Inhalt

VG München, Urteil v. 23.05.2019 – M 10 K 18.3391
Titel:

Mangels Rechtsschutzinteresses unzulässige auf Berücksichtigung eines von einem Journalistenverband ausgestellten Presseausweises

Normenketten:
GG Art.3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2
VwGO § 40 Abs. 1
Leitsätze:
1. Wird ein von einem Journalistenverband ausgestellter Presseausweis bereits als geeignete Legitimation bzw. Nachweis für presserechtliche Zugangs- und Auskunftsansprüche von Journalisten anerkannt, geht eine auf entsprechende Feststellung gerichtete Klage ins Leere und ist damit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.  (Rn. 21 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit es um die Geltendmachung presserechtlicher Ansprüche geht, kann ein Journalistenverband keine eigenen Rechte geltend machen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für einen Anspruch auf Gleichbehandlung des von ihm ausgestellten Verbandspresseausweises mit dem bundeseinheitlichen Presseausweis fehlt es an einer gesetzlich geregelten materiellen Rechtsposition, der einem Journalistenverband zustehen könnte. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Presserecht, Bundeseinheitlicher Presseausweis, Gleichwertige Anerkennung eines Verbandsausweises, Fehlendes Rechtsschutzinteresse, Klageverfahren, Erteilung, Auskunftsanspruch, Akkreditierung, Presse, Nichtzulassung, presserechtlicher Auskunftsanspruch, Unfall, weitere Nachweise
Fundstelle:
BeckRS 2019, 33919

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger, ein Journalistenverband, begehrt eine dem bundeseinheitlichen Presseausweis gleichwertige Anerkennung seiner Presseausweise.
2
Grundlage für den bundeseinheitlichen Presseausweis ist eine Vereinbarung des Trägervereins des Deutschen Presserats e.V. mit der Innenministerkonferenz vom 30. November 2016/1. Dezember 2016, die Regelungen zu den Voraussetzungen und dem Erteilungsverfahren trifft. Dem Deutschen Presserat e.V. gehören zwei Verleger- und zwei Journalistenorganisationen an (Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Deutscher Journalisten-Verband (DJV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (DJU) und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Der aufgrund dieser Vereinbarung zum 1. Januar 2018 eingeführte bundeseinheitliche Presseausweis soll Presseangehörigen den Nachweis erleichtern, Pressevertreter zu sein, sie also bei der Wahrnehmung ihres presserechtlichen Auskunftsrechts legitimieren. Zugleich soll für Behörden und Einsatzkräfte die Prüfung der Pressezugehörigkeit vereinfacht und beschleunigt werden. Eine Ständige Kommission beim Deutschen Presserat e.V. hat die Aufgabe der Anerkennung der zur Ausstellung des bundeseinheitlichen Presseausweises berechtigten Presseverbände. Diese Kommission hat bislang sechs Verbände als ausgabeberechtigt anerkannt: BDZV, DJU, DJV, VDZ, Freelens und Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS).
3
Der Kläger beantragte am 7. März 2017 bei der Ständigen Kommission beim Deutschen Presserat e.V. die Anerkennung als ausgabeberechtigter Verband. Hierüber wurde zunächst nicht entschieden.
4
Am 13. April 2018 beantragte der Kläger beim Beklagten, Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI), den vom Kläger herausgegebenen Presseausweis in gleicher Weise anzuerkennen wie den bundeseinheitlichen Presseausweis und gegenüber allen seinen Behörden verbindlich festzulegen, dass der Presseausweis des Klägers in gleicher Weise anerkannt und geachtet werde wie der bundeseinheitliche Presseausweis.
5
Da gleichlautende Anträge auch an die anderen Länder gerichtet worden waren, verwies nach länderinterner Abstimmung der Vorsitzende der Innenministerkonferenz mit Schreiben vom 9. Mai 2018 auf das laufende Verfahren zur Anerkennung als ausgabeberechtigter Verband vor der Ständigen Kommission beim Deutschen Presserat e.V. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der bundeseinheitliche Presseausweis kein Alleinstellungsmerkmal besitze; es gebe daneben weiterhin andere Möglichkeiten, die Zugehörigkeit zur Presse nachzuweisen und presserechtliche Auskunftsansprüche geltend zu machen. Auch der Kläger könne weiter eigene Presseausweise ausstellen.
6
Am 6. Juli 2018 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage, zuletzt mit den Anträgen:
7
1. Der Beklagte wird verurteilt, den Presseausweis des Klägers in gleicher Weise als Legitimationsgrundlage, insbesondere als vereinfachten und erleichterten Nachweis journalistischer Tätigkeit für die Erteilung behördlicher Presseauskünfte und den Zutritt zu behördlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, zu achten wie die Presseausweise solcher Verbände, die durch die Ständige Kommission beim Deutschen Presserat e.V. gemäß § 7 der Vereinbarung vom 30.11.2016/1.12.2016 zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserates e.V. als ausgabeberechtigte Verbände anerkannt worden sind (sog. bundeseinheitlicher Presseausweis).
8
2. Hilfsweise wird beantragt,
9
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Presseausweis des Klägers in gleicher Weise als Legitimationsgrundlage, insbesondere als vereinfachten und erleichterten Nachweis journalistischer Tätigkeit für die Erteilung behördlicher Presseauskünfte und den Zutritt zu behördlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, zu achten wie die Presseausweise solcher Verbände, die durch die Ständige Kommission beim Deutschen Presserat e.V. gemäß § 7 der Vereinbarung vom 30.11.2016/1.12.2016 zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserates e.V. als ausgabeberechtigte Verbände anerkannt worden sind (sog. bundeseinheitlicher Presseausweis).
10
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger bestehe seit 29 Jahren und sei mit knapp 8.000 Mitgliedern eine der größten deutschen Berufsvereinigungen für hauptberuflich tätige Journalisten. Inhaltlich erfülle der Kläger alle Kriterien für die Anerkennung und Ausstellung, die verfassungsgemäß und damit dem Zweck eines Presseausweises dienlich seien. Tatsächlich würden aber Behörden des Freistaats Bayern dem Presseausweis des Klägers eine geringere Legitimität als dem sog. bundeseinheitlichen Presseausweis zumessen. Hierzu werden u.a. verschiedene Termins- und Akkreditierungshinweise der Bayer. Staatsregierung, Staatskanzlei, vorgelegt, die Hinweise auf den ab 1. Januar 2018 geltenden bundeseinheitlichen Presseausweis enthalten.
11
Der Antrag bei der Ständigen Kommission beim Deutschen Presserat e.V. auf Anerkennung als ausgabeberechtigter Verband sei zwischenzeitlich mit Schreiben vom 2. August 2018 abgelehnt worden.
12
Auf die umfangreiche Klagebegründung, ergänzt mit Schriftsatz vom 8. April 2019, wird Bezug genommen.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Hierzu wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei schon unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil Behörden des Beklagten den Presseausweis des Klägers im konkreten Verwaltungsvollzug schon bislang als Nachweis der Zugehörigkeit zur Presse gelten ließen. Der Ausweis des Klägers sei in der Vergangenheit stets von Behörden, Parlamentsverwaltungen und Gerichten akzeptiert worden. Hieran ändere sich durch die Einführung des bundeseinheitlichen Presseausweises nichts. Auch künftig könne mit dem vom Kläger ausgestellten Presseausweis die Zugehörigkeit zur Presse nachgewiesen werden. Soweit der Kläger Einzelfälle anführe, in welchen er angeblich seit Einführung des bundeseinheitlichen Presseausweises zum 1. Januar 2018 benachteiligt worden sei, ergebe sich hieraus nichts für eine Zurückweisung des Ausweises des Klägers oder eine Schlechterstellung gegenüber dem bundeseinheitlichen Presseausweis bei den betreffenden Veranstaltungen. Zwar hätten Verlautbarungen der Bayerischen Staatskanzlei (zur Einladung von Pressevertretern) auf den bundeseinheitlichen Presseausweis hingewiesen. Damit sei bezweckt worden, potenzielle Veranstaltungsteilnehmer über die Gültigkeit des bundeseinheitlichen Presseausweises seit dem 1. Januar 2018 zu unterrichten und darauf hinzuwirken, dass ein solcher Ausweis bei Vorhandensein nach Möglichkeit im Interesse der Arbeitserleichterung für die Pressestelle, aber auch für die Pressevertreter selbst, vorgelegt werden solle. Ein Hinweis auf alternative Möglichkeiten zum Nachweis der Presseeigenschaft sei in diesem Kontext nicht geboten gewesen. Die Bayerische Staatskanzlei habe darüber hinaus mit Schreiben vom 13. September 2018 ausdrücklich mitgeteilt, dass der bundeseinheitliche Presseausweis keine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zu presseöffentlichen Veranstaltungen der Staatskanzlei sei, weshalb auch nur ein „Hinweis“ auf den bundeseinheitlichen Presseausweis in die Akkreditierungs- oder Terminhinweise aufgenommen worden sei. Konkrete Fälle, in denen Inhabern des Presseausweises des Klägers der presserechtliche Auskunftsanspruch verweigert worden sei, seien nicht bekannt. Soweit der Kläger solche Fälle benennen könne, werde diesen nachgegangen und es würden die zuständigen Behörden erforderlichenfalls über die bestehende Rechtslage informiert. Entgegen Behauptungen des Klägers würden auch nicht von Inhabern des Presseausweises des Klägers weitere Nachweise zur Pressezugehörigkeit verlangt.
16
Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Weder aus dem Bayerischen Pressegesetz noch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe sich ein Anspruch auf einen staatlich anerkannten Presseausweis. Ebenso wenig ergebe sich ein solcher Anspruch gegen den Beklagten unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Mit der Existenz des bundeseinheitlichen Presseausweises gehe keine unzulässige Schlechterstellung des Ausweises des Klägers einher. Vielmehr sei es ohne weiteres möglich, sich mit dem Presseausweis des Klägers als der Presse zugehörig zu legitimieren. Ein Anspruch des Klägers auf eine förmliche Anerkennung seines Ausweises durch den Beklagten ergebe sich auch nicht daraus, dass andernfalls in seine Grundrechte der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG eingegriffen würde. Solange der Ausweis des Klägers im konkreten Verwaltungsvollzug des Beklagten als Nachweis zur Pressezugehörigkeit akzeptiert werde, beinhalte die bloße Unterstützung des Beklagten bei der Implementierung des bundeseinheitlichen Presseausweises keine Verletzung der Vereinigungsfreiheit des Klägers.
17
Nachdem die Behörden des Beklagten den Ausweis des Klägers im konkreten Verwaltungsvollzug als Nachweis der Zugehörigkeit zur Presse schon bisher akzeptierten und auch beabsichtigten weiter so zu verfahren, werde der Ausweis des Klägers bereits von den Behörden des Beklagten anerkannt. Ein Anspruch auf weitere Maßnahmen sei nicht erkennbar.
18
In Anlage ist das Schreiben der Bayerischen Staatskanzlei vom 13. September 2018 beigefügt. Darin wird bestätigt, dass die Staatskanzlei den bundeseinheitlichen Presseausweis nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulassung zu presseöffentlichen Veranstaltungen der Staatskanzlei ansehe. Ausdrücklich sei deshalb in den Akkreditierungs- oder Terminhinweisen der Staatskanzlei auch nur ein „Hinweis“ auf den bundeseinheitlichen Presseausweis aufgenommen worden. Ablehnungen von Medienvertretern seien in keinem Fall mit dem Fehlen des genannten Dokuments begründet worden. Bezüglich des Hinweises auf den bundeseinheitlichen Presseausweis sei auch nie eine Beschwerde von Berichterstattern bekannt geworden. Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen, werde die Staatskanzlei künftig auf den genannten Hinweis verzichten.
19
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2019.

Entscheidungsgründe

20
Die Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. Sowohl für den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, den Presseausweis des Klägers in gleicher Weise wie den sog. bundeseinheitlichen Presseausweis zu achten als auch für den Feststellungsantrag, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Presseausweis des Klägers in gleicher Weise wie den bundeseinheitlichen Presseausweis zu achten, fehlt es schon am für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis.
21
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (vgl. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, vor §§ 40 bis 53, Rn. 11 und 16 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BverwGE 78, 85 bis 93).
22
Der Kläger möchte - durch Verurteilung des Beklagten oder durch Feststellung einer Pflicht des Beklagten hierzu - erreichen, dass von ihm als Verband seinen Mitgliedern ausgestellte Presseausweise (siehe www.d...v.org/m...html) in gleicher Weise geachtet werden, also die gleiche Legitimationswirkung für ihre Inhaber entfalten (nach Angaben des Klägers nur hauptberufliche Journalisten), denen ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Behörden zusteht, wie der bundeseinheitliche Presseausweis, der aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. vom 30. November 2016/1. Dezember 2016 von der Ständigen Kommission des Deutschen Presserats e.V. ausgestellt wird.
23
Durch die Verurteilung des Beklagten entsprechend Klageantrag 1 bzw. die Verpflichtung des Beklagten entsprechend Klageantrag 2 erreicht der Kläger jedoch keinerlei Besserstellung gegenüber der derzeitigen Handhabung des Beklagten, den vom Kläger ausgestellten Presseausweis ohnehin für Zutrittsrechte oder Auskunftsansprüche der Inhaber dieser Ausweise zu akzeptieren, wie dies auch gegenüber Inhabern des bundeseinheitlichen Presseausweises geschieht.
24
Der Beklagte hat bereits vor Klageerhebung dem Kläger zugesichert, die von diesem ausgestellten Presseausweise in gleicher Weise zu akzeptieren wie den bundeseinheitlichen Presseausweis. Der Beklagte hat auch im Klageverfahren vorgetragen, dass der vom Kläger ausgestellte verbandseigene Presseausweis als Nachweis für die Zugehörigkeit zur Presse und damit auch als Nachweis für den Inhaber des Ausweises zur Geltendmachung presserechtlicher Auskunftsansprüche anerkannt werde. So habe auch die Bayerische Staatskanzlei mit Schreiben vom 13. September 2018 bestätigt, dass für die Akkreditierung zu Veranstaltungen der Staatskanzlei der bundeseinheitliche Presseausweis keine zwingende Voraussetzung sei. Medienvertreter seien in keinem Fall deshalb zurückgewiesen worden, weil sie keinen bundeseinheitlichen Presseausweis vorgelegt hätten.
25
Soweit der Kläger eine andere Handhabung rügt, dass also die von ihm ausgestellten Presseausweise von den Behörden und Dienststellen des Freistaats Bayern nicht als in gleicher Weise legitimierende Ausweise wie auch der bundeseinheitliche Presseausweis behandelt würden, gibt es hierfür keine belastbaren Nachweise.
