Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 14.09.2020 – W 8 K 19.1375
Titel:

Topf-Secret: Informationsgewährung über Kontrollbericht der Lebensmittelüberwachung

Normenketten:
VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. e, § 4, § 5, § 6
GG Art. 12 Abs. 1
LFGB § 40 Abs. 1a
Lebensmittel-Basis-VO Art. 10
Leitsätze:
1. Die Beweggründe des VIG-Antragstellers sind für die Antragsberechtigung im Grunde unerheblich, auch die Antragstellung über die Internetplattform „T. S.“ ist unschädlich. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Versagungsgrund des Rechtsmissbrauchs nach § 4 Abs. 4 VIG, der insbesondere bei überflüssigen Anfragen oder querulatorischen Begehren zum Tragen kommt, ist bei einer Information im Rahmen einer Kampagne Dritter nicht einschlägig. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die behördliche Information der Öffentlichkeit vAw nach § 40 Abs. 1a LFGB bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, die als Warnung der Verbraucher der Gefahrenabwehr dient und in der Regel von den Medien – auch Onlinemedien – sofort aufgegriffen wird, ist gegenüber dem individuell geltend zu machenden Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ein Aliud. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klage gegen beabsichtigte Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz an beigeladenen Dritten betreffend die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollberichte, „Topf, Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat), Antrag über Internetplattform, beantragte Auskunft zum Zweck der Veröffentlichung auf Internetplattform, Umfang des Antrags auf Informationsgewährung, festgestellte unzulässige Abweichungen, kein Rechtsmissbrauch, keine Grundrechtsverletzung, kein Verstoß gegen Europarecht, Gastronomiebetrieb, lebensmittelrechtliche Kontrollberichte, Topf-Secret, Foodwatch/FragDenStaat, Ermessensfehler, Secret, Internetplattform, Akteneinsicht, Antragstellung, Notwendigkeit von Sammelschiedsverfahren, Informationszugang, Gefahrenabwehr, Rechtsmissbrauch, Grundrechte, VO (EG) 178/2002
Fundstelle:
BeckRS 2020, 25105

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb betreibt, wendet sich gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Beklagten (vertreten durch das Landratsamt A.) vom 25. September 2019, in dem einem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betreffend die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollberichte stattgegeben wurde.
I.
2
Mit E-Mail vom 11. Juni 2019 beantragte der Beigeladene über die Internetplattform „T. S.“ (Foodwatch/FragDenStaat) die Herausgabe folgender Informationen:
3
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in folgendem Betrieb stattgefunden: …
4
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
5
Mit Schreiben des Landratsamtes vom 11. Juli 2019 erhielt die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Informationsgewährung.
6
Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 und Rechtsanwaltsschreiben vom 12. August 2019 sprach sich die Klägerin ausdrücklich gegen eine Stattgabe des dem Landratsamt vorliegenden Antrags aus. Eine Veröffentlichung auf der Internetplattform „T. S.“ (Foodwatch/FragDenStaat) mit entsprechender Prangerwirkung sei zu befürchten. Die Herausgabe entsprechender Informationen greife in die Grundrechte der Klägerin ein und verstoße gegen das Europarecht.
7
Mit Bescheid vom 25. September 2019, adressiert an den Beigeladenen, gab der Beklagte dem Antrag auf Informationsgewährung statt. Die Informationen würden nach Ablauf von 10 Werktagen in Form von „Kopien der beiden Kontrollberichte“ postalisch übersandt, wenn die Klägerin nicht innerhalb von zehn Tagen gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehe. Im Fall der verwaltungsgerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei beabsichtigt die Informationen einstweilen in Form von Akteneinsicht vor Ort im Landratsamt zu gewähren. Hierbei seien Aufzeichnungen in Bild und Ton, d.h. das Fertigen von Kopien, Fotografien, Aufnahmen (auch Diktate) sowie ein „Abschreiben“ der Informationen nicht gestattet. Die Informationsgewährung in Form der Akteneinsicht erfolge nach Ablauf von 10 Werktagen nach Zustellung dieses Bescheides.
8
Weiter teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag mit, dass dem Antrag auf Informationsgewährung stattgegeben werde und die Informationsgewährung nach Ablauf von 10 Werktagen durch Auskunftserteilung inklusive Übermittlung von „Kopien der Kontrollberichte“ erfolge. Im Fall einer entgegenstehenden gerichtlichen Entscheidung erfolge die Informationsgewährung nach Ablauf von 10 Tagen in Form der Akteneinsicht, ohne Möglichkeit den Kontrollbericht durch Einscannen in das Internet einzustellen.
II.
