Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 09.07.2020 – Au 9 E 20.1168
Titel:

Vermietung von Diskothekenräumen für private Feiern während Coronapandemie

Normenketten:
6. BayIfSMV § 5 Abs. 2 S. 1, § 11 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Die Regelung in § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV steht einer Vermietung von Räumlichkeiten einer Diskothek unter Bereitstellung von Bedienpersonal für private Feiern nach § 5 Abs. 2 S. 1 der 6. BayIfSMV nicht entgegen, soweit die übrigen Voraussetzungen der §§ 5, 13 und 23 der 6. BayIfSMV beachtet werden. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vorschrift des § 11 Abs. 5 der 6. BayIfsMV untersagt nach ihrem Sinn und Zweck nicht generell die Nutzung der sonst üblicherweise als Diskothek genutzten Räumlichkeiten, sondern lediglich die konkrete Nutzung für den klassischen Diskothekenbetrieb. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vorläufiger Rechtsschutz, Einstweilige Anordnung, Vermietung der Räumlichkeiten einer Diskothek, Veranstaltungsverbot, Corona, Räumlichkeiten, Diskothek, Vermietung, Bedienpersonal, private Feier, Betriebsuntersagung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 19401

Tenor

I. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 11 Abs. 5 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 7. Juli 2020, der Vermietung der Räumlichkeiten der Antragstellerin unter Bereitstellung von Bedienpersonal für private Veranstaltungen im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV nicht entgegensteht, sofern die jeweils geltenden Vorgaben der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (derzeit §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3, 13 der 6. BayIfSMV) sowie eventuell weitergehende örtliche Vorgaben nach § 23 der derzeit geltenden 6. BayIfSMV für private Feiern eingehalten werden.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Großraumdiskothek, deren Betrieb als „Diskothek mit Schank- und Speisewirtschaft“ genehmigt ist. Sie begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass die Regelungen der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung der Vermietung ihrer Räumlichkeiten unter Bereitstellung von Bedienpersonal für private Feiern nicht entgegenstehen.
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In Folge der Corona-Pandemie wurde mit Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 (Az. 51-G8000-2020/122-67) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. März 2020 (Az. Z6a-G8000-2020/122-83) mit Wirkung vom 18. März 2020 der Betrieb von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Clubs und Diskotheken untersagt. Die Betriebsuntersagung wurde in der Folgezeit mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV) bzw. nach Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer durch entsprechende Folgeverordnungen fortgeführt. Zugleich waren nach § 5 Satz 1 der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (private) Veranstaltungen landesweit untersagt.
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Mit Erlass der 6. BayIfSMV vom 19. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 348) wurde das Veranstaltungsverbot erstmals gelockert und in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) mit bis zu 50 Teilnehmern gestattet. Durch § 1 Nr. 1 Buchstabe a) der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 7. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 387) wurde die zulässige Teilnehmerzahl für derartige Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 100 erhöht. Clubs und Diskotheken haben nach § 11 Abs. 5 der aktuell geltenden 6. BayIfSMV jedoch weiterhin geschlossen zu bleiben.
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Die Antragstellerin beabsichtigt ihre normalerweise für den Diskothekenbetrieb genutzten Räumlichkeiten an Privatpersonen für nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV zulässige private Feiern mit geschlossener Gesellschaft unter Bereitstellung von Bedienpersonal zu vermieten. Aus diesem Grund wandte sich die Antragstellerin zur Klärung der Sachlage an das Landratsamt .... Entgegen einer zunächst positiven Auskunft teilte das Landratsamt ... der Antragstellerin am 8. Juli 2020 schriftlich mit, dass ein Versehen vorliege und die geplanten Vermietungen entgegen der zunächst erteilten Auskunft aufgrund der 6. BayIfSMV untersagt seien. Aufgrund der ursprünglich positiven Rückmeldung des Landratsamts hat die Antragstellerin für den 10. und 11. Juli 2020 bereits Verträge über die Überlassung ihrer Räumlichkeiten unter Bereitstellung von Bedienpersonal für private Geburtstagsfeiern abgeschlossen. Die Mietverträge geben als Zweck die Durchführung von Geburtstagsfeiern für maximal 50 Personen an. Nach Ziffer 6 des Vertrages wird der Mieter verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen einzuhalten. Weiter sieht das Vertragsformular der Antragstellerin unter Ziffer 7 vor, dass der jeweilige Mieter der Antragstellerin eine Gästeliste mit Namen, Vornamen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen zur Verfügung zu stellen hat. Nach Ziffer 12 des Vertrags hat der jeweilige Mieter der Antragstellerin zu versichern, dass es sich um eine geplante Geburtstagsfeier handelt.
