Inhalt

AG Hof, Beschluss v. 09.04.2020 – XIV 25/20 (L)
Titel:

Zulässigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme bei beharrlichen Verstößen gegen Ausgangsbeschränkungen aufgrund einer Corona-VO

Normenketten:
PAG Art. 17 Abs. 1 Nr. 2
BayIFSMV § 4, 5
Leitsatz:
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung nach dem PAG sind gegeben, wenn der Betroffene innerhalb weniger Tage viermal gegen die Ausgangsbeschränkungen aus der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV) vom 27. März 2020 verstieß und die Gefahr der Begehung weiterer Verstöße hiergegen besteht, da bisherige Auflösungen der Zusammenkünfte, eindringliche Belehrungen seitens der Polizei und Platzverweise keine Wirkung zeigten. (Rn. 5 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Freiheitsentziehung, polizeilicher Gewahrsam, Corona-VO, Ausgangsbeschränkung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 12207

Tenor

1. Die durch die Polizeiinspektion M. angeordnete Freiheitsentziehung des Betroffenen wird für zulässig erklärt und deren Fortdauer bis längstens zum Ablauf des 19.04.2020 angeordnet.
2. Die Maßnahme ist sofort zu beenden, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
4. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Betroffene wurde am 08.04.2020 gegen 22.05 Uhr in den polizeilichen Gewahrsam der Polizeiinspektion M. genommen. Am 09.04.2020 gegen 06.02 Uhr wurde von dort aus fernmündlich eine Bestätigung des Gewahrsams sowie eine Fortdauer bis zum Ablauf des 19.04.2020 beantragt.
2
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
3
Im Zeitraum vom 04.04.2020 bis 08.04.2020, insbesondere am 08.04.2020 gegen 20.45 und gegen 21.45 Uhr, verstieß der Betroffene in S. zu vier Gelegenheiten gegen die für den Freistaat Bayern geltenden Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie. Er hielt sich jeweils mit mindestens drei weiteren Personen in fremden Wohnungen oder auf öffentlichen Plätzen ohne triftige Gründe auf. Die weiteren Personen waren jeweils nicht dem Hausstand des Betroffenen zuzuordnen.
4
Der Betroffene wurde mündlich angehört. Er gab an, er habe die Verordnung nicht ernst genommen. Er werde sich zukünftig daran halten.
II.
5
Die polizeiliche Maßnahme ist für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Freiheitsentziehung anzuordnen, weil die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind.
6
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hof - Bereitschaftsrichter - folgt aus Art. 18 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 PAG.
7
Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen war unerlässlich, um die unmittelbare bevorstehende Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Der Betroffene verstieß in der Zeit vom 04.04.2020 bis zum 08.04.2020 zu insgesamt vier Gelegenheiten gegen die Ausgangsbeschränkungen aus der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV) vom 27. März 2020. Diese Verordnung trat am 31.03.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 19.04.2020 außer Kraft. Der Betroffene hat damit mindestens jeweils eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 Nr. 9 der genannten Verordnung i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG begangen.
8
Alleine die Behauptung des Betroffenen, sich zukünftig an die Verordnung zu halten, genügt nicht für die Abwendung der Gefahr der Begehung weiterer Verstöße hiergegen. Der Betroffene hat durch seine mehrfachen und beharrlichen Verstöße in nur wenigen Tagen gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die Bestimmungen der Ausgangsbeschränkung einzuhalten. Es besteht daher die Gefahr, dass er zukünftig auch weiterhin Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten in Bezug auf die Bestimmungen der Ausgangsbeschränkungen begehen wird, Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Bisherige Auflösungen der Zusammenkünfte, eindringliche Belehrungen seitens der Polizei und Platzverweise zeigten keine Wirkung.
9
Die zeitliche Befristung der Ingewahrsamnahme war erforderlich, aber auch ausreichend. Die Ausgangsbeschränkungen sind bis zum 19.04.2020 befristet. Nach diesem Zeitpunkt kann der Betroffene nach derzeitigem Stand der Sache keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten unter Verstoß gegen die genannten Ausgangsbeschränkungen mehr begehen.
III.
10
Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.
11
Die Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen und beruht auf § 81 FamFG.