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BayObLG, Beschluss v. 19.08.2019 – 201 ObOWi 238/19
Titel:

Anforderungen an Urteilsgründe bei Messung - qualifizierter Rotlichtverstoß

Normenketten:
StPO § 261, § 267
OWiG § 71 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 6
MessEG § 31, § 37
MessEV § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12a
BKat Nr. 132.3
Leitsätze:
1. Die (polizeiliche) Zeitmessung der Dauer der Rotlichtphase anlässlich eines dem Betroffenen zur Last liegenden sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes ist nicht deshalb unverwertbar, weil sie mit Hilfe einer ungeeichten Stoppuhr eines Mobiltelefons (Smartphone) erfolgt ist (u.a. Anschluss an KG, Beschluss vom 31.03.2004 - 3 Ws [B] 116/04 = NZV 2004, 652 = VRS 107 [2004], 214 = DAR 2004, 711; OLG Celle, Beschluss vom 17.01.1996 - 1 Ss [OWi] 126/95 = NZV 1996, 419 = VRS 91 [1996], 316 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.1993 - 2 Ss 72/93 bei juris). (Rn. 6)
2. Wie in den Fällen der Geschwindigkeitsmessung mit einem ungeeichten Tachometer ist zum sicheren Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten und sonstiger Fehlerquellen vom so gemessenen Zeitwert ein bestimmter Toleranzwert in Abzug zu bringen, welcher vom Tatrichter im Urteil unter Bezeichnung der möglichen geräteeigenen Fehler, der konkret ein-gesetzten Uhr und etwaiger externer Fehlerquellen zu berücksichtigen ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.1993 - 2 Ss 72/93 bei juris). (Rn. 6)
3. Erfolgt die Zeitmessung mit einer ungeeichten Stoppuhr, ist die Berücksichtigung eines über dem für etwaige Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) geeichter Stoppuhren auch nach dem Inkrafttreten des MessEG vom 31.08.2015 sowie der MessEV vom 11.12.2014 anerkannten Toleranzabzugs von 0,3 Sekunden liegenden Sicherheitsabzugs erforderlich (u.a. Anschluss und Fortführung an KG, Beschluss vom 26.03.2018 - 122 Ss 41/18 = VRS 133 [2017], 141 und BayObLG, Beschluss vom 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 = BayObLGSt 1995, 48 = DAR 1995, 299 = NZV 1995, 368 = VRS 89 [1995], 230 = VerkMitt 1996, Nr. 16). (Rn. 6)
Schlagworte:
Rotlichtverstoß, qualifiziert, Rotlichtphase, Rotlichtphasendauer, Uhr, Stoppuhr, Stoppuhrfunktion, Eichung, ungeeicht, geeicht, Mobiltelefon, Smartphone, Urteilsgründe, Urteilsfeststellungen, lückenhaft, Beweiswürdigung, Toleranz, Toleranzabzug, Toleranzwert, Messqualität, Messgenauigkeit, Fehlerquelle, Reaktionsverzögerung, Beweisverwertungsverbot, Haltelinie, Gangungenauigkeit, Verkehrsfehlergrenze, Sachverständigengutachten, Rotlichtdauer, Geschwindigkeitsmessung, Zeitwert, Zeitmessung, Sicherheitsabzug, Rechtsfehler, Tatrichter
Fundstellen:
ZfS 2020, 173
BeckRS 2019, 27954
LSK 2019, 27954

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 21.11.2018 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 21.11.2018 wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 200 Euro und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Mit Antragsschrift vom 21.02.2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts vom 21.11.2018 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
2
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat auf die Sachrüge hin - zumindest vorläufig - Erfolg, weil sich die Urteilsgründe als lückenhaft erweisen. Die Urteilsfeststellungen vermögen die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.3 BKat, d.h. Fahren bei einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase, nicht zu belegen. Das angefochtene Urteil enthält keine den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Beweiswürdigung.
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1. Das Amtsgericht trifft im Rahmen der Beweiswürdigung u.a. folgende Feststellungen:
„So bekundete der Zeuge R., er habe mit seinem Kollegen Z. an der Abzweigung der E.-Straße Rotlichtüberwachungen durchgeführt. […] Der Zeuge bekundete ferner, er sei auf dem Fahrersitz gewesen. Von dieser Position aus habe er gute Sicht auf die Ampel und die Haltelinie gehabt. Das Gelblicht der für die Linksabbieger geltenden Lichtzeichenanlage dauere 3 Sekunden. Das Fahrzeug des Betroffenen habe die Haltelinie überfahren als die Lichtzeichenanlage bereits 1,49 Sekunden Rotlicht gezeigt habe. Er habe die Zeit mit der nicht geeichten Stoppuhr seines Handys gemessen und dazu die Stoppuhr gedrückt, nachdem die Ampel Rotlicht gezeigt hätte und die Stoppuhr wieder gedrückt als der Vorderreifen über die Haltelinie gefahren sei. Der Betroffene sei auf der Haupt straße gefahren und ohne anzuhalten in einem Zug nach links abgebogen. […] Richtig ist jedoch, dass es anders als bei einer automatischen Messung aus Reaktionsverzögerungen und Konzentrationsfehlern des messenden Polizeibeamten bei der Beobachtung des Beginns der Rotlichtphase und der ersten Bedienung der Stoppuhr, der Beobachtung des Überfahrens der Haltelinie und der zweiten Bedienung der Stoppuhr zu möglichen Messfehlern kommen kann. Daher ist zu Gunsten des Betroffenen ein Toleranzabzug von 0,3 Sekunden der gemessenen Zeit vorzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2000, Az. 2b Ss (OWi) 132/00-(OWi) 67/00 I), so dass eine Rotphase von 1,19 Sekunden verbleibt.“
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2. Auch wenn im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und sich der Begründungsaufwand auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß beschränken kann, so kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand versetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 42, 43 m.w.N.). Zwar muss das Rechtsbeschwerdegericht die subjektive Überzeugung des Tatrichters von dem Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts grundsätzlich hinnehmen und ist es ihm verwehrt, seine eigene Überzeugung an die Stelle der tatrichterlichen Überzeugung zu setzen. Allerdings kann und muss vom Rechtsbeschwerdegericht überprüft werden, ob die Überzeugung des Tatrichters in den getroffenen Feststellungen und der ihnen zugrundeliegenden Beweiswürdigung eine ausreichende Grundlage findet. Die Urteilsgründe des Tatgerichts müssen mithin erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 StR 378/13 = NStZ-RR 2013, 387, 388). Daher müssen die Urteilsgründe, wenn nicht lediglich ein sachlich und rechtlich einfach gelagerter Fall von geringer Bedeutung vorliegt, regelmäßig erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat. Nur so ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 71 Rn. 115; Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. Rn. 43, 43a jeweils m.w.N.).
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3. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht hinreichend gerecht. Der Beweiswürdigung fehlt hinsichtlich der festgestellten Rotlichtdauer von 1,19 Sekunden nach Toleranzabzug eine tragfähige Grundlage. Die Urteilsgründe ergeben keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Zeitmessung anhand der Stoppuhr des Mobiltelefons zuverlässig war.
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a) Zwar ist die Messung nicht schon deshalb unverwertbar, weil die verwendete Stoppuhr des Mobiltelefons nicht geeicht war (vgl. KG, Beschluss vom 31.03.2004 - 3 Ws [B] 116/04 = NZV 2004, 652 = VRS 107 [2004], 214 = DAR 2004, 711; OLG Celle, Beschluss vom 17.01.1996 - 1 Ss [OWi] 126/95 = NZV 1996, 419 = VRS 91 [1996], 316 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.1993 - 2 Ss 72/93 bei juris). Die Eichpflicht garantiert eine besondere qualitative Sicherheit der Messung. Diesem Zweck wird aber auch dann entsprochen, wenn die qualitätsmäßigen Bedenken an der Messqualität dadurch ausgeräumt werden, dass zum Ausgleich möglicher Messungenauigkeiten und sonstiger Fehlerquellen (z.B. auch Reaktionsverzögerungen beim Bedienen des Messgeräts) bestimmte Sicherheitsabschläge vorgenommen werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.06.1993 - 2 Ss 72/93 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.1992 - 2 Ss 137/92 = VRS 85, 57, 58). Insofern ist die Rechtslage nicht anders als bei Geschwindigkeitsmessungen mit einem ungeeichten Tachometer, die von der Rechtsprechung jedenfalls dann als beweisverwertbar anerkannt werden, wenn und soweit zum Ausgleich von Messungenauigkeiten und sonstigen Fehlerquellen ein bestimmter Sicherheitsabschlag vorgenommen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2013 - III-1 Rbs 5/13 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.11.2006 - 3 Ss OWi 1570/06 = NStZ-RR 2007, 321, 322; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.1992 - 2 Ss [OWi] 130/92 - [OWi] 53/92 II = NZV 1992, 496 = VRS 83, 438, 439). Daran hat sich nach Auffassung des Senats auch durch die gesetzliche Neuregelung der Grundlagen des Messwesens nichts geändert, denn das MessEG sieht auch bei einem Verstoß gegen die Eichpflicht nach §§ 31, 37 MessEG, § 1 Abs. 1 Nr. 12a, Abs. 2 Nr. 1 MessEV kein Beweisverwertungsverbot vor. Der Tatrichter muss aber in einem solchen Fall auch darlegen, welche mögliche geräteeigenen Fehler der Uhr (z.B. verzögerte Reaktionszeiten des Geräts, mögliche Ungenauigkeiten bei der Zeitanzeige) und welche externen Fehlerquellen (z.B. Ungenauigkeit hinsichtlich der Fahrtzeit von der Haltelinie bis zum Bedienen der Stoppuhr) er berücksichtigt hat. Bei der Prüfung interner Fehlerquellen wird auch der Typ des eingesetzten Gerätes eine Rolle spielen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.06.1993 - 2 Ss 72/93 bei juris). Selbst bei geeichter Stoppuhr hat der Tatrichter von dem gemessenen Wert einen über den Toleranzabzug von 0,3 Sekunden hinausgehenden Sicherheitsabzug vorzunehmen, der dem Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) dient (KG, Beschluss vom 26.03.2018 - 122 Ss 41/18 = VRS 133 [2017], 141; KG, Beschluss vom 18.08.1999 - 2 Ss 164/99 - 3 Ws (B) 414/99 bei juris und BayObLG, Beschluss vom 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 = BayObLGSt 1995, 48 = DAR 1995, 299 = NZV 1995, 368 = VRS 89 [1995], 230 = VerkMitt 1996, Nr. 16).
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b) Das Amtsgericht hat hier aber einen Toleranzabzug von nur 0,3 Sekunden der gemessenen Zeit angenommen). Obwohl eine ungeeichte Stoppuhr für die Messung verwendet wurde, hat der Tatrichter den selbst bei geeichter Stoppuhr erforderlichen über den Toleranzabzug von 0,3 Sekunden hinausgehenden Sicherheitsabzug zum Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten nicht vorgenommen, sondern es bei einem Abzug von 0,3 Sekunden der gemessenen Zeit belassen. Nachdem auch nicht der Gerätetyp des Mobiltelefons festgestellt wurde und geräteeigene und externe Fehlerquellen ebenso wenig berücksichtigt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Rotlichtzeit angenommen werden muss, die die Dauer einer Sekunde nicht übertrifft. Dadurch kann sich der Schuldgehalt der Tat maßgeblich zugunsten des Beschwerdeführers verändern. Der Senat kann jedoch im Hinblick auf die fehlenden Angaben im Urteil zum Gerätetyp und seines Funktionsablaufs einen Sicherheitsabschlag nicht selbst größenordnungsmäßig festlegen.
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c) Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, war es insgesamt aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht durch eine ergänzende Befragung der in Betracht kommenden Zeugen und gegebenenfalls durch weitere Beweiserhebungen (Sachverständigengutachten) zu zuverlässigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der tatsächlichen Dauer der Rotlichtphase zum maßgebenden Zeitpunkt gelangen kann. Dabei wird sich das Amtsgericht auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, in welchem weiteren Umfang zugunsten des Betroffenen Sicherheitsabschläge vorzunehmen sind.
III.
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Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 6 OWiG).
IV.
10
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
11
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.