Inhalt

VGH München, Beschluss v. 23.09.2019 – 22 CS 19.1417
Titel:

Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach strafrechtlicher Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

Normenketten:
GewO § 34a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 4 Nr. 4 lit. b
BayVwVfg Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
GG Art. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 19 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes kann widerrufen werden, wenn nach ihrer Erteilung Tatsachen eintreten, die gem. § 34a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewO zu einer Versagung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit hätte führen müssen. Ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Widerruf der Erlaubnis kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit Blick auf Bewachungsunternehmer und ihre spezifischen Pflichten sind für die Beurteilung der Zuverlässigkeit iSv § 34a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewO Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, auch dann von besonderer Bedeutung, wenn sie außerhalb des Gewerbes verwirklicht wurden (Bestätigung von VGH München BeckRS 2014, 48607 Rn. 28 - Hells Angels). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes, strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung, Bewachungsgewerbe, Zuverlässigkeit, Gewaltbereitschaft, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 01.07.2019 – AN 4 S 19.982
Fundstellen:
BayVBl 2020, 164
GewA 2019, 480
LSK 2019, 22554
BeckRS 2019, 22554
GewA 2019, 480

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe durch die Antragsgegnerin.
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Der Antragsteller meldete bei der Antragsgegnerin am 20. Oktober 2015 das Gewerbe „Bewachertätigkeit gemäß § 34a GewO“ mit Betriebsstätte in der R* … Str. … … …, an. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2015 wurde dem Antragsteller die Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO erteilt.
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Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts … vom 28. September 2017 wegen einer am 28. Oktober 2016 gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: … … … … …, rechtskräftig seit dem 6. Oktober 2017).
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Die Antragsgegnerin erhielt zunächst keine Kenntnis von der Verurteilung. In der Behördenakte befindet sich eine ihr erteilte Bundeszentralregisterauskunft vom 12. Februar 2019, aus der sich u.a. die vorgenannte Verurteilung ergibt. Die Antragsgegnerin leitete spätestens am 20. März 2019 ein Verfahren zum Widerruf der Bewachungserlaubnis ein. Mit Schreiben vom 4. April 2019 hörte sie den Antragsteller zum Widerruf seiner Bewachungserlaubnis an. Der Antragsteller nahm dazu Stellung und bat u.a. um persönliche Kontaktaufnahme.
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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Mai 2019 widerrief die Antragsgegnerin die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (Ziffer I.) und ordnete u.a. die sofortige Vollziehung der Ziffer I. des Bescheids an (Ziffer IV.).
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Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Antragsgegnerin beantragte die Ablehnung des Antrags.
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Mit Beschluss vom 1. Juli 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
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Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Widerrufsbescheid sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit komme es auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an. Gegenstand der Bewachung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO sei der Schutz von Leib und Leben, Freiheit sowie Eigentum und Besitz fremder Personen. Die spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers resultierten aus der Gefahrgeneigtheit der Bewachungstätigkeit aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, aus der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags sowie aus der strengen Rechtsbindung bei der Ausübung der „Jedermann-Rechte“ unter Anwendung von körper-licher Gewalt nur in den engen Grenzen des Erforderlichen. Daher seien Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zuließen, von besonderer Bedeutung. Die Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO sei bereits nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Tatbegehung (28. Oktober 2016) insbesondere bei Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit in Frage gestellt gewesen, die befürchten ließen, dass der Betroffene zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neige. Mit der Einführung des Regelbeispiels des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b) GewO zum 1. Dezember 2016 habe der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vorliege, wenn der Gewerbetreibende u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Mangels Übergangsregelung gelte die Vorschrift auch für sog. Altunternehmer, die ihre Bewachungserlaubnis bereits vor dem 1. Dezember 2016 erhalten hätten. Dabei handele es sich um eine durch überwiegende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigte unechte Rückwirkung. Der Antragsteller habe auch nach der alten Rechtslage nicht darauf vertrauen dürfen, trotz der Verurteilung sein Bewachungsgewerbe weiter ausüben zu dürfen.
