Inhalt

VG München, Beschluss v. 05.12.2019 – M 22 E 19.5853
Titel:

Zurverfügungstellung einer Notunterkunft - Einzelzimmerunterbringung

Normenketten:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, S. 7, § 88, § 122, § 123 Abs. 1 S. 2, § 154 Abs. 1, § 166 Abs. 1 S. 1
LStVG Art. 6, Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 294
GKG § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:
1. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung kann nur dann angenommen werden, soweit und solange der Betroffene die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger beheben kann (sog. Vorrang der Selbsthilfe, vgl. BayVGH, BeckRS 2006, 26379).(Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Zurverfügungstellung eines Bettplatzes in einem Mehrbettzimmer ist zur Abwehr der sich aus der Obdachlosigkeit ergebenden Gefahren grundsätzlich ausreichend. Ein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer ist nur unter engen Voraussetzungen, etwa aufgrund einer dahingehenden gesundheitlichen Notwendigkeit, denkbar. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (abgelehnt), Obdachlosenunterbringung, Kein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Notunterkunft in Form eines Einzelzimmers, Notunterkunft, Einzelzimmer, Mehrbettzimmer, Vorrang der Selbsthilfe, Unterbringung, Schichtdienst, Unterkunft
Fundstelle:
BeckRS 2019, 31539

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt bei verständiger Würdigung seines Vorbringens seine obdachlosenrechtliche Unterbringung durch die Antragsgegnerin in einem Einzelzimmer im Wege der einstweiligen Anordnung.
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Einem Schreiben der Arbeiterwohlfahrt München (AWO) vom 11. November 2019 zufolge (unterschrieben sowohl vom Antragsteller als auch von seiner 68-jährigen Mutter) hält sich der Antragsteller seit 16. Mai 2019 fast täglich gemeinsam mit seiner Mutter im offenen Tagestreff der AWO in der … Str. 128d in München auf. Der Antragsteller habe demnach vormals in …, seine Mutter in … gewohnt; beide seien im Laufe des Jahres obdachlos geworden.
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Nach Aktenlage sprach der Antragsteller erstmals am 12. November 2019 bei der Antragsgegnerin wegen der obdachlosenrechtlichen Unterbringung seiner Person und seiner Mutter vor. Dem Antragsteller wurde dabei eine Liste mit Unterlagen ausgehändigt, die er dem Wohnungsamt der Antragsgegnerin bei der nächsten Vorsprache vorlegen sollte (unter anderem Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Rentenbescheid).
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Am 13. November 2019 erfolgte eine nochmalige Vorsprache des Antragstellers. Mit Schreiben des Antragstellers vom gleichen Tag teilte er der Antragsgegnerin mit, sein Antrag auf gemeinsame Unterbringung zusammen mit seiner Mutter sei wegen der angeblich zu hohen Rente seiner Mutter, die sich auf monatlich 1.038,57 Euro belaufe, abgelehnt worden. Er benötige einen Ablehnungsbescheid; derzeit würden sie auf der Straße schlafen. Mit E-Mail der AWO ebenfalls vom 13. November 2019 wurde ergänzt, sie hätten mehrere Tage nach einer günstigen Unterkunft oder einem Pensionszimmer für maximal 600,00 Euro gesucht, jedoch kein Zimmer gefunden.
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Die Antragsgegnerin antwortete hierauf mit E-Mail vom 18. November 2019, der Antragsteller solle mit den gesamten angeforderten Unterlagen vorsprechen. Nachdem er im Rahmen seiner Vorsprache am 13. November 2019 eine Unterbringung in einem Einzelzimmer verlangt habe und auf die Voraussetzungen hierfür hingewiesen worden sei, habe der Antragsteller das Wohnungsamt einfach verlassen.
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Mit am 26. November 2019 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragt der Antragsteller sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, ihm eine Notunterkunft in Form eines Einzelzimmers zur Verfügung zu stellen.
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Darüber hinaus wurde dem Antrag ein (unvollständig ausgefülltes) Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt.
