Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 13.03.2019 – Au 3 S 18.1852
Titel:

Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 113 Abs. 1 S. 1
StZVO § 31a Abs. 1 S. 1
HGB § 6 Abs. 1
StVG § 24
StVO § 49 Abs. 1
Leitsätze:
1. Zwar folgt aus der in § 6 Abs. 1 HGB normierten Buchführungspflicht keine unmittelbare Verpflichtung, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. (redaktioneller Leitsatz)
2. Es kann angesichts der Dokumentationsobliegenheit unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Wird der Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht. In einer solchen Situation ist auch nicht von Relevanz, wenn die Vorlage von Lichtbildern zu einem Verkehrsverstoß nicht oder in nicht hinreichender Qualität möglich ist. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fahrtenbuchauflage, Geschwindigkeitsüberschreitung, unverzügliche und ausreichende Ermittlungstätigkeit, Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers, Verpflichtung eines Unternehmers zur Führung eines Fahrtenbuches, Verhältnismäßigkeit, Ermessen, Dauer (18 Monate), Verkehrsordnungswidrigkeit, Regelfahrverbot, Aussetzungsinteresse, aufschiebende Wirkung, Mitwirkung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 3987

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin - eine GmbH, die eine Managementberatungsagentur betreibt - begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage.
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1. Die Antragstellerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Mit diesem Fahrzeug wurde am 7. Februar 2018 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Der verantwortliche Fahrzeugführer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h (nach Toleranzabzug).
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Mit Schreiben vom 7. März 2018 übersandte das Regierungspräsidium ... - Zentrale Bußgeldstelle - einen Zeugenfragebogen an die Antragstellerin. Hierauf antwortete die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. März 2018, der Fahrer zur Tatzeit habe nicht eindeutig ermittelt werden können, weshalb um besseres Bildmaterial in besserer Auflösung gebeten werde. Mit Schreiben vom 20. März 2018 wies das Regierungspräsidium ... - Zentrale Bußgeldstelle - die Antragstellerin auf die Möglichkeit hin, die Beweisfotos im Rahmen der online-Anhörung einzusehen. Hierauf teilte die Antragstellerin mit, dass im online-Portal keine eindeutigeren Beweisfotos hinterlegt gewesen seien; daher habe der Fahrer leider nicht eindeutig ermittelt werden können. Mit Schreiben vom 29. März 2018 richtete das Regierungspräsidium ... - Zentrale Bußgeldstelle - ein Ermittlungsersuchen an die Polizeiinspektion .... Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte die Polizeiinspektion ... dem Regierungspräsidium ... - Zentrale Bußgeldstelle - mit, dass die Geschäftsleitung der Antragstellerin verweigert habe, eine Mitarbeiterliste herauszugeben und aufgrund der hohen Mitarbeiteranzahl kein verantwortlicher Fahrzeugführer festgestellt werden konnte. Eine Sichtung der Mitarbeiter sei negativ verlaufen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 teilte das Regierungspräsidium ... - Zentrale Bußgeldstelle - dem Landratsamt, Kfz-Zulassungsbehörde, mit, dass der Vorgang abgeschlossen worden sei. Der Fahrzeugführer habe nicht festgestellt werden können. Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches möge geprüft werden.
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Mit Schreiben vom 14. August 2018 hörte das Landratsamt die Antragstellerin zur beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Mit Schreiben vom 7. September 2018 nahm der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hierzu Stellung. Das streitgegenständliche Ordnungsverfahren sei nach seiner Kenntnis noch nicht abgeschlossen. Der Führer des Tatfahrzeugs habe ermittelt werden können. Es handle sich um den einzigen Verstoß seiner Art, bei dem der Führer des Fahrzeugs nicht auf „Anhieb“ ermittelt habe werden können. Daher sei die Maßnahme unverhältnismäßig.