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Nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 Nr. 4 Buchst. b) GewO besitze der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Besondere Umstände, die die gesetz-liche Regelvermutung widerlegten, lägen nicht vor. Nach dem Urteil des Amtsgerichts … vom 28. September 2017 sei es am Tattag gegen 5.30 Uhr in den Geschäftsräumen der Firma … am Bahnhofsplatz in … zu einer ver-balen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller, einem Mitverurteilten und dem Geschädigten gekommen. Dabei habe der Antragsteller dem Geschädigten plötzlich mit der Faust ins Gesicht geschlagen, was der Mitverurteilte wiederholt habe. Beide hätten auch mit dem Fuß gegen den Geschädigten getreten, wobei der Antragsteller diesen nicht getroffen habe. Anschließend habe der Antragsteller den Geschädigten von hinten mit einem Würgegriff gepackt, während der Mitverurteilte von vorn mit der Faust zugeschlagen habe. Danach habe der Antragsteller den Geschädigten in einen Seiteneingang des Hauptbahnhofs gezogen und zu Boden geworfen; dort hätten der Antragsteller und der Mitverurteilte jeweils einmal mit dem Fuß im Bereich des Oberkörpers gegen den am Boden liegenden Geschädigten getreten. Der Geschädigte habe eine Platzwunde an der Unterlippe, die genäht werden musste, sowie einen Bluterguss und Striemen am Hals, an der Schulter und am Brustkorb erlitten. Außerdem habe er starke Schmerzen im Kiefer, Kopfschmerzen sowie Nackenschmerzen beim Drehen des Kopfes gehabt. Im Rahmen der Strafzumessung sei berücksichtigt worden, dass der Antragsteller vollumfänglich geständig gewesen sei und von sich aus einen Täter-Opfer-Ausgleich erwirkt habe. Es sei nicht auszuschließen, dass er bei der Tatbegehung erheblich alkoholisiert gewesen sei.
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Die Straftat stehe zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewachungstätigkeit des Antragstellers, lasse aber den Rückschluss auf eine ausgeprägte Gewaltbereitschaft zu, die seinen spezifischen Pflichten als Bewachungsunternehmer entgegenlaufe. Anstatt die zunächst nur verbale Auseinandersetzung zu beenden oder zu entschärfen, habe der Antragsteller diese durch den ersten Schlag überhaupt erst in eine tätliche Auseinandersetzung eskalieren lassen. Auch unter Berücksichtigung des positiv zu beurteilenden Nachtatverhaltens des Antragstellers lägen keine besonderen Umstände vor, die angesichts des massiven Fehlverhaltens zu einem Abweichen von der Regelvermutung führten. Zudem seien nach Mitteilung der Kriminalpolizeidirektion … gegen den Antragsteller mehrere Anzeigen, u.a. wegen häuslicher Gewalt und gefährlicher Körperverletzung, erstattet worden. Sofern Ermittlungsverfahren erst nach Bescheiderlass eingestellt worden seien, könne dies die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht berühren, zumal ein Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet worden sei. Auch sei ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten des Antragstellers während der Bewährungszeit im Allgemeinen wenig bedeutsam.
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Ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis sei das öffentliche Interesse voraus-sichtlich gefährdet. Der Widerruf sei zur Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers indiziere vorliegend die konkrete Gefährdung der durch § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO geschützten Rechtsgüter. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehle es für eine analoge Anwendung des Disziplinarrechts an einer planwidrigen Gesetzeslücke; auch seien die Sachverhalte und Interessen im Disziplinar- und Gewerberecht nicht vergleichbar. Der Widerruf sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil dem Antragsteller die wirtschaftliche Grundlage entzogen werde oder etwaige Schadensersatzpflichten gegenüber Vertragspartnern entstünden. Dem Antragsteller sei zuzumuten, sich um eine abhängige Beschäftigung zu bemühen.
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Die Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei gewahrt, da diese erst zu laufen beginne, wenn die Behörde vollständige Kenntnis der für den Widerruf maßgebenden Sach- und Rechtslage erlangt habe und auf dieser Grundlage den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen habe, dass ihr die Widerrufsbefugnis zustehe. Die Antragsgegnerin habe frühestens mit Erhalt der Bundeszentralregisterauskunft vom 12. Februar 2019 sicher Kenntnis von der rechtskräftigen Verurteilung erlangt.
