Inhalt

SG Nürnberg, Urteil v. 26.02.2020 – S 22 AL 195/18
Titel:

Teilarbeitslosengeld nach Verlust einer von drei Teilzeitbeschäftigungen

Normenkette:
SGB III § 162 Abs. 2
Leitsätze:
1. Anspruch auf Teilarbeitslosengeld haben auch Arbeitslose, die nur eine von drei Teilzeitbeschäftigungen verloren haben. (Rn. 19 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei mehr als zwei Teilzeitbeschäftigungen besteht ein Vermengungsverbot für die jeweiligen anspruchsbegründenden und -vernichtenden Voraussetzungen des Teilarbeitslosengeldes. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Teilarbeitslosengeld, mehrere Teilzeitbeschäftigungen, Teil-Entgeltausfall, anspruchsbegründende Voraussetzungen, anspruchsvernichtende Voraussetzungen, Vermengungsverbot, Beschäftigungsstränge, keine Doppelberücksichtigung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 2931

Tenor

I. Der Bescheid vom 27.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2018 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin nach dem Wegfall der Teilzeitbeschäftigung bei der Bayerischen Wert- und G.s-GmbH ab dem 01.11.2016 Teilarbeitslosengeld entsprechend der gesetzlichen Vorschriften für 6 Monate zu gewähren.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1
Der Rechtsstreit wird um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) geführt. Es ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Teilarbeitslosengeld streitig.
2
Die Klägerin übte als kaufmännische Angestellte ursprünglich nebeneinander drei versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse jeweils in Teilzeit aus. Seit dem 01.09.1985 war sie 12,5 Stunden pro Woche beschäftigt bei der Wo. (im Folgenden: Wo.) sowie weitere 18,45 Stunden pro Woche bei der B. W., ehemals B. W. (im Folgenden: G.), wo sie zuletzt monatlich ca. 920 EUR netto verdiente. Seit 15.11.2014 war sie darüber hinaus noch für 11 Stunden pro Woche bei der F. V. UG (im Folgenden: V.) teilzeitbeschäftigt und verdiente in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung monatlich durchschnittlich 1.108,84 EUR brutto.
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Am 30.03.2016 kündigte sie das Arbeitsverhältnis bei der V. zum 30.04.2016. Nachdem die Klägerin vom 01.05.2016 bis 08.06.2016 arbeitsunfähig erkrankt war, meldete sie sich zum 09.06.2016 bei der Beklagten teilarbeitslos und beantragte Teilarbeitslosengeld wegen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bei der V.. Sie teilte mit, dass sie als Ersatz für die Tätigkeit bei der V. ab dem 01.11.2016 für 16 Stunden pro Woche eine zusätzliche Teilzeittätigkeit bei der Firma W. (im Folgenden: W.) aufnehme. Die Beklagte bewilligte daraufhin Teilarbeitslosengeld vom 09.06.2016 bis 31.10.2016. Die Anspruchsdauer sei befristet, weil die Klägerin als Ersatz für ihre weggefallene Teilzeittätigkeit bei der V. nunmehr bei W. beschäftigt sei.
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Am 18.10.2016 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 01.11.2016 erneut teilarbeitslos und beantragte erneut Teilarbeitslosengeld. Sie habe Ende Oktober 2016 auch die Teilzeittätigkeit bei der G. beendet, wo sie zuletzt 920 € netto pro Monat verdient habe und begehre als Ersatz für den Wegfall dieser Teilzeittätigkeit ebenfalls Teilarbeitslosengeld.
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Mit Bescheid vom 27.02.2018 lehnte die Beklagte den erneuten Antrag auf Teilarbeitslosengeld ab. Durch die Aufnahme der Teilzeittätigkeit bei W. von mehr als 5 Stunden pro Woche sei nicht nur der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld aus der Teilzeittätigkeit bei der V., sondern zugleich auch ein etwaiger Anspruch auf Teilarbeitslosengeld aus der Beschäftigung bei der G. erloschen. Seit Erwerben des Stammrechts auf Arbeitslosengeld am 09.06.2016 sei die Klägerin weniger als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe daher keine neue Anwartschaftszeit erfüllt.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2018 zurück.
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Am 26.04.2018 hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben. Sie begehrt Teilarbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 01.11.2016 aus der Beschäftigung bei der G.. Die Beklagte verwechsle, dass das vorher bewilligte Teilarbeitslosengeld aus einer anderen Teilzeitbeschäftigung, nämlich bei der V. herrühre. Im hier streitigen Antrag sei jedoch ausdrücklich Teilarbeitslosengeld aus dem Wegfall der Teilzeittätigkeit bei der G. begehrt, wo sie seit 1985 durchgehend beschäftigt gewesen sei. Beide weggefallene Teilzeittätigkeiten müssten getrennt voneinander betrachtet werden und könnten ihrerseits jeweils einen eigenen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründen.
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Die Klägerin beantragt,
Der Bescheid vom 27.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2018 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 01.11.2016 für sechs Monate Teilarbeitslosengeld entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass das am 08.06.2016 erworbene Stammrecht für den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld durch Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma W. zum 01.11.2016 nach § 162 Abs. 2 Nummer 5 SGB III erloschen sei, auch hinsichtlich der weiteren verlorenen Teilzeitbeschäftigung. Bei Ausscheiden aus einer von drei versicherungspflichtigen Beschäftigungen bestehe nach dem Wortlaut des Gesetzes schon grundsätzlich kein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, wobei nach Literaturmeinung eine analoge Anwendung der Vorschrift in Betracht zu ziehen sei. Bei Ausscheiden aus zwei von drei Teilzeitbeschäftigungen sei das Teilarbeitslosengeld aber nicht auch noch doppelt zu gewähren.
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, seit dem Wegfall beider Teilzeitbeschäftigungen bis heute nur noch bei Wo. und W. beschäftigt zu sein.
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Die Leistungsakte der Beklagten ist vom Gericht beigezogen worden. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird hierauf verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat vollumfänglich Erfolg.
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Sie ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht.
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Gegenstand dieses Rechtsstreites ist der Bescheid vom 27.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2018, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Teilarbeitslosengeld aus dem Verlust der Beschäftigung bei der G. abgelehnt hat.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 und 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
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Die Klage ist begründet, weil die Klägerin auch nach dem Verlust der Teilzeitbeschäftigung bei der G. ab 01.11.2016 einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe hat.
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Rechtsgrundlage ist § 162 SGB III. Danach hat Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer teilarbeitslos ist, sich teilarbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht (§ 162 Abs. 2 Nummer 1 SGB III). Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (§ 162 Abs. 2 Nummer 2 SGB III). Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend. Die Rahmenfrist beträgt damit zwei Jahre und beginnt mit dem Tage vor Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen (§ 143 Abs. 1 SGB III). Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate (§ 162 Abs. 2 Nummer 3 SGB III). Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt gemäß § 162 Abs. 2 Nummer 5 SGB III), wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Entstehung des Anspruchs eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.
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Nach Auffassung der erkennenden Kammer sind bei mehr als zwei Teilzeitbeschäftigungen die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld für jede weggefallene Teilzeitbeschäftigung gesondert zu prüfen und können weder bei den anspruchsbegründenden, noch bei den anspruchsvernichtenden Voraussetzungen untereinander vermengt werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelungen über das Teilarbeitslosengeld. Durch diese Leistung wird Arbeitnehmern, die eine von mehreren nebeneinander ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen verlieren, für eine begrenzte Zeit ein angemessener Ersatz des wegen der eingetretenen Teilarbeitslosigkeit ausfallenden Arbeitsentgelts geboten (BT-Drucks. 13/4941, S. 181 zu § 151). Ohne diese Sonderregelung bestünde keine Absicherung gegen den teilweise eingetretenen Entgeltausfall (BSG v. 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R - juris Rn. 13). Diese vor Einführung des SGB III bestehende Lücke im sozialen Sicherungssystem sollte durch § 162 SGB III geschlossen werden (vgl. J. Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 162 SGB III, Stand: 15.01.2019, Rn. 9). Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich den Ausfall des Arbeitsentgelts aus einer Teilzeitbeschäftigung absichern. Dabei hatte er zwar offenbar den typischen Fall von zwei nebeneinander ausgeübten Teilzeitbeschäftigungen vor Augen. Würde man aber, wie die Beklagte, bei mehr als zwei parallel ausgeübten versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigungen das Teilarbeitslosengeld nur einmalig gewähren, gleich wie viele Teilzeitlöhne wegfielen, würde man den vom Gesetzgeber gewollten Lohnausgleich nicht ausreichend herbeiführen. Die Klägerin hatte durch Wegfall der Teilzeitbeschäftigung bei der V. einen Einkommensverlust von 1.108,84 EUR brutto und durch den Wegfall der Teilzeittätigkeit bei der G. einen weiteren Einkommensverlust von ca. 920,00 EUR netto. Folgerichtig hat die Beklagte auf den ersten Antrag hin wegen Wegfalls des Einkommens von der V. Teilarbeitslosengeld bewilligt, bis die Leistungsvoraussetzungen durch Aufnahme der Teilzeittätigkeit bei W. am 01.11.2016 gem. § 162 Abs. 2 Nummer 5 Buchstabe a SGB III erloschen sind. Gleichwohl muss auch der Wegfall des nicht unerheblichen Einkommens von der G. gesondert betrachtet werden.
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Demgemäß sind die Anspruchsvoraussetzungen auf Gewährung von Teilarbeitslosengeld nach § 162 SGB III durch Wegfall des Einkommens aus der G. abermals erfüllt.
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Die Klägerin ist zum 01.11.2016 teilarbeitslos geworden, weil sie die versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung bei der G. verloren hat, während sie zwei weitere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat, nämlich bei Wo. und (seit 01.11.2016 neu hinzugekommen) bei W.. Sie hat sich am 18.10.2016 zum 01.11.2016 auch (erneut) teilarbeitslos gemeldet. Der Gesetzgeber geht nach dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 Nr. 1 SGB III zwar davon aus, dass - neben der weggefallenen - typischerweise nur eine weitere Teilzeittätigkeit ausgeübt wird. Die Vorschrift ist aber auf solche Fälle analog anzuwenden, in denen - wie hier - insgesamt sogar mehr als zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen (Gagel, SGB II / SGB III, Werkstand: 76. EL März 2020, § 162 SGB III, Rn. 62).
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Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld ist auch erfüllt, weil die Klägerin in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben den beiden ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen bei Wo. und V. mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung - nämlich bei der G. ausgeübt hat (§ 162 Abs. 2 Nummer 2 SGB III). Die Regelung des § 143 Abs. 2 SGB III, dass die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen darf, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte, bezieht sich beim Teilarbeitslosengeld nur auf diejenige Teilzeitbeschäftigung, die bei Erfüllung der früheren Anwartschaftszeit verloren gegangen ist (BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 1/05 R). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Rahmenfrist für den geltend gemachten Anspruch nicht gem. § 124 Abs. 2 SGB III auf die Zeit ab dem 09.06.2016 wegen Teilarbeitslosengeld aus dem Verlust der Teilzeitbeschäftigung bei der V. beschränkt werden. Dieser Beschäftigungsverlust muss bei der Bemessung der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist für die am 01.11.2016 eingetretene (weitere) Teilarbeitslosigkeit außer Betracht bleiben. Denn die Ansprüche auf Teilarbeitslosengeld beruhen auf unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen bzw. unterschiedlichen „Beschäftigungssträngen“ (so eindeutig LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 21.09.2004 - L 1 AL 107/03, bestätigt durch BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 1/05 R). Die Regelung des § 124 Abs. 2 SGB III, nach der die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen darf, findet gesondert für zusammenhängende Teilzeitarbeitsverhältnisse („Beschäftigungsstränge“) Anwendung. Gemäß § 124 Abs. 1 SGB III beginnt die Rahmenfrist mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, im vorliegenden Fall für die Klägerin mithin am 31.10.2016. Im danach maßgeblichen Zeitraum vom 01.11.2014 bis 31.10.2016 hat die Klägerin durchgehend bei G. eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt.
23
Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld ist auch nicht durch die Aufnahme der Tätigkeit bei W. gemäß § 162 Abs. 2 Nummer 5 Buchstabe a SGB III erloschen. Denn diese Tätigkeit war als Ersatz für den Wegfall der Teilzeitbeschäftigung bei der V. aufgenommen worden. Dementsprechend hat die Beklagte ab Arbeitsaufnahme zum 01.11.2016 das vorher bewilligte Teilarbeitslosengeld auch beendet. Damit ist jedoch die Beschäftigungsaufnahme für diesen Beschäftigungsstrang als verbraucht anzusehen. Eine doppelte Berücksichtigung mit der Folge, dass auch der erneute Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erloschen ist, würde die Klägerin unangemessen benachteiligen und ist bei getrennter Betrachtungsweise der einzelnen Beschäftigungsstränge auch nicht möglich.
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Die Klägerin hat somit ab dem 01.11.2016 für weitere 6 Monate einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe.
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Im Ergebnis war die Klage somit erfolgreich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.