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OLG München, Berichtigungsbeschluss v. 20.02.2020 – 18 U 1491/19 Pre
Titel:

Berichtigung des Tatbestands

Normenkette:
ZPO § 320
Schlagworte:
Tatbestand, Berichtigung, Urteil
Vorinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19 Pre
LG München I, Endurteil vom 22.02.2019 – 26 O 5492/18
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe vom -- – III ZR 14/20
Fundstelle:
GRUR-RS 2020, 2104

Tenor

1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 07.01.2020 wird im Tatbestand auf Seite 10 wie folgt berichtigt:
a) Der die Wiedergabe der Berufungsanträge einleitende Satz „Der Kläger beantragt:“ wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Im Berufungstermin vom 22.10.2019 hat der Kläger den Berufungsantrag zu Ziffer 4 aus der Berufungsbegründung vom 26.04.2019 nicht gestellt und beantragt nunmehr:“
b) Die Wiedergabe des Berufungsantrags zu Ziffer 4 wird - unter Aufrechterhaltung der Bezifferung - durch „(zurückgenommen)“ ersetzt.
2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag des Klägers vom 10.01.2020 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 10.01.2020, eingegangen am selben Tage, das am 07.01.2020 verkündete Endurteil des Senats dahin zu berichtigen, dass der Berufungsantrag zu Ziffer 4 aus der Berufungsbegründung vom 26.04.2019 nicht gestellt worden ist, und die jetzige Nummer 10 unter „Aufrücken“ der nachfolgenden Punkte sowie die Rechtsausführungen auf Seite 40 unter Ziffer 4 unter Aufrücken der folgenden Nummerierung zu streichen (Ziff. 1).
2
Unter Ziffer 2 beantragt er, die Kostenentscheidung entsprechend abzuändern.
3
Unter Ziffer 3 seines Antrags beantragt der Kläger, den unstreitigen Tatbestand um zwei Absätze zu ergänzen. Hinsichtlich des Inhalts der gewünschten Ergänzung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3 des Antrags (Bl. 478 d.A.) Bezug genommen.
4
Der Senat hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28.01.2020 die Parteien darauf hingewiesen, in welchem Umfang er dem Antrag stattzugeben gedenke. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.02.2020 (Bl. 480 d.A.) mitgeteilt, dass sie mit der vorläufigen Auffassung des Senats übereinstimme. Der Kläger hat sich innerhalb der gesetzten Frist zum 12.02.2020 nicht geäußert. Keine Partei hat beantragt, über den Antrag des Klägers mündlich zu verhandeln.
II.
5
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 320 Abs. 2 ZPO gestellte, Berichtigungsantrag des Klägers hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
6
1. Der Senat hat bei der Abfassung des Endurteils vom 07.01.2020 übersehen, dass der Kläger im Berufungstermin vom 22.10.2019 den Berufungsantrag zu Ziffer 4 aus der Berufungsbegründung vom 26.04.2019 nicht gestellt hatte. Zu einer Änderung der Bezifferung der nachfolgenden Anträge besteht keine Veranlassung, zumal der Kläger den Berufungsantrag zu Ziffer 4 nicht zurückgenommen, sondern lediglich „nicht gestellt“ hat.
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Die beantragte Streichung desjenigen Teils der Entscheidungsgründe, die auf den tatsächlich nicht gestellten Berufungsantrag zu Ziffer 4 Bezug nehmen, kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 320 ZPO ermöglicht lediglich eine Berichtigung des Tatbestands; eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO liegt insoweit nicht vor.
8
2. Eine Änderung der Kostenentscheidung könnte nur auf ein Rechtsmittel des Klägers hin erfolgen. Im Übrigen ändert der Umstand, dass der Kläger den Berufungsantrag zu Ziffer 4 im Termin nicht gestellt hat, nichts daran, dass er insoweit mit einem in das Berufungsverfahren eingeführten Streitgegenstand unterlegen ist und deshalb die auf diesen Antrag entfallenden anteiligen Kosten zu tragen hat.
9
3. Einer Ergänzung des Tatbestands um die vom Kläger gewünschten, von der Beklagten nicht bestrittenen Feststellungen bedarf es nicht (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).