Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 04.12.2019 – 203 StObWs 1159/19
Titel:

Pflicht zur Duldung ärztlicher Untersuchungen auf übertragbare Krankheiten - HIV, Hepatitis B und C - bei Aufnahme in eine Justizvollzugsanstalt

Normenketten:
IfSG § 36 Abs. 5 S. 3
BayStVollzG Art. 7
StVollzG § 116 Abs. 1
Leitsatz:
§ 36 Abs. 5 Satz 3 IfSG statuiert gegenüber Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, die Pflicht, ärztliche Untersuchungen auf übertragbare Krankheiten (HIV, Hepatitis B und C) zu dulden. Einer Einwilligung der betroffenen Person zu Maßnahmen, die sie nach dieser Vorschrift zu dulden hat, bedarf es nicht. (Rn. 14 – 16)
Schlagworte:
ärztliche Untersuchungen, übertragbare Krankheiten, Duldungspflicht, Aufnahme in eine Justizvollzugsanstalt, HIV, Hepatitis B und C, körperliche Untersuchung, körperlicher Eingriff
Vorinstanz:
LG Regensburg vom 12.04.2019 – SR StVK 40/19
Fundstellen:
BeckRS 2019, 33099
StV 2020, 537
LSK 2019, 33099

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 12. April 2019 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Gegen den Beschwerdeführer werden seit 15.05.2015 mehrere Freiheitsstrafen, derzeit die mit Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12.03.2012 (138 VRs 93095/09) verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, vollstreckt. Zunächst wurden die Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt Straubing, dazwischen in den Justizvollzugsanstalten Amberg und Würzburg vollzogen. Am 26.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wieder in die Justizvollzugsanstalt Straubing verlegt.
2
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11.01.2019 beanstandete der Beschwerdeführer, dass ihm entnommene Blutproben auf eine HIV-Infektion untersucht worden seien; er beantragte, die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen festzustellen. Am 03.01.2019 habe er anlässlich seines Antrags, ihm einen „HIV-Schnelltest“ zur Selbstdurchführung auszuhändigen, vom Anstaltsarzt erfahren, dass er „bereits auf Aids getestet“ worden und deshalb kein weiterer Test erforderlich sei. Von der Untersuchung des ihm entnommenen Bluts auf eine Infektion mit HIV habe er bis dahin nichts gewusst. Er habe einem solchen Test auch nie zugestimmt.
3
Mit Beschluss vom 12.04.2019 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing nach Einholung von Stellungnahmen und schriftlichen Auskünften des Vorstands der Justizvollzugsanstalt sowie zweier Angehöriger des Medizinischen Dienstes den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Strafvollstreckungskammer führt aus, dass der Feststellungsantrag zwar zulässig sei, in der Sache aber ohne Erfolg bleibe. Die Untersuchung der dem Beschwerdeführer am 02.05.2017 im Rahmen der Antrittsuntersuchung entnommenen Blutprobe auf eine HIV-Infektion sei rechtmäßig erfolgt, der Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten verletzt worden. Dieser habe ausweislich der von der Justizvollzugsanstalt vorgelegten Kopie der Empfangsbescheinigung am 26.04.2017 - somit vor der Blutentnahme - den Erhalt des Informationsblattes „Aids und Hepatitis - Ein Aufklärungsblatt für Insassen bayerischer Justizvollzugsanstalten“ bestätigt. Auf diesem Formblatt über übertragbare Krankheiten befinde sich ausweislich der von der Justizvollzugsanstalt überlassenen Kopie der Hinweis („In Gefängnissen kommen folgende Infektionskrankheiten häufiger vor: AIDS, Hepatitis C und Hepatitis B. AIDS ist jedem bekannt. Von herausragender Bedeutung ist die Hepatitis C. Diese Infektionskrankhkeiten werden durch Blut und Geshlechtsverkehr übertagen. Deshalb wird Ihnen mit Ihrer Zustimmung im Rahmen der Zugangsuntersuchung Blut abgenommen und auf diese Infektionskrankheiten untersucht.“), dass die Blutabnahme auch der Untersuchung auf Infektionskrankheiten wie HIV diene. Zudem ergebe sich aus der dienstlichen Stellungnahme des medizinischen Dienstes, dass generell und im besonderen Falle auch beim Beschwerdeführer neben der Aushändigung der Merkblätter auch eine Aufklärung in mündlicher Form bezüglich des Zwecks der Blutuntersuchung erfolgt sei. Nach den erteilten Auskünften werde dies zwar nicht nochmals dokumentiert, geschehe aber immer so; lediglich eine Zustimmungsverweigerung werde dokumentiert. Die Anstalt habe ihrer Darlegungslast genügt und mit ihrem detaillierten Vorbringen, das durch die vorgelegten Formblätter gestützt werde, den Beweis dafür erbracht, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld über den Zweck der Untersuchung aufgeklärt worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Vorbringen lediglich mit nicht weiter substantiiertem Vortrag bestritten, was nicht ausreiche, den erbrachten Beweis zu erschüttern. Im Übrigen sei vorliegend unstreitig, dass der Beschwerdeführer mit der Untersuchung einverstanden gewesen sei. Da die Testung auf HIV im Rahmen der Blutuntersuchung somit nach erfolgter Aufklärung mit Zustimmung des Betroffenen erfolgt sei, sei dies rechtmäßig geschehen. Anderes ergebe sich auch nicht deshalb, weil der Betroffene zuvor bereits in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht gewesen sei. Nach den Angaben der Justizvollzugsanstalt habe bei der Aufnahme des Betroffenen im Mai 2017 kein Ergebnis einer früheren Testung vorgelegen; Anhaltspunkte dafür, an diesen Ausführungen zu zweifeln, bestünden nicht.
4
Gegen diesen ihm am 16.04.2019 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seines anwaltlichen Bevollmächtigten vom 15.05.2019, das am selben Tag per Fax bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Blutuntersuchung bei dem Beschwerdeführer durch die Justizvollzugsanstalt am 02.05.2017 rechtswidrig gewesen sei.
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Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass der durchgeführte Aids-Test ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt habe. Gerügt wird die Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht. Die Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung und einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Da der Beschwerdeführer klar gemacht habe, mit der Untersuchung nicht einverstanden zu sein, sei die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Überzeugungsbildung fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Einverständnis des Beschwerdeführers mit der Untersuchung unstreitig sei. Dieser habe mit seiner Unterschrift am Ende des gesonderten Formblatts „Belehrung über die Anwendung unmittelbaren Zwanges“ lediglich den Erhalt des dort unter anderem aufgelisteten „AIDS-Merkblattes“ bestätigt, jedoch weder die Kenntnisnahme von dessen Inhalt bekundet noch eine Zustimmung oder eine sonst relevante Erklärung abgegeben. Den im Aufklärungsblatt enthaltenen Hinweis („Deshalb wird Ihnen mit Ihrer Zustimmung im Rahmen der Zugangsuntersuchung Blut abgenommen und auf diese Infektionskrankheiten untersucht.“) habe er so verstanden, dass er aktiv die Zustimmung zur Untersuchung der Blutprobe auf die im Informationsblatt aufgelisteten Infektionskrankheiten (Aids sowie Hepatitis B und C) erklären müsse. Auf ein Widerspruchs- und Verweigerungsrecht sei er weder im Informationsblatt noch sonst hingewiesen worden. Die angebliche mündliche Aufklärung werde weiterhin bestritten und sei nicht bewiesen, denn eine dienstliche Bestätigung derjenigen Person, die die Blutentnahme durchgeführt habe und allein über die mündliche Aufklärung Auskunft geben könne, habe die Strafvollstreckungskammer zwar angefordert, aber nicht erhalten. Die dienstlichen Stellungnahmen der beiden Anstaltsärzte, die bei der Blutentnahme nicht anwesend gewesen seien und somit keine Angaben zur mündlichen Aufklärung machen könnten, seien zum Beweis ungeeignet. Eine Befragung der maßgeblichen Person hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer weder vor noch nach der Blutabnahme über die beabsichtigte Testung aufgeklärt und nach seiner Zustimmung gefragt worden sei. Schließlich sei rechtsfehlerhaft kein Beweis über die Behauptung der Vollzugsanstalt erhoben worden, dass nach der Verlegung des Betroffenen von einer anderen Justizvollzugsanstalt kein Ergebnis einer früheren Testung vorgelegen habe. Die Justizvollzugsanstalt habe schon nicht substantiiert dargelegt, welche Anstrengungen sie unternommen habe, um eventuell bei früheren Anstalten vorhandene Testergebnisse beizubringen. Unter Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG habe das Ausgangsgericht eine hinter diesen Anforderungen zurückbleibende Erklärung ausreichen lassen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt,
die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Feststellung der Strafvollstreckungskammer sei rechtsfehlerfrei. Eine hinreichende Aufklärung des Betroffenen mittels Informationsblattes sei mit der unterschriebenen Empfangsbestätigung bewiesen. Seine Behauptung, mit der Testung nicht einverstanden gewesen zu sein, habe der Beschwerdeführer nicht belegt. Er habe auch nicht vorgetragen, sich der Blutentnahme und dem damit verbundenen HIV-Test widersetzt zu haben. Unabhängig von der Begründung der Strafvollstreckungskammer, wonach vorliegend von einer Einwilligung im Untersuchungszeitpunkt ausgegangen werden dürfe, finde die Blutuntersuchung ihre Rechtfertigung zudem in Art. 7 Abs. 3 BayStVollzG i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 3 IfSG. Nach dieser Vorschrift seien Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten zu dulden. Dies stelle eine ausreichende Grundlage für den Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar. Selbst wenn man von einer fehlenden Einwilligung ausgehen würde, bestünde somit eine Rechtsgrundlage für die Blutentnahme zur Durchführung eines Aidstests.
7
Mit nachgereichtem Anwaltsschriftsatz vom 24.09.2019 trägt der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht ergänzend vor, ausweislich des - in Kopie vorgelegten - Eintrags in seiner Krankenakte sei er in der Justizvollzugsanstalt bereits am 26.05.2015 auf eine HIV-Infektion getestet worden. Daher sei der neuerliche Test am 04.05.2017 nicht erforderlich gewesen.
II.
8
Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
9
1. Die form- und fristgerecht (Art. 208 BayStVollzG, § 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig.
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Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde (Art. 208 BayStVollzG, § 116 Abs. 1 StVollzG) liegen vor. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten. Zudem steht eine Verletzung der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG im Raum. Diese gewährleistet nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Soweit es um den Strafvollzug geht, muss das Beweisrecht der spezifischen Situation des Strafgefangenen und den besonderen Beweisproblemen Rechnung tragen, die sich daraus - hier wegen Art und Umfang der von der Justizvollzugsanstalt gewählten Dokumentation über Aufklärung und Zustimmung - ergeben können (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20.05.2014 - 2 BvR 2512/13 -, juris Rn. 15 und 19 f.; Nichtannahmebeschluss vom 11.10.2007 - 2 BvR 1538/06 -, juris Rn. 21).
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2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
12
Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung (Art. 208 BayStVollzG, § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Strafgefangene ist durch die beanstandete Maßnahme daher nicht in seinen Rechten verletzt (Art. 208 BayStVollzG, § 109 Abs. 2 StVollzG). Die Untersuchung des dem Beschwerdeführer entnommenen Blutes auf HIV-Antikörper auch ohne dessen Einwilligung ist vorliegend nämlich von § 36 Abs. 4 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes (künftig: IfSG) in der hier maßgeblichen, vom 04.08.2011 bis 24.07.2017 geltenden Fassung (künftig: a. F.) gedeckt (dazu unter a.). Das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits eine ihm am 26.05.2015 in derselben Justizvollzugsanstalt entnommene Blutprobe sei auf eine Infektion mit HIV getestet worden, führt aus Verfahrens- und Sachgründen zu keinem anderen Ergebnis (dazu unter b.).
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a. Die Untersuchung des dem Beschwerdeführer entnommenen Blutes auf HIV-Antikörper ist von § 36 Abs. 4 Satz 7 IfSG a. F. gedeckt. Deshalb kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die Überzeugungsbildung der Strafvollstreckungskammer auf einer Verkennung der Anforderungen beruht, die an den Beweis einer Aufklärung über den Zweck der (Blut-)Untersuchung und einer diesbezüglichen Zustimmung des Strafgefangenen zu stellen sind. Weil es bereits aus Rechtsgründen auf die von der Strafvollstreckungskammer in den Fokus gestellte Frage, ob eine wirksame Zustimmung des Strafgefangenen auf der Basis einer ausreichenden Aufklärung vorliegt, nicht ankommt, kann auch dahin gestellt bleiben, ob die Kammer ihrer Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung diesbezüglich nachgekommen wäre.
14
aa. Nach § 36 Abs. 4 Satz 7 IfSG a. F. sind „Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, (…) verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.“
15
Diese Vorschrift, die mit § 36 Abs. 5 Satz 3 IfSG i. d. F. v. 11.12.2018 (künftig: n. F.) wortgleich übereinstimmt, statuiert gegenüber Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, die Pflicht, ärztliche Untersuchungen auf übertragbare Krankheiten zu dulden. Einer Einwilligung der betroffenen Person zu Maßnahmen, die sie nach dieser Vorschrift zu dulden hat, bedarf es nicht.
16
Zu den Untersuchungsmaßnahmen, auf die sich die gesetzlich angeordnete Duldungspflicht bezieht, fallen nach in der Literatur überwiegend vertretener Meinung, der sich der Senat anschließt, auch Blutuntersuchungen auf HIV-Antikörper.
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(1) Nach einer Meinung (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage 2008, § 56 Rn. 11; AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, Vor § 56 Rn. 51 f. und § 101 Rn. 29) ermächtigt die Norm nicht zu Untersuchungen, mit denen ein körperlicher Eingriff verbunden ist. In § 36 Abs. 4 Satz 7 IfSG a. F. (§ 36 Abs. 5 Satz 3 IfSG n. F.) werde nur die Verpflichtung zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung auf übertragbare Krankheiten angeordnet. Für die Verpflichtung, einen körperlichen Eingriff in Form einer Blutentnahme sowie die Auswertung der Blutprobe auf eine Aidsinfektion zu dulden, sei (wie etwa in § 81a Satz 2 StPO) eine besondere Ermächtigungsnorm erforderlich. Eine entsprechend weite Auslegung des § 36 Abs. 5 Satz 3 IfSG sei angesichts des Eingriffs in die grundrechtlich gesicherte Unversehrtheit des Körpers (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und des in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalts nicht möglich.
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(2) Nach anderer Meinung (vgl. Arloth in BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, 12. Ed. Stand: 01.10.2019, Art. 58 BayStVollzG Rn. 3; Knauss in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 16. Ed. Stand: 01.08.2019, § 56 StVollzG Rn. 11 f.; Wachs in Beck OK Strafvollzugsrecht Bund, § 101 Rn. 10; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 56 Rn. 1 und 3 sowie § 101 Rn. 1 und 4; Verrel in Laubentahl/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl. 2015, Abschnitt M Rn. 159; Keppler/Nestler in Schwind/Böhme/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 56 Rn. 27 und § 101 Rn. 18; Laubenthal, Strafvollzug, 8. Aufl. 2019, Rn. 727) ist im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 4 Satz 7 IfSG a. F. (§ 36 Abs. 5 Satz 3 IfSG n. F.) keine Unterscheidung zwischen körperlicher Untersuchung und körperlichem Eingriff vorzunehmen. Die Vorschrift des IfSG stehe vielmehr selbständig neben den Bestimmungen des Strafvollzugsrechts und decke auch eine ärztliche Untersuchung ab, die mit einem körperlichen Eingriff einhergehe, vorausgesetzt, die Untersuchung erfolgt zu dem im Gesetz bezeichneten Zweck sowie im Zuge der Aufnahme des Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt. Es bedürfe keines gesonderten gesetzlichen Ausspruchs - vergleichbar mit § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO - dazu, dass eine Einwilligung des Strafgefangenen auch dann nicht erforderlich sei, wenn die Untersuchung mit einem körperlichen Eingriff einhergehe.
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(3) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an.
20
Der Begriff der ärztlichen Untersuchung umfasst nach allgemeinem Sprachverständnis, im Bereich des Arztrechts und ebenso im strafvollzuglichen Kontext alle in der medizinischen Praxis üblichen diagnostischen Maßnahmen einschließlich des Einsatzes diagnostischer Hilfsmittel und erforderlicher körperlicher Eingriffe (vgl. Kern in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 51 [Die ärztliche Untersuchungspflicht] Rn. 1 ff. und Rn. 11; Arloth/Krä, StVollzG, § 101 Rn. 4), mithin nicht lediglich die einfache körperliche Untersuchung i. S. v. § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO.
21
Dem Wortlaut des § 36 Abs. 4 Satz 7 IfSG a. F. ist kein engeres Begriffsverständnis zu entnehmen.
22
§ 36 Abs. 4 Satz 7 IfSG a. F. ordnet vielmehr allgemein die Verpflichtung an, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten zu dulden, und betont daneben mit dem durch das Wort „einschließlich“ eingeleiteten Einschub, dass diese Duldungspflicht auch eine Röntgenaufnahme der Lunge mitumfasst. Diese Formulierung steht einem Verständnis dahingehend entgegen, dass sonstige, nicht konkret bezeichnete, aber zur Feststellung übertragbarer Krankheiten erforderliche Untersuchungsmethoden dann von der Duldungspflicht nicht gedeckt seien, wenn sie invasiven Charakter hätten. Der Gesetzestext lässt keine einschränkende Auslegung der neutral formulierten „übertragbaren Krankheiten“ zu. Aus dem Plural ergibt sich, dass die Untersuchung nicht allein auf die Feststellung von Lungentuberkulose, sondern allgemein auf das Erkennen von infektiösen Krankheiten gerichtet sein muss. Damit geht einher, dass die angeordnete Duldungspflicht hinsichtlich der hierfür jeweils erforderlichen Untersuchungsmethode besteht. Die ausdrückliche Erwähnung der speziell zur Diagnose von Lungentuberkulose geeigneten Möglichkeit einer Röntgenaufnahme der Lunge hat keinen Ausschlusscharakter.
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Auch die Gesetzeshistorie erlaubt kein eingeschränktes Verständnis. Mit Wirkung ab 01.01.2001 wurde das Seuchenrecht vollständig novelliert und das BSeuchG mit seinen ergänzenden Nebenvorschriften durch das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz - SeuchRNeuG) vom 20.07.2000 (BGBl I S. 1045) abgelöst. Zur Zielsetzung besagen die Gesetzesmaterialien, dass zum verbesserten Schutz der Bevölkerung bekannte und neue Infektionskrankheiten frühzeitiger erkannt werden sollen, damit schneller und zielgerichtet Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden könnten (BT-Drs. 14/2530 S. 1). Das Auftreten antibiotikaresistenter Tuberkuloseerreger sowie das Auftreten und die Ausbreitung von Aids wurden als Auswirkungen offenbar gewordener Strukturdefizite gesehen und zum Anlass einer Neuordnung genommen (BT-Drs. 14/2530 S. 37). Zu § 36 Abs. 1 Reg-E wird allgemein erläutert, dass der Kreis der zu überwachenden Einrichtungen gegenüber § 48a Abs. 1 BSeuchG erweitert werde um solche, in denen eine erhöhte Gefahr der Krankheitsübertragung gegeben ist (BT-Drs. 14/2530 S. 78). Dies betrifft unter anderem die Justizvollzugsanstalten, die in § 48a Abs. 1 BSeuchG nicht adressiert waren. Darüber hinaus findet sich speziell zur Erweiterung auch auf Justizvollzugsanstalten (§ 36 Abs. 4 Satz 7 Reg-E) in den Gesetzesmaterialien nichts (BT-Drs. 14/2530 S. 78 f.). Krankheitsbezogene Erläuterungen zu § 36 Abs. 4 Reg-E betreffen speziell die Lungentuberkulose. Aus den diesbezüglichen Darlegungen zu einer signifikant höheren Tuberkulose-Prävalenz in bestimmten Risikogruppen und zu der gerade bei diesen Personengruppen bestehenden Gefahr einer verspäteten Diagnosestellung (BT-Drs. 14/2530 S. 78) lässt sich allerdings nichts für die Annahme herleiten, dass das Augenmerk des Gesetzgebers bei § 36 IfSG Reg-E auf die Bekämpfung allein dieser Infektionskrankheit verengt gewesen sei. Wenngleich andere Infektionskrankheiten in den Erläuterungen zu § 36 IfSG Reg-E nicht ausdrücklich thematisiert werden, ergibt sich aus der Zielsetzung des Gesetzgebers und der ausdrücklichen Erwähnung unter anderem auch der Aids-Krankheit an mehreren Stellen der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/2530 S. 1, 37 f. 39), dass es dem Gesetzgeber mit den im Infektionsschutzgesetz zusammengefassten Maßnahmen (vgl. BT-Drs. 14/2530 S. 39 re. Sp.) weder primär noch allein um die Bekämpfung von Lungentuberkulose ging. Dass § 36 Abs. 4 IfSG demgegenüber enger auszulegen wäre, kann der Formulierung betreffend die Pflicht zur Duldung unter anderem („einschließlich“) einer Röntgenaufnahme der Lunge nicht entnommen werden.
24
Die Blutuntersuchung als geeignete Diagnosemethode hat der Gesetzgeber nicht von der allgemein angeordneten Duldungspflicht ausgenommen; somit erstreckt sich die Duldungspflicht auch auf sie und auf die Testung der entnommenen Blutprobe auf eine Infektion mit HIV. Wollte man aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung solcher Untersuchungsmethoden, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, darauf schließen, dass diese Methoden von der Duldungsverpflichtung nicht umfasst seien, so bliebe für § 36 Abs. 4 Satz 7 IfSG a. F. kaum noch ein Anwendungsbereich neben der Röntgenaufnahme der Lunge (so auch Wachs in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, § 101 Rn. 10).
25
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Gesetzesverständnis bestehen nicht. § 36 Abs. 5 IfSG a. F. genügt dem Zitiergebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 3, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dass anders als in § 81a StPO die Blutentnahme trotz ihres invasiven Charakters sowie die Untersuchung des Blutes auf eine HIV-Infektion keine detaillierte, den körperlichen Eingriff explizit thematisierende Regelung im Gesetz erfahren hat, erscheint unbedenklich. Die mit Röntgenaufnahmen verbundene Strahlenbelastung dürfte regelmäßig einen wesentlich belastenderen Eingriff darstellen als eine Blutentnahme (Arloth in BeckOK Strafvollzug Bayern, Art. 58 BayStVollzG Rn. 3), so dass deren ausdrückliche Erwähnung im Gesetz schon aus Gründen der Klarheit der Eingriffstiefe (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG) geboten erscheint. Auf die zur Feststellung infektiöser Krankheiten übliche Diagnosemethode der Blutuntersuchung kann dies nicht übertragen werden.
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bb. § 36 Abs. 4 Satz 7 IfSG a. F. steht als eigenständige Befugnisnorm neben den Regelungen der Strafvollzugsgesetze. Die Vorschrift wurde speziell zu dem Zweck des Infektionsschutzes erlassen und gemäß dem Ziel des Gesetzgebers, die infektionsschutzrechtlichen Regelungen in einem einheitlichen Gesetz zusammenzufassen (BT-Drs. 14/2530 S. 39 re. Sp.), hier verortet. Als speziellere Norm geht sie in ihrem Anwendungsbereich den Regelungen der Strafvollzugsgesetze vor. Sie wird von den Bestimmungen der Strafvollzugsgesetze über nichtinvasive Untersuchungsmaßnahmen weder verdrängt noch eingeschränkt.
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Unerheblich ist daher auch, dass Art. 7 BayStVollzG lediglich eine Verpflichtung der Strafvollzugsanstalt zur alsbaldigen Untersuchung des Strafgefangenen nach seiner Aufnahme statuiert, jedoch keine Duldungspflicht des Strafgefangenen in Bezug auf eine Blutuntersuchung. Die Regelungen in Nr. 3 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz (VVBayStVollzG) i. d. F. d. Bekanntmachung vom 01.07.2008 (JMBl. S. 89) führen zwar formal in Anknüpfung an Art. 7 BayStVollzG, inhaltlich jedoch zutreffend aus, dass sich die ärztliche Untersuchung auch auf Hinweise für das Vorliegen gefährlicher übertragbarer Krankheiten, insbesondere auf eine Blutentnahme zur Untersuchung auf HIV, Hepatitis B und Hepatitis C erstreckt und dass gemäß § 36 Abs. 4 Satz 7 IfSG a. F. Personen, die in einer Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, verpflichtet sind, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Diese Verwaltungsvorschrift gibt lediglich die aufgrund förmlichen Gesetzes bestehende Rechtslage zutreffend wieder.
28
b. Aus verfahrens- und materiellrechtlichen Gründen bleibt das erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz erhobene tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers, eine ihm in derselben Justizvollzugsanstalt bereits am 26.05.2015 entnommene Blutprobe sei auf eine Infektion mit HIV getestet worden, ohne Bedeutung.
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aa. Das Nachschieben von Gründen, die neue Tatsachen oder Beweismittel enthalten, ist in der Rechtsbeschwerde nicht zulässig (Arloth/Krä, StVollzG, § 119 Rn. 3 m. w. N.).
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bb. Zudem ist das Vorbringen aus rechtlichen Gründen nicht erheblich. Auch eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch die Strafvollstreckungskammer kann daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mit Erfolg gerügt werden.
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§ 36 Abs. 4 Satz 7 IfSG a. F. ordnet die Duldungspflicht für Personen an, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, ohne danach zu unterscheiden, ob sie sich zuvor in Freiheit oder in einer anderen Strafvollzugsanstalt oder in einer sonstigen Einrichtung befunden haben. Der Wortlaut der Norm gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Duldungspflicht nicht gelten solle, wenn die Aufnahme aus Anlass einer (Rück-)Verlegung von einer anderen Justizvollzugsanstalt erfolgt.
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Sinn und Zweck des Gesetzes, die übrigen Strafgefangenen und das Personal vor Ansteckungsgefahren zu schützen, steht einem einschränkenden Verständnis der Norm entgegen.
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Auch für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers gibt es keinen Anhaltspunkt in den Gesetzgebungsmaterialien. Die Äußerungen des Gesetzgebers im Zuge nachfolgender Gesetzesänderungen lässt einen entsprechenden Rückschluss ebenfalls nicht zu. § 36 IfSG wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17.07.2017 (BGBl I S. 2615) mit Wirkung ab 25.07.2017 geändert; § 36 Abs. 5 IfSG erhielt dadurch die auch aktuell noch geltende Fassung (vom 11.12.2018). Im Zuge der Reform hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung eingeführt im Hinblick auf wiederholte Untersuchungen wegen eines Wechsels der Aufnahmeeinrichtung, allerdings nur für Personen, die in eine Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern aufgenommen werden sollen. Für diesen Personenkreis, der gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG i. d. F. v. 17.07.2017 verpflichtet ist, „eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden“, statuiert § 36 Abs. 5 Satz 2 IfSG eine Ausnahme von der Duldungspflicht für den Fall, dass die betroffene Person ein privat eingeholtes ärztliches Zeugnis darüber vorlegen kann, dass bei ihr keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind, oder dass die Person unmittelbar vor ihrer Aufnahme in einer anderen Einrichtung „nach Abs. 1 Nr. 4“ untergebracht war und die entsprechenden Untersuchungen bereits dort durchgeführt worden sind. Dadurch sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien klargestellt werden, dass in diesen Fällen die Pflicht zur Erduldung einer weiteren Röntgenuntersuchung nicht gerechtfertigt ist (BT-Drs. 18/10938 S. 71). Für die ärztliche Aufnahmeuntersuchung von Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, hat der Gesetzgeber demgegenüber ohne Erläuterung (BT-Drs. 18/10938 S. 71) die bisherige Regelung mit § 36 Abs. 5 Satz 3 IfSG unverändert beibehalten.
34
Der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit von Grundrechtsbegrenzungen verlangt jedenfalls insoweit keine einschränkende Gesetzesinterpretation, als es um die Blutentnahme und Untersuchung des Blutes auf eine HIV-Infektion geht. Aus verfassungsrechtlichen Gründen lassen sich gezielte Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (nur) zur Verwirklichung übergeordneter Zwecke rechtfertigen. Angesichts der fundamentalen Bedeutung und des Menschenwürdebezugs der körperlichen Integrität kommen - mit Ausnahme von Notwehrsituationen - grundsätzlich nur wenig belastende Eingriffe in Betracht, die keine dauerhaften Gesundheitsschäden zurücklassen (vgl. Murswiek/Rixen in Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 2 Rn. 174). Eben um einen solchen wenig belastenden Eingriff geht es aber bei der Untersuchung einer Blutprobe auf eine HIV-Infektion.
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§ 36 Abs. 4 Satz 7 IfSG a. F. ist zudem Ausdruck der Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit, denn sie dient dem Gesundheitsschutz der anderen Strafgefangenen und des Personals der Justizvollzugsanstalt. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), auf das sich der Beschwerdeführer beruft, gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht, sondern begründet auch staatliche Schutzpflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2016 - 1 BvL 8/15 -, BVerfGE 142, 313 [juris Rn. 69]). Gerade in der durch weitreichende Freiheitsbeschränkungen gekennzeichneten Situation der Inhaftierung ist der Staat gehalten, für den Schutz der übrigen Strafgefangenen vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit Sorge zu tragen. Dies rechtfertigt die gesetzlich angeordnete Duldungspflicht auch dann noch, wenn sie - wie hier - dem betroffenen Strafgefangenen eine im Abstand von zwei Jahren wiederholte Blutentnahme und -untersuchung aufgrund erneuter Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt abverlangt.
III.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
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Der Geschäftswert wurde nach §§ 60, 52 GKG bestimmt.