Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 06.11.2019 – AN 13b D 18.00529
Titel:

Aberkennung des Ruhegehalts wegen nachhaltigen reichsbürgertypischen Verhaltens 

Normenketten:
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3, § 47 Abs. 2 S. 1
BayDG Art. 14
Leitsätze:
1. Zwischen der nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG für aktive und nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG für Ruhestandsbeamte und gleichgestellte frühere Beamte getroffenen Regelung besteht ein gradueller Unterschied (Rn. 242). (redaktioneller Leitsatz)
2. Agitationen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern, stellen Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar (Rn. 244). (redaktioneller Leitsatz)
3. Einmalige Handlungen ohne Außenwirkung können ohne Hinzutreten weiterer Faktoren regelmäßig nicht als Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gewertet werden. Anders verhält es sich, wenn durch nachhaltiges reichsbürgertypisches Verhalten eine Außenwirkung entsteht (Rn. 262). (redaktioneller Leitsatz)
4. Es ist dem früheren Dienstherrn der Beklagten nicht zuzumuten, eine Beamtin, die sich aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt hat und sich nach wie vor mit der Ideologie der Reichsbürgerbewegung identifiziert, weiterhin besoldungsrechtlich zu alimentieren (Rn. 279). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Polizeibeamtin im Ruhestand, Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, Aberkennung des Ruhegehalts, Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Reichsbürgerbewegung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 29392

Tenor

1. Gegen die Beklagte wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Disziplinarklage, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen (Art. 13 BayDG).
2
Der Beklagten wird zu Last gelegt, sich die Ideologie und Denkweise der sogenannten Reichsbürgerbewegung zu eigen gemacht und dies gegenüber Behörden vertreten zu haben.
3
Hierdurch habe sich die Beklagte gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt.
I.
4
Die Beklagte wurde am …1965 in … geboren. Nach bestandener Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte“ im Jahr 1984 und Tätigkeiten beim Landratsamt … und bei der Stadt … trat die Beklagte im November 1987 als Kriminalanwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst der Bayerischen Polizei ein. Ihr dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar:
…1988: Ernennung zur Kriminaloberwachtmeisterin
…1990: Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote 3,87 („ausreichend“, Platz 31 von 32 erfolgreichen Prüfungsteilnehmern).
…1990: Ernennung zur Kriminalhauptwachtmeisterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
…1991: Ernennung zur Kriminalmeisterin
…1992: Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
…1998: Ernennung zur Kriminalhauptmeisterin
…2009: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Die Beklagte war zuletzt vom … 2008 bis zur Versetzung in den Ruhestand bei der VPI …, Polizeipräsidium …, tätig.
5
In der periodischen Beurteilung im Jahre 2005 erhielt sie das Gesamtprädikat von 5 Punkten. Von der periodischen Beurteilung im Jahr 2008 wurde sie zurückgestellt, da sie im Beurteilungszeitraum weniger als 6 Monate Dienst geleistet hatte.
6
Die Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist bisher weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.
II.
7
Die Beklagte übermittelte am 9. Februar 2017 mit einem von ihr verfassten handschriftlichen Telefaxschreiben dem Finanzamt …, Außenstelle …, zur Begründung der von ihr am 30. September 2016 gegen Steuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012 eingelegten Einsprüche eine zweiseitige, maschinenschriftlich gefertigte und von ihr unterschriebene „sofortige Beschwerde wegen Legitimationsmängeln und groben Formfehlern“.
8
Die Beklagte führt in diesem Schreiben u.a. aus, bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage seien Formerfordernisse nach staatlichem (amtlichen) BGB § 126 grob vernachlässigt worden, denn es dürfe über die Zuordenbarkeit bezüglich Privathaftung wegen Weitergeltung des Notstandsrechts 1913/1914 nicht auf eine zweifelsfrei eindeutig zuordenbare Unterschrift verzichtet werden. „Im Auftrag“ und „gez.“ würden die gesetzliche Pflicht negieren. Nicht ohne Grund stehe in allen BGB-Versionen der BRD klar und deutlich „nichtamtliches Inhaltsverzeichnis“. Dies bedeute, es würde „Willkür gemacht“ und es würden ohne staatliche Legitimation staatliche Gesetze verändert.
9
Die Bezugnahme auf (irgendeine) AO sei juristisch undefiniert. Das staatliche Recht kenne keine Abgabenordnung, weil die staatlichen Steuern bis zum letzten Tag der Handlungsfähigkeit des Staates am 27. Oktober 1918 um 23.59 Uhr immer noch vom Amtmann persönlich berechnet, persönlich eingenommen und persönlich dem Staat zugerechnet worden seien.
10
Der Nationalsozialismus habe zwar eine Abgabenordnung gehabt, die sich zufällig auch AO nenne, aber heute noch unter Anwendungsverbot stehe, weil Hitler keine Ausfertigungsrechte für Gesetze gehabt habe, weil das Ermächtigungsgesetz wegen Verhaftungen der Reichstagsabgeordneten wegen des Reichstagsbrandes ungültig zustande gekommen sei und weil der Kaiser die Übertragung der Amtsgewalt an Hitler bis zu seinem Tod 1941 abgelehnt habe. Danach habe wegen des Krieges und der Kriegsgefangenschaften kein Gesetz des Staates mehr ausgefertigt werden können. Die Bundesrepublik habe eine Abgabenordnung (AO) gehabt, die aber wegen Verfassungsklage ebenso unter Anwendungsverbot stehe, bis eine Neufassung ausgefertigt werde, aber die Bundesrepublik habe wegen Rechtsnachfolge der Weimarer Verfassung eine Feindstaatenposition zum Staat und damit ebenso kein Recht, Gesetze auszufertigen. Dass dies bis heute so geblieben sei, sehe man am kaiserlichen Ausfertigungsdatum vom Staatsangehörigkeitsgesetz der Bundesrepublik Deutschland (StAG). Als der Kaiser das Staatsangehörigkeitsgesetz am 22. Juli 1913 habe ausfertigen lassen, sei die Bundesrepublik Deutschland noch Käse im Schaufenster gewesen und es sei eine wissenschaftliche Tatsache, dass es am Ausfertigungstag nur einen Ausfertigungstext gegeben habe, der vom StAG ganz erheblich abgewichen sei, also die anderslautenden Gesetze auch von Laien als Fälschungen erkannt werden könnten.
11
Wegen der drei Bundesbereinigungsgesetze und der Regelungen im Grundgesetz, Art. 25 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und EGBGB § 50 dürfe der Bundestag Gesetze des Kaiserreichs weder verändern noch aufheben, denn wegen Art. 43 der Haager Landkriegsordnung und wegen des Waffenstillstands von Compiegne gelte bezüglich Staatsrechts seit 27. Oktober 1918, 23.59 Uhr, der Rechtsstillstand, weil der gesetzliche Gesetzgeber in der Zeit vom 28. Oktober 1918 bis mindestens Ende der Kampfhandlungen im Jahre 1955 und wegen Kriegsgefangenschaft auch nach 1955 nicht am Werk gewesen sei. Eine FAO könne nur Bestandteil eines Vertrages sein oder sie gelte durch ein Einführungsgesetz. Dieses Einführungsgesetz fehle jedoch, also gelte die FAO nur für das Finanzamt intern, aber nicht für die Beklagte. Die Situation sei vergleichbar mit der Hausordnung zum Mietvertrag.
12
Sofern das Schreiben des Finanzamtes mehr sein sollte als Infopost, läge wegen Verwendung nichtamtlicher Siegel und wegen rückwirkender Löschung des Einigungsvertrages durch Innenminister Klaus Kinkel im Jahr 1991 eine Fälschung eines staatlichen Schreibens vor. Ein staatlicher Verwaltungsakt müsse also das staatliche Siegel und die Unterschrift des Beamten nach Siegelordnung mit Rechtsstand vom 27. Oktober 1918 tragen. Dies sei nicht der Fall, weshalb eine Urkundenfälschung vorliege.
13
Der Versender einer Nachricht habe nach BGB dafür Sorge zu tragen, dass die Sendung eingehe. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gelte nur zwischen Behörden. Die Beklagte sei aber keine Behörde.
14
Es gebe kein rechtskräftiges Urteil, weil es den gesetzlichen Richter im Sinne Art. 101 GG an einem Finanzgericht nicht geben könne, weil jedes Finanzgericht nur eine Untergliederung des Bundes sei, der ein Parteikonstrukt, also konkreter ein Parteischiedsgericht eines Parteiverbundes darstelle. Eine Einlassung in so ein Schiedsgericht im Sinne des Art. 101 GG wäre ein verbotenes Ausnahmegericht. Ebenso fehlten die Zulassung und ein Amtseid nach SHAEF-Gesetz II nach Art. 9.
15
Es fehle jegliche Rechtsbehelfsbelehrung:unter strenger Beachtung der Siegelordnung.
16
Mit weiterem handschriftlichem Telefaxschreiben vom 14. März 2017 teilte die Beklagte dem Finanzamt …, Außenstelle …, mit, dass die Einsprüche vom 30. September 2016 aufrechterhalten würden. Auch diesem Schreiben war eine maschinenschriftlich erstellte und von der Beklagten unterschriebene Erklärung beigefügt.
17
Sie sei nicht damit einverstanden sei, dass das Finanzamt sich an der Gesetzgebung, vor allem § 50 EGBGB „vorbeimogele“.
18
Es sei wichtig, welche AO mit welchem Ausfertigungsdatum angewandt werden solle, weil einige „Behörden“ durch die Alliierten verbotene Gesetzgebung aus dem Dritten Reich anwendeten, um es sich einfach zu machen. Die Alliierten hätten diesen „braunen“ Weg bewusst durch die Lösung des Ermächtigungsgesetzes wegen Wahlfehler vom 23. März 1933 im SHAEF-Gesetz explizit aufgehoben und auch der BRD keinen Ermessensspielraum gelassen, Gesetze anzuwenden, die aus der Zeit von 1933 bis 1945 seien. Dies sei auch nicht nötig, da die BRD im Nießbrauchrecht der Haager Landkriegsordnung aus dem Kaiserreich operiere, was aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz und seinem Ausfertigungsdatum hervorgehe.
19
Man müsse nämlich wissen, dass das Ausfertigungsdatum die gleiche Bedeutung habe wie das Datum des Notars, der einen Rechtsstand damit deutlich mache, um spätere Änderungen (Fälschungen) einer Urkunde vor allem des nichtgesetzlichen Gesetzgebers ohne Ausfertigungsrechte zu erkennen und bei Weigerung der Einhaltung des Ausfertigungsrechts Privathaftung in Ansatz zu bringen.
20
Aus diesem Grund würden die Richter ihre Urteile nicht unterschreiben, weil sie sich sonst strafbar machten. Sie würde sich jedoch beleidigt fühlen, weil sie wüsste, in welcher trüben Zeit gefischt würde.
21
Sie sei selbstverständlich keine Reichsbürgerin, sondern würde die Rechtsordnung der Bundesrepublik anerkennen, die zwingend Art. 50 EGBGB anzuwenden habe. Auch § 126 BGB sei zwingend anzuwenden.
22
Würden sich zwei Gesetze in der gleichen Normenhierarchie widersprechen, dann gelte das letztgültige Gesetz. Ebenso gelte „höheres Recht bricht niederes Recht“. Bundesrecht stehe aber im staatlichen Recht nicht über dem Staat, denn der Bund (das Parteienkonstrukt) existiere im Staat, nicht über dem Staat und genau das sichere § 50 EGBGB ab.
23
Mit Schreiben vom 9. April 2017 wandte sich die Beklagte an den Bundesfinanzhof in … Bezug genommen wurde auf eine Streitsache der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision und das Schreiben des Bundesfinanzhofs vom 8. März 2017, Az. … Die Beklagte führt aus, sie entnehme dem Schreiben vom 8. März 2017, sie werde durch die Anwendung des durch das Bundesbereinigungsrecht aufgehobenen Anwaltszwangs und die Anwendung nationalsozialistischer Gesetze, die den Anwaltszwang eingeführt hätten, genötigt. Sie würde gerne durch eine Verfassungsklage klären lassen, ob nationalsozialistische Gesetze in der BRD angewendet werden dürften, wenn man an der Abstrafung der Holocaustleugnung nach § 130 StGB festhalten wolle.
24
Alle Anwälte unterständen durch Beitritt der Bundesanwaltskammer der anrüchigen Organisation der IBA (bar association in England). In deren Statuten sei geregelt, Mandantenverrat sei zulässig, wenn es der Gewinnmaximierung der IBA diene. Dies sei mit dem Grundgesetz unvereinbar.
25
Mit Schreiben vom 13. April 2017 wandte sich die Beklagte erneut an das Finanzamt … Ein Abdruck des Schreibens ging an das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Versorgung.
26
Die vom Finanzamt … zugesandte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei offensichtlich nicht staatlichen Ursprungs und damit grob rechtswidrig im Sinne der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Verfügung dürfe nicht von einer Firma erlassen werden, sondern nur von einer erkennbaren Behörde, ansonsten seien die Tatbestände der Amtsanmaßung (§ 132 StGB) und, da es um Geld- bzw. Privatvermögen gehe, auch der „Plünderung im Feindstaat“ nach Art. 46 der Haager Landkriegsordnung erfüllt. Zudem seien alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 durch die Amerikaner aufgehoben worden. Dies sei zwar rechtswidrig gewesen, wer sich dem jedoch nicht gefügt habe, sei erschossen worden.
27
Der Ersteller der Pfändungs- und Einziehungsverfügung lebe aber noch, daher könne er gar kein Beamter sein.
28
Der Geltungsbereich der Haager Landkriegsordnung sei eröffnet, weil der 1. Weltkrieg noch nicht zu Ende sei und es keinen Friedensvertrag gebe. Derzeit gelte der Waffenstillstand von Compiegne. Das Kriegsende könne auf Grund des weiterhin gültigen Gesetzes über die Form der Auflassung vom 15. August 1918, dessen Text sie beigefügt habe, nur durch den rechtmäßigen Thronfolger des königlichen Hauses von Preußen erklärt werden.
29
Das Bundespräsidialamt habe im Auftrag von Bundespräsident G. schriftlich bestätigt, dass die Haager Landkriegsordnung nach wie vor gelte. Es bestünden jedoch ernste Zweifel daran, ob Herr G. wirklich ein Amt innehabe, insbesondere auf Grund der Weitergeltung der staatlichen Gesetzgebung vom 27. Oktober 1918.
30
Sämtliche Finanzbehörden Bayerns seien keine staatlichen Behörden, sondern im UPIK (Unique Partner Identifikation Key) gelistete Firmen. Somit würden sie nur die BRD als Staat simulieren und für ihre Bescheide durch ihren Geschäftsführer gegenüber dem United States European Command (USECom) für Amtsanmaßung privat haften.
31
Jedes staatliche Schreiben müsse zudem nach der gültigen Siegelordnung vom 27. Oktober 1918 gesiegelt und vom rechtmäßigen Amtmann, keinem Nazi-Schein-Beamten, unterschrieben werden. Da kein Schreiben des genannten Vorgangs gesiegelt und unterschrieben sei, ferner auch keine Beamtenbestätigung erbracht worden sei, seien alle Schreiben Urkundenfälschungen und Amtsanmaßungen.
32
Wegen § 50 EGBGB gelte für die Schreiben zudem nach § 126 BGB eine Unterschriftspflicht, die aber nicht eingehalten worden sei und von der BRD auch nicht außer Kraft gesetzt werden könne. Die nicht unterschriebenen Schreiben seien daher nichtig und deshalb wiederum Urkundenfälschungen.
33
Da also gleich mehrere Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 44 VwVfG gegeben seien, vor allem aber ein Urteil bzw. die Tätigkeit eines gesetzlichen Richters nicht vorliege, seien alle Bescheide nichtig und nach § 44 VwVfG rückwirkend aufzuheben.
34
Sie fordere die Nennung des Ausfertigungsdatums der dem Verwaltungsakt zugrundliegenden Gesetze, um überprüfen zu können, ob eine auf Grund § 130a StGB strafbare Fortsetzung von Gesetzen des Nationalsozialismus vorliege, die genauso hart bestraft werde, wie die Leugnung des Holocaust.
35
Weiter werde darum gebeten, mitzuteilen, wer die Ausfertigungen erstellt bzw. daran mitgewirkt habe, um diese Personen beim USEUCOM als schuldige Scheinbeamte militärstrafrechtlich anzeigen zu können.
III.
36
Das Polizeipräsidium … setzte das Polizeipräsidium … - Disziplinarbehörde - mit Schreiben vom 31. März 2017 darüber in Kenntnis, es sei davon auszugehen, dass sich die Beklagte mit der Ideologie der Reichsbürgerbewegung identifiziere. Unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 3 BayDG wurde die Disziplinarbehörde um weitere Veranlassung gebeten.
37
Dem Schreiben waren unter anderem die oben zitierten Telefaxschreiben der Beklagten vom 9. Februar 2017 und vom 14. März 2017 beigefügt.
38
Mit Schreiben vom 25. April 2017 leitete das Polizeipräsidium … (nachfolgend: Disziplinarbehörde) gegen die Beklagte disziplinarrechtliche Ermittlungen nach Art. 19 BayDG ein.
39
Der Beklagten wurden ihre oben wiedergegebenen Äußerungen aus den Schreiben vom 9. Februar 2017 und 14. März 2017 zur Last gelegt.
40
Auf Grund des dargestellten Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass die Beklagte ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG begangen habe, indem sie sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt habe.
41
Der Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihr freistehe, sich zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen. Sie könne sich jederzeit, auch schon vor der Äußerung, eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.
42
Nachdem das Polizeipräsidium … mit Schreiben vom 27. April 2017 der Disziplinarbehörde weitere Unterlagen übermittelt hatte, dehnte diese das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 17. Mai 2017 gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayGG auf die Schreiben der Beklagten vom 9. April 2017 und 13. April 2017 aus.
43
Auch wegen dieses neuen Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass die Beklagte ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG begangen habe, indem sie sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt habe.
44
Die Beklagte nahm mit handschriftlichem Telefaxschreiben vom 29. Mai 2017 mit Ergänzung vom 30. Mai 2017 Stellung. Diesem Schreiben sind maschinenschriftlich gefertigte und von der Beklagten unterschriebene Ausführungen beigefügt.
45
Sie behalte sich auch nach der Frist vom 27. Mai 2017 vor, eine Verfassungsbeschwerde wegen grober Verletzung des Grundgesetzes durch die Bedienstete Frau … (richtig: …*) einzuleiten, sobald sich eine Entscheidung in Moskau abzeichne, denn aktuell laufe durch die DDR-Friedensbewegung eine dringliche Verfassungsbeschwerde gegen die Praxis des Bundeswahlgesetzes bei der russischen Militärstaatsanwaltschaft in … wegen formalen Entzugs der Staatsangehörigkeit und Wiederauflebenlassen nationalsozialistischer Gesetze durch die Bundesrepublik in Mitteldeutschland, und zwar wegen Verletzung des Vertrags von Kalisch 1813 und des Friedensvertrages von Brest-Litowsk Art. 8 durch die DDR-Wenderegierung im Zusammenhang mit dem 1991 wieder gelöschten Einigungsvertrags. Es sei Rückabwicklung der Staatsangehörigkeit Deutsch in Mitteldeutschland durch die DUMA, vertreten durch Schirinowski, beantragt worden, weil in Mitteldeutschland die Fortführung nationalsozialistischer Gesetze mindestens seit 1991 wieder unter Strafe stehe.
46
Bekanntlich sei auf Erklärung der Queen von England der 2. Weltkrieg seit Sommer 1955 beendet, jedoch nicht der 1. Weltkrieg, der nach Aussagen aus gleicher Quelle seit 1918 weiterbestehe, weil das Kriegsende des 1. Weltkriegs nur durch den König von Preußen erklärt werden dürfe. So sei es nach dem Tod des Kaisers im Sommer 1941 bis heute geblieben, deswegen der Kalte Krieg genannt.
47
Sie beabsichtige, die aktuell beantragten Entscheidungen abzuwarten, bevor sie auf Grundlage des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach dem Grundgesetz diese Verfassungsrechte ebenso einfordere.
48
Bedienstete des Finanzamtes … dürften keinesfalls eigenmächtig die Schutzrechte des Grundgesetzes und des Kriegsvölkerrechts (HLKO) mit einer umstrittenen Software außer Kraft setzen, die Privatangelegenheiten auch Dritten zugänglich mache. Diese Privatangelegenheiten habe Frau … sogar noch benutzt, um aus der grundgesetzlichen Forderung der Beklagten auf strikte Einhaltung des Grundgesetzes die Fakten zu verdrehen und ihre Worte in den Mund zu legen und die angegebenen Quellen zu verfälschen und die grundgesetzlich verankerte Gesetzestreue der Beklagten zu untergraben, was einem Verfassungsbruch im Amt gleichkomme.
49
Niemals dürfe sie wegen Zitaten von Gesetzen und offensichtlich wahren Aussagen von Dritten bestraft werden.
50
Es werde bereits durch das Schreiben eine Beihilfe zum Verfassungsbruch begangen in Verbindung mit grober Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne des § 206 StGB und in Verbindung mit Amtsmissbrauch zum Umlaufen der Durchsetzung des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 wegen Nötigung zur Duldung der verbotenen Wiedereinsetzung des durch die Allierten aufgehobenen Ermächtigungsgesetzes zur Umsetzung strafbarer politischer Ziele im Zusammenhang des Wiederauflebenlassens der nationalsozialistischen Gesetzgebung in den Grenzen des Staates aus der Zeit von 1933 bis 1945 in der Bundesrepublik Deutschland mit Steuergeldern.
51
Jedes Wiederauflebenlassen sei durch Kontrollratsgesetz 1 in Verbindung mit Art. 43 HLKO und in Verbindung mit dem Vertrag von Kalisch 1813 zwischen Kaiserreich, Russland und Frankreich sowie Friedensvertrag von Brest-Litowsk zwischen der Sowjetunion und dem Kaiserreich in den Grenzen vom 27. Oktober 1918 bis heute strikt verboten.
52
Bekanntlich bekenne sich die Bundesrepublik durch Benennung des Ausfertigungsdatums auch des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 zu einer nicht vom Nationalsozialismus überschatteten Vergangenheit. Dies sei ein Erfordernis aus der Weitergeltung der HLKO seit der Verfügung vom 18. Mai 1918 über die königlichen Vorbehaltsrechte zur Erklärung über das Kriegsende vom 1. Weltkrieg und die Delegation von hoheitlichen Rechten der damaligen Bayerischen Staatsregierung an das Königreich Preußen, die bis heute volle Gültigkeit hätten und auch von der Bundesrepublik strikt einzuhalten seien. Deswegen sei das Kontrollratsgesetz 1 durch Aufhebung der Aufhebung wieder in Kraft.
53
Es werde nochmals aufgefordert, das Ausfertigungsdatum der Gesetze zu benennen, die angewandt werden sollen, um dies aktenkundig und militärstrafrechtlich klar festzustellen, ob irgendwelche Gesetzgebung aus der Zeit von 1933 bis 1945 verwendet werden solle, die eines gültigen Ermächtigungsgesetzes bedurft hätten, was aber auf Willen der Alliierten gelöscht worden sei. Dies sei im Kontrollratsgesetz 1 nachzulesen.
54
Art. 43 i.V.m. Art. 125 GG fordere die Ausführung von Gesetzen, die vom gesetzlichen Gesetzgeber stammten und stellten eigenmächtige Abweichungen unter Strafe. Vom Landesverfassungsgericht wäre die Frage zu klären, was einem Bediensteten des Finanzamts … gestatte, in die grundgesetzlich geschützten Rechte durch Erstellung einer Software zum Einbruch in die Privatangelegenheiten einzugreifen.
55
Die Bearbeiterin Frau … begehe mit ihrem politisch motivierten Einschüchterungsschreiben ein ernstes Dienstvergehen, weil sie eine berechtigte Beschwerde wegen Verletzung der Grundrechte des Grundgesetzes unterdrücken wolle.
56
Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 dehnte die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren erneut gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayDG aus.
57
Auf Grund des Inhalts des Schreibens der Beklagten vom 29. Mai 2017 in der berichtigten Fassung vom 30. Mai 2017, bestehe erneut der Verdacht, dass die Beklagte ein Dienstvergehen begangen habe, indem sie sich erneut und fortgesetzt gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt habe.
58
Die Beklagte wurde erneut belehrt und ihr eine Frist zur Äußerung von einem Monat eingeräumt.
59
Diese äußerte sich mit Telefaxschreiben vom 17. Juli 2017, dem wiederum eine maschinenschriftliche Stellungnahme beigefügt war.
60
Sie trete für absolute Rechtsstaatlichkeit ein. Sie verlange, dass die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Art. 20 Abs. 3 GG als der grundgesetzliche Garant für Rechtssicherheit, § 126 BGB sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz mit den Regelungen zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wegen Formmängeln strikt eingehalten und beachtet würden.
61
Der Kläger habe ihren Sachvortrag bisher nicht widerlegt. Er habe das Abstimmungsprotokoll zu allen Bundesbereinigungsgesetzen zu erbringen oder aber die Fakten zu akzeptieren über den Verlust des Rechtsstaats durch Willkür in der öffentlichen Verwaltung, die den Sachvortrag der Beklagten stützten.
62
Wenn sich der Kläger seiner Position so sicher sei und entgegen den Gesetzen und durch die Besatzer gelöschten Geltungsbereiche weiterhin so agieren wolle, so solle der Kläger doch einmal die beglaubigte, gesiegelte und unterschriebene Staatsgründungsurkunde des Freistaates Bayern oder der neuen Bundesländer mit Datum 3. Oktober 1990 oder auch der BRD vorlegen.
63
Zur Verdeutlichung der allgegenwärtigen Rechtsunsicherheit werde auf die aktuelle Lage bei G 20 verwiesen. Wenn ein beliebiger Streifenpolizist als Grundrechtsverpflichteter gegenüber dem Bürger die grundgesetzliche Rechtssicherheit wegen Löschung von Art. 23 GG in der von den Alliierten genehmigten Fassung nicht bieten könne, dann sei doch egal, wie er sich in einer brenzligen Situation wie in … G 20 entscheide. Er stehe, ob er es wolle oder nicht, immer mit einem Bein im Gefängnis, aber nicht, weil er sich nicht an das Gesetz gehalten habe, sondern weil die Geltungsbereiche gelöscht worden seien und weil die Ausfertigungsrechte, insbesondere die staatlichen Siegelrechte seit 28. Oktober 1918, 0.00 Uhr, aus der Position der Weimarer Republik heraus nicht mehr erbringbar seien.
64
Mit Schreiben vom 3. August 2017 hörte die Disziplinarbehörde die Beklagte abschließend an.
65
Auf Grund des der Beklagten zur Last gelegten Sachverhalts sei beabsichtigt, gegen die Beklagte Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehaltes zu erheben. Zudem sei beabsichtigt, nach Art. 39 Abs. 2 BayDG einen Teil des Ruhegehaltes einzubehalten. Die Höhe des einzuhaltenden Teils des Ruhegehalts richte sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten. Soweit hierzu keine Angaben gemacht würden, werde nach Aktenlage über die Höhe des Einbehaltungssatzes, der bis zu 30 v.H. betragen könne, entschieden.
66
Mit Schreiben vom 5. September 2017 und 25. September 2017 äußerte sich der damalige Bevollmächtigte der Beklagten. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die der Beklagten zur Last gelegten Schreiben nicht von dieser stammten. Diese habe auch keine Möglichkeit gehabt, vor Absendung davon Kenntnis zu nehmen und weitere Schreiben zu verhindern. Dies zeige sich schon darin, dass die Schreiben aus unterschiedlichsten Textbausteinen zusammengesetzt worden seien. Die Beklagte habe ihrem Schreiber blindlings vertraut. Sie hätte fachlich keine Ahnung von den Inhalten der Schreiben gehabt und habe daher aus dieser Sicht darauf keinen Einfluss genommen.
67
Die Beklagte weise zudem darauf hin, dass bei ihr „postalischer Notstand“ geherrscht habe, da sie unter grausamen Schmerzen gelitten habe. In jenen Monaten seien ihr alle Angelegenheiten egal gewesen, da sie vor Schmerzen fast gestorben sei.
68
Mit Schreiben vom 26. September 2017 teilte die Beklagte ihrem damaligen Bevollmächtigten und dem Kläger mit, dass die Schriftsätze ihres (damaligen) Bevollmächtigten vom 5. September 2017 und 25. September 2017 nicht den Tatsachen entsprächen. Der Bevollmächtigte habe ohne ihr Einverständnis inhaltliche Aussagen gemacht, die weder dem Prozesserfolg dienten, noch ihrem Auftrag entsprochen hätten.
69
Der Kläger meine, er könne folgenlos Recht und Gesetz beugen, Teile ihres Schriftsatzes unterschlagen sowie Zitate und Fakten unterlaufen und die darin gemachten Aussagen auch noch verfälschen und völlig verworrene Anklagen formulieren, die ihr sogar noch als eigene Meinung vorgeworfen würden.
70
Sie habe das Ziel klarzustellen, was in diesem Land wirklich gelte und welchen rechtlichen Status eine Behörde habe, wenn diese den Richtervorbehalt bei Pensionskürzungen oder bei eidesstattlicher Versicherung zu unterlaufen anfange und deshalb Recht und Gesetz nicht eingehalten würden.
71
Bereits die Anklageschrift verstoße gegen § 241a StGB und es stimme gerade nicht, dass sie der Reichsbürgerbewegung anhinge, weil sie ermittelt habe, dass der Begriff „Reichsbürger“ im juristischen Lexikon Kübler definiert sei und aus den Gesetzen stamme, die das Tribunal Général im Tillesen-Urteil mit einer Verbotsfrist belegt habe, dass ab 5. März 1933 bis zur Machtübernahme Hitlers keine Gesetze angewendet oder fortgeführt werden dürften. Genau deswegen sei immer erst zu prüfen, ob das Ausfertigungsdatum eines steuerlichen Gesetzes, welches für die willkürliche Artänderung der Abschreibungsmethode des Rinderstallgebäudes maßgeblich gewesen sei, nicht etwa doch im Zeitraum dieser Verbotsfrist gelegen habe. Nicht mehr als die Nennung des Ausfertigungsdatums dieser Rechtsnorm bezüglich des Tillessen-Urteils sei vom Finanzamt verlangt worden.
72
Die Polizeibehörden hätten von selbst geschlossen erkennen müssen, dass im von juristischen Laien geschriebenen „Handbuch gegen Reichsbürger“ keine überprüfbaren Wahrheiten stünden, sondern dieses Werk nur dazu diene, Beamte aufzufordern, den Rechtsstaat zu zersetzen und den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, indem dazu aufgefordert werde, Rechtsquellen und höchstrichterliche Entscheidungen einfach zu ignorieren und von Bürgern erkannte und angemahnte Rechtsverstöße zu ignorieren, also Rechtbeugung im Amt zu begehen.
73
Der Kläger werde aufgefordert, vollständige Akteneinsicht zu gewähren, um eine Beschwerde wegen Rechtsbeugung gegen das Tillessen-Urteil beim Tribunal Général geltend zu machen, falls der Versuch im Sinne § 241a StGB des Vollzugs einer Pensionskürzung und eine Drohung im Sinne eines schweren Übels nach § 240 StGB im Lichte der eben dargestellten Sachlage angedrohter Entfernung aus dem Beamtenverhältnis weiterbestehe.
74
Es werde die Vollmacht insoweit zurückgezogen, dass alle Punkte der Vollmacht vorher genehmigt werden müssten, da allein das Ansinnen des eigenen Anwalts, Betreuung oder eine Hausdurchsuchung zu beantragen, gegen die anwaltliche Integrität verstoße, die fast an Parteiverrat grenze und es erforderlich mache, die Vollmacht einzuschränken. Der Bevollmächtigte werde aufgefordert, die ungenehmigten Schriftsätze vom 5. September 2017 und vom 25. September 2017 unverzüglich zurückzuziehen.
75
Der Kläger werde aufgefordert, die fehlende Seite 4 des Schriftsatzes vom 13. Juli 2017 als Beweismittel nachzusenden.
76
Weiter werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fatalen Verfahrensfehlern und eine hinreichende Frist beantragt, falls der Anwalt das Mandat kündige und damit die Rechtsschutzversicherung zur erneuten Überprüfung der Umstände veranlasse, da nach Vorliegen des letzten formalrechtwidrigen Schriftsatzes der Disziplinarbehörde vom 3. August 2017 die Erfolgsaussichten erheblich besser seien.
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Weiter werde beantragt, dass sich die Disziplinarbehörde wegen der Verleumdung als „Reichsbürger“ bei der Beklagten unverzüglich schriftlich entschuldige.
78
Zudem werde beantragt, dass die auf Seite 1 unten genannten Quellenzitate mit der bloßen Aufforderung der Widerlegung oder der Bestätigung von ihren ausdrücklichen Meinungsäußerungen strikt getrennt würden, da diese lediglich lauteten „Recht und Gesetz müssen auch Beamte ohne Ansehen der Person strikt einhalten“.
79
Sie habe sich immer gegenüber ihrem Dienstherrn loyal verhalten und Recht und Gesetz eingehalten. Wenn der Dienstherr jedoch im Sinne von § 241a StGB oder § 240 StGB von Recht und Gesetz abweiche und sie dazu zwinge, sich in einen Zwiespalt zu ihrem Diensteid zu bringen, dann würde es ihr internationales Recht nach der EMRK und Genfer Konvention wiederum erlauben, die öffentlich zugänglichen Rechtsquellen zu zitieren, die die Abweichung von der Rechtsnorm offenlegten, da internationales Recht nach Art. 25 GG sogar dem Bundesrecht vorgehe.
80
Unter dem 16. Oktober 2017 wurde der Beklagten die beantragte Akteneinsicht gewährt. Zudem wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Äußerung zur beabsichtigten Einbehaltung des Ruhegehaltes eingeräumt.
81
Die Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 und verwies darauf, dass sich neben den Mitarbeitern des Finanzamtes auch Frau …, Frau … und Frau … seitens des Klägers strafbar gemacht hätten. Formaljuristisch hätte der Kläger Verfahrensfehler - Verdacht auf Beihilfe zum Parteiverrat und auf Prozessbetrug - begangen. Es würden Formrügen und Besetzungsrügen wegen Befangenheit erhoben.
82
Zudem bestehe ein Verdacht auf Amtsanmaßung, sofern der Aussteller (Unterzeichner) des Bescheids nachweislich kein staatlicher Beamter sei, denn dann laufe überhaupt keine Frist mehr, weil zunächst die Voraussetzungen an den Beamtenstatus zu erfüllen seien, bevor Handlungen ausgeführt würden, die nur ein Beamter ausführen dürfe.
83
Es werde erneut darauf hingewiesen, dass im Tillessen-Urteil festgestellt worden sei, dass die Gesetzgebung in der Zeit vom 5. März 1933 bis 1945 wegen Fehlbesetzung des Parlaments ungültig zustande gekommen sei und diese Gesetzgebung damit endgültig unwiederbringlich aufgehoben worden sei. Dieser Beschluss binde alle Gerichte und Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR.
84
Konkret gehe es um die von Ämtern aufgezwungene und teils heimliche Fortsetzung nationalsozialistischer Gesetze, deren Anwendung und Fortsetzung das Tillessen-Urteil untersagt habe.
85
In ihren weiteren Ausführungen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Reichsbürgerideologie eine bloße Erfindung zur Ablenkung von Rechtsbrüchen sei.
86
Fakt sei, dass jeder, der einen „gelben Schein“ besitze, sich freiwillig in eine Gesetzgebung begebe, die innerhalb der Sperrfrist ab 5. März 1933 liege. Sie habe nie einen „gelben Schein“ beantragt und befinde sich ideologisch nicht im Rechtskreis ab 5. März 1933.
87
Es werde darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Akteneinsicht mit Verweis auf eine angebliche Anwaltspflicht eine Anklage gemäß Tillessen-Urteil und wegen Art. 17 der EMRK wegen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3c EMRK nach sich ziehe, da die Gesetzgebung zum angeblichen Anwaltszwang nach dem 5. März 1933 verortet sei und folglich der Verbotsfrist des Nationalsozialismus entstamme, was wiederum gegen das Tillessen-Urteil verstoße.
88
Der Kläger verstoße gegen § 241a Abs. 1 bis 4 StGB wegen politischer Verdächtigung, obwohl bereits nach dem ersten Schriftsatz klar gewesen sei, dass die Verleumdung als „Reichsbürger“ schon wegen Ablehnung der Gesetzgebung ab 5. März 1933 wegen des Tillessen-Urteils zu einer unwahren Behauptung führen müsse, hier begangen durch die drei verfahrensbeteiligten Dienstaufsichtsbehörden sowie durch die Bearbeiter des Finanzamtes wegen unerlaubter Weiterleitung im Sinn von § 241a Abs. 4 StGB mit der bereits bekannten Folge nach § 241a Abs. 1 StGB an die Dienstaufsichtsbehörde.
89
Es werde deswegen Strafantrag gestellt wegen gemeinschaftlich begangenem Amtsmissbrauchs mit Benutzung einer neuen Verwaltungssoftware, die sicherlich nicht erst in ihrem Fall zur illegalen Datenweiterleitung und Datenerhebung im privaten Bereich von amtierenden oder ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes missbraucht worden sei. Damit solle Behörden ermöglicht werden, aufrichtige, gesetzestreue Bürger, eingeschlossen wachsame Angestellte im öffentlichen Dienst systematisch politisch zu verfolgen und Polizeibeamte zu bespitzeln, die auch im Privatleben keine Gesetzesbrüche von anderen Verwaltungsangestellten hinnehmen wollten und ihr garantiertes Beschwerderecht aus der Genfer Konvention oder aus den Bundesbereinigungsgesetzen tatsächlich in Anspruch nähmen. Der Zweck scheine zu sein, Angst unter den Angestellten zu implizieren, wenn sie Wahrheiten ans Licht bringen, was aber grundgesetzwidrig wäre.
90
Das Amt habe die Nennung des Ausfertigungsdatums des Gesetzes und der Verordnungen verweigert, um nicht der Fortsetzung nationalsozialistischer Gesetze sofort überführt zu werden. Man habe also ein Bundesgesetz vorgetäuscht, obwohl das Gesetz aus der höchstrichterlichen Verbotsfrist des Nationalsozialismus stamme, also aus der Zeit nach dem 5. März 1933 und nicht hätte angewendet werden dürfen.
91
Es werde von Mitarbeitern der Disziplinarabteilung der Kripo … ein Ermittlungsverfahren vorgetäuscht, um mit unvollständigen und verfälschten Schriftsätzen der Beklagten als einer Kriminalbeamtin im Ruhestand eine andere politische Meinung unterzuschieben, obwohl sie gerade das Verbot des Missbrauchs nationalsozialistischer Gesetze gefordert habe.
92
Ihre Aussagen seien ins Gegenteil verdreht worden, weil sich die Verwaltung nicht an interna-tionale Beschlüsse und Gesetze sowie das Grundgesetz halte und Menschen, die sich beschwerten, mit schwerwiegenden gefälschten Beschuldigungen überzöge, die nach § 241a StGB einen schweren Straftatbestand darstellten.
93
Man wolle also nur Angst in der Bayerischen Polizei schüren und ihr die Pension kürzen, wobei mit bewusst herbeigeführter Rechtsbeugung Beweismittel gefälscht würden. Die drei Hauptbeschuldigten hätten die Verleumdungen als Reichsbürger in der Absicht getan, ihre private politische Einstellung unter Missbrauch ihres Amtes und unter Verstoß gegen höchstrichterliche Entscheidungen dazu zu missbrauchen, um der Beklagten im Sinne des § 241a StGB erheblichen beruflichen und gesundheitlichen Schaden zuzufügen.
94
Weiterhin sei es seitens des Klägers zur Unterschlagung von Teilen von Schriftsätzen, Untergrabung der Rechtssicherheit nach dem Grundgesetz (Art. 20 GG), Unterlaufen des Richtervorbehalts bei der Einholung der Vermögensauskunft, Entzug des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG, Untergrabung der Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) und Untergrabung rechtsstaatlicher Prinzipien sowie der Verletzung der Genfer Konvention (faires Verfahren und Beschwerderecht, Richter des gesetzlichen Gesetzgebers) und Amtsmissbrauchs wegen Verfolgung privater politischer Interessen in Verbindung mit der Verletzung des Bundesgesetzes gegen politische Nachstellungen vom 1. März 2017 im schweren und gemeinschaftlich begangenen Fall gekommen.
95
Auf Grund der Schriftsätze der Disziplinarbehörde bestünden tatsächliche Anhaltspunkte, dass ideologische Gefolgsleute von Hitler immer noch im öffentlichen Dienst als ausführende oder Dienstvorgesetzte tätig seien. Dieser Zustand sei untragbar.
96
Folglich sei das gegen sie geführte Disziplinarverfahren sofort einzustellen.
97
Es werde auf Grundlage des staatlichen allgemeinen Landrechts (pr ALR) eine Entschädigungszahlung auf Schmerzensgeld in Höhe von drei Feinunze Gold beantragt. Dies entspreche ziemlich genau mindestens 300 kaiserlichen Mark im staatlichen Recht.
98
Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft … dem Bayerischen Landeskriminalamt mit, dass den Strafanzeigen der Beklagten gegen Frau …, Frau … und Frau … gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben wird. Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten seien weder bei den angezeigten Polizeibeamten, den Mitarbeitern des Finanzamtes noch bei sonstigen beteiligten Mitarbeitern ersichtlich.
IV.
