VGH München, Beschluss v. 12.12.2019 – 8 ZB 18.547
Titel:

Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts für den Betrieb einer Stau- und Triebwerksanlage (Dorfmühle)

Normenketten:
WHG § 9, § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
Leitsätze:
1. Den Eintragungen im Wasserbuch kommt nicht wie denen im Grundbuch ein öffentlicher Glaube an die Richtigkeit zu. Allerdings besteht eine tatsächliche Vermutung für Art und Umfang des Altrechts im Sinn eines Anscheinsbeweises (vgl. BVerwG BeckRS 1971 30428788). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde  kommt eine besondere Bedeutung zu (vgl. VGH München BeckRS 2018, 4333). Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute (vgl. VGH München BeckRS 2012, 45759). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Beurteilung, ob eine rechtserhebliche Abweichung von der ursprünglichen Zweckbestimmung vorliegt, kommt es auf einen Vergleich der konkreten betriebs- und anlagentechnischen Verfahrenszwecke an, die der Unternehmer einerseits mit dem ursprünglichen und andererseits mit dem geänderten Betrieb verfolgt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
4. Entscheidend für die Übereinstimmung mit dem Altrecht ist, dass die Zweckbestimmung einer Anlage nicht über Art und Maß der altrechtlich gewährleisteten Nutzung hinausgeht (vgl. VGH München BeckRS 1963, 103454).  (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungszulassung (abgelehnt), Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts, Änderung des Benutzungszwecks, wasserrechtlicher Begriff der „Benutzung“, Anscheinsbeweis nicht erschüttert, Wasserwirtschaftsamt, Beweisantrag, Stromerzeugung als zusätzlicher Benutzungszweck, Zulassungsantrag, Altrecht
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 10.01.2018 – AN 9 K 16.2072
Fundstelle:
BeckRS 2019, 34617

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts für den Betrieb einer Stau- und Triebwerksanlage.
2
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung G* …, das im östlichen Bereich mit einem Wohngebäude bebaut und im westlichen Teil an die T* …, einem Gewässer zweiter Ordnung, angrenzt. Der Hauptlauf der T* … verläuft dort aus südwestlicher Richtung kommend nach Norden. Etwa 250 m südöstlich des Grundstücks wird die T* … am dort befindlichen T* …wehr auf dem Grundstück FlNr. … in den Altarm und den M* …bach geteilt, welcher in nordöstlicher Richtung abließt, einen Bogen beschreibt und sodann von Süden auf das Grundstück zuströmt. Unmittelbar südlich des klägerischen Grundstücks wird der M* …bach mithilfe eines Wehrs in zwei Läufe geteilt, von denen der westliche als Überlaufschutz am Grundstück vorbei zurück in die T* … mündet und der östliche durch das klägerische Grundstück geleitet wird, um eine dort befindliche Triebwerksanlage anzuspülen und dann ebenfalls zurück in die T* … zu fließen.
3
Bereits seit dem 15. Jahrhundert befindet sich auf dem klägerischen Grundstück eine Dorfmühle, für die am 24. September 1969 im Wasserbuch (Wasserbuchblatt A Nr. 28/9) ein auf Privatrechtstiteln beruhendes altes Recht eingetragen wurde. Zu Art und Umfang des Rechts lautet der Eintrag unter anderem: Aufstauen der T* … auf Höhe + 367,50 müNN (Eichpfahlplatte); Ableiten und Wiedereinleiten des Triebwassers bis zur Ausbauwassermenge von 0,340 m³/s; Nutzfallhöhe: h = 1,70 m; Ausbauleistung: 4,6 PS. Zum Zweck der Benutzung wurde eingetragen: Wasserkraftnutzung zum Betrieb eines unterschlächtigen Zuppinger Rades und einer Mahlmühle.
4
Der Kläger erwarb das Grundstück mit der Dorfmühle im Jahr 1989 und baute im Jahr 1992 anstelle des vorhandenen hölzernen, unterschlächtigen Zuppinger Wasserrads eine sogenannte Francis-Turbine zum Zwecke der Stromerzeugung ein. Hierfür war ihm mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. September 1992 eine gehobene Erlaubnis zur Benutzung der T* … erteilt worden, die bis zum 31. Dezember 2012 befristet war. Als Benutzungsanlage sollte eine Francis-Turbine mit einer Ausbauwassermenge von 0,74 m³/s und einer Ausbauleistung von 14 PS dienen. Unter Ziffer 1.1.5 fand sich die Aussage, dass das alte Recht, welches nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Dezember 1963 (StAnz Nr. 51/52) angemeldet worden sei, bestehen bleibe. In den Gründen wurde ausgeführt, der beabsichtigte Umbau (Ausbau des Wasserrades und Einbau der Francis-Turbine) bedinge eine Erhöhung der Ausbauwassermenge von 0,34 m³/s auf 0,74 m³/s. Er stelle eine Änderung der Gewässerbenutzung dar.
5
Auf Antrag vom 29. Juli 2013 erteilte das Landratsamt A. mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 dem Kläger eine bis zum 31. Dezember 2034 befristete gehobene Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 und § 15 WHG zur Benutzung der T* …, d.h. zum Aufstauen der T* …, zum Ausleiten von Wasser aus der T* … für den Anlagenbetrieb und zum Wiedereinleiten des ausgeleiteten Wassers in die T* … unterhalb des Triebwerks. Für die vorhandene und weiter zu benutzende Anlage waren folgende Ausbaudaten zum Triebwerk angegeben: Ausbauwassermenge (QA) 0,74 m³/s; Nutzfallhöhe 1,70; Ausbauleistung 10 kW (14 PS).
6
Nach vorheriger Anhörung wiederrief das Landratsamt A. mit Bescheid vom 23. September 2016 die am 24. September 1969 eingetragene altrechtliche Zulassung zur Benutzung der T* … für den Betrieb einer Stau- und Triebwerksanlage an der Dorfmühle G* … vollständig und ohne Entschädigung. Der Widerruf wurde gestützt auf § 20 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 3 WHG. Zum einen sei die altrechtliche Zulassung seit deutlich mehr als drei Jahren nicht ausgeübt worden. Zum anderen liege eine Änderung der Zweckbestimmung vor. Das widerrufene Altrecht habe den Betrieb einer Mahlmühle umfasst. Spätestens seit der Änderung der Benutzungsanlage im Jahr 1992 stehe unzweifelhaft fest, dass ein solcher Betrieb nicht mehr ausgeübt werde, sondern die Benutzung allein dem Zweck einer gewerblichen Stromerzeugung diene.
7
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die hiergegen gerichtete Klage des Klägers mit Urteil vom 10. Januar 2018 abgewiesen. Die Widerrufsvoraussetzungen seien erfüllt. Die mit dem Altrecht verbundene Gewässerbenutzung habe mindestens drei Jahre geruht, so dass die Widerrufsmöglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG eröffnet sei. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass die mit dem Altrecht verbundene Gewässerbenutzung mindestens drei Jahr geruht habe. Diese umfasse die Gewässerbenutzung mittels eines Zuppinger Wasserrades. Der dauerhafte Ausbau des Wasserrades und die Installation der heute noch in Betrieb befindlichen Francis-Turbine zwischen den Jahren 1989 und 1992 stelle eine wesentliche Änderung der Benutzungsanlage dar. Seit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme habe der Kläger von dem Altrecht keinen Gebrauch mehr gemacht. Auf den Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG komme es nicht mehr an, wobei überwiegende Gründe für dessen Vorliegen sprächen.
8
Mit dem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
9
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
10
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
11
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).
