Inhalt

SG München, Urteil v. 27.07.2020 – S 28 KA 228/19
Titel:

Zulassungsentzug mangels Fortbildung

Normenketten:
SGB V § 95d Abs. 3 S. 6
Ärzte-ZV § 27
Leitsätze:
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Zulassungsentziehung kann der Umstand, dass die Entziehung zu einer Lücke in der vertragsärztlichen oder -psychotherapeutischen Versorgung führen könnte, keine Berücksichtigung finden.
Die Zulassungsentziehung wegen gröblicher Verletzung der Fortbildungspflicht ist auch dann rechtmäßig, wenn die Gefahr einer Versorgungslücke besteht. (Rn. 34 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vertragsärztliche Versorgung, Psychotherapeutin, Zulassungsentzug, Fortbildungspflicht, gröbliche Pflichtverletzung, drohende Versorgungslücke, Münchner Arbeitsgemeinschaft, Psychoanalyse
Fundstelle:
BeckRS 2020, 22600

Tenor

I. Der Beschluss vom 28.2.2019 (Bescheid vom 22.5.2019) wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Zulassung der Beigeladenen zu 1. für den Vertragsarztsitz A-Stadt, A-Straße, Planungsbereich Stadtkreis A-Stadt vollständig zu entziehen.
II. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Zwischen den Beteiligten ist die Entziehung der Zulassung der Beigeladenen zu 1. wegen Nichterbringung des Fortbildungsnachweises streitig.
2
Die Beigeladene zu 1. (geb. 1963) ist Dipl. Sozialpädagogin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und mit hälftigem Versorgungsauftrag zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Am 18.10.2010 nahm sie die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit auf.
3
Die klagende Kassenärztliche Vereinigung erinnerte mit Schreiben vom 26.3.2015, 12.6.2015, 14.7.2015 und 23.9.2015 die Beigeladene zu 1. an ihre fachliche Fortbildungspflicht, an den Ablauf des aktuellen Fünfjahreszeitraums am 31.10.2015 sowie an die rechtzeitige Nachweisführung. Zugleich informierte sie darüber, dass Verstöße zu Honorarkürzungen bis hin zur Entziehung der Zulassung führen könnten.
4
Die Beigeladene zu 1. erbrachte auch in der Folgezeit keinen Fortbildungsnachweis der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (C.) bzw. sonstige Fortbildungsbescheinigungen. Die Klägerin nahm wegen des fehlenden Nachweises in den Quartalen 1/2016 bis 4/2016 Honorarkürzungen von 10% und ab dem Quartal 1/2017 Honorarkürzungen von 25% vor. Mit Schreiben vom 23.4.2018 wies sie die Beigeladene zu 1. darauf hin, dass sie nach dem Gesetz unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen solle, wenn der Nachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums erbracht werde. In ihrer Stellungnahme teilte die Beigeladene zu 1. der Klägerin mit, dass sie von 250 Punkten bisher 130 Punkte erreicht habe.
5
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18.9.2018 beim Zulassungsausschuss für Ärzte, die Zulassung der Beigeladenen zu 1. zu entziehen. Gründe, weshalb ausnahmsweise auf die Stellung eines Entziehungsantrags hätte verzichtet werden können, seien nicht bekannt.
6
Die Beigeladene zu 1. reichte einen Jahresnachweis der C. vom 19.10.2018 ein, wonach sie im Zeitraum vom 18.10.2010 bis 24.6.2018 250 Fortbildungspunkte erworben habe.
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Der Zulassungsausschuss gab mit Beschluss vom 25.10.2018 dem Antrag der Klägerin auf Entziehung der Zulassung der Beigeladenen zu 1. wegen Verletzung der Fortbildungspflicht statt.
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Die Beigeladene zu 1. legte Widerspruch ein. Sie wies u. a. darauf hin, dass sie -auch im Sinne der Fortbildung, wenn auch schließlich ohne Anerkennung im Sinne des § 95d SGB V - in den Jahren 2014-2016 etwa 250 Stunden an Selbsterfahrung bei der Lehranalytikerin der Münchner Arbeitsgemeinschaft für Psychoanalyse (MAP) Dr. D. absolviert habe. Auch wenn diese Fortbildung bei Frau Dr. D. von der Psychotherapeutenkammer nicht als offizielle Fortbildung anerkannt worden sei, weil dafür die erforderlichen Anträge nicht gestellt worden seien, zeige dies doch, dass man von einer gröblichen Pflichtverletzung nicht sprechen könne.
