Inhalt

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 06.02.2020 – 8 U 246/19
Titel:

Zulässige Profilsperrung wegen Hassrede auf Internetplattform

Normenketten:
ZPO § 522 Abs. 2
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
BGB § 307
DSGVO Art. 4 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Die abstrakte Rechtsfrage der Zulässigkeit der Sperrung enes Profils auf einem sozialen Netzwerk kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.  (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Kommentar "Täglich Mord, Vergewaltigung und Totschlag von Merkills Fachkräften" würdigt sämtliche Zuwanderer und Asylbewerber herab und setzt sie dem Verdacht schwerer Gewaltverbrechen aus; dies stellt einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der betroffenen Inetrnetplattform dar (Verbot der Hassrede).  (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach Abwägung der berechtigten Interessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verbot der „Hassrede“ in den Gemeinschaftsstandards eines Plattformbetreibers auch Meinungsäußerungen betrifft, die unterhalb der Schwelle der Schmähkritik bleiben; die Löschung eines Kommentars hindert den Nutzer weder eine Meinung zu haben, noch diese zu äußern. Durch den lattformbetreiber wird lediglich die Veröffentlichung auf ihrer Internetplattform abgelehnt.  (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, Asylbewerber, Vergewaltigung, Berufung, Totschlag, Schadensersatzanspruch, Rechtsanwaltskosten, Meinungsfreiheit, Unterlassung, Deckungszusage, Sperrung, Auskunft, Mord, Ordnungshaft, kein Anspruch, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg
Vorinstanz:
LG Coburg, Endurteil vom 31.07.2019 – 24 O 422/18
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.03.2020 – 8 U 246/19
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2020 – III ZR 114/20
Fundstelle:
GRUR-RS 2020, 38642

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 31.07.2019, Az. 24 O 422/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Senat beabsichtigt weiter, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 21.500 Euro festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 12.03.2020.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Entfernung eines auf der Internetplattform der Beklagten eingestellten Beitrags des Klägers.
2
Die Beklagte ist ein Unternehmen aus dem Bereich der „Sozialen Netzwerke“. Die Beklagte stellt „Profile“ und weitere Internetangebote zur Verfügung, auf denen sich Nutzer kommunikativ austauschen können. Der Kläger nutzt seit mehreren Jahren ein privates Nutzerkonto sowie das Internetangebot der Beklagten (www.A.com).
3
Die Nutzung des Internetangebots der Beklagten wird in den Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsstandards der Beklagten geregelt. Am 19.04.2018 wurden die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards aktualisiert. Hierüber wurden die Nutzer per E-Mail sowie durch ein so genanntes „Popup-Fenster“ informiert. Die weitere Nutzung der Angebote der Beklagten war nur nach Erteilung einer Zustimmung zu den vorgenommenen Änderungen der Nutzungsbedingungen und der Gemeinschaftsstandards möglich.
4
In den Nutzungsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19.04.2018 (Anlage K1) findet sich unter Ziffer 3 „Deine Verpflichtungen gegenüber A. und unserer Gemeinschaft“ unter dem Unterpunkt 2. „Was du auf A. teilen und tun kannst“ folgender Inhalt: „Wir möchten, dass Menschen A. nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer Gemeinschaft erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder zu unterstützen):
5
1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft:
- Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere Gemeinschaftsstandards und sonstige Bedingungen und Richtlinien, die für deine Nutzung von A. gelten.
- Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch.
- Es verletzt bzw. verstößt gegen die Rechte einer anderen Person.
2. […]
3. […] Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Gründen Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können außerdem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen Eigentumsrechte anderer Personen verletzt.