26
Soweit der Kläger mit der Klageschrift eine beispielhafte Zusammenstellung von Akkreditierungshinweisen der Bayerischen Staatskanzlei vorgelegt hat (Anlage K 21) ist zwar zutreffend, dass dort Hinweise auf den bundeseinheitlichen Presseausweis enthalten sind. In der Einladung der Bayerischen Staatsregierung zum Neujahrsempfang des Ministerpräsidenten vom 15. Dezember 2017 (K 21.1) ist u.a. als notwendige Angabe vorgesehen eine „Kopie des für den Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Presseausweises (Hinweis: bundeseinheitlicher Presseausweis ab 1.1.2018!)“. In der Einladung anlässlich der 54. Münchner Sicherheitskonferenz vom 7. Februar 2018 (K 21.2) sind u.a. als erforderliche Angaben vorgesehen: „Nr. und Aussteller des Presseausweises, Art der Tätigkeit (z.B. Fotograf/in, Kameramann/-frau usw.). Bitte beachten Sie, dass ab 1. Januar 2018 der bundeseinheitliche Presseausweis gilt!“. In den Hinweisen für Berichterstatter auf Termine von Staatsminister Dr. M2. H. vom 13. Februar 2018 (K 21.3) ist ausgeführt: „Zur Akkreditierung senden Sie … eine Kopie … und des aktuellen Presseausweises (Hinweis: bundeseinheitlicher Presseausweis ab 1.1.2018!) an die Medienbetreuung der Bayerischen Staatskanzlei“. Laut dem Terminhinweis zur Verleihung des Bayerischen Fernsehpreises 2018 durch den Ministerpräsidenten vom 19. April 2018 (K 21.4) sollen Journalisten das beiliegende Akkreditierungsformular ausfüllen und es „gemeinsam mit einer Kopie des für das Jahr 2018 gültigen Presseausweises (Hinweis: bundeseinheitlicher Presseausweis ab 01.01.2018)“ an die Bayerische Staatskanzlei senden.
27
Aus den zitierten Hinweisen ergibt sich schon vom Wortlaut her nicht, dass ausschließlich der zum 1. Januar 2018 neu eingeführte bundeseinheitliche Presseausweis für eine Zulassung bzw. Akkreditierung eines Medienvertreters zwingende Voraussetzung sein soll. Vielmehr ist in diesem Hinweis auch jeweils vorgeschaltet das allgemeine Verlangen nach einem gültigen Presseausweis, woraus sich entnehmen lässt, dass durchaus auch andere Presseausweise für einen Nachweis der journalistischen Tätigkeit eines Anzumeldenden als ausreichend angesehen werden.
28
Darüber hinaus hat die Bayerische Staatskanzlei mit dem Schreiben vom 13. September 2018, das mit der Klageerwiderung vorgelegt wurde, darauf hingewiesen, dass auf den genannten Hinweis zukünftig verzichtet werde, um möglichen Missverständnissen vorzubeugen. Dies ist so zu verstehen, dass auf den neu eingeführten bundeseinheitlichen Presseausweis nicht mehr hingewiesen wird, um gerade nicht den Eindruck zu erwecken, dass nur dieser bundeseinheitliche Presseausweis eine Akkreditierung bzw. einen Zugang und Auskunftsansprüche ermöglichen würde.
29
Der Kläger konnte demgegenüber nicht dartun, dass Journalisten, die vom Kläger ausgestellte Presseausweise vorlegten, vom Beklagten hinsichtlich Zugang zu Veranstaltungen oder Auskunftsansprüchen zurückgewiesen worden wären, weil sie keinen bundeseinheitlichen Presseausweis zur Legitimation gehabt hätten.
30
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 8. April 2019 vorgelegten weiteren Anlagen (K28), wonach einzelne Inhaber des vom Kläger ausgestellten Presseausweises aus diesem Grunde zurückgewiesen worden wären. Der Mailausdruck des Mitglieds T. T. vom 20. Dezember 2017 führt aus, „dass unsere Mitarbeiter bei etlichen Veranstaltungen wie Messen oder Events der Bayerischen Staatskanzlei nicht mehr akkreditiert werden“. Dies kann sich auf keine faktischen Zurückweisungen beziehen, sondern nur als eine möglicherweise aus den früheren Hinweisen der Bayerischen Staatskanzlei sich ergebende Befürchtung verstanden werden. Denn zum Zeitpunkt der Mail (20.12.2017) gab es den - erst ab dem 1. Januar 2018 ausgestellten - bundeseinheitlichen Presseausweis noch nicht. Weitere Mails betreffen die angebliche Zurückweisung von der Buchmesse Leipzig (drei verschiedene Rügen), die Nichterkennung des vom Kläger ausgestellten Ausweises bei der Messe Düsseldorf, keine Akzeptanz des klägerischen Ausweises beim Bundestag, die Nichtzulassung eines Fotografen ohne bundeseinheitlichen Presseausweis durch die Polizei zu einem Unfall in der R. Straße in Berlin und eine Zurückweisung eines mit dem klägerischen Presseausweis sich legitimierenden Pressevertreters durch die Polizei Emsland. Diese Zurückweisungen oder Nichtanerkennungen erfolgten gerade nicht durch Behörden oder Dienststellen des Beklagten und sind ihm nicht zuzurechnen. Auch aus den sonst vorgelegten Unterlagen (verschiedentliche Beschwerdeschreiben oder Kündigungen der Mitgliedschaft beim Kläger) haben keinen Bezug zu Zurückweisungen oder dem Verweigern von Auskünften gegenüber Mitgliedern des Klägers, die in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen könnten.
31
Auch zu der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019, dass nach Erkenntnissen des Innenministeriums von den nachgeordneten Behörden und Dienststellen des Beklagten der Presseausweis des Klägers anerkannt werde, konnte der Kläger keine abweichenden Fälle benennen. Zudem hat der Beklagte ausgeführt, dass ein entsprechender Hinweis auf die Akzeptanz des klägerischen Ausweises an nachgeordnete Behörden erfolgen werde, soweit eine anderweitige dortige Handhabung bekannt werde.
32
Nachdem der Beklagte damit ohnehin bereits den vom Kläger als Journalistenverband ausgestellten Presseausweis als geeignete Legitimation bzw. Nachweis für presserechtliche Zugangs- und Auskunftsansprüche von Journalisten ansieht, geht die Klage sozusagen ins Leere, sie ist damit unzulässig. Der Kläger kann nicht mehr erreichen, als der Beklagte ohnehin bereits getan hat und für die Zukunft auch zugesichert hat, womit eine Verbesserung der Rechtsposition des Klägers bei der Stattgabe zu den gestellten Anträgen nicht erreicht wird.
33
Damit kann dahinstehen, ob dem Kläger darüber hinaus überhaupt eigene subjektiv-öffentliche Rechte zustehen können, die er im vorliegenden Klageverfahren verfolgen kann. Ein Presseausweis, egal von welchem Verband oder welcher Organisation ausgestellt, dient letztlich immer - jedenfalls gegenüber einem Hoheitsträger wie dem Beklagten - der individuellen Geltendmachung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs. Ein derartiger Anspruch (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; in Bayern nach Art. 4 Bayerisches Pressegesetz vom 19.4.2000 - BayPrG) steht der Presse, also nach wohl herrschender Meinung Journalisten, Redakteuren, Zeitungsverlegern und Zeitungsherausgebern zu. Originäre presserechtliche Ansprüche stehen dagegen nicht dem Kläger zu, der als Verband von Journalisten als berufsständische Vertretung auftritt. Soweit es um die Geltendmachung presserechtlicher Ansprüche geht, kann der Kläger also keine eigenen Rechte geltend machen.
34
Zudem gibt es für die Herausgabe und Anerkennung von Presseausweisen keinerlei Rechtsgrundlagen im Bundes- oder Landesrecht. Die Herausgabe des bundeseinheitlichen Presseausweises durch die Ständige Kommission des Deutschen Presserats erfolgt lediglich auf vertraglicher Grundlage. Soweit der Kläger damit eine Gleichbehandlung des von ihm ausgestellten Verbandspresseausweises mit dem bundeseinheitlichen Presseausweis anstrebt, fehlt es hierfür schon an einer gesetzlich geregelten materiellen Rechtsposition, in welcher der Kläger eine Gleichbehandlung jedenfalls durch den Beklagten verlangen könnte.
35
Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.