Inhalt

VGH München, Beschluss v. 22.10.2019 – 20 CS 19.1618
Titel:

Nutzungsuntersagung für "Badeweiher" - Fehlen einer Wasseraufbereitung

Normenketten:
IfSG § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2
RL 2006/7/ EU Art. 1 Abs. 3 S. 2
Leitsätze:
1. Mit § 37 Abs. 2 IfSG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er Schwimm- und Badewasser, das dem Regime des Infektionsschutzgesetzes unterfällt, nach dem Besorgnisgrundsatz nur dann als unbedenklich im Hinblick auf Gefahren für die menschliche Gesundheit einstuft, wenn eine Wasseraufbereitung erfolgt. Bereits das Fehlen Wasseraufbereitung hat ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Ungeeignetheit des Wassers zum Schwimmen und Baden zur Folge. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Vorkommen von Tieren und Pflanzen reicht für die Annahme eines „natürlichen Gewässers“ im Sinne der RL 2006/7/EU nicht aus, da diese zur Abgrenzung ausschließlich auf eine Verbindung zu einem Oberflächengewässer oder zum Grundwasser abstellt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Abgrenzung zwischen Becken und Teich, die beide künstlich hergestellt sind und in der Regel über eine Abdichtung gegenüber dem Untergrund verfügen, ist auf die für den Nutzer erkennbare Gesamtsituation der baulichen Gestaltung des Schwimm- oder Badebereichs abzustellen, insbesondere auf die Art der Wasserumfassung. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG enthaltene Besorgnisgrundsatz besagt, dass Einwirkungen von Wasser auf die menschliche Gesundheit nach menschlichem Ermessen unwahrscheinlich sein müssen. Die Anforderungen des § 37 Abs. 2 IfSG sind demnach nur erfüllt, wenn die Gefahr für das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ausgeräumt ist. Deswegen ist für eine Maßnahme nach § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IfSG nicht erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen muss. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
hygienische Anforderungen an Schwimm- und Badewasser, Abgrenzung Schwimm- und Badebecken, Schwimm- und Badeteich, Badegewässer, Besorgnisgrundsatz, Wasseraufbereitung, menschliche Gesundheit, Verhältnismäßigkeit, Bestandsschutz
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 26.06.2019 – M 18 S 19.3332
Fundstellen:
BeckRS 2019, 28130
NVwZ-RR 2020, 383
LSK 2019, 28130

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in ihrem Gemeindegebiet den „Badeweiher …“, dessen Nutzung durch die „Satzung über die Benützung des Badeweihers …“ aus dem Jahr 1980 (nach Angaben der Antragstellerin) geregelt ist.
2
Mit der Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines auf § 39 Abs. 2 IfSG gestützten Bescheides des Landratsamtes … … … vom 8. Juli 2019, mit dem ihr aufgegeben wurde, die Nutzung des „Badeweihers …“ durch das Anbringen gut sichtbarer Badeverbotsschilder an allen Zugangsmöglichkeiten zu untersagen. Hierfür wurde eine Frist gesetzt von 3 Tagen nach Zustellung der streitgegenständlichen Anordnung (Ziffer 1 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2 des Bescheides) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auf Kosten der Antragstellerin angedroht (Ziffer 3 des Bescheides).
3
Gemäß § 39 Abs. 2 IfSG habe die Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften nach § 37 Abs. 2 IfSG sicherzustellen. Nachdem es sich wegen der vorliegenden Betonierung um ein Badebecken handele, sei eine Desinfektion des Badewassers erforderlich. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr sei nicht erforderlich. Die kurze Fristsetzung sei verhältnismäßig und erforderlich, da die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt hätten, dass sich die Wasserqualität in kurzer Zeit stark verschlechtern könne.
4
Ausweislich der den Behördenakten beigefügten Fotos hat der Schwimmerbereich der Anlage eine Ausdehnung von etwa 35 mal 40 Metern. Die Anlage ist umzäunt und verfügt über ein ummauertes und am Boden mit Kies bedecktes Kinderbecken sowie über WC- und Umkleideräume.