6
Soweit möglich werden wir dich davon in Kenntnis setzen, wenn wir deine Inhalte wegen eines Verstoßes gegen unsere Gemeinschaftsstandards entfernen. Gegebenenfalls kann es uns jedoch nicht in allen Fällen möglich sein, darauf hinzuweisen, beispielsweise wenn uns dies rechtlich untersagt ist oder wenn dies unserer Gemeinschaft oder der Integrität unserer Produkte schaden könnte.“
7
Unter Ziffer 1. „Unsere Dienste“ findet sich nachfolgende Regelung:
„Wir bekämpfen schädliches Verhalten und schützen und unterstützen unsere Gemeinschaft: Menschen werden nur dann eine Gemeinschaft auf A. bilden, wenn sie sich sicher fühlen. Wir beschäftigen weltweit spezielle Teams und entwickeln fortschrittliche technische Systeme, um Missbrauch unserer Produkte, schädliches Verhalten gegenüber anderen und Situationen aufzudecken, in denen wir möglicherweise dazu beitragen können, unsere Gemeinschaft zu unterstützen und zu schützen. Wenn wir von derartigen Inhalten oder Verhaltensweisen erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. indem wir Hilfe anbieten, Inhalte entfernen, den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren oder Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden aufnehmen. Wir teilen Daten mit anderen A.-Unternehmen, wenn wir Missbrauch oder schädliches Verhalten durch eine Person feststellen, die eines unserer Produkte nutzt.“
8
In den Gemeinschaftsstandards (Anlage K3) der Beklagten findet sich unter Ziffer 12 „Hassrede“ nachfolgende Regelung:
„Grundgedanke dieser Richtlinie Wir lassen Hassrede auf A. grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.
Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.
Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie ihre Klarnamen verwenden.
Folgende Inhalte sind untersagt:
Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
Jedwede gewalttätige Äußerung zu oder Unterstützung von Tod/Krankheit/Schaden Entmenschlichende Sprache. Hierzu gehört unter anderem Folgendes:
Bezugnahme auf oder Vergleich mit Schmutz, Bakterien, Krankheit oder Fäkalien Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als intellektuell oder körperlich unterlegen gelten Bezugnahme auf oder Vergleich mit Untermenschlichkeit Die Verspottung des Konzepts „Hassverbrechen“ im Allgemeinen, konkreter Hassverbrechen oder der Opfer von Hassverbrechen, selbst wenn keine reale Person in einem Bild abgebildet ist Bestimmte entmenschlichende Vergleiche sowohl in schriftlicher als auch in visueller Form Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
Aussagen oder Begriffe der Minderwertigkeit, die implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist Körperlich (unter anderem „verunstaltet“, „unterentwickelt“, „abscheulich“, „hässlich“)
Geistig (unter anderem „zurückgeblieben“, „behindert“, „niedriger IQ“, „dumm“, „Idiot“)
Moralisch (unter anderem „Schlampe“, „Betrüger“, „billig“, „Schnorrer“)
Ausdrücke der Verachtung, wie u. a.:
„Ich hasse“
„Ich mag X nicht“
„X sind die Schlimmsten“
Ausdrücke der Abscheu, wie u. a.:
„ekelhaft“
„scheußlich“
„widerwärtig“
Beschimpfung von Personen oder Personengruppen, die geschützte Eigenschaften aufweisen Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.
Inhalte, die Personen verunglimpfend beschreiben oder sie mit Verunglimpfungen angreifen.
Verunglimpfungen werden als Ausdrücke bzw. Wörter definiert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die oben aufgeführten Eigenschaften verwendet werden.“
9
Über sein Benutzerkonto veröffentlichte der Kläger um den 11.06.2018 einen Kommentar („Post“) zu einem durch die „AfD Südthüringen“ geteilten Artikel mit der Überschrift „Opfer war erst 15 Jahre alt - Täter ist polizeibekannt und stellt sich“, der sich mit einer tödlichen Messerattacke in Viersen in Nordrhein-Westfalen auf ein 15jähriges Mädchen durch einen türkischstämmigen Mann bezog.