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Im Übrigen sei unschädlich, dass der angefochtene Bescheid keine Ermessenserwägungen erkennen lasse. Die Ermessensausübung sei vorliegend im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der Bewachungserlaubnis in Richtung auf einen Widerruf intendiert; damit entfalle auch eine entsprechende Begründungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG.
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Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung liege vor, weil die Annahme der Unzuverlässigkeit des Bewachungsunternehmers mit Blick auf den Charakter als Vertrauensgewerbe eine konkrete Gefährdung der geschützten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit indiziere, an deren Schutz ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.
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Der Antragsteller legte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Juli 2019 ein. Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Der Antragsteller nahm nochmals mit Schreiben vom 16. September und 19. September 2019 Stellung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Juli 2019 bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
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1. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass eine von ihm in seiner Erwiderung auf das Anhörungsschreiben vor Erlass des Widerrufsbescheids gewünschte Kontaktaufnahme seitens der Antragsgegnerin nicht stattgefunden habe, ist dies ohne Bedeutung für die (formelle) Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gewerbeerlaubnis; den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG wurde Rechnung getragen.
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2. Der Antragsteller trägt vor, es sei unzulässig, Eintragungen in Polizeiakten im Verfahren zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis zu verwerten, zumal die aufgrund der polizeilich dokumentierten Anzeigen eingeleiteten Verfahren eingestellt worden seien, insbesondere auch das Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz, auf das das Verwaltungsgericht Bezug genommen habe. Dem Verwaltungsgericht sei die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens offenbar nicht bekannt gewesen, weil die Akten der Antragsgegnerin die Einstellungsverfügung nicht enthalten hätten.
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Der Antragsteller macht damit keine durchgreifenden Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene gewerberechtliche Unzuverlässigkeit geltend. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass schon aufgrund der von dem Antragsteller begangenen Straftat die Regelvermutung des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b) GewO greift. Es hat in diesem Zusammenhang nur mit Blick auf die Frage, ob besondere Umstände eine Ausnahme von der Regelvermutung rechtfertigen, ergänzend auf die der Antragsgegnerin übermittelten polizeilichen Erkenntnisse zu anderen mutmaßlichen Straftaten (Bl. 58 bis 60 der Behördenakte) Bezug genommen und dabei hervorgehoben, dass es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht relevant sei, dass das diese weiteren Straftaten betreffende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren mit dem Az. … … … nach Bescheiderlass eingestellt worden sei, zumal es nach § 43 OWiG zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet worden sei.
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Auf die vorgenannten polizeilichen Erkenntnisse kommt es nicht an, so dass die Frage nach ihrer Verwertbarkeit und der vom Antragsteller behaupteten Unvollständigkeit der Akten der Antragsgegnerin dahinstehen kann. Zum einen hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid auf diese Erkenntnisse nicht gestützt. Zum anderen wäre auch dann, wenn es nach der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers vom 28. September 2017 keine polizeilich dokumentierten Anzeigen und daraufhin eingeleiteten Ermittlungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegeben hätte, allein aufgrund der Verurteilung von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen. Denn einem ordnungsgemäßen Verhalten während der laufenden Bewährungszeit und während des laufenden auf den Widerruf der Gewerbeerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahrens kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur geringe Aussagekraft zuerkannt werden (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.1987 - 1 B 93.86 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 18), wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist.
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3. Der Antragsteller trägt weiter vor, § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO ziele nur auf die erstmalige Erteilung der Gewerbeerlaubnis, nicht aber auf den Fall, dass die Erlaubnis bereits erteilt sei. Die Untersagung seines bereits ausgeübten Gewerbes sei unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 3 GG, weil damit ungleiche Sachverhalte gleich behandelt würden; seine zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern und Kunden würden nicht berücksichtigt. Zudem verbiete Art. 14 GG den Entzug der Gewerbeerlaubnis ohne sachlichen Grund und ohne Entschädigung. Durch den Widerruf werde in das Recht auf einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Eine gesetzliche Einschränkung dieses Rechts müsse dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügen, was hier weder in Bezug auf die Gewerbeordnung noch das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz der Fall sei. Die Notwendigkeit der Beachtung des Zitiergebots ergebe sich auch aus einem Vergleich mit § 14 BRAO, der als berufsspezifische Spezialnorm den Eingriff in Art. 14 GG nicht ausdrücklich erwähnen müsse; bei der Gewerbeordnung und dem Verwaltungsverfahrensgesetz sei das anders zu beurteilen. Falls man davon ausgehe, dass das Zitiergebot bei Inhaltsbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar sei, wäre jedenfalls eine gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung erforderlich, an der es hier fehle.
