Inhalt

OLG München, Urteil v. 21.11.2019 – 23 U 4170/18
Titel:

begründete Klage auf Kaufpreiszahlung von Diesellieferungen im Urkundenverfahren

Normenketten:
ZPO § 253 Abs. 2, § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281, § 286, § 388, § 389, § 528, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, § 592 S. 1, § 593 Abs. 1, § 596, § 597 Abs. 2, § 598, § 599 Abs. 1
BGB § 133, § 157, § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 281, § 362 Abs. 1, § 388, § 389, § 433 Abs. 2, § 434 Abs. 3, § 437, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 826
StGB § 263
Leitsätze:
1. Die Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens gemäß § 592 ZPO erfordert keinen lückenlosen Urkundenbeweis; nicht beweisbedürftige, weil etwa unstreitige Tatsachen, brauchen, von dem Fall der Säumnis gemäß § 597 Abs. 2 ZPO abgesehen, nicht urkundlich belegt zu werden. (Rn. 32)
2. Begriffsnotwendig erfordert ein Urkundenprozess allerdings die Vorlage zumindest einer Urkunde. Dieser Urkundenbeweis kann jedenfalls dann schon durch Vorlage einer Kopie angetreten werden, wenn die Echtheit und die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original unstreitig sind. (Rn. 34)
3. Eine einseitige Teilerledigungserklärung lässt die Zulässigkeit des Urkundenverfahrens nicht entfallen; ggf. ist ein Vorbehaltserledigungsurteil zu erlassen. (Rn. 40 – 42)
4. Erlässt erstmals das Berufungsgericht ein Vorbehaltsurteil, so kann es auf Antrag einer Partei den Rechtsstreit für das Nachverfahren gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO analog an die erste Instanz zurückverweisen. (Rn. 72)
Schlagworte:
Urkundenprozess, Abstandnahme, Vorlage, Lieferscheine, Kopie, Original, Urkundenqualität, Teilerledigung, Kaufpreiszahlung, Zurückverweisung
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 23.10.2018 – 1 HK O 885/18
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe vom -- – VIII ZR 358/19
Fundstellen:
RÜ2 2020, 80
BeckRS 2019, 31002
LSK 2019, 31002

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts I. vom 23.10.2018, Az. 1 HK O 885/18, in Ziffer 1 abgeändert und neugefasst wie folgt:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 19.736,09 € erledigt ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.115,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 32.845,52 € von 18.02.2018 bis 24.02.2018
aus 47.851,68 € von 25.02.2018 bis 25.06.2018 sowie aus 28.115,43 € seit 26.06.2018 zu bezahlen.
Im Übrigen beibt die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Beklagten wird die Ausführungen ihrer Rechte vorbehalten.
5. Der Rechtsstreit wird für ein etwaiges Nachverfahren an das Landgericht Ingolstadt zurückverwiesen.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Urkundenprozess die Bezahlung von Diesellieferungen.
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Die Klägerin handelt mit Mineralölprodukten. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der Stadt I., das Busfahrten im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs in der Region I. betreibt.
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Die Beklagte wird von verschiedenen ortsansässigen Treibstoffunternehmen mit Diesel beliefert. Seit November 2016 gehört auch die Klägerin zum Kreis der Lieferanten. Die Beklagte bestellte bei der Klägerin jeweils die Befüllung einer ihrer Tankanlagen. Der Kaufpreis richtete sich nach dem bei der Lieferung jeweils gültigen Tagespreis. Beim Befüllen der Tankanlage lief eine Tankuhr am Lkw der Klägerin, deren Messung auf dem Lieferschein abgedruckt wurde.
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Auf diese Weise lieferte die Klägerin auf Bestellung der Beklagten hin am 15.01.2018 Diesel an die Beklagte. Auf dem Lieferschein ist dabei als Liefermenge gemäß der Anzeige der Tankuhr am Lkw der Klägerin eine Menge von 29.807 Liter abgedruckt (Anlage K1). Der an diesem Tag gültige Tagespreis betrug (netto) 92,60 €/100l. Die Klägerin stellte basierend auf diesen Daten eine Rechnung über (brutto) 32.845,52 € (Anlage K3). Die Rechnung ging der Beklagten am 18.01.2018 zu.
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Am 22.01.2018 lieferte die Klägerin auf Bestellung der Beklagten erneut Diesel. Auf dem Lieferschein ist dabei als Liefermenge gemäß der Anzeige der Tankuhr am Lkw der Klägerin eine Menge von 13.865 Liter abgedruckt (Anlage K2). Der an diesem Tag gültige Tagespreis betrug (netto) 90,95 €/100l. Die Klägerin stellte basierend auf diesen Daten eine Rechnung über (brutto) 15.006,16 € (Anlage K4). Die Rechnung ging der Beklagten am 25.01.2018 zu.
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Unter anderem bei diesen beiden Lieferungen der Klägerin hat ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge Z., die Füllmengen der Tankanlagen überprüft, indem er die jeweilige Tankfüllung der Tankanlage vor der Betankung und nach Betankung miteinander verglich. Für die Lieferung der Klägerin am 15.01.2018 ergab die Messung des Zeugen eine Befüllung von 29.320 Liter, mithin 487 Liter weniger als auf dem Lieferschein. Für die Lieferung am 22.01.2018 ergab die Messung des Zeugen eine Befüllung von 13.180 Liter, also 685 Liter weniger als auf dem Lieferschein der Klägerin. Wegen der übrigen auf diese Weise durch den Zeugen errechneten Füllmengen bei anderen Lieferungen wird auf die Liste auf Blatt 16 der Akte verwiesen.
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Die Beklagte bezahlte die Rechnungen der Klägerin vom 15.01.2018 und vom 22.01.2018 zunächst nicht. Stattdessen erstattete die Beklagte Strafanzeige gegen die Klägerin wegen überhöhter Rechnungen und Täuschung über die tatsächlichen Liefermengen. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft I. unter dem Aktenzeichen … anhängig.
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Die Klägerin behauptet, sie habe tatsächlich die auf den Lieferscheinen abgedruckte Menge an die Beklagte geliefert. Der Ausdruck auf den Lieferscheinen stamme von einem geeichten Messgerät. Dagegen seien die Messungen durch den Mitarbeiter der Beklagten fehlerhaft und unzuverlässig. Die Klägerin ist daher der Meinung, dass ihr ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnungssummen zustünde.
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In ihrer im Urkundenverfahren erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 47.851,68 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 32.845,52 € seit 17.02.2018 und aus weiteren 15.006,16 € seit 24.02.2018 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
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Am 25.06.2018 bezahlte die Beklagte auf die Rechnungen einen Betrag von 19.736,09 €.
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Die Klägerin beantragte daraufhin:
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Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache über 19.736,09 € erledigt ist.
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Die Beklagte hat
Klageabweisung beantragt.
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Sie widerspricht der Erledigterklärung. Ferner behauptet sie, dass die Klägerin vor der Befüllung der Tankanlage der Beklagten heimlich Diesel für sich selbst aus dem Lkw abgezapft habe. Daher habe die Tankuhr des Lkw der Klägerin bei Beginn der Befüllung der Tankanlage der Beklagten nicht mehr bei „Null“ gestanden. Folglich seien die von der Tankuhr abgelesenen Mengen nicht vollständig im Tank der Beklagten angekommen. Tatsächlich seien lediglich Dieselmengen wie von dem Zeugen Z. ermittelt geliefert worden, d.h. am 15.01.2018 487 Liter weniger als im Lieferschein angegeben (was einem Preis von 450,96 € entspricht) und am 22.01.2018 685 Liter weniger als im Lieferschein angegeben (was einem Preis von 623,01 € entspricht).
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Die Beklagte meint, der Urkundenprozess sei unstatthaft, da keine bzw. nicht genügend Urkunden vorlägen.
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Im übrigen erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen. Dazu trägt sie vor, dass ihr durch die überhöhten Abrechnungen der Klägerin insgesamt ein Schaden von 28.115,43 € entstanden sei. Wegen der Aufschlüsselung der Summe im Einzelnen wird auf Blatt 14 und 16 der Akte verwiesen. Die Beklagte meint daher, dass ihr ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustünde. Jedenfalls stehe ihr ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht zu.
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Mit Urteil vom 23.10.2018 hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an den erforderlichen Urkunden fehle. Jedenfalls seien nicht sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen urkundlich belegt. Den vorgelegten Lieferscheinkopien (Anlagen K1, 2) komme keine Urkundenqualität zu.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, dass der Urkundenprozess vorliegend statthaft sei. Unstreitige Tatsachen bedürften dabei von vornherein keines Urkundenbeweises. Der von der Tankuhr erstellte Ausdruck auf den Lieferscheinkopie stelle eine Urkunde dar.
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Sie beantragt in der Berufungsinstanz (Bl. 78 der Akte):
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Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts I. - 1. Kammer für Handelssachen - vom 23.10.2018, Az. 1 HK O 885/18, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 28.115,43 € nebst Zinsen i. H. v. 9%-Punkten über dem Basiszinssatz
aus 32.845,52 € von 17.02.2018 bis 23.02.2018
aus 47.851,68 € von 24.02.2018 bis 25.06.2018 sowie aus 28.115,43 € seit 26.06.2018 zu bezahlen.
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Ferner beantragt die Klägerin festzustellen, dass die Hauptsache in Höhe von EUR 19.736,09 € erledigt ist (Bl. 92 der Akte)
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Dabei stellte sie auf Hinweis des Senats hin klar, dass die Erledigterklärung sich auf die ältere Schuld, mithin die Rechnung vom 15.01.2018 beziehe (Schriftsatz vom 30.10.2019, Bl. 98 der Akte).
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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 74 der Akte). Ferner beantragt sie hinsichtlich des Nachverfahrens die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (Bl. 92 der Akte).
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Sie ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, dass das Landgericht die Klage zu Recht als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen habe. Zudem sei die Klägerin ihrer Beweislast für die Entstehung der Kaufpreisforderung nicht nachgekommen.
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Die Parteien haben am 17.10.2019 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
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Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2019 Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist weit überwiegend begründet.
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Der Urkundenprozess ist statthaft. Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Sie ist nach den für den Urkundenprozess geltenden Prüfungsmaßstäben, vorbehaltlich der Ausführung der Rechte der Beklagten im Nachverfahren, weitgehend begründet. Lediglich der Zinsanspruch erweist sich als teilweise - den Tag des Zinsbeginns betreffend - unbegründet.
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1. Der Urkundenprozess ist entgegen der Ansicht des Landgerichts statthaft.
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1.1. Die Klage enthält die Erklärung gemäß § 593 Abs. 1 ZPO, dass im Urkundenprozess geklagt werde. Eine Abstandnahme gemäß § 596 ZPO wurde seitens der Klägerin nicht wirksam erklärt. Die nur hilfsweise, also unter einer Bedingung erklärte Abstandnahmeerklärung in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2018 (Bl. 43 der Akte) ist unwirksam (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 596 Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 596 Rn. 1). Es muss nämlich zu jeder Zeit klar sein, in welcher Verfahrensart sich der Prozess befindet; anders könnte der Prozess nicht sinnvoll weitergeführt werden. Die Klärung erst im Laufe des Verfahrens, ob eine Abstandnahmeerklärung durch Bedingungseintritt wirksam wird, ist damit unvereinbar.
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1.2. Die Klägerin hat in ausreichendem Ausmaß einen Urkundenbeweis angetreten.
32
Gemäß dem Wortlaut des § 592 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO ist es zwar erforderlich, dass sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Das erfordert indes nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, keinen lückenlosen Urkundenbeweis; nicht beweisbedürftige, weil etwa unstreitige Tatsachen brauchen, von dem Fall der Säumnis gemäß § 597 Abs. 2 ZPO abgesehen, nicht urkundlich belegt zu werden (BGH NJW 2015, 475 Rn. 14; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 7922 Rn. 37; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 592 Rn. 6; Saenger/Siebert, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 592 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 592 Rn. 11; Tunze JuS 2017, 1073, 1075; aA OLG Schleswig NJW 2014, 945, 946).