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Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 beantragte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß:
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Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 11 Abs. 5 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 7. Juli 2020, der Vermietung der Räumlichkeiten der Antragstellerin unter Bereitstellung von Bedienpersonal für nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV zulässige private Veranstaltungen nicht entgegensteht, sofern die jeweils geltenden Vorgaben der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (derzeit §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3, 13 der 6. BayIfSMV) sowie eventuell weitergehende örtliche Vorgaben nach § 23 der derzeit geltenden 6. BayIfSMV für private Veranstaltungen eingehalten werden.
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Zur Begründung wird ausgeführt, es entbehre jeglichen Gleichberechtigungsverständnisses, dass Räumlichkeiten in Gaststätten, Gemeindehäusern, Shishabars sowie privaten Hobbykellern anders betrachtet würden wie solche in einer Diskothek. Die Räumlichkeiten der Antragstellerin seien um ein vielfaches größer als Nebenräume einer Gastwirtschaft. Hinzu komme eine deutlich höhere Deckenhöhe von 7-8 Metern. Eine Frischluftzufuhr sei aufgrund einer hochentwickelten technischen Lüftungsanlage alle 6-7 Minuten möglich. Eine Gästedatenerfassung erfolge lückenlos und sorgfältig. Die geltenden Hygienemaßnahmen seien in den Räumlichkeiten der Antragstellerin, die auf 2000 Personen ausgerichtet seien, besser umsetzbar als in anderen für private Feiern genutzten Räumlichkeiten. Bei der beabsichtigten Vermietung handele es sich nicht um einen normalen Diskothekenbetrieb, sondern nur um die Vermietung eines Raumes für geschlossene Gesellschaften, die nichts mit dem klassischen Diskothekenbetrieb gemein hätten. Die generelle Schließung von Diskotheken beinhalte nicht das Verbot, die Räumlichkeiten an geschlossene Gesellschaften zu vermieten.
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Das Landratsamt ... ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 9. Juli 2020 für den Beklagten entgegentreten und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV dem Vorhaben des Klägers entgegenstehe. Wenn man die in § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV genannten Veranstaltungen auch in den in § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV genannten Einrichtungen erlauben würde, wäre ein Disco- und Bordellbetrieb im Innenbereich mit 100 Personen jederzeit möglich, solange ein geschlossener Personenkreis vorliege und die Personen zu der Veranstaltung eingeladen worden seien. Der Verordnungsgeber habe bei den Einrichtungen ein gesteigertes Gefährdungspotenzial gesehen. Wenn der Verordnungsgeber eine Teilöffnung der von § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV erfassten Bereiche beabsichtigt hätte, so wäre eine solche speziell geregelt worden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
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1. Der Antrag ist zulässig.
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a) Nach Auslegung des Antrags anhand des Rechtsschutzbegehrens und Vorbringens der Antragstellerin (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) begehrt sie die vorläufige Feststellung, dass sie berechtigt ist, ihre Räumlichkeiten auch unter Geltung der Vorschriften der jeweils geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (derzeit § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV) außerhalb des klassischen Diskothekenbetriebs für nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV zulässige private Veranstaltungen unter Bereitstellung von Bedienpersonal zu vermieten.
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b) Vorliegend ist die mit der Antragstellung begehrte Feststellung, dass die Antragstellerin ihre Räumlichkeiten unter Bereitstellung von Bedienpersonal für private Feiern im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV entgeltlich zur Verfügung stellen darf, einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zugänglich.
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(1) Die auf bloße Feststellung gerichtete einstweilige Anordnung ist vorliegend ausnahmsweise statthaft, da sich die Frage der Zulässigkeit der Vermietung von Diskothekenräume für private Veranstaltungen unmittelbar nach der 6. BayIfSMV vom 19. Juni 2020 beurteilt, ohne dass hierzu eine Entscheidung vorgesehen wäre. Es liegt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, da unter den Beteiligten streitig ist, ob die Regelung des § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV der von der Antragstellerin beabsichtigten Vermietung der Diskothekenräumlichkeiten für private Feiern nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV entgegensteht.
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(2) Die Antragstellerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Verstoß gegen die Regelung des § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV ist nach § 22 Nr. 8 der 6. BayIfSMV bußgeldbewehrt. Danach handelt ordnungswidrig im Sinn des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, wer entgegen § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV die dort genannten Freizeiteinrichtungen betreibt. Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist es der Antragstellerin wegen der Bußgeldbewehrung nicht zuzumuten, auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung die Räumlichkeiten für private Feiern zu vermieten und Bedienpersonal zur Verfügung zu stellen, und erst gegen eine etwaige spätere behördliche Untersagungsverfügung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
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c) Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist der hier gestellte Antrag nach § 123 VwGO auch nicht durch die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO in einem eventuellen Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung selbst ausgeschlossen. Zum einen richtet sich der Antrag nicht auf die Unwirksamkeitserklärung bzw. die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Rechtsnorm. Die Wirksamkeit der streitentscheidenden Norm, über deren Auslegung Streit besteht, wird gerade nicht in Frage gestellt. Im Übrigen sind beide Rechtsschutzmöglichkeiten gleichwertig und stehen zueinander in keinem Stufenverhältnis (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 17).
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2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
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a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist für einen Erfolg des Antrags, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen kann.
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b) Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die vorläufige Feststellung, dass die Regelung in § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV der von ihr für Freitag den 10. Juli 2020 und Samstag den 11. Juli 2020 geplanten Vermietung ihrer Räumlichkeiten unter Bereitstellung von Bedienpersonal für private Feiern nach § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht entgegenstehen, soweit die übrigen Voraussetzungen der §§ 5, 13 und 23 der 6. BayIfSMV beachtet werden.
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(1) Bei den geplanten Geburtstagsfeiern handelt es sich um nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV in der derzeitigen Fassung zulässige Veranstaltungen. Hiernach sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) mit bis zu 100 Teilnehmern gestattet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei den in den Räumlichkeiten der Antragstellerin beabsichtigten Veranstaltungen handelt es sich um private Geburtstagsfeiern für maximal 50 Personen. Die Feiern sind deshalb nicht für ein beliebiges Publikum zugänglich, sondern werden aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem klar abgrenzbaren bestimmten Personenkreis besucht.