9
Der Beklagte gab dem Widerspruch mit Beschluss vom 28.2.2019 (Bescheid vom 22.5.2019) statt und hob den Bescheid des Zulassungsausschusses auf. Nach seiner Auffassung reichten die Gründe, die der Zulassungsausschuss für die Ungeeignetheit der Beigeladenen zu 1. angeführt habe, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entziehung der Zulassung grundsätzlich aus und komme regelmäßig ein milderes Mittel, zum Beispiel eine Disziplinarmaßnahme, nicht in Betracht. Auch die vielfachen Schreiben der Klägerin sowie schließlich die Honorarkürzungen hätten nicht zu einem vertragskonformen Verhalten der Beigeladenen zu 1. geführt, so dass ihr wegen Ungeeignetheit die Zulassung als Vertragsärztin entzogen werden könne. Damit sei die Zulassungsentziehung ultima ratio. Gleichwohl habe der Beklagte nach sehr eingehender Prüfung des Einzelfalles von einer Zulassungsentziehung abgesehen. Aus der Vorschrift des § 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V ergebe sich, dass die Kassenärztliche Vereinigung einen Spielraum besitze, um im Einzelfall von einem Antrag auf Zulassungsentziehung abzusehen. Aber selbst wenn die Kassenärztliche Vereinigung einen Antrag auf Zulassungsentziehung stelle, bedeute dies nicht zwangsläufig einen Automatismus zur Zulassungsentziehung, wie sich aus § 95d Abs. 3 Satz 7 SGB V ergebe. Diese Vorschrift wäre überflüssig, wenn die Zulassung zwingend entzogen werden müsse. Auch bei einer Zulassungsentziehung wegen Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung müsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden. Vorliegend könne nicht die Rede davon sein, dass die Beigeladene zu 1. den vorgegebenen Nachweis nur um wenige Stunden verfehlt habe. Fraglich sei jedoch, ob die Maßnahme auch angemessen sei. Eine Zulassungsentziehung würde eine Lücke in die Versorgung der Versicherten reißen, auch wenn der Planungsbereich A-Stadt für psychologische Psychotherapeuten überversorgt sei. Die Beigeladene zu 1. betreibe eine Praxis mit einer sehr spezifischen Klientel. Eine Zulassungsentziehung würde nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 1. für die von ihr betreuten jugendlichen Patienten - in der Regel Flüchtlinge, die keine „normalen“ Diagnosen hätten - und damit auch für die hiesige Gesellschaft einen erheblichen Schaden darstellen. Sie sei nach ihrem Vortrag die einzige Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in Bayern, die mit fast allen jugendlichen Flüchtlingen aus A-Land in deren Muttersprache sprechen könne. Es sei zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des BSG kein Patient Anspruch darauf habe, in seiner Muttersprache behandelt zu werden. Ebenso wenig bestehe Anspruch auf eine Zulassung allein aufgrund von bestimmten Sprachkenntnissen. Vorliegend sei auch zu beachten, dass die Beigeladene zu 1. einen Teil ihrer Klientel auch ohne Zulassung behandeln könne, da dieser nicht nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt werde. Andererseits unterliege diese Klientel nach geraumer Zeit und nach entsprechende Änderung ihres Aufenthaltsstatus den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für diesen Personenkreis bestünde faktisch keine Möglichkeit, psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Bundesrepublik sei durch europarechtliche Vorschriften gehalten, besonders schutzwürdigen Personen psychotherapeutische Behandlung angedeihen zu lassen. Bei einer Zulassungsentziehung könnte die Bundesrepublik Deutschland ihren europarechtlichen Verpflichtungen noch weniger nachkommen, als dies ohnehin schon der Fall sei. Bei der Abwägung zwischen den dringenden Bedürfnissen dieses spezifischen Patientenklientels und den europarechtlichen Verpflichtungen der BRD mit der, zwar hoch einzuschätzenden, Verpflichtung zur Fortbildung, gelange der Beklagte zu dem Schluss, dass es aus übergeordneten Interessen der Versorgung von Minderjährigen mit Migrationshintergrund in diesem Einzelfall nicht angebracht sei, der Beigeladenen zu 1. die Zulassung zu entziehen. Es sei zudem keineswegs so, dass die Beigeladene zu 1. keinerlei Anstrengungen unternommen habe, der Fortbildungspflicht nachzukommen. Die Beigeladene zu 1. habe in den Jahren 2014-2016 etwa 250 Stunden Selbsterfahrung bei der Lehranalytikerin der Münchner Arbeitsgemeinschaft für Psychoanalyse, Frau Dr. D., absolviert. Diese Fortbildung sei - anders als dies zunächst ausgesehen habe - von der Psychotherapeutenkammer nicht als offizielle Fortbildung im Sinne des § 95d SGB V anerkannt worden. Allerdings handele es sich um eine fachlich einschlägige Veranstaltung und zeige doch, dass die Beigeladene zu 1. nicht gänzlich untätig gewesen sei, weshalb vorliegend nicht von einer gröblichen Pflichtverletzung gesprochen werden