Inhalt

VGH München, Urteil v. 21.07.2020 – 9 N 17.781
Titel:

Überplanung einer Tongrube als Erholungsgebiet und Anschauungsobjekt für geologische und ökologische Zusammenhänge

Normenketten:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 2
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. f, Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1, §§ 39 ff., § 40 Abs. 1 S. Nr. 13, Nr. 14, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
BBergG § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1, Abs. 2
GG Art. 14
Leitsätze:
1. Die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG räumt dem Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen wegen deren Standortgebundenheit und wegen eines Interesses der Allgemeinheit an deren Verwirklichung einen Vorrang gegenüber anderen Belangen ein, der abwägungserheblich ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen der Abwägung muss berücksichtigt werden, dass die Befugnis eines Grundeigentümers auf seinem Grundstück grundeigene Bodenschätze - wie hier (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG) - aufzusuchen, zu gewinnen und erforderliche Einrichtungen zu schaffen, Inhalt des Grundeigentums selbst ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Bebauungsplan kann nicht zu einer Entlassung aus der Pflicht führen, einen durchgeführten Tonabbau auch aus bergbaurechtlicher Sicht ordnungsgemäß abzuschließen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bebauungsplan, Überplanung einer Tongrube als Erholungsgebiet und Anschauungsobjekt für geologische und ökologische Zusammenhänge, Gewichtung bergrechtlicher Belange, Gewichtung privater Belange, Normenkontrolle, Abwägung, bergrechtliche Belange, Tongrube, Rekultivierungspflicht, Planerforderlichkeit, Bodenschätze, Gewichtung, Privatnützigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2020, 30471

Tenor

I. Der Bebauungsplan Nr. I/18 „Am M.“ mit Grünordnungsplan des Antragsgegners ist unwirksam.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. I/18 „Am M.“ mit Grünordnungsplan des Antragsgegners.
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Mit diesem Bebauungsplan werden in seinem ca. 27,5 ha umfassenden Geltungsbereich im Nordwesten des Gebiets des Antragsgegners im Bereich des Abbaugebietes einer Tongrube am M., die sich auch auf das Gebiet der westlich benachbarten Gemeinde K. erstreckt, im Wesentlichen im westlichen und südwestlichen Teil ein Sondergebiet für Geologie- und Naturinformationszentrum mit zwei kleineren Baufenstern, im Osten bzw. im nordöstlichen Teil eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Der separate Grünordnungsplan setzt im Sondergebiet Flächen als „Wasserfläche (Entwicklung Feuchtbiotope)“ und „naturnahe Still- und Fließgewässer; oberhalb Geotop-Wand Oberflächenwasser-Ableitungsgraben mit Pufferung bzw. Ableitungsschacht und Einleitung in Hauptsee“, eine Fläche als „vormaliger Abbaubereich, jetzt überwiegend bedeutsames Geotop“, zwei Flächen „öffentlicher Naherholungsbereich“ mit jeweils „Fuß-/Radweg“, „Fahrradabstellplatz“, „Aussichtsturm“, im südlichen Naherholungsbereich zudem noch einen „Rastplatz“ fest. Alle Flächen mit Ausnahme der Flächen „öffentlicher Naherholungsbereich“ und der Flächen für Landwirtschaft sind zudem als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Biotopschutz und Naturerlebnis“ festgesetzt. Im Textteil zum Grünordnungsplan sind Pflanz- und Erhaltungsgebote sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin im Plangebiet liegender Grundstücke der Gemarkung H. sowie weiterer Grundstücke im benachbarten Tonabbaugebiet der Gemeinde K. Für das Bauvorhaben Tonabbau „Am M.“, Abbauabschnitt I auf den Grundstücken FlNr. 1054 bis 1057,1057/2 und 1631/4 bis 1631/11 Gemarkung K. wurde der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin mit Bescheid des Landratsamts Er.-H. vom 14. Oktober 1986 eine Baugenehmigung erteilt. Weitere Baugenehmigungen für Tonabbau erhielt diese mit Bescheiden vom 28. April 1988 (Abbauabschnitt II, FlNr. 1631, 1631/12 bis 1631/19, 1631/22 Gemarkung K.*) und 1. September 1988 (Abbauabschnitte III - VI auf den Grundstücken FlNr. 1256, 1256/2, 1256/3, 1269, 1270, 1272, 1273, 1258, 1259, 1260, 1261, 1261/2, 1262, 1262/2, 1268, 1275, 1276, 1267/4 bis 1267/6, 1277, 1279 bis 1283, 1285 bis 1287, 1284 Gemarkung H.*). Bis 2005/2006 fand auch Tonabbau statt. Nachdem die Tongrube nach einer Neubewertung der Qualität des Tons mittlerweile dem Bergrecht unterliegt, beantragte die Fa. D. … … … … …, die mit notariellem Kaufvertrag vom 8. August 2008 Grundstücke der Antragstellerin im Bereich der Tongrube erworben und sich zugleich zur Durchführung, Abwicklung und Einstellung des Abbauvorhabens sowie Rekultivierung des Kaufgegenstands verpflichtet hatte, die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans bei der Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, der die Verfüllung eines östlichen Teils der Tongrube bis zur ursprünglichen Geländeoberfläche über einen Zeitraum von zehn Jahren, über den gleichen Zeitraum im Nordwesten der Tongrube den Abbau des noch vorhandenen Rohstoffvorrates von ca. 211.646 m³ auf den Grundstücken FlNr. 1059, 1060 und 1061 Gemarkung K. und zuletzt die Restverfüllung sowie den Rückbau der Betriebsanlagen mit anschließender landwirtschaftlicher oder sonstiger Folgenutzung vorsah. Gegen die Zulassung des Abschlussbetriebsplans vom 18. Juni 2012 erhoben der Antragsgegner und die Gemeinde K. Klagen auf Aufhebung, denen das Verwaltungsgericht Ansbach mit rechtskräftig gewordenen Urteilen vom 15. April 2015 (Az. AN 9 K 12.01226, AN 9 K 12.01227) stattgab, woraufhin der Kaufvertrag zwischen der Antragstellerin und der Fa. D. rückabgewickelt wurde.
