Inhalt

LSG München, Urteil v. 27.06.2019 – L 16 AS 697/17
Titel:

Verwaltungsverfahren: Sperrwirkung einer Antragstellung für weitere Verfahren desselben Antragsgegenstandes

Normenketten:
SGB II § 37 Abs. 1
SGB X § 12, § 18
VwVfG § 22
Leitsatz:
Mit der Antagstellung beginnt gemäß § 18 SGB X das Verwaltungsverfahren. Ab Anhängigkeit des Verfahrens sind weitere Anträge mit identischem Verfahrensgegenstand unzulässig. § 18 SGB X entfaltet insoweit eine Sperrwirkung. (Rn. 27)
Schlagworte:
Antrag, Sperrwirkung, Verwaltungsverfahren, wiederholter Antrag
Vorinstanz:
SG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 29.08.2017 – S 14 AS 831/17
Rechtsmittelinstanz:
BSG Kassel, Beschluss vom 10.12.2019 – B 14 AS 95/19 BH
Fundstelle:
BeckRS 2019, 19480

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 08.03.2015 bis 30.04.2015 streitig.
2
Die 1963 geborene Klägerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz seit dem Jahr 2008 in Deutschland. Sie bezog zunächst Arbeitslosengeld II vom Jobcenter A-Stadt und anschließend vom Jobcenter B-Stadt. Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz bis zum 07.07.2015 in B-Stadt gemeldet. Im März und April 2015 hielt sie sich nach ihren Angaben vorübergehend zur einer medizinischen Behandlung in A-Stadt auf. Die Klägerin schloss am 08.03.2015 einen Untermietvertrag über die Nutzung von zwei möblierten Zimmern in einer 125 m2 großen Vier-Zimmer-Wohnung in der A-Straße in A-Stadt ab. Für die von ihr genutzten Zimmer schuldete sie eine Nettomiete von 381 €, 89 € Betriebskosten und 66 € Heizung und Warmwasser sowie 29 € für Strom, insgesamt 565 € monatlich. Der Untermietvertrag wurde für die Dauer des Aufenthalts der Klägerin in A-Stadt zur medizinischen Behandlung, längstens jedoch bis zum 30.04.2015, geschlossen.
3
Beim Beigeladenen zu 1) beantragte die Klägerin am 28.01.2015 Leistungen nach dem SGB II. Die übersandten Antragsunterlagen sowie die angeforderten Unterlagen wurden nicht eingereicht, weshalb der Antrag mit Bescheid vom 09.03.2015 abgelehnt wurde. Dieser Bescheid ging der Klägerin nicht zu. Auf eine beim Sozialgericht Augsburg erhobene Untätigkeitsklage hin entschied der Beigeladene zu 1) nochmals über den am 28.01.2015 gestellten Leistungsantrag der Klägerin. Mit Bescheid vom 25.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2018 versagte der Beigeladene zu 1) die Leistungen mangels Mitwirkung. Hiergegen ist unter dem Aktenzeichen S 8 AS 1276/18 eine Klage beim Sozialgerichts Augsburg anhängig.
4
Die Klägerin beantragte am 17.03.2015 bei der Beigeladenen zu 2) mit einem Formblattantrag Wohngeld. Unter Punkt 5 des Antrags wurde gefragt, ob die Klägerin Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, Rente, Verletztengeld, Berufsausbildungsbeihilfe etc. erhält oder beantragt. Die Klägerin vermerkte bei dieser Frage handschriftlich: „bitte prüfen, ob gegebenenfalls Sozialhilfe greift. Danke“. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 19.05.2015 abgelehnt. Dieser Bescheid ging der Klägerin nicht zu, weshalb die Beigeladene zu 2) am 25.06.2015 einen inhaltsgleichen Bescheid erließ.
5
Am 13.07.2015 leitete die Beigeladene zu 2) ein Schreiben des Bevollmächtigten und Vermieters der Klägerin vom 07.06.2015 als Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt an den Beklagten weiter. Mit Bescheid vom 17.07.2015 lehnte der Beklagte den Antrag vom „06.07.2015“ für den Zeitraum 08.03.2015 bis 30.04.2015 ab, da Leistungen gemäß § 37 Abs. 2 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht würden. Eine rückwirkende Leistung sei nicht möglich. Am 27.07.2015 legte der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein, da es nicht zutreffend sei, dass die Leistungen rückwirkend beantragt worden seien.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2015 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.07.2015 zurückgewiesen. Für die Zeit vom 08.03.2015 bis 30.04.2015 habe die Klägerin nur einen vorübergehenden Aufenthalt in A-Stadt gehabt und keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Sie habe zuvor als auch danach wieder in B-Stadt gewohnt. Es fehle somit an der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 36 SGB II. Ferner komme eine rückwirkende Bewilligung von Sozialleistungen nicht in Betracht. Die Leistungen für die Zeit ab dem 01.07.2015 würden abgelehnt, da weder ein Hauptantrag ausgefüllt worden sei noch die Anlage zu den Vermögensverhältnissen. Auch eine Meldebestätigung sei nicht vorgelegt worden. Dieser Widerspruchsbescheid kam mit dem Hinweis unzustellbar zurück. Mit Datum 28.08.2015 wurde ein inhaltlich identischer Widerspruchsbescheid an die Adresse der Klägerin in B-Stadt versandt.