12
Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerrufsbescheid vom 23. September 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
13
1.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung von Inhalt und Umfang der altrechtlichen Zulassung an der Dorfmühle G* … auf den am 24. September 1969 erfolgten Eintrag im Wasserbuch abgestellt hat. Danach umfasste das Altrecht unter anderem das Aufstauen, Ableiten und Wiedereinleiten des Triebwassers bis zur Ausbauwassermenge von 0,340 m³/s und eine Ausbauleistung von 4,6 PS. Zweck der Nutzung war der Betrieb einer Mahlmühle mittels eines unterschlächtigen Zuppinger Wasserrades als Antriebsmaschine. Die Eintragung im Wasserbuch entfaltet zwar keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung (§ 87 Abs. 4 WHG). Dementsprechend kommt den Eintragungen im Wasserbuch nicht wie denen im Grundbuch ein öffentlicher Glaube an die Richtigkeit zu. Allerdings besteht eine tatsächliche Vermutung für Art und Umfang des Altrechts im Sinn eines Anscheinsbeweises (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1971 - IV C 94.69 - BVerwGE 37, 103, 104 = juris Rn. 20; BGH, B.v. 10.10.2013 - V ZR 91/13 - juris Rn. 9; Appel in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 87 Rn. 21; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand Juni 2018, § 20 Rn. 32). Insofern liegt es am Kläger, gegen die Richtigkeit der Eintragungen im Wasserbuch sprechende Tatsachen vorzutragen (vgl. BGH, B.v. 10.10.2013 - V ZR 91/13 - juris Rn. 9).
14
Der Kläger hat mit seinem Vortrag den Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- und Ursachenverlaufs bestünde (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1996 - 7 C 14.95 - NJW 1997, 476 = juris Rn. 13; U.v. 29.9.1999 - 8 C 8.99 - juris Rn. 16). Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die im Wasserbuch beschriebene Benutzungsanlage - ein Zuppinger Wasserrad - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintrags im Wasserbuch an der Mühle vorhanden war (vgl. UA S. 14). Der vom Kläger erwähnte zusätzliche Turbinenantrieb wurde weder vom Rechtsvorgänger des Klägers bei der von diesem vorgenommenen Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse am 13. Februar 1966 genannt noch kommt er in dem Prüfvermerk des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamts vom 10. Juli 1969 oder in dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamt Ansbach vom 30. Juli 1969 vor. Die Eintragungsverfügung aus dem Jahr 1969 und der ihr zugrunde liegende Antrag zielen nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf die Nutzung des Wassers zum Betrieb einer Mahlmühle. Sowohl im Antrag des damaligen Inhabers des alten Rechts als auch in den vorgelegten Planunterlagen und historischen Beschreibungen ist jeweils nur von einem unterschlächtigen Zuppinger Wasserrad die Rede, nicht jedoch von einem Turbinenantrieb. Die wasserwirtschaftliche Stellungnahme beschreibt dies in der gleichen Weise. Soweit der Kläger sich hinsichtlich der Ausstattung der Dorfmühle auf die Dokumentation des Königlichen Kulturbauamts von 1913 bezieht, in der die Mahlmühle mit einem unterschlächtigen Wasserrad und Turbine aufgeführt wird, ist dies zwar ein Hinweis auf einen früheren Turbinenantrieb. Allerdings fehlen weitere Tatsachen, aus denen sich - entgegen dem wasserwirtschaftlichen Prüfvermerk und Gutachten - eine ununterbrochene Benutzung der Turbine bis ins Jahr 1969 ergibt. Eine Stromerzeugung als zusätzlicher Benutzungszweck ist ebenso wenig den Anmelde- und Planungsunterlagen zu entnehmen. Auch wenn in den als „eidesstattlichen Bestätigungen“ betitelten Erklärungen von Ehefrau und Sohn des damaligen Inhabers des alten Rechts die Ausstattung der Dorfmühle im Jahr 1850 mit zwei Turbinen erwähnt wird, ist in den Erklärungen jedoch nicht ausdrücklich die Rede davon, dass diese Turbinen nach 1913 weiter in Betrieb waren. Insofern werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die zwei Henschel-Turbinen nicht Gegenstand des Altrechts waren, nicht erschüttert.
