Inhalt

LG Traunstein, Endurteil v. 05.04.2019 – 9 O 2789/18
Titel:

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung für die Abhaltung eines schamanischen Heilrituals

Normenkette:
BGB § 123 Abs. 1, § 134, § 138, § 311a Abs. 1, § 326 Abs. 2, § 611 Abs. 1, § 812
Leitsätze:
1. Die Abhaltung eines schamanischen Heilrituals verstößt jedenfalls dann, wenn es ärztlich begleitet und nachbegleitet wird, nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Abhaltung des Rituals ist auch nicht als Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes anzusehen, zumal wenn eine ärztliche Begleitung sichergestellt ist. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ritualvertrag, schamanisches Heilritual, Anzahlung, Rückzahlung, anfängliche Unmöglichkeit, Sittenwidrigkeit, gesetzliches Verbot, Anfechtung, Kündigung, Geschäftsunfähigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2019, 36656

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche aus einem Vertrag über die Abhaltung eines schamanischen Heilrituals.
2
Die Parteien schlossen am ... einen Ritualvertrag zur Abhaltung eines schamanischen Heilrituals mit Termin am ... und vereinbarten hierfür ein Honorar von 25.000,00 Euro. Die Klägerin hat der Beklagten durch die Zeugin ... Ende Juni 2018 eine Anzahlung auf den vereinbarten Preis in Höhe von 12.500,00 Euro überbringen lassen.
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Die Klägerin ist zum vereinbarten Ritual am 02.07.2018 nicht erschienen. Sie hat am ... per Whats-App den Rücktritt vom Ritualvertrag sowie mit Schreiben vom ... den Widerruf des Ritualvertrages erklärt und die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 12.500,00 Euro gefordert. Mit anwaltlichem Schreiben vom ... wurde die Anfechtung des Ritualvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.
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Durch die Zuziehung der Ritualbegleiter sind Kosten angefallen, welche aus Sicht der Klägerin jedoch nicht von dieser zu tragen seien.
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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr vorgespiegelt, sie habe eine schwere schädliche Besetzung in sich, die sie leiden ließe und die auch auf die nachfolgende Generation übergehen könne, deren Auflösung durch die Beklagte der Klägerin jedoch Schmerzfreiheit und finanziellen Erfolg sichern würde. Ziel sei gewesen, den Abschluss des Vertrages zu erschleichen. Hierbei sei es das Geschäftsmodell der Beklagten, Personen, welche gerade eine schwierige psychische Phase durchleben würden, gezielt mit esoterischen Drohungen und Scharlatanerie um ihre Ersparnisse zu bringen. Eine Befreiung von einer übernatürlichen Besessenheit mittels des versprochenen schamanischen Rituals sei jedoch ein reines Produkt der Fantasie und damit unmöglich. Durch die entsprechenden Lügen sei auch jegliches Vertrauensverhältnis mit der Klägerin zerrüttet. Die Beklagte habe weiter vorgespiegelt, dass zum Ritual die höchste Richterin für Strafrecht aus Europa anreisen werde, um die Seriosität der Veranstaltung vorzuspielen und vorgegeben, sie könne alle Probleme der Klägerin sehen.
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Die Klägerin ist weiter der Meinung, dass die Anzahlung in Höhe von 12.500,00 Euro für die Vornahme einer Besessenheitsaustreibung. d.h. einer jeglichen Naturgesetzen widersprechenden Handlung und damit für nichts gefordert wurde. Die Beklagte habe rigoros ausgenutzt, dass die Klägerin aufgrund langjähriger Schmerzen psychisch angegriffen gewesen sei. Des Weiteren habe der Vertrag keinerlei Aussagen über Form, Inhalt oder Teilnehmer des Rituals enthalten.
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Die Klägerin beantragt
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.500,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit ... zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 958,18 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
9
Die Beklagte behauptet, sie sei in Europa und international anerkannte Schamanin. Eine Ritualbegleitung initiiere Prozesse in der Person der Begleiter, als auch in der Person der Klägerin. Das Ritual sei als religiöse Zeremonie zu verstehen, bei welcher ein Heilungsritual erfolge, weil Reaktionen und Antworten auf Fragen erfolgen sollen oder können. Die Schamanen gälten hierbei als Vermittler zwischen den Menschen und der Geisterwelt.
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Anders als beispielsweise Kartenlegerei oder Wahrsagereien sei der Schamanismus in der gesamten Welt historisch und wissenschaftlich eine der wissenschaftlichen Überprüfung zugängliche Ritualmethode.
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Das streitgegenständliche Ritual sei auf die Person der Beklagten zugeschnitten gewesen und habe sich nur konkret auf diese bezogen. Die Klägerin habe umfangreiche persönliche Unterlagen zur Prüfung und Auswahl der in Frage kommenden Schamanen vorgelegt. Die Klägerin habe daraufhin intensive Vorbereitungen getroffen und die Zeugen ... und ... als Ritualbegleiter zugezogen, wovon die Klägerin auch Kenntnis erhalten habe. Die Zeugin ... habe das Ritual ärztlich begleiten sollen und sei für die Beklagte mit ärztlichem Rat zur Verfügung gestanden.
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Die Beklagte habe der Klägerin nicht vorgespielt, dass diese an einer schweren übernatürlichen Besessenheit leide und sie die Klägerin von dieser Besessenheit befreien könne. Vielmehr habe sich die Beklagte stets zurückhaltend geäußert und mitgeteilt, dass sie vorab keine Aussagen treffen könne. Die Klägerin habe den Vertrag nach Aufklärung durch die Beklagte aus freien Stücken geschlossen.
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Das Gericht hat beide Parteien im Termin vom 28.12.2018 ausführlich informatorisch angehört, insofern wird auf das Protokoll vom 28.12.2018 (Bl. 63/74 d.A.) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen ... und ..., insofern wird auf das Protokoll vom 08.03.2019 (Bl. 112/137 d.A.) verwiesen sowie durch die schriftliche Vernehmung des Zeugen ... (Bl. 93 d.A.). Zur Ergänzung des Sachvortrags wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Zulässigkeit:
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Die Klage ist zulässig.
B. Begründetheit:
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Die Klage ist unbegründet.
