Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 08.11.2019 – Vf. 51-VI-18
Titel:

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Ermittlungsverfahrens

Normenketten:
StPO § 152 Abs. 2, § 172
VfGHG Art. 3 Abs. 5, Art. 51 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 172 StPO als unzulässig verworfen wurde. (Rn. 19 – 34)
1. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es zur Zulässigkeit in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen. (Rn. 21) (red. LS Axel Burghart)
2. Die zur Rechtswegerschöpfung erforderlich Vorschaltbeschwerde wird nicht durch eine Eingabe eingelegt, die sich formlos an den einstellenden Staatsanwalt mit dem Ersuchen richtet, die Sach- und Rechtslage nochmals zu prüfen. (Rn. 28) (red. LS Axel Burghart)
Schlagworte:
Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren, Verfassungsbeschwerde, Vorschaltbeschwerde
Vorinstanz:
OLG München, Beschluss vom 03.09.2018 – 2 Ws 847/18 KL
Fundstelle:
BeckRS 2019, 28527

Tenor

1. Der Antrag auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. B., W. und R. wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zuletzt gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 3. September 2018 Az. 2 Ws 847/18 KL, mit dem u. a. der Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Oberstaatsanwalt B. wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt als unzulässig verworfen wurde.
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1. Mit Schreiben vom 13. März 2018 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen den Oberstaatsanwalt B. wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt, weil dieser durch eine abschlägige Beschwerdeentscheidung die Bestrafung eines Richters vereitelt habe. Am 14. März 2018 forderte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft auf, ihm „unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ zu bestätigen. Mit Schreiben vom 21. März 2018, beim Beschwerdeführer eingegangen am 23. März  2018, teilte die Staatsanwaltschaft diesem mit, der Strafanzeige werde gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben. Am 23. März 2018 schrieb der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft: „[…] wie Ihnen positiv bekannt ist, liegt auch in diesem Fall ganz eindeutig ein Anfangsverdacht vor. Bestätigen Sie mir deshalb bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens.“
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2. Am 25. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer „Antrag im Verfahren gem. §§ 172 ff StPO“ beim Oberlandesgericht München mit dem Begehren, die Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2018 bat der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht um Mitteilung der Aktenzeichen und der Verfahrensstände in sieben Verfahren, u. a. dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren. In Bezug auf dieses teilte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2018 mit, „[s]oweit Strafanzeigen erstattet worden sind […], werden diese zuständigkeitshalber an die Generalstaatsanwaltschaft München weitergeleitet“.
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Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2018 und führte insbesondere aus, der Antrag an das Oberlandesgericht sei darauf gerichtet, „das Gericht möge die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen […] anweisen“, weil „die Staatsanwaltschaft entweder völlig untätig geblieben war, oder die Ermittlungen unter der unzutreffenden Behauptung, es läge kein Anfangsverdacht vor, nicht eingeleitet hat“. Die Abgabe des Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft sei nicht nachvollziehbar, weil er sich „ganz bewusst an das Gericht gewandt“ habe, um eine „Korrektur der behördlichen Entscheidung durch das Gericht zu erzielen“.
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Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 wies das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer u. a. darauf hin, dass das Gericht weder zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig sei noch über Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Abs. 2, § 170 Abs. 2 StPO zu entscheiden habe. Insoweit sei der Generalstaatsanwalt als Dienstvorgesetzter gemäß § 172 Abs. 2 StPO zuständig.
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3. Am 3. September 2018 verwarf das Oberlandesgericht mit dem zuletzt angegriffenen Beschluss - neben einem Ablehnungsgesuch - den Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Der Antrag vom 25. Juni 2018 sei offensichtlich unzulässig. Zum einen fehle es an einer Vorschaltbeschwerde. Insbesondere stelle das Schreiben vom 23. März 2018 keine solche dar. Zum anderen habe der Beschwerdeführer keinen Bescheid des Generalstaatsanwalts in München herbeigeführt, der allein Grundlage eines Klageerzwingungsantrags sein könne. Zudem könne dem Antrag eine vollständige, aus sich heraus verständliche und prüfbare Sachverhaltsdarstellung nicht entnommen werden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer ausdrücklich der Auffassung, dass die formalen Voraussetzungen eines Antrags nach § 172 StPO nicht einzuhalten, sondern entbehrlich seien.
