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OLG München, Endurteil v. 08.12.2020 – 18 U 2822/19 Pre
Titel:

Änderung eines Profilnamens auf "facebook.com" - Kein Recht auf Pseudonym

Normenketten:
TMG § 13 Abs. 6
DSGVO Art. 4, Art. 7, Art. 25 Abs. 1
BDSG § 1 Abs. 5 S. 1, § 3 Abs. 7
BGB § 138, § 307 Abs. 3 S. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
UKlaG § 11
Leitsätze:
1. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 der Vorschrift sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen) sind dagegen von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Seit dem 25.05.2018 ist die Datenschutzgrundverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Art. 99 Abs. 2 DSGVO). Nationale Datenschutzgesetze können lediglich nationale Ausführungs-, Durchführungs- und Spezialbestimmungen enthalten und gelten nur subsidiär (§ 1 Abs. 3 BDSG). Daraus folgt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht, dass die nationalen Datenschutzvorschriften von vornherein keine Anwendung mehr fänden. Ein Anwendungsvorrang der Datenschutzgrundverordnung kommt vielmehr nur in Betracht, soweit zwischen dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union und dem nationalen deutschen Recht ein Widerspruch auftritt. Das supranational begründete Recht der Europäischen Union entfaltet gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht keine rechtsvernichtende (derogierende) Wirkung, sondern drängt nur dessen Anwendung soweit zurück, wie es die Verträge erfordern und es die durch das Zustimmungsgesetz erteilten Rechtsanwendungsbefehle erlauben. Dabei ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Vorschriften des nationalen Rechts soweit wie möglich derart auszulegen, dass sie in einer zur Verwirklichung des Unionsrechts beitragenden Art und Weise angewandt werden können. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die durch § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG statuierte Verpflichtung des Diensteanbieters, grundsätzlich eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, steht im Konflikt mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung. Die Datenschutzgrundverordnung enthält keine dem § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entsprechende Bestimmung. Auch der Entstehungsgeschichte der Datenschutzgrundverordnung lässt sich entnehmen, dass der europäische Normgeber bewusst davon abgesehen hat, dem Anbieter von Telemedien die Verpflichtung aufzuerlegen, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Im Hinblick auf den Gang des Normsetzungsverfahrens kann das Schweigen der Datenschutzgrundverordnung in Bezug auf ein Recht des Nutzers auf eine pseudonyme Nutzung von Telemedien als „beredt“ angesehen werden. Dies hat zur Folge, dass auch insoweit von einer abschließenden Regelung der Materie durch die Datenschutzgrundverordnung auszugehen ist, welche grundsätzlich einer abweichenden nationalen Regelung entgegensteht. (Rn. 49 – 52) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Widerspruch zwischen der Regelung des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung kann jedoch durch eine unionsrechtskonforme Auslegung der erstgenannten Vorschrift aufgelöst werden. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG verpflichtet den Anbieter von Telemedien nur insoweit dazu, deren Nutzung anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen, als ihm dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, bei der das Interesse des Anbieters mit dem Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen ist. (Rn. 53 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
5. Zum Recht auf Verwendung eines Pseudonyms auf "facebook.com"(hier verneint). (Rn. 55 – 59) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Name, Social Media Plattform, Telemedien, Informationsaustausch, Facebook, Pseudonym, Klarnamenpolitik, Datenschutz, AGB, informationelle Selbstbestimmung, Datenminimierung
Vorinstanz:
LG Traunstein, Endurteil vom 02.05.2019 – 8 O 3510/18
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2022 – III ZR 3/21
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstellen:
MDR 2021, 410
CR 2021, 382
VuR 2021, 80
MMR 2021, 245
BeckRS 2020, 34203
ZUM 2021, 619
LSK 2020, 34203

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 02.05.2019, Az.: 8 O 3510/18, wird zurückgewiesen.
II. Hinsichtlich der zurückgenommenen Berufungsanträge mit den Ziffern 3 bis 12 ist der Kläger des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Nach Rücknahme seiner Berufung im Übrigen verlangt der Kläger von der Beklagten nur noch, es zu unterlassen, ihn an der Änderung des von ihm verwendeten Profilnamens für sein Profil auf der von der Beklagten betriebenen Social-Media-Plattform www.f..com zu hindern. In der Sache streiten die Parteien darüber, ob der Kläger berechtigt ist, im Rahmen seines eigenen Profils unter einem Pseudonym aufzutreten.
2
Das Landgericht Traunstein hat, soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:
Die Muttergesellschaft der Beklagten mit Sitz in Kalifornien betreibt das soziale Netzwerk „www.f...com“. Für Nutzer in Europa ist die Beklagte der Anbieter und Vertragspartner. Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein privates Nutzerkonto. In den aktuellen Nutzungsbedingungen der Beklagten heißt es unter Ziffer 3 unter anderem:
„Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun: - Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest.“
3
Der Kläger hatte sich ursprünglich den Profilnamen „…“ gegeben. Im März 2018 forderte die Beklagte den Kläger auf, seinen Namen innerhalb der nächsten sieben Tage zu überprüfen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, nach Ablauf dieses Zeitraums könne er sich erst wieder anmelden, wenn er seinen Namen aktualisiert habe. Ihm wurde die Frage gestellt: „Ist … der Name, den du auch im Alltag verwendest?“ Unter „Deine Antwort“ war folgende Alternative vorgegeben: „Ja, bestätige den Namen“ oder „Nein, den Namen ändern“. Am 23.03.2018 wurde der Kläger von der Beklagten gesperrt. Nachdem er seinen Profilnamen in „…“ geändert hatte, wurde die Sperre am selben Tage aufgehoben.
4
Mit Anwaltsschreiben vom 26.03.2018 (Anlage K 13) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 09.04.2018 zur Erklärung darüber auf, dass sie die Klarnamenpflicht aus ihren Nutzungsbedingungen nicht auf ihn anwende, die Änderung des Profilnamens in „…“ zulasse und ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freistelle. Die Beklagte kam diesen Aufforderungen nicht nach. Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 (Bl. … d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat der Kläger seine Klage um verschiedene weitere Anträge erweitert.