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Zur Begründung des Antrags führt der Antragsteller aus, er sei seit Mai 2019 in München obdachlos und schlafe auf der Straße. Er habe am 11. November 2019 einen Antrag auf Unterbringung mit seiner Mutter gestellt. Er arbeite als Rettungssanitäter, habe leider seine Wohnung verloren und könne bei der derzeitigen Kälte nunmehr nicht mehr draußen nächtigen. Da er im Schichtdienst arbeite, benötige er ein ruhiges Zimmer. Er sei homosexuell und HIVpositiv, weshalb eine Unterbringung in einem Mehrbettzimmer nicht in Betracht komme. Derzeit sei er erkältet und habe Fieber.
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Das Gericht forderte den Antragsteller mit Schreiben ebenfalls vom 26. November 2019 auf, ergänzend zu seinem Antrag Stellung zu nehmen und dabei insbesondere anzugeben, ob anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten, etwa bei Freunden, Bekannten oder Verwandten, bestünden und ob es dem Antragsteller vorübergehend möglich wäre, die Obdachlosigkeit durch Anmietung etwa eines Hotel- oder Pensionszimmers zu beseitigen. In diesem Zusammenhang wurde explizit um Nachweise zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) gebeten. Weiter wies das Gericht darauf hin, dass der eingereichte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unvollständig sei und um Vorlage eines vollständig ausgefüllten Formulars nebst den zur Prüfung erforderlichen Belegen und Nachweisen gebeten werde.
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Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 27. November 2019, den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt vor, die Mutter des Antragstellers habe bisher bei der Antragsgegnerin noch nicht vorgesprochen. Auf das vom Antragsteller im Rahmen seiner zweiten Vorsprache geforderte Einzelzimmer habe er keinen Anspruch. Die Antragsgegnerin lehne die obdachlosenrechtliche Unterbringung des Antragstellers nicht grundsätzlich ab und sei bereit, ihm nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Das Ermessen der Antragsgegnerin sei aktuell nicht auf die Zuweisung eines Einzelzimmers reduziert; es gebe keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer bestimmten Unterkunft. Der Antragsteller habe bislang weder Gründe vorgetragen noch fachärztliche Atteste oder Nachweise vorgelegt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.
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Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 (bei Gericht am 3.12.2019 eingegangen) nahm der Antragsteller ergänzend zu seinem Antrag Stellung. Er könne weder bei Freunden noch bei Verwandten unterkommen, da er keine habe. Die Anmietung eines Hotel- oder Pensionszimmers würde ihn monatlich einen Betrag in Höhe von 1.850,00 Euro kosten; er verdiene jedoch nur 10,00 Euro pro Stunde netto. Man könne von ihm nicht verlangen, dass er bei den derzeitigen Temperaturen draußen schlafe. Nachweise waren dem Schreiben nicht beigefügt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller hat vorliegend einen Anspruch auf obdachlosenrechtliche Unterbringung durch die Antragsgegnerin - weder allgemein, noch in Form einer Einzelzimmerversorgung - nicht glaubhaft gemacht.
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1. Dabei ist der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst sachgerecht dahingehend auszulegen, dass er seine obdachlosenrechtliche Unterbringung durch die Antragsgegnerin in einem Einzelzimmer begehrt.
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1.1 Das Gericht hat das tatsächliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers durch Auslegung zu ermitteln (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO). Maßgebend für den Umfang des Antragsbegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1992 - 8 C 72/90 - juris Rn. 19; B.v. 25.6.2009 - 9 B 20.09 - juris Rn. 2). Neben dem gestellten Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und die Antragsgegnerin als Empfängerin der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2012 - 9 B 8/12 - juris Rn. 5 n.w.N.). An die wörtliche Fassung des gestellten Antrag ist das Gericht indes nicht gebunden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 88 Rn. 8 ff.).
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1.2 Unter diesen Vorgaben ist das Rechtsschutzziel des Antragstellers vorliegend dahingehend zu bestimmen, dass er eine Unterbringung durch die Antragsgegnerin als Obdachlosenbehörde in Form einer Einzelzimmerunterbringung begehrt. So gibt der Antragsteller selbst ausdrücklich an, dass für ihn eine Unterbringung in einem Mehrbettzimmer nicht in Betracht komme. Auch ist aufgrund einer Gesamtschau des Vorbringens des Antragstellers davon auszugehen, dass es ihm im vorliegenden Verfahren ausschließlich um seine eigene obdachlosenrechtliche Unterbringung geht und nicht wie zunächst im Verwaltungsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin geäußert, um eine gemeinsame Unterbringung mit seiner Mutter. Der Antragsteller bezieht sich in seinen Schreiben ausschließlich auf in seiner Person liegende Umstände und formuliert durchgängig in der Ich-Form („mich (…) unterzubringen“).
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2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl den (aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten) Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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3. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller vorliegend einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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3.1 Die Antragsgegnerin hat als örtlich zuständige Sicherheitsbehörde (Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Hierzu zählt auch die Beseitigung einer - unfreiwilligen - Obdachlosigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl 1995, 729). Aus dieser gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich ein Anspruch des Betroffenen (zumindest) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung durch die Behörde. Ein solcher Anspruch kann allerdings nur dann angenommen werden, soweit und solange der Betroffene die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger beheben kann (sog. Vorrang der Selbsthilfe, vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2006 - 4 CE 06.2465 - BayVBl 2007, 439).
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Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5). Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.7.2005 - 4 C 05.1551). Dabei steht der Sicherheitsbehörde bei der Auswahl der Unterkunft ein weites Ermessen zu. Der Betroffene kann grundsätzlich nicht die Unterbringung in einer bestimmten oder von ihm gewünschten Unterkunft geltend machen. Die Zurverfügungstellung eines Bettplatzes in einem Mehrbettzimmer ist zur Abwehr der sich aus der Obdachlosigkeit ergebenden Gefahren grundsätzlich ausreichend. Ein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer ist nur unter engen Voraussetzungen, etwa aufgrund einer dahingehenden gesundheitlichen Notwendigkeit, denkbar.
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3.2 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die unter 3.1 dargestellten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
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Der Antragsteller hat trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts im Schreiben vom 26. November 2019 keine Nachweise zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt; er hat hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben als Rettungssanitäter in München berufstätig ist und daher über regelmäßiges Einkommen verfügt, tatsächlich nicht in der Lage ist, den aus der Obdachlosigkeit herrührenden Gefahren mit eigenen Mitteln zu begegnen, indem er beispielsweise (vorübergehend) ein Pensions- oder Hotelzimmer anmietet. Der Antragsteller hat dementsprechend nicht in der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, dass er zur Beseitigung der Obdachlosigkeit im Wege der Selbsthilfe außerstande ist.
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Selbst wenn man jedoch zugunsten des Antragstellers annehmen wollte, dass er nicht über genügend eigene Mittel verfügt, die ihm die Beseitigung der sich aus der Obdachlosigkeit ergebenden Gefahren erlauben würden, so hat er jedenfalls keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Einzelzimmers. Wie bereits dargelegt kann ein solcher Anspruch nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden; dafür, dass das der Antragsgegnerin bei der Auswahl der Unterkunft zustehende (weite) Ermessen vorliegend auf die Unterbringung in einem Einzelzimmer reduziert wäre, bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist eine medizinische Notwendigkeit, die einzig die Unterbringung in einem Einzelzimmer zulassen würde, auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers nicht ersichtlich. Allein aus der sexuellen Orientierung sowie der (ebenfalls nicht nachgewiesenen) HIV-Infektion des Antragstellers lässt sich keinerlei Indikation für die Zurverfügungstellung eines Einzelzimmers ableiten. Auch die berufliche Tätigkeit des Antragstellers und der damit zusammenhängende - auch nachvollziehbare - Wunsch nach einem ruhigen (Einzel-)Zimmer führt zu keiner anderen Beurteilung; derartige Unannehmlichkeiten sind, zumal es sich im Rahmen der obdachlosenrechtlichen Unterbringung immer nur um eine vorübergehende Notmaßnahme handelt, hinzunehmen.
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Abschließend sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Obdachlosenfürsorge auch ein Anspruch auf eine - zunächst gegenüber der Antragsgegnerin beantragte - gemeinsame Unterbringung mit der Mutter des Antragstellers in einem Doppelzimmer nicht bestehen dürfte. Wie bereits dargelegt kann weder eine bestimmte Unterkunft noch eine (gemeinsame) Unterbringung mit einem erwachsenen Angehörigen beansprucht werden.
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4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 sowie Ziffer 35.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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5. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat - im Übrigen ungeachtet der vorliegend nicht dargelegten und nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nicht erfüllt, da die Rechtsverfolgung den vorstehenden Ausführungen entsprechend keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet.