OLG München, Beschluss v. 14.08.2019 – 6 W 927/19
Titel:

Werkqualität einer kurzen Wortfolge 

Normenkette:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 16, § 17, § 19a, § 97
Leitsatz:
Die Einbindung einer kurzen Wortfolge in einen Sketch oder eine Situationskomik ist nicht geeignet, der als solchen nicht eigentümlichen Wortfolge die hinreichende Schöpfungshöhe und damit Werkqualität zu verschaffen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Geschützte Werke
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 18.07.2019 – 33 O 9328/19
Fundstellen:
GRUR-RS 2019, 35041
GRUR-RR 2020, 148
LSK 2019, 35041
ZUM-RD 2020, 140

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18.7.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 18.7.2019 Bezug genommen, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 5.7.2019, es der Antragsgegnerin bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerinnen im geschäftlichen Verkehr Waren, die mit dem Aufdruck „Früher war mehr Lametta“ versehen sind, unter www.s. zu bewerben oder bewerben zu lassen und/oder zu verkaufen oder verkaufen zu lassen, mangels Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes zurückgewiesen wurde.
2
Gegen den ihnen am 19.7.2019 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragstellerinnen mit der am 23.7.2019 eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie machen geltend: Da die Antragsgegnerin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, bestehe trotz der Ankündigung „spezifische Designs“ von der Internetseite zu nehmen, jederzeit die Gefahr, dass sie ihre ausdrücklich unverbindliche Zusage breche und wieder Produkte mit der streitgegenständlichen Wortfolge auf ihrer Seite anbiete. Dies habe sich auch bewahrheitet. Wie am 22.7.2019 bei einer Überprüfung der Webseite der Antragsgegnerin festgestellt worden sei, handele es sich dabei um leere Versprechungen. Es werde wiederum ein Produkt mit der Wortfolge angeboten (Anlage eV 9).
3
Die Antragstellerinnen beantragen, die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen.
4
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 31.7.2019 nicht abgeholfen. Es könne dahinstehen, ob ein Verfügungsgrund bestehe, auch wenn nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der als Anlage eV 9 vorgelegte Screenshot am 22.7.2019 angefertigt worden sei. Es fehle jedenfalls am Verfügungsanspruch, da die Wortfolge nicht den Anforderungen an ein Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG genüge.
II.
5
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt, auch zulässig.
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In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses mangels Bestehens eines Verfügungsanspruchs (§ 97 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 16, 17, 19a UrhG) ohne Erfolg. Folglich bestand keine Veranlassung, der Antragsgegnerin vor der Entscheidung über die Beschwerde rechtliches Gehör zu gewähren, obwohl das Landgericht den Hinweis an die Antragstellerinnen vom 11.7.2019 nicht - wie geboten (vgl. BVerfG GRUR 2018, 1289 Tz. 24; GRUR 2018, 1291 Tz. 36; Büscher/Schmidt, UWG, § 12 Rn. 332 Seite 1582) - auch der Antragsgegnerin übermittelt hat und sich die Antragstellerin in der Beschwerde auf einen Sachverhalt stützt, der nicht bereits Gegenstand der Abmahnung war (vgl. BVerfG aaO). Erforderlich ist jedoch die Übermittlung des Beschlusses an die Antragsgegnerin, damit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Waffengleichheit auch im Hinblick auf etwaige zukünftige Verfahren hinreichend Rechnung getragen wird. Sinn und Zweck von § 922 Abs. 3 ZPO, der der Sicherung des Einrechtsschutzes dient, stehen einer solchen Bekanntgabe nicht entgegen. Die Antragstellerinnen haben kein schützenwertes Geheimhaltungsinteresse daran, dass sie die Antragsgegnerin im Eilverfahren in Anspruch nimmt, zumal die Antragsgegnerin bereits durch die Abmahnung von dem beabsichtigten Vorgehen der Antragstellerin in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BVerfG GRUR 2018, 1288 Tz. 24).
