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VG München, Urteil v. 31.05.2019 – M 19 K 17.30364
Titel:

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asylsuchender aus Pakistan

Normenketten:
AsylG § 3, § 3a, § 3b, § 3c, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Ein Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz aufgrund der Furcht vor Verfolgung wegen des christlichen glaubens besteht in Pakistan nicht, da in den Großstädten ein Leben in Anonymität möglich ist. (Rn. 13 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Pakistan, Verfolgung als Christ, Asylanerkennung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 33929

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Nach eigenen Angaben reiste der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger mit punjabischer Volkszugehörigkeit und christlicher Glaubensüberzeugung, im September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 10. Juni 2016 einen förmlichen Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung am 10. November 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er im Wesentlichen an, Pakistan im April 2015 verlassen zu haben. Er sei als Christ bereits in der Schule gezwungen worden, sich mit dem Islam zu beschäftigen und sei auch später in der Arbeit immer gedrängt worden, zum Islam zu konvertieren. Er sei dabei teilweise so intensiv bedroht worden, dass er Angst um sein Leben gehabt habe. In seinem Heimatdorf lebten 200 bis 300 Christen. Auch dort habe es immerzu Probleme gegeben. Als die örtliche christliche Kirche erhöht hat werden sollen, sei die Kirche und die Gläubigen angegriffen worden. Die Polizei habe den Christen nicht geholfen. Eine Tante des Klägers sei bei dem Angriff zu Tode gekommen. Die Situation habe sich im Heimatdorf immer weiter zu gespitzt und sei unerträglich geworden. Pakistan sei insgesamt das gefährlichste Land für Christen.
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Mit Bescheid vom 3. Januar 2017, zugestellt am 5. Januar 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Pakistan an (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Insbesondere sei eine Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan nicht anzunehmen. Nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien ebenfalls nicht gegeben. Jedenfalls habe der Kläger zumutbare Möglichkeit internen Schutzes. Ebenso lägen die Tatbestandsmerkmale von Abschiebungsverboten nicht vor.
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Am 11. Januar 2017 erhob der Kläger zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,
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den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2017 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen.
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Die Beklagte hat die Verwaltungsakten auf elektronischem Weg vorgelegt, ohne einen Antrag zu stellen.
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Mit Beschluss vom 17. April 2019 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2019 wurde der Kläger informatorisch gehört. Für die Beklagte erschien niemand.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen oder zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Auch an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der Befristungsentscheidung bestehen keine Zweifel.
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Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
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1. Ein Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz besteht nicht.
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Ein solcher Anspruch setzt eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1, 2 AsylG voraus, die an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG anknüpft und von einem Akteur i.S.v. § 3c AsylG ausgeht. Weiter muss es an einem effektiven Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat fehlen (§§ 3d, 3e AsylG) und es dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen.
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Der Kläger erfüllt die dort genannten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in Pakistan Verfolgung droht.
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Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - juris Rn. 24; B.v. 7.2.2008 - 10 C 33/07 - juris Rn. 23; U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 14.2.2017 - 21 B 16.31001 - juris Rn. 21).
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Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2019 ergänzt hat, rechtfertigen nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Individuelle Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden oder deren Vertreter hat der Kläger nicht vorgetragen. Es läge in den beschriebene Handlungen der Dorfbewohner und der Arbeitskollegen allenfalls eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren vor, die die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nur rechtfertigt, wenn die staatlichen Strukturen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c Nr. 3 AsylG).
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Es kann offen bleiben, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Selbst wenn eines der in §§ 3, 3b AsylG genannten flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmale zu bejahen wäre und Verfolgungshandlungen von einem maßgeblichen Akteur ausgingen, muss sich der Kläger jedenfalls auf internen Schutz nach § 3e AsylG verweisen lassen. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat. Außerdem muss nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen können, er muss dort aufgenommen werden und es muss vernünftigerweise erwartet werden können, dass er sich dort niederlässt (vgl. zu den Anforderungen VG Göttingen, U.v. 7.2.2017 - 2 A 304/15 - juris Rn. 28).
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Nach der aktuellen Erkenntnislage (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 20; Stellungnahme an VG Leipzig vom 15.1.2014) können potentiell Verfolgte in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Peshawar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität unbehelligt leben. Die Möglichkeit, in der Anonymität einer pakistanischen Großstadt Zuflucht zu finden gilt auch vor dem Hintergrund der christlichen Glaubenszugehörigkeit des Klägers. Auch wenn der Kläger regelmäßig Kirchen aufsuchen wollen würde, wirkte sich dies nicht gefahrerhöhend aus. Denn es gibt in pakistanischen Städten jeweils eine Vielzahl von Kirchen (List of churches in Pakistan, Wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_churches_in_Pakistan). Deshalb ist es dem Kläger möglich, regelmäßig Gottesdienste zu besuchen, ohne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deshalb von Verfolgern aufgefunden werden zu können. Daran ändert auch die angebrachte Tätowierung (christliches Kreuz) am Arm des Klägers nicht. Es erhöht nicht seine individuelle Verfolgungswahrscheinlichkeit.
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Auch kann vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 a. E. AsylG). Die möglicherweise für ihn bestehende schwierige wirtschaftliche Situation in einer pakistanischen Großstadt steht der Zumutbarkeit nicht entgegen. Zwar ist die wirtschaftliche Situation in Pakistan als schwierig, gleichwohl als relativ stabil einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als erwachsener und arbeitsfähiger Mann mit praktischer Berufserfahrung in anderen Landesteilen sein Existenzminimum sicherstellen können wird. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis (vgl. zum Ganzen auch: VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris Rn. 51 ff.; VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14.30674 - juris Rn. 23; U.v. 10.12.2013 - RN 3 K 13.30374 - juris Rn. 31 jeweils unter Bezugnahme auf die Auskunft des Bundesasylamts der Republik Österreich vom Juni 2013, Pakistan 2013, S. 76).
25
Soweit der Kläger in der Sache vorgetragen hat, dass er als Christ in Pakistan generell der Verfolgung ausgesetzt sei, ist das Gericht nicht von einer Gruppenverfolgung überzeugt. Dass Gericht kann dabei offen lassen, ob der Kläger tatsächlich wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit verfolgt wurde. Denn das Gericht geht nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand August 2018, S. 6, 14) und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass Christen aus Pakistan nicht allein wegen ihres Glaubens und der Praktizierung ihres Glaubens einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 39 ff., bestätigt durch BVerwG, B.v. 24.2.2015 - 1 B 31/14 - juris; VG Karlsruhe, U.v. 30.5.2018 - A 5 K 5640/16 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, U.v. 19.5.2016 - M 23 K 14.31121 - juris Rn. 38).
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2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG zu. Der Kläger wird offenkundig auch bei Wahrunterstellung seines Vortrags nicht politisch verfolgt. Außerdem entfiele gegebenenfalls die Asylrelevanz der Verfolgung, weil der Kläger andernorts in Pakistan eine sichere Zuflucht finden kann (§ 3e AsylG).
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3. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes hat die Beklagte zutreffend verneint. Dabei hat sie die Erkenntnisse über die aktuelle Situation in Pakistan umfassend zu Grunde gelegt. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an (§ 77 Abs. 2 AsylG). Änderungen der Sachlage haben sich zwischen dem Erlass des Bescheids und der mündlichen Verhandlung nicht ergeben.
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4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
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Es ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könnte.
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b) Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
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Der Kläger ist ein offenbar gesunder und arbeitsfähiger Mann, von dem zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt in Pakistan wird sichern können. Das Gericht stellt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG fest, dass es insoweit der zutreffenden Begründung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid folgt.
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c) Auch ist das Gericht der Auffassung, dass die allgemeine Gefahr in Pakistan sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Aus den Erkenntnismitteln zu Pakistan ergibt sich derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Pakistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wird in der Lage sein, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren.
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5. Die von der Beklagten auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung und das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Qualifizierte Einwände hiergegen hat der Kläger auch nicht erhoben.
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Damit war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
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6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).