10
Der Kommentar des Klägers hat nachfolgenden Inhalt:
„Täglich Mord, Vergewaltigung und Totschlag von Merkills Fachkräften …“
11
Die Beklagte entfernte den Kommentar des Klägers am 11.06.2018 unter Berufung auf eine Verletzung ihrer Bestimmungen und der Gemeinschaftsstandards. Zugleich sperrte die Beklagte das Benutzerkonto des Klägers für bestimmte Funktionen für einen Monat. Der Kläger konnte trotz dieser Maßnahme weiter auf sein Benutzerkonto zugreifen und seine Inhalte ansehen. Dem Kläger war es aber nicht mehr möglich, Inhalte zu teilen oder zu veröffentlichen. Auch eine Versendung von Nachrichten über den integrierten Messenger-Dienst war nicht mehr möglich. Am 12.07.2018 hob die Beklagte, wie zuvor auch angekündigt, diese Maßnahmen wieder auf.
12
Der Kläger behauptet, sein Eintrag verstoße nicht gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten. Insbesondere liege bei seinem Kommentar keine „Hassrede“ vor, sondern dieser stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar. Die Bezeichnung „Fachkräfte“ sei eine lobende Bezeichnung. Das Wortspiel „Merkill“ sei im politischen Meinungskampf zulässig.
13
Weiter vertritt der Kläger unter anderem die Auffassung, die Bedingungen und Richtlinien der Beklagten hielten einer AGB-Kontrolle nicht stand. Es läge ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Zudem sei eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben. Auch seien die Regelungen nicht bestimmt genug. Außerdem müsse die Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Lichte der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit erfolgen.
14
Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
1.
Es wird festgestellt, dass die am 11.06.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.A.com/…….) auf www.A.com rechtswidrig war.
2.
Der Beklagten wird aufgegeben, den nachfolgend wiedergegebenen, am 11.06.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten: „Täglich Mord, Vergewaltigung und Totschlag von Merkills Fachkräften…“
3.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziffer 2. genannten Textes auf www.A.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gemäß Ziffer 1. durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, und in letzterem Fall, durch welches.
5.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. durch welche.
6.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2018 zu zahlen.
7.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten
a) für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 597,74 € und
b) für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € und
c) für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 € durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen.
15
Die Beklagte hat
Klageabweisung beantragt.
16
Die Beklagte meint, die Löschung des Beitrags des Klägers sowie die Sperrung seines Kontos sei rechtmäßig gewesen, da der Kläger den Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsstandards zugestimmt habe. Der Kommentar des Klägers sei als „Hassrede“ nach den Gemeinschaftsstandards zu qualifizieren. Der Beitrag beziehe sich auf Einwanderer und behaupte pauschal, dass Einwanderer täglich an Gewaltverbrechen beteiligt seien. Der Kommentar stelle auch keinen substantiellen Beitrag zu einem Thema von öffentlicher Bedeutung dar, sondern diene der Verbreitung von Fremdenfeindlichkeit und Hass. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen.
17
Das Landgericht Coburg hat mit Endurteil vom 31.07.2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht unter anderem aus, die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Soweit sich aus der potentiellen Rechtswidrigkeit der Sperrung des Beitrags des Klägers Rechtsfolgen für die Gegenwart ergeben, sei die Leistungsklage vorrangig, ohne dass es einer isolierten Feststellung der Rechtswidrigkeit bedürfe. Soweit der Kläger auf die Erzielung von Rechtssicherheit für zukünftige Verstöße des Klägers abstelle, liege noch kein Rechtsverhältnis vor, das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden könne. Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Freischaltung seines am 11.06.2018 gelöschten Kommentar zu. Der Beitrag des Klägers habe gegen die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards in der ab 19.04.2018 gültigen Fassung verstoßen und wurde von der Beklagten zu Recht entfernt. Durch die Löschung habe die Beklagte gegen keine Vertragspflichten verstoßen. Der Beitrag des Klägers stelle eine „Hassrede“ gemäß Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards dar, so dass die Beklagte zur Löschung und vorübergehenden Sperrung des Kontos des Klägers berechtigt war. Der Beitrag beziehe sich auf die in Deutschland lebenden Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber und weise diesen eine Minderwertigkeit zu. Diese Gruppe würde täglich schwere Gewaltverbrechen verüben. Der Kläger verbreite grundsätzlichen Hass gegen die in Bezug genommene Personengruppe. Obwohl in der Kurzbeschreibung des kommentierten Artikels noch kein Hinweis auf die Abstammung des Tatverdächtigen zu entnehmen sei, komme es dem Kläger auf die moralische Herabwürdigung von Zuwanderern an.
18
Die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards der Beklagten würden nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Aus den Regelungen sei eindeutig erkennbar, welche Inhalte und Handlungsweisen die Beklagte zulasse und welche nicht. Die verwendeten Begriffe würden eindeutig definiert und zudem mit Beispielen unterlegt. Es sei für einen Vertragspartner deutlich erkennbar, welche Äußerungen als vertragsgemäß angesehen werden. Auch eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB sei in den Bestimmungen nicht gegeben. Es würden keine wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben würden, verletzt. Die Beklagte mache in ihren Regelungen deutlich, dass die Nutzer einen respektvollen Umgang wahren sollten. Auch bei Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ergebe sich keine unangemessene Benachteiligung. Eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte sei zwar gerichtlich anerkannt, die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards würden aber die Meinungsfreiheit in angemessener Weise berücksichtigen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, jede nach Art. 5 Abs. 1 GG zulässige Meinungsäußerung zu tolerieren, solange die grundsätzlichen Wertentscheidungen dieser Regelung beachtet werden. Die Gemeinschaftsstandards zu „Hassreden“ würden sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern beruhten auf einem sachlichen Grund. Nach den Regelungen der Beklagten bestünde keine Gefahr der willkürlichen Festsetzung von Sanktionen.
19
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Löschung des streitgegenständlichen Beitrags zu, da die Entfernung des Kommentars rechtmäßig war. Auch habe der Kläger keine Auskunftsansprüche gegen die Beklagte, da mangels Vertragsverletzung der Beklagten auch kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Aufgrund des Fehlens eines vertragswidrigen Verhaltens stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Schadensersatz oder angemessene Entschädigung zu. Zur Ergänzung wird auf die weiteren Ausführungen des Urteils Bezug genommen.
20
Gegen das den Prozessvertretern des Klägers am 31.07.2019 zugestellte Endurteil des Landgerichts Coburg hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessvertreter vom 27.08.2019, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Bamberg am selben Tag, Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch das Oberlandesgericht Bamberg bis 13.11.2019 wurde die Berufung mit Schriftsatz der Prozessvertreter des Klägers vom 05.11.2019, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Bamberg am gleichen Tag, begründet. Der Kläger beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Coburg vom 31.07.2019 und verfolgt seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter.
21
Zur Begründung der Berufung wird angeführt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte befugt wäre, zulässige Meinungsäußerungen zu allgemein die Öffentlichkeit berührenden Fragen zu regulieren. Der streitgegenständliche Beitrag habe nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen. Ein gerechter Ausgleich widerstreitender Grundrechtspositionen fand nicht statt. Auch habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Ermöglichung der Meinungsäußerung um die vertragliche Hauptleistungspflicht handele. Dies sei ein Unterschied zu den Leserbriefspalten einer Tageszeitung. Die Regelung zu „Hassreden“ sei nicht ansatzweise transparent. Es sei nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass Äußerungen immer schon dann als nutzungswidrig anzusehen seien, wenn diese nach dem Wortlaut der Gemeinschaftsstandards unter einen der dort aufgeführten Fälle eingeordnet werden könnten. Das Landgericht lasse offen, warum mit der Verwendung des Begriffs „Merkills Fachkräfte“ die Gesamtheit der in Deutschland lebenden Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber gemeint seien. Richtig sei, dass sich der Begriff auf Flüchtlinge und Asylbewerber beziehe, aber nur auf solche, die nach Deutschland kommen und hier schwere Straftaten verüben würden. Die Bezeichnung „Merkill“ sei zwar eine Herabsetzung der Bundeskanzlerin, aber im politischen Meinungskampf hinzunehmen.
22
Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 05.11.2019 verwiesen.
23
Mit Schriftsatz vom 21.11.2019 haben die Prozessvertreter der Beklagten auf die Berufungsbegründung erwidert.