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2. Mit Bescheid vom 17. September 2018 verpflichtete das Landratsamt ... die Antragstellerin, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen (Nr. 1 des Bescheids). Die Anordnung erfolgte für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... sowie für eventuelle künftige Ersatzfahrzeuge. Die Modalitäten des Führens eines Fahrtenbuchs wurden im Einzelnen angegeben (Nr. 2 und 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 bis 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 5 des Bescheids). Für den Fall der Nichtbeachtung der Nrn. 1 bis 3 des Bescheids wurden Zwangsgelder angedroht (Nr. 6 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der verantwortliche Fahrer wegen des unkooperativen Verhaltens seitens der Geschäftsleitung der Antragstellerin nicht habe festgestellt werden können. Deshalb seien Ermittlungen der sachbearbeitenden Polizeibeamten vor Ort negativ verlaufen. Die Antragstellerin habe nicht aufklären können, wer ihr Fahrzeug zur Tatzeit geführt und damit die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe. Deshalb habe das Bußgeldverfahren eingestellt werden müssen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beziehe sich in seinem Schreiben auf eine Verkehrsordnungswidrigkeit vom 8. April 2018. In der vorliegenden Anordnung gehe es aber um eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit Tatdatum des 7. Februar 2018. Im vorliegenden Fall sei am 7. Mai 2018 Verfolgungsverjährung eingetreten.
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Um zu vermeiden, dass bei weiteren Verkehrsverstößen der Fahrzeugführer wiederum nicht feststellbar sei, sei die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches ein geeignetes Mittel. Die Dauer der Anordnung richte sich nach dem vorliegenden Verkehrsverstoß, der Mitwirkung des Betroffenen bei der Ermittlung und eventuellen Voreintragungen im Fahreignungsregister. Da die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h nach dem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 80,00 EUR und nach dem Punktesystem mit der Eintragung von einem Punkt in das Fahreignungsregister zu ahnden wäre, gehe es um einen nicht nur geringen Verkehrsverstoß. Die Mitwirkung der Antragstellerin sei als mangelhaft zu bewerten. Eine Firma, die mehrere hochwertige Fahrzeuge habe, sollte ein eigenes Interesse daran haben, zu wissen, wer wann mit ihren Fahrzeugen unterwegs sei. Der vorliegende Fall sei nicht der erste der Antragstellerin. Im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage im Jahr 2015 sei angekündigt worden, dass es in der Firma nur noch Fahrzeuge gebe, die Personen fest zugeordnet seien. Daher sei insgesamt die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 18 Monaten als angemessen anzusehen.
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Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse anzuordnen. Die nur aufgrund der Aufzeichnungen eines Fahrtenbuchs gegebene Möglichkeit, den Täter künftiger Verstöße rechtzeitig festzustellen, dürfe mit Rücksicht auf die allgemeine Verkehrssicherheit nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufgeschoben bleiben. Das Interesse der Allgemeinheit erfordere, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten mit den vorgesehenen Geldbußen geahndet und auf diese Weise auf ein künftiges verkehrsgerechtes Verhalten hingewirkt werde. Die angedrohten Zwangsgelder seien in ihrer Höhe angemessen.
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3. Hiergegen ließ die Antragstellerin am 22. Oktober 2018 Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist (Au 3 K 18.1789). Zugleich beantragte sie,
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die sofortige Vollziehbarkeit des vom Beklagten erlassenen Bescheides aufzuheben.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen des streitgegenständlichen Geschwindigkeitsverstoßes sei gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ein Bußgeldverfahren noch anhängig.
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Die Zentrale Bußgeldstelle habe keinen angemessen Ermittlungsaufwand betrieben. Zu den naheliegenden, mit wenig Aufwand durchzuführenden Ermittlungen zur Fahrerfeststellung gehöre die unverzügliche, d.h. innerhalb von zwei Wochen zu erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters. Auch durch einen einfachen Abgleich des beim örtlichen Passamt hinterlegten Lichtbildes des Geschäftsführers wäre eine Fahreridentifizierung unproblematisch möglich gewesen.
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Es habe kein wesentlicher Verkehrsverstoß vorgelegen. Zwar habe der Geschwindigkeitsverstoß von 28 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister zur Folge, aber ein Regelfahrverbot sei nicht gegeben. Eine verkehrsgefährdende Auswirkung liege nicht vor.
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Die Anhörung sei erstmals mit Schreiben vom 7. Mai 2018 erfolgt. Eine Zeitspanne von 18 Monaten für die Führung des Fahrtenbuches sei unverhältnismäßig.
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4. Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der streitbefangene Bescheid sei rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf ein noch anhängiges Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren verweise, gehe es dabei um einen anderen Tattag. Im Hinblick auf die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 7. Februar 2018 habe sich ergeben, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil die Antragstellerin bei den Ermittlungen unkooperativ gewesen sei. Da der Geschwindigkeitsverstoß neben einem Bußgeld ebenso einen Punkt im Fahreignungs-Register zur Folge gehabt hätte, handle es sich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß im Straßenverkehr. Die verfügten 18 Monate berücksichtigten auch, dass es bereits in der Vergangenheit eine Fahrtenbuchauflage gegeben habe und in diesem Zusammenhang seitens der Antragstellerin erklärt worden sei, es gebe keine Poolfahrzeuge mehr und die Fahrzeuge würden nun ausschließlich „festen“ Nutzern zugeordnet. Ebenso sei die Nichtmitwirkung in der Gesamtschau des Verfahrens zu berücksichtigen.
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Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten.
II.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Antrag ist zulässig. Bei verständiger Würdigung ist der Antrag des Antragstellers darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 - 3 des Bescheides vom 17. September 2018 wiederherzustellen.
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2. Der Antrag ist unbegründet.
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a) Ordnet die Behörde, wie hier, im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Fehlt es allerdings bereits an einer Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO, so ist die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris Rn. 15).
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Dem formalen Erfordernis aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, ist der Antragsgegner in ausreichender Weise nachgekommen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen - hierzu zählen Fahrtenbuchauflagen - ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36). Dadurch wird zwar im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten nicht entbehrlich. Diese darf sich im Wesentlichen jedoch auf die Prüfung beschränken, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Falls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich als im Normalfall ist. Da sich § 31a StVZO mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr begnügt, die daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist, genügt es für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht, dass keine Hinweise auf eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen.
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Hiervon ausgehend sind die Erwägungen des Landratsamts zur Begründung des Sofortvollzugs rechtlich nicht zu beanstanden.
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b) Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es hat dabei die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.8.2014 - 20 CS 14.1675 - juris Rn. 2).
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Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Antragsgegners aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Führung eines Fahrtenbuchs. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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aa) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO).
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bb) Die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO sind im Fall der Antragstellerin bei summarischer Prüfung gegeben.
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(1) Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vom 7. Februar 2018 war vorliegend nicht möglich.
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(a) Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris Rn. 14 m.w.N.).
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Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Ein Fahrzeughalter ist auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung einer im Rahmen der Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildaufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben Angaben zum Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v.16.4.2015 - 11 ZB 15.171 - juris Rn. 11 m.w.N.).
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Darüber hinaus trifft einen Kaufmann nach § 6 Abs. 1 HGB zwar aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann angesichts der Dokumentationsobliegenheit unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Nachdem es sich um eine Obliegenheit handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Dokumentation der Fahrten in der einen oder anderen Form erfolgt ist. Wird der Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht. In einer solchen Situation ist auch nicht von Relevanz, wenn die Vorlage von Lichtbildern zu einem Verkehrsverstoß nicht oder nicht in hinreichender Qualität möglich ist. Es ist nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht (vgl. VGH BW, B.v. 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628 m.w.N.). Die Polizei kann daher bei einem Unternehmen davon ausgehen, dass dort Unterlagen vorhanden sind, die Aufschluss über die Person des Fahrers im Tatzeitpunkt geben können. Es ist daher in einer solchen Situation grundsätzlich ausreichend, bei einem Unternehmen anzurufen und Auskunft aus diesen Unterlagen zu verlangen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 11 ZB 15.171 - juris Rn. 12 m.w.N.).
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(b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze wurden vorliegend im Ordnungswidrigkeitenverfahren behördlich nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln.
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Unabhängig davon ist im Fall der Antragstellerin - wie ausgeführt - zu fordern, dass die Inhaberin eines Unternehmens grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach ihren Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Eine wie hier gleichwohl fehlende Feststellbarkeit des Fahrers geht daher ohne weiteres zu Lasten der Antragstellerin.
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Da wie dargelegt bei Geschäftsfahrzeugen eines kaufmännischen Betriebs eine Dokumentation von Geschäftsfahrten zu erwarten ist, ist es unschädlich, dass die Anhörung der Antragstellerin zum Fahrer des Tatfahrzeugs erst am 7. März 2018 und damit deutlich jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten 2-Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Halters erfolgt ist (vgl. OVG Münster U.v. 31.3.1995 - 25 A 2798/93 - NJW 1995, 3335).
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(2) Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 7. Februar 2018 ist auch geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen.
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Es handelte sich vorliegend bei der inmitten stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um einen Verkehrsverstoß i.S.v. § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 StVO i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zur StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Dieser wird nach Nr. 11.3.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) mit einer Regelgeldbuße von EUR 80,- ohne Fahrverbot geahndet. Daneben ist hierfür gemäß Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV i.d.F. seit 1. Mai 2014 die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen.
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Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, da es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B.v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B.v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris Rn. 10 m.w.N.).
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cc) Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist auch ermessensfehlerfrei.
39
Der Antragsgegner hat erkannt, dass er ein Ermessen auszuüben hat und hat ausreichende Erwägungen zu den für und gegen die Fahrtenbuchauflage sprechenden Umständen sowie zu deren konkreter Ausgestaltung angestellt.
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Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf 18 Monate festzulegen, ist nicht zu beanstanden.
41
§ 31a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuches den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen. Verlangt die öffentliche Verwaltung hingegen vom Halter des Tatfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs für eine deutlich längere Zeit als ein halbes Jahr, darf sie nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG nicht darauf verzichten, nachvollziehbar zu erläutern, warum sie sich für die gewählte Zeitspanne entschieden hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - juris; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 14; B.v. 18.5.2010 - 11 CS 10.357 - juris Rn. 25).
42
Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist daneben das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 - 11 CS 11.1548 - juris Rn. 31). Die Mitwirkung des Halters besteht in diesen Fällen darin, den Fahrer des Tatfahrzeugs zu nennen, das Bestreiten des Verkehrsverstoßes ist keine Mitwirkung in diesem Sinne (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079 - juris Rn. 14).
43
Ausgehend von den obigen Anforderungen ist die gegenständliche Dauer der Fahrtenbuchauflage von 18 Monaten ermessensfehlerfrei und auch verhältnismäßig. Hinsichtlich der Dauer hat das Landratsamt zunächst auf die Schwere des ungeahndet gebliebenen Verstoßes vom 7. Februar 2018 abgestellt. Ergänzend hat es den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien entsprechend das geringe Engagement der Antragstellerin, bei der Ermittlung des Fahrers des Tatfahrzeugs mitzuwirken, berücksichtigt. Schließlich hat es in seine Erwägungen einbezogen, dass die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit mit einer Fahrtenbuchauflage belegt worden war, dies jedoch entgegen den früheren Beteuerungen der Antragstellerin nicht dazu geführt hat, dass die Fahrer der Geschäftsfahrzeuge der Antragstellerin feststellbar gewesen wären. Auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Dauer ist es nämlich legitim zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch die nicht geführten Fahrtenbücher an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht hinreichend mitgewirkt hat und die Anordnung als solche auch nur das verlangt, was ohnehin sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht (BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2311 - juris Rn. 13).
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Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO sind somit vorliegend nicht ersichtlich. Ohnehin könnten nicht hinreichende behördliche Ermessenserwägungen insbesondere zur Dauer einer Fahrtenbuchauflage gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG i.V.m. § 114 Satz 2 VwGO im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2010 - 11 CS 10.357 - juris Rn. 25-27).
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dd) Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Fahrtenbuchauflage und der angedrohten Zwangsgelder sind rechtliche Einwände weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Gemäß Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs sind bei Fahrtenbuchauflagen EUR 400,- je Monat anzusetzen; dies ergibt bei einer - wie hier - 18-monatigen Fahrtenbuchauflage einen Betrag von EUR 7.200,-. Dieser war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.