I. Kein Anspruch auch Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 12.500,00 Euro
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Die Parteien haben unstreitig am ... einen Ritualvertrag (Anlage B2) geschlossen, in welchem die Klägerin sich zur Zahlung eines Honorars in Höhe von 25.000,00 Euro und die Beklagte sich zur Abhaltung eines eintägigen schamanistischen Heilrituals sowie einer dreijährigen Nachbegleitung der Klägerin verpflichtet hat. Das Gericht beurteilt den Vertrag als atypischen Vertrag mit dienstvertraglichen Elementen, sodass die grds. Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Honorars aus § 611 Abs. 1 BGB folgt.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 12.500,00 Euro aus § 812 BGB, noch aus anderen Anspruchsgrundlagen. Die Klägerin konnte den ihr obliegenden Beweis nicht führen.
1. Keine Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 311 a Abs. 1 BGB
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Der Vertrag ist nicht wegen anfänglicher Unmöglichkeit unwirksam.
§ 311 a Abs. 1 BGB stellt klar, dass die anfängliche Unmöglichkeit der Leistung für sich genommen der Wirksamkeit eines Vertrages nicht entgegensteht. Soweit in der Literatur (z.B. Lobinger, Die Grenzen rechtsgeschäftlicher Leistungspflichten, 2004, S. 277 f.) vereinzelt vertreten wird, übersinnliche Leistungen würden keinen tauglichen Gegenstand rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen bilden, so folgt dem das Gericht in Übereinstimmung mit der weiteren Rechtsprechung nicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 87/10; LG Ulm, Urteil vom 15.08.2016 - 2 O 64/16; abweichende Urteile, bspw. AG Grevenbroich, Urteil vom 03.11.1997 - 11 C 232/97 oder OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1953 - 5 U 319/52 sind vor Inkrafttreten des § 311 a BGB ergangen und somit überholt). Es kann an dieser Stelle daher insofern dahinstehen, ob der Vertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, da auch eine solche die Wirksamkeit des Vertrages nicht berühren würde.
2. Keine Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1, 2 BGB
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Der Gesetzgeber geht davon aus, dass „abergläubische Verträge“ häufig als sittenwidrig und damit nichtig anzusehen seien. Diese Grundposition wird von der überwiegenden Rechtsprechung geteilt. Allerdings folgt aus dem Abschluss eines Vertrages, welcher auf eine mit den Möglichkeiten der Naturwissenschaft nicht erklärlichen und damit u.U. unmöglichen Leistung gerichtet ist, nicht automatisch die Sittenwidrigkeit des entsprechenden Vertrages.
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Die Klägerin konnte der Beklagten nicht nachweisen, dass diese sich objektiv sowie subjektiv sittenwidrig verhalten hat.
a. Keine Sittenwidrigkeit aufgrund Inhalts des Rechtsgeschäftes
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Der streitgegenständliche Vertrag ist nicht alleine seinem Inhalt nach objektiv sittenwidrig. Die Abhaltung eines schamanischen Heilrituals verstößt, jedenfalls dann, wenn es ärztlich begleitet und nachbegleitet wird, nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Zwar mag es für den Durchschnittsbürger zunächst anrüchig erscheinen, dass ein Ritual u.a. zum Inhalt hat, dass - folgt man den Zeugenaussagen - Hühnchen aufgespießt werden, Gegenstände verbrannt und Essen in Flüsse geworfen werden. Hierbei muss jedoch die Geschichte entsprechender Rituale mitbewertet werden. Die Rituale haben ihren Ursprung nicht in der westlichen Welt; dies ist den Teilnehmern auch bewusst. Auch wenn die Maßstäbe für die Bewertung der Sittenwidrigkeit grds. dem Inland zu entnehmen sind, ist die Abwägung vor diesem Hintergrund vorzunehmen. Das Ritual soll letztlich auf geistiger Ebene Prozesse auslösen und bedient sich hierbei den Mitteln alter Kulturen, welche im asiatischen Raum verwurzelt sind.
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b. Keine Sittenwidrigkeit bei Würdigung des Gesamtcharakters des Rechtsgeschäftes
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Die Sittenwidrigkeit ergibt sich vorliegend auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Zwar erscheint das vereinbarte Honorar für das Ritual bei erster Betrachtung als unangemessen hoch. Insofern darf jedoch nicht verkannt werden, dass es sich bei der zwischen den Parteien vereinbarten, der Klägerin versprochenen Leistung weder um eine naturwissenschaftlich nachvollziehbare Dienstleistung, wie sie beispielsweise von einem Arzt erbracht wird, noch um eine entsprechende Werkleistung, wie sie beispielsweise von einem Handwerker erbracht wird, handelt. Die Parteien haben vorliegend eine entgeltliche Leistung der Beklagten vereinbart, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik gerade nicht erweislich sind, sondern letztlich auf einer inneren Überzeugung und einem dahingehenden Glauben der Beteiligten beruhen.
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So hat die Beklagte vorgetragen, dass bei dem Ritual ein prozesshaftes Geschehen vorliegt, in welchem alle Beteiligten verbunden sind und welches im Verlauf zu gewissen Ergebnissen führt, welche jedoch nicht vorhergesehen werden können. Die Klägerin hat angegeben, sie sei von besonderen Fähigkeiten der Beklagten ausgegangen, weil sie im Fernsehen als große Schamanin dargestellt worden sei. Sie habe gedacht, dass die Beklagte mit ihr besondere Gespräche führen könne und ihr etwas erzählen könne, was sie tun könne und was ihr gegebenenfalls helfe. Auf die Frage, ob die Klägerin an übernatürliche Kräfte der Beklagten glaube, hat die Klägerin angegeben, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Beklagte irgendwelche Rituale machen könne, damit ihre Besetzung verschwinde.
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Damit war für beide Parteien ersichtlich, dass die von der Klägerin dem Ritual zugeschriebenen Ergebnisse auf mit naturwissenschaftlichen Erkenntnissen nicht überprüfbare oder objektivierbare Leistungen gerichtet sind, sondern letztlich im Glauben der Klägerin oder in übernatürlichen, naturwissenschaftlich nicht überprüfbaren Fähigkeiten, begründet sind.
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Die Klägerin hätte auf der Ebene des Tatsächlichen nach der Überzeugung des Gerichts bekommen, was sie wollte: ein Ritual u.a. mit Gesprächen, welche ihr gegebenenfalls helfen.
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Die Auffassungen darüber, welche Leistungen einer Gegenleistung würdig sind und in welcher Höhe, unterliegen im Lauf der Menschheitsgeschichte vielen Veränderungen und sind nur in Abhängigkeit vom historischen und kulturellen Kontext zu beantworten (so auch bereits LG Ulm, Urteil vom 15.08.2016 - 2 O 64/16).
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aa. Die Sittenwidrigkeit lässt sich vorliegend damit nicht alleine aus der Höhe des Honorars begründen, zumal die Beklagte glaubhaft und substantiiert dargelegt hat, dass für die Vorbereitung des Rituals und die Anreise der Ritualbegleiter eine Vielzahl von Arbeitsstunden aufgewandt wurden, die bei Annahme eines mittleren Stundenentgelts und Abzug des Aufwands die Höhe des vereinbarten Honorars von 25.000,00 Euro durchaus jedenfalls annähernd erreichen können und zusätzlich zu dem Ritual eine dreijährige Nachbegleitung versprochen wurde. Des Weiteren wurde dargelegt, dass das Ritual durch eine Ärztin begleitet und die Teilnehmer auf Wunsch auch psychologisch nachbetreut werden. Gegen den beklagtenseits aufgeführten Zeitaufwand wurde klägerseits nach erstem pauschalen Bestreiten auch trotz weitergehender Substantiierung keine weiteren Einwände mehr vorgebracht, vielmehr wurde nur noch ausgeführt, dass die Kosten aufgrund der betrügerischen Vorgehensweise der Beklagten sowie fehlender Information der Klägerin, nicht von der Klägerin zu tragen seien.
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bb. Insofern die Klägerin weiter der Meinung ist, die Sittenwidrigkeit folge daraus, dass die psychische Angeschlagenheit der Klägerin von der Beklagten zur Einnahmenerzielung ausgenutzt wurde, indem ihr vorgespielt worden sei, die Klägerin habe eine schwere Besetzung in sich, welche nur durch das Ritual ausgetrieben werden könne, gilt:
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Die Klägerin ist für diese Behauptung voll darlegungs- und beweisbelastet. Sie hat insofern angegeben, dass die Beklagte behauptet habe, dass sie eine schwere Besetzung in sich habe, weshalb es kein Wunder wäre, dass es ihr so schlecht ginge. Das Nehmen der Besetzung sei eine ziemliche Drecksarbeit, wofür die Beklagte Unterstützung brauche. Sie könne dies keinesfalls unter 25.000,00 Euro machen. Die Klägerin habe sich daher gedacht, dass die Besetzung wohl der Grund dafür sei, dass es ihr 30 Jahre so schlecht ginge und dass die Besetzung unbedingt aus ihr herausmüsse.
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Auf Frage des Gerichts, ob die Beklagte mitgeteilt habe, was eine Besetzung sei, hat die Klägerin angegeben, dass Besetzung für sie ein Begriff gewesen wäre; sie habe das mit Geistern verbunden, welche in den Körper hineingingen und dafür sorgten, dass es ihr schlecht ginge. Auf Frage, ob die Beklagte ihr tatsächlich zugesichert habe, die Besetzung nehmen zu können, hat die Klägerin angegeben, die Beklagte habe ihr recht burschikos erzählt, was sei, wenn die Besetzung genommen sei, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass die Besetzung tatsächlich genommen werden könne.
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Das Gericht geht nach eingehender Würdigung der Angaben der informatorisch angehörten Klägerin und Beklagten sowie der einvernommenen Zeugen davon aus, dass die Beklagte der Klägerin durchaus mitgeteilt hat, dass sie von einer Besetzung bei dieser ausgehe. Das Gericht konnte jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Beklagte der Klägerin im Weiteren vorgespielt habe, sie könne die Besetzung sicher nehmen um hierdurch die körperliche und psychische Angeschlagenheit der Klägerin zum Zwecke eigener Gewinnerzielung auszunutzen.
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Zeugen, welche bei dem Gespräch zwischen Klägerin und Beklagten dabei waren und deshalb Angaben zu den genauen Gesprächsinhalten machen können, sind nicht vorhanden.
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Es liegt somit zunächst letztlich gleichwertiger Parteivortrag vor, wobei sich das Gericht auch nicht davon überzeugen konnte, dass eine der Parteien grds. weniger glaubwürdig oder deren Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung weniger glaubhaft wären. Insofern der Klägervertreter in nachgelassener Schriftsatzfrist auf Widersprüche zwischen den Angaben der Beklagten und ausgewählter Zeugen hinweist, gilt zunächst, dass die Zeugen keine Angaben zum Gespräch zwischen den Parteien machen konnten. Des Weiteren finden sich gleichbedeutende Widersprüche auch zwischen den Angaben der Zeugen und jenen der Klägerin.
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Das Gericht hat daher, um weitere Beweisindizien zu gewinnen, die Zeugen ... und ..., welche selbst mit der Beklagten kontraktiert haben bzw. jedenfalls als Zeugen vom Hörensagen dienen konnten sowie die Zeugen ... und ..., welche an Ritualen bzw. Vorgesprächen beteiligt waren, einvernommen.
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Hierbei konnte der Zeuge ..., glaubhaft bestätigen, dass die Beklagte bei den Ritualen, an denen der Zeuge beteiligt war, mehrmals von einer schamanischen Krankheit, welche weiter abgeklärt werden müsse, gesprochen habe. Ob die Beklagte dies auch den Klienten vermittelt habe, wusste der Zeuge nicht. Der Zeuge hat weiter glaubhaft angegeben, dass die Klägerin sich subtil und manipulativ verhalten habe und sowohl ihm, als auch einer Freundin von ihm, gewisse Dinge vorgeschrieben habe und bei Nichtbefolgung jeweils negative Konsequenzen angedroht habe. Der Zeuge konnte aber an keiner Stelle Angaben dazu machen, dass diese negativen Folgen mit dem Abschluss eines Ritualvertrages oder irgendwelchen Zahlungen verknüpft gewesen wären. Vielmehr wären die Äußerungen bereits während oder nach Abhaltung der Rituale gefallen und somit offensichtlich zu einem Zeitpunkt, zu welchem die finanzielle Seite bereits vereinbart war.
