Inhalt

OLG München, Beschluss v. 20.03.2019 – 31 Wx 185/17
Titel:

Barabfindung für ausgeschlossenen Minderheitsaktionär

Normenketten:
UmwG § 62 Abs. 5
AktG § 327 b
Leitsätze:
1. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss in Spruchverfahren nur eingeholt werden, wenn trotz ergänzender Stellungnahmen bzw. mündlicher Anhörungen des sachverständigen Prüfers weiterer Aufklärungsbedarf besteht und eine weitere Klärung angesichts der Umstände zu erwarten ist. (Rn. 79)
2. Weiterer Aufklärungsbedarf ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Ausführungen des vom Hauptaktionär beauftragten Bewerters in einzelnen Punkten (hier in Bezug auf den Betafaktor) von denen des sachverständigen Prüfers abweichen. Letzterer ist aufgrund der gesetzlichen Konzeption gerade nicht mit einem Parteigutachter zu vergleichen. (Rn. 80)
Schlagwort:
Spruchverfahren
Fundstellen:
AG 2019, 659
LSK 2019, 4039
ZIP 2019, 712
NZG 2019, 545
BB 2019, 1073
BeckRS 2019, 4039

Tenor

I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61) werden zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Verfahrens ist die Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs.
2
Die Antragsteller waren Aktionäre der … (im Folgenden auch: … oder die Gesellschaft), deren Grundkapital € 4.780.070,00 betrug, welches in 4.780.070 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt war. Die Aktien wurden auf dem freien Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.
3
Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft lag in der Entwicklung und dem Vertrieb von Software einschließlich der Erbringung entsprechender Beratungsdienstleistungen in den Hauptbereichen der 3D-Software (im Wesentlichen Visualisierungssoftware … mit den dazugehörigen Softwaremodulen) und des sog. Content & Services-Geschäfts, das sowohl den Bereich Visualisierungslösungen (Solution Geschäft) und den Bereich Computer Generated Imaging (CGI Geschäft) umfasst.
4
Am 05.12.2013 wurde bekannt gegeben, dass die Antragsgegnerin, die zum damaligen Zeitpunkt noch unter … firmierte 84% der Anteile der … erworben hat, wobei der dingliche Vollzug erst am 13.01.2014 erfolgte.
5
Daraufhin gab die Antragsgegnerin am 11.12.2013 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der verbliebenen Aktien zu einem Angebotspreis von € 40,00 je Aktie ab.
6
Am 20.06.2014 gab die … die Absicht eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs der Minderheitsaktionäre bekannt. Der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie belief sich in einem Zeitraum von drei Monaten vor dieser Bekanntgabe auf € 39,74 je Aktie.
7
Am 29.08.2014 schlossen die … und die Antragsgegnerin sodann einen Verschmelzungsvertrag, durch den die … ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Antragsgegnerin übertragen sollte.
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Die Hauptversammlung der … beschloss am 17.10.2014, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen die Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 41,00 je Aktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Der Beschluss über das Squeeze-Out wurde am 11.12.2014 in das Handelsregister der … mit dem Vermerk eingetragen, dass die Übertragung erst mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers, sprich der Antragsgegnerin, wirksam werde. Diese erfolgte am 15.12.2014.
9
Die von der Antragsgegnerin im Vorfeld der Hauptversammlung mit der Bewertung der … beauftragte … & … (im Folgenden: die Bewerterin) ermittelte unter Anwendung der Ertragswertmethode einen Unternehmenswert von € 191,095 Mio. und damit bei einer maßgeblichen Anzahl von 4.766.407 außenstehenden Aktien einen Wert je Aktie von € 40,09. Ihre Ausführungen sind im Übertragungsbericht der Antragsgegnerin vom 03.09.2014 (Anl. AG 2) enthalten.
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Dabei ging die Antragsgegnerin bzw. die Bewerterin von einer Detailplanungsphase 2014 - 2021, einer Konvergenzphase 2022 - 2025 und einer anschließenden ewigen Rente ab 2026 ff. aus. Sie setzte bei der Kapitalisierung der künftigen Überschüsse zunächst einen Basiszinssatz von 2,25% vor Steuern an. Der unter Anwendung des (Tax-)CAPM ermittelte Risikozuschlag wurde auf 5,26% nach Steuern festgesetzt und setzt sich aus einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5,5% und einem aus einer Peer Group ermittelten Betafaktor in Höhe von 0,96 zusammen. Für die Phase der Ewigen Rente ging sie weiterhin von einem Risikoabschlag in Höhe von 1% aus. Sonderwerte wurden in Höhe von € 5,648 Mio. berücksichtigt.
11
Im Rahmen der Stichtagserklärung vom 17.10.2014 (Anl. AG 3) wurde zunächst der geplante Umsatz aufgrund geringerer IST-Zahlen im dritten Quartal 2014 nach unten korrigiert. Darüber hinaus wurde der Basiszins auf 2,0% vor Steuern und dementsprechend der Betafaktor auf 0,95 reduziert. Die Antragsgegnerin gelangte hierdurch zu einem Unternehmenswert von € 192,857 Mio. und einem Wert je Aktie von € 40,46. Auf die Höhe der festgelegten Abfindung von € 41,00 je Aktie hatten diese Änderungen keine Auswirkungen.
12
Die gerichtlich bestellte Abfindungsprüferin … & … (im Folgenden: die Prüferin) billigte im Prüfbericht vom 04.09.2014 (Anl. AG 4) den von der Antragsgegnerin/ Bewerterin ermittelten Unternehmenswert und hielt die festgelegte Barabfindung von € 41,00 je Aktie für angemessen bzw. als für die Minderheitsaktionäre vorteilhaft. Nach ihren eigenen Berechnungen hätte der Betafaktor auf 1,17 (bzw. nach Stichtagserklärung, Anl. AG 5 auf 1,16) festgesetzt werden müssen, was zu einem Unternehmenswert von lediglich € 162,434 Mio. und zu einem Wert je Aktie von € 34,08 je Aktie geführt hätte Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Übertragungsbericht, den Prüfbericht und die jeweiligen Aktualisierungen Bezug genommen.
13
64 Antragsteller haben die festgelegte Barabfindung als zu niedrig angegriffen und die gerichtliche Festsetzung einer über € 41,00 je Aktie hinausgehenden angemessenen Barabfindung verlangt.
14
Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 und 05.07.2016 die Mitarbeiter der Abfindungsprüferin, Herrn Dr. … und Herrn Dr. …, mündlich angehört und weitere schriftliche ergänzende Stellungnahmen eingeholt. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung (Bl. 233/265 und 416/432 d.A.) sowie die ergänzenden Stellungnahmen der Abfindungsprüferin vom 19.04.2016 (Bl. 286/334 d.A.), 27.06.2016 (Bl. 354/397 d.A.) und 04.07.2016 (Bl. 400/415 d.A.) wird Bezug genommen.
15
Mit Beschluss vom 30.12.2016 hat das Landgericht die Höhe der angebotenen Abfindung von € 41,00 je Aktie im Ergebnis als angemessen bestätigt und sämtliche Beschwerden, soweit noch über sie zu entscheiden war, als unbegründet zurückgewiesen. Dabei hat es die Planannahmen unverändert übernommen, hat die Marktrisikoprämie allerdings auf 5,0% herabgesetzt und ist in Bezug auf den Betafaktor den abweichenden Ausführungen der Abfindungsprüferin gefolgt. Es gelangte somit zu einem Unternehmenswert von insgesamt € 175,427 Mio. und einem Wert je Aktie von € 36,80 je Aktie. Auf die Ausführungen im Beschluss (Bl. 445/557 d.A.) wird Bezug genommen.
16
Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61). Sie wiederholen im Wesentlichen ihre bereits erstinstanzlich erhobenen Einwendungen. Insbesondere rügen sie die Höhe der Marktrisikoprämie und des Betafaktors.
17
Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 28.04.2017 (Bl. 571/572 d.A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.
II.
18
Die Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die auf € 41,00 festgelegte Barabfindung zu Recht nicht erhöht, sondern die Anträge zurückgewiesen.
19
1. Die Beschwerden sind zulässig.
20
Sie sind insbesondere fristgerecht eingelegt, § 17 Abs. 1 SpruchG, § 63 Abs. 1 FamFG, und auch der nach §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von € 600,00 ist erreicht. Er ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag, den der einzelne Beschwerdeführer zusätzlich für sich erstrebt, wobei die Beschwer aller Beschwerdeführer zusammenzurechnen ist, da sich die Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung richten und dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen (BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - II ZB 15/17, BeckRS 2018, 28290 Rn. 9, 19, 24). Allein der Antragsteller zu 44) hielt mehr als 10.000 Aktien. Auch ohne an dieser Stelle genau festzulegen, welcher Unterschiedsbetrag im Einzelnen erstrebt wird, ist damit der Beschwerdewert unzweifelhaft erreicht.
21
2. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Die auf € 41,00 festgelegte Barabfindung ist angemessen bzw. liegt sogar über dem Betrag, der gerichtlich festgelegt werden würde.
22
a) Gemäß §§ 62 Abs. 5 S. 1 UmwG, 327a AktG muss den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären eine angemessene Barabfindung gewährt werden.
23
Unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) ist die Angemessenheit der Abfindung nur dann zu bejahen, wenn ein vollständiger wirtschaftlicher Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Aktionäre gewährt wird. Hierzu muss der „wirkliche“ oder „wahre“ Wert des Anteilseigentums widergespiegelt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 23).
24
Als Untergrenze für die Bestimmung des Unternehmenswerts kann dabei jedenfalls bei börsennotierten Gesellschaften auf den Börsenkurs zurückgegriffen werden, welcher sich hier im Zeitraum von drei Monaten vor der ersten Bekanntmachung des Squeeze-Out-Verlangens auf € 39,74 je Aktie belief. Eine geringere Abfindung würde der Dispositionsfreiheit über das Eigentum und damit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung tragen; die Aktionäre dürfen nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94; BVerfG, Beschl v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10).
25
Darüber hinaus bzw. in Konstellationen, in denen ein Börsenwert nicht herangezogen werden kann, schreibt Art. 14 Abs. 1 GG hingegen nicht vor, nach welcher Methode dieser „wahre“ Wert ermittelt werden muss. Auch das einfache Recht kennt entsprechende Vorgaben nicht. Das Gericht ist vielmehr gehalten, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachenfeststellung ist. Diese richtet sich wiederum nach der wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis. Kommen im konkreten Fall mehrere Berechnungsweisen in Betracht, obliegt die Auswahl damit dem Tatrichter im Rahmen seines Schätzermessens. Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den o.g. gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 14). Entscheidend ist demnach allein, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre grundsätzlich anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist, was bei der hier angewandten Ertragswertmethode, bei welcher im Rahmen einer Prognoseentscheidung die zukünftigen Erträge der Gesellschaft ermittelt werden, zu bejahen ist (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 33 ff.).
26
Die Ertragswertmethode beruht auf der Überlegung, dass sich der Wert eines Unternehmens in erster Linie danach bestimmt, welche Erträge es in Zukunft erwirtschaften kann. Bei der Unternehmensbewertung ist daher primär der Barwert des betriebsnotwendigen Vermögens unter Berücksichtigung der prognostizierten Einnahmen- und Ertragsüberschüsse zu ermitteln. Nach dieser Methode werden somit die zukünftigen Erträge geschätzt und auf den maßgeblichen Stichtag (Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung) mit dem Kapitalisierungszinssatz diskontiert. Verfügt das Unternehmen neben dem betriebsnotwendigen Vermögen über nicht betriebsnotwendiges (neutrales) Vermögen, so ist dieses gesondert zu bewerten. Die Summe daraus bildet den Unternehmenswert (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung 7. Aufl. <2012> Rn. 1076; Franken/Schulte/Dröschell, Kapitalkosten für die Unternehmensbewertung, 3. Aufl. <2014> S. 4).
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Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nicht zwingend geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE); Großfeld, aaO, Rn. 269). Anhaltspunkte dafür, dass die Ertragswertmethode im konkreten Fall nicht geeignet sein könnte, den wahren Wert des Unternehmens abzubilden bestehen vorliegend nicht und werden seitens der Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgetragen. Es ist daher bereits im Hinblick auf Verfahrensdauer und Verfahrenskosten nicht erforderlich, im Sinne einer Methodenvielfalt daneben ergänzend weitere Bewertungsverfahren heranzuziehen.
28
Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens - unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode - nicht geben kann (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16). Jede in die Zukunft gerichtete Prognose beinhaltet naturgemäß gewisse Unsicherheiten, die allerdings auch im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen sind. Es muss dementsprechend eine gewisse Bandbreite von Werten als (noch) angemessen angesehen werden und eine höhere Barabfindung kann erst dann angenommen werden, wenn eine gewisse Grenze überschritten ist. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht gehalten, nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Bewertungsmethode oder innerhalb einer Bewertungsmethode die Parameter anzusetzen, die für die Antragsteller die größtmögliche Abfindung ergeben, etwa um auf diese Weise auszugleichen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel eher einen niedrigere als eine höhere Abfindungszahlung anbietet. Die Antragsteller haben Anspruch auf eine angemessene, der Beteiligung am wirklichen Unternehmenswert entsprechende Abfindung, nicht aber auf eine möglichst hohe Abfindung (BGH, aaO, Rn. 38). Wenn jede rechnerische Zwischengröße in diesem Sinne zu Gunsten der Aktionäre bestimmt werden würde, käme es im Ergebnis zu einer derartigen Kumulation von Günstigkeitsentscheidungen, dass der „wirkliche“ Wert sicherlich nicht mehr abgebildet werden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10. Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11).
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b) Unter diesen Voraussetzungen hat das Landgericht die von der Bewerterin/Antragsgegnerin angesetzten und von der Abfindungsprüferin gebilligten für die Ertragswertermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens herangezogenen Planannahmen zu Recht nicht korrigiert, wobei sich das Beschwerdegericht auf die Prüfung der von den Beschwerdeführern konkret erhobenen Einwendungen beschränken kann (Spindler/Stilz/Drescher, SpruchG, 4. Aufl. <2019> § 12 Rn. 12).
30
aa) Grundlage für die Ermittlung der künftigen Erträge ist die Planung der Gesellschaft, die auf der Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmen ist (Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, 2. Aufl. <2016> Annex zu § 11, Rn. 24). Die Planung ist in erster Linie Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen und ist nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob sie auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen beruht, mithin plausibel und auch nicht widersprüchlich ist. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere (für die Antragsteller günstigere) - letztlich aber ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, Rn. 30; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06, Rn. 12; Spindler/Stilz/Drescher, aaO, § 8 Rn. 4a). Es ist insofern völlig zutreffend und rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Prüfungsmaßstab auf eine reine Vertretbarkeitsprüfung beschränkt. Auch die beschwerdeseits zitierte Entscheidung des BGH vom 29.09.2015 - II ZB 23/14 drückt nichts Gegenteiliges aus. Eine „dem wahren Wert möglichst nahe kommende Schätzung“ wird nicht dadurch erreicht, dass vertretbare Annahmen durch andere vertretbare Annahmen ersetzt werden.
31
bb) Das Landgericht hat sich detailliert mit der Frage auseinandergesetzt, ob vorliegend eine Anlassplanung, die mit dem Ziel eines möglichst niedrigen Ergebnisses im Hinblick auf die festzulegende Barabfindung erfolgt ist, und dies zutreffend verneint. Auf die Ausführungen im Beschluss wird Bezug genommen (S. 34 ff. - Bl. 479 d.A.).
32
Ergänzend ist in Anbetracht der Ausführungen in den Beschwerdebegründungen folgendes zu beachten: Allein die Tatsache, dass eine Planung zeitnah zu der zu beurteilenden Strukturmaßnahme erfolgt ist, führt nicht per se zu dessen Unplausibilität oder zur Verneinung der Planungshoheit der Gesellschaft. Planaktualisierungen und -anpassungen können vielmehr vor dem Hintergrund des Stichtagsprinzips zwingend erforderlich sein. Gleiches gilt für Planungen der Gesellschaft, die darüber hinaus auch in einem inhaltlichen Kontext zur geplanten Strukturmaßnahme stehen, wobei solche Planungen durchaus besonders kritisch hinterfragt werden müssen. Sonderplanungen eines Bewertungsgutachters außerhalb des aktuellen Planungsprozesses sind hingegen in der Tat nicht von der unternehmerischen Planungsfreiheit gedeckt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2016 - 12 aW 2/15; Simon/Leverkus, SpruchG <2007>, Anh. § 11, Rn. 76). Letzteres liegt hier jedoch gerade nicht vor. Die Planung stammt von der Gesellschaft selbst und hat sich insgesamt sogar eher als (zu) ambitioniert herausgestellt. Für die Behauptung, dass der Wertzuwachs, der sich durch die Aktualisierung des Basiszinssatzes ergeben habe, unter allen Umständen durch eine nachteilige Planaktualisierung habe aufgefangen werden müssen, bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Es handelt sich dabei schlicht um eine Anpassung der Planzahlen an die aktuell vorliegenden IST-Zahlen, die niedriger ausgefallen sind, als zunächst angenommen wurde.
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cc) Vor diesem Hintergrund bedürfen auch die einzelnen Planannahmen keiner Korrektur. Dabei kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verweisen werden. Dieses hat sich detailliert mit sämtlichen Planannahmen betreffend die Umsatz- und Aufwandsplanung, Ausschüttungen und Thesaurierung in der Detailplanungsphase, der Grobplanungsphase und der Ewigen Rente befasst (Beschluss S. 40 ff. - Bl. 485 ff. d.A.). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründungen ist lediglich folgendes zu ergänzen:
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(1) Ein Widerspruch zwischen steigendem Umsatzwachstum einerseits und sinkenden Margen andererseits, wie er beschwerdeseits gesehen wird, kann nicht erkannt werden. Dabei ist zunächst zu sehen, dass dies allenfalls für die Rohertragsmarge im Bereich Content & Services und nur für die Regionen Amerika und Asien gelten würde. Insgesamt verbesserte sich die EBIT-Marge von 7,7% im Geschäftsjahr 2014 auf 13,7% im Geschäftsjahr 2021. Von einem grundsätzlichen Widerspruch zwischen steigendem Umsatz und sinkendem Gewinn kann daher keine Rede sein.
35
Die sinkende Rohertragsmarge von 37,1% in 2014 auf 23,9% in 2021 lässt sich grundsätzlich mit einem steigenden Wettbewerbsdruck im Bereich der 3D-Visualisierungsdienstleistungen plausibilisieren, auch wenn die Abfindungsprüferin an dieser Stelle einräumen musste, dass die Branche hier noch am Anfang stehe und dementsprechend hohe Prognoseunsicherheiten bestünden (Prüfbericht S. 42 ff.). Ein Vergleich mit anderen Unternehmen zeigt jedoch, dass diese bereits für das Jahr 2014 im Durchschnitt lediglich von einer Rohertragsmarge von max. 24% ausgehen. Insofern ist die Planung der … durchaus als optimistisch anzusehen. Im Übrigen zeigen die Alternativrechnungen der Abfindungsprüferin, dass sich bei Annahme ihrer Diskontierungsparameter erst bei einer Rohertragsmarge von über 29,3% ab dem Jahr 2021 ein Wert je Aktie von über € 41,00 errechnen würde (Prüfbericht S. 97). Die Annahme dieser Marge entbehrt jedoch jeder Grundlage.
36
Soweit in diesem Zusammenhang ein vermeintlicher Widerspruch zu den höheren Analystenschätzungen gesehen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese von deutlich höheren Prognosen ausgegangen sind, die sich tatsächlich nicht realisiert haben (Prüfbericht S. 102). Ob dies, wie das Landgericht ausgeführt hat, darauf zurückzuführen ist, dass die auf den hohen Softwareverkauf im Jahr 2012 zurückzuführenden hohen Umsätze aus diesem Jahr unreflektiert fortgeschrieben wurden, kann letztlich dahinstehen, wobei dies durchaus naheliegend wäre (vgl. Prüfbericht S. 35, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 S. 17 f. - Bl. 249 f. d.A.). Es bleibt dabei, dass im Rahmen dieser Schätzungen durchweg von tatsächlich nicht realisierbaren bzw. realisierten Zahlen ausgegangen wurde, so dass hierauf nicht abgestellt werden kann. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist an dieser Stelle daher unbehelflich. Es sei daher nur ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Vergleich mit den Kurszielen lediglich um eine Kontrollüberlegung handelt und ein aussagekräftiger Vergleich mit einzelnen Parametern im Rahmen der Ertragswertberechnung kaum möglich ist.
37
(2) Soweit darüber hinaus behauptet wird, es sei angesichts der bislang stark wachsenden Umsatz- und Ertragslage der … verfehlt gewesen, bereits ab 2026 von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen, kann auch dies nicht überzeugen.
38
Ein eingeschwungener Zustand (auch Beharrungszustand oder Gleichgewichtszustand) der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ist anzunehmen, wenn sich die zu kapitalisierenden Ergebnisse nicht mehr wesentlich bzw. nur mit einer konstanten Rate, welcher mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszins Rechnung getragen wird, verändern (OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; IDW, WP Handbuch 2014 Bd. 2, 14. Aufl. Rn. A-236). Völlig zutreffend haben die Bewerterin und Prüferin gesehen, dass dies am Ende der Detailplanungsphase angesichts der höheren Wachstumsrate nicht der Fall ist, dementsprechend wurde folgerichtig eine Grobplanungsphase modelliert (Prüfbericht Bl. 56). Den beschwerdeseits geäußerten Bedenken wurde mithin durchaus Rechnung getragen.
39
Die genannte Definition des eingeschwungenen Zustands zeigt darüber hinaus, dass ein eingeschwungener Zustand nicht erst dann angenommen werden kann, wenn kein weiteres Wachstum erwartet wird, sondern wenn dieses eine konstante Rate (= Wachstumsabschlag, siehe dazu unten S. 17 ff.) erreicht hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zustand im Jahr 2026, also zwölf Jahre nach Beginn der Detailplanungsphase immer noch nicht eingetreten ist, bestehen vorliegend nicht. Die Länge der Detailplanungs- und Konvergenzphase ist im Vergleich mit anderen Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode sehr lang (i.d.R. wird unmittelbar nach einer Detailplanungsphase von drei bis fünf Jahren die Ewige Rente angeschlossen, vgl. Simon/Leverkus, aaO Anh § 11 Rn. 66; Großfeld, aaO Rn. 432 m.w.N.). und berücksichtigt die Besonderheiten des jungen Marktes in angemessenem Umfang.
40
Ein Widerspruch zwischen dem angenommenen nachhaltigen Wachstum von 1% und der konstanten EBIT- bzw. EBITDA-Marge kann ebenfalls nicht erkannt werden. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zum Verhältnis zwischen Umsatzwachstum und Margenentwicklung verwiesen werden.
41
c) Auch die Rügen der Beschwerdeführer gegen die Diskontierung bleiben erfolglos. Der vom Landgericht herangezogene Kapitalisierungszinsatz von 7,27% ist zur Schätzung des Unternehmenswerts geeignet.
42
aa) Zunächst wurde der Basiszinssatz zutreffend auf 2,0% vor Steuern bzw. 1,47% nach Steuern festgesetzt. Als Basiszinssatz ist der aus Sicht der Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen heranzuziehen. Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13, AG 2014, 453 Rn. 19 nach juris). Die Rundung auf 1/4-Prozentpunkte ist üblich und zulässig (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2015 - 12a W 7/15, Rn. 77 ff.).
43
bb) Der Basiszinssatz wurde sodann zutreffend um einen Risikozuschlag aus Marktrisikoprämie multipliziert mit dem jeweiligen verschuldeten Beta-Faktor erhöht.
44
(1) Die vom Landgericht angenommene Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) ist nicht zu beanstanden. Sie bildet für den vorliegenden Stichtag des 17.10.2014 das allgemeine Marktrisiko besser ab als eine solche von 5,5%, wie von der Bewerterin und der Abfindungsprüferin zugrunde gelegt. Insofern hat das Landgericht die Marktrisikoprämie zutreffend abgesenkt. Die Marktrisikoprämie stellt die Differenz zwischen der erwartungsgemäßen Marktrendite und dem Basiszins dar (Großfeld, aaO Rn. 801). Sie kann wie die übrigen Größen auch nur durch eine - stets mit Unsicherheiten behaftete - Schätzung ermittelt werden, wobei an dieser Stelle besonders deutlich wird, dass es sich um eine in Wirtschaftsliteratur und -praxis höchst umstrittene Größe handelt, die auch im Rahmen eines Spruchverfahrens keiner endgültigen Klärung zugeführt werden kann. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts in Spruchverfahren wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (OLG München, 16.10.2018 - Beschluss vom 31 Wx 415/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 - 20 W 3/13; Katzenstein, AG 2018, 739, 741)
45
Der vorliegend angesetzte Wert bewegt sich innerhalb der Bandbreite der vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW am 19.09.2012 empfohlenen Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (nach persönlichen Steuern), wenn auch am unteren Rand.
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Regelmäßig ist anzunehmen, dass die Bandbreite der Empfehlung des FAUB des IDW als der größten Vereinigung deutscher Wirtschaftsprüfer auch angemessen für die gerichtliche Schätzung eines Unternehmenswerts ist, auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist; es handelt sich weder um Rechtsnormen noch um etwas Ähnliches (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 45).
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Der FAUB des IDW hatte für Stichtage ab dem 01.01.2009 eine Bandbreite der Marktrisikoprämie (nach persönlichen Steuern) von 4,0% bis 5,0% empfohlen. Die Anhebung um einen ganzen Prozentpunkt ist sodann mit Empfehlung vom 19.09.2012 erfolgt. Maßgebliches Kriterium für die Erhöhung war die anhaltende Niedrigzinsphase. In den Ergebnisberichten über die Sitzungen der Folgejahre empfahl der FAUB jeweils keine weitere Anhebung. Die Erhöhung der Marktrisikoprämie wegen langanhaltender niedriger Basiszinsen aufgrund der Finanzmarktkrise ist in den Wirtschaftswissenschaften und unter den Wirtschaftsprüfern umstritten. Hierzu kann auf die 2. ergänzende Stellungnahme der Abfindungsprüferin vom 27.06.2016, die ausführlichen Ausführungen des Landgerichts (Beschluss S. 71 ff., - Bl. 516 ff. d.A.) und die auch im vorliegenden Verfahren von beiden Seiten zitierten Veröffentlichungen, Gerichtsentscheidungen und Materialien zum Gesetzgebungsverfahren betreffend das Erbschafts- und Schenkungssteuerreformgesetz verwiesen werden. Insbesondere die zugrundeliegende Annahme gleichbleibender Gesamtrenditeerwartungen der Kapitalmarktteilnehmer trotz eines erheblich gesunkenen Basiszinses und damit niedrigerer Kreditkosten ist umstritten und bislang weder wirtschaftstheoretisch noch durch fachlich anerkannte empirische Studien geklärt.
48
Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angebracht, an der unteren Grenze der FAUB-Bandbreite zu bleiben. Zu beachten ist ferner, dass bereits die vorherige Empfehlung des FAUB von 2009 während niedriger Zinsen ausgesprochen worden war und eine Bandbreite von nur 4,0% bis 5,0% angab. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bewegt sich die hier zugrunde gelegte Marktrisikoprämie von 5% damit im Schnittbereich beider Empfehlungen. Die Alternativberechnung mit dieser Marktrisikoprämie erfolgte im Übrigen anders als im beschwerdeseits zitierten Verfahren des LG Mannheim, 24 AktE 02/13 unmittelbar und ohne Einschränkungen durch die Abfindungsprüferin (vgl. 2. und 3. ergänzende Stellungnahme vom 27.06.2016 und 04.07.2016).
49
Ein niedrigerer und damit außerhalb der (aktuell) empfohlenen Bandbreite liegender Wert, wie beschwerdeseits begehrt, ist allerdings nicht anzunehmen. Es ist methodisch nicht zu beanstanden, sich im Rahmen des § 287 ZPO einerseits an den Empfehlungen des FAUB als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren, innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge zurückhaltend zu bleiben.
50
Eine niedrigere (oder höhere) Marktrisikoprämie ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht aus den Gutachten bzw. Studien der Prof. … und Prof. … zur Überzeugung des Senats begründbar, schon weil sie andere Zeiträume bzw. andere Branchen betrafen und damit auf die vorliegende Konstellation nicht ohne weiteres übertragbar sind. Bereits der Umstand, dass die Studien sowohl seitens der Beschwerdeführer als auch seitens der Beschwerdegegnerin ins Feld geführt und zum Teil sogar seitens der Antragsteller abgelehnt werden, verdeutlicht, wie umstritten dieser Themenkomplex ist.
51
Auch ein Vergleich mit der Regelung des § 203 Abs. 1 BewG (a.F.) kann zu einer weiteren Klärung nur bedingt beitragen. Dort wurde ein fester Zuschlag auf den (variablen) Basiszinssatz in Höhe von 4,5% festgesetzt. Auch wenn die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren nicht mit der vorliegenden Bewertung nach der Ertragswertmethode gleichgesetzt werden kann, zeigt sie jedenfalls die Wertung des Gesetzgebers, dass ein solcher Zuschlag im Regelfall als geeignet angesehen werden konnte. Die darin enthaltenen pauschalen Ab- und Zuschläge für Wachstum, (mangelnde) Fungibilität, inhaberabhängige Faktoren u.a. (vgl. BT-Drucks. 16/11107, 24) heben sich dabei weitgehend gegenseitig auf (OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06; Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13). Die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik der Antragsgegnerin greift daher nicht durch. Es bleibt jedoch dabei, dass es sich um ein stark vereinfachtes Verfahren handelt, welches nur eingeschränkt zum Vergleich herangezogen werden kann. So rechtfertigt sich hieraus nach Auffassung des Senats keine Festsetzung außerhalb der aktuellen Empfehlung des FAUB, sondern liefert allenfalls ein weiteres Argument für eine eher zurückhaltende Festsetzung innerhalb der aktuellen Bandbreite.
52
Der seitens der Abfindungsprüferin angestellte Vergleich zwischen Vor- und Nachsteuerwerten stützt diese Linie. Die aktuelle IDW-Vorsteuerempfehlung liegt bei 5,5% - 7,0%. Daraus errechnen sich je nach Ausschüttungsquote Nachsteuerwerte von 4,45% - 5,87% (vgl. 2. ergänzende Stellungnahme vom 27.06.2016, S. 28). Es ist zutreffend, dass die aktuelle Nachsteuerempfehlung von 5,0% bis 6,0% diese Bandbreite nicht bzw. nicht vollständig abdeckt, was jedoch nicht insgesamt zu einer „rechnerisch falschen und völlig unplausiblen“ Empfehlung führt, sondern abermals bestätigt, dass die Festsetzung am unteren Rand der Empfehlung (und damit im Mittelfeld der möglichen Vorsteuerprämien) angemessen ist. Auch die Abfindungsprüferin hat in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass es die zwingende Rechtfertigung eines bestimmten Punktwertes nicht gebe und es daher sachgerecht sei, Bandbreitenempfehlungen abzugeben (2. ergänzende Stellungnahme vom 27.06.2016, S. 29).
53
In der Rechtsprechung der anderen Obergerichte ist die Tendenz zu einer grundsätzlichen Festsetzung einer niedrigeren - und damit außerhalb der aktuellen Empfehlung des FAUB liegenden - Marktrisikoprämie betreffend vergleichbare Zeitpunkte nicht erkennbar. Beispielsweise hat das OLG Frankfurt für einen Stichtag im Dezember 2012 ebenfalls eine Marktrisikoprämie von 5,0% als angemessen angesehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 36/15 Rn. 58 ff., nach juris) und für einen Stichtag im Oktober 2013 sogar wieder eine Marktrisikoprämie von 5,5% gebilligt (Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15 Rn. 70 ff., nach juris). Jüngst haben auch das OLG Frankfurt und das OLG Düsseldorf eine Marktrisikoprämie von 5,5% angenommen (OLG Frankfurt, Beschl. V. 26.01.2017 - 21 W 75/15, BeckRS 2017, 111151, Rn. 69 ff. - Stichtag August 2013; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - I-26 W 4/16, BeckRS 2018, 15464, Rn. 39-43 - Stichtag Mai 2013). Soweit beschwerdeseits in diesem Zusammenhang einzelne erstinstanzliche Entscheidungen des LG Berlin vom 24.02.2015 - 102 O 84713 (nicht veröffentlicht) und eine Entscheidung des LG Dortmund vom 04.11.2015 - 18 O 52/13 zitiert werden, in denen jeweils von einer Marktrisikoprämie von 4,5% ausgegangen wurde, ist zu berücksichtigen, dass das LG Dortmund seine Entscheidung im Wesentlichen mit der Studie von Prof. … begründet und im Übrigen ausdrücklich darauf hinweist, dass es durchaus auch Analysen gebe, die die aktuelle Empfehlung des FAUB stützen würden.
54
Angesichts des oben gesagten vermag den Senat die höhere Festsetzung der Marktrisikoprämie auf 5,5% jedenfalls für den hierzu beurteilenden Stichtag jedoch nicht zu überzeugen. Der Senat hat bisher seit der jüngsten IDW-Empfehlung stets Marktrisikoprämien in Höhe von 5,0% angenommen. Es seien an dieser Stelle beispielhaft nur die Verfahren 31 Wx 382/15 - Beschluss vom 26.06.2018 (Stichtag Juni 2013) und 31 Wx 415/16 - Beschluss vom 16.10.2018 (Stichtag Februar 2014) genannt. Daran wird auch in diesem Verfahren festgehalten.
55
(2) Auch in Bezug auf den Betafaktor sind keine Korrekturen veranlasst. Das Landgericht hat diesen in Übereinstimmung mit der Abfindungsprüferin zutreffend durchgängig auf 1,16 festgesetzt.
56
Dabei ist die grundsätzliche Vorgehensweise der Ermittlung des Betafaktors anhand ein Peer Group aufgrund der mangelnden Liquidität der Aktie der … nicht zu beanstanden. Auch in der beschwerdeseits zitierten Entscheidung des LG Düsseldorf v. 14.10.2016 - 33 O 72/10 wird darauf hingewiesen, dass auf das unternehmenseigene Beta nur dann zurückgegriffen werden könne, wenn dieses mit signifikanten Zahlen ermittelt worden sei. Dies trifft jedoch auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu. Gegenteiliges wird auch von den Beschwerdeführern nicht konkret behauptet. Aus diesem Grund sind etwaige Rückschlüsse aus dem - in der Tat deutlich niedrigeren - unternehmenseigenen Betafaktor nicht zulässig.
57
Die Besonderheit besteht vorliegend darin, dass sich der seitens der Abfindungsprüferin ermittelte Betafaktor von 1,16 ganz erheblich von dem durch die Bewerterin ermittelten Wert von 0,96 unterscheidet. Der Grund hierfür liegt im Wesentlichen in der unterschiedlichen Zusammensetzung der Peer Group für den Bereich Software. Die Abfindungsprüferin hat mehrere Unternehmen, die seitens der Bewerterin ebenfalls in der Peer Group vertreten waren, hieraus gestrichen, da für diese Unternehmen keine belastbaren Betafaktoren ermittelt werden konnten (Prüfbericht S. 83 ff.). Dieser Vorgehensweise hat sich das Landgericht angeschlossen und auch der Senat folgt dieser engeren Festlegung der Peer Group.
58
Seitens der Beschwerdeführer wird hiergegen zunächst eingewandt, die mangelnde Liquidität sei kein Kriterium für Aufnahme in eine Peer Group bzw. jedenfalls sei nicht abschließend feststellbar, ab wann eine ausreichende Liquidität gegeben sei. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch.
59
Dieselben Argumente, aufgrund dessen das unternehmenseigene Beta nicht herangezogen werden konnte, gelten auch für die jeweiligen Betafaktoren der Peer Group-Unternehmen. Der Betafaktor soll den Zusammenhang zwischen Aktienrendite und Marktrendite widerspiegeln. Voraussetzung für einen aussagekräftigen Betafaktor (sei es der eigene oder der eines Vergleichsunternehmens) ist damit, dass sich die Aktienrenditen sachlich und zeitlich unverzerrt an die Änderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen anpassen. Dies ist zu verneinen, wenn die Aktie nicht hinreichend liquide ist, wenn sie also nicht schnell, zu geringen Transaktionskosten, in kleinen und großen Mengen, jederzeit und ohne nennenswerten Aufschlag, zu marktgerechten Kursen gekauft und verkauft werden kann (Franken/Schulte/Dröschell, aaO S. 54 f.). Ist nach diesen Kriterien die Liquidität der Aktie eines Vergleichsunternehmens zu verneinen, ist die Vergleichbarkeit als solche nicht mehr gewährleistet. Das Unternehmen ist aus der Peer Group zu streichen.
60
Den Beschwerdeführern ist zwar insofern zuzustimmen, als es ein genaues Messkonzept für die Beurteilung der Liquidität nicht gibt. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19.04.2016 hat die Abfindungsprüferin jedoch dargestellt, dass zur Liquiditätsbeurteilung nicht auf einzelne Kriterien abgestellt, sondern mehrere Faktoren herangezogen wurden, namentlich der Bid-Ask-Spread, der Handelsumsatz und die Anzahl der Trades pro Handelstag. Nach dieser Gesamtschau war weder die Aktie der … noch die der Vergleichsunternehmen … XX, … XX, … … … … oder die der … … ausreichend liquide (ergänzende Stellungnahme vom 19.04.2016 S. 9, 18 ff.).
61
Bereits die Tatsache, dass es sich um eine international zusammengesetzte Peer Group handelt (USA und Frankreich), spricht vorliegend darüber hinaus dafür, auch auf einen weltweiten Index abzustellen. Insgesamt spricht die fortschreitende Globalisierung und stärkere Vernetzung der internationalen Beziehungen, die auch im vorliegenden Fall deutlich zu Tage kommt, für einen möglichst breit gefassten Index (Franken/Schulte/Dröschell aaO S. 50). In der ergänzenden Stellungnahme wurde nochmals ausführlich erläutert, warum das Abstellen auf den NASDAQ-Index als lokalen Referenzindex, bei dem es sich lediglich um einen Kursindex handelt, nicht sachgerecht gewesen wäre. Hierauf kann verwiesen werden (ergänzende Stellungnahme vom 19.04.2016 S. 9, 16). Weitere konkrete Einwendungen gegen den hier verwandten Index werden auch seitens der Beschwerdeführer nicht erhoben. Allein der Hinweis darauf, dass die Verwendung lokaler Indizes zu niedrigeren Ergebnissen geführt hätte, ist jedenfalls nicht zielführend. Hier wird allein ergebnisorientiert argumentiert, sämtliche Sachargumente werden ausgeblendet.
62
Soweit in diesem Zusammenhang auf die vermeintliche Erforderlichkeit der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hingewiesen wird, sei auf die Ausführungen unten ab S. 20 verwiesen. Der Senat hat sich eingängig mit der Frage, ob ein solches Gutachten vorliegend erholt werden muss, auseinandergesetzt und diese im Ergebnis verneint.
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cc) Auch der durchgängig mit 1,0% in Ansatz gebrachte Wachstumsabschlag in der ewigen Rente ist nachvollziehbar begründet und als angemessen anzusehen.
64
Mit dem Wachstumsabschlag in der ewigen Rente wird zu Gunsten der Aktionäre berücksichtigt, dass sich die Geldentwertung bei festverzinslichen Anleihen stärker auswirkt als bei einer Unternehmensbeteiligung. Das Unternehmen hat in der Regel die Möglichkeit, die Geldentwertung zumindest zum Teil durch Preiserhöhungen aufzufangen, während die Staatsanleihe ohne Inflationsausgleich zum Nominalwert zurückgezahlt wird. Der Wachstumsabschlag drückt damit das nachhaltige Wachstum in der Phase der ewigen Rente aus, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, aaO S. 313 ff.; Großfeld, aaO Rn. 1054 ff.). Das künftige Wachstum ergibt sich grundsätzlich aus den Thesaurierungen und deren Wiederanlage, sowie organisch aus Preis-, Mengen- und Struktureffekten. In den Planjahren sind diese Wachstumspotentiale einschließlich des inflationsbedingten Wachstums in der Unternehmensplanung und somit in den finanziellen Überschüssen als nominale Größen abgebildet. Ein Wachstumsabschlag ist insofern nicht erforderlich. Im Rahmen der ewigen Rente scheidet eine Berücksichtigung des thesaurierungsbedingten Wachstums hingegen aus, da die thesaurierten Überschüsse den Anteilseigner fiktiv unmittelbar zugerechnet werden. Als Wachstumspotential verbleibt damit nur die branchenübliche Preissteigerung, wobei diese, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht mit der allgemeinen Inflationsrate gleichzusetzen ist, sondern abhängig von der individuellen Situation des Unternehmens zu beurteilen ist, ob und in welcher Weise dieses die erwartete - nicht notwendigerweise mit der Inflation identische - Preissteigerung an die Kunden weitergeben kann.
65
Ein Widerspruch zu der noch deutlich höheren Wachstumsrate von 3,2% in der Konvergenzphase kann nicht erkannt werden. Eine auch im Rahmen der Ewigen Rente dauerhaft höhere Wachstumsrate würde weitere Innovationen und neuere Technologien voraussetzen, die allerdings auch einen höheren Aufwand bedeuten würden und im Kern bisher nicht angelegt sind. Ein dauerhaft höheres wertgenerierendes Wachstum anzunehmen, würde daher nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln (vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 19.04.2016 S. 29 f.).
66
Auch unter Berücksichtigung des Impariment-Tests, bei dem von einem Wachstumsabschlag in Höhe von 2,0% ausgegangen wurde, muss der hier angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% nicht korrigiert werden. Die Abfindungsprüferin hat dazu ausgeführt, dass den Impairment-Tests deutliche kürzere Detailplanungsphasen, an die sich unmittelbar die Ewige Rente anschließt, zugrunde liegen. Dementsprechend muss, um das gesamte Wachstum abbilden zu können, für die Ewige Rente ein höheres Wachstum angesetzt werden (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 19.04.2016 S. 34). Im Ergebnis ist dies aber nur eine andere Art und Weise der Darstellung, durch die nachhaltig kein höheres Wachstum ausgedrückt wird.
67
Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,0% bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht, dass das Unternehmen im Terminal Value real schrumpft und letztlich liquidiert werden muss, auch wenn die (allgemeine) Inflationsrate deutlich darüber liegt. In den meisten Spruchverfahren liegt der festgesetzte Wachstumsabschlag (deutlich) unterhalb der Inflationsrate (im Schnitt zwischen 0,5% und 2,0%), ohne dass hierdurch eine (kurz- oder mittelfristige) Liquidation des Unternehmens zum Ausdruck gebracht werden würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2017 - 12 W 1/17, Rn. 80 ff. nach beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 82 ff. nach beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, Rn. 136 nach beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13 (AktE) Rn. 59 ff. nach beck-online). Soweit seitens einzelner Landgerichte vereinzelt höhere Wachstumsabschläge angenommen wurden, können hieraus keine allgemeingültigen Schlüsse gezogen werden.
68
Die gegenteilige Annahme verkennt zunächst, dass in der Phase der ewigen Rente die thesaurierten und den Anteilseigner fiktiv zugerechneten Beträge einen wesentlichen Teil des operativen Wachstums darstellen und dementsprechend bereits abgebildet sind. Hierauf wurde auch nochmals in der ergänzenden Stellungnahme vom 19.04.2016 hingewiesen. Es wurde dargelegt, dass sich die Gesamtwachstumsrate auf 3,4% beläuft. Dieses teilt sich auf in 1% wertsteigerndes Wachstum (= Wachstumsabschlag) und 2,4% wertneutrales Wachstum. Da das Gesamtwachstum über der erwarteten Inflationsrate liegt, kann gerade nicht von einem realen Schrumpfen ausgegangen werden (ergänzende Stellungnahme vom 19.04.2016 S. 28). Vor diesem Hintergrund sind auch die zitierte Dissertation von … und die Ausführungen des Landgerichts zum Verhältnis zwischen Gewinnsteigerung und Wertsteigerung zu sehen.
69
Darüber hinaus ist zu sehen, dass auch ein unterhalb der allgemeinen Inflationsrate liegender Wachstumsabschlag durchaus nachhaltiges (positives) Wachstum darstellt. So drückt z.B. ein Wachstumsabschlag von lediglich 0,5% aus, dass das Unternehmen nachhaltig Kostensteigerungen im unternehmensspezifischen Bereich durch Preiserhöhungen auf die Kunden überwälzen oder sonst kompensieren kann und darüber hinaus ein Gewinnwachstum von 0,5% erreichen kann, sich aber der allgemeinen Geldentwertung nicht entziehen kann, weil ihr Gewinnwachstum hinter der allgemeinen Inflationsrate zurückbleibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08, Rn. 274 nach beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, Rn. 136 nach beck-online).
70
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch kein Widerspruch zur angesetzten Marktrisikoprämie von 5,0% erkennbar. Es kommt hierdurch gerade nicht zum Ausdruck, dass Unternehmensbeteiligungen einerseits vermeintlich um ein vielfaches rentabler seien als Staatsanleihen, andererseits aber die Erträge derselben Unternehmen laufend real schrumpfen. Ein derartiger unmittelbarer Zusammenhang besteht bereits mangels Vergleichbarkeit der beiden Größen nicht. Während die Marktrisikoprämie allgemein die Differenz zwischen Rendite von Aktien und (quasi-)risikofreien Staatsanleihen ausdrückt, spiegelt der Wachstumsabschlag konkret die Fähigkeit des zu bewertenden Unternehmens wider, Preissteigerungen an die Kunden weiterzugeben.
71
d) Das Landgericht hat die Sonderwerte zutreffend mit insgesamt € 5,664 Mio. angesetzt. Auch insofern ist Korrekturbedarf nicht vorhanden. Auf die zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen (Beschluss S. 95 ff., Bl. 540 ff. d.A.).
72
e) Hieraus errechnet sich der vom Landgericht angesetzte Unternehmenswert in Höhe von € 175,427 Mio. zum Stichtag am 17.10.2014. Bezogen auf die 4.766.407 außenstehenden Aktien ergibt dies einen Wert von lediglich € 36,80 je Aktie (3. ergänzende Stellungnahme vom 04.07.2016, Anhang VIII), so dass an dieser Stelle der Börsenkurs in Höhe von € 39,74 je Aktie als Untergrenze relevant wäre. Die seitens der Gesellschaft festgelegte Abfindung von € 41,00 liegt jedoch sowohl über dem mittels Ertragswertmethode gefunden Wert als auch über dem Börsenwert. Eine weitere Erhöhung war daher nicht angezeigt. Eine entsprechende Reduzierung im Rahmen des Spruchverfahrens ist sowohl in 1. als auch in 2. Instanz unzulässig (Spindler/Stilz/Drescher, aaO § 11 Rn. 3, § 12 Rn. 17).
73
f) Selbst vor dem Hintergrund des seitens des Landgerichts angenommenen niedrigeren Unternehmenswertes können die Einwände gegen die zur Plausibilisierung dieses Wertes durchgeführten Multiplikatorenberechnung nicht durchgreifen. Der Wert liegt nach wie vor deutlich über dem Durchschnitt (vgl. Tabelle Prüfbericht S. 101).
74
Im Übrigen haben weitere Plausibilitätskontrollen stattgefunden, die allesamt keine Hinweise auf die Unangemessenheit der festgesetzten Abfindung lieferten (vgl. Prüfbericht S. 98 ff.).
75
Soweit in diesem Zusammenhang kritisiert wird, dass in Bezug auf den Anfang 2014 erfolgten Erwerb von 84% der Anteile der … durch die Antragsgegnerin keine ausreichende Sachverhaltsaufklärung erfolgt sei, ist dies nicht zutreffend. Die Abfindungsprüferin hat dazu ausgeführt, dass die Kaufpreise einer Geheimhaltungsvereinbarung unterlegen hätten, ihr im Zuge ihrer Arbeiten jedoch mitgeteilt worden sei. Insgesamt habe die Analyse der Vorerwerbe keine Hinweise für eine Unplausibilität des ermittelten Unternehmenswertes geliefert (Prüfbericht S. 105).
76
Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, namentlich der Mitteilung der konkreten Kaufpreise, bedurfte es an dieser Stelle nicht. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Vorerwerbspreise zur Plausibilisierung nicht geeignet sind. Dabei hat es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zutreffend erkannt, dass es sich nicht um den außerbörslichen Erwerb einiger weniger Restaktien, sondern um 84% des Unternehmens ging. Es hat sodann unter Hinweis auf das BVerfG (Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94) ausgeführt, dass der Mehrheitsaktionär mit den erworbenen Aktien ein Stimmquorum erreiche, das Voraussetzung für gewisse gesellschaftsrechtliche Maßnahmen sei. Dementsprechend sei dieser bereit einen höheren Preis, einen sog. „Paketzuschlag“ zu zahlen, der jedoch mit der Bestimmung des „wahren“ Wertes nichts zu tun habe. Dem ist zuzustimmen (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, Rn. 35 nach beck-online m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein solcher Paketzuschlag nicht gezahlt werden sollte, wenn die Aktien von mehreren Parteien erworben werden. Auch in dem Fall erhält die Antragsgegnerin im Ergebnis ein Paket, mit dem sie bestimmte gesellschaftsrechtlich relevante Beteiligungsgrenzen überschreitet.
77
g) Die Rügen der Beschwerdeführer gegen das Verfahren des Landgerichts, insbesondere einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Amtsermittlungsgrundsatzes, weil das Landgericht keine weitere Aufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens betrieben habe und die Arbeitspapiere der Bewerterin bzw. Prüferin nicht habe vorlegen lassen, greifen ebenfalls nicht durch.
78
aa) Das Landgericht hat den in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass es keinen Sachverständigen gerichtlich bestellt und mit der vollständigen Neubewertung bzw. mit einzelnen Bewertungsfragen betraut hat.
79
Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens kann zunächst auf ergänzende Stellungnahmen des Prüfers und auf seine mündliche Anhörung gem. § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 SpruchG zurückgegriffen werden. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches bereits aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/ Verfürth/Schulenberg, SpruchG, 2. Aufl. <2016> § 7 Rn. 62 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 15/371 vom 29.01.2003 S. 1, 12). Insofern verfolgt der vom Landgericht betonte Beschleunigungsgrundsatz gerade keinen Selbstzweck, sondern dient dem effektiven Rechtsschutz sämtlicher Beteiligter.
80
Nach dieser Konzeption ist der gerichtlich bestellte Prüfer gerade nicht mit einem Parteigutachter vergleichbar, vielmehr hat er eine darüber hinausgehende Stellung. Es liegt dementsprechend - insbesondere bei der Frage nach der richtigen Zusammensetzung der Peer Group für die Bestimmung des Betafaktors - kein Fall von sich widersprechenden Privatgutachten vor, bei denen nach BGH, Beschluss vom 21.05.2007 - II ZR 266/04 die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erforderlich wäre. Dies zeigt sich bereits an der Konzeption des hier einschlägigen § 327c Abs. 2 AktG. Danach hat der Hauptaktionär der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in welchem er insbesondere die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Dafür wird er regelmäßig, jedoch nicht zwingend, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft engagieren (Spindler/Stilz/Singhof, AktG, 4. Aufl. <2019>, § 327c Rn. 7), wie dies auch hier geschehen ist. Die Angemessenheit ist sodann nach S. 2 der genannten Vorschrift durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu überprüfen. Von zwei sich gleichrangig gegenüberstehenden Privatgutachten geht der Gesetzgeber an dieser Stelle gerade nicht aus.
81
Soweit beschwerdeseits einzelne Entscheidungen zitiert werden, in denen (zu einzelnen Fragen) gerichtliche Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wurden (so z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2017 - 21 W 37/12), kann hieraus ein Schluss für das hiesige Verfahren nicht gezogen werden. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass sich in den dortigen Verfahren auch nach ergänzender Anhörung der Prüfer weiterer Aufklärungsbedarf ergeben hat. Dies ist jedoch für jedes Verfahren unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gesondert zu prüfen und ist nicht unmittelbar auf das vorliegende Verfahren zu übertragen.
82
Weiterer Aufklärungsbedarf ist im hiesigen Verfahren - wie das Landgericht zu Recht nach umfangreicher Prüfung angenommen hat - im Ergebnis nicht zu sehen. Der ausführliche Bericht der Abfindungsprüferin, ihre umfangreichen Ausführungen zu den Fragen des Landgerichts durch mündliche Erläuterungen an mehreren mehrstündigen Terminen und ergänzende schriftliche Stellungnahmen zu mehrere Einzelfragen der Kammer und der Beteiligten bieten eine umfassende und ausreichende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO, ohne dass weiterer Aufklärungsbedarf angenommen werden müsste. Insofern ist auch nicht ersichtlich, warum eine mündliche Verhandlung (insbesondere mit der Möglichkeit komplexere Fragen durch ergänzende schriftliche Stellungnahmen zu beantworten), nicht geeignet sein soll, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Problemstellungen hinreichend zu erörtern. Auch bei einem gerichtlichen bestellten Sachverständigen gibt es in der Regel zunächst ein schriftliches Gutachten, welches sodann mündlich erläutert und ggf. (schriftlich oder mündlich) ergänzt bzw. korrigiert wird (vgl. §§ 30 FamFG, 411 Abs. 1, 3 ZPO).
83
Die beschwerdeseits geäußerten Bedenken gegen den sachverständigen Prüfer werden zwar zum Teil auch in der Literatur geteilt. So werden namentlich eine fehlende Unabhängigkeit, die Schwierigkeit, ein eigenes Gutachten zu überprüfen und ggf. zu korrigieren und der unterschiedliche Prüfungsmaßstab gerügt (Emmerich/Habersack Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. <2016>, SpruchG § 8 Rn. 8; Spindler/Stilz/Drescher, 3. Aufl. <2016>, SpruchG § 8 Rn. 8). All diese Bedenken greifen jedoch bei näherer Betrachtung nicht durch.
84
So ist es zwar zutreffend, dass der sachverständige Prüfer gemäß §§ 327c Abs. 2 S. 4, 293d AktG auf Vorschlag der Antragsgegnerin ohne Einflussmöglichkeit der Antragsteller bestellt wird. Es handelt sich aber dennoch um eine gerichtliche Bestellung eines neutralen Prüfers zum Schutze der Anteilsinhaber. Das Landgericht ist bei der Auswahl des Prüfers nicht an den Vorschlag der Gesellschaft gebunden. Es wurde antragstellerseits auch nicht behauptet, dass es sich - aus welchen Gründen auch immer - an den Vorschlag gebunden gefühlt hätte. Der sachverständige Prüfer haftet nach §§ 327 c Abs. 2 S. 4, 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Aktionären. Allein die Frage der Vergütung (wobei jedenfalls in Bezug auf ergänzende schriftliche oder mündliche Erläuterungen gilt, dass der sachverständige Prüfer wie ein gerichtlicher Sachverständiger zu entschädigen ist (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, aaO, § 8 SpruchG Rn. 11)) und etwaiger Folgeaufträge durch die Antragsgegnerin vermag die grundsätzliche gesetzliche Konzeption nicht in Frage zu stellen.