9
1. Am 10. Oktober 2019 ließ die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zu Klagebegründung ließ die Klägerin auf ihre Antragsbegründung im Sofortverfahren W 8 S 19.1321 Bezug nehmen und ergänzend vorbringen: Es fehle im ursprünglichen Kontrollbericht an einer entsprechenden Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen. Eine Ergänzung sei unstatthaft. Die Klägerin habe erstmals durch Schreiben der Beklagten am 11. Juli 2019 schriftlich von den angeblichen Mängeln erfahren. Einer vorherigen mündlichen Belehrung seien die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter unverzüglich nachgekommen. Es sei rechtsmissbräuchlich, einen Bericht, der nunmehr vier Jahre und neun Monate zurückliege, zu veröffentlichen. Das Ergebnisprotokoll stelle nur ein internes Papier dar, das lediglich subjektive Feststellungen des Prüfers darstelle und nicht als nach § 2 Abs. 1 VIG zu veröffentlichen sei. Im Übrigen werde bestritten, dass die im Ergebnisprotokoll aufgeführten Mängel tatsächlich vorhanden gewesen seien und zu den unter den nunmehr angegebenen gesetzlichen Regelungen zu subsumieren seien.
10
Zur Antragsbegründung im Sofortverfahren W 8 S 19.1321 ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. September 2019 im Wesentlichen ausführen: Wenn die Behörde auf digitalem Weg antworte, solle der Nutzer die Antwort auf der Plattform „T. S.“ hochladen, damit diese für alle sichtbar sei. Per Post übermittelte Antworten sollten abfotografiert, eingescannt und ebenfalls auf der Plattform für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es liege eine missbräuchliche Antragstellung vor, weil es nicht um ein individuelles Informationsbedürfnis gehe, sondern die Sammlungs- und Veröffentlichungsabsicht der Hintergrund der Anfrage sei. Eigentlicher Zweck des Antrags sei die Veröffentlichung auf der Plattform mit der für den Unternehmer nachteiligen Prangerwirkung. § 40 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ermächtige ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten hohen verfassungsrechtlichen Hürden würden umgangen. Die Veröffentlichung von Kontrollberichten im Internet durch den Verbraucher sei auch zivilrechtlich nicht zulässig. Dies würde eine unerlaubte Handlung darstellen. Die Anwendbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes erfordere einen unmittelbaren Produktbezug. Die Kontrollberichte der Lebensmittelbehörden und der geplante Veröffentlichungstext enthielten keine Feststellungen zu produktbezogenen Abweichungen. Es werde bestritten, dass die vom Beklagten aufgeführten Mängel nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) darstellten. Es liege ein Eingriff in die Grundrechte der Klägerin vor. Nachdem durch die Gewährung der Informationen ein massiver Grundrechtseingriff zu Lasten der Lebensmittelhersteller gerechtfertigt werden solle, müsse das Gesetz durch Vorgabe gewisser Abwägungskriterien bezüglich des zeitlichen Umfangs der zurückliegenden festgestellten Abweichungen und auch bezüglich des inhaltlichen Umfangs der Abweichungen der Behörde Gründe für deren Ermessensentscheidung an die Hand geben. Ohne irgendein mögliches Korrektiv bezüglich des zeitlichen Umfangs könnten Verbraucher jahrelang, in besonderen Konstellationen sogar jahrzehntelang, zurückliegende Kontrollberichte anfordern. Ebenso könne ein geringfügiger Verstoß gegen eine Verordnung einen Eingriff in die Grundrechte nicht rechtfertigen. Der Bescheid hätte eine Begründung liefern müssen, warum gerade die gewählte Art der Informationsgewährung erfolgen solle. Der Anfragende beabsichtige - wie bei den Zwischenbescheiden gezeigt - die gewährten Informationen im Internet zu veröffentlichen. Die Kontrollberichte stellten nur eine subjektive Momentaufnahme des zuständigen Lebensmittelkontrolleurs dar. Voraussetzung einer Information müsse sein, dass die Abweichungen noch andauerten. Die Herausgabe der entsprechenden Informationen sei auch europarechtswidrig. Voraussetzung für eine Information der Öffentlichkeit sei der Verdacht, dass das Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringe (Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002).
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Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 ließ die Klägerin ergänzend vorbringen: Seit der Überprüfung der Betriebsräume der Klägerin seien zwischenzeitlich fast fünfeinhalb Jahre vergangen, sodass seitens des Gerichts eine Anwendung des § 3 Nr. 1e VIG in Erwägung gezogen werden sollte. Zwar sehe das Gesetz vor, dass seitens der Antragstellung eine Frist von fünf Jahren abgelaufen sein müsste, doch bei einer Veröffentlichung im Internet wären zwischenzeitlich mehr als fünf Jahre nach der letzten Begehung vergangen und diese Veröffentlichung hätte keine Aussagekraft mehr über den derzeitigen Zustand des Betriebs. Sinn und Zweck einer Auskunft nach dem VIG sei jedoch, dass einem Verbraucher zeitnah eine Auskunft über mögliche hygienische Missstände erteilt werde. Auch im Hinblick auf § 40 LFGB, der eine Löschung von veröffentlichen Sachverhalten eines Bußgeldbescheides nach einer Frist von sechs Monaten vorsehe, sei die nunmehrige mögliche Herausgabe bezüglich eines mehr als fünf Jahre alten Berichts nicht mehr verhältnismäßig.