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Der Gemeinderat des Antragsgegners beschloss am 8. März 2016 den Bebauungsplan sowie den Grünordnungsplan (jeweils Planteil und Textteil) in den Fassungen vom 18. März 2014 als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 1. Mai 2016.
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Am 19. April 2017 stellte die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag. Bereits die Planerforderlichkeit sei nicht gegeben. Die Bauleitplanung verstoße gegen das Gebot der gerechten Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB. Der Antragsgegner habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Antragstellerin zum Tonabbau weiterhin berechtigt und zur Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen verpflichtet sei. Der Tonabbau sei tatsächlich noch möglich, da in den Abbauabschnitten I bis VI noch Restton vorhanden sei. Mit einem Tonabbau im Abbauabschnitt VII sei noch nicht begonnen worden. Der Tonabbau sei auch nicht bereits 2006 endgültig eingestellt worden. Zuletzt sei die Unterbrechung des Betriebs der Tongrube mit Bescheiden der Regierung von Oberfranken vom 10. Mai 2016 und 25. November 2018 bis zum 31. Dezember 2020 genehmigt worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, mit denen die Tongrube in ihrem jetzigen Zustand erhalten werden solle, stünden dem weiteren Tonabbau und der Realisierung der notwendigen Rekultivierungsmaßnahmen entgegen. Der Antragsgegner habe verkannt, dass die Bauleitplanung mit zukünftigen Vorhaben/Nutzungen der Antragstellerin nicht vereinbar sein könnte. Sie sei daran gehindert, ihre Eigentumsrechte und ihre Rechte auf Tonabbau wirtschaftlich auszuüben sowie ihren Rekultivierungspflichten nachzukommen, woraus wirtschaftliche und finanzielle Nachteile entstünden, die der Antragsgegner jedoch nicht eruiert habe. Die Nutzungsmöglichkeiten seien ohne die streitgegenständliche Bauleitplanung umfassender; nachteilige Auswirkungen von Bauvorhaben, die aufgrund des Bebauungsplans erst möglich würden, würden vom Antragsgegner dennoch verneint. Zudem berücksichtige er nicht, dass die Bauleitplanung die Standsicherheit der Böschungen gegen Geländebruch nicht hinreichend gewährleiste, zumal nicht zutreffe, dass bei der mit dem Bebauungsplan festgesetzten Einstellung der bisherigen Wasserhaltung ein höherer Wasserstand ein höheres Standsicherheitsniveau der Böschungen bewirke. Das vom Antragsgegner im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eingeholte Gutachten des Ingenieurbüros G. … … … … vom 7. August 2013 gehe auf die Frage der Wasserhaltung nicht ein.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. I/18 „Am M.“ mit Grünordnungsplan des Antragsgegners für unwirksam zu erklären.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er führt zur Begründung u.a. aus, es könne nicht nachvollzogen werden, dass in den Abbauabschnitten I bis VI noch Restton vorhanden sei, noch Bestand habe, da die Zulassung der Verfüllung als angebliche Wiedernutzbarmachung der Oberfläche mit Bescheid des Bergamtes Nordbayern vom 18. Juni 2012 die vollständige Ausschöpfung der genehmigten Tonabbaugewinnung voraussetze. Jedenfalls sei die Zustimmung des Bergamtes zur Unterbrechung des Abbaubetriebs nur bis zum 31. Dezember 2008 verlängert worden. Danach sei von einer endgültigen Einstellung des Abbaubetriebs auszugehen, sodass es auf die Frage nach abbauwürdigem Restton nicht ankomme. Der Bescheid des Bergamts Nordbayern vom 10. Mai 2016 habe nicht nur im Hinblick auf § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB keine rechtlichen Auswirkungen, da für die beantragte Genehmigung einer Unterbrechung des Abbaubetriebs, der nicht fortbestehe, kein Raum sei. Auch die Bodenschatzgewinnung auf den Grundstücken FlNr. 1059, 1060 und 1061 sei bisher nicht genehmigt worden. Soweit die Antragstellerin die Genehmigung eines Abschlussbetriebsplans erneut beantrage, sei durch das Bergamt Nordbayern die gemeindliche Planungshoheit und Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die Sicherstellung der Wiedernutzbarmachung der vom Betrieb in Anspruch genommenen Oberfläche sei durch die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans gewährleistet. Aus der Unterlassung von Rekultivierungspflichten könnten keine wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile der Antragstellerin resultieren. Es könnten sich auch keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten ergeben. Die Standsicherheit der Böschungen sei nicht gefährdet. Dies ergebe sich aus dem Untersuchungsbericht des Sachverständigenbüros … - Standsicherheitsberechnungen bestehender Einschnittsböschungen - vom 24. April 2012 (Untersuchungsbericht 02 - U2) und einer weiteren Stellungnahme dieses Büros vom 17. Februar 2016, wonach ein höherer Wasserspiegel in den Teichen nach Einstellung der Wasserhaltung das Standsicherheitsniveau der Böschungen erhöhe.
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Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt. Sie stellt keinen eigenen Antrag, hält den Normenkontrollantrag aber für begründet. Der Antragsgegner verkenne, dass auch nach Einstellung des Betriebs und der Aufhebung des Abschlussbetriebsplans durch das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 15. April 2015 die Pflicht der Antragstellerin bestehe, einen Abschlussbetriebsplan vorzulegen, der die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 2 BBergG erfülle. Erst nach Abschluss der darin geregelten Maßnahmen ende die Bergaufsicht. In tatsächlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die Gewährleistung der Standsicherheit der Böschungen nach Aufgabe der Wasserhaltung nicht gegeben sei. Soweit diese Mängel bereits als beachtliche Ermittlungsfehler zu werten seien, stelle sich die Frage, ob und inwieweit die gemeindliche Bauleitplanung überhaupt noch im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB auf die in Aussicht genommene Fachplanung Rücksicht habe nehmen können.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten des Antragsgegners verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
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I. Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin im Plangebiet gelegener Grundstücke und wendet sich gegen bauplanerische Festsetzungen, die unmittelbar ihre Grundstücke betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 4 BN 17.17 - juris Rn. 5 m.w.N.).
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II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan Nr. I/18 „Am M.“ mit Grünordnungsplan ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an Abwägungsmängeln, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
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Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot, um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten (zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2019 - 9 N 14.2525 - juris Rn. 17). Daran gemessen ist die Planung hier abwägungsfehlerhaft.
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1. Der Antragsgegner hat hinsichtlich der Festsetzung des Sondergebiets die Belange des Bergbaus (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. f BauGB) und die darauf bezogenen schutzwürdigen Belange der Antragstellerin und weiterer Eigentümer von Grundstücken mit Tonvorkommen im Plangebiet nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt; hieraus ergibt sich eine Abwägungsfehleinschätzung (§ 1 Abs. 7 BauGB), weil die Bedeutung dieser Belange verkannt und deshalb fehlerhaft gewichtet wurde.
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a) Ein Abwägungsfehler ist dem Antragsgegner zunächst im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit weiteren Tonabbaus im Plangebiet unterlaufen.
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Unabhängig davon, dass die Tongrube am M. seit der am 1. Februar 2011 in Kraft getretenen 12. Änderung nicht mehr als Vorrangfläche für Tonabbau im Regionalplan RP 7 dargestellt ist, hätte der Antragsgegner die Möglichkeit weiteren Tonabbaus im Plangebiet bereits deshalb zutreffend ermitteln und in seine Abwägung einstellen müssen, weil kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehört das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze, deren Gewinnung vom Gesetzgeber ermöglicht wird. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist bei der Anwendung von Vorschriften, die auf durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmeten oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützten Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen dienen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Diese - auch Rohstoffsicherungsklausel genannte - Vorschrift räumt dem Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen wegen deren Standortgebundenheit und wegen eines Interesses der Allgemeinheit an deren Verwirklichung einen Vorrang gegenüber anderen Belangen ein, der abwägungserheblich ist (vgl. OVG Saarl, U.v. 24.5.2018 - 2 A 551/17 - juris Rn. 42 m.w.N.; Kullmann in Weller/Kullmann, BBergG, 1. Aufl. 2012, § 48 Rn. 1; vgl. auch BVerwG, U.v. 4.7.1986 - 4 C 31.84 - juris Rn. 17). Dies hat der Antragsgegner nicht beachtet.
