Inhalt

VG München, Urteil v. 02.06.2022 – M 17 K 20.2731
Titel:

Kein Anspruch auf Umzugskosten bei Abordnung

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2
AUV § 26 Abs. 5
BBesG § 27 Abs. 1 S. 1, Abs. 6
Leitsätze:
1. Die Entscheidung, ob anlässlich einer Abordnung die Umzugskostenvergütung zugesagt wird, wird in erster Linie durch die voraussichtliche Dauer der Abordnung und fiskalische Gesichtspunkte geprägt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das in § 4 Abs. 1 BUKG eingeräumte Ermessen darf daran ausgerichtet werden, ob die nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten voraussichtlich höher sein werden als das für die Dauer der Abordnung zu erwartende Trennungsgeld. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gleichheitssatzwidrig wäre die Versagung der Zusage einer Umzugskostenvergütung dann, wenn sie als systemlos oder willkürlich bezeichnet werden muss, weil die Behörde ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder sonstigen einleuchtenden Grund im wesentlichen gleiche Sachverhalte ungleich behandelt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Selbstbindung der Verwaltung kann nur hinsichtlich der eigenen Verwaltungspraxis bestehen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der Anspruch eines abgeordneten Beamten auf Besoldung richtet sich weiterhin nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften, die für Beamte seiner Stammdienststelle gelten. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abordnung in das Ausland, Feststehender Abordnungszeitraum von fünf bzw. zehn Monaten, Klage auf Zusage einer Umzugskostenvergütung, Beamter, Abordnung, Zeitraum, Ausland, Umzug, Zusage der Umzugskostenvergütung, Gleichbehandlung, Willkürverbot, Ermessen, Dienststelle
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 20.03.2023 – 24 ZB 22.1624
Fundstelle:
BeckRS 2022, 45615

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Zusage einer Umzugskostenvergütung.
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Der Kläger steht als … … im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 20. Februar 2018 wurde er für die Zeit vom 26. Februar 2018 bis zum 8. Mai 2018 zur temporären Unterstützung des in … eingesetzten Verbindungsbeamten in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes abgeordnet. Mit Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 14. April 2018 wurde er für die Zeit vom 26. Juni 2018 bis zum 1. August 2018 zur Urlaubsvertretung des in … eingesetzten Grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten an der Deutschen Botschaft in … in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes abgeordnet. In den Verfügungen wurde jeweils darauf hingewiesen, dass der Kläger für die Zeit der Auslandsverwendung Auslandstrennungsgeld nach § 12 Abs. 7 Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) erhalte. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt.
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Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 beantragte der Kläger für die Entsendungen vom 26. Februar 2018 bis zum 8. Mai 2018 und vom 26. Juni 2018 bis zum 1. August 2018 „die Bezahlung von Auslandsdienstbezügen und die damit zusammenhängenden Zulagen (Aufwandsentschädigung, Zitterprämie, Auslandstrennungsgeld, usw. …)“. Mit Reisekostenabrechnung vom 10. Juli 2018 wurden dem Kläger die für die Abordnung nach … angefallenen Reisekosten erstattet und Trennungsgeld gewährt. Hiergegen legte er mit Schreiben vom 18. Juli 2018 Widerspruch ein. Die Abrechnung sei lediglich auf Basis von Reisekosten erfolgt; sein Antrag auf Auslandsdienstbesoldung und weitere daraus abgeleitete Ansprüche sei unberücksichtigt geblieben. Mit Reisekostenabrechnung vom 13. August 2018 wurden dem Kläger die für die Abordnung nach … angefallenen Reisekosten erstattet und Trennungsgeld gewährt. Hiergegen legte er mit Schreiben vom 4. September 2018 Widerspruch ein. Die Abrechnung sei lediglich auf Basis von Reisekosten erfolgt; sein Antrag auf Auslandsdienstbesoldung und weitere daraus abgeleitete Ansprüche sei unberücksichtigt geblieben.
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Mit Schreiben vom … Oktober 2019 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass der Kläger noch eine Umzugskostenvergütung gem. § 26 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AUV beanspruche. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) sei bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten Umzugsvergütung zu gewähren, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG) gezahlt würden.
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Mit Bescheid vom 12. November 2019 teilte die Personalstelle des Polizeipräsidiums dem Kläger mit, dass ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung nicht bestehe.
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Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 Widerspruch. Ein Umzug habe vorgelegen, da der rechtliche Begriff Umzug nicht mit dem Begriff des Umzugs im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs gleichzusetzen sei. Ein Umzug sein nicht von der Unterbringungsart (Wohnung, Hotel, möblierte Wohnung) abhängig. § 26 Abs. 5 AUV sehe als einzige Voraussetzung für die Gewährung von Umzugskostenvergütung bei Abordnungen unter acht Monaten die Bezahlung von Auslandsdienstbezügen vor. Andere Bundesbehörden, insbesondere das Auswärtige Amt, würden auch bei einer Entsendedauer von unter drei Monaten eine Umzugskostenvergütung gewähren. Dem Kläger sei deshalb bereits aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung und des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Umzugskostenvergütung zu gewähren. Zudem ergebe sich aus § 27 Abs. 6 Bundesbeamtengesetz (BBG), dass auch das Auswärtige Amt als empfangende Behörde für die Besoldung des Klägers verantwortlich sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe für die Zeiträume der Abordnungen Auslandsdienstbezüge und Auslandstrennungsgeld (und ggf. Aufwandsentschädigungen) erhalten. Für die Verwendungen mit kurzem Verwendungszeitraum werde eine Umzugskostenvergütung nicht bewilligt. § 26 Abs. 5 AUV stelle keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Der Regelung könne auch nicht entnommen werden, dass ein genereller Anspruch auf Zahlung der Umzugskostenvergütung gegeben sei, wenn Auslandsdienstbezüge gezahlt werden. Die AUV enthalte keine Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Umzugskostenvergütung; eine solche könne sich nur aus dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ergeben. § 2 BUKG setze eine schriftliche oder elektronische Zusage voraus. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG könne eine solche aus Anlass einer Abordnung erteilt werden. Aufgrund der Kürze der Verwendung sei eine Zusage der Umzugskostenvergütung vorliegend nicht erteilt worden. Ein Umzug im Sinne einer dauerhaften Begründung eines Wohnsitzes sei vom Kläger bei den streitgegenständlichen Kurzzeitverwendungen auch nicht erwartet worden. Auch aus § 4 Abs. 5 AUV ergebe sich, dass Kosten nur berücksichtigungsfähig seien, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen worden seien. Sinn der Umzugskostenvergütung sei die Erstattung der durch den Umzug verursachten Mehraufwendungen, nicht die Erhöhung der Dienstbezüge. Durch einen Umzug verursachte Mehraufwendungen seien nicht geltend gemacht worden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Eine Vergleichbarkeit des Sachverhalts mit Entsandten anderer Behörden sei nicht gegeben.
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Mit Schriftsatz vom … April 2020, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 3. April 2020, erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 12. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2020. Mit Schriftsatz vom … Juni 2021 beantragte er,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2020 zu verpflichten, dem Kläger für die Dauer der Entsendungen als Vertreter des Verbindungsbeamten an der Botschaft in …/Italien und an der Botschaft in …/Türkei die Gewährung der (eingeschränkten) Umzugskostenvergütung zuzusagen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Anspruch auf die Zusage der Umzugskostenvergütung habe. Der Aufwand für die Umzugskosten sei nicht durch die Auslandsdienstbezüge abgegolten, sondern spezialgesetzlich in der AUV geregelt. § 26 Abs. 5 AUV räume dem Dienstherrn im Gegensatz zu § 26 Abs. 4 AUV kein Ermessen ein. Stünde dem Dienstherrn auch bei § 26 Abs. 5 AUV ein Ermessen zu, bedürfte es der Regelung des § 26 Abs. 4 AUV nicht. Bei anderen Bundesbehörden existiere eine Verwaltungspraxis, dass bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von über einem Monat bis zu acht Monaten standardmäßig die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werde. Gründe, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Der Verordnungsgeber habe in § 26 Abs. 5 AUV in Kenntnis der Bestimmung des § 52 BBesG bewusst keine Beschränkung des Anspruchs auf Auslandseinsätze zwischen drei und acht Monaten aufgenommen. § 26 Abs. 5 AUV verlange nicht, dass entsprechende Kosten angefallen seien oder die Höhe der Aufwendungen nachgewiesen werde, da eine Pauschalierung vorgesehen sei, die aufwändige Einzelfallprüfungen vermeiden solle.
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Die Beklagte beantragte,
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die Klage abzuweisen.
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Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Zusage der Umzugskostenvergütung bestehe nicht. Der Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung bestimme sich nach den allgemeinen Bestimmungen des BUKG. Bei § 26 Abs. 5 AUV handele es sich nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern um eine Beschränkung des Umfangs bestehender Ansprüche im Falle kurzzeitiger Verwendungen im Ausland. Bei der Beklagten bestehe keine grundsätzliche Praxis, wonach bei Auslandsverwendungen mit einer vorgesehenen Dauer von über einem Monat bis zu acht Monaten standardmäßig die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werde. Die Beklagte stelle in jedem Einzelfall im Rahmen des ihr nach § 4 Abs. 1 BUKG eingeräumten Ermessens eine Betrachtung darüber an, ob ein Umzug bzw. Teilumzug erforderlich ist und damit dem Betroffenen Kosten entstehen, die durch den Dienstherrn zu erstatten seien. Die Praxis anderer Behörden – zumal außerhalb des Ressortbereichs des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat – sei für die Beklagte weder maßgeblich noch bindend. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass aufgrund der Kürze der Verwendungen und aus wirtschaftlichen Gründen keine Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt worden sei; dem Kläger sei jedoch Auslandstrennungsgeld gewährt worden. Aus der Pauschalierung der Umzugskostenerstattung in § 26 AUV könne nicht geschossen werden, dass Aufwendungen verlangt werden könnten, die überhaupt nicht entstanden seien.
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Der Bevollmächtigte des Klägers verzichtete mit Schriftsatz vom … August 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Vertreter der Beklagten erklärte mit Schreiben vom 20. August 2021 den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 2 Satz 3 VwGO ).

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2019, mit dem eine Zusage einer Umzugskostenvergütung für die Abordnungen des Klägers nach … vom 26. Februar 2018 bis zum 8. Mai 2018 und nach … vom 26. Juni 2018 bis zum 1. August 2018 abgelehnt wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 4. März 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zusage einer Umzugskostenvergütung.
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1. Die Voraussetzungen des § 3 BUKG sind nicht erfüllt, da die Abordnung des Klägers in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes unter keinen der Tatbestände § 3 Abs. 1 bzw. 2 BUKG fällt, die einen Rechtsanspruch auf Zusage einer Umzugskostenvergütung begründen.
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2. Auch ein Anspruch auf Zusage einer Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2. BUKG i.V.m. mit § 26 AUV ist nicht gegeben.
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2.1 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG kann die Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass der Abordnung. Die Zusage gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BUKG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Stand: April 2022, § 4 BUKG Anm. 1; Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: März 2022, § 4 Rn. 1ff.; Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand: Februar 2022; § 4 BUKG Anm. 1). Diese hat ihre Entscheidung wesentlich daran auszurichten, wie lange der Beamte voraussichtlich bei der betreffenden Dienststelle verwendet werden wird. Die Bedeutung dieses Gesichtspunktes kommt darin zum Ausdruck, dass in § 4 Abs. 1 BUKG auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG verwiesen wird. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BUKG ist eine Umzugskostenzusage abzulehnen, wenn mit einer baldigen erneuten Änderung des dienstlichen Einsatzortes zu rechnen ist. Darüber hinaus spielt im Umzugskostenrecht generell der Gesichtspunkt des sparsamen und sachangemessenen Einsatzes der öffentlichen Mittel eine wichtige Rolle (OVG Saarl, U.v. 11.12.1997 – 1 R 261/96 – juris Rn. 67).
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Vorliegend sind die Ermessenserwägungen der Beklagten, die beantragte Zusage von Umzugsvergütungen zu versagen, nicht zu beanstanden. Gründe, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung durch die Beklagte ist auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkt, vgl. § 114 S. 1 VwGO. Danach prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies hat im Wesentlichen zur Folge, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind.
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Trotz der auf der Gewaltenteilung beruhenden Ermessensfreiheit der Behörde innerhalb der Grenzen des § 114 S. 1 VwGO kann jedoch im Einzelfall nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommen. Dies ist der Fall, wenn nach der Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunktes gewählt werden könnten. Eine sog. Ermessensreduzierung auf Null darf nur zurückhaltend und in engen Ausnahmefällen ausgenommen werden, um einen Übergriff der Gerichte in den Bereich der Verwaltung zu vermeiden (Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 114 Rn. 32 m.w.N. auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).
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Eine solche Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge eines Rechtsanspruches auf die beantragte Zusage der Umzugskostenvergütungen ist vorliegend nicht gegeben.
27
Wie oben ausgeführt wird die Entscheidung, ob anlässlich einer Abordnung die Umzugskostenvergütung zugesagt wird, in erster Linie durch die voraussichtliche Dauer der Abordnung und fiskalische Gesichtspunkte geprägt. Zu berücksichtigen sind neben der Dauer der Maßnahme, die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten und das Ergebnis einer Vergleichsberechnung zwischen den Kosten eines Umzugs an den Ort der Maßnahme und zurück und dem Gesamtbetrag des für die Dauer der Maßnahme zustehenden Trennungsgeldes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung (vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Stand: April 2022, § 4 BUKG Anm. 10; Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand: Februar 2022; § 2 BUKG Anm. 18).
28
Die tragenden Ermessenserwägungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. November 2019 und im Widerspruchsbescheid vom 4. März 2020, ergänzt in der Klageerwiderung vom 30. Juli 2021, erweisen sich vor dem Hintergrund von § 114 S. 1 VwGO als nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid und den ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung (§ 114 S. 2 VwGO) eine Ermessensentscheidung getroffen und insbesondere alle wesentlichen Gesichtspunkte entsprechend ihrer Wertigkeit in die Abwägung eingestellt. Die Beklagte wies in ihrer Ermessensentscheidung insbesondere darauf hin, dass ein Umzug des Klägers im Sinne einer dauerhaften Begründung eines Wohnsitzes im Ausland sowohl anlässlich der Abordnung nach … (26. Februar bis 8. Mai 2018) als auch anlässlich der Abordnung nach … (26. Juni 2018 bis 1. August 2018) aufgrund der im Zeitpunkt der Abordnungen bereits feststehenden Kürze der Verwendungen nicht erforderlich gewesen sei. Dem Kläger sei Auslandstrennungsgeld gewährt worden. Nach ständiger Rechtsprechung darf das in § 4 Abs. 1 BUKG eingeräumte Ermessen daran ausgerichtet werden, ob die nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten voraussichtlich höher sein werden als das für die Dauer der Abordnung zu erwartende Trennungsgeld, vgl. OVG Saarl, U.v. 11.12.1997 – 1 R 261/96, juris).
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2.2 Ein Anspruch auf Zusage einer Umzugskostenvergütung kann auch nicht unmittelbar aus § 26 Abs. 5 AUV hergeleitet werden. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 14 BUKG erlassene AUV regelt Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts (§ 1 AUV). Da die AUV keine Regelung der Zusage einer Umzugskostenvergütung vorsieht, bleibt es diesbezüglich bei den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BUKG. Die von der Klagepartei angeführte Bestimmung des § 26 AUV enthält einschränkende Kriterien für die Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren. Nach §§ 3 bzw. 4 BUKG i.V.m. 26 Abs. 5 AUV wird im Falle einer (schriftlichen oder elektronischen, § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG) Zusage einer Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von acht Monaten eine Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 BBesG) gezahlt werden. Da eine Zusage einer Umzugskostenvergütung vorliegend nicht erteilt wurde und auch kein Anspruch auf eine Zusage besteht (hierzu 2.1), kommt § 26 Abs. 5 AUV nicht zur Anwendung. Soweit der Klägerbevollmächtigte auf § 26 Abs. 4 AUV verweist, ist festzustellen, dass § 26 Abs. 4 AUV ebenfalls eine Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 bzw. 4 BUKG voraussetzt. Das in § 26 Abs. 4 AUV eingeräumte Ermessen bezieht sich auf die Erweiterung der Umzugskostenvergütung (Nr. 1) und die Beschränkung der Umzugskostenvergütung auf die berechtigte Person (Nr. 2).
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2.3 Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist auch nicht willkürlich oder verstößt gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.
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2.3.1 Aus dem Gleichbehandlungsgebot bzw. dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt, dass die Behörde grundsätzlich auch im Ermessensbereich zu gleichmäßiger Behandlung gleich gelagerter Fälle verpflichtet ist. Gleichheitssatzwidrig wäre die Versagung der Zusage einer Umzugskostenvergütung dann, wenn sie als systemlos oder willkürlich bezeichnet werden muss, weil die Behörde ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder sonstigen einleuchtenden Grund im wesentlichen gleiche Sachverhalte ungleich behandelt (BayVGH, U.v. 5.7.1982 – 72 XV 77 – BayVBl. 1983, 243).
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2.3.2 Ein Verstoß der Beklagten gegen diesen Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ist nicht erkennbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte und wurde auch nicht vorgetragen, dass das Bundespolizeipräsidium gleichheitswidrig in vergleichbaren Fällen einer Abordnung für die Dauer eines von vornherein feststehenden Zeitraums von fünf bzw. zehn Wochen eine Umzugskostenvergütung zugesagt hat.
33
2.3.3 Soweit der Kläger geltend macht, beim Auswärtigen Amt bzw. bei anderen Bundesbehörden existiere eine Verwaltungspraxis dahingehend, dass bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von über einem Monat bis zu acht Monaten standardmäßig die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werde, ist das Bundespolizeipräsidium bei seiner Ermessensausübung im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG hieran nicht gebunden. Eine Selbstbindung der Verwaltung kann nur hinsichtlich der eigenen Verwaltungspraxis bestehen.
34
2.3.4 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Klagepartei zitierten Vorschrift des § 27 Abs. 6 BBesG, wonach auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist, die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat.
35
Die Besoldung eines Beamten richtet sich während der Abordnung an eine andere, ihn vorübergehend aufnehmende Dienststelle hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Bezüge auch bei Abordnungen innerhalb des Bundesbereichs zwingend nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften, die im Bereich der bisherigen Dienststelle (Stammdienststelle) gelten. Das ergibt sich schon aus den begrenzten Rechtswirkungen der Abordnung. Bereits der Legaldefinition einer Abordnung in § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG ist zu entnehmen, dass eine Abordnung nicht dazu führt, dass für den abgeordneten Beamten andere Vorschriften als die für die Beamten seiner Stammdienststelle maßgeblichen besoldungsrechtlichen Regelungen anzuwenden sind. Eine Abordnung ist nach der Legaldefinition des § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Aus dieser Definition ergibt sich zunächst, dass eine Abordnung keine Auswirkungen auf das durch Ernennung verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne hat und der Beamte deshalb insbesondere seine bisherige Amtsbezeichnung und den Anspruch auf die mit seinem Amt verbundene Besoldung behält. Ferner bleibt auch die beamten- und organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zur bisherigen Dienststelle (Stammdienststelle) – das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne – dem Grunde nach erhalten (OVG Münster, B.v. 9.1.2020 – 1 A 2603/17 – juris, Rn. 11 ff.; BVerwG, U.v. 22.6.2006 – 2 C 26.05 – juris, Rn. 28). Haushaltsrechtlich bleibt die Planstelle, in die der Beamte eingewiesen ist, von ihm besetzt. Aus alledem folgt, dass sich der Anspruch des abgeordneten Beamten auf Besoldung weiterhin nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften richtet, die für Beamte seiner Stammdienststelle gelten (OVG Münster, B.v. 9.1.2020, a.a.O., juris Rn. 15).
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3. Mangels Vorliegens einer schriftlichen bzw. elektronischen Zusage einer Umzugskostenvergütung hat der Kläger keinen unmittelbar auf Umzugskostenvergütung gerichteten Anspruch. Auf die Frage, ob der Bezug eines Einzelzimmers im … Hotel … während des Abordnungszeitraums vom 26. Februar 2018 bis zum 8. Mai 2018 und eines Zimmers/Appartements über Airbnb bei der Gastgeberin … … in … während des Abordnungszeitraums 26. Juni 2018 bis 1. August 2018 jeweils einen „Umzug“ im Sinne des BUKG darstellten, was fraglich sein dürfte, kommt es daher nicht an.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Entscheidung war gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar zu erklären.