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Dafür spricht der Beibringungsgrundsatz, wonach eine unstreitige Tatsache grundsätzlich ohne weitere Beweiserhebung - und also auch ohne diesbezüglichen Beweisantritt - der Entscheidung zugrunde zu legen ist (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. Aufl. 2019, Einl I Rn. 2). In diese Richtung weist auch § 597 Abs. 2, in dem lediglich von einem dem Kläger obliegenden Beweis die Rede ist (Tunze JuS 2017, 1073, 1075). Das Urkundenverfahren beschränkt die zulässigen Beweismittel zudem grundsätzlich auf Urkunden, weil diese typischerweise einen relativ hohen Beweiswert haben und schnell verfügbar sind (Tunze JuS 2017, 1073, 1075); eine von vornherein unstreitige Tatsache hat indes auch ohne Urkunde eine entsprechend hohe Richtigkeitsgewähr und steht einer schnellen Entscheidungsreife nicht entgegen (Tunze JuS 2017, 1073, 1075).
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Begriffsnotwendig erfordert ein Urkundenprozess allerdings die Vorlage zumindest einer Urkunde (OLG Köln MDR 2014, 1022 Rn. 4; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 592 Rn. 11; Tunze JuS 2017, 1073, 1075; offen gelassen von BGH NJW 1974, 1199, 1200 f.).
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Diesem Erfordernis hat die Klägerin vorliegend genügt, indem sie Kopien von den Lieferscheinen vom 15.01.2018 und 22.01.2018 vorgelegt hat (Anlagen K1 und K2). Damit hat sie einen Urkundenbeweis im Sinne der §§ 592 ff. ZPO angetreten.
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Urkunde ist eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt, ohne dass dazu eine Unterschrift zwingend erforderlich ist (BeckOK ZPO/Kratz, 34. Ed. 2019, § 592 Rn. 26; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Aufl. 2019, Vor § 415 Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 592 Rn. 15).
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Die Vorlage einer Kopie reicht dabei grundsätzlich aus (Musielak/Voit/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 592 Rn. 27; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, Rn. 27). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Echtheit und die Übereinstimmung mit dem Original unstreitig sind (BeckOK ZPO/Kratz, 34. Ed. 2019, § 592 Rn. 27; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 592 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 595 Rn. 9 iVm § 435 Rn. 1). Diese Sichtweise ist unmittelbar einleuchtend, wenn man bereits in der Kopie selber eine Urkunde sieht (so Musielak aaO). Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus der Gegenansicht, wonach zwar nur das Original eine Urkunde sei (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 415 Rn. 2), jedoch für den Beweisantritt bei unstreitiger Echtheit die Vorlage der Abschrift genüge (so Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 595 Rn. 9 iVm § 435 Rn. 1). Entscheidend ist letztlich, dass die unstreitig echte Kopie ein Schriftstück ist, das der (freien) Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zugänglich ist (MüKoZPO/Schreiber, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 416 Rn. 10 a.E.; für die beglaubigte Abschrift auch BGH NJW 1980, 1047, 1048); damit genügt es den Grundanforderungen an einen Beweis im Urkundenverfahren.
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Dass die Lieferscheine nur in Kopie vorliegen, ändert an ihrer Urkundenqualität demnach nichts. Die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen ist nicht bestritten. Den Lieferschein vom 15.01.2018 (Anlage K1) hat der Zeuge L. gegengezeichnet. Schon allein deswegen stellt dieser Lieferschein eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt, und also eine Urkunde dar. Als Aussteller der Lieferscheine ist überdies auch der Tanklastwagenfahrer der Klägerin erkennbar, der den Ausdruck der Liefermenge durch die Tankuhr des Lkw veranlasst hat. Eine technische Aufzeichnung erlangt durch ihren menschenveranlassten Ausdruck Urkundenqualität (so für den Ausdruck eines elektronischen Dokuments OLG München BeckRS 2012, 07418; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 592 Rn. 12, aA Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 415 Rn. 2).
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1.3. Der ursprünglich ausschließlich geltend gemachte Zahlungsantrag war auf die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet und damit tauglicher Gegenstand eines Urkundenverfahrens gemäß § 592 Satz 1 ZPO.
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Die einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin ändert an der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses nichts.
41
Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses nach einer einseitigen Erledigungserklärung ist in der Literatur umstritten. Zum Teil wird sie abgelehnt und gefordert, dass nach einer einseitigen Erledigungserklärung vom Urkundenprozess Abstand genommen werden müsse (BeckOK ZPO/Kratz, 34. Ed. 2019, § 592 Rn. 14; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 596 Rn. 3). Demgegenüber wird vertreten, dass die einseitige Erledigungserklärung die Zulässigkeit des Urkundenverfahrens nicht entfallen lasse, ggf. ein Vorbehaltserledigungsurteil zu erlassen sei (Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 596 Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 596 Rn. 12).