12
2. Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt A., führte mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2019 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Auf die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 8. Oktober 2019 werde Bezug genommen. Der Kontrollbericht entspreche vollumfänglich dem Kontrollbericht, wie er im Rahmen der Betriebskontrolle vom 13. Januar 2015 erstellt worden sei - bereinigt um die Informationen, die nicht unter § 2 Abs. 1 VIG fielen. Die Rechtsgrundlagen dienten der Begründung, dass es sich bei den seinerzeit festgestellten Mängeln um Abweichungen von Rechtsvorschriften des Lebensmittelrechts handele. Die Begründung dieser Abweichung sei ausschließlich für die Klägerin bestimmt. Der entsprechende Kontrollbericht sei am 25. Februar 2015 erstellt und mit einer Kostenrechnung am 2. März 2015 seitens des Landratsamts zur Post gegeben worden. Die Klägerin gehe in ihrer Stellungnahme auf die Beseitigung der im Kontrollbericht genannten Mängel ein. In dieser Stellungnahme werde das Schreiben des Landratsamtes erwähnt. Außerdem sei die Kostenrechnung beglichen worden. Somit habe die Klägerin von den Mängeln nicht im Rahmen der Anhörung nach dem VIG mit Schreiben vom 11. Juli 2019 erstmals schriftlich erfahren. Die Mängelbeseitigung zunächst mündlich anzuordnen, sei übliche Praxis. Dies hindere die Behörde jedoch nicht, einen Kontrollbericht mit detaillierten Angaben zu erstellen und dem Lebensmittelunternehmer zukommen zu lassen. Der VIG-Antragsteller habe in seinem Antrag gerade nicht nach Maßnahmen, sondern lediglich nach „Beanstandungen“ (= unzulässige Abweichungen) gefragt, sodass die übrigen Teile des Dokuments entfernt worden seien. Es liege nicht ein reines Behördeninternum vor, sondern der Kontrollbericht stelle nicht zulässige Abweichungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG dar, deren Herausgabe im Rahmen eines VIG-Antrags begehrt werden könne. Eine Einstufung als nicht zulässige Abweichung liege hier vor. Die Anforderungen des Lebensmittelrechts seien nicht eingehalten worden. Der Ausschluss- und Beschränkungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e VIG vermöge nicht durchzugreifen. Die begehrten Informationen seien nicht vor mehr als fünf Jahren seit Antragstellung entstanden. Aus der vorliegenden Lichtbilddokumentation seien die festgestellten Mängel ersichtlich. Seitens des Landratsamtes würden keine Veröffentlichungen vorgenommen. Das VIG-Verfahren ende für die Behörde mit der Informationsgewährung. Was der VIG-Antragsteller mit den begehrten Informationen unternehme, sei behördlicherseits nicht beeinflussbar. Auch ohne Antragstellung über das genannte Portal sei der VIG-Antragsteller nicht gehindert, die erlangten Informationen weiterzuverwenden - in welcher Form auch immer.
13
Im Sofortverfahren W 8 S 19.1321 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 zur Begründung der Antragserwiderung im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Klägerin und dem Interesse des Beigeladenen ergebe, dass das Informationsinteresse überwiege. Dem Informationsbegehren solle nach dem VIG ein hoher Stellenwert eingeräumt werden, gerade auch in zeitlicher Hinsicht. Dies diene dem Verbraucherschutz. Auch der Gesichtspunkt, dass eine Informationsgewährung vielfach irreversibel sei, sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen. Der Bescheid des Landratsamtes stimme mit den Vorschriften des VIG überein. Die Beschränkungen der Grundrechte seien vom Gesetzgeber gewollt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, auch nicht im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG, da ein wichtiger Fall für eine abweichende Art des Informationszugangs nicht ersichtlich sei. Der Umstand, dass Foodwatch/ FragDenStaat angekündigt habe, herausgegebene Kontrollberichte veröffentlichen zu wollen, stelle keinen wichtigen Grund gegen die Herausgabe der Kontrollberichte dar. Bei § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB handele es sich um ein anders gestaltetes Verfahren der Veröffentlichung von Amts wegen auf einer staatlichen Plattform. § 40 Abs. 1a LFGB und das VIG enthielten unterschiedliche Regelungen. Die auch zivilrechtliche Verantwortung der Veröffentlichung im Internet liege beim Informationsempfänger, nicht bei der Verwaltung. Im VIG sei keine Verpflichtung enthalten, den Antragsteller darauf hinzuweisen, wie mit den gewährten Informationen umzugehen sei. Im Falle einer aufschiebenden Wirkung sei als weniger eingreifende Form der Informationsgewährung die Gewährung von Akteneinsicht vor Ort im Landratsamt eingeräumt worden. Im Rahmen dieser Akteneinsicht würden keine Aufzeichnungsmöglichkeiten gewährt. Der Bevollmächtigte der Klägerin gehe auf die vorgesehene Möglichkeit einer Akteneinsicht als milderes Mittel nicht weiter ein. Die Informationsgewährung setze nicht generell einen Bezug auf ein konkretes Produkt voraus. Die Rechtsgrundlagen der Abweichungen seien dem Bevollmächtigten gegenüber genannt worden, um klarzustellen, dass es sich sehr wohl um Verstöße gegen das Lebensmittelrecht handele. Die Verstöße seien objektiv festgestellt worden, da die Lebensmittelüberwachungsbeamten aufgrund ihrer Ausbildung dazu befähigt und in der Lage seien, bei Kontrollen vor Ort vorgefundene Situationen/Gegebenheiten als Verstöße gegen geltendes Lebensmittelrecht zu identifizieren. Voraussetzung für eine Erteilung der Information sei nicht, dass die Verstöße noch andauerten.
14
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 brachte der Beklagte ergänzend vor: Entgegen der Rechtsauffassung des Klägervertreters finde § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e VIG keine Anwendung. Hier seien bei Antragstellung noch nicht fünf Jahre vergangen gewesen. Nur durch Klageerhebung und Eilantrag seien die fünf Jahre überschritten worden. Die seitens des Klägervertreters in dem Zusammenhang weiter genannte Rechtsgrundlage des § 40 LFGB sei eine andere Regelung. Es gehe um Veröffentlichungen von Amts wegen. Hier gehe es aber um ein Antragsverfahren, d.h. es gehe um das Informationsinteresse eines Antragstellers.
15
3. Der Beigeladene nahm, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 ausführlich Stellung, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird. Dort ist detailliert ausgeführt, dass er einen Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG habe. Eine Feststellung der Abweichungen durch Verwaltungsakt sei nicht erforderlich. Es sei auch unbeachtlich, ob die Abweichungen andauerten. Ebenso wenig sei ein Produktbezug erforderlich. Der Unternehmer habe kein schutzwürdiges Interesse; der Gesetzgeber habe dem Informationsinteresse des Verbrauchers Vorrang eingeräumt. Der gestellte Informationsantrag sei nicht rechtsmissbräuchlich. Der Ausschlusstatbestand des Rechtsmissbrauchs sei im Hinblick auf die Zwecke des VIG eng auszulegen. Das individuelle Informationsinteresse könne insbesondere auch deshalb nicht verneint werden, weil die Informationsanfrage über die Plattform „T. S.“ gestellt worden sei. Dies entspreche vielmehr dem Sinn und Zweck des VIG. Des Weiteren sei auch eine Veröffentlichung im Internet nicht rechtsmissbräuchlich. Vielmehr entspreche es gerade dem in § 1 VIG benannten Sinn und Zweck des Gesetzes, den Markt für Erzeugnisse und Verbraucherprodukte transparenter zu gestalten und bei den Behörden vorhandenes Wissen über die Erzeugung von Lebensmitteln der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, um gesellschaftliche Diskussionsprozesse anzustoßen und zu unterstützen. Eine Publizierung von Informationen im Internet trage gerade zu diesen Zielen bei. Die Regelung des VIG werde nicht durch § 40 Abs. 1a LFGB verdrängt. Diese Regelung habe einen grundlegend anderen Regelungsgegenstand. Es gehe um zwei grundlegend verschiedene Rechtsmaterien. Auch die Beantwortung der über „T. S.“ gestellten Informationsanträge bleibe hinsichtlich ihrer Wirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen sowohl quantitativ als auch qualitativ weit hinter einer aktiven staatlichen Information auf Grundlage von § 40 LFGB zurück. Eine Veröffentlichung im Internet über diese Plattform sei zulässig.
16
4. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 ordnete das Gericht im Sofortverfahren W 8 S 19.1321 die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes A. vom 25. September 2019 an.
17
Der Klägerbevollmächtigte beantragte in der mündlichen Verhandlung am 14. September 2020,
den Bescheid des Beklagten vom 25. September 2019 aufzuheben.
18
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
die Klage abzuweisen.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 19.1321) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
21
Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamtes A. vom 25. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit sind nicht ersichtlich. Die Formalien des § 5 Abs. 1 VIG wurden eingehalten.
23
Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig.
24
Rechtsgrundlage des Bescheides des Beklagten vom 25. September 2019, in dem den Antrag des Beigeladenen auf Informationsgewährung - hier betreffend konkret einen Kontrollbericht der Lebensmittelüberwachung vom 13. Januar 2015 - stattgegeben wurde, ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind.
