Inhalt

AG Eggenfelden, Teilbeschluss v. 21.05.2019 – 1 F 550/17
Titel:

Hinweise auf den tatsächlichen Trennungszeitpunkt

Normenkette:
BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1567
Leitsatz:
Trotz räumlicher Trennung unter Aufgabe der gemeinsamen Ehewohnung muss juristisch noch nicht der Trennungszeitpunkt feststehen, wenn das Ehepaar danach wieder den Plan fasst, zusammenzuziehen und dafür gemeinsam nach einem Baugrundstück für ein Einfamilienhaus sucht sowie eine Eheberatung durchführt. Das Ehepaar muss insgesamt subjektiv zu der Entscheidung kommen, die Ehegemeinschaft nicht wieder herstellen zu wollen. (Rn. 10 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Auskunft, Zeitpunkt, Trennung, Trennungsvermögen, Unterlagen, Vorlage
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 23.09.2019 – 26 UF 720/19
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2020 – XII ZB 450/19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 39998

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilten über sein Endvermögen zum 04.03.2016 mit allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktivposten und Schuldposten durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten und diese Auskünfte durch geeignete Unterlagen zu belegen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 23.05.2015 mit allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktivposten und Schuldposten durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten und diese Auskünfte durch geeignete Unterlagen zu belegen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Güterrechtsverfahrens über die Auskunftsstufe.
2
Die Beteiligten schlossen am 25.08.2006 vor dem Standesbeamten des Standesamts (…), Heiratsregister-Nr.(…), die Ehe. Mit Endbeschluss vom 19.07.2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
3
Die Beteiligten lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 08.09.2016 aufgefordert, Auskunft zu erteilen hinsichtlich seines Endvermögens sowie zu seinen Vermögenswerten zum Zeitpunkt der Trennung am 23.05.2015. Der Antragsgegner erteilte über seine damalige Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21.11.2016 nebst Anlagen eine Auskunft zu diesen Stichtagen.
4
Die Antragstellerin behauptet, Trennungszeitpunkt sei der 23.05.2017 gewesen, so wie dies der Antragsgegner im Scheidungsverfahren 1 F 60/16, AG Eggenfelden, habe vortragen lassen. Die Antragstellerin meint, die erteilte Auskunft sei unvollständig und nicht nachvollziehbar und damit in rechtlicher Hinsicht nicht erteilt.
5
Die Antragstellerin beantragt im Wege der Stufenklage in der Auskunftsstufe:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilten über sein Endvermögen zum 04.03.2016 mit allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktivposten und Schuldposten durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten und diese Auskünfte durch geeignete Unterlagen zu belegen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 23.05.2015 mit allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktivposten und Schuldposten durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten und diese Auskünfte durch geeignete Unterlagen zu belegen.
6
Der Antragsgegner hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Antrag zu Ziffer 1 anerkennen lassen.
7
Der Antragsgegner beantragt im übrigen,
den Antrag zurückzuweisen.
8
Der Antragsgegner meint, Trennungszeitpunkt sei der 25.12.2014.
9
Das Gericht hat mit den Beteiligten am 21.05.2019 mündlich zur Sache verhandelt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.05.2019 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
10
Die Anträge in der Auskunftsstufe sind zulässig und begründet.
11
Den Antrag zu Ziffer 1 (Auskunft und Belegvorlage zum Endvermögen zum 04.03.2016) hat der Antragsgegner anerkannt, so dass insoweit Teil-Anerkenntnisbeschluss zu Ziffer 1 zu erlassen war.
12
Im übrigen war auch der Antrag zu Ziffer 2 (Auskunft und Belegvorlage zum Trennungsvermögen zum 23.05.2015) zulässig und begründet.
13
Der Anspruch auf Auskunft und Belegvorlage beruht auf § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB.
14
Dieser Auskunftsanspruch zum 23.05.2015 ist entstanden. Die Antragstellerseite hat unter Bezugnahme auf das Scheidungsverfahren den dort vom Antragsgegner benannten und näher begründeten Zeitpunkt der Trennung mit dem 23.05.2015 datiert. Die Antragstellerseite bezieht sich dabei erkennbar auf den damaligen Vortrag der Antragsgegenseite im Scheidungsverfahren, wonach zwar die Antragstellerin im Dezember 2014 aus der Ehewohnung ausgezogen sei und auch der Antragsgegner sei im Januar 2015 ausgezogen. Aber die Beteiligten hätten trotz räumlicher Trennung die Freizeit überwiegend gemeinsam verbracht. Die räumliche Trennung hätte der Beziehung gutgetan. Sie hätten die Absicht gehabt, noch im Jahre 2015 wieder zusammenzuziehen und hätten einen Bauplatz für ein zu errichtendes Einfamilienhaus gesucht. Eine Reise während der Osterfeiertage 2015 als Versöhnungsversuch sei gescheitert. Anlässlich einer Ehetherapie, der die Beteiligten sich noch im Mai unterzogen hätten, hätte sich dies bestätigt. Nach Ende der Therapie sei für die Beteiligten festgestanden, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht möglich sei.
15
Außergerichtlich erteilte der Antragsgegner zu diesem Stichtag auch eine Auskunft zum Trennungsvermögen. Noch im aktuellen Verfahren war zunächst dieser Zeitpunkt als Trennungszeitpunkt im Sinne von § 1567 BGB unstreitig. Erstmals mit Schriftsatz vom 02.05.2019 wurde von der Antragsgegnerseite der Trennungszeitpunkt angezweifelt. Man müsse wohl den 25.12.2014 als Trennungszeitpunkt ansehen, den die Antragstellerin vielfach in anderen Verfahrens genannt habe.
16
Das Gericht hat vor diesem Hintergrund die Beteiligten zum Sachverhalt persönlich angehört. Der Antragsgegner erklärte nach detailliertem Vorhalt des o.g. Vortrags seiner damaligen Prozessbevollmächtigten im Scheidungsverfahren, es sei richtig, dass die Beteiligten nach Dezember 2014 wieder beschlossen hätten, zusammenzuziehen und deswegen gemeinsam nach einem Baugrundstück gesucht hätten. Sie hätten sogar im Januar oder Februar 2015 bei der Stadt (…) nach neu ausgewiesenen Baugrundstücken in (…) nachgefragt. Letzten Endes bestätigte der Antragsgegner hiermit den damaligen Sachvortrag inhaltlich, auch wenn er meinte, im Nachhinein den Trennungszeitpunkt anders zu interpretieren.
17
Die Antragstellerin, persönlich angehört, gab ebenfalls an, die Beteiligten hätten sich zwischen Januar und Mai 2015 gemeinsam nach einem Baugrundstück erkundigt. Sie hätten tatsächlich den Plan gehabt, wieder zusammen zu ziehen und die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen, was dann letztlich gescheitert sei.
18
Vor diesem Hintergrund steht für das Gericht - auch ohne, dass es noch weiteren Vortrags der Antragstellerseite bedarf - fest, dass der juristische Trennungszeitpunkt nicht im Dezember 2014 liegt, sondern am 23.05.2015. Zwar erfolgte zunächst eine räumliche Trennung unter Aufgabe der gemeinsamen Ehewohnung, allerdings fassten die Beteiligten nach ihren übereinstimmenden Angaben danach wieder den Plan, zusammenzuziehen, suchten konkret nach einem Baugrundstück in (…) zum Bau eines Hauses, führten eine Eheberatung durch. Dieser subjektive Plan, wieder zusammenzuziehen und sogar gemeinsam ein Haus zu bauen, für das konkret ein Baugrundstück gesucht wurde, führt dazu, dass eine endgültige Trennung nach Auffassung des Gerichts noch nicht im Dezember 2014 erfolgt ist, sondern erst, als die Beteiligten nach Scheitern einer Eheberatung im Mai 2015 endgültig auch subjektiv die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnten und auch nicht wiederherstellen wollten.
19
Der Antragsgegner schuldet daher Auskunft und Belegvorlage zu seinem Trennungsvermögen zum 23.05.2015.
20
Diesen Anspruch hat der Antragsgegner bisher nicht erfüllt. Die Auskunft hat in einem geordneten und übersichtlichen Verzeichnis der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände zum Stichtag zu bestehen. Die außergerichtlich vom Antragsgegner erteilte „Aufstellung Vermögen 23/05/2015“ genügt diesen Anforderungen nicht. Zum einen beziehen sich die Angaben teilweise ausdrücklich nicht auf den Stichtag 23.05.2015. Zum anderen erscheint bereits die Bezeichnung der Vermögenspositionen teilweise derart wenig konkret, dass dies dem Zweck der Auskunft, einen übersichtlichen Überblick über die Vermögenswerte zu erhalten, nicht gerecht wird.
21
Die Kostenentscheidung ist mit der Endentscheidung zu treffen.