15
Ferner hat das Erstgericht unter Hinweis auf die hydrotechnischen Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts Ansbach als damaligem amtlichen Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass die vom Kläger behauptete höhere Ausbauleistung von bis zu 15 PS anstelle der im Wasserbuch eingetragenen Ausbauleistung von 4,6 PS nicht näher belegt sei (vgl. UA S. 15). Es ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. z.B. B.v. 5.3.2018 - 8 ZB 17.867 - juris Rn. 22; B.v. 9.5.2017 - 22 ZB 17.152 - juris Rn. 10; B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11). Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11). Der Kläger hat nicht qualifiziert vorgetragen, warum sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen müsste, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - BayVBl 2016, 677 = juris Rn. 36; B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11). Die vom Kläger vorgelegten sog. „eidesstattlichen Bestätigungen“ von Ehefrau und Sohn des Rechtsvorgängers genügen dafür nicht. Zum einen ist anzumerken, dass die Bestätigungen allein dem Kläger gegenüber abgegeben worden sind und damit nicht gegenüber einer für die Abnahme der eidesstattlichen Erklärung zuständigen Behörde im Sinne von Art. 27 Abs. 2 BayVwVfG. Eine Eidesstattliche Erklärung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie von der richtigen Behörde abgenommen wird. Zum anderen wird in diesen Erklärungen eine Antriebsleistung von 15 PS ohne Vorlage eines weiteren Nachweises schlicht behauptet, wobei diese Behauptung im Falle des Sohnes auf mündlicher Überlieferung beruht. Diese Erklärungen sind daher nicht geeignet, das vom Erstgericht gefundene Ergebnis zu erschüttern. Soweit der Kläger im Zulassungsantrag auf die Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse des Rechtsvorgängers am 13. Februar 1966 verweist, in dem dieser beim Umfang der Benutzung eine Ausbauleistung von 10 PS angegeben hat, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Anmeldedaten waren zusammen mit den nachträglich vom Inhaber des alten Rechts eingereichten Planunterlagen Gegenstand der wasserwirtschaftlichen Überprüfung und Berechnung. Diese führten zu dem vom Rechtsvorgänger nicht angefochtenen Ergebnis einer Ausbauleistung von 4,6 PS. Wie der Kläger zu der Annahme kommt, dass die Berechnung im Gutachten des Wasserwirtschaftsamts Ansbach vom 30. Juli 1969 auf den Wasserverhältnissen vom Juli 1969 basiere, wo es jahreszeitlich bedingt weniger Wasser in der T* … gegeben habe (Niedrigwasser), ist nicht nachvollziehbar. Dieser Vortrag war daher zu Recht für das Erstgericht kein Anlass, die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts anzuzweifeln.
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1.2 Dem Zulassungsvortrag ist jedoch zuzugeben, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob das Verwaltungsgericht seine Entscheidung allein auf den Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG stützen konnte, wonach die zuständige Behörde die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten alten Rechte und Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen kann, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist.
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Mit dem Wort „Benutzung“ ist der tatsächliche Benutzungsvorgang und nicht die zweckentsprechende Ausübung des Benutzungsrechts gemeint (vgl. zum inhaltlich nahezu identischen § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG 1986: BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114.93 - BayVBl 1994, 667 = juris Rn. 2; VGH BW, U.v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109, 111; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand Juni 2018, § 20 Rn. 32). § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG stellt nicht auf die Nichtausübung des Nutzungsrechts, sondern der Benutzung ab, die ihrerseits durch § 9 WHG legaldefiniert wird (vgl. zu § 3 a.F. VGH BW, U.v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109, 111). Als Benutzung in diesem Sinn kann aber nur eine zweckgerichtete, gewässerbezogene Handlung angesehen werden wie das Aufstauen und das Ausleiten von Wasser für den Anlagenbetrieb sowie das Wiedereinleiten des ausgeleiteten Wassers (vgl. HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015.13.Z - NuR 2014, 871 = juris Rn. 4; OVG LSA, U.v. 27.4.1993 - 2 L 183/92 - ZfW 1994, 426 = juris Rn. 26, Czychowski/Reinhard, WHG, 12. Aufl. 2019, § 9 Rn. 5). Dies verdeutlicht auch der Vergleich zwischen den Widerrufsgründen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 WHG. Die Bestimmung der Nr. 3, die den Fall der Zweckänderung als eigenen Widerrufstatbestand geregelt hat, wäre andernfalls überflüssig. Bei Gleichsetzung der Änderung des Zwecks einer Benutzung mit deren Nichtausübung könnte zudem das Nutzungsrecht nach Nr. 3 wegen (relevanter) Zweckänderung grundsätzlich sofort entzogen werden, während nach Nr. 1 dieselbe Entziehung von der Einhaltung einer dreijährigen Sperrfrist abhängig wäre. Schon daraus ergibt sich, dass Nr. 1 den Fall der Zweckänderung nicht erfasst, sondern sich lediglich auf den Nutzungswegfall bezieht (vgl. VGH BW, U.v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109, 111).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger unbestritten in den letzten Jahren das Wasser der T* … zur Energiegewinnung aufgestaut, ausgeleitet und wiedereingeleitet. Eine zweckgerichtete Benutzung hat daher ununterbrochen stattgefunden. Darauf, ob der Kläger bei der Gewässerbenutzung das erteilte Altrecht ausgeübt hat, kommt es entgegen der Einschätzung des Erstgerichts nicht an. Auf die Ausübung des Nutzungsrechts und dessen wirtschaftliche Zweckbestimmung stellt § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG gerade nicht ab (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 507), so dass die Widerrufsmöglichkeit nach dieser Vorschrift nicht eröffnet war.
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1.3 Allerdings erweist sich das vom Verwaltungsgericht gewonnene Ergebnis, wonach der Widerrufsbescheid vom 23. September 2016 rechtmäßig ist, dennoch als offensichtlich richtig. Das weitere klägerische Vorbringen vermag keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen.
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Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nur auf das Entscheidungsergebnis bezogen und nicht auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der dem § 144 Abs. 4 VwGO zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, welche sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch im Berufungszulassungsverfahren zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9 f.; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 8 ZB 18.2125 - juris Rn. 11; B.v. 30.9.2014 - 20 ZB 11.1890 - juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 4.7.2014 - 1 A 891/13 - juris Rn. 3; vgl. auch Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 98). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der den Erfolg des Zulassungsantrags ausschließende Gesichtspunkt ohne weiteres auf der Hand liegt und der Kläger vor Ergehen der Entscheidung über den Zulassungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 a.a.O juris Rn. 17; OVG NRW, B.v. 17.7.1998 - 24 B 370/98 - juris Rn. 39).
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So liegt der Fall hier. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Zulassung der Berufung nicht an dem Widerrufstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG, sondern an dem Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG scheitern könne, hat der Kläger keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt, welche die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids für sich genommen in Zweifel ziehen könnten.
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Es liegt auf der Hand, dass die von der Ausgangsbehörde ergänzend herangezogene Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG den Widerruf trägt. Danach können alte Rechte und alte Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass dieser mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt. Maßgeblich ist danach der ursprüngliche Benutzungszweck. Hierbei handelt es sich um den mittelbar verfolgten, meist wirtschaftlichen Zweck, dem die Gewässerbenutzung aufgrund der unternehmerischen Disposition dient (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 520 m.w.N.). Dieser Zweck wird sich im Regelfall aus der ursprünglichen Verleihungsurkunde, aus einer behördlichen Anordnung oder auch unmittelbar aus dem früheren Gesetzeswortlaut erkennen lassen (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 20 Rn. 117). Bei der Beurteilung, ob eine rechtserhebliche Abweichung von der ursprünglichen Zweckbestimmung vorliegt, kommt es auf einen Vergleich der konkreten betriebs- und anlagentechnischen Verfahrenszwecke an, die der Unternehmer einerseits mit dem ursprünglichen und andererseits mit dem geänderten Betrieb verfolgt (vgl. Breuer/Gärditz a.a.O. Rn. 522). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Urteil vom 4. Dezember 1963 (Nr. 14 VIII 63 - VGHE n.F. 17,1) entschieden, dass ein Altrecht grundsätzlich auch eine Neuanlage decken kann, die den neusten wasserbautechnischen und hygienischen Erkenntnissen entspricht. Entscheidend für die Übereinstimmung mit dem Altrecht ist, dass die Zweckbestimmung dieser Anlage nicht über Art und Maß der altrechtlich gewährleisteten Nutzung hinausgeht (BayVGH, U.v. 4.12.1963 a.a.O.; U.v. 28.4.1967 - Nr. 46 VIII 65 - VGHE n.F. 20, 51). Es darf dadurch keine wesentliche Steigerung der Benutzung des Gewässers oder der Beeinträchtigung sonstiger wasserwirtschaftlicher Belange eintreten (OVG NRW, U.v. 19.6.1975 - XI A 380/73 - juris Rn. 22).
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die vom Kläger seit dem Jahr 1992 praktizierte Wasserbenutzung nicht mehr unter das Altrecht fällt. Unabhängig davon, ob das Wasserrad ursprünglich bereits zur Stromerzeugung eingesetzt wurde, stellt der Ersatz des bestehenden unterschlächtigen Zuppinger Wasserrades (4,6 PS) durch eine Francis-Turbine (14 PS) bei gleichzeitiger Erhöhung der ausgenutzten Wassermenge (von 0,340 m³/s auf 0,740 m³/s) eine Wasserbenutzung dar, die nach Art und Maß über die altrechtlich gewährleistete Benutzung hinausgeht. Das Landratsamt hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass die vorgenommenen Veränderungen ihrem Umfang nach zusätzliche ökologische und wasserwirtschaftliche Belastungen entfalten (vgl. S. 5 des Bescheides). Die Nutzung einer Francis-Turbine stellt einen stärkeren Eingriff in das Gewässer dar als der Betrieb eines Holzwasserrads. Zum einen sind durch die Turbine höhere ökologische Schädigungsraten, insbesondere was die Fischbiologie angehe, anzunehmen; dies sowohl durch direkte Schadensverursachung der mit hoher Drehzahl laufenden Turbinenschaufeln, als auch durch rasche Druckschwankungen bzw. hohe Druckgefälle, wie sie in modernen Turbinen bei der Passage entstehen. Zum anderen hat die Turbine eine höhere Ausbauwassermenge als das damalige Wasserrad, was zulasten der Restwasserstrecke und deren ökologischem Wasserbedarf geht. Die Änderung des Benutzungszwecks vom ursprünglichen Betrieb einer Mahlmühle zur gewerblichen Erzeugung elektrischen Stroms stellt somit eine wesentliche und rechtserhebliche Änderung des Benutzungszwecks dar. Dies hat auch das Verwaltungsgericht so eingeschätzt (vgl. UA S. 15), allerdings den Widerrufstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG anstelle der Nr. 3 bejaht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der vom Erstgericht dabei gewählte Ansatz, die technischen Daten der Francis-Turbine mit denen des Zuppinger Wasserrades zu vergleichen, nicht zu beanstanden.
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1.4. Soweit der Kläger vorträgt, das Erstgericht habe eine Zusage seitens der Behörde bzw. des Freistaates Bayern zum Bestand des Altrechts unzutreffend gewürdigt, kann dies keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. Das Erstgericht führt in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass dem Bescheid vom 17. September 1992 eine dauerhafte Fortgeltung des Altrechts nicht entnommen werden kann (vgl. UA S. 18). Unabhängig von der Frage, ob die zeitliche Befristung nur für die gehobene Erlaubnis oder auch für das Altrecht galt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Ziffer 1.1.5 des Bescheids allein den Hinweis enthält, dass die gehobene Erlaubnis von 1992 unbeschadet des damaligen Altrechts erteilt wurde. Die Formulierungen in Ziffer 1.1.5 „Das alte Recht bleibt bestehen.“ bzw. in Ziffer 1.3.2 „…soweit dieser den altrechtlichen Umfang übersteigt.“ enthalten keine Zusagen im Sinn von Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG in der Weise, dass ein Widerruf des Altrechts nach § 20 Abs. 2 WHG künftig ausgeschlossen sein soll. Es wird allein das damalige Verhältnis von Altrecht und gehobener Erlaubnis klargestellt. Ein über die Klarstellung hinausgehender Regelungscharakter fehlt dagegen.
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1.5 Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass der E-Mail des Leiters des Wasserwirtschaftsamts vom 22. Mai 2014 ebenfalls nicht die Wirkung einer verbindlichen Zusicherung im Sinn Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG zukomme (UA S. 18), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Die E-Mail enthält allein die mit dem Landratsamt abgestimmte Mitteilung, dass in der Sachverhaltsdarstellung des zukünftigen (Erlaubnis-) Bescheids das alte Recht der Dorfmühle angesprochen und gewürdigt wird. Dem Schreiben lässt sich daher weder ein Vertrauenstatbestand noch eine verbindliche Zusicherung des Inhalts entnehmen, dass das alte Wasserrecht zu keiner Zeit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG - entschädigungslos - widerrufen werde. Abgesehen davon, dass das Wasserwirtschaftsamt nicht die für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayWG zuständige Behörde war, fehlt auch ein entsprechender Bindungswille zum Erlass bzw. zum Unterlassen eines bestimmten Verwaltungsaktes. Das Altrecht sollte nur in der Sachverhaltsdarstellung, nicht aber im Regelungsteil der künftigen Erlaubnis erwähnt werden. Auf die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Aspekte der Zurechnung des Handelns des Wasserwirtschaftsamts und des klägerischen Verzichts auf die Wahrung der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vorgeschriebenen Schriftform kommt es daher nicht an.
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1.6 Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Belange des Denkmalschutzes ist bereits nicht erkennbar, dass es zu deren Wahrung gerade des Fortbestandes des alten Rechtes bedarf. Insofern ist zu berücksichtigen, dass mit dem streitigen Widerruf nicht gegen den baulichen Bestand des denkmalgeschützten Mühlengebäudes vorgegangen wird. Daher war dem Antrag des Klägers, das Verfahren im Hinblick auf ein in Auftrag gegebenes Gutachten über die Auswirkungen einer vollständigen Stilllegung des Mühlbachs auf das denkmalgeschützte Mühlengebäude ruhend zu stellen, nicht nachzukommen.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 4.8.2017 - 6 B 34.17 - juris Rn. 3).
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Der Kläger hat bereits keine Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, deren grundsätzliche Bedeutung geklärt werden könnte. Allein der Hinweis, dass der Fall des Klägers kein Einzelfall sei und an der T* … im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts A. über 50 weitere Mühlen mit Altrechten lägen, deren Überprüfung in den nächsten Jahren anstünden, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Dasselbe gilt für das vom Kläger angeführte Verfahren der H* …mühle in T* …
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3. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels, auf dem das Ersturteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), scheidet ebenfalls aus.
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3.1 Die vom Zulassungsantrag gerügten Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Zulassungsantrag zeigt nicht schlüssig auf, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen.
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3.1.1 Der Kläger sieht eine weitere Aufklärung zur Ausbauleistung des Mühlrades als erforderlich an und rügt, dass sich das Verwaltungsgericht ausschließlich an der Berechnung des Wasserwirtschaftsamts vom 30. Juli 1969 orientiert habe und weder ein neues Gutachten angefordert noch eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts eingeholt habe.
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Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die substanziierte Darlegung voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 30.4.2019 - 2 B 52.18 - juris Rn. 16; B.v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 25). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, inwiefern er auf die vermisste Aufklärung hingewirkt hätte. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat zu den gerügten Aufklärungsdefiziten keinen Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge dient aber nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2019 - 2 B 52.18 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 22.11.2018 - 4 ZB 17.1989 - NVwZ-RR 2019, 480 = juris Rn. 18).