25
Die Rechtslage ist mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - BVerwGE 166, 233 - im Folgenden zitiert nach juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in zahlreichen Entscheidungen (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris), die im Nachfolgenden im Einzelnen zitiert werden und denen das Gericht folgt, geklärt. Darüber hinaus bejahen die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Informationszugang im Zusammenhang auch konkret mit den Portal „T. S.“ verschiedene andere Obergerichte (konkret OVG Bremen, B.v. 14.7.2020 - 1 B 338/19 - NJW 2020, 2821; OVG NRW, B.v. 16.1.2020 - 15 B 814/19 - LMuR 2020, 92; NdsOVG, B.v. 16.1.2020 - 2 ME 707/19 - GewArch 2020, 157; VGH BW, Be.v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19 - alle juris). Offen gelassen haben die Rechtmäßigkeit das OVG RhPf, B.v. 15.1.2020 - 10 B 11643/19 - LMuR 2020, 90 und das OVG Hamburg, B.v. 14.10.2019 - 5 Bs 149/19 - ZLR 2019, 866.
26
Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (vgl. nur BayVGH, B. v. 30.4.2020 - 5 CS 19.1511 - juris Rn. 12). Der Beigeladene ist als natürliche Person gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG anspruchsberechtigt. Ein besonderes Interesse oder eine besondere Betroffenheit für den Anspruch auf Informationszugang ist nicht erforderlich, ebenso ist grundsätzlich das Motiv des Auskunftsersuchens unbeachtlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat eine weite Auslegung zu erfolgen. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um einzelne Personen zum Sachverwalter des Allgemeininteresses zu machen. Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des mündigen Verbrauchers die bei den Behörden vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden. Die Beweggründe des VIG-Antragstellers sind für die Antragsberechtigung im Grunde unerheblich, auch die Antragstellung über die Internetplattform „T. S.“ ist unschädlich. Ebenso ist ohne Belang, ob im Hintergrund eine Informationskampagne von „T. S.“ steht (BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 18 ff.; B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 17; B. v. 30.4.2020 - 5 CS 19.1511 - juris Rn. 13; B.v. 27.04.2020 - 5 CS 19.2415 - juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 14 f.; siehe auch Schemmer, jurisPR-BVerwG 4/2020, Anm. 2 Buchstabe C., s. auch zuletzt etwa noch VG Augsburg, B.v. 7.7.2020 - Au 9 S 20.590 - juris; jeweils m.w.N.).
27
Der streitgegenständliche Kontrollbericht zur lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfung enthält Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen. Der Kontrollbericht ist tauglicher Gegenstand des Informationszugangsanspruchs.
28
Ein Produktbezug ist nicht erforderlich. Der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst nicht nur - worauf vordergründig § 1 VIG hindeuten könnte - konkrete Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte, von denen möglicherweise Gesundheitsgefahren ausgehen, sondern auch Vorgänge wie die Herstellung, Erzeugung, Lagerung und Lieferung von Produkten (BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 14 und Rn. 19 im Anschluss an BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 24 bis 26).
29
Nicht zulässige Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG können auch marginale Verstöße sein (BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 28).
30
Im Interesse einer zeitnahen Information muss die „nicht zulässige Abweichung“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG) nicht durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein; ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat (BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 20; B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 15; im Anschluss an BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 30, 32).
31
Weiter ist rechtlich nicht notwendig, dass die Informationen an den VIG-Antragsteller über festgestellte nicht zulässige Abweichungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG die konkreten Rechtsgrundlagen enthalten, von denen abgewichen wurde; es reicht aus, dass diese Rechtsgrundlagen an anderer Stelle aktenkundig gemacht worden sind (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 27.04.2020 - 5 CS 19.2415- juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 21).
32
Im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls sowohl eine Ergänzung fehlender wie auch ein Austausch unzutreffender Rechtsgrundlagen möglich. In der Benennung einer Rechtsgrundlage liegt eine Subsumtion; einer Begründung der Subsumtion nach Art. 39 BayVwVfG bedarf es nicht, da der Kontrollbericht keinen Verwaltungsakt darstellt (BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 21 und 22; B.v. 27.04.2020 - 5 CS 19.2415 - juris Rn. 16).
33
Ob ein konkreter Kontrollbericht tauglicher Gegenstand des Informationszugangsanspruchs ist, lässt sich anhand des Beteiligtenvorbringens und des sonstigen Akteninhalts im Einzelfall auch ohne Kenntnis von dessen Inhalt feststellen; auf die Frage, welche konkrete Normabweichung festgestellt worden ist, kommt es für das Bestehen des Auskunftsanspruchs nicht an (BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 23).
34
Vorliegend hat die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass die von der Lebensmittelüberwachung beanstandeten Verstöße von ihr rechtlich überprüft worden sein. Der Klägerin sei der Bericht auch übersandt worden. Im ursprünglichen Bericht seien zwar die Verstöße benannt, aber keine konkreten Rechtsvorschriften genannt worden. Diese seien erst später ergänzt worden. Dieses Prozedere ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtlich unerheblich ist schließlich für die Informationsgewährung, dass die Kontrolle mittlerweile schon über fünf Jahre zurückliegt und dass die Beanstandungen nach unbestrittener Angabe der Klägerin schon zeitnah beseitigt wurden. Denn ein Andauern des Verstoßes ist nicht erforderlich (vgl. VG Augsburg, B.v. 7.7.2020 - Au 9 S 20.590 - juris Rn. 48).
35
Der Anspruch auf Informationsherausgabe würde nach § 3 Satz 1 Buchst. e VIG nur dann nicht bestehen, wenn Informationen - anders als hier - vor mehr als fünf Jahren vor der Antragstellung entstanden wären (vgl. VG Augsburg, B.v. 7.7.2020 - Au 9 S 20.590 - juris Rn 28). Der Beklagte hat indes dazu zutreffend angemerkt, dass bei der Antragstellung noch keine fünf Jahre vergangen gewesen seien. Nur durch Klageerhebung und Eilverfahren seien mittlerweile die für Jahre überschritten worden.
36
Auch sonst stehen dem Informationsbegehren Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 VIG nicht entgegen. Denn nach der gesetzlichen Wertung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 VIG sind festgestellte nicht zulässige Abweichungen von vornherein nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Unternehmen bestehen könnte. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG die konfligierenden Interessen selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse an der Information den Vorrang eingeräumt. Genauso wenig kann der Schutz personenbezogener Daten nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VIG dem Auskunftsbegehren entgegengehalten werden, insbesondere liegt kein Verstoß gegen die DSGVO vor. Ein möglicher Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt. Soweit die Klägerin datenschutzrechtliche Verstöße des Beigeladenen oder der Plattform „T. S.“ bei einer späteren Weiterverwendung der Information befürchtet, wäre ein solcher Verstoß dem Beklagten nicht zuzurechnen (BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 24 ff.; BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 33).
37
Des Weiteren ist das Begehren des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 4 Abs. 4 VIG. Der Versagungsgrund des Rechtsmissbrauchs nach § 4 Abs. 4 VIG, der insbesondere bei überflüssigen Anfragen oder querulatorischen Begehren zum Tragen kommt, ist bei einer Information im Rahmen einer Kampagne Dritter nicht einschlägig. Offenbleiben kann, ob der einem Informationszugangsbegehren entgegenzuhaltende Versagungsgrund des Rechtsmissbrauchs (§ 4 Abs. 4 VIG) für das Lebensmittelunternehmen drittschützende Wirkung hat oder ob er nur dem Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung dient (BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 18). Denn eine kampagnenartige Weiterverwendung der an einen VIG-Antragsteller herausgegebenen Information durch diesen ist nicht rechtsmissbräuchlich. Sie ist im VIG gerade angelegt und entspricht dessen Zielsetzung, wonach anfragende Einzelpersonen nicht nur eine informierte Konsumentscheidung treffen sollen, sondern zugleich als Sachwalter des Allgemeininteresses fungieren können. Ein Verfassungsverstoß ist - wie noch ausgeführt wird - darin nicht zu sehen. Ebenso bedarf es keiner Suche nach der wahren Motivlage, die dem Auskunftsbegehren zugrunde liegen mag (BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 20; B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 17, 18; B.v. 27.04.2020 - 5 CS 19.2415 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 22; siehe auch Halder/Metzl, jurisPR-ITR 5/2020, Anm. 5 Buchstabe C., wonach laut BVerwG auch kein Rechtmissbrauch vorliegt, wenn absehbar ist, dass Veröffentlichung auf Internetplattform „T. S.“ erfolgen wird).
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Im Übrigen ist anzumerken, dass der Gesetzgeber mit der Hinweispflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG, der Richtigstellungspflicht nach § 6 Abs. 4 VIG sowie der verfahrensrechtlichen Beteiligung der betroffenen Dritten nach § 5 Satz 1 VIG ausreichende Schutzvorkehrungen zur Vermeidung unzumutbarer Konsequenzen getroffen hat. Die gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG die Behörde treffende Pflicht zur Richtigstellung unrichtiger bzw. falscher Informationen kann nicht nur gegenüber dem VIG-Antragsteller bestehen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 VIG), sondern darüberhinausgehend auch Richtigstellungen gegenüber den VIG-Plattformen beinhalten (BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 29; B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 31; B.v. 27.04.2020 - 5 CS 19.2415 - juris Rn.24).
