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LG München I, Endurteil v. 15.09.2020 – 29 O 6484/20
Titel:

Verzugsschaden bei Nichterstattung des Reisepreises nach Absage durch den Veranstalter

Normenkette:
BGB § 286 Abs. 1, § 288, § 651h Abs. 5
Leitsätze:
1. Erfolgt die Rückerstattung eines geleisteten Reisepreises nach Absage der Reise durch den Veranstalter nicht, so ist der zu erstattende Betrag jedenfalls ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, bis zu dem der Veranstalter zur Rückzahlung aufgefordert wurde. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Pflicht zur Zinszahlung aufgrund Verzuges endet bei Überweisung mit Ablauf des Tages der Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Anspruchstellers. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wird der Reisepreis nach Absage durch den Veranstalter nicht binnen 14 Tage erstattet, kann ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Verzug bestehen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Reisepreis, Coronavirus, Absage, Rückerstattung, Verzug, Zinsen, Überweisung, Rechtsanwaltskosten
Fundstelle:
BeckRS 2020, 46398

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7860,00 € für den Zeitraum vom 25.04.2020 bis 22.07.2020 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.06.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.860,00 € festgesetzt. 

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers aus einem Reisevertrag.
2
Der Kläger buchte im September 2019 bei der Beklagten eine Kreuzfahrt für vier Personen ab dem 19.04.2020 zum Preis von 7.860,00 EUR. Der Vertrag wurde in Deutschland nach deutschem Recht abgeschlossen; als Gerichtsstand wurde München vereinbart. Der Kläger verpflichtete sich bei Vertragsabschluss, für den Reisepreis der Mitreisenden einzustehen. Er bezahlte an die Beklagte den geschuldeten Gesamtreisepreis. Danach teilte die Beklagte dem Kläger am 26.03.2020 mit, dass die Reise abgesagt wird. Sie erstattete den Reisepreis vorgerichtlich nicht an den Kläger zurück, sondern bot ihm eine Gutschrift bzw. einen Gutschein zur späteren Verwendung an. Mit Schreiben vom 15.04.2020 forderte der anwaltliche Vertreter des Klägers die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung der geleisteten 7.860,00 € bis 24.04.2020 auf. Der anwaltliche Vertreter des Klägers stellte dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR in Rechnung; der Kläger beglich diese Rechnung. Der Betrag von 7.860,00 EUR wurde durch die Beklagte - nach Rechtshängigkeit der Klage - am 02.07.2020 per CC 29.06.2020 zur Anweisung gebracht. Am 22.07.2020 konnte der Kläger den entsprechenden Zahlungseingang auf seinem Konto feststellen.
3
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund von § 651h Abs. 5 BGB den Reisepreis bis 09.04.2020 hätte erstatten müssen und sie daher die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen als Verzugsschaden zu zahlen hat.
4
In der Klageschrift vom 25.05.2020 hat der Kläger beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.860,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2020 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
5
Mit Schriftsatz vom 23.07.2020 hat der Kläger die Hauptsache in Höhe von 7.860,00 EUR für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dem bereits vorab mit Schriftsatz vom 09.07.2020 zugestimmt und erklärt, insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
6
Der Kläger beantragte zuletzt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.860,00 EUR für den Zeitraum vom 25.04.2020 bis 22.07.2020 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
7
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
8
Am 10.08.2020 ist Beschluss ergangen, dass gemäß § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, der 07.09.2020 bestimmt.

Entscheidungsgründe

9
Die zulässige Klage ist, soweit noch über sie zu entscheiden ist, auch begründet. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen.
A.
10
Die Klage ist begründet.
I. 
11
Die Zinszahlungspflicht aus dem Betrag von 7.860 EUR resultiert aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Der anwaltliche Vertreter hatte der Beklagten eine Frist zur Leistung, die die Beklagte wegen § 651h Abs. 4, 5 BGB schuldete und die auch fällig war, § 651h Abs. 5 BGB, bis 24.04.2020 gesetzt. Diese Frist ließ die Beklagte verstreichen. Somit war spätestens am 25.04.2020 (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend) Verzug eingetreten.
12
Die Pflicht zur Zinszahlung endete mit Ablauf des Tages der Gutschrift des Betrags von 7.860,00 EUR auf dem Konto des Klägers: Für eine Zahlung durch Banküberweisung bestimmt sich die Frage der Verzinsung nach der Rechtzeitigkeit der Leistung iSd Art. 3 Abs. 1 lit. c ii Zahlungsverzugs-RL 2000. Der EuGH hat hier zutreffend auf den Zeitpunkt der Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Konto des Gläubigers abgestellt (vgl. BeckOGK/Dornis, 1.3.2020, BGB § 286 Rn. 245 m.w.N.); dem folgt das Gericht.
II.
13
Auch die Rechtsanwaltsgebühren sind erstattungsfähig. Die Beklagte befand sich mit ihrer Rückzahlungspflicht gem. § 651 h Abs. 5 BGB i.V.m. § 286 Abs. 2 BGB in Verzug, da sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem durch sie erklärten Rücktritt den geleisteten Reisepreis zurückerstattete. Der Kläger durfte sogleich nach Verzugseintritt, ohne vorherige Mahnung bzw. Kontaktaufnahme mit der Beklagten durch ihn selbst, einen Rechtsbeistand beauftragen. Es wäre dem Kläger nicht zumutbar gewesen, weiteren fruchtlosen Zeitablauf zu riskieren. Schließlich war im April 2020 angesichts der „Corona-Krise“ und der damit zusammenhängenden vielfältigen finanziellen Verpflichtungen der Reiseunternehmen, die häufig Thema in den Medien waren, für den Verbraucher nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann mit der Rückerstattung seiner Zahlung zu rechnen sein würde. Im konkreten Fall ist auch zu berücksichtigen, dass es um einen nicht geringen Betrag ging.
B.
14
Die Kostentragungspflicht resultiert aus § 91 BGB.
C.
15
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
D.
16
Der Streitwertbeschluss basiert auf dem ursprünglich geltend gemachten Hauptsachebetrag. Eine Reduzierung der Kosten trat durch die spätere übereinstimmende Erledigterklärung nicht ein.