Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 18.06.2019 – W 6 K 19.30098
Titel:

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Herkunft aus dem Donbass

Normenketten:
AsylG § 3 Abs. 1, § 4
AufenthG § 60 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG Art. 16a
VwGO § 113 Abs. 5
Leitsatz:
Das Sprechen der russische Sprache in der Ukraine ist kein Grund für Diskriminierungen oder Schikane. Daran ändert auch das im April 2019 verabschiedete Gesetz nichts, das Ukrainisch als Staatsprache etablieren soll. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ukraine, Misshandlung durch ukrainische Soldaten im Bereich der Kontaktlinie (Wiederholung nicht zu erwarten), keine Diskriminierung russischsprachiger Menschen, Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung, Asylverfahren, Diskriminierung, Donbass, Lebensunterhalt, Misshandlung, Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 20.08.2019 – 11 ZB 19.32867
Fundstelle:
BeckRS 2019, 21171

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Die Kläger, ukrainische Staatsangehörige und russischer Volkszugehörigkeit, reisten am 24. Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20. Dezember 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag.
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Bei der Anhörung beim Bundesamt am 10. Januar 2017 führte der Kläger zu 1) im Wesentlichen aus, er stamme aus Druzhkovka im Oblast Donezk. Die Stadt befinde sich auf der Seite, die von der ukrainischen Armee kontrolliert werde. Zunächst hätten die Separatisten größere Teile im Oblast Donezk besetzt, sich dann später aber nach Donezk zurückgezogen. Dieser Bereich sei dann von der ukrainischen Armee eingenommen worden. Überall in seiner Region seien Kontrollposten und Polizeistationen eingerichtet worden. Zudem sei die ukrainische Nationalgarde in seine Heimatregion verlegt worden. Die Bevölkerung im Donbass sei überwiegend russisch geprägt und spreche Russisch. Dies sei nach Ausbruch des Konflikts ein Problem gewesen. Er habe Ukrainisch in der Schule gelernt jedoch nicht Ukrainisch gesprochen. Die Soldaten, die in den Donbass gekommen seien, seien überwiegend aus der Westukraine gekommen und hätten Ukrainisch mit westukrainischem Akzent gesprochen. Er sei mehrfach von ukrainischen Soldaten und Polizisten festgenommen und befragt worden. Im September 2014 sei er von Soldaten auf der Straße festgenommen und zur Polizei gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Separatist zu sein und er sei aufgefordert worden, seine Freunde, die ebenfalls Separatisten seien, zu verraten. Von den Polizisten sei er nicht befragt worden, lediglich die Soldaten hätten mit ihm gesprochen. Diese hätten ihn zusammengeschlagen und versucht eine Aussage zu erpressen. Er habe aber keine Informationen geben können, da er kein Separatist sei. Der zweite Vorfall habe sich im Oktober 2014 in einer Bibliothek in seiner Heimatstadt abgespielt. Er habe dort russische Bücher ausleihen wollen. Nachdem er die Bibliothekarin nach den russischen Büchern gefragt habe, seien Soldaten informiert worden. Soldaten seien dann in die Bibliothek gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei gezwungen worden in ein Auto zu steigen und man habe ihm einen Sack über den Kopf gezogen. Er sei an einen unbekannten Ort gebracht, als Separatist beschimpft und geschlagen worden. Man habe versucht ihm mit Gewalt ein Geständnis oder weitere Namen abzupressen. Am 29. November 2014 sei er in eine Kirche gegangen. Auf dem Weg sei er von Soldaten kontrolliert worden. Diese hätten ihn aufgefordert zu weiteren Kontrolle mitzukommen. Er sei dann gezwungen worden in ein Auto zu steigen. Dort sei er geschlagen und zu einem Fluss gebracht worden. Er sei zusammengeschlagen worden. Zudem hätte man ihm sein Bargeld geraubt. Er sei als Separatist beschimpft worden und ihm seien Fragen nach anderen Angehörigen der Separatisten gestellt worden. Danach habe man ihn einfach am Fluss zurückgelassen. Kurz vor seiner Ausreise hätten ihn ein Polizist und zwei Soldaten festgenommen. Er sei wieder auf das Polizeirevier gebracht worden und zum Bruder seiner Ehefrau befragt worden, da dieser als Separatist zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Er sei wieder zusammengeschlagen worden. Wegen der Vorfälle hätte er sich an eine Bekannte bei der Polizei gewandt. Diese habe gesagt, dass die Polizei nichts machen könne und er ruhig bleiben solle.
3
Die Klägerin zu 2) führte bei der Anhörung im Wesentlichen aus, sie stamme aus Druzhkovka. Sie sei im Juni 2014 wegen gesundheitlicher Probleme ihres Kindes zu einem Facharzt nach Kramatorsk gefahren. Auf dem Weg dorthin sei der Bus an einem Kontrollposten angehalten worden. Ein Soldat der ukrainischen Armee habe die Pässe kontrolliert. In ihrem Inlandspass sei vermerkt, dass sie in Russland geboren sei. Als der Soldat dies gesehen habe, sei sie aufgefordert worden, aus dem Bus auszusteigen. Sie sei befragt worden, was sie in der Ukraine wolle, wenn sie doch in Russland geboren sei. Sie sei drei Stunden in der Hitze verhört worden. Sie sei als Spionin beschimpft worden und die Soldaten hätten ihr mitgeteilt, dass sie sie erschießen könnten, ohne bestraft zu werden. Danach habe sie die Fahrt fortsetzen dürfen. Auf der Rückreise sei sie wieder von Soldaten schikaniert worden. Außerdem hätte es eines Tages an der Tür geklingelt. Männer hätten gesagt, sie müssten den Strom ablesen. Dann seien fünf uniformierte Männer bewaffnet in ihr Haus eingedrungen. Sie hätten gefragt, wo ihr Bruder sei und ihr Fragen nach ihrer ethnischen Zugehörigkeit gestellt, da sie in Russland geboren sei. Sie hätte gesagt, dass sie nicht wisse wo ihr Bruder sei. Daraufhin hätten die Männer Schränke durchwühlt und die Post durchgesehen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt allein in der Wohnung gewesen. Weiter sei ihr Mann mehrmals zusammengeschlagen worden und verletzt nach Hause gekommen.
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Mit Bescheid vom 24 April 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab (Ziffern 1 und 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3); es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden zudem unter Androhung der Abschiebung in die Ukraine zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert (Ziffer 5). Ferner wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids wird Bezug genommen.
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Gegen den vorgenannten Bescheid erhoben die Kläger am 9. Mai 2017 zur Niederschrift Klage und beantragen,
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.04.2017 (Az. …) wird aufgehoben.
Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, den Klägern und ihren Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
die Kläger und ihre Kinder als Asylberechtige anzuerkennen;
hilfsweise den Klägern und ihren Kindern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen;
hilfsweise die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verkürzen.
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Hinsichtlich der Begründung wird auf die Niederschrift vom 9. Mai 2017 und den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Kläger vom 2. Juni 2019 verwiesen.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017,
die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 10. Mai 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der sonstigen Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Behördenakten und die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Bundesamts vom 24. April 2017 nicht rechtswidrig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (1.) oder Anerkennung als Asylberechtige nach Art. 16a GG (2.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (3.) bzw. auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (4.).
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1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
12
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
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Die Furcht vor Verfolgung ist nur dann begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19; B.v. 11.7.2017 - 1 B 116.17 - juris Rn. 8). Die Gefahr kann nicht bereits dann verneint werden, wenn gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend keine politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten sind, sondern erst dann, wenn bei einer auf absehbare Zeit ausgerichteten Zukunftsprognose nicht ernstlich mit asylrechtlich erheblichen Maßnahmen gerechnet werden muss (BVerwG, U.v. 18.10.1983 - 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106 = juris Rn. 14). Wurde der Betroffene bereits verfolgt oder hat er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht, so ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie, ABl Nr. L 337 S. 9) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden.
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1.1 Die vom Kläger zu 1) geschilderten Misshandlungen durch ukrainische Soldaten in Druzhkovka können den Flüchtlingsstatus nicht begründen. Das Gericht zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger zu 1) im Laufe des Jahres 2014 mehrfach von ukrainischen Soldaten kurzeitig verschleppt, verhört und geschlagen wurde. Allerdings sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass sich eine solche Situation bei einer Rückkehr in die Ukraine wiederholen würde (vgl. Art. 4 Abs. 4 EU-Qualifikations-RL).
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1.1.1 Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich zwar, dass es auch auf Seiten des ukrainischen Militärs im Konflikt in der Ostukraine zu Menschenrechtsverletzungen, insbesondere auch zu Inhaftierungen, gekommen ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Einschätzung zur Ukraine als möglicher sicherer Herkunftsstaat, Stand: Januar 2018, Nr. 3.2.2, S. 13 f.). Dafür, dass es in den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Landesteilen aktuell noch zu solchen Handlungen kommt, lassen sich keine Anhaltspunkte finden. Im Bericht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Einschätzung zur Ukraine als möglicher sicherer Herkunftsstaat wird von solchen Menschenrechtsverletzungen nur in der Vergangenheitsform berichtet. Außerdem geht aus dem aktuellen Lagegericht des Auswärtigen Amts hervor, dass von willkürlichen Festnahmen sowie Verschwindenlassen nur aus den von den Separatisten besetzen Gebieten und der Krim gemeldet wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand: Februar 2019 - Lagebericht 2019 - Nr. II.4, S. 16). Auch aus den sonstigen Erkenntnismitteln lässt sich nicht entnehmen, dass es in letzter Zeit zu willkürlichen Übergegriffen, insbesondere Entführungen, durch ukrainische Militärangehörige gekommen ist (vgl. etwa Amnesty International, Amnesty Report Ukraine 2017 Ukraine, S. 3).
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1.1.2 Außerdem waren die Übergriffe nach Überzeugung des Gerichts der besonderen Situation im Kriegsgebiet im Osten der Ukraine im Jahr 2014 geschuldet (vgl. zur Lage in diesen Gebieten: Lagebericht 2019, Nr. II.4, S. 13 f). Wie der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung selbst geschildert hat, haben sich die Vorfälle in einer vormals unter Kontrolle der Separatisten stehenden Stadt zu Beginn der kriegerischen Auseinandersetzung im Oblast Donezk ereignet. Aus diesem Grund waren in der Stadt nach Abzug der Separatisten Einheiten des ukrainischen Militärs stationiert, sind dort patrouilliert und haben verstärkt Personen kontrolliert. Würde sich der Kläger zu 1) nach einer Rückkehr in die Ukraine in einer Stadt niederlassen, die weiter entfernt von der Kontaktlinie liegt - etwa in der Zentral- oder Westukraine -, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er nicht in Kontakt mit patrouillierenden Kräften der ukrainischen Armee kommt, da diese Gebiete nicht von den Kampfhandlungen betroffen sind bzw. in der Nähe dieser Gebiete liegen (Lagebericht 2019, Nr. II.4, S. 12 f). Damit würde auch keine Gefahr mehr bestehen, dass der Kläger von ukrainischen Soldaten misshandelt wird.
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1.1.3 Weiter ist damit zu rechnen, dass der Kläger zu 1), sollte es zu weiteren Exzessen von ukrainischen Militärangehörigen oder anderen Sicherheitskräften kommen, den Schutz des ukrainischen Staats in Anspruch nehmen kann, § 3c Nr. 1 AsylG. Der Kläger hat zwar angegeben, dass auch Polizisten in die Vorfälle involviert gewesen sein sollen und ihm von Angehörigen der Polizei berichtet worden sei, die Polizei könne in seiner Angelegenheit nichts unternehmen. Allerdings kann das Verhalten von Polizisten im Jahr 2014 keinen Aufschluss über die heutige Schutzbereitschaft ukrainischer Sicherheitsbehörden geben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Gebieten in der Nähe der Kontaktlinien eine Sondersituation vorgelegen hat. So war diese Region von Kampfhandlungen betroffen, weshalb es nicht unwahrscheinlich ist, dass staatliche Institutionen nicht so agiert haben, wie es von ihnen verlangt werden muss. Weiter hat der ukrainische Staat in den letzten Jahren weitreichende Anstrengungen zur Reform des Polizei- und Justizsystems unternommen hat. Im Jahr 2015 wurde eine neue Nationalpolizei geschaffen, die für ihre Integrität gelobt wird (vgl. Lagebericht 2019, I., S. 8). Die Nationalpolizei ist mittlerweile in der ganzen Ukraine tätig (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Ukraine, May 2017 - BFA-Report - Chapter 2.2, S. 15). Außerdem ist nach den aktuellen Auskunftsmitteln festzustellen, dass sich die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis zunehmend an westeuropäischen Standards orientiert und wichtige Reformen erfolgreich durchgeführt worden sind (vgl. Lagebericht 2019, II.1.5, S. 10). Weiter hat der ukrainische Staat Anstrengungen unternommen, um die Korruption zu bekämpfen und zu diesem Zwecke mehrere Gesetzespakte verabschiedet (Vgl. Home Office, Country Information and Guidance. Ukraine: Fear of organised criminal gangs, May 2016, 8.1.3, S. 24; vgl. dazu auch VG Schwerin, U.v. 20.9.2017 - 5 A 1249/17 As SN - juris).
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1.1.4 Der Kläger stand zu keinem Zeitpunkt im Fokus des ukrainischen Militärs oder anderer Sicherheitsbehörden, weshalb auch deshalb nicht damit zu rechnen ist, dass er bei einer Rückkehr Probleme mit dem ukrainischen Militär oder anderen Sicherheitsbehörden bekommen wird.
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Der Kläger zu 1) wurde bei den geschilderten Vorfällen nach Überzeugung des Gerichts nicht gezielt von ukrainischen Soldaten aufgesucht und misshandelt, sondern wurde jeweils zufällig aufgegriffen. Diese Überzeugung stützt sich auf die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung. So gab der Kläger zum ersten Vorfall an, dass er auf den Weg in einen Lebensmittelladen gewesen sei, als Soldaten ihn nach dem Ausweis gefragt hätten. Beim zweiten Vorfall hätte ihn eine Mitarbeiterin einer Bibliothek an die Soldaten weitergemeldet, weil er nach russischen Büchern gefragt habe. Vor dem dritten Übergriff sei er auf dem Weg in die Kirche gewesen, als er von Soldaten vor der Kirche aufgegriffen worden sei. Zwar gab der Kläger an, beim vierten Ereignis nach dem Bruder seiner Ehefrau befragt worden zu sein. Dass er wegen dieser familiären Verbindung gezielt von Soldaten aufgesucht wurde, lässt sich den Schilderungen aber nicht entnehmen. Vielmehr gab der Kläger an, auch bei diesem Vorfall auf der Straße aufgegriffen und seine Personalien gefragt worden zu sein. Bei keinem der Vorfälle kamen die Soldaten gezielt auf ihn zu; sie holten ihn etwa nicht bei seiner Arbeitsstelle oder Wohnadresse ab.
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Außerdem haben die Soldaten in allen Fällen vom Kläger zu 1) abgelassen und ihn ihm Anschluss freigelassen. Wären diese davon ausgegangen, dass es sich beim Kläger wirklich um einen Separatisten oder einen Unterstützer handelt, wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit weitergehend zu seinem Verhalten befragt worden oder er hätte sich sogar dafür verantworten müssen.
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Darüber hinaus konnte der Kläger zu 1), ohne von ukrainischen Sicherheitsbehörden behelligt zu werden, mit dem Flugzeug aus der Ukraine ausreisen. wäre der Kläger zu 1) im Fokus der ukrainischen Sicherheitsbehörden gestanden, hätte dieser nicht mit Flugzeug nach Deutschland ausreisen können. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass er an der Ausreise gehindert worden wäre, hätten die ukrainischen Sicherheitsbehörden ein Interesse an seiner Person gehabt.
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Umstände die dafür sprechen, dass ukrainische Sicherheitskräfte in der Zwischenzeit Interesse am Kläger zu 1) haben, sind nicht ersichtlich. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1) selbst an, dass er nichts davon wisse, dass Behörden in der Ukraine nach ihm fahndeten bzw. ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei.
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1.2 Auch die von der Klägerin zu 2) geschilderten Vorfälle können den Flüchtlingsstatus nicht begründen. Die geschilderten Ereignisse erreichen nicht die für eine Verfolgungshandlung notwendige Intensität.
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Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG; vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1.) beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG; siehe hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie).
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Die Klägerin zu 2) gab zum einen an, bei einer Busfahrt von Soldaten mehrere Stunden festgehalten und beschimpft worden zu sein. Diese Vorgänge stellen unzweifelhaft einen Eingriff in ihre Rechte dar. Allerdings kann darin keine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte oder ein vergleichbarer Vorgang gesehen werden. Das Verhalten der Soldaten beschränkt sich auf die Einschränkung der Bewegungsfreiheit bzw. Ehrverletzungen. Zu Misshandlungen oder sonstigen Eingriffen in die körperliche Integrität der Klägerin ist es dagegen nicht gekommen. Auch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit dauerte nur eine kurze Zeit an. Die Klägerin zu 2) durfte nach ihren Schilderungen die Fahrt auch wieder fortsetzen.
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Auch die Durchsuchung der Wohnung der Kläger erreicht die oben beschriebene Intensitätsschwelle nicht. Bei der Durchsuchung einer Wohnung ohne rechtliche Grundlage handelt es sich zwar um eine gesetzwidrige Handlung. Allerdings erreicht auch diese bei weitem nicht die Schwelle einer Verletzung grundlegender Menschenrechte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es auch in dieser Situation zu keinen Übergriffen auf die körperliche Integrität der Klägerin zu 2) gekommen ist. Außerdem wurde nur von einem Vorfall dieser Art berichtet.
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Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass auch diese Handlungen der besonderen Situation im Bereich der Kontaktlinie im Jahr 2014 geschuldet waren, weshalb nicht damit zu rechnen ist, dass sich diese Vorgänge bei einer Rückkehr in die Ukraine wiederholen würden, insbesondere dann nicht, wenn sich die Kläger in einem Gebiet niederlassen, dass weiter von der Kontaktlinie entfernt ist als ihre Heimatstadt (vgl. dazu die Ausführungen unter 1.1.2).
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Der Vortrag der Klägerin zu 2), sie sei wegen ihrer russischen Herkunft aus einem Arbeitsverhältnis entlassen worden, ist zu oberflächlich und unsubstantiiert um darin eine konkrete Verfolgungshandlung erblicken zu können.
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1.3 Auch die allgemeine Lage von Menschen aus dem Donbass bzw. von russischsprachigen Menschen in den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Landesteilen kann den Flüchtlingsstatus der Kläger nicht begründen. Nach Überzeugung des Gerichts kommt es zu keiner Verfolgung dieser Menschen i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG.
30
Nach der Auskunftslage waren im Januar 2019 ca. 1,5 Millionen Binnenflüchtlinge registriert (Lagebericht 2019, II.3, S. 13), sodass Binnenflüchtlinge aus dem Konfliktgebieten im Osten im Rest der Ukraine überall anzutreffen sind. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich auch, dass die Einstellung der ukrainischen Bevölkerung gegenüber den Binnenflüchtlingen grundsätzlich positiv ist; die Solidarität der Zivilbevölkerung ist immer noch stark, wobei die Einstellung regional unterschiedlich ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Einschätzung zur Ukraine als möglicher sicherer Herkunftsstaat, Stand: Januar 2018, Nr. 3.18, S. 62). Die russische Sprache ist jedenfalls kein Grund für Diskriminierungen oder Schikane (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Einschätzung zur Ukraine als möglicher sicherer Herkunftsstaat, Stand: Januar 2018, Nr. 3.18, S. 62; BayVGH, B. v. 30.5.2017 -11 ZB 17.30523 - juris; B.v. 24.10.2017 - 11 ZB 17.31103 - juris). Russisch ist in der Ukraine weit verbreitet; ca. 30 Prozent der Einwohner der Ukraine haben Russisch als Muttersprache (https://de.wikipedia.org/wiki/Russische_Sprache_in_der_Ukraine, abgerufen am 19.6.2019). An dieser Einschätzung ändert auch das im April 2019 verabschiedete Gesetz nichts, das Ukrainisch als Staatsprache etablieren soll. Es ist noch nicht abzusehen, ob das Gesetz überhaupt unverändert bestehen bleibt und welche tatsächlichen Auswirkungen es haben wird (vgl. https://www.welt.de/newsticker/news1/article192475519/Diplomatie-Gesetz-zur-Staerkung-der-ukrainischen-Sprache-heizt-Spannungen-mit-Russlandan.html; abgerufen am 19.6.2019). Jedenfalls verbietet es Personen nicht, privat Russisch zu sprechen. Auch vereinzelte lokale Initiativen, Russisch als Alltagssprache zurückzudrängen, können an der grundsätzlichen Einschätzung nichts ändern.
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Probleme die Binnenflüchtlinge in den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten begegnen, haben eher ökomische Gründe, hängen aber nicht mit der Sprache zusammen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Einschätzung zur Ukraine als möglicher sicherer Herkunftsstaat, Stand: Januar 2018, Nr. 3.18, S. 62). Nach der Auskunftslage sind etwa Probleme von Binnenflüchtlingen bei der Anmietung von Wohnraum bekannt. Diese würden aber nicht aufgrund ihrer Herkunft bestehen, sondern vielmehr daher stammen, dass die Vermieter Sorge hätten, die Binnenflüchtlinge könnten nicht für die Miete aufkommen (BFA-Report - Chapter 5.7, S. 68). Auch sonst fehlt für eine staatliche Diskriminierung von Binnenflüchtlingen bzw. russischsprachigen Menschen jeder Anhaltspunkt in den Erkenntnismitteln. Vielmehr werden Binnenflüchtlinge staatlicherseits unterstützt. So steht in der Ukraine zur Sicherung von Rechten und Freiheiten der Binnenflüchtlinge eine gesetzliche Rechtsgrundlage zur Verfügung, die die Registrierung, Versorgung und Unterbringung gewährleistet. Binnenflüchtlinge können auf die soziale Unterstützung seitens des Staates zurückgreifen (vgl. Lagebericht 2019, II.3, S. 13).
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Soweit die Kläger wegen ihrer Muttersprache oder Volkszugehörigkeit im Jahr 2014 verstärkt von Militärangehörigen behelligt wurden, hängt auch dies nach Überzeugung des Gerichts mit der Sondersituation im Konfliktgebiet im Jahr 2014 zusammen (vgl. Ausführungen unter 1.1.2). Diese Situation lässt sich nicht auf heutige Gegebenheiten in der Ukraine, insbesondere in anderen Landesteilen, übertragen.
33
1.4 Soweit die Kläger darauf verwiesen wurden, sich an einem von der ukrainischen Regierung kontrollierten Ort niederzulassen, der weiter von der Kontaktlinie entfernt ist als ihr Heimatort, ist klarzustellen, dass den Klägern dies auch zugemutet werden kann.
34
Wie unter 1.3 dargelegt, ist mit keiner Verfolgung bzw. Diskriminierung russischsprachiger Menschen zu rechnen.
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Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Lebensunterhalt der Kläger bei einer Rückkehr in die von der ukrainischen Regierung kontrollierten Landesteile gesichert wäre. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Auskunftslage für Rückkehrer die Existenzbedingungen in der Ukraine knapp ausreichend sind und die Versorgung mit Lebensmitteln gewährleistet ist (Lagebericht 2019, IV.1.1, S. 18). Auch eine medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend gegeben (vgl. Lagebericht Januar 2019, IV.1.4, S. 18). Nach dem „Länderinformationsblatt Ukraine“ (Internationale Organisation für Migration, August 2013) stehen in der Ukraine auch Sozialleistungen (Soziale Unterstützung, Kindergeld, Unterstützung für Senioren und alleinstehende Frauen, Alters-, Behinderten- und Hinterbliebenenrenten, Arbeitslosenunterstützung sowie Obdachlosenunterstützung) zur Verfügung. Außerdem sind die Kläger zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf ihre eigene Arbeitsleistung zu verweisen. So hat der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, eine Ausbildung im Bauwesen absolviert und vor seiner Ausreise in einer Speditionsfirma gearbeitet zu habe. Aufgrund der Ausbildung und der Berufserfahrung des Klägers zu 1) ist damit zu rechnen, dass er auch nach einer Rückkehr in die Ukraine wieder eine Anstellung finden wird. Auch die Klägerin zu 2) hat eine Ausbildung im Bereich Buchhaltung und verfügt über Berufserfahrung als Verkäuferin, weshalb man davon ausgehen kann, dass auch sie wieder eine Anstellung finden wird. Den Klägern ist auch zumutbar, sich in der Region in der Ukraine niederzulassen, in der sie am besten eine Anstellung finden. Außerdem kann von den Klägern auch erwartet werden in andern als dem gelernten Beruf zu arbeiten, etwa in der Landwirtschaft. Auf die Frage, ob Hilfsorganisationen noch in der Lage sind, Binnenflüchtlinge zu versorgen, kommt es damit nicht an.
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2. Die Kläger haben auch keine Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG. Sie haben keine asylrelevante Verfolgung vorgetragen. Insoweit wird über die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz unter 1. verwiesen.
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3. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf subsidiären Schutz berufen. Die Ausführungen der Kläger vermögen eine subsidiäre Schutzberechtigung nicht zu begründen; stichhaltige Gründe im Sinne von § 4 AsylG wurden nicht vorgebracht und es wurde nicht dargelegt, welche ernsthaften und erheblichen Gefahren den Klägern bei einer Rückkehr in die Ukraine drohen könnten. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) sowie auf die bisherigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz (s. unter 1.). Darüber hinaus gilt es folgendes auszuführen:
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Der Umstand, dass in der Ukraine ein innerstaatlicher-bewaffneter Konflikt stattfindet, kann keinen subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Kläger begründen. Der Auseinandersetzungen in der Ukraine finden in den Regionen Donezk und Luhansk im Osten des Landes statt (Lagebericht 2019, II.4, S. 13 f.). Die Heimatstadt der Kläger Druzhkowka liegt einige Kilometer entfernt von der Kontaktlinie in dem von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiet. Es ist also schon fraglich, ob die Heimatstadt der Kläger aktuell noch von den Kampfhandlungen betroffen ist. Die Frage kann aber letztlich dahinstehen, da die Kläger jedenfalls die Möglichkeit haben, internen Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylG in den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten, die nicht von den Kampfhandlungen betroffen sind, wahrzunehmen (vgl. Ausführungen unter 1.4).
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4. Im Übrigen sind auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich. Dabei ist auf die bisherigen Ausführungen und die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamtes, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG), zu verweisen. Insbesondere gilt es nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kläger nach Überzeugung des Gerichts ihren Lebensunterhalt in der Ukraine durch eigene Arbeitsleistung verdienen können werden.
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5. Daher sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in die Ukraine rechtmäßig. Gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung bestehen keine Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).