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Der Zulassungsantrag legt auch nicht hinreichend dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.2017 - 2 B 2.17 - juris Rn. 14). Das Verwaltungsgericht hat zu der vom Kläger vorgetragenen höheren Ausbauleistung von bis zu 15 PS ausgeführt, dass diese Behauptung nicht näher belegt sei (vgl. UA S. 15). Damit hat sich der Zulassungsantrag nicht weiter auseinandergesetzt.
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3.1.2 Aus den gleichen Gründen war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, über die vom Kläger vorgelegten sogenannten eidesstattlichen Bestätigungen der Vorbesitzer hinaus die Frage der früheren Ausstattung der Mühle und der Antriebsmodalitäten weiter aufzuklären. Der Kläger hat diesbezüglich auch nicht aufgezeigt, inwiefern eine weitere Aufklärung in diesem Bereich eine für ihn günstigere Entscheidung ergeben hätte. Immerhin stellte das Verwaltungsgericht nicht nur fest, dass der klägerische Vortrag trotz der vorgelegten eidesstattlichen Bestätigungen nicht durchdringen könne, sondern auch, dass dieser nicht entscheidungserheblich sei (vgl. UA S. 14, 16).
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3.1.3 Soweit der Kläger rügt, dass das Erstgericht den Behördenleiter des Wasserwirtschaftsamts nicht vernommen bzw. keine Stellungnahme von ihm angefordert habe, hat er zu diesem Aspekt ebenfalls keinen Beweisantrag gestellt. Eine weitere Sachaufklärung drängte sich auch nicht ohne weiteres auf. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargestellt, dass der E-Mail des Leiters des Wasserwirtschaftsamts vom 22. Mai 2014 eine rechtliche Wirkung in Form einer Zusicherung bereits mangels Wahrung der Schriftform, aber auch wegen fehlender Zuständigkeit nicht zukomme (vgl. UA S. 18). Auf die vom Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen des venire contra factum proprium bzw. des Grundes für die fehlende Schriftform kam es daher nicht an (vgl. 1.5.).
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3.2 Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, da es auf das Unterbleiben der Zeugeneinvernahme der Vorbesitzer nicht hingewiesen habe.
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Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2018 - 4 BN 41.17 - juris Rn. 19; U.v. 11.11.1970 - IV C 49.68 - BVerwGE 36, 264 = juris Rn. 29). Hiergegen verstößt das Gericht, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 = juris Rn. 29; B.v.4.7.2007 - 7 B 18.07 - juris Rn. 5) So liegen die Dinge hier jedoch nicht.
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Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger anwaltlich vertreten und die Belehrungspflicht aus diesem Grund ohnehin ihrem Umfang nach eingeschränkt war (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.1991 - 2 BvR 170/85 - NVwZ 1992, 259, 260 = juris Rn. 12; BVerwG, U.v.10.6.1965 - 2 C 195.62 - BVerwGE 21, 217, 218 = juris Rn. 35), war bereits der Terminsladung vom 16. November 2017 zu entnehmen, dass das Gericht eine Zeugenvernehmung nicht für erforderlich hielt. Auch die Vorlage der eidesstattlichen Bestätigungen der Vorbesitzer am 8. Januar 2018 durch den Kläger veranlasste das Gericht nicht dazu, die Vorbesitzer als Zeugen zu laden. In dieser Situation wäre es Sache des Klägers gewesen, in prozessual geeigneter Weise auf die von ihm für geboten erachtete Beweiserhebung hinzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 = juris Rn. 30 m.w.N.). Dementsprechend war das Gericht nicht gehalten, den Beteiligten mitzuteilen, dass eine Zeugenvernehmung unterbleibt. Im Übrigen hat das Gericht den Tatsachenkomplex, zu dem die Zeugen hätten aussagen können, nämlich die Frage, ob die altrechtliche Zulassung die Erzeugung elektrischen Stroms mit umfasste, gerade als nicht entscheidungserheblich angesehen (vgl. UA S. 14, 16). Daher ist auch nicht erkennbar, inwiefern das Ersturteil auf dem gerügten Verfahrensfehler überhaupt beruhen kann.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).