24
Das Landgericht bewerte den Kommentar des Klägers zutreffend als „Hassrede“. Der Begriff „Merkills Fachkräfte“ beziehe sich eindeutig auf alle Flüchtlinge und Asylbewerber, die in Deutschland leben würden. Diesen weise der Kläger moralische Mängel zu, was aber durch die Gemeinschaftsstandards untersagt sei. Die Änderung der Nutzungsbedingungen und der Gemeinschaftsstandards im April 2018 sei auch wirksam, da der Kläger diesen nach entsprechender Information über die Änderungen ausdrücklich zugestimmt habe. Bereits das Einverständnis eines Nutzers reiche aus, um die Änderungen der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards wirksam werden zu lassen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des OLG Dresden und des OLG Karlsruhe. Die Definitionen in den Gemeinschaftsstandards seien auch ausreichend bestimmt und transparent. Aufgrund der Existenz vielfältiger Ausdrucksformen sei es erforderlich durch abstrakte Definitionen ein breites Spektrum und vielfältige Varianten von „Hassreden“ abzudecken. Der konkrete Kommentar verstoße gegen die Gemeinschaftsstandards, da Flüchtlingen und Asylbewerbern schwere Verbrechen vorgeworfen würden. Bei mehrdeutigen Interpretationsmöglichkeiten begründe bereits das Recht zum Entfernen der Inhalte gegenüber einzelnen Nutzern. Von einer sich äußernden Person könne erwartet werden, dass sie sich in Zukunft unmissverständlich äußere. Auch bestehe kein grundsätzlicher Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber den Rechten und gesetzlich geschützten Interessen der Beklagten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Ausdrucksweisen auf ihrer Plattform zu dulden, die die Beklagte dem Risiko eines Regresses nach dem NetzDG oder als Störer im Sinne von §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB aussetze. Auch habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, der Verrohung der Sitten durch „Hassreden“ entgegenzuwirken. Die Verbreitung von „Hassreden“ stelle eine ernsthafte Gefährdung der Nutzergemeinschaft und des Geschäftsmodells der Beklagten dar.
25
Der Feststellungsantrag des Klägers sei unzulässig, da es sich um kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handele und eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Zivilrecht nicht anerkannt sei. Die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche seien unbegründet, da kein rechtliches Interesse bestehe und die Entfernung des klägerischen Kommentars rechtmäßig gewesen sei. Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch aufgrund Vertragsverletzungen, Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers und anderen Rechtsgrundlagen zu. Zur Ergänzung wird auf die weiteren Ausführungen der Berufungserwiderung verwiesen.
II.
26
1. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 31.07.2019 offensichtlich die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Senat weist beide am Berufungsverfahren beteiligte Parteien auf die beabsichtigten Entscheidungen hin und gibt ihnen zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der tenorierten Frist.
27
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 513 Abs. 1, §§ 529, 546 ZPO).
28
2. Zutreffend verneint das Landgericht die Zulässigkeit des Antrags des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 11.06.2018 durch die Beklagte vorgenommenen Sperrung seines Profils mangels eines Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO. Streitgegenstand einer Feststellungsklage ist grundsätzlich nur der Streit über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 ZPO, Rn. 2a). Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen können dagegen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Zöller/Greger, a. a. O., § 256 ZPO, Rn. 3 und Rn. 5). Ein vergangenes Rechtsverhältnis ist nur dann zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage, wenn sich aus ihm noch fortdauernde Rechtsfolgen ergeben (Zöller/Greger, a. a. O., § 256 ZPO, Rn. 3a). Im Gegensatz zum Verwaltungsrecht ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Zivilprozess nicht allgemein anerkannt.
29
Durch das Landgericht wird rechtsfehlerfrei herausgearbeitet, dass hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Folgen der Sperrung für die Gegenwart in Gestalt potentieller Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Vorrang der Leistungsklage gilt. Insoweit ist der Kläger auf die Leistungsklage als mögliche und zumutbare Rechtsschutzmöglichkeit zu verweisen. Hinsichtlich denkbarer zukünftiger Kommentare des Klägers auf der Plattform der Beklagten fehlt es am Merkmal der Gegenwärtigkeit. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Hamm vom 17.06.2013 (Az.: I-5 U 46/13, OLG Report NRW 32/2013) den Sonderfall eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und eines folgenden Hauptsacheverfahrens betraf. Da möglicherweise noch Rechtsbehelfe gegen eine früher ergangene einstweilige Verfügung in diesem Sonderfall geltend gemacht werden konnten, akzeptierte das OLG Hamm (ausnahmsweise) einen Feststellungsantrag bezüglich eines bereits erledigten Rechtsverhältnisses. Dieser Sonderfall ist aber in keiner Weise mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt vergleichbar. Vielmehr möchte der Kläger durch den Feststellungsantrag die abstrakte Rechtsfrage der Zulässigkeit der (partiellen) Sperrung seines Profils geklärt haben.
3. a.
30
Als beanstandungsfrei erweist sich auch die Ablehnung der (erneuten) Freischaltung des durch die Beklagte am 11.06.2018 gelöschten Kommentars des Klägers hinsichtlich des geteilten Artikels mit der Überschrift „Opfer war erst 15 Jahre alt - Täter ist polizeibekannt und stellt sich“. Zutreffend wird durch das Landgericht herausgearbeitet, dass der Kommentar des Klägers einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards der Beklagten darstellt.
31
b. Der streitgegenständliche Kommentar wurde durch das Landgericht zutreffend als „Hassrede“ qualifiziert. Der Kommentar des Klägers bezog sich auf Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber. Dies wurde durch den Klägervertreter nochmals in der Berufungsbegründung bestätigt. Nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Ziffer 3, Unterpunkt 2) sollen die Nutzer „sich ausdrücken und Inhalte teilen, die ihnen wichtig sind“. Dies dürfe jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität der Gemeinschaft gehen. In den Gemeinschaftsstandards wird festgelegt, dass „Hassreden“ grundsätzlich nicht zugelassen werden, da diese ein Umfeld der Einschüchterung schaffen, Menschen ausschließen und in gewissen Fällen Gewalt fördern.
32
Der Kommentar des Klägers erfüllt nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts die Definition der „Hassrede“ entsprechend den Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber werden in Zusammenhang mit den Verbrechenstatbeständen Mord, Vergewaltigung und Totschlag gestellt. Anlass des Kommentars war eine tödliche Messerattacke auf ein 15-jähriges Mädchen durch einen türkischstämmigen Mann. In seinem Kommentar bezeichnet der Kläger Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber (ohne jegliche Einschränkungen) als „Merkills Fachkräfte“. Durch die Verwendung des englischsprachigen Wortbestandteils „kill“, der sich von „to kill“ übersetzt töten bzw. umbringen ableitet, und der Nähe zum umgangssprachlichen Wort „Killer“, mit dem eine Person bezeichnet wird, die tötet, wird deutlich gemacht, dass die gesamte Personengruppe herabgewürdigt und in den Verdacht schwerer Gewaltverbrechen gesetzt werden soll. Diese Personengruppe würde täglich „Mord, Vergewaltigung und Tötung“ begehen. Zutreffend führt das Landgericht aus, dem Kläger komme es - losgelöst vom kommentierten Beitrag - rein auf die moralische Herabwürdigung sämtlicher Zuwanderer und Asylbewerber an.
33
Vor dem Hintergrund der vorliegenden „Hassrede“ ist die zeitweise partielle Sperrung von Funktionen der Internetplattform der Beklagten für den Kläger weder willkürlich festgesetzt noch wird der Kläger hierdurch vorschnell oder dauerhaft beeinträchtigt. Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards mit einer zeitlich begrenzten Sperre für die aktive Nutzung ist daher verhältnismäßig (OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, 34234).
34
c. Durch den Kläger wurde den Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsstandards auch zugestimmt. Damit sind die Nutzungsbedingungen wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einbezogen worden.
35
Die geänderten Nutzungsbestimmungen sind durch Anklicken der Schaltfläche des sog. „Popup-Fensters“ durch den Kläger wirksam geworden. Die allen Nutzern über das „Popup-Fenster“ bei Aufruf des Dienstes der Beklagten zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die „ich stimme zu“-Schaltfläche anzuklicken, ist dabei als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen (OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, 34234). Ein durch Anklicken erfolgter Vertragsabschluss hat grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Die Neufassung der AGB wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, ... in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 305 BGB, Rn. 86 und 90). Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGBrechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363, 365; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, 34234).
36
Das Angebot der Beklagten an den Kläger, die geänderten Nutzungsbedingungen bzw. die Gemeinschaftsstandards zu akzeptieren oder die weitere Nutzung der Internetdienste einzustellen, ist auch nicht als sittenwidrig anzusehen. Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine wichtige Stellung einnimmt, unterliegt sie zum einem keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für den Kläger so unzumutbar sein sollte, dass eine defacto erzwungene Zustimmung als sittenwidrig anzusehen sein sollte (OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, 34234).
37
d. Die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards verstoßen auch weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch führen diese zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
38
Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards enthält eine ausführliche, in leicht verständlicher Sprache gefasste Definition des aus dem angloamerikanischen Sprachraum übernommenen Begriffes der „Hassrede“. Die Definitionen sind hinreichend verständlich sowie konkret formuliert und weder intransparent noch überraschend oder mehrdeutig. Dass die hierzu zählenden Angriffe nicht lediglich Formalbeleidigungen und Schmähkritik, sondern auch Meinungsäußerungen, die als Ausfluss der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zulässig sind, umfasst, lässt die Transparenz der Regelung unberührt (OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18, MMR 2018, 756, 758; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, Az.: 4 W 63/18, MDR 2018, 1485, 1486). Ein Nutzer der Internetplattform, der Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards zur Kenntnis nimmt, wird erkennen, dass jede Art von gewalttätiger und entmenschlichender Sprache, eingeschlossen „Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe Personen auszuschließen“ mit einer Sanktion geahndet werden kann. Dabei wird sich ihm möglicherweise der Sinn der Einteilung in drei Schweregrade nicht erschließen, weil weder nach den Gemeinschaftsstandards noch nach den Nutzungsbedingungen ein nach diesen Schweregraden abgestuftes Sanktionsregime vorgesehen ist. Er wird daraus aber den Rückschluss ziehen müssen, dass die in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen vorgesehenen Sanktionen unabhängig von diesen Schweregraden verhängt werden können (OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18, MMR 2018, 756, 758).
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Auch wenn das Verbot der „Hassrede“ in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit der Nutzer hat, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit dieser Klausel nach § 307 BGB. Grundrechte verpflichten die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als „Richtlinien“ in das Zivilrecht ein (OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18, MMR 2018, 756, 758 und 759; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018, Az.: 15 W 86/18, MMR 2018, 678). Sie sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu berücksichtigen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018, Az.: 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667, 1668; OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18, MMR 2018, 756, 759). Bei sozialen Netzwerken ist auf Seiten der Anbieter auch deren „virtuelles Hausrecht“ zu berücksichtigen. Es findet seine Grundlage einerseits im Eigentumsrecht, wenn der Betreiber des Netzwerks auch das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert sind. Andererseits findet das „virtuelle Hausrecht“ seine Grundlage darin, dass der Betreiber des Netzwerks der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträge zu haften und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Auch könnte sich der Betreiber unter Umständen nahe an der Grenze zur Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 3, 4 NetzDG bewegen. Dem Betreiber muss daher das Recht zugesprochen werden, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren (OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18, MMR 8 U 246/19 2018, 756, 759 OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, Az.: 4 W 63/18, MDR 2018, 1485, 1486). Zusätzlich ist aber bei der vorzunehmenden Abwägung auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke eine überaus bedeutende Stellung einnimmt und über einen sehr hohen Marktanteil verfügt.
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Nach Abwägung der berechtigten Interessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verbot der „Hassrede“ in den Gemeinschaftsstandards auch Meinungsäußerungen betrifft, die unterhalb der Schwelle der Schmähkritik bleiben. Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards berücksichtigen Art. 5 Abs. 1 GG in angemessener Weise (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18, MMR 2018, 756, 758 und 759; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018, Az.: 15 W 86/18, MMR 2018, 678 BeckOGK/Eckelt, Kommentar zum BGB, Stand 01.11.2018, § 307 BGB, Rn. 114.1). Im konkreten Fall bewegt sich der Kommentar des Klägers zumindest hart an der Grenze zur unzulässigen Schmähkritik sowie zu § 130 StGB. Daher steht auch Art. 5 Abs. 1 GG nach Durchführung einer entsprechenden Abwägung einer Löschung nicht entgegen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 5 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Öffentlichkeit beinhaltet (Grabenwarter in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 88. Auflage 2019, Art. 5 Abs. 1 GG, Rn. 111). Die Löschung eines Kommentars hindert den Nutzer weder eine Meinung zu haben, noch diese zu äußern. Durch die Beklagte wird lediglich die Veröffentlichung auf ihrer Internetplattform abgelehnt (Beurskens, „Hate-Speech“ zwischen Löschungsrecht und Veröffentlichungspflicht, NJW 2018, 3418, 3419).
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4. Rechtsfehlerfrei verneint das Landgericht aufgrund des Vorliegens einer „Hassrede“ einen Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Löschung eines zukünftigen identischen Kommentars des Klägers.
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5. Zutreffend lehnt das Landgericht auch einen Auskunftsanspruch des Klägers mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses sowie mangels Anspruchsgrundlage ab.
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6. Beanstandungsfrei erweist sich auch die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers. Weder aus Vertragsrecht noch aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich ein entsprechender Anspruch. Gleiches gilt für einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO.
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b. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheidet bereits wegen des Fehlens einer Vertragsverletzung aus.
45
c. Auch ein Anspruch wegen einer potentiellen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht gegeben. Der aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung liegt nicht bei jeder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, schon gar nicht bei jeder Vertragsverletzung vor. Er setzt vielmehr einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus, dessen Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, vor allem von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019, Az.: 4 U 760/19, ZD 2019, 567, 568). Die Löschung des Kommentars des Klägers sowie die zeitweise Sperrung von Nutzungsmöglichkeiten auf der Internetplattform der Beklagten stellen qualitativ keinen schwerwiegenden Eingriff dar. Die mit dem zeitweiligen Ausschluss von der aktiven Nutzung einhergehenden Beschränkungen berühren das Persönlichkeitsrecht allenfalls in der Ausprägung der Sozialsphäre. Da die Sperrung nicht öffentlich mitgeteilt wird und zudem nicht von einer staatlichen Stelle, sondern lediglich von einem Rechtssubjekt des Privatrechts ausgesprochen wurde, ist ernsthaft auch keine Prangerwirkung zu befürchten (OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019, Az.: 4 U 760/19, ZD 2019, 567, 568).
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d. Auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO liegen nicht vor. In der Löschung des Kommentars des Klägers und der zeitweisen sowie partiellen Sperrung der Nutzungsmöglichkeiten der Internetplattform liegt kein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der DSGVO. Erhebung und Verarbeitung seiner Daten, wozu gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch die Löschung eines Kommentars und die Sperrung des Accounts zählen, beruhen auf der vom Kläger erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019, Az.: 4 U 760/19, ZD 2019, 567, 568).
III.
47
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil sie keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall in Gestalt des konkreten Kommentars des Klägers auf der Internetplattform der Beklagten hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hätte.
48
Die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ZPO), weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.
49
Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ZPO), weil dies nur dann der Fall ist, wenn es zu vermeiden gilt, dass Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Die Entscheidung des Senats orientiert sich an den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und weicht von diesen inhaltlich nicht ab.
50
Auch aus sonstigen Gründen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
IV.
51
Die beabsichtigte Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
52
Auf die bei einer Berufungsrücknahme erfolgende Gerichtsgebührenermäßigung (vgl. GKG KV Nr. 1220, 1222) wird hingewiesen. … Richter am Oberlandesgericht …