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Stattdessen hat er sich mit der Frage, inwieweit im Plangebiet noch Ton vorhanden ist und welche Auswirkungen auf seine Gewinnung und Aufsuchung mit dem Bebauungsplan verbunden sind, nicht vertieft genug auseinandergesetzt, sondern im Hinblick auf private Belange auf die Annahme gestützt, dass ein Eingriff in bestehende Rechtspositionen eines Eigentümers von Flächen mit Tonvorkommen im Plangebiet nicht bestehe, weil der Tonabbau bereits 2006 eingestellt und auf dem Gebiet des Antragsgegners abgeschlossen worden sei, eine nahegelegene Ziegelei als Abnehmerin und eine Zufahrtsmöglichkeit zum Tonabbaugebiet nicht mehr existiere, die Ausschöpfung der bestehenden Genehmigungen des Landratsamts Er.-Hö. faktisch obsolet seien und sich nur noch die Frage nach dem geordneten Abschluss des Betriebs stelle. (s. Planbegründung, S. 21 f.).
21
Der Frage, ob die Abbaugenehmigung aus den achtziger Jahren für die Abbauabschnitte III bis VI auf Gemeindegebiet des Antragsgegners nicht mehr fortgilt, kommt hinsichtlich eines noch möglichen Tonabbaus im Plangebiet aber auch bezüglich der privaten bergbaulichen Belange nicht die Bedeutung zu, die der Antragsgegner ihr beigemessen hat. Es könnte zwar in Betracht kommen, dass die der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 1. September 1988 entsprechend dem Hinweis in ihren jeweiligen Gründen erloschen ist, weil die Bauarbeiten länger als vier Jahre unterbrochen wurden (vgl. Art. 69 Abs. 1 BayBO, vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayAbgrG; BVerwG, B.v. 27.2.2018 - 4 B 9.18 - juris Rn. 9; U.v. 25.5.2011 - 9 A 15.10 - juris Rn. 18 im Fall einer Abbaueinstellung und erfolgter Rekultivierung) und eine bergrechtliche Unterbrechung des Tonabbaus von 2006 an zunächst nur bis Ende 2008 genehmigt war. Der weitere Abbau, nicht nur des Tons im Abbauabschnitt VII in der Gemarkung K., dessen Gestattung durch die Zulassung des Abschlussbetriebsplans für die Fa. D. mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. April 2015 (Az. AN 9 K 12.01226, AN 9 K 12.01227) rechtskräftig aufgehoben wurde, sondern auch der in den Abschnitten I bis VI könnte zudem die Zulassung eines Hauptbetriebsplans erfordern (vgl. § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 BBergG), der erst gestattende Wirkung zukäme (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.1995 - 4 C 14.94 - juris Rn. 38; OVG Saarl, U.v. 24.5.2018 - 2 A 551/17 - juris Rn. 34 m.w.N). Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil der Antragsgegner auch unabhängig davon jedenfalls hätte berücksichtigen müssen, dass die Befugnis eines Grundeigentümers auf seinem Grundstück grundeigene Bodenschätze - wie hier (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG) - aufzusuchen, zu gewinnen und erforderliche Einrichtungen zu schaffen, Inhalt des Grundeigentums selbst ist (BVerwG, B.v. 28.6.2019 - 7 B 22.18 - juris Rn. 6; Kullmann in Weller/Kullmann, BBergG, 1. Aufl. 2012, § 34 Rn. 1).
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Grundsätzlich darf zwar eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Allerdings bedarf es dafür hinreichend gewichtiger, städtebaulich beachtlicher Allgemeinbelange, die umso gewichtiger sein müssen, je stärker sich Festsetzungen eines Bebauungsplans auf Befugnisse des Eigentümers auswirken. Das in Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.2015 - 4 BN 31.15 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 52). Die Gemeinde hat demzufolge die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Solche können sich hier daraus ergeben, dass für eine weitere Gewinnung des Tons in den Abbauabschnitten III bis VI, soweit die Abbaugenehmigung vom 1. September 1988 - wie der Antragsgegner meint - nicht die Grundlage hierfür bietet, durch die Antragstellerin oder jeden anderen Eigentümer die Zulassung eines Hauptbetriebsplans gemäß § 51 Abs. 1 BBergG beantragt werden müsste (vgl. zu einer ggf. bestehenden Rahmenbetriebsplanpflicht § 51 Abs. 2a i.V.m. § 57c BBergG i.V.m. § 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsverordnung Bund Bergbau - UVP-V Bergbau), auf die grundsätzlich auch ein Anspruch bestehen könnte (vgl. § 55 Abs. 1 BBergG). Die Bergbehörde wäre dabei gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG aber gehalten, die beabsichtigte Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur so unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Selbstverwaltungsgarantie einer betroffenen Gemeinde vermieden werden können, was insbesondere in Betracht kommt, wenn durch ein zugelassenes Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird (vgl. OVG Saarl, U.v. 24.5.2018 - 2 A 551/17 - juris Rn. 39 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 30.3.2017 - 7 C 17.15 - juris Rn. 33).
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Der Antragsgegner hätte somit auch im Hinblick auf private Eigentümerbelange berücksichtigen müssen, dass einem noch möglichen Tonabbau in den Abbauabschnitten III bis VI, die auf dem Gebiet des Antragsgegners liegen, Abwägungsrelevanz zukommt. Hinsichtlich des Abbauabschnitts VI hat jedoch erst die gerichtliche Nachfrage beim Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass ein weiterer Tonabbau durch sie aktuell nicht erfolgen kann, weil dem ein im Eigentum eines Dritten stehendes Sperrgrundstück entgegenstehe, das nicht erworben werden könne. Auch einem weiteren Tonabbau in den Abbauabschnitten I bis V stünden solche Sperrgrundstücke entgegen.
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Der Antragsgegner durfte sich darüber hinaus bei seiner Abwägung auch nicht darauf stützen, dass keine Zufahrtsmöglichkeit zum Tonabbaugebiet mehr besteht. Abgesehen davon, dass die Frage der Erschließung eines nicht bereits gestatteten Abbaus in einem bergrechtlichen Verfahren zu klären wäre und für das standortgebundene Vorhaben (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) ggf. sogar ein Anspruch auf Annahme eines Erschließungsangebots der Antragstellerin oder eines sonstigen Eigentümers bzw. Berechtigten durch die betreffende Gebietskörperschaft bestehen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 - juris Rn. 20), ist nach dem Inhalt der Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und der Gemeinde K. vom 28. Mai 1986 betreffend den Grunderwerb, den Ausbau und die Benutzung eines Verbindungswegs als Zufahrt von der S.straße 2243 zum Tonabbaugebiet H. und der Zusatzvereinbarung vom 14. Juli 1986, die eine Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung hinsichtlich der Ansiedlung eines Produktionsbetriebs im Abbaugebiet betrifft, die Gestattung der Benutzung des gemeindeeigenen Weges bis zur Beendigung des vollständigen Tonabbaus und der Rekultivierung gestattet.
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Soweit der Antragsgegner im Hinblick auf die Stellungnahme der Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern vom 7. März 2013 schließlich noch - allerdings im Widerspruch zu seinen sonstigen Erwägungen - in seinen Abwägungsüberlegungen angesprochen hat, dass durch die Bebauungsplanung die Möglichkeiten des Eigentümers, bestehende Genehmigungen umzusetzen (Bl. 561 der Aufstellungsakten), zunächst unberührt blieben, weshalb die genehmigte Abbaufläche als zeichnerischer Hinweis im Bebauungsplan für den Fall dargestellt sei, dass die bisherigen Abbaugenehmigungen weiterhin Bestand haben sollten, hat er im Übrigen bereits verkannt, dass bei einem Tonabbau im Umfang der Baugenehmigungen aus den achtziger Jahren und einer anschließenden Rekultivierung entsprechend dem darauf fußenden und vom Landratsamt zugelassenen Rekultivierungsplan von 1987 dem Bebauungsplan der Boden entzogen wäre. Tongrube und Teich, wie dieser Planung zugrunde gelegt, würden danach nicht erhalten bleiben. Dies hat er in der Planbegründung sogar selbst so gesehen (siehe S. 13 ff., Variante 1). Es dürfte bei einer solchen Ausgangslage sogar an der Planerforderlichkeit fehlen, weil der Bebauungsplan nicht vollzugsfähig erscheint bzw. dauerhaft keine Aussicht auf seine Verwirklichung besteht (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2020 - 15 N 19.442 - juris Rn. 26 m.w.N.).
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b) Darüber hinaus hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung nur unzureichend berücksichtigt, dass die Antragstellerin oder ein Rechtsnachfolger, der in ihre Position als Unternehmer im Sinne des Bergrechts eintritt, im Fall der endgültigen Einstellung des Tonabbaus am M. jedenfalls noch einer Rekultivierungspflicht bzw. bergrechtlichen Abschlusspflicht unterliegt, deren Erfüllung möglich sein muss.
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Nachdem der auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 14. Oktober 1986 vom Landratsamt Er.-Hö. zugelassene Rekultivierungsplan aus dem Jahr 1987 auf dem angenommenen vollständigen Abbau der Tongrube basierte, bedarf es im Fall einer vorzeitigen (endgültigen oder vorübergehenden) Einstellung einer Anpassung an die aktuelle Situation, woraus die Pflicht der Antragstellerin resultieren würde, einen (ändernden oder ggf. ergänzenden) Abschlussbetriebsplan zu erstellen, der von der zuständigen Behörde zuzulassen ist (vgl. § 53 Abs. 1 BBergG) und nach dem die Betriebseinstellung durchzuführen wäre.
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Gemäß § 51 Abs. 1 BBergG dürfen Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung nur aufgrund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Dies gilt auch für die Einstellung im Fall der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkeigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BBerGG), so dass es bei entsprechender Anwendung dieser Norm nicht darauf ankommen kann, ob die ursprünglichen Abbaugenehmigungen noch Geltung beanspruchen. Der Abschlussbetriebsplan muss eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBergG genannten Fällen, also bei nicht nur vorübergehender Einstellung, auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBergG müssen insbesondere der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebs sowie die Widernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche sichergestellt sein. § 71 Abs. 2 BBergG eröffnet die Möglichkeit der Aufsichtsbehörde hierzu erforderliche Maßnahmen anzuordnen.
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Entgegen der Annahme des Antragsgegners im Rahmen seiner Abwägung bewirken die Festsetzungen des Bebauungsplans somit nicht, dass die Antragstellerin von einem ordnungsgemäßen Abschluss des Tonabbaus mittels Verfüllung und Rekultivierung „entpflichtet“ oder aus ihrer Rekultivierungsverpflichtung „entlassen“ wäre (s. Planbegründung, S. 22). Vielmehr schränkt der Bebauungsplan den Spielraum für die Erfüllung dieser Pflicht auf eine einzige Variante ein, ohne dass der Antragsgegner sichergestellt hätte, dass den Anforderungen des Bergrechts, insbesondere des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG Genüge getan werden kann. Denn er hätte nach den im Aufstellungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht davon ausgehen dürfen, dass in Anbetracht der textlichen Festsetzung zum Grünordnungsplan unter Nr. 3, wonach alle Maßnahmen zur Regulierung des Wasserhaushaltes bei den Feuchtflächen innerhalb des vormaligen Abbaubetriebs einzustellen und dauerhaft zu unterlassen sind, die dauerhafte Standsicherheit der Böschungen, die im Zuge des Abbaus als kurzfristige Abbauböschungen angelegt worden waren, gewährleistet ist.
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Der Antragsgegner hat ausweislich seiner Begründung zum Bebauungsplan zwar erkannt, dass die Frage der Verkehrssicherung und hierbei die dauerhafte Standfestigkeit der Tongrube, insbesondere der Steilböschungen im Zusammenhang mit der Rekultivierung zu beantworten ist, weshalb er die Standfestigkeit der Böschungen auch untersuchen ließ. Auf die Stellungnahme der Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern vom 11. Juni 2014, wonach das eingeholte Gutachten der Firma … (Untersuchungsbericht 02) „Standsicherheitsberechnung bestehende Einschnittsböschugen“ vom 7. August 2013 nicht verwendbar sei, weil es auf der Grundlage des derzeitigen betrieblichen Zustandes mit einer laufenden Wasserhaltung, also unter regelmäßigem Abpumpen des Wassers, sodass die besonders gefährdeten Böschungsbereiche nicht dauerhaft mit Wasser in Berührung kommen, erstellt wurde, mit ihm also eine dauerhafte Standsicherheit nach Einstellung der Wasserhaltung nicht nachgewiesen sei, begnügte sie sich mit den Aussagen der Firma … in einem einseitigen Schreiben vom 17. Februar 2016, nach dem für den Fall, „dass eine möglicherweise betriebenen Wasserhaltung eingestellt wird“ sich ein höherer Wasserspiegel im Teich ergebe, der das Standsicherheitsniveau der betrachteten Einschnittsböschungen