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1. Die Antragstellerinnen haben durch Vorlage einer Kopie des Erbscheins glaubhaft gemacht, dass sie die Erben des unter dem Künstlernamen „L. “ bekannten B.-V. C.-C. v. B. sind. Im Schriftsatz vom 6.8.2019, mit dem sie zu dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Stellung nehmen, wurde zwar nunmehr durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass der mit der sofortigen Beschwerde vorgelegte Screenshot am 22.7.2019 gefertigt wurde.
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Die Argumentation der Antragstellerinnen (Schriftsatz vom 6.8.2019 unter 1.), es bedürfe mangels Bestreiten von Seiten der Antragsgegnerin keiner Glaubhaftmachung, verkennt allerdings, dass eine Beschlussverfügung, wie von ihnen erstrebt (Schriftsatz vom 6.8.2019 am Ende), nur dann ergehen kann, wenn alle anspruchsbegründenden Tatsachen, einschließlich des Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht sind (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Ist, wie in vorliegendem Fall, die Antragsgegnerin mangels Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bzw. mangels Einräumung der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu dem Verfügungsantrag von Seiten des Gerichts nicht am Verfahren beteiligt, kann die fehlende Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht dahingehend verstanden werde, dass sie den ihr nicht bekannten Vortrag der Antragstellerinnen nicht bestreitet. Gegenteiliges wird auch in den von den Antragstellerinnen angeführten zwei Entscheidungen des OLG Brandenburg und des KG sowie der Kommentierung bei Zöller nicht vertreten. Vielmehr findet sich dort in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung die Auffassung, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mangels Glaubhaftmachung im Beschlusswege zurückgewiesen werden kann (vgl. Büscher/Schmidt, § 12 Rn. 300 mwN).
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Soweit sie vortragen, die streitgegenständliche Wortfolge sei in dem Sketch „Weihnachten bei H.“ enthalten und sie diesen Umstand als gerichtsbekannt unterstellen, wird der Begriff der Gerichtskundigkeit verkannt. Gemäß § 291 ZPO dürfen Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, keines Beweises. Bei dem Inhalt des Sketches bzw. dem Buch „L. dramatische Werke“ handelt es sich allerdings um keine offenkundige Tatsache (zu den Voraussetzungen vgl. Seiler, in Thomas/Putzo. ZPO, 40. Aufl., § 291 Rn. 1). Gerichtskundig ist eine Tatsache, die das erkennende Gericht selbst im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens wahrgenommen hat. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist jedoch nicht veranlasst, da der Antrag, den Vortrag der Antragstellerinnen als zutreffend zugrunde gelegt, keinen Erfolg haben kann.
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2. Die Antragstellerinnen haben in der Antragsschrift (Seite 5 f.) zur Frage der Werkqualität der Wortfolge „Früher war mehr Lametta“ Stellung genommen und im Schriftsatz vom 16.7.2019 weiter ausgeführt, dass die Wortfolge trotz ihrer Kürze die Aussage phantasievoll und treffend auf den Punkt bringe, dass früher alles besser gewesen sei.
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Dieser Beurteilung ist das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss unter Anlegung der zutreffenden rechtlichen Kriterien nicht gefolgt und hat den Werkcharakter der Wortfolge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) zu Recht verneint.
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a. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss der Begriff des urheberrechtlich geschützten Werkes im Hinblick auf die Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (EuGH GRUR 2019, 73, juris Tz. 33 - Levola Hengelo BV/Smilde Foods BV mit Anm. Schack). Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem betreffenden Objekt um ein Original in dem Sinne handelt, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt; weiter setzt die Einstufung als urheberrechtlich geschütztes Werk voraus, dass es eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringt (EuGH aaO Tz. 31 f.). Im Urteil „Infopaq“ (GRUR 2009, 1041 Tz. 39, 48) hat der EuGH ausgeführt, dass der Ausdruck eines Auszugs aus einem geschützten Werk, der aus elf aufeinanderfolgenden Wörtern des Werks besteht, eine teilweise Vervielfältigung darstellen kann, wenn der Auszug einen Bestandteil des Werkes enthält, der als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt.