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Auch der weitere Kritikpunkt, der sachverständige Prüfer würde eigene Fehler nicht einräumen und dementsprechend sein eigenes Gutachten nicht unkritisch überprüfen können, überzeugt nicht. Bereits der Gesetzgeber traut dem sachverständigen Prüfer zu, von einem einmal gefundenen Prüfergebnis abzuweichen, wenn sich dieses als nachträglich falsch herausstellen sollte (vgl. BT-Drucks. 15/371 vom 29.01.2003, S. 15). Dieser muss sich nach der Gesetzeskonzeption des § 8 Abs. 2 SpruchG den Fragen des Gerichts und der Beteiligten stellen. Das Landgericht hat hier unter dem Vorsitz eines mit Spruchverfahren ausgesprochen erfahrenen Richter umfangreiche und durchaus kritische Fragen gestellt. Auch die Parteien hatten umfassend Gelegenheit, den Prüfbericht kritisch zu hinterfragen. Soweit Fragen in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend beantwortet werden konnten bzw. auf Veranlassung des Gerichts oder der Parteien Alternativberechnungen durchgeführt werden sollten, wurde dies in den ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen nachgeholt. Eine mangelnde Kritikfähigkeit kann folglich nicht festgestellt werden. Im Übrigen könnte diese Argumentation ebenso auf einen gerichtlichen Sachverständigen übertragen werden. Auch dieser muss sein Gutachten erläutern und (vermeintliche) Widersprüche aufklären. Insofern wird schließlich auch nicht unterstellt, dass der Sachverständige nicht in der Lage sei, eigene Fehler einzuräumen.
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Der Verweis über §§ 327c Abs. 2 S. 4, § 293d Abs. 1 AktG auf §§ 319, 319a HGB stellt darüber hinaus in ausreichendem Maße die Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers sicher. Insofern ist unerheblich, dass dieser - wie beschwerdeseits zutreffend festgestellt wurde - tatsächlich nicht als befangen abgelehnt werden kann (Spindler/Stilz/Drescher, aaO § 8 SpruchG Rn. 11). Zeigt sich trotz der Einschränkungen des §§ 319, 319a HGB im Laufe des Verfahrens, dass er nicht in der Lage ist, unbefangen zu prüfen, kann jederzeit ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt werden. Für eine solche mangelnde Objektivität bestehen vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte. Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Senat die Höhe der Marktrisikoprämie anders bewertet hat als die Prüferin, kann daraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass hier seitens der Prüferin eine bewusste Bevorzugung der Antragsgegnerin stattgefunden habe. Es handelt sich bei der Frage der angemessenen Höhe der Marktrisikoprämie, wie bereits ausführlich dargelegt, um eine höchst umstrittene Frage, zu der in Literatur und Praxis zahlreiche Ansichten vertreten werden.
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Es existieren in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung zahlreiche Beispiele dafür, dass auch ohne die gesonderte Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen allein aufgrund der Anhörung der Prüfer eine gerichtliche Erhöhung der angebotenen Abfindung/Ausgleichszahlung erfolgt. Nach einer Auswertung von 154 veröffentlichen Spruchverfahren seit Einführung des SpruchG wurden 67 Verfahren durch Vergleich beendet, in 36 Fällen kam es zu keiner Erhöhung und in 39 Fällen wurde eine Erhöhung durch das LG bzw. OLG (auch ohne Erholung eines Sachverständigengutachtens) ausgesprochen (Puszkajler/Sekera-Terplan, NZG 2015, 1055). Soweit beschwerdeseits ausgeführt wird, dass eine gerichtliche Kontrolle der Unternehmensbewertung de facto heute kaum mehr stattfinde, kann dem daher nicht gefolgt werden. Es ist in diesem Zusammenhang auch schlicht unzutreffend, dass „das vom jeweiligen Prüfer im Prüfbericht vertretene Ergebnis trotz dagegen erhobener Bewertungsrügen immer vertretbar, nie zu revidieren, geschweige denn im Sinne der Rügen der Antragsteller auch nur in Nuancen anzupassen gewesen wäre“. Dies trifft weder auf das vorliegende Verfahren (siehe Marktrisikoprämie), noch (zumal in dieser Allgemeinheit) auf die weiteren dem Senat vorliegenden Verfahren zu.
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Zuletzt kann auch nicht von einem grundsätzlich unterschiedlichen Prüfungsmaßstab eines sachverständigen Prüfers im Vergleich zu einem gerichtlichen Sachverständigen ausgegangen werden. Es ist gerade nicht zutreffend, dass aufgrund der Parallelprüfung durch Bewertungsgutachter und Prüfer letzterer lediglich den vom Bewerter gefundenen Wert plausibilisieren und nicht, wie es ein gerichtlicher Sachverständiger tun würde, eigenständig ermitteln würde. Es sei an dieser Stelle auf die Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers nach § 43 Abs. 1 S. 1 WPO und die grundsätzliche Funktion des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers nach § 327c Abs. 2 AktG, die Angemessenheit von Barabfindung und Ausgleich als neutraler Prüfer sicherzustellen, hingewiesen. Im Übrigen erfordert gerade der Umstand der Parallelprüfung eine gleichzeitige, eigenständige Prüfung des sachverständigen Prüfers. Wie die Prüferin vorliegend selbst ausgeführt hat, hat sie die zur Unternehmensbewertung erforderlichen Dokumente selbst eingesehen und zahlreiche Gespräche mit der Antragsgegnerin geführt. Darüber hinaus hat sie an mehreren Stellen eigene - weitergehende - Berechnungen und Analysen durchgeführt (wie z.B. in Bezug auf die Einschränkung der Peer Group und weitere Sensitivitätsanalysen). Die Prüferin ist zu einem völlig anderen Unternehmenswert gelangt als die Bewerterin/Antragsgegnerin, sie hat lediglich abschließend - entsprechend ihres gesetzlichen Auftrags (vgl. § 327c Abs. 2 S. 2 AktG) - darauf hingewiesen, dass die seitens der Hauptaktionärin vorgeschlagene Barabfindung angemessen sei.
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Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse aufgrund der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu erwarten wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der sachverständige Prüfer grundsätzlich über identisches Fachwissen wie ein erst im Spruchverfahren bestellter Sachverständiger verfügt. So würde beispielsweise auch eine weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein etwaiger Wirtschaftswissenschaftler, der zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt würde, über keine weiteren empirisch belastbaren Daten zur Beurteilung der Frage der Marktrisikoprämie verfügen. Auch weitere Erkenntnisse bzgl. der Entwicklung der 3D-Visualisierungsdienstleistungen lägen nicht vor. Der Sachverständige müsste ebenso auf vergleichende Analysen zurückgreifen. Ein weiterer Erkenntnisgewinn wäre nicht zu erwarten.
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bb) Zu Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage von weiteren Unterlagen nach § 7 Abs. 7 S. 1 SpruchG, namentlich die Arbeitspapiere der Abfindungsprüferin einschließlich der gezahlten Vorerwerbspreise, mit ausführlicher Begründung abgelehnt (Beschluss S. 102 ff., Bl. 547 ff. d.A., siehe dazu auch oben S. 19 f.). Hierauf kann Bezug genommen werden.
III.
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1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Es besteht kein Anlass, diese ausnahmsweise ganz oder teilweise den Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
92
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin wird nicht angeordnet. Die Beschwerden der Antragsteller sind erfolglos geblieben. Es erscheint daher angemessen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren jeweils selbst tragen (§ 15 Abs. 2 SpruchG).
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Ein Widerspruch zur Kostenentscheidung des Landgerichts kann hierin nicht erkannt werden. Dort fanden mehrere umfangreiche Anhörungen, ergänzende schriftliche Stellungnahmen und Alternativberechnungen durch die Abfindungsprüferin statt, so dass dort tatsächlich von einem nochmals gesteigerten Erkenntnisgewinn ausgegangen werden konnte. Es war daher nicht unbillig, der Antragsgegnerin insofern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Eine vergleichbare Situation liegt im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vor.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.
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3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Gerichtsgebühren beruht auf § 74 S. 1 GNotKG. Es war, wie in der 1. Instanz auch, der Mindestgeschäftswert von € 200.000,00 festzusetzen.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG)