Inhalt

OLG München, Endurteil v. 24.06.2020 – 10 U 5582/19
Titel:

Keine Mithaftung der Klagepartei aus Betriebsgefahr

Normenkette:
BGB § 253, § 254, § 823
Leitsätze:
1. Eine Versäumnisentscheidung, die durch Aufhebung vernichtet worden ist, kann in der Berufungsinstanz nicht wiederhergestellt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da der Beklagte das Vorfahrtrecht des auf der bevorrechtigten Straße herannahenden Klägers verletzte und den Beklagten ein unfallursächliches Verschulden trifft, während die Kollision für den Kläger unvermeidbar war, haftet der Kläger nicht wegen einer (erhöhten) Betriebsgefahr.  (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Senat bewertet zögerliches/kleinliches Regulierungsverhalten schmerzensgelderhöhend, verlangt aber wie auch die übrige Rechtsprechung, dass es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt, welches sich niederschlägt in unangemessen niedrigen vorprozessualen Leistungen.  (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abschleppkosten, Betriebsgefahr, Grundhonorar, Gutachterkosten, Mithaftung, Nutzungsausfall, Nutzungsausfallentschädigung, Unfall, Nutzungsmöglichkeit
Vorinstanz:
LG München II vom -- – 10 O 4415/14
Fundstelle:
BeckRS 2020, 14075

Tenor

I. Der Beklagte ist seiner Berufung verlustig.
II. Auf die Berufung des Klägers vom 16.10.2019 wird das Endurteil des LG München II vom 13.09.2019 (Az. 10 O 4415/19) in Nr. 1. - 6. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 07.03.2015, Az 10 O 4415/14, wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.333,75 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2014 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger sämtlichen weiteren unfallbedingten Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 20.03.2014 gegen 18:30 Uhr auf der Staatsstraße 2054 in F. entstanden ist.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.104,44 € zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 18% und der Beklagte 82%.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 30% und der Beklagte 70%.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.
1
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
2
Nachdem der Beklagte seine Berufung (Beschwerdewert 1.057,28 €) mit Schriftsatz vom 14.02.2020 (Bl. 342 d.A.) zurückgenommen hat, war die Rechtsfolge des § 516 III ZPO auszusprechen und im Übrigen nur mehr über die Berufung der Klagepartei zu entscheiden.
3
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
4
Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit beantragt wurde, das Versäumnisurteil teilweise wiederherzustellen. Der Berufung ist zwar darin Recht zu geben, dass das Landgericht den Titel nach Maßgabe der erfolgten Verurteilung hätte aufrechterhalten müssen anstatt ihn vollständig zu beseitigen. Da das Landgericht im angefochtenen Urteil das Versäumnisurteil vom 07.03.2015 bereits nach § 343 ZPO aufgehoben hat, kann es, obwohl die ausgesprochene Verurteilung teilweise aufrechterhalten blieb, im Wege der beantragten Aufrechterhaltung nicht wiederaufleben. Eine Versäumnisentscheidung, die durch Aufhebung vernichtet worden ist, kann nicht wiederhergestellt werden (vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 20.12.1989, Az. 3 UF 114/89; Senat, Urteil v. 14.12.2012, Az. 10 u 1161/12 [Juris]). Ob dem in jedem Fall zuzustimmen ist (a.A. etwa OLG Köln, NJW 1976, 113), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Aus dem Versäumnisurteil erfolgten keine Vollstreckungsmaßnahmen, so dass ein mit der Aufhebung einhergehender Rangverlust ebenso wenig in Betracht kommt wie Schadenersatzansprüche wegen Vollstreckungsmaßnahmen (§ 717 II ZPO).
II.
5
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts einer Mithaftung der Klagepartei aus (erhöhter) Betriebsgefahr; der Beklagte hat in vollem Umfang für den dem Kläger beim streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden zu haften.
6
1. Das Landgericht hat sich vorliegend aufgrund der Angaben der Unfallbeteiligten und dem Ergebnis des Sachverständigen Dr. A., dessen hervorragende Sachkunde auch dem Senat aus einer Vielzahl wiederholter Gutachten und Anhörungen vor dem Senat bekannt ist, frei von Rechtsfehlern davon überzeugt, dass der Beklagte das Vorfahrtrecht des auf der bevorrechtigten Straße herannahenden Klägers verletzte und den Beklagten ein unfallursächliches Verschulden trifft, während die Kollision für den Kläger unvermeidbar war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, an das der Senat vorliegend gebunden ist (vgl. Beschluss vom 10.01.2020, Bl. 335/340 d.A.), stand dem Kläger eine Abwehrzeit von insgesamt nur 1,6 Sekunden zur Verfügung, woraus sich in örtlicher und zeitlicher Hinsicht eine Unvermeidbarkeit der Kollision ergab. Andererseits war der herannahende, bevorrechtigte Pkw für den Beklagten problemlos sichtbar. Daher kommt eine Mithaftung des motorisierten Verkehrsteilnehmers aus Betriebsgefahr nicht in Betracht (vgl. BGH VersR 1966, 164; 1969, 571; Senat, Az. 10 U 4405/06 - Urt. vom 11.05.2007).
2. Schadenshöhe:
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a) Ein Anspruch auf weitere Abschleppkosten besteht nur in Höhe von 85,02 €. Das Abschleppen des Fahrzeugs durch die Firma Auto S. am Unfalltag sowie der Weitertransport am 03.04.2014 ergeben sich aus der vorgelegten Rechnung Anlage K 2 über 831,27 €. Darin ist auch der Weitertransport des Pkws am 03.04.2014 mit brutto 238,00 € in Rechnung gestellt. Eine weitere Rechnung der Firma S. befindet sich nicht bei den Akten. Da nach dem Vorbringen der Klagepartei auf die Abschleppkosten insgesamt 746,45 € bezahlt wurden, ergibt sich ein restlicher Anspruch in Höhe von 85,02 €. Bezüglich der insoweit geltend gemachten weiteren 339,15 € war die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen.
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b) Hinsichtlich der Sachverständigenkosten ergibt sich ein weitergehender Anspruch in Höhe von 208,73 €. Die Gutachterkosten beliefen sich ausweislich der vorgelegten Rechnung auf 1.286,15 €, wovon seitens der Fahrzeugversicherung dem Kläger 1.077,43 € erstattet wurden.
9
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen anwaltlich vertreten. In diesen Fällen ist bei der Bemessung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten vor dem 01.01.2016, vorliegend im Jahr 2014, nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15, BauR 2016, 1812) von Folgendem auszugehen:
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Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK 2015 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist - was vorliegend nicht der Fall ist - und/oder 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall ist.
11
Inhaltlich vertretbar sind Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuer) entsprechend der BVSK 2015-Vorgabe als angemessen anzusehen, erstattungsfähig sind die für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens erforderlichen Nebenkosten deshalb nur bis zu:
- Fahrtkosten: 0,70 €/km
- Fotokosten mit 2,00 €/Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes
- Porto/Telefon pauschal 15,00 €
- Schreibkosten mit 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie.
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Weitere Nebenkosten sind nicht erstattungsfähig, da sie entsprechend der Umfrage nicht üblich sind, letztlich als Teil des Grundhonorars und nicht als gesondert zu vergüten anzusehen sind. Beispielsweise können hierzu genannt werden Stundenlöhne für die Fahrtzeit, Kosten für Datenbanken (z.B. AUDATEX etc.) oder Kosten für den Ausdruck des Originalgutachtens.
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Der Geschädigte erhält die vollen Kosten nur dann, wenn der Gesamtbetrag die obigen Sätze einschließlich eines Schätzbonuses von 15% des Gesamtbetrags einhält (§ 287 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall.
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c) Ein weitergehender Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (weitere 260,00 €) besteht nicht. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich der Kläger vom 21.03.2014 bis 24.03.2014 stationär wegen seiner unfallbedingten Verletzungen im Krankenhaus befand. Eine Nutzungsmöglichkeit des Pkws während dieser Zeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung bestand daher nicht. Es mag sein, dass der Verletzungsumfang eine Fahreignung als solche im maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausschloss, da es sich, wie die Berufungsbegründung ausführt, lediglich um oberflächliche Hautverletzungen und Prellungen handelte und der Kläger sehr wohl einen generellen Nutzungswillen hatte. Die Entscheidung des Klägers, sich sicherheitshalber in stationäre Behandlung zu begeben und dort zu verbleiben, ist medizinisch nachvollziehbar und schließt zugleich eine konkrete Nutzungsmöglichkeit eines Pkw aus.
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d) Soweit das Landgericht den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Zinskosten wegen Inanspruchnahme eines privaten Darlehens und eines Dispositionskredits abgewiesen hat, enthält die Berufungsbegründung keine Ausführungen, weshalb es insoweit bei der Entscheidung des Landgerichts verbleibt. Auch hinsichtlich der merkantilen Wertminderung (das Landgericht ging nach Beweisaufnahme von 900,00 € aus) führt die Berufungsbegründung nicht aus.
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e) Insgesamt ergab sich daher ein restlicher berechtigter Anspruch auf materiellen Schadenersatz in Höhe von 3.833,75 €, wovon der Beklagte nach Rechtshängigkeit 2.500,00 € beglich. Die Zahlung wurde von den Parteien wie folgt verrechnet: 300 € auf die Selbstbeteiligung, 900 € auf die Wertminderung, 40 € auf Zuzahlungen, 25 € auf die UKP und 1235 € auf den Nutzungsausfall.
17
Dem Kläger waren deshalb noch 1.333,75 € zuzusprechen (Abschleppkosten 85,02 €, Sachverständigenkosten 208,73 €, Nutzungsausfall 1.040 €). Im Übrigen war die Berufung bezüglich der Leistungsklage auf Ersatz der materiellen Schäden zurückzuweisen.
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f) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf weitergehendes Schmerzensgeld zu. Nach der Berufungsbegründung erlitt der Kläger nur oberflächliche Verletzungen und Prellungen.
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(1) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 8.3.2007 - 12 U 154/06 [juris]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]).
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Die Verletzungen des Klägers sind mit den zugesprochenen 400 € ausreichend abgegolten.
21
(2) Der Senat bewertet zögerliches/kleinliches Regulierungsverhalten schmerzensgelderhöhend, verlangt aber wie auch die übrige Rechtsprechung, dass es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt (u. a. SP 2011, 107), welches sich niederschlägt in unangemessen niedrigen vorprozessuale Leistungen (vgl. etwa OLG Nürnberg zfs 1995, 452; VersR 1998, 731 [732]; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 7.1.1999 - 12 U 7/98; OLG Köln NJW-RR 2002, 962 [963]: Zahlung eines „lächerlich geringen Betrages“; OLG Naumburg VersR 2002, 1569: offensichtlich unzureichende vorprozessuale Leistung [50.000,- DM von insgesamt 225.000,- DM] und dann Erhebung unzutreffender verfahrensverzögernder Einwendungen gegen die Schmerzensgeldhöhe - Revision vom BGH nicht angenommen [Beschluss vom 18.6.2002 - VI ZR 380/01]; OLG Hamm VersR 2003, 780; Senat, Beschluss vom 19.1.2009 - 10 U 4917/08 [177.387,56 € mit vorgeschlagener Gesamtabfindung bei inkompletter Querschnittslähmung und schwersten Folgeerkrankungen statt angemessener 350.000,- €]; SP 2011, 107; Urt. v. 24.9.2010 - 10 U 2671/10 [juris Rz. 25-27]), oder unverständlich verzögerter Regulierung, insbesondere, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und trotzdem keine Abschlagszahlung erfolgt (BGH VersR 1964, 1103; 1967, 256 [257]; BGHZ 163, 351; Senat u. a. SP 2011, 107 m.w.N.), oder unvertretbarem (vor-)prozessualen Verhalten, wenn es über die verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht (Senat, Urt. v. 30.6.1976 - 10 U 1571/76 [juris]) und von einem Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden muss (Senat, Urt. v. 2.6.2006 - 10 U 1685/06 [juris]; Urt. v. 24.9.2010 - 10 U 2671/10 [juris]).
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Keine diese Alternativen ist vorliegend auch nur ansatzweise ersichtlich. Die Dauer des Verfahrens war vorliegend der schwierigen Klärung der Haftung dem Grunde nach geschuldet. Angesichts der erlittenen Verletzungen ist der Senat auch ohne den vom Landgericht angenommen Mithaftung Anteil aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; Senat, Urt. v. 30.7.2010 - 10 U 2930/10 [juris]) der Auffassung, dass die zugesprochenen 400,00 € angemessen sind.
3. Feststellungsbegehren:
23
Dieses ist nach Auffassung des Senats vollumfänglich begründet, da eine Mithaftung, wie ausgeführt, nicht in Betracht kommt.
4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten:
24
Es besteht ein Anspruch wie geltend gemacht in Höhe von 1.104,44 €. Maßgeblich ist insoweit der vorprozessual geltend gemachte berechtigte Streitwert vor Inanspruchnahme der Fahrzeugversicherung. Dieser belief sich auf 17.707,32 €, weshalb sich unter Ansatz einer 1,3 Gebühr und einer Auslagenpauschale von 20,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1100,51 errechnen. Zuzüglich der gesondert verauslagten Kosten in Höhe von 3,93 € ergibt sich ein Anspruch wie tenoriert.
II.
25
Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf §§ 92 I 1 Fall 2, 91 a ZPO und für das Berufungsverfahren auf §§ 92 I 1 Fall 2, 516 III ZPO.
III.
26
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.
IV.
27
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.