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(2) Die Antragstellerin ist auch berechtigt, ihre Räumlichkeiten für die geplanten Geburtstagsfeiern unter Beachtung der §§ 5, 13 der 6. BayIfSMV entgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dem steht die Regelung des § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV nicht entgegen. Denn die Antragstellerin beabsichtigt nicht die Wiederaufnahme ihres klassischen Diskothekenbetriebs, sondern die Vermietung ihrer Räumlichkeiten für nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV zulässige private Feiern. Eine Vermietung zu den von der Antragstellerin beabsichtigten Zwecken ist nicht von der Betriebsuntersagung nach § 11 Abs. 5 der 6. BayIfsMV erfasst. Die Vorschrift untersagt nach ihrem Sinn und Zweck nicht generell die Nutzung der sonst üblicherweise als Diskothek genutzten Räumlichkeiten, sondern lediglich die konkrete Nutzung für den klassischen Diskothekenbetrieb. Diese Differenzierung ist auch gerechtfertigt, da die Regelung letztlich der besonderen Infektionsgefahr des klassischen Diskothekenbetriebs begegnen soll. Das Infektionsrisiko geht von dem Verhalten der Diskothekenbesucher, nicht von der Räumlichkeit an sich aus. Maßgebend ist allein die jeweilige konkrete Art und Weise der Nutzung der Räumlichkeit. Insoweit besteht nach Ansicht des Gerichts kein sachlich gerechtfertigter Grund, die Räumlichkeiten der Antragstellerin anders zu behandeln als die sonst üblicherweise für private Feiern angemieteten Lokalitäten, insbesondere solche der Gastronomie. Soweit die Antragstellerin ihre Räumlichkeiten außerhalb des aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagten klassischen Diskothekenbetriebs für nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV zulässige private Feiern zur Verfügung stellt, kann § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV deshalb keine Anwendung finden.
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Die Befürchtung des Antragsgegners, die Antragstellerin beabsichtige einen klassischen Diskothekenbetrieb unter dem Deckmantel einer zulässigen privaten Feier, teilt das Gericht nicht. Die Vermietung der Räumlichkeiten der Antragstellerin erfolgt ausweislich der von ihr vorgelegten Mietverträge zweckgebunden für private Geburtstagsfeiern. Dies lässt sich die Antragstellerin unter Ziffer 12 der Verträge von ihren Mietern auch ausdrücklich zusichern. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners liegt in der Vermietung der Räumlichkeiten für private Feiern auch keine Teilöffnung der von der Antragstellerin betriebenen Diskothek. Die Antragstellerin plant keine öffentlich zugänglichen Feiern, sondern stellt lediglich ihre derzeit für den klassischen Diskothekenbetrieb nicht nutzbaren Räumlichkeiten für nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV zulässige private Feiern Einzelner entgeltlich zur Verfügung. Aufgrund der im Mietvertrag der Antragstellerin getroffenen Regelungen bestehen auch im Übrigen keine infektionsschutzrechtlichen Bedenken gegen die von der Antragstellerin beabsichtigte Vermietung ihrer Räumlichkeiten. So wird der Mieter insbesondere zum einen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften angehalten und mit der Verpflichtung des Mieters zur Erstellung einer Gästeliste die Nachverfolgbarkeit im Fall einer später nachweislich festgestellten Infektion sichergestellt.
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c) Die Antragstellerin hat auch den Anordnungsgrund im Sinn der Eilbedürftigkeit der Feststellung glaubhaft gemacht. Es folgt daraus, dass Rechtsschutz in der Hauptsache angesichts der unmittelbar bevorstehenden geplanten privaten Feiern zu spät kommen würde. Zudem entsteht der Antragstellerin durch die beschränkte Betriebsmöglichkeit ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden.
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d) Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache vor. Die der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung drohende Gefahr unzumutbarer und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigender Nachteile ergibt sich vorliegend im Hinblick auf die kurze Geltungsdauer der angegriffenen Regelung der 6. BayIfSMV, innerhalb der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist und die unmittelbar bevorstehenden privaten Feiern. Zur Durchsetzung des in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes steht der Antragstellerin lediglich das gerichtliche Eilverfahren zur Verfügung.
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e) Nach den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Das Gericht ist somit an den von der Antragstellerin gestellten Antrag nicht gebunden. Es hat daher zur Verdeutlichung der Tragweite der Anordnung den Tenor eigenständig und in Abweichung vom Antrag der Antragstellerin formuliert.
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3. Nach alldem war dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat vorliegend den in der Hauptsache gebotenen Streitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) für sachdienlich erachtet, da sich das gerichtliche Verfahren auf den Eilrechtsschutz beschränkt.