42
Der Senat schließt sich jedenfalls für den Fall einer Teilerledigungserklärung der letztgenannten Auffassung an.
43
Zwar ist der Gegenmeinung zuzugeben, dass die einseitige Erledigungserklärung eine Klageänderung in eine Feststellungsklage darstellt (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 91a Rn. 32); der Wortlaut des § 592 Satz 1 ZPO („…die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung…“) zeigt jedoch, dass Feststellungsklagen grundsätzlich nicht Gegenstand des Urkundenverfahrens sein können (BGH BeckRS 2012, 24615 Rn. 39; BeckOK ZPO/Kratz, 34. Ed. 2019, § 592 Rn. 14; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 592 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 592 Rn. 3).
44
Für eine Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens auch nach einer einseitigen Erledigungserklärung spricht demgegenüber der Zweck der einseitigen Erledigterklärung. Mit dieser möchte die Klagepartei eine ihr negative Kostenfolge infolge einer Erledigung der Hauptsache vermeiden (Thomas/Putzo/Hüßtege, 40. Aufl. 2019, § 91a Rn. 1; MüKoZPO/Schulz, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 91a Rn. 81); sie erstrebt mit ihrem neuen Hauptantrag auf Feststellung der Erledigung die Erstattung der von ihr verauslagten Gerichtskosten sowie ihrer Anwaltskosten, mithin letztlich die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme. Dieses neue Hauptinteresse soll sie aber nach § 592 Satz 1 ZPO mithilfe des Urkundenverfahrens rasch befriedigen können.
45
Das Verbleiben im Urkundenverfahren ist jedenfalls für die Fälle der nur teilweisen Erledigungserklärung zudem allein interessengerecht. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Beklagte das gegen ihn gerichtete Urkundenverfahren torpediert: Er könnte einen (kleinen) Teil eines einheitlichen Klageanspruchs (in vorliegendem Fall einen Teil der Rechnung über die Tankbefüllung am 15.01.2018) im Prozess bezahlen, den Kläger so aus Kostengründen zu einer Teilerledigungserklärung zwingen und damit, auf dem Boden der Gegenauffassung, den weiteren Urkundenprozess insgesamt verhindern. Eine Teilabstandnahme des Klägers wäre nur möglich, wenn sie sich auf einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Rechtsstreits bezöge (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 596 Rn. 1; Saenger/Siebert, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 596 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 596 Rn. 7; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 596 Rn. 2). Dem Kläger, der eine negative Kostenentscheidung vermeiden will, bliebe mithin bei Teilerfüllung einer einheitlichen, nicht in einzelne Rechnungsposten zerlegbaren Forderung nichts anderes, als die Abstandnahme vom Urkundenprozess bezüglich der Forderung insgesamt zu erklären. Dies ist nicht interessengerecht, weil der Kläger sein Interesse an einer raschen Titulierung seiner Forderung nicht allein deshalb verliert, weil der Beklagte (nur) einen Teil dieser Forderung bezahlt.
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2. Die Klagen sind auch im übrigen zulässig.
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Die Leistungsklage auf Zahlung von 28.115,43 € ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 ZPO. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 30.10.2019 (Bl. 98 f. der Akte) klargestellt, dass die Klagesumme sich aus dem vollen Rechnungsbetrag vom 22.01.2018 und dem nach Abzug der Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 19.736,09 € verbleibenden Rest des Rechnungsbetrages vom 15.01.2018 zusammensetzt.
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Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die Klage auf Feststellung der Erledigung ergibt sich aus dem Interesse der Klagepartei, eine negative Kostenentscheidung zu vermeiden. Die in der einseitigen Erledigungserklärung liegende Klageänderung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
49
3. Die Klage auf Zahlung von 28.115,43 € ist im Urkundenverfahren begründet. Bei Anlegung des in diesem Verfahren geltenden Prüfungsmaßstabs hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Kaufpreiszahlung in dieser Höhe gemäß § 433 Abs. 2 BGB.
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3.1. Die Parteien haben demnach Kaufverträge über die Lieferungen am 15.01.2018 und am 22.01.2018 geschlossen. Als Kaufpreis haben sie 32.845,52 € und 15.006,16 €, insgesamt 47.851,68 € vereinbart.