II.
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1. a) Mit seiner - noch vor Erlass der Entscheidung vom 3. September 2018 eingelegten - Verfassungsbeschwerde vom 20. Juli 2018, ergänzt durch Schreiben vom 3. August 2018, rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung „der Rechtsweggarantie gem. Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 91 I BV“ und bezeichnete als „Beschwerdegegenstand: [die] Entscheidung des OLG München vom 12.7.2018 über die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens […] gegen B[…]“. Das Oberlandesgericht habe sich geweigert, „über einen bei Gericht wirksam angebrachten Antrag in irgendeiner Weise zu entscheiden“, was gegen die Rechtsweggarantie und sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoße.
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b) Nachdem das Oberlandesgericht München seinen Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO am 3. September 2018 abschlägig verbeschieden hatte, wies der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine gegen die Untätigkeit des Oberlandesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde gegenstandslos sein dürfte. Darauf teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2018 mit, der Beschluss des Oberlandesgerichts sei „zum Zeitpunkt seines Zugangs bei mir am 13.9.2018 bereits prozessual überholt, weshalb sich hieraus keinerlei Veränderung der Prozessrechtslage ergibt“. Am 17. November 2018 ergänzte der Beschwerdeführer, sein Rechtsschutzziel bestehe „nach wie vor in der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens“.
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Mit Schreiben vom 20. November 2018 wies der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer darauf hin, es werde davon ausgegangen, dass sich die Verfassungsbeschwerde nunmehr gegen den Beschluss vom 3. September 2018 richte, mit dem sein Rechtsschutzbegehren „Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ abgelehnt worden sei. Am 15. Juli 2019 folgten weitere Ausführungen des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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2. In seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vom 20. Juli 2018 erklärte der Beschwerdeführer zudem die Ablehnung der „Richter des BayVerfGH wegen Besorgnis der Befangenheit“, die „sich durch ihre Mitwirkung an den drei Entscheidungen
1) vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15
2) vom 17.11.2015, Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht“ hätten.
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3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
III.
12
Der Antrag vom 20. Juli 2018 auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.
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In den drei genannten Verfahren wurde jeweils am selben Tag neben der verfahrensabschließenden Entscheidung auch eine Entscheidung über ein bzw. mehrere Ablehnungsgesuche im jeweiligen Verfahren getroffen. Der Ablehnungsantrag vom 20. Juli 2018 betrifft von den unterzeichnenden Richtern
- den Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert, der an allen genannten Entscheidungen mitgewirkt hat,
- den Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. B., der bei den Entscheidungen vom 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt hat, und
- die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs W. und R., die bei den Entscheidungen vom 17. November 2015 Vf. 12-VI-15 mitgewirkt haben.
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Die anstehende Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist vom Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VfGHG zu treffen. Deshalb entscheidet der Verfassungsgerichtshof in dieser Besetzung - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 -juris Rn. 9; BVerfG vom 18.11.2017 - 1 BvR 2116/17 - juris Rn. 4 m. w. N.) -auch über das Ablehnungsgesuch, soweit es nicht im Hinblick auf den Präsidenten bereits durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2019 in der kleinen Besetzung (vgl. Art. 3 Abs. 5 VfGHG) als unzulässig verworfen wurde. Der Antrag auf Ablehnung der im Tenor unter 1. aufgeführten Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Zur Begründung wird auf I. der Gründe des Beschlusses vom 21. März 2019 Bezug genommen; die 14 Ausführungen gelten im Hinblick auf die weiteren abgelehnten Richter entsprechend.
IV.
15
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist zuletzt allein der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 3. September 2018 Az. 2 Ws 847/18 KL.
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a) Zwar hatte der Beschwerdeführer sich mit der Verfassungsbeschwerde zunächst dagegen gewandt, dass sich das Oberlandesgericht weigere, „über einen bei Gericht wirksam angebrachten Antrag in irgendeiner Weise zu entscheiden“, letztlich also die Untätigkeit des Gerichts beanstandet. Allerdings hat das Oberlandesgericht am 3. September 2018 über seinen Antrag entschieden. Nachdem der Beschwerdeführer deutlich gemacht hatte, dass er das Verfassungsbeschwerdeverfahren weiterbetreiben wolle, hatte ihm der Verfassungsgerichtshof mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass sich die Verfassungsbeschwerde nunmehr gegen den Beschluss vom 3. September 2018 wende. Das blieb unwidersprochen.
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b) Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Verfassungsbeschwerde weiterhin (auch) gegen das Unterbleiben einer förmlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet, wäre sie (insoweit) unzulässig, weil durch die Entscheidung vom 3. September 2018 die vom Beschwerdeführer beanstandete Untätigkeit des Oberlandesgerichts beendet wurde und er insoweit jedenfalls nicht mehr gegenwärtig in etwaigen verfassungsmäßigen Rechten betroffen ist. Das ursprüngliche Rechtsschutzziel (förmliche Entscheidung des Oberlandesgerichts) hat sich als solches mit der Entscheidung vom 3. September 2018 erledigt. Damit ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse entfallen (vgl. z. B. VerfGH vom 29.7.2013 Vf. 125-VI-11 - juris Rn. 12; BVerfG vom 11.10.2007 - 2 BvR 1538/06 - juris Rn. 16; vom 1.10.2008 - 1 BvR 2733/04 - juris Rn. 12; vom 18.11.2018 - 1 BvR 1481/18 - juris Rn. 2). Dass trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bestünde, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, und es ist auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 3. September 2018 ist unzulässig.
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a) Sie ist bereits nicht ausreichend substanziiert.
21
Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14). Insbesondere setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 - 2 BvR 2432/18 - juris). Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen (BVerfG vom 12.11.2008 NVwZ 2009, 171/176).
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Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat sich nach Erlass der angegriffenen Entscheidung vom 3. September 2018 in keiner Weise inhaltlich mit dieser und deren Begründung auseinandergesetzt. Zunächst hatte der Beschwerdeführer sich auf die Mitteilung beschränkt, der Beschluss sei „prozessual überholt, weshalb sich hieraus keinerlei Veränderung der Prozessrechtslage“ ergebe und sein Rechtsschutzziel bestehe „nach wie vor in der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens“. Das stellt keine konkrete Auseinandersetzung mit der Entscheidung und ihren Gründen dar. Der Schriftsatz vom 15. Juli 2019 vermag den Substanziierungsmangel schon deshalb nicht zu heilen, weil er - nachdem dem Beschwerdeführer die Entscheidung vom 3. September 2018 nach seinen Angaben am 13. September 2018 bekannt gegeben worden war - erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG eingereicht wurde und nach Ablauf dieser Frist fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden können (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 15). Davon abgesehen enthält der Schriftsatz lediglich allgemeine Ausführungen sowie Anmerkungen zu verschiedenen anderen Verfahren, ohne dass der Beschwerdeführer auch nur annähernd darauf eingeht, mit welcher Begründung das Oberlandesgericht seinen Antrag im konkreten Fall verworfen hat. Der maßgebliche Beschluss vom 3. September 2018 findet dort (abgesehen von der Anmerkung auf Seite 29 des Schriftsatzes, es würden in verschiedenen Verfahren „vom OLG München doch noch Beschlüsse [eintrudeln], in denen sich das OLG München jeweils weigert, die Behörde zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu verpflichten“) keine Erwähnung.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist außerdem deshalb unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht wird (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG).
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aa) Aus dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs folgt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und auch des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verfassungsbeschwerde wegen ihres subsidiären Charakters über Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Hoheitsakt entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter, außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zum Zug kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind, um eine verfassungswidrige Maßnahme zu beseitigen. Versäumt ein Beschwerdeführer eine prozessuale oder tatsächliche Möglichkeit, um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte auszuräumen, so begibt er sich dieser Rechte (vgl. VerfGH vom 8.6.1984 VerfGHE 37, 79/83; vom 8.11.1991 VerfGHE 44, 136/138 f.; vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 19; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 25 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 68 f. m. w. N.). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 19; BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3 m. w. N.).
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bb) Das ist vorliegend nicht geschehen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verlangt nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO, dass zuvor auf Beschwerde des Antragstellers ein ablehnender Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ergangen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer -selbst bei einer etwa anzunehmenden Untätigkeit der Staatsanwaltschaft - versuchen muss, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die begehrten Ermittlungen zu erreichen (VerfGH vom 17.11.2015 Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12; BayVBl 2019, 465 Rn. 20).
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(1) Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine streitgegenständliche Strafanzeige vom 13. März 2018 nicht erhoben. Insbesondere war sein Schreiben vom 23. März 2018 nicht als „Beschwerde“ o. ä. bezeichnet und ließ weder erkennen, dass der Beschwerdeführer vor dessen Abfassung das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2018 bereits erhalten hatte, noch, dass er sich gegen die dort mitgeteilte Entscheidung wenden wollte.
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Vielmehr merkte der Beschwerdeführer in dem Schreiben lediglich an: „[…] wie Ihnen positiv bekannt ist, liegt auch in diesem Fall ganz eindeutig ein Anfangsverdacht vor. Bestätigen Sie mir deshalb unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens.“ Es ähnelte daher stark dem Schreiben, das der Beschwerdeführer schon am 14. März 2018, also einen Tag nach Anzeigeerstattung, an die Staatsanwaltschaft gerichtet hatte, welches begann mit: „ich habe bekanntlich […] einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung“ und endete mit: „Bestätigen Sie mir also bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens.“ Es ist daher naheliegend, das Schreiben vom 23. März 2018 lediglich als weitere Anregung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und nicht als Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. März 2018 anzusehen, zumal es keinerlei Bezugnahme auf diesen Bescheid oder auch nur einen Hinweis auf dessen Zugang enthält. Das Schreiben ist demnach nicht als Vorschaltbeschwerde einzuordnen.
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Eine solche muss zumindest zum Ausdruck bringen, dass eine förmliche Sachentscheidung des vorgesetzten Beamten angestrebt wird; es muss der Wille erkennbar werden, im Falle der Nichtabhilfe „in die nächste Instanz“ zu gehen (vgl. Moldenhauer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 172 Rn. 7; Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 172 Rn. 37; Zöller in Gercke/Julius/ Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 172 Rn. 6), also einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft zu erlangen. Davon zu unterscheiden ist eine Eingabe, die sich formlos an den einstellenden Staatsanwalt mit dem Ersuchen richtet, die Sach- und Rechtslage nochmals zu prüfen (Moldenhauer, a. a. O.). Dass das Schreiben des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall darauf gerichtet war, einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Daher hat es schon die Staatsanwaltschaft München I in nachvollziehbarer Weise nicht als Vorschaltbeschwerde gewertet und demgemäß nicht an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Auch die Generalstaatsanwaltschaft hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Auffassung vertreten, dass keine „Einstellungsbeschwerde“ eingelegt worden sei (Verfügung vom 18. Juli 2018 in der beigezogenen Akte). Ebenso hat das Staatsministerium der Justiz in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2019 zur Verfassungsbeschwerde (S. 3) das Schreiben nicht als Vorschaltbeschwerde gewertet, sondern ausgeführt, eine solche sei nicht eingelegt worden.
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Dass das Schreiben als Vorschaltbeschwerde hätte angesehen werden müssen, hat der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht substanziiert dargelegt. Auch wenn er auf Seite 47 der Verfassungsbeschwerde von einer „Beschwerde“ spricht, geht er wohl letztlich selbst nicht von einer Vorschaltbeschwerde aus; er schildert insoweit auf Seite 87 der Verfassungsbeschwerde, er habe die Staatsanwaltschaft „oftmals“ an die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens „erinnert“. Zudem findet das Schreiben in dem - nach Erlass des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 3. September 2018 eingereichten - Schriftsatz vom 15. Juli 2019 keine Erwähnung. Demgemäß hat der Beschwerdeführer auch auf Seite 41 seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 25. Juni 2018 darauf abgestellt, die „Staatsanwaltschaft München I“ (und nicht etwa die Generalstaatsanwaltschaft) habe sich ihrer „Pflicht entzogen“. Entsprechend führt der Beschwerdeführer auf Seite 2 der Verfassungsbeschwerde aus, sein Antrag bei Gericht sei notwendig geworden, „weil die Staatsanwaltschaft entweder völlig untätig geblieben war, oder die Ermittlungen unter der unzutreffenden Behauptung, es läge kein Anfangsverdacht vor, nicht eingeleitet“ habe (und nicht etwa, weil die Generalstaatsanwaltschaft seine „Beschwerde“ nicht oder abschlägig verbeschieden habe). Dementsprechend enthält der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2019 (S. 5 f.) einen Hinweis auf seine - auch in zahlreichen anderen Verfahren vertretene - Rechtsauffassung, „dass die Vorschaltbeschwerde und der Bescheid der GenStA entbehrlich sind“. Auch im Antrag an das Oberlandesgericht vom 25. Juni 2018 hatte der Beschwerdeführer auf Seite 16 die Rechtsmeinung vertreten, es müsse einem Verletzten „freistehen, auf welche Weise er sich gegen die Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft […] zur Wehr setzen will“.
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(2) Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen würde, dass er mit dem Schreiben vom 23. März 2018 eine Vorschaltbeschwerde einlegen wollte, wäre er jedenfalls gehalten gewesen, vor Erhebung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung darauf hinzuwirken, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit an die Generalstaatsanwaltschaft weiterleitet (womit mangels Eindeutigkeit der Rechtsnatur des Schreibens eines Rechtsanwalts nicht zu rechnen war) oder sich bei der Generalstaatsanwaltschaft zumindest zu erkundigen, ob und ggf. wann von dort mit einem Bescheid zu rechnen wäre. Wenn der Beschwerdeführer, der in zahlreichen Verfahren die Auffassung vertreten hat und vertritt, eine Vorschaltbeschwerde sei entbehrlich, davon ausgegangen sein sollte, dass sein Schreiben als Vorschaltbeschwerde zu werten sei, und bemängelte, dass „diese Beschwerde bereits seit über drei Monaten nicht verbeschieden worden“ sei (S. 47 der Verfassungsbeschwerde), hätte es nahe gelegen, sich zumindest bei der Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft nach dem Fortgang der Bearbeitung seiner „Beschwerde“ zu erkundigen, bevor er Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte. Auch wenn eine gerichtliche Kontrolle behördlichen Handelns nicht prinzipiell von einer ausdrücklichen Verbescheidung durch die Behörde abhängig gemacht werden darf (BVerfG vom 22.5.2017 NJW 2017, 3141 Rn. 12), ändert das nichts daran, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft haben muss, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen, was er vorliegend nicht getan hat.
31
cc) Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Vorschaltbeschwerde entbehrlich sei (S. 5 f. des Schriftsatzes vom 15. Juli 2019), greift nicht durch (vgl. dazu auch bereits VerfGH vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 18 ff.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen sein sollte, zumindest nachdrücklich auf einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft hinzuwirken. Die vom Beschwerdeführer zum wiederholten Mal angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017 Az. 2 BvR 1453/16 (NJW 2017, 3141) (S. 64 der Verfassungsbeschwerde) besagt nichts anderes (vgl. dazu bereits VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 23). Dass der Beschwerdeführer eine Vorschaltbeschwerde für entbehrlich hält, entbindet ihn nicht von der Obliegenheit der Einlegung; ebenso wenig, dass er davon ausgeht, die Generalstaatsanwaltschaft zeige „nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren“ (S. 6 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2019), denn dass ein Beschwerdeführer allgemein erwartet, ein Rechtsbehelf werde erfolglos bleiben, führt grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall nicht dazu, dass er auf dessen Einlegung im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde verzichten kann (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 - Vf. 137-VI-10 - juris Rn. 16). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar im gleichen Zusammenhang bereits eine Vielzahl von Strafanzeigen u. a. gegen Staatsanwälte und Richter erstattet hat, denen sämtlich keine Folge gegeben wurde. Durch dieses offensichtlich rechtsmissbräuchliche Verhalten (vgl. dazu im Einzelnen VerfGH vom 20.3.2019 Vf. 47-VI-18) kann der Beschwerdeführer jedoch nicht die Entbehrlichkeit der Vorschaltbeschwerde in anderen Fällen herbeiführen.
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dd) Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass es „keinen Unterschied [mache], zu welchem Zeitpunkt die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, Gelegenheit zu ihrem Handeln hatte“, ob sie also „schon auf eine Vorschaltbeschwerde hin tätig wird oder erst, wenn sie vom Gericht, in diesem Fall vom OLG München, dazu aufgefordert“ wird (S. 7 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2019), ändert an dem Subsidiaritätsverstoß nichts. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, im Rahmen ihrer Beteiligung durch das Gericht Ausführungen zur etwaigen Begründetheit des inhaltlichen Anliegens des Beschwerdeführers zu machen.
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Denn zum einen ist es dem Oberlandesgericht nicht verwehrt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei unterbliebener Vorschaltbeschwerde selbst dann als unzulässig zu verwerfen, wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anhörung mit der Begründetheit des Anliegens befasst hat (Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 172 Rn. 49). Demnach kann der Beschwerdeführer, der eine notwendige Vorschaltbeschwerde nicht erhebt, nicht davon ausgehen, dass das Gericht zwingend etwaige Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründetheit des Anliegens zum Anlass nimmt, von einer Verwerfung des Antrags als unzulässig abzusehen.
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Zum anderen hat der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt, dass die Generalstaatsanwaltschaft im vorliegenden konkreten Fall Ausführungen zur Begründetheit seines Anliegens gemacht hätte, die das Gericht dazu hätten veranlassen müssen, seinem Antrag stattzugeben. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar in seinem Schriftsatz vom 15. Juli 2019 (S. 7) zwei „abschließende^..] Vorlageschreiben der GenStA vom 3. Mai 2019 und vom 6. Mai 2019“ (ohne Angabe eines Aktenzeichens o. ä.). Diese Vorlageschreiben wurden aber weder vorgelegt noch ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt. Angesichts der Datumsangaben ist es auch fernliegend, dass diese Schreiben vor der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 3. September 2018 ergangen sein und damit im Vorfeld des Erlasses eine Entscheidung über die unterlassene Vorschaltbeschwerde hätten entbehrlich machen können. Auf das einschlägige Vorlageschreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. Juli 2018 im konkreten Verfahren geht der Beschwerdeführer in keiner Weise ein.
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ee) Auch im Übrigen greifen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entbehrlichkeit der Vorschaltbeschwerde nicht durch.
V.
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Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde zulässig wäre, wäre sie offensichtlich unbegründet.
37
Dabei kann dahinstehen, ob eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 120 BV zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs überhaupt gestützt werden kann (vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen; vgl. VerfGH vom 24.5.2019 - Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 37). Ein diesbezüglicher Verstoß sowie eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) kämen allenfalls in Betracht, wenn das Oberlandesgericht das Prozessrecht in einer Weise ausgelegt und gehandhabt hätte, die unter Berücksichtigung der genannten Rechte unvertretbar wäre (VerfGH vom 2.3.2017 35 Vf. 1 -VI-16 - juris Rn. 19; vom 13.3.2018 - Vf. 31 -VI-16 - juris Rn. 39). Das ist im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss vom 3. September 2018 völlig fernliegend. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die „[m]ateriellrechtliche Rüge der Verletzung [des] verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektive Strafverfolgung“ (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2019), denn ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV) (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.2.2019 -Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17); ein Willkürverstoß ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben.
VI.
38
Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
VII.
39
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).