könne. Nachdem im Oktober 2016 klar geworden sei, dass die Veranstaltung bei Frau Dr. D. doch nicht als Fortbildung anerkannt werden würde, habe sich die Beigeladene zu 1. nach Kräften bemüht, die noch fehlenden Fortbildungspunkte innerhalb von ein paar Monaten zu erreichen. Es sei zumindest der Ansatz erkennbar, sich fortzubilden, wenngleich verspätet. Auch wenn die Fortbildungsverpflichtung einen hohen Wert genieße und die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung sicherstellen solle, sei doch festzustellen, dass die Verpflichtung sehr formalistisch ausgestaltet sei. Im Lichte der Grundrechtseingriffe nicht nur bei der Beigeladenen zu 1. selbst, sondern auch bei den europarechtlich zugesicherten Rechten von Dritten sowie der Bemühungen der Beigeladenen zu 1., durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen „wieder auf die richtige Schiene zu kommen“, habe der Beklagte nicht gesehen, dass ein solcher Pflichtenverstoß vorliege, der so schwer wiege und derartige Auswirkungen auf das System der vertraglichen Versorgung habe, dass zu deren Schutz die Entziehung der Zulassung erforderlich erscheine. Es kämen als milderes Mittel Disziplinarmaßnahmen in Betracht. Die vollständige Entziehung erscheine dem Beklagten unverhältnismäßig.
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Die Klägerin hat am 24.6.2019 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Der Verstoß gegen die Fortbildungspflicht stelle sich als gröblich dar. Es handele sich um eine vorsätzliche Missachtung vertragsärztlicher Pflichten. Der Vortrag der Beigeladenen zur 1., wonach sie aus Arbeitsüberlastung der Fortbildungspflicht nicht nachgekommen sei, führe zu keiner anderen Betrachtung. Die Zulassungsentziehung sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Dass der Beklagte die Besonderheiten des Patientenklientels in seiner Abwägung mit einfließen lasse und hieraus einen Versorgungsauftrag ableite, sei als ermessensfremd und rechtswidrig zu werten. Die vom Beklagten angeführten EU-Richtlinien könnten nicht herangezogen werden, da diese keine unmittelbare Wirkung entfalteten.
11
Die Klägerin beantragt,
Der Beschluss vom 28.2.2019 (Bescheid vom 22.5.2019) wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Zulassung der Beigeladenen zu 1. für den Vertragsarztsitz A-Stadt, A-Straße, Planungsbereich Stadtkreis A-Stadt vollständig zu entziehen.
12
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13
Er ist der Auffassung, dass die aus Art. 39 der UN-Kinderrechtskonvention resultierende zwingende völkerrechtliche Verpflichtung, die psychische Genesung traumatisierter Kinder zu fördern, durch eine Zulassungsentziehung unterlaufen und sogar ins Gegenteil verkehrt werden würde. In diesem besonderen Einzelfall verdränge vorrangiges internationales Recht das innerstaatliche Recht nach § 95d SGB V.
14
Die Beigeladene zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
15
Die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge.
16
In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene zu 1. mitgeteilt, dass sie alle ihre Patienten über die Klägerin abrechne. Der weit überwiegende Anteil ihrer Patienten seien unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus A-Land und dem B-Land. Sie habe vielleicht ein bis zwei Patienten deutscher Herkunft.
17
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten und des Zulassungsausschusses sowie der C. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Beklagten vom 28.2.2019 (Bescheid vom 22.5.2019) ist rechtswidrig. Der Beklagte wird verpflichtet, die Zulassung der Beigeladenen zu 1. für den Vertragsarztsitz A-Stadt, A-Straße, Planungsbereich Stadtkreis A-Stadt vollständig zu entziehen.
19
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen allesamt vor. Insbesondere ist die klagende Kassenärztliche Vereinigung unstreitig klagebefugt und hat fristgemäß (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) Klage erhoben.
20
Die Klage ist auch begründet.
21
Rechtsgrundlage der Verpflichtung zur Zulassungsentziehung ist § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV. Gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V ist die Zulassung unter anderem zu entziehen, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Zu den vertragsärztlichen Pflichten gehört die Pflicht zur Fortbildung nach § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V und zum Nachweis der Fortbildung nach § 95d Abs. 3 SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen nach § 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V unverzüglich einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen, wenn der Fortbildungsnachweis nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums erbracht wird.
22
Bei der Entscheidung über die Zulassungsentziehung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (BSG, Urteil vom 17.10.2012, B 6 KA 49/11 R, Rn. 17 m.w.N.). Die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beurteilt sich ausnahmslos nach der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BSG, ebenda, Leitsatz).
23
Die Beigeladene zu 1. hat ihre Fortbildungspflicht verletzt.
24
Sie hat innerhalb des maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraums vom 18.10.2010 bis 31.10.2015 nicht den Nachweis der Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht in Form von mindestens 250 Fortbildungspunkten (§ 1 Abs. 3 der Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten) erbracht. Sie hat die Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung auch nicht gem. § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V binnen zwei Jahren, bis 31.10.2017, nachgeholt. Denn lt. Bescheinigung der C. vom 10.1.2018 hatte die Beigeladene zu 1. im Zeitraum Dezember 2010 bis Oktober 2017 lediglich 131 Fortbildungspunkte absolviert.
25
Die von der Beigeladenen zu 1. im Widerspruchsverfahren vorgetragene „fehlgeschlagene“ Fortbildung in Form von ca. 250 Stunden Selbsterfahrung in der Praxis Dr. D. kann unter keinem Gesichtspunkt - auch nicht teilweise - Berücksichtigung finden. Aus der beigezogenen Akte der C. ergibt sich, dass die Beigeladene zu 1. die bei Dr. D. absolvierten Stunden als Krankenbehandlung gegenüber ihrer Krankenversicherung angegeben und die von Dr. D. erstellten Rechnungen dort eingereicht hat. Allein aus diesem Grund kommt eine Anerkennung als Fortbildung nicht in Betracht. Darüber hinaus verfügt Dr. D. auch über keine Fortbildungsanerkennung und war auch nicht bereit, zugunsten der Beigeladenen zu 1. eine den Anforderungen der C. entsprechende Fortbildungsbescheinigung auszustellen (Datum, Stunden, Art der Fortbildung etc.). Selbst wenn es sich bei der „Selbsterfahrung“ in den Jahren 2014-2016 um eine Fortbildung gehandelt haben sollte, wäre diesbezüglich mangels Vorlage geeigneter Fortbildungsnachweise bis spätestens zur Entscheidung des Beklagten Präklusion eingetreten (vgl. Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. (Stand: 06.07.2020), § 95d SGB V Rn. 84).
26
Unerheblich ist, dass die Beigeladene zu 1. lt. Jahresnachweis der C. vom 19.10.2018 im Zeitraum vom 18.10.2010 bis 24.6.2018 250 Fortbildungspunkte erworben hat. Nach der Rechtsprechung des BSG kann die nachträgliche Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung und deren Nachweis nach Ablauf der Nachfrist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben sind, keine Berücksichtigung finden (BSG, Beschluss vom 13.2.2019, B 6 KA 20/18 B, Rn. 8, 12 m.w.N.).
27
Der Verstoß gegen die Pflicht zur Fortbildung nach § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V und zum Nachweis der Fortbildung nach § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V ist auch gröblich.
28
Eine Pflichtverletzung ist nach der Rechtsprechung des BSG gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Erhaltung der Sicherheit der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist. Davon ist auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 6 KA 49/11 R, Rn. 20 m.w.N.). Für die Gröblichkeit der Pflichtverletzung ist maßgeblich, welchen Stellenwert die verletzte Pflicht hat und wie schwer der Verstoß unter Berücksichtigung seiner Eigenart wiegt. Die Zulassungsentziehung erfordert kein Verschulden (BSG, Urteil vom 21.3.2012, Az. B 6 KA 22/11 R, Rn. 33).
29
Die Beigeladene zu 1. hat durch ihre fortgesetzte Missachtung der Hinweise und Aufforderungen durch die Klägerin (vgl. Schreiben vom 26.3.2015, 12.6.2015, 14.7.2015 und 23.9.2015) das Vertrauensverhältnis insbesondere zur Klägerin, aber auch zu den weiteren vertragsärztlichen Institutionen, tiefgreifend und nachhaltig gestört.
30
Die Entziehung der Zulassung ist auch verhältnismäßig.
31
Eine Zulassungsentziehung ist im engeren Sinne verhältnismäßig, wenn sie bei Abwägung des vom Vertragsarzt gesetzten Eingriffsanlasses im Verhältnis zur Eingriffstiefe angemessen ist (BayLSG, Urteil vom 14.3.2018, Az. L 12 KA 2/17, Rn. 70).
32
Der Verstoß der Beigeladenen zu 1. gegen die Pflicht zur Fortbildung und zum Nachweis der Fortbildung für den Fortbildungszeitraum 18.10.2010 - 31.10.2015 war nicht geringfügig. Denn die Beigeladene zu 1. hat im maßgeblichen Zeitraum und auch bis zum Ablauf der Nachfrist am 31.10.2017 die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte nicht erworben und bei der Klägerin keinen Nachweis über ihre Fortbildung vorgelegt. Dies stellt keine nur geringfügige Verletzung der Pflichten der Beigeladenen zu 1. aus § 95d SGB V dar, wie etwa eine nur geringfügige Verspätung um wenige Stunden bei der Vorlage des Fortbildungsnachweises (vgl. BayLSG, ebenda, Rn. 71 mit Verweis auf BSG, Beschluss vom 11.2.2015, B 6 KA 37/14 B, Rn. 17). Bis zum Ablauf der Nachfrist, nachdem sie bereits mit den Schreiben der Klägerin vom 26.3.2015, 12.6.2015, 14.7.2015 und 23.9.2015 auf den fehlenden Fortbildungsnachweis hingewiesen worden war, hatte die Beigeladene zu 1. lediglich insgesamt 131 Fortbildungspunkte erworben.
33
Auch die Honorarkürzungen haben die Beigeladene zu 1. nicht veranlasst, ihren Fortbildungspflichten in ausreichendem Maße nachzukommen. Folglich ist die Zulassungsentziehung als ultima ratio als geeignet und erforderlich anzusehen (vgl. BSG, Beschluss vom 11.2.2015, Az. B 6 KA 37/14 B, Rn. 17).
34
Der Umstand, dass die Entziehung der Zulassung der Beigeladenen zu 1., wie vom Beklagten befürchtet, zu einer Lücke in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Bayern führen könnte, da die Beigeladene zu 1. nach ihrem Vortrag die einzige Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in Bayern ist, die mit fast allen jugendlichen Flüchtlingen aus A-Land in deren Muttersprache sprechen kann, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu keinem anderen Ergebnis führen. Gesichtspunkte der Versorgung(sfunktion) sind nach Überzeugung der Kammer keine geeigneten Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Sie betreffen nicht die Frage der Intensität des Eingriffs beim betroffenen Grundrechtsträger, hier bei der Beigeladenen zu 1. Vor allem aber kann es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht darauf ankommen, ob der von der Zulassungsentziehung bedrohte Vertragsarzt eine singuläre, ggf. nicht zu ersetzende Versorgungsfunktion o.ä. innehat oder nicht.
35
Ebenso wenig ergibt sich aus internationalem Recht, auch nicht aus Art. 39 UN-KRK, eine andere Bewertung der Verhältnismäßigkeit der von der Klägerin beantragten Zulassungsentziehung. Gem. Art. 39 Satz 1 UN-KRK treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, oder Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist.
36
Aus der Vorschrift wird geschlussfolgert, dass die Gewährleistung von physischer und psychischer Genesung die Errichtung und Unterhaltung entsprechender medizinischer und medizinisch-psychologischer Einrichtungen mit dafür ausgebildetem Personal verlangt. Für die physische Genesung muss eine entsprechende Versorgung mit Medikamenten zur Verfügung stehen, im Bereich der psychischen Genesung ist neben psychologischer Betreuung zur Traumabewältigung auch anderweitige (ggf. finanzielle) Unterstützung notwendig, um das Opfer wieder in die Gesellschaft zu integrieren und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, soziale Kontakte einzugehen oder wiederaufzunehmen (Schmahl in: ders., Kinderrechtskonvention, 2. Auflage 2017, Art. 39 Rn. 3 m.w.N.).
37
Der Vorschrift können jedoch keine konkreten Vorgaben entnommen werden, wie die Nationalstaaten im Einzelnen u.a. die psychologische Betreuung der betroffenen Kinder zu organisieren haben, ob etwa im Rahmen des GKV-Systems, mit welchen (geeigneten) Therapeuten etc. Eine unmittelbare verpflichtende Wirkung für das hiesige Zulassungsentziehungsverfahren ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Im Übrigen kann es auch unter dem Blickwinkel des internationalen Rechts nicht beanstandet werden, dass die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach nationalem Recht die Einhaltung von Fortbildungspflichten voraussetzt.
38
Aus den genannten Gründen war der Klage stattzugeben.
39
Die Kostenentscheidung basiert auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 3 VwGO.