51
Durch die Bestellungen der Beklagten und die daraufhin erfolgten Lieferungen der Klägerin am 15.01.2018 und 22.01.2018 schlossen die Parteien jeweils einen Kaufvertrag über den zu liefernden Diesel.
52
Der Kaufpreis wurde dabei einerseits durch den jeweiligen Tagespreis festgelegt, unstreitig am 15.1. 92,60 €/100l und am 22.1. 90,95 €/100l. Zum anderen wurde der Kaufpreis durch die jeweils vereinbarte Liefermenge bestimmt.
53
Als vereinbarte Liefermenge ist dabei die auf den Lieferscheinen abgedruckte Literzahl anzusehen. Das ergibt die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB.
54
Die Bestellung der Beklagten lautete auf Befüllung der jeweiligen Tankanlage der Beklagten. Die exakte Liefermenge, die dazu erforderlich sein würde, und damit der genaue Kaufvertragsgegenstand, blieb dabei zunächst noch offen. Die Menge musste also durch die Klägerin vor Ort festgelegt werden. Erst dadurch wurden die essentialia negotii des Vertrages hinreichend bestimmt (zu dieser Vertragsvoraussetzung MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2018, § 145 Rn. 6). Die einzige, beiden Parteien bekannte konkrete Mengenbemessung und damit -bestimmung war dabei die Messung durch die Tankuhr am Lkw der Klägerin, deren Ergebnis auf den Lieferscheinen abgedruckt wurde.
55
Aus Sicht eines objektiv-normativen Erklärungsempfängers ist angesichts dieser Sachlage davon auszugehen, dass die Parteien dieses (einzig beiden erkennbare) Messergebnis als vereinbarte Vertragsmenge ansahen - vergleichbar einem Tankvorgang an einer Zapfsäule bzw. beim Befüllen eines Heizöltanks, wo grundsätzlich auch die Ergebnisse der Tankuhren für die Preisbestimmung herangezogen werden.
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Die Nachmessung des Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen Z., kann demgegenüber nicht die vertraglich von beiden Parteien vereinbarte Liefermenge darstellen, weil die Klägerin hiervon keine Kenntnis hatte.
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Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Die Beklagte hat der Klägerin die genaue Festlegung bewusst überlassen, indem sie ihre Bestellungen - in dieser Form zunächst einmal zu unbestimmt - schlicht auf Befüllung einer Tankanlage lauten ließ. Dies rechtfertigt es, die Beklagte für die Frage, welche Liefermenge und daraus resultierend welcher Kaufpreis vertraglich vereinbart wurde, zunächst an dem Messergebnis der Klägerin festzuhalten. Die Beklagte ist ausreichend durch etwaige Gewährleistungsrechte gemäß §§ 434 Abs. 3, 437 BGB geschützt. Den dazu erforderlichen Nachweis, dass die Klägerin tatsächlich weniger als vertraglich vereinbart, also auf dem Lieferschein abgedruckt, geliefert hat, kann die Beklagte durch Nachmessung in den ihr gehörenden Tanks führen. Umgekehrt wäre der Klägerin der Nachweis, dass die tatsächlich eingefüllte Menge der bei Lieferung von der Tankuhr gemessenen Menge entspricht, nachträglich kaum möglich, da sich die tatsächlich eingefüllte Menge im Machtbereich (Tank) der Beklagten befindet. Einen solchen Beweis müsste die Klägerin indes führen, wenn der Kaufpreis sich nicht nach der auf dem Lieferschein abgedruckten Mengenmessung, sondern nach der tatsächlich verfüllten Dieselmenge richten würde und somit bereits für die Entstehung des Anspruchs aus § 433 Abs. 2 BGB maßgeblich wäre, nicht erst für Einwendungen gemäß §§ 434 Abs. 3, 437 BGB.
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3.2. Der Kaufpreisanspruch über insgesamt 47.851,68 € ist durch die unstreitige Zahlung der Beklagten am 25.06.2018 in Höhe von 19.736,09 € erloschen gemäß § 362 Abs. 1 BGB.
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3.3. Es ist im Urkundenverfahren nicht davon auszugehen, dass der Anspruch durch die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten der Beklagten gemäß §§ 434 Abs. 3, 437 BGB erloschen ist.
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Die von der Beklagten insoweit behauptete Mankolieferung wurde von der Klägerin bestritten. Die Beklagte konnte den Beweis ihrer Behauptung nicht mit im Urkundenverfahren zulässigen Beweismitteln führen. Die Einwendung der Beklagten ist damit im Urkundenverfahren unstatthaft gemäß § 598 ZPO.
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Die Beweislast für das Vorliegen einer nicht vertragsgemäßen Lieferung in Form einer Mankolieferung gemäß § 434 Abs. 3 trifft die Beklagte, die sich darauf beruft. Entgegen der Ansicht der Beklagten im Schriftsatz vom 25.10.2019 (Seite 2, 3; Bl. 96, 97 der Akte) genügt hierzu nicht, dass sie eine solch fehlerhafte Lieferung substantiiert vorgetragen hat und dieser Vortrag objektiv möglich erscheint: Bewiesen ist er damit noch nicht.
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3.4. Auch von einem Erlöschen der Kaufpreisforderung durch Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gemäß § 389 BGB ist im Urkundenverfahren nicht auszugehen.
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Die von der Beklagten insoweit erklärte Aufrechnung ist zulässig. Sie wurde wirksam gemäß § 388 BGB erklärt, ein Aufrechnungsverbot besteht nicht.
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Es fehlt jedoch - zumindest im Urkundenprozess - an dem Nachweis einer Gegenforderung.
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Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB scheitert an dem fehlenden Nachweis einer Pflichtverletzung, weil die von der Beklagten behauptete, von der Klägerin bestrittene Teilnichtlieferung durch die Klägerin von der Beklagten nicht mit im Urkundenverfahren zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden konnte. Aus dem gleichen Grund können im Urkundenprozess auch Ansprüche aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 iVm § 263 StGB, § 826 BGB nicht bejaht werden.
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4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
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Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin ist die Rechnung für die Lieferung am 15.01.2018 der Beklagten am 18.01.2018 zugegangen, die Rechnung für die Lieferung am 22.01.2018 ist ihr am 25.01.2018 zugegangen. Gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB geriet die Beklagte 30 Tage später, also am 17.2. bzw. 24.2. in Verzug. Zinsbeginn war daher gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 187 Rn. 1 a.E.) der 18.2. für den Rechnungsbetrag bezüglich der Lieferung vom 15.01. (32.845,52 €) und der 25.2. für den Rechnungsbetrag bezüglich der Lieferung vom 22.01. (15.006,16 €). Durch die Teilzahlung am 25.06.2018 verringerte sich der geschuldete Betrag ab diesem Zeitpunkt auf 28.115,43 €. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.
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Der Klageantrag, Zinsen jeweils bereits einen Tag früher, ab 17.2. bzw. 24.2. zuzusprechen, war daher abzuweisen.
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Die in erster Instanz von der Klägerin zudem noch verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten waren mangels diesbezüglicher Antragstellung nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, § 528 ZPO.
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5. Die Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe des von der Beklagten bezahlten Betrages von 19.736,09 € ist im Urkundenprozess begründet. Ohne die Zahlung wäre die Klage im Urkundenverfahren aus den oben genannten Gründen auch insoweit zulässig und begründet gewesen.
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6. Gemäß § 599 Abs. 1 BGB war, soweit der Klage stattgegeben wurde, ein Vorbehaltsurteil zu erlassen. Bezüglich der Teilklageabweisung des Zinsantrags war durch Endurteil zu entscheiden (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 597 Rn. 4).
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Nach Ansicht des Senats war es sachgerecht, die Sache zur Durchführung des Nachverfahrens auf den Antrag der Beklagten vom 17.10.2019 (Bl. 92 der Akte) hin an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen, um die Klärung der maßgeblichen Fragen in einem erstinstanzlichen Prozess zu ermöglichen. Die Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO analog (BeckOK ZPO/Kratz, 34. Ed. 2019, § 600 Rn. 3; MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 538 Rn. 68; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 538 Rn. 32).
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin - im Bereich des Zinsausspruchs und erstinstanzlich bzgl. der Rechtsanwaltskosten - war verhältnismäßig gering und verursachte keine Mehrkosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.
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8. Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.