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Das Landgericht hat mit Endurteil vom 02.05.2019 die Klage insgesamt abgewiesen. Die Abweisung des nach der Teilrücknahme der Berufung noch aufrechterhaltenen Antrags hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:
6
Die unter Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geregelte Klarnamenpflicht sei nicht wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 6 TMG unwirksam, wonach der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym ermöglichen müsse, soweit dies technisch möglich und zumutbar sei. In diesem Zusammenhang könne dahinstehen, ob die Gesetzesbestimmung überhaupt Anwendung finde. Denn der Beklagten sei eine pseudonyme Nutzung der von ihr angebotenen Dienste jedenfalls im Sinne der Vorschrift nicht zumutbar.
7
Die Zumutbarkeit sei im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, bei der das Interesse des Anbieters mit dem Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen sei. Der Kläger weise zwar zutreffend darauf hin, dass die Verpflichtung, auf dem eigenen Profil unter dem wahren Namen aufzutreten, nicht erforderlich sei, um einen Nutzer für etwaige Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen zur Rechenschaft ziehen zu können. Denn nach allgemeiner Ansicht könne die Beklagte verlangen, dass sich der Nutzer bei der Anmeldung ihr gegenüber identifiziere. Das Interesse der Beklagten erschöpfe sich jedoch nicht darin, eine Identifizierung des Nutzers zwecks Einleitung von repressiven Maßnahmen zu ermöglichen. Vielmehr habe sie ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer unter ihrem wahren - nicht unbedingt ihrem bürgerlichen - Namen aufträten. Dem Kläger sei zuzugeben, dass ein Agieren unter seinem wahren Namen zur Folge habe, dass seine Äußerungen direkt auf ihn zurückzuführen seien, insbesondere von Personen, die sich für ihn oder seine Äußerungen interessierten. Der Kläger befürchte Repressalien von Vertretern der „linken Szene“. Konkrete Vorkommnisse habe er allerdings nicht angeführt. Demgegenüber sei jedoch ein überwiegendes Interesse der Beklagten anzuerkennen, gerade im Hinblick auf mittlerweile weitverbreitetes negatives Verhalten wie Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge ihren Nutzern gegenüber auch präventiv tätig zu werden. Nach der Überzeugung des Gerichts würden derartige Beiträge unter dem Zwang der Verwendung des wahren Namens ausbleiben, jedenfalls gehemmt werden. Bei der Nutzung eines Pseudonyms liege die Hemmschwelle wesentlich niedriger. Die Kammer sei davon überzeugt, dass es einen Zusammenhang zwischen Anonymität und enthemmtem, verletzendem und gefährlichem Verhalten gebe. Die Prävention sei auch deshalb von erheblichem Interesse für die Beklagte, weil es ihr nicht zugemutet werden könne, sich auf die Möglichkeit einer nachträglichen Sanktionierung eines Verstoßes verweisen zu lassen. Denn die Verhängung von Sanktionen verursache einen erheblichen Aufwand für die Beklagte, die sich außerdem zunächst selbst als Störer der Inanspruchnahme durch den von dem Verstoß Betroffenen ausgesetzt sehe.
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Die Klausel sei auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 4 und 7 DSGVO unwirksam. Sie betreffe bereits nicht eine Einwilligungspflicht im Hinblick auf das Registrierungsverfahren. Dies könne jedoch dahinstehen; denn deutsches Datenschutzrecht sei ohnehin nicht anwendbar. Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG für die Entscheidung über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sei die Beklagte, die ihren Sitz in Irland habe. Damit finde irisches Datenschutzrecht Anwendung.
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Der hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sei zwar der Ansicht, dass gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 BDSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Lit. A der RL 95/46/EG deutsches Datenschutzrecht Anwendung finde, weil in richtlinienkonformer Auslegung von § 1 Abs. 5 Satz 1 BDSG die Tätigkeit der in Hamburg ansässigen deutschen Niederlassung F. G. GmbH maßgeblich sei. Dem sei aber nicht zu folgen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Google Spain (Urteil vom 13.05.2014, Az.: C-131/12), auf die der hamburgische Datenschutzbeauftragte seine Ansicht stütze, sei wegen des anders gearteten Sachverhalts nicht auf soziale Netzwerke übertragbar. Während aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs eine extensive Ausdehnung des Niederlassungsbegriffs geboten gewesen sei, um im Einklang mit dem Schutzzweck der RL 95/46/EG die Anwendung europäischen Datenschutzrechts auf Google Inc. überhaupt zu begründen, sei diesem Zweck im Falle der Beklagten bereits durch die Anwendung irischen Datenschutzrechts ausreichend Rechnung getragen.
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Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 07.05.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 05.06.2019, beim Oberlandesgericht München eingegangen am selben Tage, hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 28.09.2019, eingegangen am selben Tage, begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Zustimmung der Beklagten bis einschließlich 30.09.2019 verlängert worden war.
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Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger - soweit nach Rücknahme der Berufungsanträge mit den Ziffern 3 bis 12 noch relevant - im Wesentlichen aus:
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Er habe einen Anspruch darauf, dass ihn die Beklagte nicht an einer Änderung seines Profilnamens hindere. Wie bereits in der Klageschrift dargelegt, sei die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Regelung zur Klarnamenpflicht gesetzeswidrig. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 6 TMG, der auch dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit diene, verkenne das Landgericht, dass die Pflicht zur Verwendung des wahren Namens den Nutzer von einer zulässigen Meinungsäußerung abhalten könne. Das gelte insbesondere dann, wenn der Nutzer sich in zulässiger, jedoch kritischer Art und Weise an Themen, die die Öffentlichkeit berühren und gegebenenfalls kontrovers diskutiert würden, beteiligen möchte, jedoch Angst davor haben müsse, zu Unrecht verfolgt, belästigt, bedroht oder in der Öffentlichkeit mit seinem Namen herabgewürdigt und an den Pranger gestellt zu werden. Der Bundesgerichtshof habe bereits vor zehn Jahren ausgeführt, dass dem Internet die anonyme Nutzung immanent sei (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/98).