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b. Inwieweit in Anwendung der Rechtsprechung des EuGH an der Auffassung festgehalten werden kann, dass für die in § 2 Abs. 1 UrhG aufgeführten Kategorien die Werkqualität nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn man mit dem Landgericht (Nichtabhilfebeschluss, Seite 2 unten/3 oben) nach den bisherigen Kriterien den Maßstab der sog. „kleinen Münze“ bei Sprachwerken zugrundelegt, ist die Beurteilung des Landgerichts, wonach die Wortfolge ihre Besonderheit und Originalität durch die Einbettung in den Sketch und die Situationskomik erhält und ohne Berücksichtigung dieses Umstands und der Tatsache, dass die Wortfolge von dem bekannten und bedeutenden Künstler „L. “ stamme, es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz handelt, der entweder schlicht zum Ausdruck bringt, dass früher mehr Lametta benutzt wurde oder - unter Verwendung des Wortes „Lametta“ als Metapher - dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war, nicht zu beanstanden. Der Senat teil die Auffassung des Landgerichts, dass auch nach dem letzteren Verständnis die für die Qualifizierung als Werk erforderliche Originalität nicht bejaht werden kann.
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c. Die gegenteilige Sichtweise der Antragstellerinnen, der Beurteilung des Landgerichts könne bereits wegen der grammatikalischen Originalität nicht gefolgt werden, da die Wortfolge gerade nicht alltägliche Verwendung finde, sie sei nicht korrekt und ergebe an sich keinen Sinn (Schriftsatz vom 6.8.2019, Seite 2 unter 2.a), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die Wortfolge nicht den Regeln der Semantik folgt - Kombination des Verbes „sein“, des Komparativs „mehr“ und eines (beliebigen) Substantivs -, entzieht der Beurteilung des Landgerichts, es handele sich um eine alltägliche Wendung nicht die Grundlage. Dass in der täglichen Umgangssprache die Regeln der Semantik allgemein befolgt werden und eine Abweichung hiervon der streitgegenständlichen Wortfolge bereits deshalb die erforderliche Werkqualität verleiht, weil sie sich von Formulierungen wie „Früher war alles anders“, „Früher gab es mehr Lametta“ oder „Früher war mehr Lametta vorhanden“, kann nicht festgestellt werden.
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d. Soweit die Antragstellerinnen weiter geltend machen, der metaphorische Anknüpfungspunkt der Wortfolge bestehe zwar in der pauschalen Aussage, dass „früher alles besser“ gewesen sei. Die Aussage erschöpfe sich aber nicht darin, ein simples Beispiel zu nennen, vielmehr werde in Kombination mit der grammatikalisch falschen und daher albern klingenden Formulierung die Ansicht, früher sei alles besser gewesen, der Lächerlichkeit preisgegeben und ihrer Autorität völlig beraubt, weil die scheinbare Gegenwartskritik als bloße, inhaltsleere Kritik entlarvt werde (Schriftsatz vom 6.8.2019, Seite 3 f. unter 2.b), stellt diese „Überinterpretation“ der streitgegenständlichen Wortfolge, losgelöst von dem Sketch, in den sie eingebettet ist, die gegenteilige Beurteilung des Landgerichts nicht in Frage.
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e. Die Werkqualität der streitgegenständlichen Wortfolge wird auch nicht dadurch belegt, dass sie als Aufdruck für verschiedene Produkte verwendet wird. Denn eine „Nachfrage“ besteht nicht nur für als Werk geschützte Wortfolgen, sondern nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch in Bezug auf banale Wortfolgen, denen - aus welchen Gründen auch immer - ein entsprechender Aufmerksamkeitswert zukommt (Beispiel: „Wir schaffen das“).
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3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO).