Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 20.03.2019 – B 1 K 17.224
Titel:

Untersagung der Haltung von Tieren

Normenkette:
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Leitsätze:
1. Eine wiederholte oder grobe Zuwiderhandlung i.S.d. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG liegt vor, wenn bei gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse (z.B. Nahrungserwerb, Ernährung und Pflege, Ruheverhalten, Körperpflege) unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt werden. Darauf, ob der Halter schuldhaft handelt, kommt es nicht an. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Frage, ob Tieren erhebliche oder langanhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, ist die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Haltungsverbot von Tieren jeder Art rechtmäßig, Verhaltensbedürfnisse, erhebliche oder langanhaltende Schmerzen oder Leiden, Tierarzt, unzureichende Fütterung, Stallhygiene, Prognoseentscheidung, Ermessen
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 25.06.2020 – 23 ZB 19.891
Fundstelle:
BeckRS 2019, 45365

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger hielt auf dem Gelände der Fl.Nrn. … und … der Gemarkung … Ziegen, Schafe und Tauben. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Untersagung der Tierhaltung durch die Beklagte.
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Am 21. Dezember 2015 führte das Veterinäramt eine Kontrolle der Tierhaltung durch und kam zu folgendem Ergebnis: In einem Bretterverschlag seien 21 Ziegen gehalten worden. Der Stall habe eine unzureichende Deckenhöhe gehabt, sei unzureichend belüftet, belichtet und gemistet worden. Aufgrund der geringen Deckenhöhe sei es praktisch unmöglich gewesen, den anfallenden Stallmist in dem erforderlichen Umfang zu entfernen. Vor dem Stalleingang habe sich ein morastiges Gelände von 50 qm Fläche befunden. Auf dem Freigelände hätte sich auch Sperrmüll befunden, teilweise mit spitzen Kanten.
3
Die Beklagte ordnete mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Februar 2016 nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG an, dass der Kläger bis spätestens 31. Mai 2016 nachzuweisen habe, dass der Stall eine Bauweise habe, dass eine Verletzung und Gefährdung der Gesundheit der Tiere sicher ausgeschlossen werden könne, pro Tier eine Fläche von mindestens 2,0 qm (hornlose Tiere) und 2,5 qm (behornte Tiere) zur Verfügung stehe und eine Raumhöhe von 2,5 m und einen befestigten Untergrund aufweise, mit zugänglichen Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sei, den Tieren Schutz vor Witterungseinflüssen geboten würde, mit Vorrichtungen versehen sei, die jederzeit einen Augenschein der Tiere erlaubten, ausreichend wärmegedämmt ausgestattet sei und eine Lichteinfallsfläche von mindestens 1/10 der Bodenfläche aufweise. Zudem wurde angeordnet, dass der Kläger die Tiere ausreichend mit Futter und Wasser zu versorgen habe, die Haltungseinrichtungen sauber gehalten werden, das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich kontrolliert werde, Maßnahmen für trockene Unterlage und Absonderung für kranke Tiere getroffen werden, ca. zweimal pro Jahr Klauenpflege und eine Kontrolle auf Parasiten durchzuführen sei.
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Das Veterinäramt führte am 1. Juni 2016 eine weitere Kontrolle durch und fertigte am 3. Juni 2016 ein amtstierärztliches Gutachten. Es sei festgestellt worden, dass am Verschlag keine Verbesserungen vorgenommen worden seien. Das Absperrgitter habe bei einer Ziege eine 3 cm lange Wunde am Bein verursacht. Das Tier habe auch weitere körperliche Erscheinungen gezeigt, die auf Befreiungsversuche hindeuten würden. Es sei der Geruch von Ammoniak durch mangelnde Lüftung und mangelndes Ausmisten festgestellt worden. Die Einstreu sei nass und verkotet gewesen. Der Boden des Eingangsbereichs sei morastig gewesen. Im Verschlag habe es kein Fenster und keine künstliche Beleuchtung gegeben. Im gesamten Haltungsumfeld habe sich Müll und Morast befunden. Das Bewegungsverhalten der Tiere sei nur eingeschränkt möglich gewesen, der Pflegezustand der Tiere mangelhaft. Mehrere Tiere hätten an Kopf, Hals und Schulter haarlose Bereiche aufgewiesen. Es liege eine erhebliche Vernachlässigung von Tieren im Sinne des § 16a Nr. 2 TierSchG vor.
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Mit bestandskräftigem Bescheid der Stadt … vom 3. Juni 2016 wurden dem Kläger die Tiere fortgenommen.
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Die Tiere wurden dem Kläger am 22. Juli 2016 wieder zurückgegeben. Im bestandskräftigen Bescheid vom 21. Juli 2016 wurde darauf hingewiesen, dass der hintere Raum (in welchem die Tiere gehalten wurden) zu entrümpeln sei, der Boden zu befestigen sei und die vorhandene Lichtöffnung vergrößert werden müsse. Die Fensterfront im Vorderraum sei zu schließen. Eine Kontrolle am 28. Dezember 2016 blieb unbeanstandet.
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Bei einer Kontrolle am 24. Januar 2017 wurde festgestellt, dass der Stall seit 9 Tagen nicht mehr geöffnet worden sei (seit 15. Januar 2017 habe es keinen Niederschlag gegeben, auf der Plane des Stalles habe sich Schnee befunden). Es sei eine junge Ziege gefunden worden, die bereits verendet und gefroren gewesen sei sowie ein Kamerunschaf, hochgradig abgemagert und dehydriert. Es habe sich kein Wasser und Futter im Stall befunden. Im Nebenraum des Stalles seien zwei tote Ziegen übereinander zur Ablagerung gestapelt worden. Der vom Kläger gehaltene Taubenverschlag sei verkotet und verdreckt gewesen. Eine bereits tote und angefressene Taube habe sich im Verschlag befunden. Das Kamerunschaf wurde dem Kläger fortgenommen und auf seine Kosten anderweitig pfleglich untergebracht (Bescheid vom 30. Januar 2017, gemäß Nr. 2 des Bescheids hatte der Kläger einen Monat nach Zustellung des Bescheids eine zulässige Haltungseinrichtung für das Schaf nachzuweisen).
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Der Veterinärmediziner erstellte ein weiteres amtsärztliches Gutachten und stellte dabei eine Verletzung des § 2 Nr. 1 TierSchG fest. Hierzu wird auf das eingeholte pathologische Gutachten des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in … (LGL) vom 8. Februar 2017 Bezug genommen. Der Tod der untersuchten Ziege sei durch Kachexie eingetreten. Die Ziegen seien durch die tiefen Temperaturen in Verbindung mit einem Energiemangel durch die unzureichende Fütterung mehrere Tage lang anhaltendenden erheblichen Leiden ausgesetzt worden. Die untersuchte Ziege habe an Endoparasitose gelitten. Dies sei auf mangelnde Stallhygiene, Fütterung sowie mangelnden Weidegang zurückzuführen. Dem Schaf seien durch die Unterversorgung und die hochgradige Abmagerung ebenfalls schwere Leiden zugefügt worden. Da die Taubenhaltung des Klägers verdreckt gewesen sei, sei zu vermuten, dass der Kläger auch andere Tiere als Ziegen und Schafe erheblich vernachlässige.
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Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 (zugestellt am 18. Februar 2017) untersagte die Beklagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art (Nr. 1), die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 2). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 300 EUR festgesetzt (Nr. 3). Rechtsgrundlage für die Untersagung der Tierhaltung sei § 16a Nr. 3 TierSchG. Es werde auf die Feststellungen des Veterinäramts vom 21. Dezember 2015 und 1. Juni 2016 und das amtstierärztliche Gutachten vom 3. Juni 2016 Bezug genommen. Bei der Ortseinsicht am 24. Januar 2017 sei festgestellt worden, dass der Kläger gegen die Nrn. 3 a, b, c und f des Bescheids vom 1. Februar 2016 verstoßen habe (wird umfangreich ausgeführt). Der Kläger habe über einen längeren Zeitraum hinweg erheblich und in besonders intensiver Form Tiere vernachlässigt. Auf das amtstierärztliche Gutachten vom 9. Februar 2017 werde Bezug genommen. Der Kläger habe seinen Tieren ohne vernünftigen Grund erhebliche und lang anhaltende Schmerzen und Leiden bis hin zum Tod zugefügt, § 17 Nr. 2b TierSchG (wird umfassend ausgeführt). Auch das überlebende Schaf sei hochgradig abgemagert gewesen. Das Schaf sei verstört gewesen, habe vor Kälte gezittert und die Nasenlöcher seien mit einer trockenen Schmutzkruste verklebt gewesen. Die fehlende Dämmung des Stalles sowie das Vorenthalten von Wasser und Futter habe zwangsläufig den Tod der Tiere herbeigeführt. Der Kläger habe bereits am 1. Juni 2016 gegen die am 1. Februar 2016 ergangene Anordnung verstoßen. Am 24. Januar 2017 habe er wiederholt und grob den Vorschriften des § 2 TierSchG und der Anordnung vom 1. Februar 2016 zuwider gehandelt. Tatsachen würden die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger auf unbestimmte Zeit persönlich nicht in der Lage sei, für die Tiere zu sorgen. Das Verbot könne nicht auf Ziegen und Schafe beschränkt werden, da auch der Taubenschlag verkotet und verdreckt gewesen sei und sich in ihm eine tote Taube befunden habe.
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Mit Schreiben vom 17. März 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben. Ein konkreter Antrag wurde nicht gestellt.
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Zur Begründung der Klage wird mit Schreiben vom 11. September 2017 ausgeführt, dass der Kläger 20 Jahre lang 25 bis 30 Tiere gehalten habe, die sich in seinem selbst gebauten Verschlag gegenseitig gewärmt hätten. Er habe die Tiere so gehalten, wie er es in seiner griechischen Heimat kennengelernt habe. Hierbei sei nie ein Tier verendet. Der Kläger habe nach dem Einschreiten der Ordnungsbehörden ein altes Gartenhaus mit ausreichender Raumhöhe zur Unterbringung genommen und seine Herde auf 6 Tiere verkleinert. Die Unterbringungsmöglichkeiten seien von der Ordnungsbehörde als gut und ordnungsgemäß anerkannt worden. Der Kläger habe während der Jahreswende 2016/2017 festgestellt, dass alle Tiere verendet gewesen seien, habe aus Wut und Enttäuschung über den Tod der Tiere die verendeten Kadaver aufeinander gelegt und den Stall verrammelt, dabei aber übersehen, dass das Kamerunschaf noch leben würde. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Tiere deswegen verendet seien, weil er die Tiere wie vom Landratsamt gefordert, gehalten habe. Die Art, wie die Tiere gehalten worden seien, sei mit dem Veterinäramt der Beklagten abgestimmt worden. Die Beklagte treffe die Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten ausreichend isoliert sind. Es sei deren Aufgabe gewesen, zu prüfen, ob die Haltung der Tiere in dem luftigen hohen Gartenhäuschen ohne zusätzliche Heizung durchführbar sei. Es sei völlig unangemessen, dem Kläger dafür die Verantwortung zuzuschreiben, er habe alles unternommen, damit die Tiere ausreichend und ordnungsgemäß versorgt seien. Die Hauptverantwortung treffe die Beklagte. Der Kläger beabsichtige derzeit, keine Tiere zu halten. Der angegriffene Bescheid sei daher nicht gerechtfertigt und mit Klage aufzuheben.
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Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 26. Oktober 2017,
die Klage abzuweisen.
13
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Schaf in dem 16 qm großen, rechteckigen und übersichtlichen Stall vorgefunden worden sei. Es hätte auch vom Kläger nicht übersehen werden können. Das verendete Tier, das mitten im Stall gelegen sei, sei verhungert und nicht durch ungeeignete Haltungsbedingungen zu Tode gekommen. Der Kläger habe durch seine neuntägige Abwesenheit den Tod der verbleibenden Tiere in Kauf genommen. Es wird auf die Anordnungen im Bescheid vom 1. Februar 2016 verwiesen, wonach für eine ausreichende Wärmedämmung zu sorgen sei. Die Bedenken der Beklagten, dass die Haltungseinrichtungen für die kalte Jahreszeit unzureichend seien, seien dauerhaft ignoriert worden.
14
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 übermittelte die Beklagte den gegen den Kläger ergangenen Strafbefehl vom 14. November 2017. Der Kläger wurde darin beschuldigt, durch Unterlassen acht Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt zu haben und durch dieselbe Handlung sieben Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet zu haben (strafbar als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz § 17 Nr. 2b TierSchG und § 17 Nr. 1, Nr. 2b TierSchG). Es wurde ein Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt.
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Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 ließ der Kläger ausführen, dass es nachvollziehbar sei, dass er jeden Tag nach den Tieren gesehen habe, ihm aber keine Möglichkeit zur Seite gestanden habe, das Verenden der Tiere zu verhindern. Den Tieren sei es wegen der Raumhöhe nicht gelungen, den Stall durch Körperwärme zu erwärmen. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass im Stall keine Heizungsmöglichkeit vorhanden gewesen sei. Der Kläger habe den Tieren zu fressen gegeben, diese hätten nur wegen der geringen Temperatur nicht mehr gefressen. Die bisherige Haltung der Tiere in dem sehr gut isolierten Stallverschlag habe dazu geführt, dass der Kläger die Schafe und Ziegen im Winter ohne nennenswerte Verluste habe halten können. Der Kläger habe die von der Beklagten akzeptierte Haltungseinrichtung nachgerüstet und entsprechende Dämmvorrichtungen angebracht. Die Beklagte habe die Bedenken hinsichtlich der kalten Jahreszeit nicht geäußert. Es sei nicht ersichtlich, in welchem geeigneten Stall der Kläger seine Tiere hätte unterbringen sollen, da er über keine anderweitigen Stallvorrichtungen verfügt habe.
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Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2018, dass die Verantwortung des Klägers durch rechtskräftigen Strafbefehl festgestellt worden sei. Die neuntägige Abwesenheit des Klägers sei durch das Fehlen von Spuren im Schnee bewiesen. Der Kläger hätte seine Tiere im Stall eines Landwirtes unterbringen können oder die Stadt … um Hilfe bitten können. Die Beklagte habe die Haltungseinrichtung während der warmen Jahreszeit akzeptiert. Es sei aber am Kläger gelegen, die Anordnung der Beklagten auch während der winterlichen Temperaturen umzusetzen.
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Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom 18. April 2018 zu der Absicht an, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Entscheidungsgründe

I.
19
Über den Rechtsstreit kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
II.
20
Der Bescheid vom 16. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21
Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des angegriffenen Bescheids Bezug genommen und insoweit von einer gesonderten Darstellung abgesehen (§ 84 Abs. 1 Satz 3, § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache noch Folgendes auszuführen:
22
1. Die Anordnung eines Haltungs- und Betreuungsverbots von Tieren erweist sich als rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155.90 - juris Rn. 3; U.v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 - juris Rn. 15).
23
a) Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 dieser Vorschrift oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden. Eine wiederholte oder grobe Zuwiderhandlung liegt z.B. vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse (z.B. Nahrungserwerb, Ernährung und Pflege, Ruheverhalten, Körperpflege) unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt werden. Darauf, ob der Halter schuldhaft handelt, kommt es nicht an. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen Strafvorschriften (z.B. § 18 i.V.m. § 2 TierSchG) kann von einer groben Zuwiderhandlung ausgegangen werden. Bei der Frage, ob den Tieren erhebliche oder langanhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, ist die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, Rn. 44 ff. zu § 16a TierSchG).
24
Nach den Ausführungen des Tierarztes und dem Gutachten des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in … (LGL) vom 8. Februar 2017 steht fest, dass der Tod der untersuchten Ziege durch Kachexie eingetreten ist. Die Ziegen sind damit durch die tiefen Temperaturen in Verbindung mit einem Energiemangel durch die fehlende unzureichende Fütterung mehrere Tage lang anhaltendenden erheblichen Leiden ausgesetzt worden. Die untersuchte Ziege hat zudem an Endoparasitose gelitten. Dies ist auf mangelnde Stallhygiene, Fütterung sowie mangelnden Weidegang zurückzuführen. Dem Schaf wurden durch die Unterversorgung und die hochgradige Abmagerung ebenfalls schwere Leiden zugefügt. Auch die Taubenhaltung war verdreckt, weshalb hier eine erhebliche Vernachlässigung ebenso zu bejahen ist. Der Kläger hat den Vorschriften des § 2 TierSchG somit grob zuwider gehandelt und dadurch den Tieren erhebliche und auch länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und auch erhebliche Schäden (teilweise bis zum Tod der Tiere) zugefügt.
25
b) Schließlich ist die Beklagte bei der nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorzunehmenden Prognoseentscheidung in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Gesamtumstände hinreichend gewichtige Tatsachen gegeben sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger weiterhin Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begehen wird (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 31.01.2017 - 9 C 16.2022 - juris Rn. 10).
26
Dem Vortrag des Kläger können keine Tatsachen entnommen werden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er sich zukünftig ordnungsgemäß verhalten wird und Tiere ausreichend mit Nahrung und Wasser versorgt und sie in witterungsgerechter Weise unterbringt. Der Kläger schiebt in seiner Argumentation die Verantwortung für den Zustand der Tiere auf die Beklagte und hat keinerlei Einsicht, dass er als Halter der Tiere ausschließlich selbst für eine ordnungsgemäße Unterbringung verantwortlich ist. In der Vergangenheit hat der Kläger wiederholt gegen die Vorschriften des § 2 TierschG und gegen Anordnungen der Beklagten verstoßen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses war nicht mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen, dass sich der Kläger wiederum tierschutzwidrig verhalten wird (vgl. hierzu auch VG Würzburg, B.v. 19.04.2011 - W 5 S 11.242).
27
c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ausführlich dargelegt, weshalb sie vorliegend ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere für geboten erachtet und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Es ist nicht ersichtlich, dass dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Eine weniger schwerwiegende Maßnahme als das Verbot ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass bei anderen Tierarten ein besseres Verhalten zu erwarten wäre.
28
2. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) sind für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten nach den Vorschriften des Kostengesetzes zu erheben. Der Kläger ist auch Kostenschuldner, da er die Amtshandlung veranlasst hat (Art. 2 KG). Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist im Hinblick auf den Umfang der Maßnahme und den mit ihr verbundenen Verwaltungsaufwand rechtmäßig. Die Auslagen in Höhe von 74,45 EUR können nach Art. 10 KG verlangt werden.
III.
29
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Absatz 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO