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OLG München, Hinweisbeschluss v. 09.09.2019 – 25 U 3910/19
Titel:

Versicherungsfall "Sturm" in der Gebäudeversicherung - Unmittelbare Einwirkung des Sturmes und Werfen von Gegenständen

Normenkette:
VGB 2010 A. § 4 Nr. 1 a, Nr. 2
Leitsätze:
1. Eine unmittelbare Einwirkung des Sturmes ist anzunehmen, wenn die versicherte Sache durch den Druck oder Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört wird. Keine Unmittelbarkeit ist daher gegeben, wenn durch den Sturm Regenwasser in das Innere einer Mauer getrieben und so nur die Vernässung der Mauer beschleunigt wurde, die letztlich zu deren Zusammenbrechen geführt hat.   (Rn. 9)
2. Wird durch den Sturm Regenwasser durch vorhandene Risse der Mauerwerksfugen in das Innere der Mauer getrieben, so erfüllt dies nicht die Voraussetzungen einer Beschädigung versicherter Sachen dadurch, das ein Sturm Gebäudeteile, Bäume oder anderen Gegenstände wirft, weil - ohne dass entschieden werden muss, ob Regen überhaupt als "anderer Gegenstand" im Sinne dieser Klausel aufzufassen ist - in diesem Fall die Zerstörungskraft des Regens nicht durch die Bewegungsenergie des Sturms bestimmt wird. 
Schlagworte:
Gebäudeversicherung, Sturm, Unmittelbarkeit, Regenwasser
Vorinstanz:
LG Ingolstadt, Urteil vom 28.05.2019 – 21 O 1634/17 Ver
Fundstellen:
r+s 2020, 88
BeckRS 2019, 26859
LSK 2019, 26859
NJW-RR 2020, 356

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolsadt vom 28.05.2019, Az. 21 O 1634/17 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe

1
Nach einstimmiger Auffassung des Senats hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Berufung aufgezeigten Gesichtspunkte rechtfertigen keine hiervon abweichend Beurteilung.
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1. Die Berufung greift ohne Erfolgsaussichten die vom Senat nur eingeschränkt gemäß § 529 Abs. 1 ZPO überprüfbaren Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das Landgericht hat dargelegt, dass es aufgrund des meteorologischen Gutachtens nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt ist, dass am Schadensort sicher eine Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h geherrscht hat. Die Einwendungen der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts.
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Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist der Senat an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich etwa daraus ergeben, dass Beweislast oder Beweismaß verkannt wurden, beweiswürdigende Darlegungen nachvollziehbaren Grundlagen entbehren, ein lückenhaftes Sachverständigengutachten ohne Ergänzung geblieben ist, oder aus Verfahrensfehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (Thomas/Putzo - Reichold, ZPO, 40. Auflage 2019, § 529 ZPO, Rz. 2; Stackmann, NJW 2003, 169, 171; BGH, Urteil vom 12.03.2004 - Az. V ZR 257/03, NJW 2004, 1876). Vorliegend bestehen jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der enscheidundgserheblichen landgerichtlichen Feststellungen beziehungsweise an der Richtigkeit der Beweiswürdigung durch das Landgericht.
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Die Beweislast für das Vorliegen eines Sturmes im Sinne von § 7 Nr.1 Satz 1 der Versicherungsbedingungen trägt die Klägerin. Der Versicherungsnehmer hat den Vollbeweis zu erbringen, dass am Schadenstag auf dem Grundstück ein Sturm mit Windstärke 8 herrschte (Armbrüster, in Prölss/Martin, 30. Auflage, 160 VGB A. § 4 Rz. 1) . Das Landgericht hat zur Behauptung der Klagepartei, am 29.05.2016 habe im Bereich Blaufelden, Steinbruch 1, ein Sturm mindestens der Windstärke 8, also einer Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h geherrscht, Beweis erhoben durch die Einholung eines amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes. Das von der Sachverständigen S. B. erstattete Gutachten hat das Gericht ausführlich gewürdigt. Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass am 29.05.2016 am Schadensort sehr wahrscheinlich Windstärke 7 BFT erreicht wurde. Aufgrund der Wetterlage und örtlicher Gegebenheiten seien ferner wahrscheinlich auch Windspitzen der Windstärke 8 BFT aufgetreten. Das Gericht hat sich aufgrund der Angaben der Sachverständigen nicht mit hinreichender Sicherheit die Überzeugung bilden können, dass am Schadensort eine Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h geherrscht habe. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Feststellung der Sachverständigen, dass Windspitzen der Windstärke 8 BFT wahrscheinlich erreicht worden sein, keinen ausreichenden Nachweis dafür bietet, dass diese tatsächlich erreicht worden sind und insbesondere gerade auch am Schadensort erreicht wurden.
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Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, das Erstgericht lasse die Ausführung im Klageschriftsatz vom 12.07.2018 unberücksichtigt, verfängt dies nicht. Im genannten Schriftsatz werden zunächst die Aussagen der Gutachterin wiedergegeben. Sodann wird vorgetragen, dass die im Bereich S.-W. gemessene Windstärke 8 Bft auf den gegenständlichen Versicherungsort übertragbar sei. Diesen Schluss hat die Sachverständige jedoch in ihrem Gutachten gerade nicht gezogen. Vielmehr ist die Sachverständige aufgrund der ihr vorliegenden Messdaten zu dem Schluss gekommen, dass am Schadensort nur wahrscheinlich auch Windspitzen von 8 Bft aufgetreten sind. Die Auswertung und Interpretation der vorhandenen Messdaten war gerade Aufgabe der Sachverständigen, die insoweit über eine besondere Sachkunde verfügt. Es sind auch keine Fehler oder Lücken des Sachverständigengutachtens von der Klagepartei aufgezeigt und auch nicht ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen der Sachverständigen aufkommen lassen würden, vielmehr hat die Klageseite schlicht aus den Messdaten eine andere Schlussfolgerung gezogen, als die Sachverständige. Dies hat jedoch keinen Erfolg. Vielmehr ist das Landgericht in seiner Entscheidung zu Recht der Aussage der Sachverständigen gefolgt, dass Windspitzen von 8 Bft nur wahrscheinlich waren, und hat dies nicht für ausreichend erachtet. Auch soweit die Klageseite im genannten Schriftsatz vom 12.07.2018 angegeben hat, dass das streitgegenständliche Gehöft am Ortsrand und höher als der Ortskern gelegen sei, so dass die Ostseite Wind und Wetter ausgesetzt sei, begründet dies keinen Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts, denn die Sachverständige hatte dazu ausgeführt, dass zwar Bewuchs, Bebauung und Landschaftsform den Wind in der Richtung oder auch der Geschwindigkeit deutlich abändern können. Es lasse sich aber im Nachhinein nicht mehr angeben, inwieweit eine derartige Modifizierung des Windfeldes unmittelbar an einem Schadensort vorgelegen habe und welches Ausmaß sie angenommen habe. Auch damit hat sich das Landgericht in seinem Urteil auseinandergesetzt. Allein die Tatsache, dass Abweichungen von den gemessenen Daten möglich sind, reicht für einen Nachweis einer Windstärke von mindestens 8 Bft am Schadensort nicht aus (vgl. auch Gierschek in Dietz, Fischer, Gierschek; Wohngebäudeverischerung, Kommetar, 3. Auflage, § 4 Rz. 6).
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Soweit die Klägerin in der Berufung nun außerdem vorträgt, der Bausachverständige habe festgestellt, dass es im Zeitraum des Schadensereignisses sehr starke Winde gab, rechtfertigt auch dies nicht den von der Klägerin gezogenen Schluss, dass daher eine Windstärke 8 vorlag. Der Bausachverständige trifft an der genannten Stelle des Gutachtens keine eigene Feststellung zur Stärke des Windes, sondern zitiert lediglich das meteorologische Gutachten, ohne dabei eine eigene, von der Meinung des meteorologischen Gutachtens abweichende Aussage zu treffen. So schreibt er, dass es nach dem meteorologischen Gutachten im Zeitraum des Schadenereignisses mit großer Wahrscheinlichkeit sehr starke Winde gegeben habe. Eine eigene Feststellung zur Windstärke ergibt sich daraus nicht.
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Dass das Landgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme das Vorliegen eines Sturmes für nicht hinreichend nachgewiesen erachtet hat, begegnet daher auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung nach Auffassung des Senats keinen Bedenken.
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2. Soweit die Klägerin in der Berufung ferner geltend macht, es liege eine unmittelbare Einwirkung des Sturmes im Sinne von § 7 Ziffer 3. a) der Versicherungsbedingungen vor, verfängt dies ebenfalls nicht. Auf die Frage der Unmittelbarkeit kommt es schon nicht mehr an, da es bereits an dem Vorliegen eines Sturmes fehlt (s.o.).
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Selbst wenn jedoch ein Sturm anzunehmen wäre, würde es - wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt - vorliegend an der Unmittelbarkeit fehlen. Insoweit kommt es darauf an, dass der Schaden durch die sogenannte Windlast verursacht wird, die auf das Gebäude einwirkt (vgl. Gierschek, in Dietz, Fischer, Gierschek; Wohngebäudeverischerung, Kommentar, 3. Auflage, § 4 Rz. 25). Dabei wird vertreten, dass eine unmittelbare Einwirkung schon dann anzunehmen ist, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Schadens gewesen ist und Mitursächlichkeit ausreiche (Schneider, in Münchner Anwaltshandbuch, Versicherungsrecht, 4. Auflage, § 6 Rz. 73; OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2015 - 20 U 11/15). Allerdings ist maßgeblich, dass die versicherte Sache durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört wird (OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2015 - 20 U 11/15). Dies war vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, da - wie der Bausachverständige dargelegt hat - die durch die Regenfälle hervorgerufene Vernässung des Mauerwerks sechs Tage nach dem behaupteten Sturm zum Einsturz der Mauer geführt hat. Die stürmischen Winde hätten das Schadensereignis allenfalls insofern beschleunigt, als mehr Wasser in das Innere der Mauer getrieben wurde. Damit war jedoch gerade nicht die Windlast bzw. ein durch die aufprallende Luft entstandener Druck oder Sog maßgeblich, sondern die durch die Regenfälle hervorgerufene Vernässung. Dass die Winde mehr Wasser in das Innere der Mauer getrieben haben, reicht insoweit nicht aus, da - wie vom Landgericht zutreffend dargelegt - damit eine weitere Ursache zwischen den behaupteten Sturm und den Einsturz der Mauer getreten und damit keine Unmittelbarkeit mehr gegeben ist (vgl. auch BGH, VersR 1884, 28).
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3. Schließlich führt auch die Argumentation der Klägerin, das Erstgericht habe die Tragweite des § 7 Ziff. 3 b) der Versicherungsbedingungen verkannt, wonach auch Schäden versichert sind, die entstehen, dadurch dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder anderen Gegenstände auf versicherte Sachen wirft, nach sorgfältiger Überprüfung durch den Senat zu keinem anderen Ergebnis. Auch hier ist zunächst festzuhalten, dass es bereits an einem Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen fehlt (s.o.), so dass es auf die weiteren Voraussetzungen nicht mehr ankommt.
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Selbst wenn jedoch von einem Sturm auszugehen wäre, wären die Voraussetzungen des § 7 Ziff. 3 b) der Versicherungsbedingungen nicht erfüllt. Zwar trifft es zu, dass der Begriff des Gegenstandes in Literatur und Rechtsprechung weit ausgelegt wird, so dass darunter auch Hagel, Schnee oder Regen fallen kann (Gierschek, in Dietz, Fischer, Gierschek; Wohngebäudeversicherung, Kommentar, 3. Auflage, § 4 Rz. 38, Martin, Schachversicherungsrecht, Kommentar, 3. Auflage, E II, Rz. 37; BGH, VersR 1884, 28 (29) für Schnee; OLG Oldenburg VerR 2001, 1233 für Regen). Auch hat der Bausachverständige insoweit ausgeführt: „Die stürmischen Winde haben eventuell das Schadensereignis insofern beschleunigt, als mehr Wasser durch die vorhandenen Risse der Mauerwerksfugen in das Innere der Mauer eingetrieben wurde. Aus technischer Sicht muss davon ausgegangen werden, dass dabei aber nicht die Windstärke, sondern die Dauer des Regens und die Windrichtung generell die entscheidende Rolle für das Schadensereignis gespielt hat.“ Der Senat hat jedoch bereits Zweifel, ob Regentropfen tatsächlich in diesem Zusammenhang noch unter den Begriff des Gegenstandes subsumiert werden können, da die Aufzählung „Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände“ und die Verwendung des Begriffs „werfen“ den Schluss nahelegen, dass hier nur Gegenstände gemeint sind, die eine gewissen Körperlichkeit haben und tatsächlich geworfen werden könnten. Dies erscheint bei Hagel und bei besonderen Sachlagen auch noch bei Schnee möglich, nach allgemeinem Sprachgebrauch aber nicht mehr bei Regen. Dabei kommt es darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verständigt würdigt, die Klausel verstehen würde (BGH, VersR 2016, 1177 Rz. 17; Armbrüster, Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Auflage, Eil.1 Rz. 260 mit weiteren Nachweisen). Die Bedingungen sind dabei grundsätzlich nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszulegen (Armbrüster, Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Auflage, Eil.1 Rz. 271 f). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde jedoch unter einem anderen Gegenstand im Kontext der Aufzählung von Gebäudeteilen und Bäumen nicht davon ausgehen, dass damit auch nicht körperliche Gegenstände wie Regen gemeint sein könnten. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da der Schaden gerade dadurch entstehen muss, dass der Gegenstand „geworfen“ wird. Dazu hat der BGH ausgeführt, dass die Wahl dieses bildhaften Ausdrucks bestätige, dass nicht jede durch Sturm verursachte Bewegung eines Gegenstands unter den Versicherungsschutz fällt. Die Bestimmung erfasse lediglich der Naturgewalt wesenseigene Arten der Schadenstiftung. Dabei müsse die Bewegung nicht unbedingt dem Bild eines Wurfs entsprechen, der Gegenstand also keine Flugbahn beschreiben. Unverzichtbar sei jedoch bei dem Wortlaut der Bestimmung, dass die Naturgewalt selbst sich nach allgemeinem Verständnis als die treibende Kraft erweist. Die Zerstörungskraft des Gegenstandes muss wesentlich bestimmt sein durch die Bewegungsenergie der Naturgewalt, gegen deren Einwirkung der Versicherungsschutz besteht (BGH, VersR 1884, 28 (29)). Maßgeblich ist insoweit, dass es gerade die durch den Sturm hervorgerufene Wucht des Aufpralls war, welche zu der Beschädigung der versicherten Sache geführt hat (Martin, Sachversicherungsrecht, Kommentar, 3. Auflage, E II, Rz. 38). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige ausgeführt, dass zwar der Wind mehr Wasser durch die vorhandenen Risse der Mauerwerksfugen in das Innere der Mauer getrieben habe, es habe aber nicht die Windstärke sondern die Dauer des Regens und die Windrichtung die entscheidende Rolle für das Schadensereignis gespielt. Letztlich sei davon auszugehen, dass jeder Ostwind zu einer kompletten Vernässung der Fassade geführt habe. Mithin war gerade nicht maßgeblich, dass der Regen durch den starken Wind gegen die Mauer „geworfen“ worden wäre, diese also mit einer bestimmten Energie getroffen und dadurch beschädigt hätte, sondern nur, dass durch den Wind mehr Regen auf die Mauer getroffen ist und sich in den Fugen, die bereits ausgewaschen waren, angesammelt hat und damit die Vernässung schneller eingetreten ist, als dies ohne den Wind der Fall gewesen wäre. Nach der genannten Rechtsprechung des BGH reicht aber allein die durch den behaupteten Sturm verursachte Bewegung des Regens an die Mauer nicht aus. Im Ergebnis waren nach den Feststellungen des Sachverständigen allein die starken und lang anhaltenden Regenfälle schadensauslösend.
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Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).