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Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 34a GewO gestützten Widerruf der Gewerbeerlaubnis hier vorliegen, hat der Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel gezogen; insbesondere ist nicht ersichtlich, warum entgegen der gesetzlichen Regelung die Anforderungen an die Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO beim Widerruf der Gewerbeerlaubnis anders als bei deren erstmaliger Erteilung nicht oder nur eingeschränkt zur Anwendung kommen sollten. Der Vortrag lässt nicht erkennen, inwieweit es in dem konkreten Fall unter Verhältnismäßigkeits- oder Gleichheitsgesichtspunkten geboten sein könnte, wegen zivilrechtlicher Verpflichtungen gegenüber Kunden und Arbeitnehmern den durch die Begehung der Straftat und ihre konkreten Umstände zum Ausdruck gekommenen Mangel der Zuverlässigkeit mit der Folge zu überwinden, dass von dem Widerruf der Gewerbeerlaubnis abzusehen wäre. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen der Gewerbeordnung entsprechende Untersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (vgl. zu § 35 Abs. 1 GewO BayVGH, B.v. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33/94 - juris Rn. 3). Die Beschwerdebegründung bleibt zu pauschal, um Anhaltspunkte für einen solchen extremen Ausnahmefall zu bieten.
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Die Rüge einer Verletzung von Art. 14 GG führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dabei kann dahinstehen, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG unterfällt (offen gelassen in BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - juris Rn. 240). Dem Vortrag des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei den dem Widerruf der Gewerbeerlaubnis zugrundeliegenden Vorschriften (§ 34a GewO, Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG) nicht um zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handeln würde. Auf eine ausdrückliche Erwähnung von Art. 14 GG in der Gewerbeordnung oder im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz - wie der Antragsteller wohl meint - kommt es insoweit nicht an. An einem Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG mangelt es schon deshalb, weil dieses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG keine Anwendung findet (vgl. BVerfG, B.v. 12.1.1967 - 1 BvR 168/64 - juris Rn. 4; B.v. 4.5.1983 - 1 BvL 46/80 u.a. - juris Rn. 25 ff.). Ein anderes Ergebnis ergibt sich bezüglich der hier angewendeten Normen auch nicht aus dem von dem Antragsteller gezogenen Vergleich mit § 14 BRAO.
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4. Nach Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht weiterhin Art. 3 GG und das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinem erstinstanzlichen Vortrag zu einer aus seiner Sicht bestehenden Vergleichbarkeit der in Streit stehenden gewerberechtlichen Maßstäbe mit dem Disziplinarrecht nicht gefolgt ist. Begingen Beamte außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen, so werde in der Regel der Bezug zum Amt fehlen und eine beamtenrechtliche Ahndung nicht oder nur im unteren Bereich stattfinden, während dem Antragsteller mit einem Widerruf seiner Gewerbeerlaubnis und damit den schärfsten Instrumenten der Verwaltung begegnet werde, obwohl er die Straftat nicht im Zusammenhang mit seinen Überwachungsaufgaben begangen habe. Letzteres sei nicht gewürdigt worden. Die Sachverhalte seien vergleichbar, weil der Antragsteller als Bewachungsunternehmer nach der Rechtsprechung eine polizeiähnliche Funktion und eine quasistaatliche Sicherheitsrolle ausübe.
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Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend und ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG angenommen, dass die sich aus der nachträglich eingetretenen Unzuverlässigkeit eines Bewachungsunternehmers ergebenden Rechtsfolgen abschließend in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 34a Abs. 1 GewO geregelt sind und sich zudem das für Beamte geltende Disziplinarrecht grundlegend von dem hier anzuwendenden Gewerberecht unterscheidet, so dass mit Blick auf die Rechtsfolgen der von dem Antragsteller begangenen Straftat für seine Gewerbeerlaubnis allein die Regelungen des Gewerberechts zur Anwendung kommen. Während das Disziplinarrecht neben der Pflichtenmahnung für sich dienstpflichtwidrig verhaltende Beamte u.a. die rechtmäßige Aufgabenerfüllung durch Beamte und die Aufrechterhaltung des Ansehens des Berufsbeamtentums bezweckt, zielen die hier anzuwendenden Vorschriften des Gewerberechts auf den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die davon ausgehen können, dass ungeeignete Personen gewerbliche Tätigkeiten mit einem gewissen Gefahrenpotential, wie es bei dem Bewachungsgewerbe der Fall ist, ausüben. Die betroffenen Personengruppen - Beamte und Gewerbetreibende - sind mit Blick auf die besonderen Regelungen des Beamtenrechts auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 5 GG in ihrem Status von vornherein nicht vergleichbar. Es handelt sich daher bei einer Ahndung einer Dienstpflichtverletzung nach Disziplinarrecht und einer Gewerbeuntersagung wegen fehlender Zuverlässigkeit nicht um vergleichbare Sachverhalte. Selbst wenn man Bewachungsunternehmern eine polizeiähnliche Funktion zubilligt, besitzen sie dennoch nicht den Status von Beamten und sind deshalb nicht wie Beamte zu behandeln.
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Darüber hinaus trifft es aber auch nicht zu, dass bei außerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen von Beamten eine disziplinarische Ahndung in der Regel nicht oder nur im unteren Bereich stattfände. Für außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen gelten zwar bei der disziplinarischen Maßnahmebemessung andere Maßstäbe als für innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen. Dies bedeutet aber nicht, dass bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten wie hier im Regelfall aus den hierzu entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung nur eine geringfügige Ahndung folgen würde. Dem steht schon die gesetzliche Wertung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG entgegen, wonach bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet.
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Gewerberechtlich ergeben sich auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller die Straftat außerhalb seiner Bewachungstätigkeit begangen hat, keine Zweifel an dem Beschluss des Verwaltungsgerichts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden grundsätzlich auf sein Verhalten bei der Ausübung seines Gewerbes abzustellen; ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung kann nur herangezogen werden, soweit sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die auch für sein Gewerbe relevant werden können. Mit Blick auf Bewachungsunternehmer und ihre spezifischen Pflichten hat der Verwaltungsgerichtshof aber gerade angenommen, dass Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit auch dann von besonderer Bedeutung sind, wenn sie außerhalb des Gewerbes verwirklicht wurden (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 28 f.; 26).
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Unabhängig davon, dass eine eventuelle in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegende Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte und deshalb nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung führen müsste, lässt der angegriffene Beschluss einen solchen Verstoß nicht erkennen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht allein darin, dass ein Gericht - wie hier - der Rechtsauffassung eines Antragstellers nicht folgt (vgl. nur BVerfG, B.v. 2.3.2006 - 2 BvR 2099/04 - juris Rn. 56).
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5. Soweit der Antragsteller rügt, der Widerruf der Gewerbeerlaubnis sei nicht erfor-derlich, weil aus seiner Unzuverlässigkeit keine konkrete Gefahr für die von § 34a GewO geschützten Rechtsgüter folge, zumal er bereits die Hälfte der Bewährungszeit hinter sich gebracht habe, ohne erneut straffällig zu werden, ergibt sich auch daraus kein Anlass zu einer von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichenden Bewertung des verfahrensgegenständlichen Bescheids.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass - wie es Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG voraussetzt - ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis das öffentliche Interesse gefährdet würde, weil die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers die konkrete Gefährdung der durch § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO geschützten Rechtsgüter indiziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Bewachungsunternehmer nach § 34a GewO bedarf einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt resultiert (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 22 ff., 51). Insbesondere prägen Prävention und Deeskalation statt Provokation das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes. Durch sein Verhalten am 28. Oktober 2016, aufgrund dessen es zu der strafrechtlichen Verurteilung kam, hat der Antragsteller aber gerade gezeigt, dass er sich von diesen Maximen nicht leiten ließ. Vielmehr schlug er als erster zu und ließ damit die verbale Auseinandersetzung in eine körperliche übergehen; zudem beging er die Tat gemeinsam mit dem Mitverurteilten, so dass sich der Geschädigte von vornherein in einer Position der Unterlegenheit befand, die von dem Antragsteller und dem Mitverurteilten in besonders gefährlicher Weise ausgenutzt wurde. Angesichts dessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die weitere Ausübung des Bewachungsgewerbes durch den Antragsteller, der auch in seiner Berufsausübung konfliktträchtige Situationen herbeiführen und gewaltbereite Dritte provozieren könnte, das öffentliche Interesse gefährden würde.
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6. Soweit der Antragsteller rügt, der Staat habe seine Aufgaben schlecht erfüllt, weil die Antragsgegnerin erst nach mehr als eineinhalb Jahren von der Verurteilung des Antragstellers informiert worden sei, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Selbst wenn die in Nummer 24 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 7 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen und in § 2 Satz 1 Nr. 4 BewachV vorgesehene Mitteilung über den Ausgang des Strafverfahrens hier unterblieben sein sollte, könnte sich der Antragsteller darauf nicht berufen. Für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Antragsgegnerin als Verwaltungsbehörde gegenüber dem Antragsteller ist insofern allein maßgeblich, dass sie den Widerruf innerhalb der von Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG vorgesehenen Frist von einem Jahr ab Kenntnis von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen, ausgesprochen hat (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Beschlussumdruck S. 16).
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7. Der Antragsteller vertritt weiter die Auffassung, die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs lägen nicht vor. Allein die konkrete Gefährdung von Rechtsgütern reiche insoweit nicht aus, weil sie schon Voraussetzung für die „Hauptsache“ - gemeint wohl: für den Widerruf als solchen - sei. Ein Interesse am Sofortvollzug werde auch widerlegt durch die seit der Verurteilung nachgewiesene Straffreiheit des Antragstellers sowie durch die Einstellung weiterer strafrechtlicher und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfahren gegen ihn.
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Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des von der Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten Sofortvollzugs hier vorliegen. Zwar reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs das bloße Abstellen auf die (mangelnden) Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis nicht aus; auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein rechtfertigt nicht seine sofortige Vollziehung. Der mit dem Widerruf verbundene weitreichende Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist dem-gegenüber nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft; es muss durch solche überwiegenden öffentlichen Belange gerechtfertigt sein, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzu-stellen (vgl. BVerfG, B.v. 13.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - juris Rn. 11; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 17.1.2012 - 22 CS 11.1972 - juris Rn. 22; zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis BayVGH, B.v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - juris Rn. 19).
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Auch unter Berücksichtigung dessen können das Interesse am Erlass und das besondere Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts allerdings auf dasselbe Ziel gerichtet sein und daher zusammenfallen, wenn schon der Erlass des Verwaltungsakts als solcher zur Abwehr entsprechender konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, insbesondere höchstrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2012 - 22 CS 11.1972 - juris Rn. 21 f.; Heß in Friauf, GewO, Stand: Mai 2019, § 35 Rn. 520; Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 170).
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Vor diesem Hintergrund ist - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - davon auszugehen, dass im hier vorliegenden Fall die Unzuverlässigkeit des Bewachungsunternehmers die konkrete Gefährdung der durch § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO geschützten Rechtsgüter indiziert und diese Gefährdung - obwohl sie gleichzeitig in Gestalt der Gefährdung des öffentlichen Interesses Voraussetzung für den Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG ist - die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs rechtfertigt. Zwar bedeutet der sofortige Vollzug für den Antragsteller einen erheblichen Eingriff in seine Berufsfreiheit, weil er infolge des Widerrufs seinen Betrieb jedenfalls nicht mehr als dessen Inhaber fortführen kann. Dem steht jedoch das öffentliche Interesse am Schutz der individuellen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit gegenüber, zu dem der Antragsteller als Bewachungsunternehmer in besonderer Weise verpflichtet ist. Die von ihm begangene Straftat zeichnet sich durch eine erhöhte Gewaltbereitschaft und das Ausnutzen einer Unterlegenheitssituation des Opfers aus. Um zu verhindern, dass der Antragsteller bei Ausübung seiner Bewachungstätigkeit in ähnlicher Weise agiert, und um dadurch Leib und Leben von Dritten zu schützen, ist die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs erforderlich; es kann insoweit nicht der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden. Auf Straffreiheit während der Bewährungszeit oder die Einstellung anderer Strafverfahren kommt es insoweit nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 54.2.1, Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).