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  • zu den Darlegungsanforderungen bei Gehörsverstößen hinsichtlich dessen, was vorgetragen worden wäre, wenn rechtliches Gehör gewährt worden wäre (hier hinreichende Darlegung verneint);
  • zur Frage, ob die im Zivilprozess außerhalb des Freibeweisverfahrens anzunehmende Unzulässigkeit einer bloß informellen Anhörung von Zeugen auf den Verwaltungsprozess übertragbar ist (offen gelassen).

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