Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 03.04.2019 – W 8 S 19.239
Titel:

Vorläufiger Rechtsschutz eines Gastronomiebetriebs gegen Verbraucherinformation

Normenketten:
VwGO § 65, § 80 Abs. 5
VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 S. 4
LFGB § 40 Abs. 1 lit. a
GG Art. 12 Abs. 1
BayVwVfG Art. 28
Leitsatz:
Die Herausgabe der streitgegegenständlichen Kontrollberichte über Betriebsprüfungen eines Gastronomiebetriebs an eine Internetplattform führt zu einer Vorwegnahme der Hauptsache und kommt bei Abwägung der gegenseitigen Interessen erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Betracht. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortverfahren, Sofortantrag gegen beabsichtigte Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz an beigeladene Dritte, „Top Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat), Antrag über Internetplattform, beantragte Auskunft zum Zweck der Veröffentlichung auf Internetplattform, Umfang des Antrags auf Informationsgewährung, festgestellte unzulässige Abweichungen fraglich, fehlender Bezug zu einschlägiger Rechtsgrundlage, fehlende Rechtskraft und fragliche Wirksamkeit der Feststellung, teilweise Zweifel an Richtigkeit der Information, Frage des Missbrauchs, Vorwegnahme der Hauptsache, Interessenabwägung, notwendige Beiladung, Beigeladener, Drittschutz
Fundstelle:
BeckRS 2019, 6549

Tenor

I. ... wird zum Verfahren beigeladen.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die an die Beigeladene adressierte Entscheidung des Landratsamtes Miltenberg vom 25. Februar 2019 wird angeordnet.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, der einen Gastronomiebetrieb betreibt, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die an die Beigeladene adressierte Entscheidung des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Miltenberg) vom 25. Februar 2019, in dem ein Antrag der Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde.
2
1. Mit E-Mail vom 15. Januar 2019 beantragte die Beigeladene über die Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in folgendem Betrieb stattgefunden: …
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
3
Mit Schreiben des Landratsamtes vom 30. Januar 2019 erhielt der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme unter Bezugnahme auf die letzten beiden Betriebskontrollen aus den Jahren 2016 und 2018.
4
Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 lehnte der Antragsteller die Herausgabe der angeforderten Kontrollberichte ab, da zu befürchten sei, dass die angeforderten Informationen auf der rechtswidrigen Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) veröffentlicht würden. Gegebenenfalls habe ein eindeutiger behördlicher Hinweis dahingehend zu erfolgen, dass eine Veröffentlichung der Information im Internet nicht erfolgen dürfe.
5
Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, eine Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Herausgabe bestehe nicht. Es lägen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe vor. Bemerkungen in dem Kontrollbericht und darin genannte Namen beteiligter Personen würden geschwärzt. Dem Anspruch auf Herausgabe der Informationen an die Beigeladene werde entsprochen. Die Informationseröffnung an die anfragende Person erfolge mit Ablauf von 14 Tagen. Dem Antragsteller (= der Beigeladenen) werde klar verdeutlicht, dass das VIG keine Aussage über die Zulässigkeit der Weiterverwendung - hier die Veröffentlichung im Internet - der zur Verfügung gestellten Informationen mache und es folglich in der alleinigen Verantwortung und dem Risiko des Antragstellers (= der Beigeladenen) liege, wie er sie weiterverwende. Dem Schreiben vom 25. Februar 2019 waren zwei Kontrollberichte von 2018 und 2019 beigefügt.
6
Am 25. Februar 2019 schrieb das Landratsamt per E-Mail an die Beigeladene, soweit der Lebensmittelunternehmer gegen die Herausgabe der von ihnen beantragten Informationen in der von hier gesetzten Frist keine gerichtlichen Schritte einlege, werde der Brief an sie mit den gewünschten Informationen am 14. März 2019 zur Post aufgegeben werden.
7
Mit Schreiben vom 8. März 2019 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen das Schreiben des Landratsamtes Miltenberg vom 25. Februar 2019 an den Antragsteller und die E-Mail an die Beigeladene, ebenfalls vom 25. Februar 2019, erheben.
8
2. Am 21. März 2019 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 19.288 Klage gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt, erheben und im vorliegenden Sofortverfahren - schon am 11. März 2019 - beantragen,
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes Miltenberg gegenüber dem Antragsteller vom 25. Februar 2019 wird angeordnet.
II. Die aufschiebende Wirkung des Drittwiderspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes Miltenberg gegenüber der Beigeladenen in Form einer E-Mail vom 25. Februar 2019 wird angeordnet.
III. Hilfsweise beantragen wir nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, die Kontrollberichte bezüglich amtlicher Lebensmittelplankontrollen vom 29. Mai 2018 und 22. Februar 2019 sowie sonstige Kontrollberichte bezüglich des Betriebs des Antragstellers an die Beigeladene herauszugeben.
9
Zur Begründung ließ der Antragsteller - gerafft - im Wesentlichen ausführen: Die Feststellungen in den Kontrollberichten seien Bagatellen. Es fehle der Produktbezug. Einzelne in den Berichten aufgeführte Verstöße hätten tatsächlich nicht vorgelegen. Die Beanstandungen seien behoben worden. Es fehle jeweils an der Angabe der Rechtsgrundlagen, welche nach Ansicht der Lebensmittelkontrolleure verletzt worden seien. Bei der E-Mail an die Beigeladene und dem Schreiben an den Antragsteller handele es sich um Verwaltungsakte. Diese seien formell und materiell rechtswidrig. Der Foodwatch e.V. und der sogenannte FragDenStaat betrieben das Internetportal „Topf Secret“. Durch das Portal würden Verbraucher aufgefordert, Anfragen bei den Behörden über Gastronomiebetriebe zu stellen. Der Verbraucher solle dann Kontrollberichte auf dem Internetportal veröffentlichen. Die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften würde über diese Vorgehensweise auf den Verbraucher abgewälzt. Die Stadt Köln habe bereits mehrere hundert Bescheide mit dem Zusatz verschickt, dass eine Veröffentlichung über das Internet untersagt sei. Eine rechtswidrige Veröffentlichung im Internet sei zu befürchten. Dieses Recht stehe nach § 40 Abs. 1a LFGB exklusiv den zuständigen Behörden zu. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit entschieden, dass die betreffende Vorschrift insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, als die Information der Öffentlichkeit nicht befristet sei. Privatbelange seien zu berücksichtigen. Die Kontrollberichte unterfielen nicht dem Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VIG. Produktbezogene nichtzulässige Abweichungen hätten nicht festgestellt werden können. Die geltend gemachten Abweichungen müssten auch noch andauern. Ein missbräuchlicher Antrag sei abzulehnen. Eine Herausgabe könne nur erfolgen, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig sei. In die Grundrechte des Antragstellers würde eingegriffen. Eine Herausgabe der Informationen wäre auch europarechtswidrig. Bei einer Herausgabe könne der Antragsteller gegen die Beigeladene vorgehen, ebenso gegen den Portalbetreiber. Solle eine Herausgabe erfolgen, sei das entsprechende Schreiben der Behörde zwingend mit dem Hinweis zu versehen, dass eine Veröffentlichung im Internet zu unterbleiben habe.
10
Mit Schriftsatz vom 19. März 2019 ließ der Antragsteller im Wesentlichen weiter vorbringen: Eine Beiladung könne und dürfe auf keinen Fall erfolgen. Dies könne zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen. Im Falle einer Beiladung seien die Kontrollberichte komplett zu schwärzen. Andernfalls würde das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz unterlaufen. Das Landratsamt behaupte unzutreffenderweise, dass ein Widerspruch unrichtig sei. Daher werde zusätzlich beantragt,
V. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Miltenberg gegen den Antragsteller vom 25. Februar 2019 wird angeordnet.
VI. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Drittanfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Miltenberg gegenüber der Beigeladenen in Form einer E-Mail vom 25. Februar 2019 wird angeordnet.
11
Mit Schriftsatz vom 27. März 2019 ließ der Antragsteller über sein bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen noch weiter ausführen: Die Entscheidung vom 25. Februar 2019 über die Herausgabe der Informationen habe das Landratsamt Miltenberg per E-Mail direkt an den Server von Foodwatch/FragDenStaat gesendet. Dort sei sie für alle sichtbar. Dies sei ein schwerer Verfahrensfehler. Die Frage der beabsichtigten Veröffentlichung im Internet sei für das Verfahren relevant. Ohne zeitliche Begrenzung bestehe eine höhere Prangerwirkung. Es handele sich um eine Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts würden umgegangen. Die Veröffentlichung sei missbräuchlich. Der zugrunde liegende Verwaltungsakt sei nicht bestandskräftig. Der Schutzbereich des Art. 2 und 12 Abs. 1 GG sei eröffnet. Daneben liege ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum des Antragstellers vor. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei betroffen. Es sei inakzeptabel, dass Betriebe in Bagatellfällen an den Pranger gestellt würden.
12
3. Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt Miltenberg, beantragte mit Schriftsatz vom 13. März 2019:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Beiladung der die Information nach dem VIG begehrenden Frau … wird angeregt.
13
Mit Schriftsatz vom 22. März 2019 wiederholte das Landratsamt die vorstehenden Anträge und brachte im Übrigen im Wesentlichen vor: Bei der geplanten Weitergabe der Kontrollberichte an die Beigeladene handele es sich um die Erfüllung eines gesetzlich normierten Auskunftsanspruchs. Im streitgegenständlichen Informationsverhältnis zwischen der Beigeladenen und dem Antragsgegner komme es nicht auf die generelle Zulässigkeit des Internetangebots an. Die Informationsgewährung auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfolge durch das Landratsamt ausschließlich gegenüber der Beigeladenen. Ein unmittelbarer Produktbezug sei nicht notwendig. Von der Vorschrift würden beispielsweise auch festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Hygienevorschriften erfasst. Auch die Subsidiaritätsklausel greife vorliegend nicht. Eine Anhörung des Antragstellers sei erfolgt. Auch die Vorgaben des § 5 Abs. 4 VIG seien befolgt worden. Die bei den Kontrollen festgestellten Mängel verstießen gegen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, somit gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. Notwendig und ausreichend für das Vorliegen einer festgestellten Abweichung sei, dass die zuständige Behörde eine rechtliche Subsumtion der Kontrollergebnisse vornehme. Im Kontrollbericht würde jeweils erst ausgeführt, welche genauen Feststellungen bei der Kontrolle in bestimmten Räumlichkeiten gemacht worden seien. Sodann werde in einem zweiten Schritt die entsprechenden Behebungsvoraussetzungen unter Angabe eines Zeitpunktes dargestellt und im dritten Schritt die entsprechende Maßnahme (jeweils mündliche Verwarnung ohne Verwarnungsgeld). Nicht erforderlich sei hingegen, dass die nicht zulässigen Abweichungen durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt seien. Einer Abwägung der Privatbelange mit den öffentlichen Interessen bedürfe es im Falle festgestellter nicht zulässiger Abweichungen nicht. Es liege auch kein missbräuchlicher Antrag vor. Ein Hinweis gegenüber der Beigeladenen, dass eine Veröffentlichung im Internet zu unterbleiben habe, könne nicht erfolgen. Eine solche Untersagung würde in die Rechtstellung der Beigeladenen eingreifen und benötige daher eine Rechtsgrundlage.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 19.288) Bezug genommen.
II.
15
Die Beiladung unter Nr. I des Tenors beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO. Beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der oder die durch den Verwaltungsakt Begünstigte notwendig beizuladen. Die mit einem solchen Antrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig die Rechte der Beigeladenen verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen. Durch die Beiladung wird die Sachentscheidung des Gerichts gemäß § 121 VwGO auch der Beigeladenen gegenüber wirksam (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 - W 8 S 17.1396 - juris sowie Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, § 5 VIG Rn. 34; Schulz in PdK Bu K-6c, Juli 2018, § 5 VIG Erl. 6; a.A. VG Leipzig, B.v. 11.2.2014 - 5 L 555/13 - juris).
16
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die an die Beigeladene adressierte Entscheidung über die Erteilung der Informationen nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.
17
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerseite ist der Antrag sachgerecht dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Antragsteller begehrt, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Herausgabe der Informationen an die Beigeladene zu verhindern. Diesem Begehren wird durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an die Beigeladene per E-Mail gerichteten Verwaltungsakt vom 25. Februar 2019 Genüge getan. Damit ist dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang Rechnung getragen. Eines darüber hinausgehenden Ausspruchs zu dem an ihn gerichteten Schreiben vom gleichen Tag bedarf es nicht. Mit dem Schreiben an den Antragsteller wird diesem die Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen „nur“ mitgeteilt (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 846/15 - DVBl 2017, 445).
18
Des Weiteren braucht die Frage, ob Widerspruch oder Anfechtungsklage zu erheben sind, nicht abschließend beantwortet zu werden, weil der Antragsteller mit der Klage jedenfalls nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 75 VwGO), nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hat, dass die Möglichkeit des Widerspruchs nicht bestehe, und sich offenbar weigert, über den Widerspruch zu entscheiden und zudem Dringlichkeit besteht (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 75 Rn. 14 f.). Auf die Frage, ob angesichts der Regelung in § 5 Abs. 5 VIG überhaupt ein Vorverfahren durchzuführen ist, kommt es nicht an (vgl. dazu BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - LRE 74, 122; OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 846/15 - DVBl 2017, 445; Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, § 5 VIG Rn. 26 und 31 ff.; Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, § 5 VIG Rn. 24 und 29).
19
Dies vorausgeschickt, hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO Erfolg.
20
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation wie folgt entschieden (vgl. VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris):
„1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
a) Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es um den Fall der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach § 2 Abs1 Nr. 1 Buchst. c VIG.
b) Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht der Antragsteller, jedoch kann der Antragsteller auf der Grundlage seines Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über (inzwischen beseitigte) Mängel im Betrieb des Antragstellers kann möglicherweise auch zu einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris und VG Würzburg, Beschluss vom 08. Januar 2018 - W 8 S 17.1396 -, juris).
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 ist zudem begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).
Vorliegend ist zu beachten, dass es sich in der konkreten Fallkonstellation zum einen um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt und darüber hinaus eine Ablehnung des Antrags die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte zur Folge hätte, was dazu führt, dass es sich bei der Ablehnung des Antrags um eine Regelung handelt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt. Regelungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die praktisch die Hauptsache vorwegnehmen, sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig sind und wenn außerdem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Die Rechtmäßigkeit allein genügt deshalb noch nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 156 und Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 92 und OVG B.-B., Beschluss vom 18.02.2014- 12 S 124.12 -, juris).
Da der vorliegende Fall mehrere Sach- und Rechtsfragen aufwirft, kann im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder von einer (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit noch von einer (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 30.01.2019 ausgegangen werden, sodass die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten sind und insbesondere kein für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher „hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren“ angenommen werden kann (a). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine sofortige Zugänglichmachung der Informationen nach dem VIG an den Beigeladenen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes notwendig wäre. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt damit zugunsten des Antragstellers aus (b).
a) Auf tatsächlicher Ebene ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die streitgegenständlichen Kontrollberichte - wie von der Antragstellerseite ausgeführt - lediglich beschreibender Natur sind oder - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert - auch eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde beinhalten (BayVGH Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 47, juris und VG Regensburg, 9. Juli 2015, RN 5 K 14.1110).
Darüber hinaus wirft der vorliegende Fall auch mehrere Rechtsfragen auf, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit eines über die von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform „Topf Secret“ gestellten Antrags, einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB und der Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018, 1 BvF 1/13. Zwar handelt es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln im Sinne einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liegt jedoch auch grundsätzlich bereits in der behördlichen Herausgabe der Informationen an die antragstellenden Privatpersonen. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit aber jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - BvF 1/13 -, juris). Zwar ist das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden, § 6 Abs. 1 Satz 4 VIG. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12 und BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 54, juris). Es stellt sich aber gerade in vorliegender Fallgestaltung die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken kann und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandeln entstehen kann. Insofern müsste geprüft werden, ob in vorliegender Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass man den Antragstellern, die ihren Antrag erkennbar über die Plattform „Topf Secret“ stellen, die streitgegenständlichen Informationen gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht.
b) Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Nach Auffassung der erkennenden Kammer überwiegt hier das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Nichtherausgabe der streitgegenständlichen Informationen bis über das Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, insbesondere da eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an den Beigeladenen und damit die entsprechende Kenntnisnahme des Beigeladenen von den Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und der Informationszugang für den betroffenen Antragsteller zu erheblichen Nachteilen führen kann. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Demgegenüber ist kein gesteigertes Interesse des Antragsgegners oder des Beigeladenen an der sofortigen Übermittlung der beantragten Informationen ersichtlich. Streitgegenständlich ist die Herausgabe von Kontrollberichten datiert auf den 10.03.2016 und den 07.06.2018, mithin um Berichte, die bereits vor drei Jahren bzw. neun Monaten erstellt wurden. Schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund der vorläufigen Nicht-Zuänglichmachung der Informationen drohen für den Beigeladenen damit gerade nicht. Eine Eilbedürftigkeit der Herausgabe wurde zudem auch weder von Seiten des Antragsgegners noch von Seiten des Beigeladenen geltend gemacht.
Nach alledem war dem Antrag statt zu geben“.
21
Das Verwaltungsgericht Würzburg schließt sich für den vorliegenden Fall den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung an. Es sieht den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache gleichermaßen als offen an. Insbesondere sind noch weitere Sach- bzw. auch Rechtsfragen zu klären. Angesichts einer bei Antragsablehnung erfolgenden Vorwegnahme der Hauptsache zum Nachteil des Antragstellers fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus.
22
Ergänzend ist noch auszuführen:
23
Klärungsbedürftig ist schon die Frage, ob die vom Landratsamt beabsichtigte Auskunft der von der Beigeladenen beantragten Information entspricht oder ob die Auskunft des Landratsamtes darüber hinausgeht. Denn die Beigeladene hat mit E-Mail vom 15. Januar 2019 ausdrücklich Informationen zu den beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen beantragt, gefragt wann diese stattgefunden hätten, und die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichts beantragt. Sie hat nicht beantragt, auch Informationen über künftige Kontrollen und Kontrollberichte zu erhalten. Das Landratsamt hat den Antragsteller infolgedessen mit Schreiben vom 30. Januar 2019 ausdrücklich zur beabsichtigten Information betreffend Berichte von 2016 und 2018 angehört. Gegenstand der nun seitens des Landratsamtes beabsichtigten Auskunft soll jedoch nicht der Bericht aus dem Jahr 2016 sein, sondern stattdessen ein anderer aus dem Jahr 2019, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beigeladenen noch gar nicht existiert hat. Zu letzterem Bericht fehlt es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VIG i.V.m. Art. 28 BayVwVfG.
24
Des Weiteren ist den betreffenden Kontrollberichten nicht zu entnehmen, dass es sich bei den dortigen Inhalten um von den zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften handelt.
25
Eine Abweichung bedeutet, dass ein bestimmter Vorgang mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang steht. Es geht um Daten über nicht zulässige Abweichungen vom gesamten geltenden nationalen und unionsrechtlichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Die europäischen Regelungen müssen gegenständlich dem Lebensmittel- und Produktsicherheitsrecht zuzuordnen sein. Notwendig ist die Feststellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt. Dazu bedarf es einer zusätzlich juristisch-wertenden Einordnung durch die zuständige Behörde im Sinne einer rechtlichen Subsumtion. Eine Abweichung muss durch die zuständige Behörde festgestellt sein. Ein Verstoß ist die Nichteinhaltung der betreffenden Bestimmungen, wobei ein objektiver Verstoß genügt (vgl. NdSOVG, U.v. 27.2.2018 - 2 LC 58/17 - LRE 76, 86; U.v. 24.10.2017 - 10 LA 90/16 - RdL 2018, 97; BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - LRE 74, 122; OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 846/15 - DVBl 2017, 445).
26
Nichtzulässige Abweichungen erfordern daher eine objektive Diskrepanz zwischen den gesetzlichen Anforderungen und der tatsächlichen Situation unabhängig vom Verschulden. Die nichtzulässigen Abweichungen müssen sich dabei auf die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten lebensmittelrechtlichen Vorschriften beziehen (Rossi in BeckOK, Information und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 2 VIG Rn. 14 ff.). Dazu bedarf es der Feststellung durch die zuständige Behörde in Form einer rechtlichen Bewertung. Eine nicht zulässige Abweichung von einer Rechtsvorschrift ist gleichbedeutend mit einem Verstoß gegen diese Rechtsvorschrift (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, § 2 VIG Rn. 18 ff.; Schulz in PdK Bu K-6c, Juli 2018, § 2 VIG, Erl. 5.1 und 5.1.1; Sicko in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2017, § 2 VIG Rn. 7 f.).
27
Einer Subsumtion im Sinne einer Unterordnung eines Sachverhalts unter einen (einschlägigen) Rechtssatz ist indes nicht ersichtlich. Ein wesentlicher Teil der Subsumtion ist das Erkennen des konkreten auf den zugrunde gelegten Sachverhalt anzuwendenden Rechtssatzes (vgl. dazu nur etwa Weidenkaff in Creifelds, Rechtswörterbuch, 22. Edition 2016, Stichwort „Subsumtion“ und Stichwort „Rechtsanwendung“). Die Anwendung des Rechts auf einen gegebenen Sachverhalt unter konkreter Zuordnung unter die einschlägigen lebens- oder futtermittelrechtlichen Rechtsvorschriften fehlt.
28
Die Kontrollberichte enthalten nach ihrer Systematik die Beschreibung eines Zustandes im Sinne einer Sachverhaltsdarstellung unter dem Stichwort „Feststellung“. Dem folgen unter dem Stichwort „Behebung/Vereinbarung“ Anordnungen mit der Zeitangabe „unverzüglich“ zur Änderung des Zustandes sowie als „Maßnahmen“ Sanktionen in Form einer Verwarnung ohne Verwarnungsgeld (OWiG). Rechtsnormen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG als Rechtsgrundlagen sind nicht genannt, so dass sich - jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Sofortverfahrens - nicht feststellen lässt, von welcher Rechtsvorschrift jeweils in unzulässiger Weise abgewichen worden sein soll. Lediglich in der Antragserwiderung vom 13. März 2019 ist in einem Satz pauschal auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verwiesen. Der pauschale Hinweis auf die Europäische Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in der Antragserwiderung genügt indes nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass alle in den Kontrollberichten genannten Feststellungen wirklich unter diese EG-Verordnung zu subsumieren sind und nicht gegebenenfalls andere lebensmittelrechtliche Vorschriften betroffen sind, von denen möglicherweise abgewichen wird, oder teilweise sogar sonstige Vorschriften außerhalb des Lebensmittelrechts inmitten stehen. Hinzu kommt der pauschale Verweis auf die Sanktionen als Ordnungswidrigkeiten, die offenkundig ebenfalls nicht allein im europäischen Recht begründet sein können.
29
Der Rückschluss von einer dokumentierten Mängelbeschreibung sowie von Vorgaben für deren Behebung unter Fristsetzung auf eine ordnungsgemäße rechtliche Subsumtion genügt in der Allgemeinheit nicht, weil es an einem konkreten Bezug gerade zu den relevanten Vorschriften fehlt, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannt sind und von denen ein unzulässiges Abweichen behördlicherseits festgestellt werden muss (so etwa BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - LRE 74, 122). Vorliegend wird etwa unter anderem angeordnet, eine defekte Beleuchtung instand zu setzen. Die Feststellung einer unzulässigen Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften ohne Nennung einer Rechtsgrundlage liegt jedenfalls insoweit nicht auf der Hand.
30
Des Weiteren ist zwar nach bisher überwiegenden Aufassung nicht erforderlich, dass die Feststellung der unzulässigen Abweichung durch die Behörde in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt erfolgen muss (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - LRE 74, 122; Schulz in PdK Bu K-6c, Juli 2018, § 2 VIG, Erl. 5.1.1; Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 2 VIG Rn. 16). Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das vorstehend zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit der ausdrücklichen Begründung zugelassen, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung beitragen kann, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedarf (BVerwG, B.v. 29.9.2017 - 7 B 6/17 - juris). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Kontrollberichte mit ihren Vorgaben zur unverzüglichen Behebung von bestimmten Zuständen Verwaltungsaktscharakter haben und betreffende Anordnungen - auf welcher Rechtsgrundlage auch immer - noch anfechtbar sein könnten mit der Folge, dass mögliche Rechtsbehelfe dagegen aufschiebende Wirkung hätten, so dass sich nicht nur die Frage der Rechtskraft stellt, sondern womöglich auch die Frage der Wirksamkeit der Anordnungen samt der darin enthaltenen Feststellungen. Ohne nähere Angabe der Rechtsgrundlage lässt sich die Frage aber im vorliegenden Sofortverfahren nicht klären.
31
Darüber hinaus und unabhängig davon ist festzuhalten, dass die informationspflichtige Stelle nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG zwar nicht verpflichtet ist, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Die informationspflichtige Stelle ist aber nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG verpflichtet, Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit mitzuteilen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller betreffend den Punkt 1 im Bericht vom 29. Mai 2018 sowie den Punkt 6 im Bericht vom 22. Februar 2019 einen Verstoß unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich bestritten, so dass Zweifel vorliegen. Das Gericht weist darauf hin, dass sich gerade zum Bericht vom 22. Februar 2019 nicht einwenden lässt, dass der Antragsteller sein diesbezügliches Vorbringen unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung erst im gerichtlichen Verfahren geleistet hat, weil der letztgenannte Bericht nicht Gegenstand der Anhörung war. Gerade das Anhörungsverfahren dient dazu, dass der Dritte die Möglichkeit erhält, die Behörde auf etwaige Unrichtigkeiten bezüglich der beantragten Informationen hinzuweisen (vgl. Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, § 6 VIG Rn. 8). Die zuständige Stelle muss bekannte Hinweise auf Zweifel auch dann mitteilen, wenn sie zwar selbst von der Richtigkeit ausgeht, aber weiß, dass anderswo daran gezweifelt wird (Schulz in PdK Bu K-6c, Juli 2018, § 6 VIG, Erl. 3). Darüber hinaus geht es vorliegend um Informationen, die auf eigenen behördlichen Daten beruhen, an deren Richtigkeit Andere zweifeln. Diese dürfen nicht unkommentiert herausgegeben werden (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, § 6 VIG Rn. 17 f.; Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 6 VIG Rn. 10; vgl. auch BVerwG, U.v. 15.6.2015 - 7 B 22/14 - Buchholz 404.1 VIG Nr. 1).
32
Eine weitere offene Frage, die von Antragstellerseite aufgeworfen wird, ist die Frage eines eventuellen Missbrauchs gemäß § 4 Abs. 4 VIG. Das nicht abschließende Regelbeispiel des § 4 Abs. 4 Satz 2 VIG ist wohl nicht erfüllt. Der Begriff des Missbrauchs ist im Übrigen in dem Zusammenhang nicht näher definiert. Eine Missbräuchlichkeit ist auch mit Blick auf vergleichbare Rechtsvorschriften dann gegeben, wenn das Informationsbegehren erkennbar nicht dem Zweck des Informationsgesetzes dient, Öffentlichkeit in dem betreffenden Bereich herzustellen und dadurch etwaige bestehende Missstände aufzudecken und letztlich abzustellen. Der Betreffende muss diesen Zweck mit seinem Informationsbegehren nicht unmittelbar erreichen. Ein behördlicher Missbrauch (querulatorischer Zweck) und ein verwendungsbezogener Missbrauch (Verwendungszweck außerhalb des Gesetzes) lassen sich unterscheiden. Ein querulatorischer Fall läge etwa vor, wenn eine Vielzahl identischer Informationsanträge lediglich zur Generierung anwaltlicher Gebühren gestellt würde oder wenn es erkennbar darum ginge, die Arbeit der Verwaltung zu erschweren oder ein Verwaltungsverfahren zu verzögern (vgl. NdsOVG, U.v. 27.2.2018 - 2 LC 58/17 - LRE 76, 86; OVG Bln-Bbg, U.v. 22.2.2018 - OVG 12 B 16.17 - NVwZ 2018, 1886; jeweils m.w.N.; siehe auch VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - RN 5 K 14.1110 - juris sowie VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Ob ein Missbrauchsfall anzunehmen ist, weil offenbar in einer Vielzahl von Fällen über eine bestimmte Internetseite Anträge nach dem VIG mit dem Zweck gestellt werden, Informationen sodann unmittelbar auf dieser Internetseite zeitlich unbegrenzt zu veröffentlichen, kann im vorliegenden Sofortverfahren bei summarischer Prüfung nicht abschließend entschieden werden.
33
Das Gericht schließt sich schließlich auch den oben zitierten Ausführungen des VG Regensburg zur erforderlichen Interessenabwägung an (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Die Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und der Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Das Informationsinteresse der Beigeladenen muss einstweilen zurücktreten. Denn die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden und würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Zugunsten des Antragstellers fällt zusätzlich ins Gewicht, dass nach seinem Vorbringen ein Teil der Informationen unrichtig ist und hinsichtlich unrichtiger Informationen kein Informationsbedürfnis besteht, weil nur die Verbreitung richtiger Informationen zum Erreichen des Informationszwecks geeignet ist (BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - NJW 2018, 2109). Auf falsche Informationen besteht kein Anspruch (Schulz in PdK Bu K-6c, Juli 2018, § 6 VIG, Erl. 3). Besteht der Grundrechtseingriff in der Herausgabe von Informationen, so ist er im besonderen Maße irreversibel. Im Regelfall muss es bei dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Grundsatz bleiben, wonach die vollziehende Behörde nicht die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe vorgreift. Dies gilt erst recht für unrichtige bzw. nicht verifizierte Informationen (Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, § 5 VIG Rn. 28 und § 6 VIG Rn. 9 ff.). Aufgrund der besonders verfassungsrechtlich verankerten Interessen, um deren Schutz es bei dem Begehren des betroffenen Dritten (hier des Antragstellers) regelmäßig gehen wird, wird in der Regel sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall durch die direkte Einbindung der Kommunikation über die Internetseite, mit dem Ziel der unmittelbaren Veröffentlichung der behördlichen Informationen auf dieser Internetseite, qualitativ und quantitativ nahe an einen direkten unmittelbaren Grundrechtseingriff zu Lasten des betroffenen Antragstellers heranreicht, so dass in der vorliegenden Konstellation erst recht dem Interesse an einer zügigen Information der Bürger das gegenläufige Interesse des Antragstellers entgegensteht, zumal es sich durchweg um geringfügige Verstöße dreht sowie teilweise auch um unrichtige Informationen handeln könnte (Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 5 VIG Rn. 25 und § 6 VIG Rn. 10 ff.).
34
Die Intensität eines Schadens zum Nachteil des Antragstellers ist durch die Multiplikation über die Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) ungleich höher als bei einer Einzelauskunft an eine Privatperson. Die Streuung über den Multiplikator Internet erfolgt unmittelbar, unumkehrbar und unbefristet und anders als im Fall des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB auch bei geringfügigen Beeinträchtigungen, bei denen - wie vorliegend - keine Bußgeld in Höhe von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall schon der bisherige E-Mail-Verkehr des Landratsamtes mit der Beigeladenen auf der betreffenden Internetseite gelandet ist. Auffällig ist weiter, dass die streitgegenständliche E-Mail an die Beigeladene vom 25. Februar 2019, mit der das Landratsamt über die Gewährung der begehrten Auskunft entschieden hat, dem Gericht nicht seitens des Landratsamtes durch die Behördenakten mit vorgelegt wurde, sondern nur in Form eines Ausdrucks aus dem Internet vorliegt, welches der Bevollmächtigte des Antragstellers als Anlage K9 vorgelegt hat. Die Entscheidung vom 25. Februar 2019 über die Herausgabe der Informationen hat das Landratsamt offenbar per E-Mail direkt an den Server von Foodwatch/FragDenStaat bzw. die dortige E-Mail-Adresse der Beigeladenen ( …@fragdenstaat.de) gesendet. Das Landratsamt hat in der Antragserwiderung vom 22. März 2019 dazu vorgebracht, dass der Beigeladenen die vorgesehene Herausgabe der beantragten Informationen mit E-Mail vom 25. Februar 2019 mitgeteilt worden sei und dass die Informationsgenehmigung ausschließlich gegenüber der Beigeladenen erfolgt sei.
35
Nach alledem war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wie tenoriert stattzugeben. Damit haben sich auch die anderen Anträge erledigt.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten mangels Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.
37
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für sonstige Maßnahmen im Lebensmittelrecht der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst - wie hier - der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen ist, welcher nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist, sodass 2.500,00 EUR festzusetzen waren.