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Der Zeuge hat weiter bestätigt, dass er auch selbst an einem Ritual als Klient teilgenommen habe und hierfür Kosten in Höhe von 17.000,00 Euro angefallen seien. Eine Bereicherung der Beklagten konnte er insofern aber nicht bestätigen, auch gab er an, dass das Ritual, welches bei ihm in Korea durchgeführt wurde, durchaus Veränderungen bei sich bewirkt habe.
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Das Gericht erachtet den Zeugen als glaubwürdig. Er ist als approbierter Psychiater tätig und hat einen Chefarztposten in einer bekannten Rehaklinik inne. Er hat freimütig eingeräumt, sich auch selbst mit Schamanismus zu befassen und früher selbst an entsprechenden Ritualen mit der Beklagten beteiligt gewesen zu sein. Belastungseifer war trotz der gescheiterten geschäftlichen Beziehung und der gebrochenen Freundschaft nicht zu erkennen. Die Schilderungen erfolgten authentisch.
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Die Zeugin ... hat angegeben, dass die Klägerin ihr am 01.06.2018 alleine nach Sichtung eines Fotos, welche der Zeuge ... am ... angefertigt habe, mitgeteilt habe, dass sie, die Zeugin ..., eine Schamanin sei, an der Schamanenkrankheit leiden würde und krank, schizophren und geisteskrank werden würde, wenn dieses Erbe nicht aufgelöst würde. Zudem würde das Erbe auf die Tochter übergehen. Das Gericht hat Zweifel daran, ob diese Aussage so gefallen ist, wie sie von der Zeugin ... wiedergegeben wurde. Die Zeugin ... hat nämlich angegeben, dass die Zeugin ... ihr bereits am ... mitgeteilt habe, dass die Beklagte gleich zu einer Lomi-Lomi Massage komme. Damit muss am ... bereits persönlicher Kontakt zwischen der Zeugin ... und der Beklagten bestanden haben. Die Aussage, die „Diagnose“ wäre ausschließlich an Hand des Fotos gestellt worden, kann damit nicht zutreffen.
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Maßgeblich ist jedoch auch an dieser Stelle, dass sich das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass die Beklagte wissentlich und in sittenwidriger und betrügerischer Absicht ihren Klienten falsche Angaben macht, um diese finanziell zu schädigen. Die Zeugin ... gab nämlich weiter an, dass die Beklagte ihr das Honorar für eine Ausbildung zur Schamanin freigestellt habe, sie, die Zeugin ..., das Honorar also frei bestimmen konnte.
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Weiter hat die Zeugin ... angegeben, dass eine „Untersuchung“ der Zeugin ... durch die Beklagte in Innsbruck stattgefunden habe. Auch dort sei zwar von einer Besetzung die Rede gewesen, die Beklagte habe jedoch nur angegeben, sie könne eine solche nicht ausschließen. Eine Verknüpfung zu einer finanziellen Bereicherung der Beklagten wurde nicht bestätigt.
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Auch dies ist für das Gericht ein Indiz dafür, dass die Beklagte nicht in betrügerischer Absicht unter dem Deckmantel des Schamanismus hilflose Klienten auszunutzen und finanziell zu schädigen versucht, sondern ihrer inneren Überzeugung folgend schamanische „Diagnosen“ stellt, welche sich in den nachfolgenden Ritualen als zutreffend oder nicht darstellen, wobei die Richtigkeit der Diagnosen mit naturwissenschaftlichen Erkenntnissen eben nicht überprüfbar ist.
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Betreffend die Klägerin hat die Zeugin angegeben, dass die Klägerin ihr nach dem Ersttermin mit der Beklagten mitgeteilt habe, dass sie nicht viel wisse, jedoch aber besetzt sei und 25.000,00 Euro zahlen müsse. Die Beklagte hätte der Klägerin mitgeteilt, die Besetzung sei so schwer, dass das der Beklagten 5 Jahre ihres Lebens kosten könne und dass die Beklagte diese Auflösung nicht alleine machen könnte, sondern verschiedene Schamanen aus Korea und Italien dazukommen müssten, weshalb es auch 25.000,00 Euro kosten würde. Die Beklagte hätte der Klägerin auch gesagt, es müsse finanziell weh tun, da es sonst keine Wirkung habe.
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Die Zeugin hat weiter umfassend zu dem Ritual, an welchem sie und ihre Tochter, die Zeugin ... beteiligt waren, berichtet. Das Ritual hat bei der Zeugin auch eine Wirkung gezeigt, welche von dieser aber als negativ empfunden wurde.
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Das Gericht hält auch die Zeugin ... grundsätzlich für glaubwürdig und ihre Angaben allgemein für glaubhaft. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Zeugin sich an Details nicht mehr genau erinnert hat und einzelne Details auch zu Lasten der Beklagten dargestellt hat. Die Zeugin hat gewissen Belastungseifer gegenüber der Beklagten gezeigt und ist als Anzeigeerstatterin betreffend einer Strafanzeige gegen die Beklagte aufgetreten. Sie hat auch ein gewisses Eigeninteresse aus Ausgang des Rechtsstreits, nachdem sie auch selbst der Beklagten 7.000,00 Euro für die Durchführung des sog. Initiationsrituals bezahlt hat. Zudem hat sie ihre Angaben letztlich von einem bei der Zeugenvernehmung mitgeführten Skript abgelesen, welches wohl auch als Vorlage für die polizeiliche Aussage diente. Es kann insofern auch nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest Teile der Aussage mit der Klägerin abgesprochen waren.
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Die Zeugin ..., Tochter der Zeugin ... hat ausführlich von ihrem Erstkontakt mit der Beklagten berichtet. Man habe sich zunächst privat getroffen und die Beklagte habe ihr auch angeboten, sie zu einem bekannten Schamanen aus Peru mitzunehmen. Am nächsten Tag habe eine Einzelsitzung stattgefunden, welche zu der Diagnose geführt habe, dass eigentlich alles in Ordnung sei. Die Sitzung sei auch ohne finanzielle Gegenleistung durchgeführt worden. Zwar hat die Zeugin auch angegeben, dass die Beklagte ihr mitgeteilt habe, dass sie keine finanziellen Probleme mehr habe und die Nichtdurchführung des Rituals bei der Zeugin ... zu Problemen führen würde. Sie konnte jedoch keine genauen Angaben mehr machen, ob tatsächlich eine strikte Verknüpfung vorgegeben wurde (Nichtdurchführung führt zu Problemen), oder dies letztlich nur in den Raum gestellt wurde (Nichtdurchführung könne zu Problemen führen).
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Die Zeugin hat weiter von der Durchführung des Rituals, an welchem sie und ihre Mutter, die Zeugin ... beteiligt waren, berichtet. Das Ritual hat bei der Zeugin auch eine Wirkung gezeigt, welche von dieser aber als negativ empfunden wurde.
48
Das Gericht hält die Zeugin ... für glaubwürdig und ihre Angaben für glaubhaft. Zwar hat die Zeugin ... als Tochter der Zeugin ... ein gewisses Eigeninteresse. Die Zeugin ist für die Aussage eigens aus Tasmanien (Australien) angereist und hat dem Gericht mitgeteilt, dass sie die weite Anreise gerne in Kauf nehme, um zur Aufklärung des Falls beizutragen und um verhindern zu können, das anderen Leuten ähnliches passiere wie ihrer Mutter. Dennoch geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin unverfälschte und wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Die Aussage war nachvollziehbar, ohne Widersprüche und in sich schlüssig. Die Zeugin hat stets angegeben, wenn sie sich an Details nicht mehr erinnert hat. Sie hat an keiner Stelle versucht, die Aussage zu Lasten einer Partei „hinzudrehen“.
49
Die Zeugin ... hat zunächst die Angaben der Zeugin ... vom Hörensagen wiedergegeben. Sie hat insofern mitgeteilt, dass die Zeugin M. ihr berichtet hätte, dass die Beklagte ihr mitgeteilt habe, dass sie eine Schamanin sei und dass sich Symptome einstellen könnten, welche sich auch verschlimmern könnten, wenn der Berufung zur Schamanin nicht nachgegangen werde. Angaben dazu, ob die Beklagte die Verschlimmerung der Symptome als sicher vorhergesagt habe, konnte die Zeugin nicht machen.
50
Die Zeugin ... hat weiter angegeben, dass die Beklagte ihr alleine aufgrund eines Fotos mitgeteilt habe, dass sie auf dem Foto eine Besessenheit sehe. Auf Nachfrage wurde dies jedoch dahingehend konkretisiert, dass es sich bei der Besessenheit um psychische Belastungen handle, die sich bei fehlender Behandlung bis hin zu einer Schizophrenie steigern könnten. Die Beklagte habe für die Behandlung 7.000,00 Euro verlangt und auch bei ihr von einer „Drecksarbeit“ auf die sich kein Schamane freuen würde, gesprochen. Die Zeugin hat jedoch auch mitgeteilt, dass die Beklagte Nachfragen beantwortet hat und sämtliche Fragen klären konnte, auch wenn die Antworten jeweils relativ kurz und rigide beantwortet wurden, weshalb die Sache als zu intransparent angesehen wurde. Die Zeugin hat angegeben, von der Durchführung des Rituals abgesehen zu haben, dass sie nicht gewusst habe, wie das Ritual letztlich auf sie wirkt. Sie habe der Beklagten dann abgesagt und sich für das Bisherige bedankt, die Beklagte habe nicht versucht sie umzustimmen, sondern die Absage als in Ordnung befunden und ihr jederzeit künftig Hilfe angeboten.
51
Das Gericht hält die Zeugin ... für glaubwürdig und die Aussage insgesamt für glaubhaft. Die Zeugin ist mit der Zeugin ... befreundet und hat ebenso für ihre Aussage eine Vorlage zu Hilfe genommen, welches wohl auch als Vorlage für ihre Aussage bei der Polizei gedient hat. Ein besonderer Belastungseifer war nicht erkennbar, insbes. hat die Zeugin ihren eigenen Kontakt mit der Beklagten umfassend und neutral geschildert und hierbei auch Entlastendes (umfassende Aufklärung, keine Druckausübung) geschildert.
52
Die Zeugin ... hat angegeben, ihre Information betreffend das Ritual ... von der Zeugin ... zu haben. Auch habe sie sich mit der Zeugin ... über deren Aussage unterhalten, die schriftliche Vorlage der Zeugin ... sei ihr bekannt. Sie habe die Klägerin vor dem Ritual erlebt und wollte es als Traumtherapeutin verhindern, dass diese am Ritual teilnehme, weil sie davon ausgegangen sei, das Ritual der Klägerin würde ebenso wie das Ritual der Zeugin ... ablaufen. Die Zeugin hatte im Übrigen keine Kenntnis von den streitgegenständlichen Vereinbarungen um das Ritual, sodass ihre Aussage nicht weiter zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen konnte.
53
Der Zeuge ..., Lebensgefährte der Beklagten konnte zum den Verhandlungen zwischen den Parteien ebenso keine Angaben machen. Er sei jedoch bei dem Gespräch zwischen der Zeugin ... und der Beklagten anwesend gewesen.
54
Der Zeuge hat bestätigt, dass die Beklagte bei ihr davon ausgegangen sei, dass diese die Schamanenausbildung machen könne und man dies der Zeugin mitgeteilt habe. Er hat dies allerdings weniger absolut als die Zeugin ... dargestellt und gemeint, man habe dies auch unter Einbezug der koreanischen Schamanen abgeklärt und nach Würdigung der anderen Informationen vermutet, jedoch darauf verwiesen, dass die Bestätigung erst im Ritual erfolgen könne. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge angegeben, dass die Frage einer Besetztheit oder Besessenheit kein Aufhänger für ein Ritual sei, sondern die Beklagte in einem 1,5 bis 2-stündigen Gespräch bei den Klienten alles hervorhole, was sich bei diesen meistens über Jahrzehnte angestaut habe. Die Beklagte kanalisiere das dann und erörtere, was man machen könne und inwiefern dies zu einem Erfolg führen könne. Spätestens wenn der Preis für das Ritual zum Gespräch komme, frage der Klient stets, was passiere, wenn das Ritual nicht durchgeführt werde. Die Möglichkeiten würden dann erörtert, es werde auch klargestellt, dass dann alles so bleibe, was auch negativ sein könne. Der Zeuge verglich die Situation mit der bei einem Arzt, wenn der Patient frage, was passiere, wenn er sein gebrochenes Bein nicht operieren lasse.
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Das Gericht hält auch den Zeugen ... für glaubwürdig und seine Aussage grds. für glaubhaft. Der Zeuge hat als Lebensgefährte der Beklagten ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Das Gericht hatte auch den Eindruck, als dass er den Sachverhalt in ein der Beklagten positives Licht rücken wollte. Das Gericht geht aber nicht davon aus, dass der Zeuge das Gericht mit der Unwahrheit bedient hat. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass die Aussage mit der Beklagten abgesprochen war, da der Zeuge bspw. bzgl. des Begriffs der Besessenheit, welcher im letzten Termin ausdrücklich mit beiden Parteien erörtert wurde, von der Beklagten abweichende Angaben gemacht hat. Auch bzgl. der Frage, wie viele Rituale die Beklagte im Jahr ... abgehalten habe, blieb er trotz suggestiver Nachfrage der Beklagtenvertreterin bei seiner Aussage.
56
Der Zeuge ... hat angegeben, dass er bei der Vorbereitung des Rituals dabei gewesen sei. Zum Ritual seien neben der Beklagten, dem ... und ihm, noch die ... und die ... aus Italien, eine Dame „von der Ache“ sowie die jungen Schamaninen ... und ... angereist. Insgesamt seien sieben oder acht Schamanen anwesend gewesen. Vor dem Tag des Rituals, bzw. am Samstag habe man vorbereitend Einkäufe für ca. 800,00 Euro getätigt. Der Zeuge habe 2 Stunden bei den Vorgesprächen, 7-8 Stunden am Vortrag des Rituals sowie 12-13,5 Stunden am Ritualstag aufgewandt. Auch die anderen Schamanen wären am Ritualstag bis abends geblieben, nur die beiden aus Italien etwas früher abgereist. Für das Ritual bei der Klägerin habe er 200,00 Euro bekommen, vereinbart wären 1.500-2.000,00 Euro gewesen. Während der Zeuge zunächst angab, ca. 150,00 Euro die Stunde nach Absprache mit seinen „Spirits“ zu nehmen, gab er auf Nachfrage durch den Klägervertreter an, ... vielleicht 2.000,00 Euro und ... vielleicht 800,00 Euro durch Rituale eingenommen zu haben. Das Wort Besetzung würden die Schamanen nicht in den Mund nehmen, das komme stets von den Klienten; ob eine Schamanenkrankheit vorliege, ergäbe sich stets erst im Ritual.
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Das Gericht hält den Zeugen ... nur für eingeschränkt glaubwürdig und seine Aussage teilweise für unglaubhaft. Es war offensichtlich, dass der Zeuge seine Aussage jedenfalls im Kernbereich mit der Beklagten abgesprochen hatte und stets versuchte, die Angaben der Beklagten zu bestätigen. Hinsichtlich seiner eigenen Teilnahme an Ritualen und den finanziellen Vereinbarungen hat sich der Zeuge auf Nachfrage in unauflösbare Widersprüche verstrickt. So gab er zunächst an, pro Stunde ca. 150,00 Euro zu nehmen, für das streitgegenständliche Ritual 200,00 Euro erhalten zu haben und 1.500,00-2.000,00 Euro zugesagt bekommen zu haben; andererseits wollte er im Jahr ... nur 2.000,00 Euro und im Jahr ... sogar nur 800,00 Euro erhalten haben, gab dann aber an, erst im Jahr ... seine Ausbildung beendet zu haben und bis dahin gar kein Geld genommen zu haben. Das Gericht konnte dem Zeugen daher - wenn auch nur eingeschränkt - Glauben insoweit schenken, als er die weiteren Schamanen benannte, welche zu dem Ritual der Klägerin anwesend waren, dass seine gewöhnliche Vergütung etwa 150,00 Euro +/- stündlich betrug und er und die anderen Schamanen mit dem entsprechenden Zeitaufwand das Ritual der Klägerin vorbereitet bzw. durchgeführt haben.
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Das Gericht geht in der Gesamtwürdigung davon aus, dass die Beklagte zu der Überzeugung gelangt ist, die Klägerin sei „besetzt“ und ihr dies auch so mitgeteilt hat. Insofern schenkt das Gericht den Angaben der Beklagten in der informatorischen Anhörung keinen Glauben.
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Die Klägerin hat mit dem Wort Besetzung eine bestimmte negative Vorstellung verknüpft, nämlich das Geister Verstorbener ihre Beschwerden verursachen. Die Beklagte hat die Möglichkeiten eines Rituals aufgezeigt und mag hierbei auf die Klägerin durchaus so gewirkt haben, als dass dieses Ritual erfolgversprechend sei. Das Gericht kann auch nicht ausschließen, dass der Klägerin faktisch vermittelt wurde, dass das Ritual durchgeführt werden müssen, um die Beschwerden beenden zu können. Das Gericht verkennt an dieser Stelle auch nicht, dass die Angaben der Beklagten für die Klägerin so gewirkt haben können, als sei die Teilnahme an dem Ritual quasi die einzige Lösung für ihre jahrzehntelangen Probleme.
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Davon, dass die Beklagte jedoch mit überlegenem Wissen der Klägerin vorgespielt hat, sämtliche Beschwerden der Klägerin sicher „heilen“ zu können, um die Klägerin hierdurch zur Zahlung von 25.000,00 zu bewegen und sich unangemessen zu bereichern, ist das Gericht nicht überzeugt.
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Die Einvernahme der Zeugen hat ergeben, dass zwar zumeist hohe Honorare gefordert wurden, diese aber nicht bzw. nur zu einem Teil der Beklagten zu Gute kamen bzw. bei dieser verblieben. Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass die Beklagte nicht stets einen Erfolg versprach und auch Klienten „untersucht“ hat, die als „gesund“ entlassen wurden. Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass gewisse „Diagnosen“ gestellt wurden, eine Verknüpfung zu Zahlungen bzw. weiteren Zahlungen aber nicht stets hergestellt wurden: so hat die Beweisaufnahme auch ergeben, dass Klienten, welche eine schamanische Behandlung nicht wünschten, in keinster Weise bedrängt wurden, sondern die Entscheidung akzeptiert wurde (vgl. beispielsweise Fr. ... oder Frau ...). Wenn der Zeuge ... insofern von subtil manipulativen Verhalten der Beklagten sprach, so konnte er von keinem Fall berichten, in welchem die Beklagte diese dazu einsetzte, Klienten zum Vertragsabschluss zu bewegen; vielmehr waren die Verträge zu den entsprechenden Zeitpunkten bereits geschlossen. Auch das Ergebnis des Rituals ... zeigt, dass von der ursprünglichen „Diagnose“ abgewichen wurde und die schamanischen Fähigkeiten nicht weiter bei der Zeugin ... gesehen, sondern diese der Zeugin ... zugeordnet wurden. Für diesen „Diagnosenwechsel“ bestünde kein nachvollziehbarer Grund, wenn es der Beklagten nur um „Geldschneiderei“ ginge.
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Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem zwischen den Parteien geführten WhatsApp-Verlauf. Zwar ist dort an zwei Stellen die Rede davon, die Beklagte können die Probleme sehen und die Klägerin werde sich nach dem Ritual frei fühlen. Die Beklagte weist die Klägerin jedoch auch darauf hin, dass sie nicht mehr sagen könne, weil sich der Rest erst im Ritual zeigen werde. Weiter wurde ärztliche Unterstützung angeboten und die Klägerin bzgl. ihrer körperlichen Beschwerden an einen Arzt verwiesen. Hätte die Beklagte in betrügerischer Absicht oder mit sittenwidrigen Motiven gehandelt, hätte sie bei lebensnaher Betrachtungsweise gerade versuchen müssen, die Klägerin von Ärzten abzuschirmen, um jegliche Folgeprobleme zu vermeiden.
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Hinzu kommt, dass die Beklagte die Klägerin unstreitig darüber belehrt hat, dass die Klägerin sich den Abschluss des Vertrages gut überlegen solle, weil es nach Unterschriftleistung kein Zurück gäbe.
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Im Vertrag (Anlage B2) hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie weder Ärztin noch Heilpraktikerin sei und keine Heilbehandlung aus med. Sicht durchführe. Die Sitzungen sollen keine ärztliche Behandlung ersetzen. Es wurden laut Vertrag keine Versprechungen abgegeben, dass eine Heilung stattfinden wird. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass es in der freien Entscheidung der Klägerin lag, den Ablauf der Sitzungen anzunehmen, fortzusetzen oder abzubrechen, dass eine Rückerstattung des Honorars aber nicht möglich sei.
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Insofern die Klägerin sich darauf beruft, den Vertrag letztlich nicht durchgelesen zu haben, kann dieser Umstand nicht der Beklagten angelastet werden. Es kann - hierauf weist das Gericht nochmals hin - insofern als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer langjährigen, letztlich chronifizierten Schmerzen und der Tatsache, dass die Schulmedizin insofern keine Lösungsansätze bereit hielt, verzweifelt war und sich sprichwörtlich an jeden Halm klammerte, um Linderung zu erfahren. Dies darf im Ergebnis aber nicht dazu führen, dass die Beklagte quasi gezwungen wäre, einen Vertragsschluss mit der Klägerin abzulehnen, um dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens zu entgehen.
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Denn von einer Überrumpelungssituation kann nicht die Rede sein. Mehr als der Klägerin zu empfehlen, sich den Vertragsschluss zunächst nochmals durch den Kopf gehen zu lassen, kann von der Beklagten insofern nicht erwartet werden.
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Zudem kann die über das tatsächliche hinausgehende Leistung der Beklagten sowie deren Erfolgsaussicht sowie die Richtigkeit schamanischer Diagnosen mit dem Mitteln des Rechts sowie der Naturwissenschaft nicht geklärt werden. Wie die Beweisaufnahme gezeigt hat, haben die Rituale stets zu wahrnehmbaren Veränderungen bei den Klienten geführt. Ebenso hat das Gericht keine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass sowohl die Zeugin ... wie ... glaubhaft angegeben haben, die Beklagte habe Dinge aus dem Leben der Zeugen gewusst, welche sie nicht habe wissen können. Ob das Ritual bei der Klägerin auf der geistig/psychischen Ebene zu Veränderungen geführt hätte, kann in dem vorliegenden Verfahren nicht beweissicher geklärt werden.
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Die Klägerin konnte der Beklagten daher schon kein objektiv sittenwidriges Verhalten nachweisen. Darüberhinaus verbleiben erhebliche Zweifel an einer subjektiv sittenwidrigen Gesinnung der Beklagten hat. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte sich tatsächlich in Korea hat zur Schamanin ausbilden lassen, als solche tatsächlich bekannt ist und durchaus an den Erfolg und die Sinnhaftigkeit ihrer Tätigkeit glaubt.
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Die Klägerin konnte ihrer Beweislast insofern nicht nachkommen.
3. Kein Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB
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Ein Verstoß gegen gesetzliche Verbote, § 134 BGB, ist nicht erkennbar. So hat die Klägerin insbesondere darüber aufgeklärt, dass sie kein Mediziner oder Heilpraktiker sei. Die Abhaltung des Rituals ist auch nicht als Heilkunde im Sinne des HeilPraktG anzusehen. Eine ärztliche Begleitung durch Fr. ..., mit welcher die Klägerin auch vor dem Ritual noch gesprochen hat, war sichergestellt. Solange der Gesetz- oder Verordnungsgeber entsprechende Tätigkeiten nicht unter Erlaubnisvorbehalt stellt, kann hieraus keine Vertragsnichtigkeit abgeleitet werden.
4. Keine Befreiung von der Gegenleistungspflicht gem. § 326 BGB
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Es kann dahinstehen, ob die Verpflichtung der Beklagten auf eine unmögliche Leistung gerichtet war. Das Abhalten des Rituals mit etwaigen - nicht feststehenden - Wirkungen war unstreitig möglich und konnte nur aufgrund der kurzfristigen Absage der Klägerin nicht durchgeführt werden. Sämtliche weitere Wirkungen sind mit den Mitteln des Rechts auch unter Zuhilfenahme naturwissenschaftlichen Fachwissens nicht zu klären, wobei sich die Unmöglichkeit immer nur auf den insofern nicht prüfbaren Erfolg der Vertragsleistung beziehen kann. Der Anspruch auf die Gegenleistung (vorliegend die Geldzahlung) entfällt gem. § 326 Abs. 2 BGB jedoch nicht, wenn der Gläubiger, vorliegend die Klägerin, für die Unmöglichkeit weit überwiegend verantwortlich ist. Der Gesetzgeber wollte hier einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien bezüglich des Leistungsrisikos schaffen, wobei anders als beim Verschulden nach § 276 BGB auch zu berücksichtigen ist, inwiefern der Gläubiger das Risiko eines Leistungshindernisses einseitig übernommen hat. Die Parteien waren sich bei Vertragsschluss aber gerade beide bewusst, dass die von der Beklagten geschuldete Leistung, unabhängig von ihrem genauen Umfang, auf naturwissenschaftlich nicht überprüfbare Erkenntnisse und Fähigkeiten zurückgeht („irgendwelche Rituale, die mir ggf. helfen können“; „es war mir in diesem Moment egal, wenn es das Einzige ist, was mir helfen kann); in Kenntnis dieser Umstände hat die Klägerin der Beklagten 25.000,00 Euro Honorar versprochen. Die Beklagte hat die Klägerin unstreitig belehrt und sogar aufgefordert, den Vertragsschluss zunächst nochmals zu überdenken. Es wäre insofern unbillig, das Leistungsrisiko der Beklagten aufzuerlegen, zumal die Klägerin zum Ritual nicht erschienen ist.
5. Kein Vertragswiderruf
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Widerrufsgründe sind nicht ersichtlich, auf einen Verbraucherwiderruf beruft sich auch die Klägerin nicht.
6. Kein Wegfall der Leistungspflicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
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Die wesentlichen Vertragsumstände waren der Klägerin bekannt. Insofern die Klägerin weiterer Aufklärung bedurft hätte, hätte es ihr Obliegen, diese vor Vertragsschluss von der Beklagten einzufordern. Die Klägerin hat auf dem Vertrag unterschrieben, ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Auch die Beweisaufnahme hat erbracht, dass die Beklagte durchaus bereit war, Fragen zu beantworten.
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Eine wesentliche Änderung der Umstände nach Vertragsschluss hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insofern die Klägerin sich auf eine Lüge durch die Beklagte beruft, kann dies grds. nur zur Anfechtung des Vertrages berechtigen. Vortrag dazu, dass wesentliche Vorstellungen welche Vertragsgrundlage geworden sind, sich nachträglich als falsch herausgestellt haben, fehlt. Die Klägerin konnte auch auf Nachfrage nicht angegeben, welche Vorstellung sie von der Beklagten und dem vereinbarten Ritual hatte und inwiefern sich diese Vorstellungen als falsch herausgestellt haben.
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Das Gericht muss vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin vom Vertrag abstand nehmen wollte, da sich die Finanzierung nachträglich als schwierig herausgestellt hat und sie durch die Angaben der Zeugin ... und ... verunsichert wurde. Auf diese Umstände lässt sich ein Rücktritt nach § 313 Abs. 3 BGB jedoch nicht stützen.
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7. Keine Kündigung gem. § 627 BGB
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Trotz ausdrücklichen Hinweises auf § 627 BGB ist weiterer Sachvortrag zu einer etwaigen Kündigung nicht erfolgt. Unabhängig davon wird der beklagtenseits substantiiert dargelegte Zeitaufwand kostenmäßig jedenfalls den Klagebetrag erreichen, sodass die Anzahlung auch im Falle einer Kündigung nicht zurückzuerstatten wäre.
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8. Kein Anfechtungsgrund, § 123 Abs. 1 BGB
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Voll darlegungs- und beweisbelastet für eine Täuschung ist die Klägerin. Den Nachweis, durch arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss bewegt worden sein, konnte die Klägerin nicht führen, insofern kann auf Ausführungen unter Ziffer 2 verwiesen werden. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang fraglich, ob überhaupt Tatsachenbehauptungen vorliegen oder es sich bei der Annahme einer Besetzung/Besessenheit/Schamanenkrankheit vielmehr um nicht prüfbare Wertungen handelt. Insofern die Klägerin vorträgt, sie sei darüber getäuscht worden, dass die höchste Richterin für Strafrecht am Ritual teilnehme, handelt es sich um einen Randbereich, welcher eine Anfechtung nicht rechtfertigt. Zudem hat die Beklagte glaubhaft dargelegt, dass es sich bei der Zeugin ... tatsächlich um eine italienische Juristin handelt. Wenn die Klägerin der Beklagte vorwirft, sie habe wahrheitswidrig angegeben, sie könne sehen, wie es der Klägerin geht, so erscheint dies dem Gericht zu unspezifisch, um eine Anfechtung begründen zu können. Die Beklagte hat dazu angegeben, sie könne sich durchaus in die Klägerin einfühlen. Auch für das Gericht war offensichtlich, dass die Klägerin ein schweres Schicksal mit sich trägt, welches dringend psychologischer und psychiatrischer Aufarbeitung bedürfte.
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9. Keine Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 Nr. 2, 105 BGB
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Auf eine Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beruft sich die Klägerin nicht. Das Gericht hat trotz des unüberlegten und ggf. übereilten Handelns der Klägerin keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig oder handlungsfähig war, weshalb die Anregung einer Betreuung (§ 22a Abs. 1 FamFG) auf dem Gebiet der Vermögensvorsorge auch unterbleibt.
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10. Kein betrügerisches Verhalten, § 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB
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Auch deliktische Schadenersatzansprüche sind nach dem vorgenannten nicht nachweisbar.
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Die Klägerin konnte der Beklagten zusammengefasst nicht nachweisen, dass der am 23.06.2018 geschlossene Vertrag nichtig oder unwirksam ist, weshalb er weiter als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der geleisteten Anzahlung anzusehen ist. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben.
II. keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
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Nachdem die Berechtigung der Hauptforderung nicht nachgewiesen werden konnte, besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
III. Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 ZPO.