13
Selbst wenn § 13 Abs. 6 TMG nicht anwendbar sein sollte, läge keine wirksame Einwilligung des Klägers vor. Art. 25 Abs. 1 DSGVO verlange vom Anbieter im Rahmen der Vorschriften über technische Maßnahmen ausdrücklich die Gestattung von Pseudonymen, soweit erforderlich.
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Unabhängig von dem Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG verstoße die Klarnamenpolitik der Beklagten auch gegen die guten Sitten. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass Belästigungen, Beleidigungen, Bedrohungen und sonstiges negatives virtuelles Verhalten trotz der Klarnamenpflicht in den letzten Jahren massiv zugenommen hätten. Die Klarnamenpflicht führe daher nicht zu einer entsprechenden Hemmung. Im Übrigen sei jedem, der ein solches negatives Verhalten an den Tag lege, bewusst, dass er auch bei Verwendung eines Pseudonyms belangt werden könne. Es bedürfe deshalb keines Klarnamens, um die inhaltliche Verantwortung eines Nutzers für seine Beiträge durchzusetzen.
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Der Kläger hatte mit seiner Berufung ursprünglich sämtliche in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt. Nach dem Berufungstermin vom 01.09.2020 hat er mit Schriftsatz vom 25.09.2020 die Berufungsanträge mit den Ziffern 3 bis 12 zurückgenommen und beantragt nurmehr noch:
1. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 02.05.2019 - Az.: 8 O 3510/18 - wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Änderungen des Profilnamens des Klägers an seinem eigenen Profil ( …) auf www.f...com zu verhindern. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.
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Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
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Zur Verteidigung des erstrittenen klageabweisenden Urteils führt sie - soweit nach der erfolgten teilweisen Berufungsrücknahme noch von Interesse - im Wesentlichen wie folgt aus:
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Ihre Klarnamen-Richtlinie, die für alle „F.“-Nutzer in der Europäischen Union gelte, sei ein effektives Mittel, um die Sicherheit der Nutzer und die Kommunikationskultur auf „F.“ zu verbessern. Sie gewährleiste, dass den Nutzern die Identität der Personen, mit denen sie interagierten, bekannt sei, und mache sie für das, was sie online sagten, in höherem Maße verantwortlich. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei die Hemmschwelle bezüglich unangemessener, beleidigender oder gar strafbarer Äußerungen gegenüber Dritten höher, wenn ein für den Adressaten sichtbarer wahrer Name verwendet werde, als bei der Verwendung eines Pseudonyms.
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Der Antrag des Klägers drohe, einen zentralen Bestandteil der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auszuhöhlen: Den Schutz des freien Datenverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Erwägungsgrund 10 lit. f der DSGVO hebe hervor, dass die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden sollten. Der Kläger wolle mit seiner Klage einzelstaatlichen Beschränkungen Geltung verschaffen, die dem harmonisierten europäischen Datenschutzrecht unmittelbar widersprächen. Die Klarnamen-Richtlinie der Beklagten sei von der zuständigen irischen Datenschutzbehörde am Ort der Hauptniederlassung der Beklagten nach den harmonisierten europäischen Datenschutzstandards geprüft und ausdrücklich für damit konform erklärt worden. Auf dieser Grundlage müsse es der Beklagten erlaubt sein, ihre Klarnamen-Richtlinie als zentrales Element ihres Dienstes zu nutzen und durchzusetzen, wenn sie ihren Dienst innerhalb der Europäischen Union in Ausübung ihrer in der Datenschutzgrundverordnung konkretisierten Freiheit, Daten innerhalb der Europäischen Union zu verarbeiten und zu bewegen, betreibe.
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Der Kläger übersehe, dass die Vorschrift des § 13 Abs. 6 TMG, auf die er seine Argumentation stütze, mit den Grundsätzen des europäischen Datenschutzrechts in Konflikt stehe. Auf europäischer Ebene gebe es keine dem § 13 Abs. 6 TMG vergleichbare Bestimmung. Mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung habe der europäische Gesetzgeber eine Fragmentierung des Datenschutzrechts vermeiden wollen, welche die vorausgegangene RL 95/46/EG nicht habe verhindern können. Dem Erwägungsgrund Nr. 10 DSGVO lasse sich ein klares Verbot nationaler Rechtsvorschriften entnehmen, die dem Ziel entgegenstehen, ein einheitliches Datenschutzniveau zu schaffen und Hindernisse für den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union zu beseitigen. Die Datenschutzgrundverordnung erlaube eine nationale Gesetzgebung nur gemäß den Anforderungen der Art. 85 ff. und des Art. 23. Keine dieser Bestimmungen gestatte es einem Mitgliedstaat, eine Verpflichtung für Internetdiensteanbieter einzuführen, ihre Nutzer unter falschem Namen oder anonym kommunizieren zu lassen.
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Aus den vorgenannten Gründen seien sich Literatur und Datenschutzbehörden darin einig, dass § 13 Abs. 6 TMG mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung erloschen sei. Die Vorschrift sei bereits mit der früheren Datenschutzrichtlinie in Konflikt gestanden. Der Europäische Gerichtshof habe im Fall ASNEF and FECEMD (C-468/10 u. C-469/10, ECLI:EU:2011:777) entschieden, dass die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben Art. 7 der RL 95/46 einführen noch zusätzliche Bedingungen stellen dürfen, welche die Tragweite eines der sechs in dem genannten Artikel vorgesehen Grundsätze verändern würden (a.a.O., Rn. 32). § 13 Abs. 6 TMG führe ein in Art. 7 lit. f der RL 95/46/EG nicht enthaltenes Regel-Ausnahme-Verhältnis ein, demzufolge Teledienstanbieter grundsätzlich dazu verpflichtet seien, eine Dienstnutzung unter Pseudonym zu ermöglichen, es sei denn, dass ihnen dies nicht zumutbar sei. Entsprechendes gelte für Art. 6 lit. f DSGVO, weshalb für eine nationale Regelung wie § 13 Abs. 6 TMG kein Raum bestehe.
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Unabhängig davon sei § 13 Abs. 6 TMG deshalb nicht anzuwenden, weil nach dem in § 3 TMG normierten Herkunftslandprinzip das Recht des Staates maßgeblich sei, in dem die Beklagte ihren Sitz habe. Das irische Recht kenne keine Vorschrift, welche den Anbieter von Internet-Dienstleistungen dazu verpflichte, eine pseudonyme Nutzung der Dienste zu ermöglichen.
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Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass die Klarnamen-Richtlinie nicht die Zustimmung der Nutzer gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO benötige. Als Teil der Leistungsbeschreibung könne die Klarnamen-Richtlinie nicht Gegenstand einer Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB sein. Zudem gelte, dass wenn eine Leistung beschrieben und ein Nutzer damit einverstanden sei, einen Vertrag über die beschriebene Leistung abzuschließen, es sich um Datenverarbeitungsvorgänge handele, die erforderlich seien, um die Erfüllung solcher Leistungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zu ermöglichen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Klarnamen-Richtlinie, die eine genaue und einfach zu verstehende Sprache verwende, auch transparent.
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Selbst wenn § 13 Abs. 6 TMG noch anwendbar sein sollte, habe die Beklagte diese Vorschrift nicht verletzt. Wie das Landgericht zutreffend erkannt habe, sei es der Beklagten nicht zumutbar, die anonyme oder pseudonyme Nutzung des von ihr angebotenen „F.“-Dienstes zu ermöglichen. Die Klarnamen-Richtlinie solle Nutzer von der Verwendung ungehemmter, gefährlicher oder hasserfüllter Sprache gegenüber anderen Nutzern abhalten. Selbst wenn einige Nutzer sich durch die Klarnamenpflicht nicht abschrecken ließen, folge daraus nicht, dass die Regelung insgesamt nutzlos sei.
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Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 16.07.2020 (Bl. 379/381 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Beklagte ihr Vorbringen zur Unanwendbarkeit von § 13 Abs. 6 TMG im Wesentlichen wie folgt ergänzt:
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Es treffe nicht zu, dass die Beklagte die Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts einschließlich des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG vereinbart habe. Bei der letztgenannten Vorschrift handele es sich um eine datenschutzrechtliche Bestimmung, die nicht von einer Öffnungsklausel der Datenschutzgrundverordnung abgedeckt sei und deshalb nicht Gegenstand einer Rechtswahl sein könne. Die Wahl deutschen Rechts beziehe sich nur auf vertragliche, nicht aber auf datenschutzrechtliche Regelungen.
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§ 13 Abs. 6 TMG sei als ausschließlich datenschutzrechtliche Regelung zu qualifizieren. Die Vorschrift diene keinem anderen gesetzgeberischen Zweck; ihr Regelungsgehalt sei erstmals im Jahre 1997 mit § 4 Abs. 1 des früheren Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) eingeführt worden. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber mit der Einführung der Vorschrift das Ziel der Datenminimierung bzw. -vermeidung verfolgt (BT-Drucks. 13/7385, S. 7 u. 23). Bei der Verabschiedung des Telemediengesetzes im Jahre 2006 habe der Gesetzgeber die Datenschutzvorschriften des Teledienstdatenschutzgesetzes schlicht in das neue Gesetz übernommen (vgl. BT-Drucks. 16/3078, S. 9, 12). Entgegen der im Hinweis vertretenen Ansicht sei die Frage, ob der Nutzer einer Social-Media-Plattform die ihm angebotenen Dienste anonym oder pseudonym nutzen könne, nicht im Vorfeld der Datenverarbeitung angesiedelt. Selbst wenn der Nutzer gegenüber anderen Nutzern nicht seinen wahren Namen angebe, beinhalte die Nutzung des „F.“-Dienstes die Verarbeitung personenbezogener Daten.
28
Die Datenschutzgrundverordnung regele die Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen vollständig und umfassend; sie lasse keinen Raum für zusätzliche nationale Vorschriften auf diesem Gebiet. Das mit § 13 Abs. 6 TMG verfolgte Ziel der Datenminimierung werde durch die Datenschutzgrundverordnung mit einem wesentlich anderen Inhalt geregelt. Trotz nachdrücklicher Anregung von deutscher Seite - vgl. hierzu die von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten am 14.08.2015 veröffentlichten Datenschutzrechtlichen Kernpunkte für die Trilog-Verhandlungen (a.a.O., S. 15) und die Note der deutschen Delegation in der Arbeitsgruppe „Informationsaustausch und Datenschutz“ des Rates der Europäischen Union vom 24.10.2015 (14705/14) - habe sich der europäische Gesetzgeber dagegen entschieden, eine klare Präferenz für eine pseudonyme Nutzung von Diensten in die Datenschutzgrundverordnung aufzunehmen, geschweige denn eine dem § 13 Abs. 6 TMG vergleichbare Verpflichtung zu normieren. Art. 25 Abs. 1 DSGVO verlange von dem Verantwortlichen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die dafür ausgelegt seien, die Datenschutzgrundsätze wie etwa die Datenminimierung angemessen zu berücksichtigen. Pseudonymisierung werde ausdrücklich als Beispiel für eine Maßnahme genannt, die der Erreichung dieses Zieles dienen könne; eine entsprechende Verpflichtung des Verantwortlichen bestehe jedoch nicht. Entsprechendes gelte für Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Die Tatsache, dass der europäische Gesetzgeber trotz nachdrücklicher Anregung von deutscher Seite darauf verzichtet habe, eine pseudonyme Nutzung vorzusehen, sei ein klares Zeichen dafür, dass er keine mit § 13 Abs. 6 TMG vergleichbare verbindliche Einschränkung habe vornehmen wollen. Dies habe zur Folge, dass § 13 Abs. 6 TMG nicht mehr anzuwenden sei, selbst wenn der deutsche Gesetzgeber dem Normaufhebungsgebot nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung nicht nachgekommen sei.
29
Entgegen der im Hinweis vom 16.07.2020 geäußerten Bedenken würde die Berufung der Beklagten auf die Unzumutbarkeit einer pseudonymen Nutzung auch nicht das in § 13 Abs. 6 TMG vorgesehene Regel-Ausnahmeverhältnis ins Gegenteil verkehren. Diensteanbieter im Sinne der genannten Vorschrift seien sämtliche Anbieter von Telemedien. Der Begriff umfasse ein sehr weites Feld; unter anderem falle darunter jede Webseite. Die von der Beklagten betriebene Social-Media-Plattform sei dagegen aus den bereits dargelegten Gründen in besonderem Maße darauf angewiesen, dass die Nutzer einen echten Namen verwendeten.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 28.09.2019 (Bl. … d.A.), 10.12.2019 (Bl. … d.A.), 24.07.2020 (Bl. … f. d.A.) und 25.09.2020 (Bl. … d.A.), die Schriftsätze der Beklagten vom 03.12.2019 (Bl. … d.A.) und 17.08.2020 (Bl. … d.A.) sowie das Protokoll vom 01.09.2020 (Bl. … d.A.) verwiesen.
II.
31
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
32
1. Das Landgericht Traunstein hat seine - auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426) - internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts verwiesen, die der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechen (vgl. Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre).
33
2. Den nach der erklärten Teilrücknahme der Berufung allein noch rechtshängigen Antrag des Klägers, der Beklagten zu untersagen, ihn an der Änderung des von ihm für sein eigenes Profil verwendeten Profilnamens zu hindern, hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG verpflichtet, ihren Vertragspartnern die Nutzung der von ihr angebotenen „F.-Dienste“ unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Die unter Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K 1) statuierte Verpflichtung des Nutzers, denselben Namen zu verwenden, dessen er sich auch im täglichen Leben bedient, hält vielmehr der rechtlichen Überprüfung stand.
34
a) Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG anerkannten Herkunftslandprinzip, nach welchem die Tätigkeit eines innerhalb der Europäischen Union ansässigen Anbieters von Telemedien im Inland keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen werden darf als nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem der Diensteanbieter seinen Sitz hat, in Verbindung mit dem Umstand, dass das irische Recht keine Verpflichtung des Diensteanbieters kennt, die Nutzung von Telemedien unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Denn die Beklagte hat unter Ziffer 4.4 Abs. 2 Satz 1 ihrer Nutzungsbedingungen (Stand: 19.04.2018; Anlage K 1) für Verbraucher, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 TMG). Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet deshalb grundsätzlich auch § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG Anwendung, soweit diese Bestimmung nicht durch den Anwendungsvorrang höherrangigen Rechts, insbesondere der seit dem 25.05.2018 in jedem Mitgliedstaat geltenden Datenschutzgrundverordnung, verdrängt wird.
35
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann im Rahmen der getroffenen Rechtswahl nicht zwischen „vertraglichen“ und „datenschutzrechtlichen“ Gesetzesbestimmungen differenziert werden. Dem Wortlaut von Ziffer 4.4 Abs. 2 Satz 1 der Nutzungsbedingungen lässt sich eine solche Unterscheidung nicht entnehmen:
„Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den F.-Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt ('Anspruch').“
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Unabhängig davon verpflichtet § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG den Diensteanbieter dazu, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und ihm zumutbar ist. Dieser Verpflichtung korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Nutzers gegen den Diensteanbieter, weshalb die Bestimmung nach der Terminologie der Beklagten zumindest auch „vertraglichen“ Charakter trägt.
37
b) Bei der im Streit stehenden Klausel unter Ziffer 3 der Nutzungsbedingungen handelt es sich auch nicht um einen Teil der Leistungsbeschreibung, welche gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen ist.
38
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 der Vorschrift sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen) sind dagegen von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 05.10.2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 535, Rn. 15 m.w.N.; Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 307 Rn. 44).
39
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs stellt allein die Umschreibung der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen („Produkte der F.-Unternehmen“) eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung dar. Mit der unter Ziffer 3 der Nutzungsbedingungen geregelten Verpflichtung zur Verwendung des auch im täglichen Leben verwendeten Namens wird dagegen das Hauptleistungsversprechen der Beklagten gegenüber ihren Nutzern, die angebotenen Dienste nutzen zu können, inhaltlich ausgestaltet und hinsichtlich der Verwendung von Pseudonymen eingeschränkt. Diese Klausel unterfällt nicht dem Ausnahmetatbestand des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.
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c) Entgegen der Ansicht des Klägers hält die im Streit stehende Klausel aber der Inhaltskontrolle stand. Die Verpflichtung zur Verwendung des auch im Alltag verwendeten Namens auf „F.“ benachteiligt den Nutzer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
41
aa) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist nicht ersichtlich. Die unter Ziffer 3 der Nutzungsbedingungen geregelte Verpflichtung, auf „F.“ denselben Namen zu verwenden, den der Nutzer auch im täglichen Leben verwendet, ist klar und verständlich formuliert.
42
bb) Die Klausel ist auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmung des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG unvereinbar.
43
Die letztgenannte Vorschrift wird zwar entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch den Anwendungsvorrang der Datenschutzgrundverordnung verdrängt. Das liegt aber nur daran, dass ein Widerspruch zwischen den vorrangigen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG jedenfalls durch die gebotene unionsrechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift vermieden werden kann. Im Hinblick auf die zwingenden Vorgaben des europäischen Datenschutzrechts hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Beklagten nicht zugemutet werden kann, gegen ihren Willen die Nutzung der angebotenen „F.“-Dienste unter einem Pseudonym zu ermöglichen.
44
(1) Seit dem 25.05.2018 ist die Datenschutzgrundverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Art. 99 Abs. 2 DSGVO). Nationale Datenschutzgesetze können lediglich nationale Ausführungs-, Durchführungs- und Spezialbestimmungen enthalten und gelten nur subsidiär (§ 1 Abs. 3 BDSG). Daraus folgt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht, dass die nationalen Datenschutzvorschriften von vornherein keine Anwendung mehr fänden (vgl. hierzu und im Folgenden: BGH, Urteil vom 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168, Rn. 31 f. m.w.N.). Ein Anwendungsvorrang der Datenschutzgrundverordnung kommt vielmehr nur in Betracht, soweit zwischen dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union und dem nationalen deutschen Recht ein Widerspruch auftritt (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129, Rn. 22 m.w.N.). Das supranational begründete Recht der Europäischen Union entfaltet gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht keine rechtsvernichtende (derogierende) Wirkung, sondern drängt nur dessen Anwendung soweit zurück, wie es die Verträge erfordern und es die durch das Zustimmungsgesetz erteilten Rechtsanwendungsbefehle erlauben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, Rn. 81). Dabei ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Vorschriften des nationalen Rechts soweit wie möglich derart auszulegen, dass sie in einer zur Verwirklichung des Unionsrechts beitragenden Art und Weise angewandt werden können (BGH, Urteil vom 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168, Rn. 32; EuGH, Urteil vom 11.11.2015 - C-505/14, ZfIR 2016, 164, Rn. 31 ff.).
45
(2) § 13 Abs. 6 TMG ist als datenschutzrechtliche Regelung zu qualifizieren. Die im Hinweis des Berichterstatters vom 16.07.2020 geäußerten Bedenken (a.a.O., S. 3) hält der Senat - wie bereits im Berufungstermin mitgeteilt - angesichts der zutreffenden Ausführungen der Beklagten zur Entstehungsgeschichte der Norm nicht aufrecht.
46
Eine Bestimmung mit entsprechendem Regelungsgehalt wurde erstmals im Jahre 1997 mit § 4 Abs. 1 des früheren Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) eingeführt. Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung das Ziel der Datenminimierung bzw. -vermeidung (BT-Drucks. 13/7385, S. 7 u. 23). Bei der Verabschiedung des Telemediengesetzes im Jahre 2006 wurden die Datenschutzvorschriften des Teledienstdatenschutzgesetzes unverändert in das neue Gesetz übernommen (BT-Drucks. 16/3078, S. 9, 12, 15). Der datenschutzrechtliche Charakter von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG ergibt sich auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Abschnitt 4 - Datenschutz des Gesetzes.
47
Der Senat hält auch nicht an der im Hinweis vom 16.07.2020 geäußerten vorläufigen Auffassung fest, dass die Frage, ob der Nutzer einer Social-Media-Plattform die ihm angebotenen Dienste anonym oder unter einem Pseudonym nutzen könne, im Vorfeld der Datenverarbeitung angesiedelt sei. Denn mit der anonymen oder pseudonymen Nutzung von Telemedien verfolgt der Nutzer jedenfalls auch das Ziel, die Preisgabe seiner persönlichen Daten zu vermeiden bzw. zu minimieren. Damit unterfällt der Regelungsgehalt des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG dem Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung.
48
Der Bundesgerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 23.06.2009 (Az.: VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328, „spickmich“) seine Auffassung bestätigt, dass dem Internet eine anonyme Nutzung immanent ist. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar (BGH a.a.O., Rn. 38). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG vorrangig dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit dienen soll. Der Bundesgerichtshof führt vielmehr aus, dass die Vorschriften der §§ 12 ff. TMG dem Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter dienen (BGH a.a.O.).
49
(3) Die durch § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG statuierte Verpflichtung des Diensteanbieters, grundsätzlich eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, steht im Konflikt mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung.
50
Die Datenschutzgrundverordnung enthält keine dem § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entsprechende Bestimmung. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob dieser Umstand für sich genommen ausreichen würde, um einen Widerspruch zwischen der nationalen Gesetzesbestimmung und dem europäischen Datenschutzrecht zu begründen. Denn der von der Beklagten referierten Entstehungsgeschichte der Datenschutzgrundverordnung lässt sich entnehmen, dass der europäische Normgeber bewusst davon abgesehen hat, dem Anbieter von Telemedien die Verpflichtung aufzuerlegen, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen.
51
Wie die Beklagte zutreffend ausführt, wurde im Rahmen des europäischen Normsetzungsverfahrens von deutscher Seite versucht, ein Recht auf pseudonyme Nutzung in die Verordnung aufzunehmen. Ein Arbeitspapier der deutschen Delegation vom 24.10.2014 zum Thema Pseudonymisierung in der Arbeitsgruppe „Informationsaustausch und Datenschutz“ des Rates der Europäischen Union (Dok. 14705/14) enthielt den Vorschlag, einen Art. 7a einzufügen, der ausdrücklich ein „Right to use aliases in information society services“ vorsah. Des Weiteren sprach sich die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 14.10.2015 dafür aus, zum Schutz der Privatsphäre der Telemediennutzer eine Bestimmung aufzunehmen, die zumindest bei zu privaten Zwecken genutzten Telemedien innerhalb der Europäischen Union ein Recht auf pseudonyme Nutzung verbindlich statuiert (vgl. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 14.08.2015, Datenschutzrechtliche Kernpunkte für die Trilogverhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung, S. 15 Ziff. 14).
52
Die deutschen Vorschläge haben in die Datenschutzgrundverordnung allerdings keinen Eingang gefunden. Vielmehr wird die Pseudonymisierung in Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO nur als eine mögliche geeignete (technische und organisatorische) Maßnahme zur Datenminimierung oder für eine sichere Datenverarbeitung genannt, wobei die Entscheidung dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen übertragen wird und gerade keine diesbezügliche Verpflichtung begründet wird. Im Hinblick auf den Gang des Normsetzungsverfahrens kann das Schweigen der Datenschutzgrundverordnung in Bezug auf ein Recht des Nutzers auf eine pseudonyme Nutzung von Telemedien mithin als „beredt“ angesehen werden. Dies hat zur Folge, dass auch insoweit von einer abschließenden Regelung der Materie durch die Datenschutzgrundverordnung auszugehen ist, welche grundsätzlich einer abweichenden nationalen Regelung entgegensteht.
53
(4) Der Widerspruch zwischen der Regelung des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung kann jedoch durch eine unionsrechtskonforme Auslegung der erstgenannten Vorschrift aufgelöst werden.
54
(i) § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG verpflichtet den Anbieter von Telemedien nur insoweit dazu, deren Nutzung anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen, als ihm dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, bei der das Interesse des Anbieters mit dem Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen ist (Hullen/Roggenkamp in: Plath, Datenschutzgrundverordnung, 3. Aufl., 2018, § 13 TMG Rn. 41 m.w.N.).
55
(ii) Diese Abwägung fällt, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, im vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten aus:
56
Das von der Beklagten mit der Verpflichtung der Nutzer zur Verwendung ihres wahren Namens verfolgte Interesse erschöpft sich nicht darin, Nutzer bei Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen leichter identifizieren zu können. Angesichts eines mittlerweile weitverbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet - Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen und Hassrede - hat die Beklagte ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf ihre Nutzer einzuwirken. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens grundsätzlich geeignet ist, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger. Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens keine hemmende Wirkung entfaltet habe, weil das beschriebene negative Verhalten im Internet in den letzten Jahren trotz bestehender Klarnamenpflicht massiv zugenommen habe. Der Umstand, dass einzelne Nutzer auch unter Verwendung ihres eigenen Namens Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen begehen, rechtfertigt nicht den vom Kläger gezogenen Schluss, dass die von der Beklagten verfolgte Klarnamenpflicht zur Verwirklichung der angestrebten Ziele von vornherein ungeeignet wäre.
57
Der Kläger verweist zu Recht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs auch anonyme oder unter einem Pseudonym abgegebene Äußerungen vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) umfasst werden und dem Internet eine anonyme Nutzung immanent ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328, Rn. 38). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass es neben der Beklagten noch andere soziale Netzwerke gibt, die ein anderes Grundprinzip verfolgen und keine offene Kommunikation mit realen Namen und Daten verlangen, etwa Instagram, das ebenfalls von der „F.“- Unternehmensgruppe betrieben wird, oder YouTube.
58
In der Kommentarliteratur wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass bei sozialen Netzwerken mit vornehmlich privatem Charakter - „F.“ wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich genannt - eine Verpflichtung des Nutzers zur Verwendung seines Klarnamens nicht ohne weiteres mit der vermeintlichen Unzumutbarkeit einer anonymen oder pseudonymen Nutzung gerechtfertigt werden könne (vgl. Hullen/Roggenkamp in: Plath, DSGVO/DSG, 3. Aufl. 2018, § 13 TMG Rn. 42 unter Verweis auf Hoeren/Sieber/Holznagel/Schmitz, Teil 16.2 Rn. 205; Spindler/Schuster, Elektron. Medien/Spindler/Nink, 3. Aufl. 2015, TMG, § 13 Rn. 22). Gerade im Social Web bestehe mitunter das legitime Bedürfnis, Äußerungen zumindest unter einem Pseudonym zu veröffentlichen. Ein Konflikt zwischen dem von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG grundsätzlich gewährten Anspruch auf pseudonyme Nutzung von Telemedien und den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung wird von Vertretern der letztgenannten Auffassung mit dem Argument verneint, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss und gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO personenbezogene Daten in einer Form gespeichert werden müssen, welche die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Hieraus wird abgeleitet, dass auch nach der Datenschutzgrundverordnung eine anonyme oder zumindest pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen sei, wenn eine solche dem Diensteanbieter zumutbar sei (so Hullen/Roggenkamp a.a.O., Rn. 43 m.w.N.).
59
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Sie ignoriert den Gang des Normsetzungsverfahrens der Datenschutzgrundverordnung, dem sich entnehmen lässt, dass der europäische Normgeber entgegen den deutschen Vorschlägen den Nutzern sozialer Netzwerke bewusst keinen Anspruch auf die Verwendung eines Pseudonyms eingeräumt hat, und setzt sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Pseudonymisierung in Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO nur als mögliche Maßnahme zur Datenminimierung bzw. für eine sichere Datenverarbeitung genannt, aber keine entsprechende Verpflichtung des Verantwortlichen begründet wird. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ist der Beklagten ein größerer Spielraum im Hinblick auf das in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG enthaltene Kriterium der Zumutbarkeit zuzubilligen. Sie kann sich deshalb darauf berufen, dass es für sie unzumutbar ist, die Nutzung der von ihr angebotenen „F.“-Dienste im Widerspruch zu dem mit der Schaffung dieser Plattform verfolgten Kommunikationskonzept unter einem Pseudonym zu ermöglichen.
60
cc) Die streitgegenständliche Klausel schränkt schließlich auch keine wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrages ergeben, so ein, dass eine Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
61
Die Natur eines Vertrages wird durch den Zweck und den Inhalt des Vertrages bestimmt.
62
Bei nicht normierten Verträgen ist von dem durch die Verkehrsauffassung geprägten Leitbild des Vertrages auszugehen. Die verkehrsübliche Gestaltung ist aber nur insoweit maßgebend, als sie mit den Grundwerten der Rechtsordnung übereinstimmt. Soweit einschlägige Normen fehlen, muss der Richter auf die vertragstypischen Gerechtigkeitserwartungen des redlichen Geschäftsverkehrs abstellen und für den Vertragstyp ein normatives Leitbild herausarbeiten (Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 307 Rn. 34 m.w.N.).
63
Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag handelt es sich um einen nicht normierten Vertrag sui generis. Die Beklagte bietet ihren Nutzern Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre Webseite www.f...com bereitstellt. Insbesondere eröffnet sie den Nutzern die Möglichkeit, innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen (vgl. Ziff. 1 u. 3 der Nutzungsbedingungen, Anlage K 1). Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Beklagte keine Vergütung. Der Nutzer räumt der Beklagten aber eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz ein, seine Inhalte zu hosten, verwenden, verbreiten, modifizieren, auszuführen, kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen oder abgeleitete Werke davon zu erstellen (vgl. Ziff. 3.3.1 der Nutzungsbedingungen), sowie das Recht, seinen Namen, sein Profilbild sowie Informationen über seine Interaktion mit Werbeanzeigen und sog. gesponsorten Inhalten zu verwenden (vgl. Ziff. 3.3.2 der Nutzungsbedingungen).
64
Dem Internet ist zwar nach der bereits mehrfach zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine anonyme Nutzung grundsätzlich immanent (BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328, Rn. 38). Aufgrund der dominierenden Stellung der Beklagten als Betreiberin von „F.“, der mit Abstand größten Social-Media-Plattform, wird die verkehrsübliche Gestaltung solcher Plattformen allerdings auch durch die von der Beklagten auf dieser Plattform verfolgte Klarnamenpolitik geprägt. Die Inanspruchnahme der von der Beklagten angebotenen spezifischen „F.“-Dienste ist auch nicht nur unter Verwendung eines Pseudonyms sinnvoll möglich.
65
Bei der Prüfung der Frage, ob die verkehrsübliche Gestaltung mit den Grundwerten der Rechtsordnung im Einklang steht, sind wiederum die Vorgaben der unmittelbar geltenden Datenschutzgrundverordnung zu berücksichtigen, die gerade keine Verpflichtung des Diensteanbieters zur Ermöglichung der pseudonymen Nutzung von Telemedien kennt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter lit. bb verwiesen. Aus der Natur des mit der Beklagten abgeschlossenen Nutzungsvertrages kann der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Verwendung eines Pseudonyms im Rahmen seines eigenen Profils ableiten.
66
Unabhängig davon hat der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Verpflichtung zur Verwendung seines wahren Namens auf „F.“ die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass der Kläger unstreitig seit Ende März 2018 auf seinem Profil unter seinem wahren Namen auftritt.
67
c) Soweit der Kläger in Bezug auf die Klarnamenpflicht das Fehlen einer wirksamen Einwilligung nach Art. 7, 4 Nr. 11 DSGVO in Abrede stellt, kann er damit nicht gehört werden. Das Erfordernis einer spezifischen Einwilligung in Bezug auf die streitgegenständliche Klausel vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 DSGVO außer der Einwilligung des Betroffenen noch weitere Zulässigkeitstatbestände für die Datenverarbeitung enthält, von denen angesichts der vorstehenden Erwägungen aufgrund der berechtigten Interessen der Beklagten jedenfalls Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO als einschlägig anzusehen wäre.
68
d) Inwiefern die von der Beklagten verfolgte Klarnamenpolitik gegen die guten Sitten verstoßen soll (§ 138 Abs. 1 BGB), hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Ein Sittenverstoß ist auch nicht ersichtlich.
69
e) Entgegen den im Hinweis vom 16.07.2020 geäußerten Bedenken können aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.01.2018, Az.: 16 O 341/15, für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rechtswirkungen, insbesondere keine Rechtskrafterstreckung nach § 11 UKlaG, abgeleitet werden.
70
Das Landgericht Berlin hatte seine Entscheidung in erster Linie auf das Erfordernis einer wirksamen Einwilligung nach §§ 4, 4a BDSG a.F. gestützt, welche seit Geltung der Datenschutzgrundverordnung nicht mehr in Kraft sind. Die Vorschrift des § 4 BDSG a.F. (Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung) wurde durch Art. 6 DSGVO, die Vorschrift des Art. 4a BDSG a.F. (Einwilligung) durch Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO ersetzt. Die neue Regelung in Art. 6 DSGVO sieht außer der Einwilligung des Betroffenen nunmehr weitere Zulässigkeitstatbestände für die Datenverarbeitung vor, von denen im vorliegenden Fall jedenfalls Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht kommt. Soweit die Rechtskraft Wirkungen für die Zukunft entfaltet, ist eine Rechtsänderung zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vor § 322 Rn. 53), so dass eine Bindungswirkung an das Urteil des Landgerichts Berlin nicht mehr angenommen werden kann.
III.
71
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
72
2. Der im Beschlusswege getroffene Ausspruch unter Ziffer II des Tenors, dass der Kläger der eingelegten Berufung verlustig ist, soweit er diese mit Schriftsatz vom 25.09.2020 zurückgenommen hat, findet seine Rechtsgrundlage in § 516 Abs. 3 ZPO.
73
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
74
Das Berufungsverfahren hat eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand. Vollstreckbar ist allein der Kostenausspruch, dessen Wert allerdings den in § 708 Nr. 11 ZPO genannten Betrag von 1.500 € übersteigt. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist insoweit ohne Bedeutung, dass der Kläger die anteiligen Kosten für die zurückgenommenen Berufungsanträge bereits kraft Gesetzes zu tragen hat (§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
75
4. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
76
Die streitentscheidende Frage, ob eine in den Nutzungsbedingungen einer Social-MediaPlattform vorgesehene Pflicht zur Verwendung des Klarnamens wirksam ist und § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG dieser Pflicht - gegebenenfalls auch infolge Verdrängung oder Auslegung im Lichte der Datenschutzgrundverordnung - nicht entgegensteht, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden. In der einschlägigen Kommentarliteratur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Angesichts der Bedeutung und Reichweite der von der Beklagten betriebenen Plattform „F.“ erscheint die Frage klärungsbedürftig, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.