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Des Weiteren ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch keine Parallele zu § 40 Abs. 1a LFGB zu ziehen ist, weil zur vorliegenden Fallgestaltung grundsätzlich Unterschiede bestehen. Zwischen der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG von einem Antrag abhängigen Informationsgewährung an einen VIG-Antragsteller einerseits und der aktiven staatlichen Informationstätigkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB zur Gefahrenabwehr andererseits bestehen große Unterschiede, die es ausschließen, die zu letztgenannter Vorschrift ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum aktiven staatlichen Informationsverhalten, insbesondere die dort angemahnte zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung (vgl. BVerfG, B.v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 - juris Rn. 48, 56-61), ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung nach VIG zu übertragen. Denn das aktive staatliche Informationsverhalten verschafft den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbsrechtliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkung einer antragsgebundenen Informationsgewährung bleibt dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Die behördliche Information der Öffentlichkeit von Amts wegen nach § 40 Abs. 1 a LFGB bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, die als Warnung der Verbraucher der Gefahrenabwehr dient und in der Regel von den Medien - auch Onlinemedien - sofort aufgegriffen wird, ist gegenüber dem individuell geltend zu machenden Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ein Aliud. Das VIG normiert als Voraussetzung für die Informationsgewährung nicht etwaige Gefahren für den Verbraucher, sondern lediglich behördliche Feststellungen nicht zulässiger Abweichungen von den dort genannten Normen. Wie schon erwähnt, ist auch gerade eine kampagnenartige Weiterverwendung der Information im Verbraucherinformationsgesetz gerade angelegt und entspricht dessen Zielsetzung. Der Umstand, dass eine Veröffentlichung auf einer Internetplattform erfolgt, hier konkret auf der Plattform „T. S.“, ändert nichts an der Konstellation, dass es sich vorliegend um eine antragsgebundene Informationsgewährung an eine Einzelperson handelt (BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 25 ff., B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 28; B.v. 27.04.2020 - 5 CS 19.2415 - juris Rn. 20 ff.; im Anschluss an BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 47; siehe auch Halder/Metzl, jurisPR-ITR 5/2020, Anm. 5 Buchstabe C.).
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Wie der Beigeladene VIG-Antragsteller mit den erhaltenen Informationen umgeht, bleibt grundsätzlich ihm überlassen und liegt damit grundsätzlich außerhalb des behördlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs. Dies gilt auch für ein zu erwartendes Einstellen von Kontrollberichten auf die von privater Seite betriebene Plattform „TopfSecret“, weil eine solche Publikation erkennbar keine staatliche Autorität in Anspruch nehmen kann (BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 27 ff.; B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 29).
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Eine lediglich abstrakte Möglichkeit einer rechtswidrigen privaten Weiterverwendung der Information reicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht aus, um darin bereits ein dem Beklagten zuzurechnenden Eingriffsäquivalent zu sehen, dass einer gesonderten Rechtfertigung bedürfte. Soweit es der Klägerin im Verhältnis zum Beigeladenen um etwaige (künftige) Ergänzungen oder zeitliche Begrenzungen bei der Verwendung der Information geht, insbesondere, dass auch im Geschäftsverkehr bestehende „Recht auf Vergessen“, muss er die entsprechenden Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verfolgen (BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 30; B.v. 27.04.2020 - 5 CS 19.2415 - juris Rn. 23).
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Die auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 VIG fußende Informationsgewährung, hier in Form der Übersendung des Kontrollberichts an den Beigeladenen, verstößt nicht gegen Grundrechte. Insbesondere verstößt die antragsgebundene Informationserteilung nicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar ist der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der Betroffenen verändern kann. Insoweit gilt für die antragsabhängige Informationsgewährung nach dem VIG nichts anderes als für die aktive staatliche Informationstätigkeit nach § 40 Abs. 1a LFBG, die in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleich kommt. Wie schon ausgeführt, bestehen zwischen den beiden Arten der Information aber große Unterschiede, die es ausschließen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum aktiven staatlichen Informationsverhalten, insbesondere die dort angemahnte zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung, ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung zu übertragen. Die aktive staatliche Information nach dem LFGB ist im Vergleich zur Informationsherausgabe nach dem VIG ein Aliud. Das Bundesverwaltungsgericht hat den mit der Informationsgewährung nach dem VIG verbundenen Eingriff als gerechtfertigt angesehen. Im VIG ist gerade auch eine kampagnenartige Weiterverwendung angelegt und entspricht dessen Zielsetzung. Allein der Umstand, dass der streitbefangene Kontrollbericht auf der Internetplattform „T. S.“ veröffentlicht werden könnte, ändert nichts daran, dass es sich auch in dieser Fallkonstellation um eine antragsgebundene Informationsgewährung an eine Einzelperson handelt. Wie der Beigeladene mit der erhaltenen betriebs- und personenbezogenen Information umgeht, bleibt grundsätzlich ihm überlassen und liegt damit außerhalb des behördlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs. Dies gilt auch für das hier mögliche bzw. zu erwartende Einstellen des Kontrollberichts auf die von privater Seite betriebene Plattform „T. S.“, weil eine solche Publikation erkennbar keine staatliche Autorität in Anspruch nehmen kann. Die Plattform veröffentlicht lediglich durch private Dritte zur Verfügung gestellte von der öffentlichen Verwaltung ausgestellte Dokumente; dadurch wird sie nicht selbst zu einer staatlichen Veröffentlichungsplattform. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist gerechtfertigt. Soweit die Veröffentlichung für den Betroffenen negative Folgen entfaltet, ist der potentiell gewichtige Grundrechtseingriff zudem dadurch relativiert, dass die betroffenen Unternehmen negative Öffentlichkeitsinformationen durch eigenes rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst haben. Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat eine verfassungsrechtlich vertretbare Bewertung und Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen. Die angesprochenen Regelungen verfolgen wichtige Ziele des Verbraucherschutzes. Im Grundsatz ist es angemessen, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zurücktreten zu lassen. Dass die Rechtsverstöße nicht notwendig mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind, steht dem nicht entgegen, weil auch der Schutz vor Täuschung und Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen und die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen legitime Zwecke des Verbraucherschutzes sind. Diese legitimen Zwecke rechtfertigen es auch, dass der Zugang zu Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden kann (siehe ausführlich BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 41 ff. sowie BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 24 ff. B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 28; B.v. 22.4.2020 - 5 CS 19.2304 - juris Rn. 13 ff.; B.v. 15.4.2020 - 5 CS 19.2087 - juris Rn. 27; jeweils m.w.N.).
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Mit der Hinweispflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG, der Richtigstellungspflicht nach § 6 Abs. 4 VIG sowie der verfahrensrechtlichen Beteiligung der betroffenen Dritten nach § 5 Satz 1 VIG hat der Gesetzgeber - wie schon dargelegt - auch mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Informationsgewährung ausreichende Schutzvorkehrungen zur Vermeidung unzumutbarer Konsequenzen getroffen (BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 29, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 31; B.v. 22.4.2020 - 5 CS 19.2304 - juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 52).
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Die vorstehenden Erwägungen geltend auch in Bezug auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil die Frage nach dem Schutz von Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sachlich spezielleren Norm des § 12 Abs. 1 GG erfasst wird (BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 53).
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Weiter ist ein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union zu verneinen. Die einschränkenden Vorgaben, die Art. 8 Abs. 5 VO 2017/625 (sogenannte „Kontrollverordnung“) für Veröffentlichungen vorsieht, gelten nur für Fälle, in denen Behörden trotz ihrer Verschwiegenheitspflicht tätig werden dürfen; Fälle, in denen eine Verbreitung erfolgen muss, bleiben von diesen einschränkenden Vorgaben unberührt. Da in Anwendung der ein subjektives Recht begründenden Anspruchsnorm des § 2 VIG eine Herausgabe - ohne behördliches Ermessen - erfolgen muss, kommen deshalb dort die einschränkenden unionsrechtlichen Vorgaben nicht zum Tragen (BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 34 f; B.v. 15.4.2020 - 5 CS 19.2087 - BayVBl 2020, 454 - juris Rn. 31 f.; auch schon VG Würzburg, B.v. 28.1.2020 - W 8 E 19.1669 - LMuR 2020, 279 - juris Rn. 48; siehe auch BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 54 f.).
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Auch sonst liegt kein Verstoß gegen EU-Recht vor. Insbesondere verlangt Europarecht nicht, dass nur Informationen über Gesundheitsgefahren zugänglich gemacht werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass in der Kontrollverordnung bzw. in der Vorgängerverordnung kein einengendes Normverständnis des Verbraucherinformationsgesetzes im unionsrechtlichen Kontext geboten ist. Die inhaltlichen Vorgaben der europäischen Kontrollverordnung lassen das Informationszugangsrecht nach dem Verbraucherinformationsgesetz unberührt. Insbesondere schränken sie auch nicht den Zugang auf allgemeine Informationen über die Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde ein (BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 15 u. 36; B.v. 15.4.2020 - 5 CS 19.2087 - BayVBl 2020, 454 - juris Rn. 15 u. 30 ff.; BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 26 u. 55; kritisch Becker, LMuR 2020, 57).
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Schließlich hat das Gericht auch keine Bedenken gegen die Art und Weise der Veröffentlichung. Insbesondere ist auch eine Übermittlung in Form der wie hier vorgesehenen Übersendung der begehrten Informationen - konkret des ausgedruckten Kontrollberichts vom 13. Januar 2015 - auf dem Postweg zulässig. Von Rechts wegen hat die Klägerin angesichts der Formulierung in § 6 Abs. 1 VIG keinen Anspruch, dass der Beigeladene nur einen mündlichen oder telefonischen Informationszugang oder nur Einsicht in das Dokument in den Räumen der Behörde erhält. Im Gegenteil hat der Beigeladene einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass er den Kontrollbericht zumindest in Schriftform überlassen bekommt (BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 30; B.v. 13.5.2020 - Az. 5 CS 19.2150 - Rn. 32; B.v. 27.04.2020 - 5 CS 19.2415 - juris Rn. 25).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten mangels Antragsstellung und Beteiligung am Prozesskostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.