99
Mit Schriftsatz vom 8. März 2018 erhob der Kläger gegen die Beklagte eine Disziplinarklage mit dem Antrag, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
100
In der Disziplinarklage wird der Beklagten der oben wiedergegebene Sachverhalt zur Last gelegt (Einspruchsschreiben vom 9.2.2017; Telefax vom 14.3.2017; Schreiben vom 9.4.2017 an den Bundesfinanzhof; Schreiben vom 13.4.2017 an das Finanzamt …; Äußerung vom 29.5.2017 im Disziplinarverfahren).
101
Die Disziplinarbehörde sei auf Grund des gesamten Verhaltens der Beklagten davon überzeugt, dass sie sich Ideologie und Handlungsmuster der Reichsbürgerbewegung derart zu eigen gemacht habe, dass sie als deren Mitglied anzusehen sei.
102
Der Beklagten werde nicht vorgeworfen, mit Zitaten aus öffentlich zugänglichen Quellen gegen das Disziplinarrecht für Beamte verstoßen zu haben. Sie zeige durch diese Zitate vielmehr, dass sie sich „reichsbürgertypische“ Ansichten zu eigen gemacht habe.
103
Auch wenn die Beklagte behaupte, keine Reichsbürgerin zu sein, sondern die Rechtsordnung der Bundesrepublik anzuerkennen, widerspreche dies ihren vehementen Ausführungen zur Weitergeltung des alliierten Rechts sowie zur fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundestages. Der „Reichsbürgerbewegung“ gehörten Personen und heterogene Gruppierungen an, die - mit zum Teil unterschiedlichen Begründungen - unter Berufung auf das historische deutsche Reich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugneten, das Rechtssystem nicht anerkennen würden, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprächen und deshalb bereit seien, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen. Die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung manifestiere sich weniger in der formalen Mitgliedschaft in einzelnen Gruppierungen als vielmehr in reichsbürgertypischen Äußerungen, einem entsprechenden öffentlichen Auftreten, sowie im Rückgriff auf reichsbürgertypische Handlungsmuster.
104
Generell bleibe Außenstehenden für die Beurteilung der inneren Einstellung einer Person lediglich der Schluss hierauf auf Grund des Verhaltens sowie der getätigten Äußerungen der jeweiligen Person. Gerade bei der Beurteilung der Frage, ob sich jemand die Reichsbürgerideologie zu eigen mache, müsse sich diese Person an dem für einen objektivierten Betrachter erkennbaren Erklärungsgehalt (vgl. §§ 133, 157 BGB) seiner eigenen Verlautbarungen festhalten lassen (OVG Münster, B.v. 22.3.2017 - 3d B 296/17, juris Rn. 6). Für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte der Reichsbürgerbewegung angehöre bzw. sich deren Gedankengut zu eigen gemacht habe, sei daher allein ihr äußerliches Verhalten und nicht etwa ein (heimlicher) innerer Vorbehalt maßgebend.
105
Die Beklagte spreche beispielsweise von der Weitergeltung des Notstandsrechts 1913/1914 und negiere die Existenz von staatlichen Gesetzen, wie der Abgabenordnung. Sie äußere sich dahingehend, dass alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 durch die Amerikaner aufgehoben worden seien. Der 1. Weltkrieg sei noch nicht zu Ende und es gebe keinen Friedensvertrag. Sämtliche Finanzbehörden seien keine staatlichen Behörden, sondern Firmen. Letztendlich habe die Beklagte ihre Ansichten im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegenüber der Disziplinarbehörde wiederholt.
106
Soweit die Beklagte die Mitarbeiter des Polizeipräsidiums … der politischen Verdächtigung beschuldigt habe, sei dieser Strafanzeige mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 9. Februar 2018 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben worden. Bloße Vermutungen würden es nicht rechtfertigen, jemandem eine Tat zur Last zu legen. Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten seien nicht ersichtlich.
107
Durch das der Beklagten zur Last gelegte Verhalten habe diese ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG begangen, indem sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt habe.
108
Unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei die Aberkennung des Ruhegehalts der Beklagten geboten. Eine mildere disziplinarrechtliche Ahndung der Pflichtwidrigkeit sei nicht veranlasst.
109
§ 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG beziehe sich auf den nach Eintritt in den Ruhestand fortbestehenden Pflichtenrahmen und die Bewertung des Verhaltens als Dienstvergehen. Mit dem Eintritt in den Ruhestand ende das Beamtenverhältnis, sodass kein Dienstverhältnis mehr bestehe. Daher könnten auch keine Dienstpflichten im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG mehr verletzt werden. § 47 Abs. 2 BeamtStG enthalte eine gesetzliche Fiktion, indem für Ruhestandsbeamte, obwohl sie in keinem Dienstverhältnis mehr stünden, bestimmte aus dem früheren Beamtenverhältnis fortdauernde Pflichten sowie die sich aus dem Eintritt in den Ruhestand ergebenden Pflichten wie Dienstpflichten behandelt würden, deren schuldhafte Verletzung einem Dienstvergehen gleichgestellt werde (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 47 BeamtStG).
110
Die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gelte als Dienstvergehen für Ruhestandsbeamte (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG).
111
Die Pflicht zur Verfassungstreue sei die Grundpflicht der Beamten gegenüber dem Staat und bilde einen Kernbestandteil des Diensteids. Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung wirke sie auch über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus, wenn und solange der frühere Beamte aufgrund seines früheren Beamtenverhältnisses finanzielle Leistungen erhalte. Zwischen der nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für aktive Beamte und nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG für Ruhestandsbeamte getroffenen Regelung bestehe ein gradueller Unterschied. Für aktive Beamte beinhalte § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ein Gebot zum Bekennen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eine Verpflichtung, für sie einzutreten. § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG beschränke sich dagegen auf das Verbot der Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Der Grund für diesen engeren Pflichtenrahmen für Ruhestandsbeamte liege aber nicht darin, dass von Ruhestandsbeamten schon aus altersbedingten Gründen keine weitreichenden aktiven Handlungspflichten auferlegt werden könnten (vgl. Weiss/Nieder-maier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 132 zu § 47 BeamtStG).
112
Für Ruhestandsbeamte würden also Aktivitäten feindseliger Art gefordert. Meinungsäußerungen könnten, müssten aber nicht in jedem Fall den Charakter von solchen Aktivitäten feindseliger Art haben. Solange sie sich darin erschöpften, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder bestehende rechtliche Regelungen in Gesetzen oder in der Verfassung in dem dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen Verfahren zu ändern, erfüllten sie nicht die Tatbestände eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG. Dagegen stellten Agitationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung herabsetzten, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamierten und zum Bruch geltender Gesetze aufforderten, Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar (BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 - 391, juris Rn. 46).
113
Mit den geschilderten Äußerungen setze die Beklagte die freiheitlich demokratische Grundordnung herab, diffamiere verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen und fordere zum Bruch geltender Gesetze auf. Die aufgeführten Schreiben richteten sich an verschiedene staatliche Behörden. Die Beklagte spreche darin von der Weitergeltung des Notstandsrechts 1913/1914 sowie der alliierten Gesetze und dass das staatliche Recht keine Abgabenordnung kenne.
114
Sie führe aus, dass die Bundesrepublik kein Recht habe, Gesetze auszufertigen. Der Bundestag dürfe die Gesetze des Kaiserreichs wegen der Bundesbereinigungsgesetze und Art. 25, 20 Abs. 3 GG sowie § 50 EGBGB weder verändern noch aufheben. Es gelte die Haager Landkriegsordnung, weil der 1. Weltkrieg noch nicht zu Ende sei und es keinen Friedensvertrag gebe.
115
Die Beklagte bezweifle die Legitimation von Richtern an Finanzgerichten an und damit auch deren Urteile. Richter würden ihre Urteile nicht unterschreiben, weil sie sich sonst strafbar machen würden.
116
Die Schreiben des Finanzamtes seien Fälschungen staatlicher Schreiben. Sämtliche Finanzbehörden Bayerns seien keine staatlichen Behörden, sondern Firmen, und eine solche Verfügung dürfe nicht von einer Firma erlassen werden, sondern nur von einer erkennbaren Behörde. Die Beklagte verweise auf die Straftatbestände der Amtsanmaßung und der „Plünderung im Feindstaat“, welche durch das Finanzamt erfüllt würden. Alle Schreiben seien Urkundenfälschungen und Amtsanmaßungen wegen der gültigen Siegelordnung vom 27. Oktober 1918. Der Leiter des Finanzamtes habe sich des Anstiftens von Schutzbefohlenen zu Straftaten im Amt strafbar gemacht.
117
Die Beklagte verlange das Ausfertigungsdatum der Abgabenordnung und die Befehlsnummer, mit welcher das Finanzamt ermächtigt worden sei, alliierte Gesetze zu brechen. Lebende Beamte würden nicht existieren, da alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 durch die Amerikaner aufgehoben worden seien. Wer sich nicht gefügt habe, sei erschossen worden.
118
Sie zweifle an, ob Herr G. wirklich ein Amt innehabe, insbesondere auf Grund der Weitergeltung der staatlichen Gesetzgebung vom 27. Oktober 1918.
119
Die Bundesrepublik würde nationalsozialistische Gesetze anwenden.
120
Im Rahmen des Disziplinarverfahrens beschuldige die Beklagte die zuständige Sachbearbeiterin, Straftatbestände zu erfüllen, nämlich die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Sie drohe sogar eine Verfassungsbeschwerde wegen grober Verletzung des Grundgesetzes an. Es läge ein Verfassungsbruch im Amt vor. Zweck des „politisch motivierten Einschüchterungsschreibens“ sei die Ausdehnung von Willkür und Gesetzlosigkeit.
121
Die Beklagte fordere die Vorlage des Abstimmungsprotokolls zu allen Bundesbereinigungsgesetzes bzw. die Vorlage der beglaubigten, gesiegelten und unterschriebenen Staatsgründungsurkunde des Freistaates Bayern oder der neuen Bundesländer oder der BRD.
122
Die Äußerungen der Beklagten gingen über eine Kritik an bestehenden Zuständen hinaus. Die Grenzen einer sich im Rahmen der Verfassung haltenden Kritik würden überschritten, wenn bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der wirklichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Außerachtlassung jeder Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung trete, die im Einzelnen kritikwürdige Zustände bewusst entstelle, so dass der Eindruck entstehe, die „Missstände“ hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst (Zängl, a.a.O., MatR/II, Rn. 108). Bei der Reichsbürgerideologie, welche auch die Beklagte vertrete, handele es sich nicht um eine punktuelle Kritik an politischen oder gesellschaftlichen Verhältnissen, sondern um die Leugnung der Legitimität des Staates und seiner Organe schlechthin (vgl. VG München, B.v. 20.6.2016 - 5 S 16.1250 -: Verhalten nicht von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt). Zudem basiere die Reichsbürgerideologie auf objektiv nicht nachvollziehbaren bzw. erwiesenermaßen falschen Behauptungen, die keinerlei rationalen Zugang etwa für eine Diskussion eröffneten. Es handele sich daher nicht um Kritik an Staat oder Gesellschaft, sondern schlicht um (bewusste) Leugnung unter Zugrundelegung falscher Behauptungen. Insofern liege auch keine „kritische“ Hinterfragung des zeitgenössischen Geschichtsverständnisses vor, über die (wissenschaftlich) diskutiert werden könnte, da sich die entsprechenden „Argumentationsstränge“ der Reichsbürgerbewegung von den Grundsätzen der Logik, Dogmatik und der intersubjektiven Nachprüfbarkeit verabschiedet hätten.
123
Die Schreiben erfüllten auch das Tatbestandsmerkmal „betätigen“. Dieses Merkmal erfordere eine gesteigerte Aktivität des Ruhestandsbeamten. Einmalige Handlungen ohne Außenwirkung - wie etwa die isolierte Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises - könnten demnach ohne Hinzutreten weiterer Faktoren regelmäßig nicht als Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gewertet werden. Anders verhalte es sich, wenn durch nachhaltiges reichsbürgertypisches Verhalten eine Außenwirkung entstehe, insbesondere wenn das Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt werde. So könnten etwa Interviews, Reden, Publikationen oder die aktive Teilnahme an Reichsbürgerveranstaltungen als Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. als Teilnahme an Bestrebungen, die darauf abzielten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, gewertet werden.
124
Die Beklagte versuche durch ihre Schreiben nachhaltig und gezielt auf verschiedene staatliche Einrichtungen und Amtsträger einzuwirken. Damit betätige sie sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.
125
Der der Disziplinarklage zugrunde gelegte Sachverhalt begründe ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 2 BeamtStG.
126
Dass der Beklagten entgegengebrachte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit habe durch das Dienstvergehen enormen und irreparablen Schaden genommen, weshalb unter Würdigung auch der übrigen, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevanten Umstände, die Aberkennung des Ruhegehalts der Beklagten geboten sei. Die disziplinäre Folge der Aberkennung des Ruhegehalts der Beklagten werde von folgenden Umständen maßgeblich bestimmt:
127
Die der Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen stellten ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches nach Art und erkennbarer Schwere die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertige.
128
Einem Ruhestandsbeamten werde nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt aberkannt, wenn er, wäre er noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG dann auszusprechen, wenn der Beamte nach Art und Umfang seiner Verfehlungen und dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit das für ein Verbleiben im Amt notwendige Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung endgültig und unwiederbringlich verloren habe. Dies sei anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden müsse, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und wenn die durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen sei. Je schwerer das Dienstvergehen wiege, desto näher liege eine derartige Prognose. Unter diesen Voraussetzungen müsse das Beamtenverhältnis auch im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden, bzw. sei dem Beamten, wenn er sich - wie hier - bereits im Ruhestand befindet, das Ruhegehalt abzuerkennen (BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 -).
129
Bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Beklagte sprechenden Umstände sei es erforderlich, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Eigengewichts der von ihr begangenen Verfehlungen, der Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, der Häufigkeit und Dauer des wiederholten Fehlverhaltens, sowie ihrer persönlichen Verhältnisse und des hieraus offenbar werdenden Persönlichkeitsbildes ergebe sich, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört seien und die Beklagte, wäre sie noch im aktiven Dienst, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
130
Bei der Verletzung der politischen Treuepflicht in der besonders schweren Form der verfassungsfeindlichen Aktivitäten erscheine nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich. Ein Beamter, der diese Pflichtverletzung beharrlich fortsetze und sich insoweit als unbelehrbar erweise, sei aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Zängl, a.a.O., MatR/II Rn. 117).
131
Nichts anderes könne in Fällen gelten, in denen die politische Treuepflicht durch andauernde und nachhaltige Aktivitäten verletzt werde, die die Gültigkeit der Gesetze, die staatliche Ordnung, die Legitimität staatlicher Handlungen und schließlich den Staat selbst öffentlich in Frage stellten.
132
Bei Beamten, zu deren besonderen Dienstpflichten der Schutz von Staat und Verfassung gehöre - wie bei Polizeivollzugsbeamten -, wirke eine Nichterfüllung der politischen Treuepflicht besonders schwer (Zängl, a.a.O., Rn. 114). Wegen der grundlegenden Bedeutung der Pflicht zur Verfassungstreue wirke diese über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus. Ein Verstoß hiergegen habe daher auch bei Ruhestandsbeamten erhebliches Gewicht.
133
Eine mildere Maßnahme - namentlich eine Kürzung des Ruhegehalts - wäre aus Sicht des Klägers vorliegend nur denkbar, wenn letztlich eine glaubhafte und endgültige Abkehr von der Reichsbürgerbewegung erfolgt wäre und die Überzeugung bestünde, dass die Beklagte entsprechende Äußerungen, aber vor allem die Identifikation mit den Thesen der Reichsbürgerbewegung insgesamt in der Zukunft unterlassen werde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens habe die Beklagte mehrfach Schreiben in reichsbürgertypischer Art an die Disziplinarbehörde versandt. Darüber hinaus beschuldige sie die sachbearbeitenden Beamten in der Finanzverwaltung sowie bei der Disziplinarbehörde, durch ihre Arbeit Straftaten zu begehen.
134
Der der Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt sei somit als schwerwiegend zu werten, und habe erhebliches disziplinares Gewicht. Es sei auch der Öffentlichkeit nicht erklärbar, dass die Beklagte weiterhin Ruhegehalt beziehe, obwohl sie den Staat als solchen nicht anerkenne.
135
Die Disziplinarklage wurde der Beklagten mit der Belehrung nach Art. 53 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 2 BayDG am 21. März 2018 zugestellt.
136
Mit Verfügung vom 8. März 2018 ordnete das Polizeipräsidium … die Einbehaltung von 30 v.H. des Ruhegehalts der Beklagten und der jährlichen Sonderzahlung an.
137
Die Beklagte äußerte sich mit Telefaxschreiben vom 31. März 2018, dessen Seite 1 am 3. April 2018 und die Seiten 2 bis 7 am 4. April 2018 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingingen.
138
Das Schreiben stelle „keine Einlassung in ein verbotenes Ausnahmegericht im Sinne 101 GG und keine Zustimmung zum FamFG“ dar.
139
Das Schreiben sei nicht die Klageerwiderung. Zur Entscheidung wegen sofortiger rückwirkender Aufhebung der Verfügung des Klägers werde deshalb der gesetzliche Richter des gesetzlichen Gesetzgebers des Staates im Sinne des Ausfertigungstextes vom Ausfertigungsdatum des gültigen Staatsangehörigkeitsgesetzes gefordert, denn der gesetzliche Richter beziehe sich immer auf genau den Staat, in dem der gesetzliche Richter im Landesrecht tätig werden dürfe (HLKO Art. 43).
140
Es sei vom Gericht der Nachweis des gesetzlichen Richters nach Ziffer 1 in Kopie gültig in Form und Inhalt für eine gesetzlich vorgeschriebene Ladung zu einer öffentlichen Verhandlung mit richterlicher Unterschrift ohne juristische Tricks und Ausflüchte nach alliiertem Kontrollratsgesetz KRG Nr. 13, also ohne „i.A.“ und ohne „gez.“ zu erbringen, andernfalls werde vom Versuch einer privaten Scheingerichtsbarkeit (Firma) und Befangenheit ausgegangen.
141
Der Klageschrift, sollte sie von der Kripo … tatsächlich so betrieben werden, hafte bereits im Vorfeld ein Prozessbetrug gegenüber ihrem ehemaligen Anwalt an. Deswegen sei ihm das Mandat entzogen worden (der Feind im eigenen Boot). Auf den Anwalt sei Druck ausgeübt worden, um ihn zu veranlassen, gegen die Beklagte mit einer Hausdurchsuchung vorzugehen.
142
Käme es nun zu einer weiteren Eskalation, dann käme es auch zu einer ernsthaften und wahlrelevanten Verfassungsbeschwerde allein schon wegen Verletzung des Tillessen-Urteils in Verbindung mit Art. 43 HLKO und Beschwerde wegen formaler Befangenheit des Klägers und allgemein wegen der Abhängigkeit aller Richter und Anwälte von einer BRD-Anwaltskammer, die wegen Statuts Mitglied der IBAR sei und diese ihre Mitglieder zur Gewinnmaximierung verpflichte, die zu Lasten des Mandanten gehe. Die USA wollten dies gerade abschaffen.
143
In ihren weiteren Ausführungen wirft die Beklagte Bundeskanzlerin Merkel NS-Fortsetzungsjustiz mit Anwaltspflicht vor und spricht von einer Hetze gegen Reichsbürger.
144
Für alle anderen politischen Prozesse wegen Fortsetzung nationalsozialistischer Gesetze wäre es ebenso der Super-Gau, und zwar ohne dass es auf die USA zurückfallen könnte, weil die Richter alle wegen Missachtung des Tillessen-Urteils auf einem juristischen Pulverfass säßen.
145
Hinzu kämen noch Verstöße, wie gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz durch die Kripo … im Fall eines islamistischen Asylbewerbers aus …, der im Februar 2018 straffrei ein Sturmgewehr mit mehreren scharfen Magazinen bei sich geführt habe. Es sei keine Strafverfolgung, keine ausreichenden Durchsuchungen bei der Asylindustrie und in den Unterkünften angeordnet worden. Die Waffen seien zwar in den Bestand der Polizei gekommen, es liege jedoch zumindest Beihilfe zum Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz vor.
146
Sie habe folgende Personen über die Disziplinarklage informiert:
- Ministerpräsident Dr. M. S. (CSU)
- Bundesinnenminister Dr. hc H. S. (CSU)
- ... Stuttgart (zuständig für Kontrollratsgesetze und Sicherheit der US-Militärobjekte in Bayern, sowie für Einhaltung Kriegswaffenkontrollgesetz gegenüber bewaffneten ISIS-Kämpfern unter den Flüchtlingen)
- Russische Militärstaatsanwaltschaft mit Posteingang über die russische Botschaft
- Russia Today (zur Anforderung der zwingend vorgeschriebenen Pressemeldung).
147
Zudem lägen Formmängel der Ladung vor. Die Ladung durch eine Justizangestellte des Freistaates erfülle nicht die Anforderungen an den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG. Wenn „i.A.“ stehe, dann fehle die Angabe des Auftraggebers, denn niemand dürfe „im Auftrag“ eine Unterschrift für einen anderen leisten, wenn, müsste es „i.V.“ lauten, aber dann müsste die Justizangestellte selbst die Erlaubnis zum Richteramt nach KRG 13 haben.
148
Seitens des Klägers liege Befangenheit und Prozessbetrug vor. Polizeipräsident … … habe 2016 von den südbayrischen Freimaurern 15.000,00 EUR für eine Polizeistiftung angenommen und dazu noch eine Laudatio vorgetragen. Dies erfülle den Tatbestand der Bestechlichkeit, selbst dann, wenn man den Betrag über eine „Polizeistiftung“ auf alle aufteilen würde.
149
Sie beantrage deshalb die sofortige Aufhebung der Verfügung und Anordnung der Fortzahlung der Pension mit zusätzlich 20.000,00 EUR Schadensersatz wegen rechtswidriger Verfolgung als Reichsbürger, Mobbing, seelischer Folter in Verbindung mit Pensionsentzug und wegen körperlicher Leiden durch dienstliche Unfälle.
150
Im Übrigen beinhalte die Klageschrift lediglich Vermutungen, die nicht nachvollziehbar seien oder durch andere Quellen bereits hinreichend widerlegt worden seien. Die Klageschrift habe das Niveau von nationalzionistischer Propaganda und sei ungeeignet, ein rechtsstaatliches Verfahren nach dem Bayerischen Disziplinargesetz einzuleiten oder zu führen (§ 164 StGB).
151
Das Gericht werde hiermit aufgefordert, die sofortige Nachzahlung der vollen Pension unverzüglich zu verfügen, da der Kläger den Richtervorbehalt auch bezüglich der Nötigung zur Vermögensauskunft unterlaufen habe. Sie erwarte eine mit Bußgeld unterlegte Verfügung, um Wiederholung für die Zukunft zu vermeiden.
152
Zudem berufe sie sich auf ihr Recht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG.
153
Mit weiterem Schreiben vom 5. April 2018 beantragte die Beklagte, dem Kläger wegen grober Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG alle Rücklastschriftkosten, alle Mahngebühren und alle Rechtsfolgen verspäteter Pensionszahlungen, wie z.B. Mahnkosten aus Steuern, Abgaben, Gerichtskosten, aufzuerlegen, die nachweislich durch den zu späten Geldeingang entstanden seien.
154
Weiter wurde beantragt, die in dem Schriftsatz nachfolgend näher bezeichneten Auslagen als Schadenersatz wegen Übergriff auf die Pension vor Rechtskraft des Urteils und zur Vorbereitung der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Entstehens der Kosten (faires Verfahren, Art. 6 EMRK) ersetzt zu bekommen.
155
Es sei der Beklagten nicht zuzumuten, die Kosten eines falschen Sachvortrags des Klägers (juristisch ein Prozessbetrug) zu übernehmen.
156
Sie beantrage zudem, dass ihre Auslagen wegen der genannten Rechtsverletzung und der Schadensersatz wegen Verleumdung als Reichsbürger (Verstoß gegen § 7 Abs. 10 VStGB) beim Freistaat mit sofortiger Wirkung gepfändet werde.
157
Der Schriftsatz vom 5. April 2018 wurde als Antrag auf Aussetzung der Verfügung über die teilweise Einbehaltung der Bezüge behandelt und unter dem Az. AN 13b DS 18.00636 erfasst.
158
Mit gerichtlichem Schreiben vom 25. April 2018 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass im Disziplinarklageverfahren nicht über Schadensersatzansprüche zu entscheiden sei. Solche seien bei den für ihren Wohnsitz sachlich und örtlich zuständigen Gerichten geltend zu machen.
159
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2018 teilte die Beklagte erneut mit, sie lasse sich nicht in ein verbotenes Ausnahmegericht im Sinne des Art. 101 GG ein. Es werde der gesetzliche Richter nach dem Kontrollratsgesetz verlangt. Das rechtswidrige Disziplinarverfahren sei unverzüglich einzustellen und der gekürzte Teil der einbehaltenen Pension sofort in voller Höhe auszuzahlen.
160
Die Aufwendungen, die durch die vollständige Kürzung oder verspätete gekürzte Zahlung entstanden seien, sowie die Aufwendungen für Anwalt, Rechtsschutzversicherung, Porto, Kosten für Kopien und Fahrtkosten sowie Schreibgebühren der Schriftsätze habe der Kläger zu erstatten.
161
Bei Weigerung der Rücknahme des Klageschriftsatzes sei ein Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbehörde zu eröffnen, da diese ihre Neutralitätspflicht unter Verletzung des Art. 5 GG grob verletzt und ihr öffentliches Amt für eine politisch kontraproduktive und bezüglich Parteienfinanzierung rechtswidrige CSU-Wahlkampffinanzierung missbraucht habe, und dies im schweren Fall bis zur wirtschaftlichen Schädigung der Beklagten entartet sei.
162
Weil der Kläger wegen erzwungener Zwangsmedikamentierung der Beklagten mit Zwang zum rechtswidrigen Unterschreiben einer Schweigeverpflichtung seine Dienstaufsichtspflichten und seine Fürsorgepflichten in gröbster Weise missachtet habe und erhebliche körperliche Schäden an der Beklagten angerichtet habe, die wegen Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bei den Fahndungstreffern (gegen imaginäre Reisende) und Manipulation der Kriminalstatistik mit „Halts Maul - das ist ein Befehl!“ zur Duldung gröbster Pflichtverletzungen genötigt worden sei, habe der Kläger 20.000,00 EUR Schadensersatz zu zahlen.
163
In dem Schriftsatz wird weiter ausgeführt, für eher private Vorurteile und Befindlichkeiten gegenüber dem nicht handlungsfähigen Staat sei im öffentlichen Dienst kein Platz. Somit habe die Reichsbürgerdiskussion zu unterbleiben. Denn § 2 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 sei wegen des Tillessen-Urteils ungültig. Es sei nun einmal ein historischer Fakt, dass die BRD im Nießbrauchrecht der Haager Landkriegsordnung des kaiserlichen Staates operieren müsse, solange Österreich - Ungarn und Serbien keinen Friedensvertrag zum 1. Weltkrieg ausgehandelt hätten. Es sei ein Fakt, der von jedermann aus dem Ausfertigungsdatum des Staatsangehörigkeitsgesetzes hergeleitet und überprüft werden könne und es sei jedem Oberschüler bekannt, dass am 22. Juli 1913 die Bundesrepublik Deutschland noch nicht gegründet worden sei, also sei es auch überflüssig, sich eine dreiste Reichsbürgerlüge auszudenken, die das erklären könnte.
164
Es sei nun einmal das wahlberechtigte Volk allein dafür zuständig, einen Verweser und einer Siegelberechtigten zu wählen, der die Staatsangehörigkeit in seinem Siegelgebiet als Notstandsleiter der höheren Verwaltungsbehörde des RuStAG bestätigen dürfe, da der Freistaat ... dafür kein Siegelrecht besitze.
165
Da das Verwaltungsgericht bislang keinen gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG habe erbringen können, träten der Freistaat und seine Angestellten lediglich als privatrechtlich Notstandsleiter im Sinne des staatlichen Notstandsrechts aus 1913/1914 auf.
166
In diesem Rechtsstand sei wegen Löschung der Staatshaftung durch das BBR das hergebrachte Recht wegen Art. 25 GG zwingend zu beachten, welches wegen Art. 43 HLKO Bestandteil des Bundesrechts geworden und damit auch vom Verwaltungsgericht zu beachten sei.
167
Es sei im staatlichen Recht und bezüglich fehlender Handlungsfähigkeit notstandsrechtlich unbeachtlich, ob das Verwaltungsgericht sich für angemessenen Schadensersatz zuständig erkläre oder nicht, und zwar allein deswegen, weil das Verwaltungsgericht zumindest als Notstandsleiter im Sinne des staatlichen Notstandsrecht tätig geworden sei und über Bestand und Lösung des Einbehalts zu entscheiden habe.
168
Verwiesen werde insbesondere auf § 354 RVO, dass dem BayDG als staatliches Recht wegen Art. 25 GG i.V.m. § 50 EGBGB und Art. 43 HLKO (kaiserliches Landrecht, welches am 27.10.1918 galt) vorgehe.
169
Weiterer Sachvortrag erfolgte durch Schriftsätze der Beklagten vom 21. Mai 2018 und vom 22. Mai 2018, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
170
Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 10. April 2018, den Antrag im Verfahren AN 13b DS 18.00363 abzulehnen und wiederholte und vertiefte mit weiterem Schriftsatz vom 6. Juni 2018 den bisherigen Sachvortrag.
171
Unter dem 30. Juni 2018 reichte die Beklagte einen weiteren Schriftsatz ein und stellte gegen den Vorsitzenden der 13b. Kammer einen Befangenheitsantrag.
172
Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 2. August 2018 abgelehnt.
173
Der Antrag auf Aussetzung der teilweisen Einbehaltung der Bezüge wurde mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 - AN 13b DS 18.00636 - abgelehnt.
174
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 rügte die Beklagte das Fehlen der Unterschrift im Beschluss vom 17. Oktober 2018 und die fehlende Legitimation des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG. Es werde sofortige Beschwerde eingelegt. Es laufe eine besatzungsrechtliche Beschwerde und es werde Richterklage in Verbindung mit § 112 StPO erhoben.
175
In dem Schriftsatz finden sich weitere Ausführungen, wonach das Deutsche Reich kein Staatenbund gewesen sei und es in diesem keine eigene Staatsangehörigkeit gegeben habe. Somit gebe es im staatlichen Recht auch keine „Reichsbürger“, die gleichzeitig Deutsche seien.
176
Es wurden Ausführungen zu der Frage gemacht, welche Verfassung und welcher Rechtsstand in der Bundesrepublik Deutschland gelte und wann ein Kriegszustand ende.
177
Die Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2018 wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 15. November 2018 im Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
178
Dieser verwarf die Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Vertretung mit Beschluss vom 20. November 2018 - 16a DS 18.2431 - als unzulässig.
179
Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Januar 2019 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 geladen.
180
Mit Telefaxschreiben vom 21. März 2019 erteilte die Beklagte Herrn …, Presseagentur und Menschenrechtsorganisationen, Vollmacht, ihr Rechtsbeistand im streitgegenständlichen Verfahren zu sein.
181
In der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 erklärte Herr …, dass er nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention als Beistand auftrete.
182
Er übergab eine dreißigseitige Besetzungsrüge, Befangenheitsantrag und Anzeige fataler Verfahrensmängel in der Textfassung vom 20. März 2019.
183
In dem Schriftsatz wird unter anderem ausgeführt, es sei für alle Zeiten endgültig bewiesen, dass die Bundesrepublik Deutschland seit ihrem Bestehen bis heute zu keiner Zeit ein Staat gewesen sei. Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik seien nicht ermächtigt, Verträge zu verhandeln.
184
Kein Beamter müsse etwas glauben, was nicht real existiere.
185
Lediglich der Glaube an die Richtigkeit der Eintragungen in ein öffentliches Register, nämlich das Staatenregister der UN, sei ein verfassungsmäßig geschütztes Gut.
186
Er sei in einem Zeitraum von zwei Jahren bei bisher zehn Verhandlungen als rechtlicher Beistand zugelassen gewesen, davon zweimal am Verwaltungsgericht, zweimal bei Strafkammern, zweimal beim Landgericht und der Rest bei Amtsgerichten. In den letzten zehn Jahren sei er bei über 50 Verhandlungen als Journalist am Erfassen von Rechtsbrüchen und Revisionsgründen beteiligt gewesen und im Übrigen beim Erstellen der Schriftsätze.
187
Im Rahmen von Art. 43 HLKO und weil § 50 EGBGB fortgelte, habe der Besatzer das Recht und die Pflicht für die Einhaltung der internationalen Abkommen zu sorgen und alle hätten die Ehrenpflicht, die Beweise dafür zu besorgen.
188
Es dürfe keine Gesetzgebung angewandt werden, die durch das Tillessen-Urteil in Verbindung mit dem Überleitungsvertrag untersagt sei.
189
Er sei für den südlichen Bereich als Vertreter gewählt. Mit Helfern aus aller Welt erfasse und melde er an alle Alliierten in regelmäßigen Abständen Hauptdelikte, die für die Anklagen beim Militärtribunal von Bedeutung sein könnten.
190
Da der Vorsitzende Richter und auch der Leiter des Verwaltungsgerichts Ansbach den Fall bereits kennen würden und somit bereits durch die Annahme der Klage mit Pensionsentzug eine Beihilfe zur Verletzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Verletzung des Art. 20 GG begangen hätten, sei ein Rechtsbruch beweisbar belegt.
191
Ein Richter könne sich nicht auf politisch eingefärbte Angaben verlassen, die Laien in einem Reichsbürgerhandbuch zusammengestellt hätten.
192
Für den Fall, sie würden bedroht, als Reichsbürger (in der Presse) verleumdet oder gefährdet, werde der US Homeland Security Vollmacht erteilt für die Anordnung einer Untersuchungshaft und die Beschlagnahme des Vermögens in Höhe der voraussichtlichen Prozesskosten bei den Verfahrensbeteiligten nach EO vom 21.12.2017 wegen Menschenrechtsverletzungen.
193
In dem genannten Schriftsatz wird weiter erläutert, wie Herr … in Kontakt mit der Beklagten gekommen sei. Diese habe sich nicht ohne Grund an ihn gewandt, weil sie von ihrem Arbeitgeber gemobbt und bedroht worden sei.
194
Die Beklagte sei von ihrem Arbeitgeber zu für sie selbst sehr nachteiligen Erklärungen gezwungen und dann sogar noch mit Medikamenten gefoltert und misshandelt worden. Als Folge dieser Medikamentenfolter sei sie erkrankt und ihr Stoffwechsel chronisch geschädigt worden, was zu hohen Kosten einer angepassten Diät und Mehraufwand für Ausrüstung zur Zubereitung geführt habe.
195
Die Beklagte habe angegeben, dass sie wegen der Aufdeckung der Manipulation von Fahndungstreffern bezüglich ihrer schnellen Auffassungsgabe für die Vorgesetzten zum Problem geworden sei.
196
Es sei zu vermuten, dass der … Polizeipräsident diese Taten decke und die Klage dazu nutze, um die Beklagte noch weiter zu erpressen. Dieser habe Kontakt zu staatsfeindlichen Freimaurerorganisationen wie Rotary.
197
Der Richter habe wiederholt und bewusst unterlassen, trotz Aufforderung den Kläger zu verpflichten, die Dienstanweisungen zum Zeitpunkt des Grundes und zum aktuellen Zeitpunkt zuzusenden. Somit sei keine ausreichende Vorbereitung mehr möglich und damit kein faires Verfahren.
198
Das Gericht habe schon mit Annahme der Klage und Einbehaltung der Pension offensichtliche und formaljuristische Fehler gemacht und trotz entsprechender Hinweise diese Fehler nicht behoben, sondern noch gefördert.
199
So habe das Gericht die Mittel für eine notdürftige Sturmschädenbeseitigung des Hausdachs verweigert. Im Sommer 2018 habe die Beklagte zur Bezahlung gesetzlich vorgeschriebener Reparaturmaßnahmen zur Abwasserbehandlung unter Abwendung einer existenziellen Versorgungsnot einen Kredit über 5000.- EUR aufnehmen müssen. Ein Wildschaden habe erhebliche Kosten an ihrem Fahrzeug verursacht, die bislang noch nicht hätten repariert werden können.
200
Bei der Beklagten handle sich nicht um eine einzelne, hilflose Polizeibeamtin und diese gehöre auch nicht zu einer Vereinigung oder einem „rechten Spektrum“ oder was auch immer, weil so etwas rechtlich nicht definiert sei. Die Beklagte habe um Rat und praktische Hilfe beim Schriftsatz gebeten. Diese sei erfolgt und zugleich seien die Alliierten um Hilfe und Rat in der Vorgehensweise gebeten worden.
201
Der Vorsitzende gab unter dem 5. April 2019 zum Befangenheitsantrag eine dienstliche Stellungnahme ab.
202
Mit Schriftsatz vom 25. April 2019 rügte die Beklagte erneut die Besetzung des Gerichts, wiederholte den Befangenheitsantrag und zeigte erneut „fatale Verfahrensmängel“ an.
203
Mit Beschluss vom 9. Mai 2019 wurde der Befangenheitsantrag abgelehnt.
204
Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Juni 2019 wurde der Beklagte mitgeteilt, im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung diagnostizierte Psychose des schizophrenen Formenkreises bestünden zumindest Anhaltspunkte, dass ihre Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zum Zeitpunkt der ihr zur Last gelegten Dienstvergehen erheblich vermindert gewesen sein könnte.
205
Es sei beabsichtigt, ein ärztliches Sachverständigengutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB einzuholen. Hierzu würde die Beklagte von dem noch auszuwählenden Sachverständigen ärztlich untersucht. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu binnen 14 Tagen zu äußern.
206
Zudem sei beabsichtigt, den rechtlichen Beistand, Herrn …, gemäß § 67 Abs. 7 Satz 4 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
207
Der Kläger erwiderte mit Schriftsatz vom 9. Juli 2019, ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB sei nicht notwendig.
208
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setze voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen dieser Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit komme es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Beamte den Anreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (BayVGH, U.v. 22.11.2017 - 16b D 15.1182 -, juris Rn. 45).
209
Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass ein solches schuldausschließendes bzw. erheblich schuldminderndes Merkmal bei der Beklagten bei Tatbegehung vorgelegen habe.
210
Selbst wenn man eine eingeschränkte Schuldfähigkeit aufgrund der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung diagnostizierten Psychose annehmen würde, wäre eine festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit Beklagten rechtlich nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB.
211
Die Erheblichkeitsschwelle liege umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiege. Dementsprechend hänge im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von
212
§ 21 StGB maßgeblich von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, B.v. 19.2.2018 - 2 B 51.17 -, juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 22.11.2017 - 16b D 15.1182 -, Rn. 48).
213
Die Beklagte habe beim Eintritt in den Dienst bei der Bayerischen Polizei eine Erklärung über ihre Verfassungstreue unterzeichnet, in der die Beklagte ausdrücklich über ihre Verpflichtung nach §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG belehrt und darauf hingewiesen worden sei, dass bei Verstößen gegen die Verfassungstreue mit einer Entfernung aus dem Dienst, somit mit der Höchstmaßnahme, hier die Aberkennung des Ruhegehalts, zu rechnen sei. Der Begriff der Verfassungstreue setze eine dauerhaft bestehende Einstellung voraus, die per se keinen Ansatzpunkt für die Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB („einer krankhaften seelischen Störung“) bieten könne (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.2019 - 16a D 15.2672 -).
214
Die Beklagte habe vorliegend gegen leicht einsehbare Dienstpflichten, wie das Bekennen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, verstoßen. Für die Beklagte seien dies auch im Ruhestand leicht einsehbare Kernpflichten.
215
Außerdem werde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Psychose der Beklagten aus dem Jahr 2008 stammten und somit lange Zeit zurücklägen. Darüber hinaus sei die Beklagte damals noch nicht mit reichsbürgertypischen Schreiben aufgefallen.
216
Die Beklagte wiederholte mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 die Besetzungsrüge, den Befangenheitsantrag und die Anzeige fataler Verfahrensmängel.
217
Sie fordere die freie Wahl ihres rechtlichen Beistandes. Ihr sei im laufenden Verfahren durch die von der bayerischen Justiz aufgezwungene Nazi-Gesetzgebung bereits einmal ein Rechtsanwalt aufgenötigt worden, der nichts Eiligeres zu tun gehabt habe, als einen Prozessbetrug gegenüber der Beklagten zu begehen.
218
Zur mündlichen Verhandlung am 23. März 2019 (richtig: 21.3.2019) werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte unter schlimmen Zahnschmerzen gelitten habe, weshalb sie von ihrem Beistand nach der Sitzung nach Hause gefahren habe werden müssen. Der Richter habe sich geweigert, diese unhaltbaren Zustände zu Protokoll zu nehmen, und dies, obwohl ihr Beistand den Presseausweis umhängen gehabt habe.
219
Das gerichtliche Schreiben vom 21. Juni 2019 untermauere die Darstellung des Beistands, weil die Zahnschmerzen der Beklagten zum Anlass genommen würden, sie trotz damaliger traumatisierender Zwangsbehandlung erneut durch ein aufgezwungenes „Gefälligkeitsgutachten“ zu foltern.
220
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 wurde Herr … gemäß § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 2 VwGO als Beistand zurückgewiesen. Dieser erfülle nicht die rechtlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 VwGO. Zudem sei den im Internet unter https://wiki...com/wiki/ … abrufbaren Informationen u.a. zu entnehmen, dass Herr … der Reichsbürgerszene zuzuordnen sein soll.
221
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der Verfahren AN 13b D 18.00529 und AN 13b S 18.00636 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

222
Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung des Art. 13 Abs. 1 BayDG zur Aberkennung des Ruhegehaltes der Beklagten.
I.
223
Die Disziplinarklage weist keine formellen Mängel auf.
224
Die Zuständigkeit des Polizeipräsidium … für die Erhebung der Disziplinarklage ergibt sich aus Art. 18 Abs. 3 BayDG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 BayDG und § 28 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl 2015, 184).
225
Das Disziplinarverfahren wurde gegen die Beklagte gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG am 25. April 2017 eingeleitet und die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tage gemäß Art. 22 Abs. 1 BayDG informiert und belehrt.
226
Mit Verfügungen der Disziplinarbehörde vom 17. Mai 2017 und 13. Juni 2017 wurde das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und die Beklagte erneut belehrt.
227
Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 3. August 2017 und 16. Oktober 2017 gemäß Art. 32 BayDG abschließend angehört. Sie hat sich zur Sache geäußert.
II.
228
Der der Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt ist erwiesen durch die Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Disziplinarverfahren. In der Disziplinarakte finden sich die der Beklagten zu Last gelegten Schreiben vom 9. Februar 2017 und 14. März 2017 an das Finanzamt …, das Schreiben vom 9. April 2017 an den Bundesfinanzhof in …, das Schreiben vom 13. April 2017 an das Finanzamt … sowie die im Disziplinarverfahren abgegebene Stellungnahme vom 29. Mai 2017.
229
Sämtliche Schreiben tragen die Unterschrift der Beklagten und sind dieser deshalb zuzurechnen.
230
In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beklagten zwar vorgetragen, dass die eingereichten Schriftsätze von ihrem mit Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2019 zurückgewiesenen Beistand, Herrn …, gefertigt worden seien und sie diese aus gesundheitlichen Gründen nur teilweise gelesen habe.
231
Die Kammer wertet die Erklärung der Beklagten jedoch als Schutzbehauptung.
232
Die Anlage zum handschriftlichen Telefaxschreiben der Beklagten vom 9. Februar 2017 umfasst lediglich zwei Seiten, diejenige zum Telefaxschreiben vom 14. März 2017 eine Seite. Auch das Schreiben vom 9. April 2017 ist lediglich eine Seite lang, das Schreiben vom 13. April 2017 drei Seiten. Die Anlage zur Stellungnahme vom 29. Mai 2017 umfasst lediglich vier Seiten.
233
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Beklagte bereits im Jahr 2017 an starken (Kopf- und Zahn) Schmerzen gelitten hat, geht die Kammer im Hinblick auf den geringen Umfang der genannten Schreiben davon aus, dass es der Beklagten möglich gewesen ist, vor dem Versand der Schreiben von deren Inhalt vollumfänglich Kenntnis zu nehmen. Denn die Beklagte war auch gesundheitlich in der Lage, am 9. Februar 2017 und 14. März 2017 die handschriftlich gefertigten Schreiben an das Finanzamt … zu verfassen, was ein konzentriertes Handeln über einen längeren Zeitraum voraussetzte.
234
Jedenfalls hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2019 inhaltlich zu den Aussagen in den genannten Schreiben und auch den weiteren, im Disziplinarklageverfahren vorgelegten Schriftsätzen bekannt. Sie hat bereits zu Beginn der Sitzung durch Verlesen eines nach Angaben der Beklagten von Herrn … gefertigten Schreibens die Disziplinarkammer erneut als verbotenes Ausnahmegericht, das sich zunächst zu legitimieren habe, bezeichnet.
235
Auf wiederholte Nachfrage, ob sie die von ihr vorgelesene rechtliche Bewertung teile, hat die Beklagte dies schließlich bejaht, da sie auf Grund des bisherigen Verhaltens der Kammer im Disziplinarverfahren davon ausgehe, dass der Inhalt der Schreiben korrekt sei.
236
Die Beklagte hat sich somit von den ihr in der Disziplinarklage zur Last gelegten Äußerungen auch in der mündlichen Verhandlung nicht distanziert.
237
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte die im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahren und im Klageverfahren vorgelegten Schreiben und Schriftsätze, die zum Teil einen Umfang von fast achtzig Seiten (Anlagen mit eingerechnet) erreichten und nach Angaben der Beklagten von Herrn … gefertigt worden sein sollen, inhaltlich im vollen Umfang zur Kenntnis genommen und verstanden hat.
III.
238
Die Beklagte hat durch das ihr zur Last gelegte und nachgewiesene Verhalten als Ruhestandsbeamtin gegen ihre Verpflichtung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG verstoßen.
239
Nach dieser Bestimmung gilt bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 BeamtStG bestimmten Pflichten verstoßen.
240
Da mit dem Eintritt in den Ruhestand das Beamtenverhältnis endet, also kein Dienstverhältnis mehr besteht, können auch keine Dienstpflichten im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG mehr verletzt werden. Abs. 2 Satz 1 enthält deshalb eine gesetzliche Fiktion, indem für Ruhestandsbeamte und gleichgestellte frühere Beamte, obwohl sie in keinem Dienstverhältnis mehr stehen, bestimmte aus dem früheren Beamtenverhältnis fortdauernde Pflichten als Dienstpflichten behandelt werden, deren schuldhafte Verletzung einem Dienstvergehen gleichgestellt wird.
241
Als Dienstvergehen gilt - wie bereits dargelegt - u.a. die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
242
Die Pflicht zur Verfassungstreue ist die Grundpflicht der Beamten gegenüber dem Staat. Sie bildet auch einen Kernbestandteil des Diensteids (§ 38 Abs. 1 Satz BeamtStG), den die Beklagte am … 1987 abgelegt hat. Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung wirkt die Pflicht zur Verfassungstreue auch über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus, wenn und solange der (frühere) Beamte aufgrund seines früheren Beamtenverhältnisses finanzielle Leistungen erhält. Zwischen der nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG für aktive und nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG für Ruhestandsbeamte und gleichgestellte frühere Beamte getroffenen Regelung besteht ein gradueller Unterschied. Während für die aktiven Beamten ein Gebot zum Bekennen zur freilich demokratischen Grundordnung und eine Verpflichtung besteht, für sie einzutreten, beschränkt sich § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG auf das Verbot der Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Der Pflichtenrahmen ist somit für den Ruhestandsbeamten enger als für den aktiven Beamten gezogen. Der Grund liegt aber nicht darin, dass von Ruhestandsbeamten ein geringeres Maß an Verfassungstreue erwartet wird, sondern dass den Ruhestandsbeamten und gleichgestellten früheren Beamten schon aus altersbedingten Gründen keine weitreichenden aktiven Handlungspflichten auferlegt werden können (Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 132 zu § 47 BeamtStG).
243
Während der aktive Beamtin nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sich somit durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten muss, nimmt § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG eine passive Haltung gegenüber verfassungsfeindlichen Bestrebungen hin. Als Dienstvergehen gilt deshalb erst, wenn sich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen selbst aktiv verfassungsfeindlich betätigt (Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand 9/2018, § 47 BeamtStG Rn. 29; Heitz, GKÖD, L § 77 Rn. 14).
244
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werden dem entsprechend Aktivitäten feindseliger Art gefordert (BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 46). Meinungsäußerungen können, müssen aber nicht in jedem Fall den Charakter von solchen Aktivitäten feindseliger Art haben. Solange sie sich daran erschöpfen, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder bestehende rechtliche Regelungen in Gesetzen und in der Verfassung in den dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen Verfahren zu ändern, erfüllen sie nicht die genannten Tatbestände eines Dienstvergehens. Dagegen stellen Agitationen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern, Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar (BVerfG, a.a.O.).
245
Hiervon ausgehend hat die Beklagte gegen die § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG verstoßen, da sie sich Gedankengut der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht hat und sich durch die ihr zu Last gelegten schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Finanzamt … bzw. der Außenstelle …, dem Bundesfinanzhof sowie im Disziplinarverfahren gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in dem genannten Sinne betätigt hat.
246
Der Kläger ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Beklagten zur Last gelegten Äußerungen die Grenzen einer durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckten Meinungsäußerung überschreiten.
247
Die Beklagte vertritt in dem von ihr gegen Steuerbescheide des Finanzamtes … aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 geführten Rechtsbehelfsverfahren sowie im Zusammenhang mit einer erhaltenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Auffassung, das staatliche Recht kenne keine Abgabenordnung, weil die staatlichen Steuern bis zum letzten Tag der Handlungsfähigkeit des Staates am 27. Oktober 1918, 23.59 Uhr, immer noch vom Amtmann persönlich berechnet, persönlich eingenommen und persönlich dem Staat zugerechnet würden. Der Nationalsozialismus habe zwar eine Abgabenordnung gehabt, diese stehe aber unter Anwendungsverbot. Die Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland stehe ebenfalls unter Anwendungsverbot. Die Bundesrepublik Deutschland habe wegen Rechtsnachfolge der Weimarer Verfassung kein Recht, Gesetze auszufertigen. Dies sei bis heute so geblieben. Der gesetzliche Gesetzgeber sei in der Zeit vom 28. Oktober 1918 bis mindestens Ende der Kampfhandlungen im Jahre 1955 und wegen Kriegsgefangenschaft auch nach 1955 nicht am Werk gewesen.
248
Hinsichtlich der Schreiben des Finanzamtes läge - sofern sie mehr sein sollten als Infopost - eine Urkundenfälschung vor wegen Verwendung nicht amtlicher Siegel und rückwirkender Löschung des Einigungsvertrags. Ein staatlicher Verwaltungsakt müsse das staatliche Siegel und die Unterschrift des Beamten nach der Siegelordnung mit Rechtsstand vom 27. Oktober 1918 tragen. Dies sei nicht der Fall. Gefordert werde die Unterschrift durch einen rechtmäßigen Amtmann, also durch einen echten Beamten, keinen Nazischeinbeamten.
249
Es gebe kein rechtskräftiges Urteil, weil es den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 GG an einem Finanzgericht nicht geben könne, da jedes Finanzgericht nur eine Untergliederung des Bundes, eines Parteikonstrukts sei, also ein Parteischiedsgericht eines Parteiverbundes. Es handle sich insoweit um ein verbotenes Ausnahmegericht.
250
Die Beamtenverhältnisse seien durch die Amerikaner unter Verletzung des Kriegsvölkerrechts am 8. Mai 1945 aufgehoben worden. Wer dem nicht Folge geleistet habe, sei erschossen worden. Es gebe deshalb keine noch lebenden Beamten.
251
Es gelte die staatliche Gesetzgebung vom 27. Oktober 1918 fort, weshalb zu bezweifeln sei, ob Herr G. wirklich ein Amt habe oder sich dieses nur anmaße.
252
Bei den Finanzbehörden in Bayern handle sich um bloße Firmen. Die Bundesrepublik Deutschland werde als Staat simuliert. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung könne nicht von einer Firma erlassen werden, sonst seien die Tatbestände der Amtsanmaßung und, da es um Geld bzw. Privatvermögen gehe, auch der Tatbestand der „Plünderung im Feinstaat“ nach Art. 46 der Haager Landkriegsordnung erfüllt.
253
In ihrem Schreiben an den Bundesfinanzhof vom 9. April 2017 stellt die Beklagte die Behauptung auf, es bestehe kein Anwaltszwang, da dieser durch das Bundesbereinigungsrecht aufgehoben worden sei. Das Festhalten am Anwaltszwang stelle die Anwendung nationalsozialistischer Gesetze dar. In diesem Zusammenhang stellt die Beklagte auch einen Zusammenhang der strafrechtlichen Ahndung der Leugnung des Holocausts nach § 130 StGB mit der behaupteten Anwendung nationalsozialistischer Gesetze in der Bundesrepublik her.
254
Im behördlichen Disziplinarverfahren wirft die Beklagte der Disziplinarbehörde Beihilfe zum Verfassungsbruch vor. Es werde Amtsmissbrauch durch Nötigung zur Duldung der verbotenen Wiedereinsetzung des durch die Alliierten aufgehobenen Ermächtigungsgesetzes zur Umsetzung strafbarer politischer Ziele im Zusammenhang des Wiederauflebenlassens der nationalsozialistischen Gesetzgebung in den Grenzen des Staates aus der Zeit von 1933 bis 1945 in der Bundesrepublik Deutschland mit Steuergeldern begangen. Konkret gehe es um die von Ämtern aufgezwungene und teils heimliche Fortsetzung nationalsozialistischer Gesetze, deren Anwendung und Fortsetzung das Tillessen-Urteil untersagt habe.
255
Auf Grund der Schriftsätze des Polizeipräsidiums … bestünden tatsächliche Anhaltspunkte, dass ideologische Gefolgsleute von Hitler immer noch im öffentlichen Dienst als ausführende oder Dienstvorgesetzte tätig seien.
256
Im Kaiserreich habe es keine deutsche Staatsangehörigkeit gegeben. Das entsprechende Gesetz vom 5. Februar 1934 sei ungültig. Folglich sei wegen falscher Staatsangehörigkeit und falscher Grenzziehung im Grundgesetz auch der Art. 116 GG als Wahlgrundlage ungültig, denn es seien vor der ersten Bundestagswahl ohne Volksabstimmung und fehlerhaft unter Verstoß gegen Art. 43 HLKO durch die Alliierten die Wahlgesetze verändert worden. Es gelte aber das Landrecht vom 27. Oktober 1918.
257
Mit diesen - nur auszugsweise wiedergegebenen - Äußerungen, die im Tatbestand im Einzelnen wiedergegeben sind, verlässt die Beklagte die rechtlich zulässigen Grenzen, Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder bestehende rechtliche Regelungen in Gesetzen oder in der Verfassung in den dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen Verfahren ändern zu wollen. Sie stellt vielmehr die Grundlagen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland und die Existenz der staatlichen Strukturen und Ordnungen nach dem Grundgesetz infrage. Es handelt sich bei ihren Äußerungen nicht mehr um eine punktuelle Kritik an politischen oder gesellschaftlichen Verhältnissen, sondern um die Leugnung der Grundlagen des Staates und seiner Organe schlechthin.
258
So erkennt die Beklagte beispielsweise nicht an, dass die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der in Art. 108 Abs. 5 GG eingeräumten Ermächtigung im Jahr 1976 die Abgabenordnung erlassen hat, die am 16. März 1976 gemäß Art. 82 GG ausgefertigt und durch Veröffentlichung am 23. März 1976 im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 613 ff., verkündet worden ist. Die Abgabenordnung ist am 1. Januar 1977 in Kraft getreten. Entgegen der Behauptung der Beklagten wurde in ihrem Steuerverfahren die Reichsabgabenordnung somit gerade nicht angewandt.
259
Ebenso erkennt die Beklagte den in § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bestimmten Vertretungszwang nicht an und bezeichnet diese Regelung als nationalsozialistisches Recht. Sie bestreitet des Weiteren die Gültigkeit der Wahlgesetze und geht von einer Fortgeltung des Landrechts vom 27. Oktober 1918 aus.
260
Die Bundesrepublik Deutschland werde als Staat simuliert. Bei den Finanzbehörden in Bayern handle sich um deshalb um bloße Firmen.
261
Die Beklagte vertritt damit nachhaltig das Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“. Diese beruft sich auf das Fortbestehen des Deutschen Reiches, welches juristisch niemals untergegangen sei und stellt die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie ihre Organe infrage. Sie zweifelt die Legitimität des Grundgesetzes an, da das deutsche Volk niemals darüber abgestimmt habe. Sie hält die Bundesrepublik Deutschland für eine Firma, welche von den Alliierten regiert wird und behauptet, dass das Deutsche Reich weiter fortbestehe (vgl. OVG NRW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.0 -, juris Rn.7; VG Münster, B.v. 15.2.2017 - 20 L 254/17.O -; VG Düsseldorf, B.v. 12.7.2017 - 35 L 2031/17.O. -, juris; B.v. 23.11.2016 - 35 K 13737/16 -, juris; VG Magdeburg, U.v. 20.3.2017 - 15 A 16/16 -, juris; VG München, B.v. 20.6.2016 - M 5 S 16.1250 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21.5.2015 - 10 M 4/15 u.a. -, juris).
262
Der Kläger ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die schriftlichen Äußerungen der Beklagten das Tatbestandsmerkmal des „Betätigens“ erfüllen. Dieses Merkmal erfordert eine gesteigerte Aktivität des Ruhestandsbeamten. Einmalige Handlungen ohne Außenwirkung können ohne Hinzutreten weiterer Faktoren regelmäßig nicht als Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gewertet werden. Anders verhält es sich, wenn durch nachhaltiges reichsbürgertypisches Verhalten eine Außenwirkung entsteht.
263
Dies ist vorliegend der Fall, da sich die Beklagte mit verschiedenen, an Behörden bzw. den Bundesfinanzhof gerichteten Schreiben die ihr zuzurechnenden Thesen nach außen getragen hat. Welche Motivation die Beklagte beim Absenden der Scheiben gehabt hat, ist für die Frage des Vorliegens eines Dienstvergehens unerheblich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 15.3.2018 - 10 L 9/17 -, juris Rn. 51).
264
Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass die Beklagte wiederholt betont hat, sie sei kein „Reichsbürger“, da das Recht aus der Zeit des Nationalsozialismus unwirksam und ihr kein Reichsbürgerausweis ausgestellt worden sei. Es wird der Beklagten nicht vorgehalten, dass sie Reichsbürger im Sinne des von ihr zitierten Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes sei, sondern dass sie das Gedankengut der sog. „Reichsbürgerbewegung“ verinnerlicht und aktiv nach außen getragen hat.
265
Die Beklagte gibt zwar an, dass sie die Rechtsordnung der Bundesrepublik anerkenne und sich stets gesetzestreu und ihrem früheren Dienstherrn gegenüber loyal verhalten habe. Der Kläger weist jedoch zutreffend darauf hin, dass Außenstehenden für die Beurteilung der inneren Einstellung einer Person lediglich der Rückschluss aus dem Verhaltens sowie den getätigten Äußerungen zur Verfügung steht (vgl. OVG Münster, B.v. 22.3.2017 - 3d B 296/17 -, Rn. 6). Ein möglicher (innerer) Vorbehalt ist deshalb unerheblich, soweit dieser nicht durch entsprechendes aktives Verhalten deutlich gemacht wird. Die bloße Behauptung die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen, genügt hierfür nicht, zeigt doch der der Beklagten zur Last gelegte und auch nachgewiesene Sachverhalt, dass dies gerade nicht der Fall ist. So stellt die Beklagte bereits die Rechtssetzungskompetenz der Bundesrepublik Deutschland, einem angeblichen Parteienkonstrukt, in Frage.
266
Zudem belegen die schriftlichen Einlassungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren, dass sie weiterhin die Ideologie der Reichsbürgerbewegung vertritt und deren Gedankengut verinnerlicht hat.
267
Die Beklagte bezeichnet die Disziplinarkammer als ein verbotenes Ausnahmegericht und negiert damit die im Bayerischen Disziplinargesetz getroffenen Regelungen. Sie hält auch in vollem Umfang an ihrer bisherigen Argumentation fest. Sie spricht weiterhin von der Bundesrepublik Deutschland als einem nicht handlungsfähigem Staat, der im Nießbrauchrecht der Haager Landkriegsordnung des kaiserlichen Staates operieren müsse. Der Freistaat ... und seine Angestellten träten lediglich als privatrechtliche Notstandsleiter im Sinne des staatlichen Notstandsrechts aus 1913/1914 auf. Es bestünden nach wie vor die Grenzen von 27. Oktober 1918.
268
Die Beklagte bestreitet auch die Existenz der sog. „Reichsbürgerbewegung“. Diese entstand in den 1980er Jahren und tritt seit 2010 verstärkt in Erscheinung, seit 2013 auch mit Militanz. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) rechnet dem Spektrum mehr als 19.000 Personen zu. Davon gelten 950 Personen als Rechtsextremisten (Stand: 30. September 2018; Quelle: Wikipedia). Die Zahl der der Reichbürgerszene zuzurechnenden Personen ist allein in Bayern bis Herbst 2018 auf ca. 4.200 Personen angestiegen (Süddeutsche Zeitung vom 10.10.2018).
269
Es gibt zudem eine Reihe von im Internet abrufbaren Publikationen, die sich mit der Reichbürgerbewegung befassen. So hat beispielsweise das Amt für Verfassungsschutz des Freistaats Thüringen eine Broschüre mit dem Titel „Reichsbürger“ - Querulanten oder Verfassungsfeinde?“, Stand September 2017 herausgegeben.
270
An der Existenz der „Reichsbürgerbewegung“ bestehen deshalb keine Zweifel.
271
Auch in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2019 hat sich die Beklagte nicht von ihrem bisherigen Verhalten distanziert, womit ein Milderungsgrund hätte einhergehen können (BayVGH, U.v. 16.1.2019 - 16a D 15.2672 -, juris Rn. 45). Sie hat vielmehr sofort zu Beginn der Sitzung durch Verlesen eines von ihrem (früheren) Beistand gefertigten Schreibens das erkennende Gericht erneut als verbotenes Ausnahmegericht bezeichnet und verlangt, die Richter der Disziplinarkammer mögen sich legitimieren.
272
Die Beklagte hat mit dem ihr in der Disziplinarklage vorgeworfenen Verhalten vorsätzlich gegen ihre Verpflichtung aus § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Die Voraussetzungen eines (nicht vermeidbaren) Verbotsirrtums liegen nicht vor. Gerade als ehemaliger Polizeibeamtin waren der Beklagten - auch aus der Ausbildung - die Bedeutung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt. Die Beklagte wurde am … 1987 gegen Unterschrift über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst belehrt. Der Beklagten hätten deshalb bei Anspannung ihrer geistigen Kräfte und erforderlichenfalls nach entsprechender Aufklärung zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens kommen müssen (vgl. Zängl., a.a.O., MatR/II Rn. 116).
273
Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris; U.v. 29.10.2013 - 1 D 1.12 -, BVerwGE 148, 192). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, B.v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252).
274
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat. Ruhestandsbeamten und -beamtinnen wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 BayDG).
275
Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252).
276
Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 BayDG führt zur Aberkennung des Ruhegehaltes (Art. 14 Abs. 2 BayDG).
277
Die Beklagte hat sich - wie ausgeführt - gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt und damit als Ruhestandsbeamtin ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen.
278
Auch von einer Polizeibeamtin im Ruhestand ist als ehemaliger Repräsentantin der staatlichen Ordnung zu erwarten, dass sie die Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland und die staatlichen Gesetze respektiert und ihr Handeln auch im Ruhestand danach bestimmt.
279
Es ist dem früheren Dienstherrn der Beklagten nicht zuzumuten, eine Beamtin, die sich aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt hat und sich nach wie vor mit der Ideologie der Reichsbürgerbewegung identifiziert, weiterhin besoldungsrechtlich zu alimentieren. Eine weitere Alimentierung der Beklagten würde - im Falle eines Bekanntwerdens - auch in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen.
280
Ergänzend wird auf die zutreffende rechtliche Bewertung des Klägers in der Disziplinarklage verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht.
281
Milderungsgründe, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen könnten, liegen nicht vor.
282
Es ist zwar der Personalakte der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte zum 1. September 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, da bei ihr eine schwere psychische Erkrankung (Psychose des schizophrenen Formenkreises) diagnostiziert worden war. Die Kammer hatte deshalb die Absicht, ein fachpsychiatrisches Gutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der ihr in der Disziplinarklage zur Last gelegten Handlungen an einer psychischen Störung im Sinne des § 20 StGB gelitten hat und hierdurch die Fähigkeit der Beklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 2 B 15.13 -, juris Rn. 18).
283
Denn nach gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung kann im Falle einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit die disziplinarische Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, B.v. 29.8.2017 - 2 B 76.16 -, juris Rn. 14; B.v. 11.1.2012 - 2 B 78.11 -, juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 22.11.2017 - 16b D 15.1182 -, juris Rn. 44).
284
Die Beklagte hat es jedoch sowohl im Schriftsatz vom 10. Juli 2019 als auch in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, sich einer Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten ärztlichen Sachverständigen zu unterziehen. Sie machte vielmehr deutlich, dass es sich bereits bei dem Gutachten, das im Rahmen des Zwangspensionierungsverfahrens erstellt wurde, um ein Gefälligkeitsgutachten gehandelt habe und sie schon damals nicht psychisch erkrankt gewesen sei. Sie leide jedoch an massiven Schmerzen, die auf eine Trigenimusneuralgie zurückzuführen seien.
285
Die Voraussetzungen des § 81 StPO (i.V.m. Art. 56 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 BayDG) für eine Anordnung der Unterbringung der Beklagten gegen ihren Willen zur Vorbereitung eines (psychiatrischen) Gutachtens waren zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer nicht erfüllt.
286
Zum einen ist bei fehlender Bereitschaft des Betroffenen zur Mitwirkung eine Unterbringung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn gleichwohl ein verwertbares Ergebnis zu erwarten ist (vgl. Hadamitzky in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, Rn. 5 zu § 81 m.w.N.).
287
Zum anderen ist die Kammer nach Prüfung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juli 2019 vorgetragenen Argumente zu der Einschätzung gelangt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht notwendig ist.
288
Der Kläger führt zutreffend aus, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setze voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Beamte den Anreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 22.11.2017 - 16b D 15.1182 -, juris Rn. 45).
289
Selbst wenn man von einer fortbestehenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und einer deshalb bestehenden eingeschränkten Schuldfähigkeit der Beklagten ausgehen würde, wäre eine daraus resultierende Verminderung der Schuldfähigkeit der Beklagten rechtlich nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB.
290
Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB maßgeblich von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, B.v. 19.2.2018 - 2 B 51.17 -, juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 22.11.2017 - 16b D 15.1182 -, Rn. 48).
291
Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte bei Eintritt in den Dienst bei der Bayerischen Polizei eine Erklärung über ihre Verfassungstreue unterzeichnet, in der die Beklagte ausdrücklich über ihre Verpflichtungen belehrt und darauf hingewiesen worden ist, dass bei Verstößen gegen die Verfassungstreue mit einer Entfernung aus dem Dienst, somit mit der Höchstmaßnahme zu rechnen ist. Bei Ruhestandsbeamten ist Höchstmaßnahme die Aberkennung des Ruhegehaltes. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.1.2019 - 16a D 15.2672 -, juris Rn. 32, dargelegt, dass eine - vorliegend jedoch gerade nicht erfolgte - Berufung auf eine „erheblich verminderte Schuldfähigkeit“ im Hinblick auf das Erfordernis der Verfassungstreue von vornherein ins Leere geht, da der Begriff der Verfassungstreue eine dauerhaft bestehende Einstellung voraussetzt, die per se keinen Ansatzpunkt für die Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB („einer krankhaften seelischen Störung“) bieten kann.
292
Ein Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durch eine Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes wiegt schwerer als ein (bloßes) Nichtbekennen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, womit die Beklagte gegen eine gerade für eine ehemalige Polizeibeamtin leicht einsehbare Verpflichtung einer Ruhestandsbeamtin verstoßen hat. In diesem Fall kann von der Beklagten erwartet werden, dass sie - selbst bei einer unterstellten verminderten Schuldfähigkeit - noch genügend Widerstandskraft aufbringt, um ihrer Verpflichtung aus § 47 Abs. 2 Satz 1 BayDG, sich nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu betätigen, nachzukommen.
293
Zu Gunsten der Beklagten spricht zwar, dass sie bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch ist zu sehen, dass die Beklagte in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und nach ihren Angaben an einer Trigenimusneuralgie leidet, die erhebliche gesundheitliche Belastungen nach sich zieht.
294
Diese Gründe erreichen jedoch nicht ein Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. Im Ergebnis ist es dem Kläger auf Grund des der Beklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht mehr zumutbar, die Beklagte weiterhin zu alimentieren.
295
Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen endgültig zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezählten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene und hier auch heute noch erforderliche Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Höchstmaßnahme beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Ruhestandsbeamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Dienstpflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 9.4.2014 - 16a D 12.1439 - juris Rn. 106 mit weiteren Nachweisen).
296
Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte mit der Aberkennung des Ruhegehalts existentiell betroffen wird. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihr begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG. Ihr steht zudem für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. Abs. 2 SGB VI). Im Übrigen ist die Beklagte ggf. auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2015 - 16a D 14.1158 -, juris Rn. 68 f.).
297
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
298
Das Verfahren ist gebührenfrei (Art. 73 Abs. 1 BayDG).