Inhalt

LG Hof, Endurteil v. 18.01.2019 – 33 O 444/16
Titel:

Regressanspruch einer deutschen Haftpflichtversicherung -hälftiger Schadensausgleich entsprechend § 78 Abs. 2 VVG

Normenketten:
VVG § 78 Abs. 2, § 86
Rom-II Art. 15
ROM-I Art. 7
BGB § 426§ 840
ZPO § 128 Abs. 2, § 253, § 708 Nr. 11, § 711
StVG § 20
GVG § 23 Nr. 1, §71 Abs. 1
Leitsatz:
Nach höchstrichterliche Rechtsprechung kann der selbst haftpflichtige Schädiger seinen Regressanspruch gegen einen ihm zum Ausgleich verpflichteten Mitschädiger nicht im Wege des Direktanspruchs gegen dessen Haftpflichtversicherung geltend machen (BGHZ 177, 141 mit zahlreichen Nachweisen). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausgleichsanspruch, Versicherer, Anspruch, Auslagenvorschuß, Direktanspruch, Doppelversicherung, Haftpflichtversicherer, Gesamtschuldnerausgleich, Rechtsanwaltsgebühren, Schadensersatzforderung, Schadensersatz, Zugmaschine
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Endurteil vom 22.10.2019 – 5 U 40/19
BGH Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2021 – IV ZR 312/19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 54003

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.870,49 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht als deutsche Haftpflichtversicherung einer in Deutschland verunfallten Zugmaschine einen Regressanspruch wegen Zahlungen an Drittgeschädigte gegen die in der Tschechischen Republik sitzenden Beklagte als Haftpflichtversichererung des Schwertransportanhängers des verunfallten Gespanns geltend.
2
Am 29.10.2013 um 13.30 Uhr ereignete sich außerorts der Gemeinde Selb auf der Staatsstraße ... ein Verkehrsunfall zwischen einem Traktor mit angehängtem, überbreiten Güllewagen und der Zugmaschine mit dem Kennzeichen … die einen Schwertransportanhanger mit dem Kennzeichen … angekoppelt hatte. Als sich beide Fahrzeuge begegneten, kam es zu einem Zusammenstoß mit erheblichen Sachschaden. Mehrere weitere Fahrzeuge erlitten dadurch ebenfalls Schäden. Die Klägerin war zur Unfallzeit gesetzlicher Haftpflichtversicherer der in Deutschland zugelassenen Zugmaschine, die Beklagte war Haftpflichtversicherer des Schwertransportanhängers. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Prozesses zwischen der Halterin des Traktors als Kläger und der Klägerin sowie der Halterin der Zugmaschine als Beklagte verurteilte das Landgericht Hof im Urteil vom 9.11.2015 (32 O 191/14), die damaligen Beklagtenparteien zur gesamtschuldnerischen Zahlung eines Betrages in Hohe von 4.743,50 € (nebst Zinsen) sowie zur gesamtschuldnerischen Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,90 €, wobei das Gericht von einer Haftungsteilung zwischen Klagepartei und Beklagtenpartei im Hinblick auf den klägerseits geltend gemachten Gesamtschaden ausging. Im Folgenden leistete die Klägerin unter Zugrundelegegung eines 50%igen Haftungsanteils Zahlungen an Drittgeschädigte im Zusammenhang mit Schäden aus dem Unfall.
3
Die Klägerin behauptet, dass sie als Haftpflichtversicherer der Zugmaschine des landwirtschaftlichen Gespanns die Schadensersatzansprüche der Drittgeschädigten aus dem Gesichtspunkt „für den in den es angeht“ reguliert habe und ist der Ansicht, dass die Beklagte in Höhe der Hälfte dieser Schäden für Aufwendungen in Regress nehmen könne. Die Klägerin habe insgesamt 12.102,98 € an unfallverursachten Zahlungen an Drittgeschädigte gezahlt, wobei sie die Halfte von vormals als Gesamtsumme eingeforderten 11.740,98 €, somit 5.870,49 €, von der Beklagten als Ersatz verlangt. Im Einzelnen behauptet die Klägerin folgende Zahlungen vorgenommen zu

haben, die zusammen:

Zahlung an den Bayerischen Versicherungsverband:

2.654,16 Euro

+ Zahlung an Klagerseite entsprechend der Verurteilung:

5.584,84 Euro

+ Rechtsanwaltsvergütung für die eigenen Prozessanwälte aus dem Vorprozess:

1.883,06 Euro

+ Erstattung des Auslagenvorschusses aus Vorprozess:

1.500,00 Euro

+ weitere Vorauszahlungen:

150,00 Euro

+ Gebühren für Beschaffung der Ermittlungsakte.

12,00 Euro

- anteilige Erstattung des Gerichtskostenüberschuss:

31,08 Euro

4
Die Klägerin ist der Ansicht, dass nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung zwischen den Versicherem von Sattelzug und Anhänger bei einem Unfall mit einem Drittbeteiligten im Innenverhältnis der Versicherer ein hälftiger Schadensausgleich entsprechend § 78 Abs. 2 VVG stattzufinden habe.
5
Der Kläger ist der Ansicht, dass auch im Verhältnis zwischen den verfahrensgegenständlichen Versicherern deutsches Recht gelte, da gemäß Artikel IV der ROM-II-Verordnung, das Recht am Ort des Schadenseintritts gelte. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 21.1.2016, C 359/14 und 475/14 bestimmten sich entsprechend Art. 15 der Rom-II-Verordnung nicht nur Grund und Umfang der Haftung, sondern auch deren Teile unter mehreren Parteien grundsätzlich am Recht des Unfallortes und somit in Deutschland.
6
Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass tschechisches Recht allenfalls für die zu bejahende Frage zur Anwendung komme, ob die Haftpflichtversicherung des gezogen Anhängers nach tschechischem Recht den Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet sei. Das die Haftpflichtversichererung des Anhangers deckungspflichtig sei, liege eine Doppelversicherung vor, die nach der Rechtsprechung des BGH die Teilung des Schadens zwischen den Versicherer der Zugmaschine des Anhängers zu je 50 Prozent zur Folge habe.
7
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.870,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte ist der Rechtsmeinung, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Ein Direktanspruch bestehe nicht im Hinblick auf Ansprüche, die die Haftpflichtversicherungen untereinander zum Gesamtschuldnerausgleich ihrer Aufwendungen geltend machten. Für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung fehle es somit am Direktanspruch. Soweit die Mitschädiger im Außenverhältnis haften, blieben sie nach allgemeinen Regeln auf den Regress gegen die anderen Mitschädiger beschränkt. Auch bestehe nach der Rechtsprechung des BGH kein aus § 78 VVG abzuleitender Anspruch. Dieser setze voraus, dass das deutsche VVG auf die zugrunde liegenden Versicherungsverhältnisse anwendbar wäre. Da das Versicherungsstatut sich gemäß Art. 7 ROM-I-Verordnung nach dem Recht des Staates, in dem der Versicherer und der Halter des Anhängers ihren Sitz haben, richte, gelte für das Versicherungsvertragsverhältnis das tschechische Recht. Auch ein Schadensausgleichsanspruch auf Grundlage der §§ 840, 426 BGB bestehe nicht. Im Innenverhältnis der Schädiger zueinander soll nach diesen Vorschriften, derjenige den Schaden im Innenverhältnis tragen, der den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat. Im vorliegenden Fall könne nur das motorisierte Zugfahrzeug den Unfall herbeigeführt haben und nicht der (nicht motorisierte) Anhänger.
10
Mit Beschluss vom 23.3.2018 hat das Landgericht Hof die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Rechtslage in der Tschechischen Republik zu der Frage, ob der Haftpflichtversicherer eines von einem Zugfahrzeug gezogenen Anhängers im Falle eines Verkehrsunfalles gegenüber dem Geschädigten neben dem Versicherer des Zugfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet ist, beschlossen. Der Sachverständige … hat sein Rechtsgutachten unter dem 27.09.2018 erstattet
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Die Beklagtenpartei hat mit Schriftsatz vom 26.10.2018, zugegangen beim Gericht am 29.10.2018, ihre Zustimmung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Klagepartei hat ihr Einverständnis mit Schriftsatz vom 20.11.2018, zugegangen beim Gericht am gleichen Tag, erklärt. Das Landgericht Hof hat mit Beschluss vom 22.11.2018 entschieden, dass eine Entscheidung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht, wobei als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, der 17.12.2008 für bestimmt worden ist
12
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18.08.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.
14
I. Die Klage ist zulassig, insbesondere wurde sie gemäß § 253 ZPO ordnungsgemäß erhoben. Das Landgericht Hof ist das sachlich (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) sowie örtlich (§§ 20 StVG, 32 ZPO, Art. 4, 15 Buchst. b ROM-II-VO) zuständige Gericht.
15
II. Die Klage ist unbegründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte wieder der Anspruch aus §§ 7 StVG, 249 ff. BGB, 86 VVG noch aus § 78 VVG. Eigene Ansprüche der Klägerin scheiden aus.
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1.) In Betracht kommen Ansprüche der durch den Unfall geschädigten Dritten, die im Rahmen des §§ 86 VVG auf die Klägerin im Wege der Legalzession übergegangen sein könnten Unabhängig davon, ob im Innenverhältnis zwischen den Haltern von Zugmaschine und Auflieger des betroffenen Gespanns Ansprüche bestehen, kann nach zustimmungswürdiger höchstrichterliche Rechtsprechung der selbst haftpflichtige Schädiger seinen Regressanspruch gegen einen ihm zum Ausgleich verpflichteten Mitschädiger nicht im Wege des Direktanspruchs gegen dessen Haftpflichtversicherung geltend machen (BGHZ 177, 141 mit zahlreichen Nachweisen). Mithin kann auch im vorliegenden Fall, in dem sowohl die Halter der Zugmaschine also die Halter des Aufliegers im Gespannverbund im Außenverhältnis nach § 7 StVG jeweils als Gesamtschuldner voll haften, ein solcher Direktanspruch nicht bestehen.
17
2.) Auch ein Anspruch aus einen Gesamtschuldnerausgleich wegen einer Doppelversicherungen Rahmen des § 78 VVG steht der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu.
18
Nach deutschem Recht bildet das gesamte Gespann aus Zugmaschine und Anhänger, jedenfalls dann wenn sie - wie im vorliegenden Fall - miteinander verbunden sind und somit vom gleichen Fahrzeugführer gesteuert werden, eine Haftungseinheit. Die Haftpflichtversicherungen der Zugmaschine einerseits und des Anlegers andererseits begründen für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Doppelversicherung im Sinne des § 78 des VVG, da eine Deckungsgleichheit des jeweiligen Versicherungsschutzes, den die Haftpflichtversicherungen von Zugmaschine und Anhanger gesetzlich zu bieten verpflichtet sind und den diese daher auch bieten, besteht (BGH NZV 2011, 128 f.). Innerhalb dieser Haftungseinheit ist die Zuweisung unterschiedlicher Haftungsquoten ausgeschlossen. Für ab einem von dieser Haftungseinheit verursachten Schaden haben die Haftpflichtversicherer von Zugmaschine und Anhänger grundsatzlich zu je 50 Prozent zu haften. Leistet der Versicherer der Zugmaschine gegenüber den Drittgeschädigten Ersatz auf den gesamten von der Haftungseinheit des Gespanns verursachten Schaden, so hat er dann einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der gezahlten Schadensersatzleistungen gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Anhangers gemäß § 78 Abs. 2 VVG, der den Ausgleichsanspruch mehrerer Versicherungen untereinander bei einer Mehrfachversicherung regelt.
19
a) Im vorliegenden Fall Ist jedoch nicht ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Wie bereits durch den Europäischen Gerichtshof immer Rahmen der Vorlageentscheidungen C-359/14 und 475/14 vom 21.1.2016 ausgeführt worden ist, findet für die Regeln zur außervertraglichen Haftung bei Schadensverursachung durch unerlaubte Handlung gemäß Art. 4 ff. der Rom-II-VO das Recht des Ortes des Schadenseintritts Anwendung. Im vorliegenden Fall findet somit grundsätzlich deutsches Recht in Anwendung, wobei dabei gemäß Art. 15 Buchst. b der Rom-II-VO nicht nur Grund und Umfang der Haftung, sondern auch deren Teilung unter mehreren Parteien nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
20
b) Anders als zwischen Schädiger und Geschädigtem ergeben sich die Verpflichtungen eines Haftpflichtversicherers zur Ersatzleistung an den Geschädigten jedoch primär aus einem Vertragsverhältnis, nämlich dem Vertragsverhältnis zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem für den Schaden verantwortlichen Versicherten. Somit sind insoweit die Vorschriften der Rom-I-VO anzuwenden, wonach nach den auf die jeweiligen Versicherungsverträge anwendbare Recht zu ermitteln ist, ob eine Leistungspflicht für die jeweiligen Haftpflichtversicherer bestand. Folglich ist diese Frage im vorliegenden Fall nach tschechischen Recht zu beurteilen
21
c) Sollte hiernach eine Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers des Anhängers bestehen, richtet sich in die Frage, ob der vorleistende Versicherer der Zugmaschine im Wege des Rechtsübergangs in die Rechte des Geschädigten eintreten und eine Regressforderung gegen den Versicherer des Anhängers erwerben kann, gemäß Art. 19 der Rom-II-VO, nach dem Recht, das für die ursprüngliche Schadensersatzforderung des Geschädigten maßgeblich gewesen ist, so dass dies im vorliegenden Fall grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen wäre. Da sich die Verpflichtung des Versicherers zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung des Versicherten gegenüber dem Geschädigten aus dem mit dem Versicherten geschlossenen Versicherungsvertrag ergibt, ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer der Zugmaschine die Ansprüche des Unfallgeschädigten gegen den Versicherer des Anhängers geltend machen kann, jedoch nach Art. Artikel 7 Rom I-VO aus dem auf den Versicherungsvertrag des Anhangers anzuwendenden nationalen Recht (EuGH, NJW 2016, 1005 (1007), somit im vorliegenden Fall nach tschechischen Recht.
22
Es kann somit letztlich dahinstehen, ob der Haftpflichtversicherer des Anhängers nach dem insoweit maßgeblichen Versicherungsvertrag zwischen ihm und dem Halter des Anhängers (vgl. II. 1 b)) verpflichtet ist, die Schaden des Geschädigten zu ersetzten und ob der Geschädigte nach dem insoweit maßgeblichen tschechischen Recht einen entsprechenden Anspruch geltend machen kann. Jedenfalls besteht nach dem insoweit maßgeblichen tschechischen Recht kein Anspruch des Versicherers der Zugmaschine aus übergegangenem Recht, Ansprüche des Geschädigten gegen den anderen Versicherer geltend zu machen. Nach dem eingeholten Rechtsgutachten des Gutachters … dem sich das Gencht inhaltlich vollständig anschließt, gab es in dem zur Unfallzeit geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch der Tschechischen Republik, dass bis zum 30.12.2013 in Kraft war (BGB 64), keine spezielle Regelung bezüglich der Haftungsverteilung zwischen dem Versicherer der Zugmaschine und dem Versicherer eines Anhängers bei einem von diesem Gespann (mit-)verursachten Unfall. Im Hinblick darauf, dass soweit ersichtlich auch in allen anderen EU-Staaten mit Ausnahme Deutschlands eine vorrangige oder ausschließliche Ersatzpflicht des Halters bzw. des Versicherers der Zugmaschine gegenüber dem Versicherer des Anhängers gilt (Luckhaupt, NZV, 497 ff. (498) mit Verweis auf Wilma, Neue Anhänger-Streitfragen bei Auslandsunfällen, DAR 2012, 561 ff. (563)) schließt sich das Gericht der im Rechtsgutachten des Gutachters … geäußerten Einschatzung an, dass in derartigen Fällen kein Anspruch des Haftpflichtversicherers der Zugmaschine gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers besteht, da bei Verkehrsunfallen mit Lastkraftwagen, die mit einem Anhänger verkoppelt sind, als Haftungsverursacher nach dem (zumindest damals) geltenden tschechischen Recht immer das motorisierte Zugfahrzeug und nicht der ohne eigenen Antrieb hieran gefestigte Anhänger gilt.
23
Die Klage war abzuweisen.
III.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit geruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.