5
Nach den Feststellungen des im Auftrag der Antragstellerin erstellten Gutachtens des Landschaftplaners und Gewässerökologen Dipl. Ing (FH) … …, … … (ohne Datum) hat der „Naturbadeteich“ … ein Alter von mindestens 40 Jahren. Er sei damals in Eigenregie der Gemeinde mit engagierten Akteuren erstellt worden. Es sei wahrscheinlich, mangels Planunterlagen aber nicht belegbar, dass dabei zumindest im Bereich des Auslaufbauwerks vorgegebene Geländegegebenheiten (z.B. alte Bachschlinge, ehemaliger Fischweiher usw.) aufgegriffen worden seien. Der Badeteich habe ein mit Granitsteinen gefasstes Ufer, ein Auslassbauwerk, das eine vollständige Entleerung ermögliche und einen Überlauf in den Hartinger Bach. Gespeist werde er durch Wasserzugabe aus einem ehemaligen Trinkwasserbrunnen. Es handele sich bei dem Badeweiher um ein „technisch überformtes natürliches Gewässer“. Die Beteiligung am Grundwassergeschehen sei nachweisbar durch Einstellung eines niedrigen Wasserstandes bei Schließen des Bodenauslasses, Vorkommen der Armleuchteralgen als Sickerwasserindikator und dadurch, dass der Erhalt des Zielwasserstandes nur durch permanente Zugabe von Wasser erreichbar sei. Es seien bereits die Strömungsverhältnisse verändert worden, um die Aufenthaltszeit keimkontaminierter Wassermengen zu verkürzen. Geplant sei außerdem eine biologische Aufbereitung, die die Belastung reduziere und die rechnerische Wasserdurchsatzzeit verkürze.
6
Mit Email vom 24. Juni 2019 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass das Labor … beauftragt sei, in den nächsten zwei Monaten wöchentlich Proben zu nehmen.
7
Gegen den Bescheid vom 8. Juli 2019 ließ die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Juli 2019 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Gleichzeitig wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Juli 2019 wiederherzustellen.
8
Sie legte hierzu einen Prüfbericht Wasseruntersuchung „Kleinbadeteiche“ von der … GmbH, …, über Probenentnahmen am 28. Juni 2019 und am 5. Juli 2019 vor (Blatt 16-23 der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts München). Die Anforderungen an die Qualität des Wassers in Kleinbadeteichen seien erfüllt. Die Betriebstemperatur des Wassers solle 23 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine kurzfristig höhere Temperatur durch Sonneneinwirkung könne toleriert werden.
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Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, gab das Verwaltungsgericht München im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 26. Juli 2019, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 29. Juli 2019, im Hinblick auf die angedrohte Ersatzvornahme in Ziffer 3 statt und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Rechtsgrundlage der Anordnung sei § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG; es handele sich bei der Anlage um ein Schwimm- oder Badebecken, so dass die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen müsse, was unstreitig nicht erfolge.
10
Mit der am 12. August 2019 erhobenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Wasser des Badeweihers werde fortlaufend beprobt und sei bisher beanstandungslos geblieben. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verlange auch eine Maßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG das Bestehen einer konkreten Gefahr. Aus der Tatsache, dass das Wasser laufend beprobt werde und es insbesondere im Sommer 2019 zu keinerlei gesundheitlichen Beschwerden eines Badegastes gekommen sei, ergebe sich, dass keine konkrete Gefahr vorliege.
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Außerdem handle es sich beim Badeweiher … nicht um ein Schwimm -oder Badebecken im Sinne des § 37 Abs. 2 IfSG, sondern um ein natürliches Gewässer, da dort natürliche Vegetation und Tiere zu finden seien, eine Verbindung zum Grundwasser bestehe und es sich um ein natürliches Laichgebiet handele, so dass von einer entsprechenden Wasserqualität auszugehen sei.
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Ob ein Gewässer ganz oder zum Teil mit einer betonierten Einfassung versehen sei, sei für die Einordnung unerheblich. Außerdem solle die beim Badeweiher vorhandene Untermauerung vor allem ein Abrutschen des Uferbereichs verhindern. Desinfektionsmaßnahmen könnten dort nicht gefordert werden.
13
Die Antragstellerin lässt sinngemäß beantragen,
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die aufschiebende Wirkung der Klage auch gegen Ziffer 1 des Bescheides anzuordnen.
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Mit Schreiben vom 16. September 2019 beantragt der Antragsgegner,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
17
Die Antragstellerin legte weitere Prüfberichte des Instituts … vom 23. Juni 2019, 28. Juni 2019, 8. Juli 2019, 22. Juli 2019, 29. Juli 2019, 5. August 2019, 16. August 2019 und 19. August 2019 vor, wonach die untersuchten Messpunkte im Schwimmerbereich keine Auffälligkeiten nachweisen. Die Anforderungen an die Qualität des Wassers in Kleinbadeteichen seien erfüllt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
19
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners zu Recht abgelehnt. Die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine andere Entscheidung.
20
Die Einstufung des „Badeweihers …“ als Schwimm- und Badebecken i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG durch das Verwaltungsgericht begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es handelt sich bei der Anlage weder um ein Badegewässer im Sinn der Richtlinie 2006/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2016 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (im Folgenden: Richtlinie 2006/7/EU) noch um einen Schwimm- oder Badeteich.
21
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 IfSG muss die Aufbereitung des Wassers bei Schwimm- und Badebecken eine Desinfektion einschließen, welche derzeit unstreitig nicht erfolgt. Schon deshalb erweist sich die auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG gestützte Anordnung - soweit sie mit der Beschwerde angegriffen wird - als voraussichtlich rechtmäßig und insbesondere auch verhältnismäßig. Eine konkrete Gefahr ist für eine auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG gestützte Anordnung wegen des Besorgnisgrundsatzes des § 37 Abs. 2 IfSG nicht erforderlich.
1.
22
§ 37 Abs. 2 IfSG in der maßgeblichen Fassung vom 25. Juli 2017 (geändert durch Artikel 1 G.v. 17.07.2017, BGBl. I S. 2615) regelt in Abweichung von der Vorgängerfassung vom 25. Juli 2000 (G.v. 20.07.2000, BGBl. I S. 1045), dass Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird 1. in Schwimm- oder Badebecken oder 2. in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG sind, so beschaffen sein muss, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Für Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung eine Desinfektion einschließen, § 37 Abs. 2 Satz 2 IfSG. Für Schwimm- oder Badeteiche hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen, § 37 Abs. 2 Satz 3 IfSG.
23
Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 25. Juli 2017 bestimmte § 37 Abs. 2 IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000, dass Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen so beschaffen sein muss, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
24
Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Januar 2017 (BT-Drs. 18/10938 S. 71f.) zu § 37 Abs. 2 IfSG soll die Neuregelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 IfSG die bisher nur für Schwimm- oder Badebeckenwasser geltende allgemeine Qualitätsanforderung auf das im bisherigen § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG (i.d.F. d. Art. 70 Nr. 2 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.8.2015, BGBl. I S. 1474) genannte „sonstige Wasser“ erstrecken und so einen lückenlosen Schutz im Sinne des Infektionsschutzes für Badewasser gewährleisten. Damit handelt es sich im Sinne der Neuregelung bei Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird, entweder um Wasser in Schwimm- oder Badebecken, Schwimm- oder Badeteichen oder um Wasser in Badegewässern im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG. Nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2006/7/EG gilt sie nicht für a) Schwimm- und Kurbecken, b) abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden sowie c) künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
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Die in § 38 Abs. 2 Nr. 1 IfSG vorgesehene Rechtsverordnung zur Bestimmung, welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 IfSG bezeichnete Wasser entsprechen muss, um den Anforderungen des § 37 Abs. 2 IfSG zu genügen, ist bisher nicht erlassen worden (siehe hierzu den Entwurf der Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser (SchwBadebwV vom 30.9.2002, BR-Drs. 748/02). Dies machte aus Sicht des Bundesgesetzgebers die zum 25. Juli 2017 erfolgte Gesetzesänderung erforderlich, da das „sonstige Wasser“ in Bezug auf seine hygienischen Anforderungen bisher ausschließlich über die Regelung des § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG und damit über eine Rechtsverordnung erfasst werden konnte.
26
Maßgebend für die hygienischen Anforderungen von Schwimm- und Badewasser sind - da eine Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 IfSG fehlt - demnach die Empfehlungen des Umweltbundesamtes (§ 40 IfSG), welches Empfehlungen zu den Hygieneanforderungen sowohl bei Schwimm- und Badebeckenwasser als auch bei Schwimm- und Badeteichwasser herausgegeben hat („Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung - Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)“, Bundesgesundheitsblatt 2014 S. 258 sowie „Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche (künstliche Schwimm- und Badeteichanlagen)“, Bundesgesundheitsblatt 2003 S. 527; zur Abgrenzung vgl. auch den Entwurf einer „Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser“, BR-Drs. 784/02 vom 30. September 2002 S. 24 (zu § 1)). Für die Errichtung und den Betrieb von Schwimm- und Badebecken gilt die DIN 19643, für die Errichtung von Badeteichen gelten die „Richtlinien für Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Freibädern mit biologischer Wasseraufbereitung“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FFL). Diese haben zwar keinen Normcharakter, ihnen kommt jedoch der Stellenwert eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2012 - 3 B 88/11 - juris; BayVGH B.v. 3.2.2003 - 24 CS 02.2800 - juris Rn. 22 ff.).
27
Mit der Neuregelung des § 37 Abs. 2 IfSG hat der Gesetzgeber im Wortlaut der Norm zum Ausdruck gebracht, dass er Schwimm- und Badewasser, das dem Regime des Infektionsschutzgesetzes unterfällt, nach dem Besorgnisgrundsatz nur dann als unbedenklich im Hinblick auf Gefahren für die menschliche Gesundheit einstuft, wenn eine Wasseraufbereitung erfolgt. Bereits das Fehlen der gesetzlich geforderten Wasseraufbereitung hat ohne das Hinzutreten weiterer Umstände wegen der hohen Übertragungsgefahr von Krankheitserregern durch Schwimm- und Badewasser (vgl. die erwähnten Empfehlungen des UBA) die Ungeeignetheit des Wassers zum Schwimmen und Baden zur Folge. In dieser Situation ist der Erlass von Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG durch das Gesundheitsamt gerechtfertigt.
2.
28
Unter Anwendung der dargestellten Grundlagen vermag die Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
29
Es handelt sich bei der Badeanlage weder um ein natürliches Badegewässer im Sinn der Richtlinie 2006/7/EU (siehe 2.a.) noch um einen Schwimm- oder Badeteich (siehe 2.b.), an dessen Wasserqualität nach den Empfehlungen des UBA geringere hygienische Anforderungen zu stellen wären (vgl. „Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche (künstliche Schwimm- und Badeteichanlagen)“, 2003 a.a.O.), welchen das Wasser im Schwimmerbecken der streitgegenständlichen Anlage im Verlauf des Sommers 2019 ausweislich der vorgelegten Messergebnisse entsprochen haben dürfte.
30
Auch ist für eine Maßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG entgegen der Annahme der Beschwerdebegründung keine konkrete Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich (siehe 2.c.).
a.
31
Die Beschwerdebegründung legt nicht durchgreifend dar, dass es sich bei der Badeanlage in … um ein natürliches Gewässer handelt, das den Anforderungen der Richtlinie 2006/7/EU in Verbindung mit der Bayerischen Badegewässerverordnung vom 15. Februar 2008 und nicht dem IfSG unterliegen würde.
32
Aus dem vorgelegten Gutachten der … …, das einen Grundwasserbezug aufgrund des Vorkommens von Armleuchteralgen, der Lage in einer alten Bachschleife/in einem alten Fischweiher und des Einstellens eines niedrigen Wasserstandes ohne Befüllen vermutet, kann ein positiver Nachweis eines Grundwasserbezugs des Schwimmerbereichs der streitgegenständlichen Anlage, der diesen als natürliches Badegewässer qualifizieren würde, nicht entnommen werden. Nur in diesem Fall ist es gerechtfertigt, die hygienischen Anforderungen an der Richtlinie 2006/7/EU zu messen. Denn diese Richtlinie ist für freie Badegewässer mit einem großen Volumen gedacht, bei denen sich die Konzentration von durch Badende eingetragenen Krankheitserregern durch Austausch des Badewassers mit Grundwasser oder fließendem Oberflächenwasser verringert (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz) BT-Drs. 14/2530 vom 19. Januar 2000 S. 80). Im Übrigen spricht gegen das Vorliegen eines Badegewässers auch, dass die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen den Badeweiher in Eigenregie errichtet, mithin künstlich hergestellt hat und dass der Wasserstand ohne Befüllung der Anlage ein Schwimmen und Baden nicht ermöglicht, weil er zu niedrig bleibt. Des Weiteren ist auch nicht dargelegt, welche Art von Wasser sich in der Badestelle sammelt, insbesondere tritt die Beschwerde nicht dem Einwand des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) entgegen, es handele sich hierbei ausschließlich um Sickerwasser (Blatt 158 der Behördenakte).
33
Das Vorkommen von Tieren und Pflanzen reicht für die Annahme eines „natürlichen Gewässers“ im Sinne der Richtlinie 2006/7/EU nicht aus, da diese ihrem Wortlaut nach zur Abgrenzung ausschließlich auf eine Verbindung zu einem Oberflächengewässer oder zum Grundwasser abstellt.
b.
34
Die Beschwerde legt nichts dar, was die Einstufung der Badestelle als Schwimm- und Badebecken durch das Verwaltungsgericht in Zweifel ziehen könnte. Insbesondere kann die streitgegenständliche Anlage nicht als Schwimm- oder Badeteich angesehen werden.
35
Nach dem Wortlaut handelt es sich bei einem Teich um ein „kleineres stehendes Gewässer, kleiner See“ (Duden). Nach der Definition des Umweltbundesamtes handelt es sich bei Kleinbadeteichen um künstlich angelegte Schwimm- und Badeteichanlagen im Freien (www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/schwimmen-baden/kleinbadeteiche, zuletzt recherchiert am 4. Oktober 2019). Ein Becken ist nach der Definition im Duden - soweit Baden betroffen ist - ein größeres (ausgemauertes) Wasserbecken, weist also dem Sprachgebrauch nach bauliche Elemente auf.
36
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10938 vom 23. Januar 2017, S. 71 f.) ist für die Abgrenzung zwischen Becken und Teich, die beide künstlich hergestellt sind und in der Regel über eine Abdichtung gegenüber dem Untergrund verfügen, auf die für den Nutzer erkennbare Gesamtsituation der baulichen Gestaltung des Schwimm- oder Badebereichs abzustellen, insbesondere auf die Art der Wasserumfassung. Schwimm- oder Badebecken sind geprägt von einer Wasserumfassung mittels metallischer Wannen oder betonierter oder gemauerter Umgrenzungen. Bei den Schwimm- oder Badeteichen (die üblicherweise als Kleinbadeteiche, Biobadeteich, Naturbad oder Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung bezeichnet werden) dienen zur Wasserumfassung hingegen auch natürliche Materialien wie Erden, Sande oder Kies und es kann Pflanzenbewuchs in und um das Wasser eingesetzt sein, um insgesamt den Eindruck eines natürlichen Gewässers zu erzeugen. Das Vorhandensein auch von z.B. gemauerten oder betonierten Elementen ist dabei für die Einordnung als Schwimm- oder Badeteich unschädlich, solange die Bade- oder Schwimmanlage von einem naturnahen Gesamtcharakter geprägt ist.
37
Auf das Vorkommen von Amphibien und Wasserpflanzen ist - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdebegründung - zur Abgrenzung der in § 37 Abs. 2 genannten Schwimm- und Badewasserarten gerade nicht abzustellen. Dies ist für die infektionsschutzrechtliche Einordnung irrelevant.
38
Nach den dargestellten Abgrenzungskriterien handelt es sich beim „Badeweiher …“ um ein Becken und nicht um einen Teich, weil die Anlage aus Baustoffen künstlich hergestellt ist und beim Nutzer nicht der Eindruck eines natürlichen Gewässers entsteht. Die Wasseroberfläche ist vollständig mit Mauersteinen gefasst, die Wände sind betoniert. Zur Wasserfassung sind insbesondere keine natürlichen Materialien wie Sand, Erde oder Kies oder der Bewuchs mit Pflanzen in oder um das Wasser eingesetzt worden. Demnach ist für den Badegast sofort erkennbar, dass es sich um ein künstlich angelegtes Gewässer handelt.
39
Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Rechtsfolge der Desinfektion wegen des Vorhandenseins einer Sohle aus Lehm, des Vorkommens von Amphibien und Wasserpflanzen und des Wasserüberlaufs in einen natürlichen Vorfluter als nicht durchführbar erscheint. Jedoch ist festzustellen, dass die Antragstellerin hier ein Gewässer geschaffen hat, das infolge der Rechtsänderung mit dem Ziel eines lückenlosen Infektionsschutzes für Badegewässer einer grundlegenden Umgestaltung z.B. zu einem Teich im Sinne des oben Dargelegten bedarf. Dieser würde den gesetzlichen Anforderungen an die Qualität von Bade- und Schwimmwasser nach § 37 Abs. 2 IfSG genügen, wenn das Wasser nach anerkannten Regeln der Technik biologisch oder mechanisch aufbereitet würde.
c.
40
Eine konkrete Gesundheitsgefahr ist für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nicht erforderlich. Deswegen ist es sowohl unbeachtlich, dass es nach dem Vorbringen der Antragstellerin bisher zu keinen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Badegästen gekommen ist als auch, dass nach den vorgelegten Wasserbeprobungen des Schwimmerbeckens die Anforderungen an die Wasserqualität in Kleinbadeteichen erfüllt waren, nachdem die Strömungsverhältnisse verändert wurden.
41
Der in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG enthaltene Besorgnisgrundsatz (BayVGH, B.v. 3.7.2007 - 14 CS 07.966 - juris Rn. 42, 43; vgl. § 32 Abs. 2 WHG) besagt, dass Einwirkungen von Wasser auf die menschliche Gesundheit nach menschlichem Ermessen unwahrscheinlich sein müssen. Die Anforderungen des § 37 Abs. 2 IfSG an die hygienische Qualität von Schwimm- und Badewasser in öffentlichen Bädern sind demnach nur erfüllt, wenn die Gefahr für das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ausgeräumt ist. Deswegen ist für eine Maßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lfSG nicht erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen muss.
42
Vielmehr können die Anforderungen des Besorgnisgrundsatzes erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn die in § 37 Abs. 2 Sätze 2 und 3 IfSG vorgeschriebenen Aufbereitungsmaßnahmen vorliegen. Selbst dann sind aber nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG Maßnahmen zu treffen, wenn Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen, die von Schwimm- und Badewasser ausgehen können.
43
Fehlen Aufbereitungsmaßnahmen vollständig, was vorliegend unstreitig ist, weil weder eine Desinfektion vorgenommen wird noch eine biologische oder mechanische Wasseraufbereitung erfolgt, besteht die Besorgnis, dass sich für die menschliche Gesundheit schädliche Krankheitserreger im Schwimm- und Badewasser ausbreiten und übertragen werden. Deshalb ist die Maßnahme der Nutzungsuntersagung der Anlage nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG gerechtfertigt. Diese Norm ist anwendbar, auch wenn die gesetzlich vorgesehene Rechtsverordnung nach der zum 25. Juli 2017 erfolgten Gesetzesänderung noch nicht erlassen ist (vgl. Empfehlungen des Gesundheitsausschusses an den Bundesrat BR-Drs. 455/1/17 vom 22. Juni 2017). Denn die Anforderungen, die § 37 Abs. 2 IfSG für die Qualität von Schwimm- und Badewasser in öffentlichen Bädern aufstellt, gelten auch ohne den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung und sind unmittelbar geltendes Recht.
3.
44
Durchgreifende Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung der Antragsgegnerin werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Nutzungsuntersagung erweist sich als geeignet, erforderlich und angemessen, um dem Besorgnisgrundsatz des § 37 Abs. 2 IfSG Rechnung zu tragen. Zwar verbessert die Maßnahme unmittelbar nicht die Wasserqualität. Sie stellt jedoch sicher, dass die Verbreitung von Krankheitserregern nicht zu besorgen ist und ist damit als geeignet anzusehen. Eine weniger einschneidende Maßnahme ist angesichts des Fehlens einer Wasseraufbereitung auch nicht ersichtlich. Der Schwimmerbereich hat zuletzt - obwohl er infektionsschutzrechtlich den Hygieneanforderungen an Wasser in Schwimm- und Badebecken unterliegt - ausweislich der vorgelegten Wasserproben allenfalls die Anforderungen an Kleinbadeteiche erfüllt. Den vorgelegten Messergebnissen lässt sich darüber hinaus nicht entnehmen, ob auch das Wasser im Kinderbereich beprobt wurde. Dieser ist - da erkennbar aus Baumaterial hergestellt - auch als Becken anzusehen und verfügt über keinerlei Aufbereitungsanlage, obwohl hier von einer erhöhten Infektionsgefahr auszugehen ist. Deshalb wird auch für Kleinbadeteichanlagen für den Kleinkindbereich die Errichtung eines Beckens nach DIN 19643 empfohlen (vgl. „Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche“, a.a.O. S. 529 und I. Feuerpfeil & J. Lopez-Pila: „Hygienische Anforderungen an Badewasser (Freie Badegewässer und Badebecken)“ in „Warnsignal Klima: Genug Wasser für alle?“, 3. Auflage 2011 S. 245).
45
Auch darf es die Antragstellerin als Betreiberin eines öffentlichen Bades nicht jedem Badegast selbst überlassen, ob er sich den Gefahren beim Schwimmen und Baden in hygienisch nicht bedenkenfreien Wasser aussetzen will. Denn aufgrund der Zielrichtung des IfSG, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG) soll diese Entscheidung dem jeweiligen Besucher nicht ermöglicht werden. Die Übertragung von Krankheitserregern hat eine über die individuelle Entscheidung hinausgehende Tragweite (so auch BayVGH, B.v. 3.2.2003 - 24 CS 02.2800 - juris Rn. 27).
46
Da wegen des überragenden Schutzgutes der menschlichen Gesundheit und wegen des Fehlens gesetzlicher Übergangsregelungen nicht von einem Bestandsschutz für den Weiterbetrieb der Anlage ausgegangen werden kann und sich die Antragstellerin seit annähernd zwei Jahren unter Berufung auf die Wasserqualität und finanzielle und personelle Engpässe weigere, die erforderlichen Umbaumaßnahmen zur Sicherstellung der infektionsschutzrechtlich gebotenen Wasserqualität vorzunehmen, erweist sich die getroffene Anordnung als verhältnismäßig.
47
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
48
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
49
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.