erhöhe. Die Standsicherheit der Böschungen sei somit auch nach Einstellung der Wasserhaltung gegeben. Weitere Berechnungen seien aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Obwohl diese Einschätzung offensichtlich im Widerspruch zu der Stellungnahme des Bergamtes Nordbayern steht, welches auch schon mit seiner Stellungnahme vom 7. März 2013 darauf hingewiesen hatte, dass die Gefahr des Abrutschens von Böschungen in die davor liegende Seefläche bestehe, und sich im Übrigen auch nicht erklären ließe, warum das regelmäßige Abpumpen des Wassers bisher vonnöten gewesen sein sollte, sah sich der Antragsgegner nicht dazu veranlasst, zu der betreffenden Frage noch einmal das Bergamt einzuschalten, sondern hat die Frage der Dauerstandsicherheit der Böschungen bei aufgegebener Wasserhaltung letztlich unaufgeklärt gelassen, ohne den vom Bergamt für notwendig erachteten Nachweis zu erbringen. Das Bergamt Nordbayern hat im Normenkontrollverfahren mit seinen Schreiben vom 15. September 2017 und 20. Dezember 2017 plausibel erläutert, dass der Wasserstand in der Tongrube durch Abpumpen reguliert werde, damit rutschungsgefährdete Böschungsbereiche nicht dauerhaft mit Wasser in Berührung kommen, was in Anbetracht des Quellverhaltens von Tonen nach angeführter Lehrmeinung die Scherfestigkeit des Bodens nachteilig beeinflusse. Auch nach den Hinweisen und Richtwerten für den Steine- und Erden-Bergbau des Thüringer Landesbergamts sei bei Böschungen aus bindigem Lockergestein oder Böschungshöhen von mehr als 10 m - wie hier, wenn solche Böschungen ganz oder teilweise im Wasser stehen bzw. eine hohe Wassersättigung aufweisen, von rutschungsbegünstigenden Verhältnissen auszugehen. Auf Berechnungen unter Einbeziehung des Wasserstandes in der Tongrube könne im Hinblick darauf, dass in Bezug auf den Standsicherheitsnachweis vom 7. August 2013 nicht mit ermittelten Scherparametern gearbeitet, sondern solche nach Erfahrung gewählt worden seien (vgl. Untersuchungsbericht 02 von … vom 7.8.2013, S. 5), nicht verzichtet werden.
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2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB ergibt sich außerdem daraus, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Festsetzungen eines Sondergebiets für Geologie- und Naturinformationszentrum mit Fuß- und Radweg, Aussichtsturm, Fahrradabstellplatz, Rastplatz, Wasserflächen und Flächen eines öffentlichen Naherholungsbereichs, von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, von Pflanz- und Erhaltungsgeboten sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft die schutzwürdigen Belange der Eigentümer, die von diesen Festsetzungen betroffen sind, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat.
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Vorliegend hat der Antragsgegner nicht erkennbar berücksichtigt, dass mit seiner Planung eines weitläufigen der Erholung, Forschungs- und Lehrzwecken sowie der Erhaltung durch Sukzession entstandener Lebensräume dienenden Bereichs und den hierzu getroffenen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 9, 11, 16 Buchst. a, 20, 22, 25 BauGB eine erhebliche Einschränkung oder sogar Aufhebung der Privatnützigkeit der betroffenen Grundstücke, auch im Sinne einer zukunftsgerichteten planerischen Entscheidung gegen im Außenbereich verbleibende bauliche Nutzungsmöglichkeiten (vgl. § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB; BayVGH, U.v. 10.7.2019 - 9 N 14.2525 - juris Rn. 19 m.w.N.), auch unabhängig von bergbaulichen Belangen, verbunden ist. Er hat nach der Planbegründung (vgl. S. 21 f.) lediglich die sich aus dem Abschlussbetriebsplan der Fa. D. ablesbaren Ziele einer Verwertung der Grube als Deponieraum und eine anschließend geplante extensive landwirtschaftliche Nutzung bzw. eine Nutzung für Biotopentwicklung in die Abwägungsentscheidung einbezogen, dem Interesse an der Nutzung als Deponie dann allerdings keine weitere Bedeutung beigemessen, weil er den Standort für die Deponierung von Bauschutt als ungeeignet angesehen hat. Andere Entwicklungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere auch nach einer den bergbaurechtlichen Anforderungen genügenden Rekultivierung, hat er vollständig ausgeblendet.
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3. Der Antragsgegner ist schließlich auch nicht der sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Anforderung gerecht geworden, den möglichen Umfang zu leistender Entschädigungen nach den §§ 39 ff. BauGB für mit dem Bebauungsplan verbundene nachteilige Auswirkungen auf die Belange der Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet in seine Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.2015 - 4 BN 30.15 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 35). Auf den von ihm als unsubstantiiert angesehenen entsprechenden Hinweis der Antragstellerin hin ging er fälschlich davon aus, dass die Geltendmachung einer Entschädigung in Geld oder durch Übernahme im Fall der Festsetzungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 BauGB (Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen, Flächen für die Regelung des Wasserabschlusses) und § 40 Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB (Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft), die Existenz eines Bebauungsplans voraussetze, die vom Bebauungsplan betroffenen Grundstücke aber im Außenbereich belegen seien (s. Bl. 510 der Aufstellungsakten). Mit § 41 BauGB, insbesondere § 41 Abs. 2 BauGB, wonach dem Eigentümer im Falle von Festsetzungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzung eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten ist, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen, oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt, hat sich der Antragsgegner nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich der in § 42 BauGB enthaltenen Entschädigungsregelungen, die gegenüber §§ 40 und 41 Abs. 1 BauGB subsidiär sind (vgl. § 43 Abs. 3 BauGB), hat sie sich darauf beschränkt, einen Entschädigungsanspruch allein deshalb zu verneinen, weil es sich bei den in Betracht kommenden Grundstücken um solche im Außenbereich handelt, die im Widerspruch zu Darstellungen des wirksam geänderten Flächennutzungsplans stünden, ohne sich mit der Vorprägung des Standortes als Tongrube oder dem Umstand auseinanderzusetzen, dass bis zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren mit der hier streitigen Bebauungsplanung das Plangebiet als Fläche für Abgrabung dargestellt war (vgl. Hoffmann in BeckOK BauGB, Stand 1.5.2020, § 42 Rn. 1.1; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2020, § 42 Rn. 35b f. m.w.N.).
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Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner der möglichen finanziellen Konsequenzen seiner Planungen bewusst war (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 373). Der Begründung zum Bebauungsplan kann in diesem Zusammenhang zwar entnommen werden, dass der Antragsgegner von einem vollständigen Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile des Eigentümers der Tonabbauflächen ausging. Allerdings wurde bei dieser Einschätzung allein das Szenario des Abschlussbetriebsplans der Firma D. betrachtet, wobei wirtschaftliche Nachteile der Planung weitgehend negiert wurden. Ein wirtschaftliches Interesse an einem Deponiestandort verneinte der Antragsgegner, weil er von der Ungeeignetheit des Areals für die Deponierung von Bauschutt ausging, obwohl er sich ausweislich der Planbegründung (s. S. 22 f.) darüber im Klaren war, dass darüber im gerichtlichen Verfahren zur Zulassung des Abschlussbetriebsplans - letztlich entscheidungsunerheblich - gestritten wurde und etwa das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg im Verfahren eine abweichende Auffassung vertrat. Einem weiteren Tonabbau maß der Antragsgegner keine wirtschaftliche Bedeutung bei, wobei er sich darauf bezog, dass der nach dem angefochtenen Abschlussbetriebsplan für den Abbau noch vorgesehene Ton auf dem Gebiet der Gemeinde K. zunächst auf Vorratshalde gelagert werden sollte, und im Hinblick auf die nach dem Abschlussbetriebsplan geplante Nachnutzung für Landwirtschaft oder Biotopentwicklung ging er von höchstens teilweise möglichen Verpachtungs- oder Veräußerungserlösen aus, in deren Ausbleiben kein wirtschaftlicher Nachteil zu sehen sei (vgl. Planbegründung, S. 22). Wirtschaftliche Vorteile sollten dagegen daraus resultieren, dass keine Kosten für eine Rekultivierung (Beschaffung und Einbau von Auffüllmaterial, Gestaltung der Oberfläche) anfielen. Dass dieser Schluss schon deshalb nicht gezogen werden kann, weil der Bebauungsplan nicht zu einer Entlassung aus der Pflicht führt, den Tonabbau auch aus bergbaurechtlicher Sicht ordnungsgemäß abzuschließen und vorliegend zudem auch nicht sichergestellt ist, dass es keiner Oberflächengestaltung mehr bedarf, ergibt sich bereits aus obigen Ausführungen (s. II.1.b).
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4. Die festgestellten Abwägungsfehler sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch beachtlich.
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Sie sind offensichtlich, denn sie beruhen auf objektiven Umständen und sind ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats des Antragsgegners über deren Planvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2019 - 9 N 14.2525 - juris Rn. 24 m.w.N.). Die Abwägungsmängel sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne sie anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; B.v. 14.11.2012 - 4 BN 5.12 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 27.2.2018 - 15 N 16.2381 - juris Rn. 51 m.w.N.;). Dies ist hier ohne weiteres für den Fall anzunehmen, dass der Antragsgegner die bergrechtlichen Auswirkungen seiner Planung und auch ansonsten die betroffenen Eigentümerinteressen zutreffend gewichtet hätte.
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Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat die Verletzung des Abwägungsgebots mit ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 19. April 2017 innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 1. Mai 2016 geltend gemacht.
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5. Die Abwägungsmängel führen schließlich auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans; eine Teilunwirksamkeit kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.2017 - 4 CN 6/16 - juris Rn. 29). Auf die weiteren Einwendungen der Antragstellerin gegen die Gültigkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplans oder sonstige ggf. noch vorliegende Unwirksamkeitsgründe kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO, insbesondere § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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Die Nr. I der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).