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Zwischenzeitlich bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11.03.2016 der Klägerin für die Monate Juli bis Dezember 2015 Leistungen nach dem SGB II.
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Am 27.07.2017 erhob die Klägerin Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.08.2015, der ihr mit Schreiben vom 11.07.2017 zugestellt worden sei. Er sei wegen der Antragszeiträume 08.03.2015 bis 30.04.2015 und ab dem 01.07.2015 erlassen worden.
9
Mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2017 wies das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 17.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2015 ab. Seiner Entscheidung legte es den sinngemäßen Antrag der Klägerin zugrunde, den Bescheid vom 17.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 08.03.2015 bis zum 30.04.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Streitgegenstand sei nur der Anspruch der Klägerin für die Zeit vom 08.03.2015 bis 30.04.2015. Nur für diesen Zeitraum treffe der angefochtene Bescheid vom 17.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2015 eine Regelung. Für den Zeitraum vom 03.07.2015 bis zum 31.12.2015 treffe er keine Regelung. Für den Zeitraum vom 08.03.2015 bis zum 30.04.2015 habe die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen, da es an einem rechtzeitigen Antrag fehle. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen nach dem SGB II nur auf Antrag erbracht und nicht für vor der Antragstellung liegende Monate. Ein bei der Wohngeldstelle gestellter Antrag umfasse nicht zugleich den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Soweit die Klägerin auf Seite 2 des Antragsformulars die handschriftliche Ergänzung „bitte prüfen ob gegebenenfalls Sozialhilfe greift“ vorgenommen habe, stelle dies keinen Antrag auf Sozialhilfeleistungen dar, zumal die Klägerin selbst angegeben habe, weder Arbeitslosengeld II noch Sozialhilfe beantragt zu haben.
10
Am 26.09.2017 hat die Klägerin zum Bayerischen Landessozialgericht gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 29.08.2017 Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat vorgetragen, dass die Ergänzung im Antrag auf Wohngeld vom 17.03.2015 einen Antrag auf Sozialhilfe darstelle.
11
Die Klägerin hat erklärt, dass das Gesetz auch auf den tatsächlichen Aufenthalt Bezug nehme. Der Untermietvertrag im März und April 2015 sei auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden, weil es konkrete Gründe für den tatsächlichen Aufenthalt in A-Stadt gegeben habe. Diese Gründe seien der gesundheitliche Zustand gewesen sowie die Generalsanierung der Aufzugsanlage in B-Stadt. Für sie sei es unmöglich gewesen, zu Fuß in den siebten Stock zu gelangen. Mit Schreiben vom 01.03.2019 hat sie ausgeführt, dass sie der Meinung sei, dass der Anspruch auf Mietzahlungen in B-Stadt vorübergehend erloschen sei und stattdessen in A-Stadt zu den lokalen Konditionen auflebe. Am 07.06.2019 hat sie erstmals erklärt, dass die Annahme, dass der Beklagte weder für die Miete in A-Stadt noch für ihren Lebensunterhalt zuständig sei, eine Fehleinschätzung sei. Der Beklagte sei verpflichtet, für den streitgegenständlichen Zeitraum die örtliche Zuständigkeit zu prüfen und in einem rechtsmittelfähigen Bescheid darzulegen.
12
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 29.08.2017 aufzuheben und ihr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 08.03.2015 bis zum 30.04.2015 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
13
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
14
Er hat die Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Augsburg im Verfahren S 3 AS 268/18 ER vom 11.06.2018 übersandt. In diesem Verfahren wurde der Untervermieter der Klägerin als Zeuge einvernommen. Er hat ausgesagt, dass die Klägerin erst im Juli 2015 nach A-Stadt gezogen sei. In der mündlichen Verhandlung am 11.04.2019 hat er den Bescheid vom 17.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2015 aufgehoben.
15
Der Beigeladene zu 1) hat ausgeführt, dass Vieles dafürspreche, dass die Klägerin am 17.03.2015 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei der Wohngeldstelle der Stadt A. gestellt habe. Der Klägerin könne nicht entgegengehalten werden, dass sie den Antrag beim falschen Leistungsträger gestellt habe. Nach der Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den Beklagten hat er vorgetragen, dass bereits eine andere Entscheidung über den Antrag der Klägerin getroffen worden sei.
16
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
17
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die Verwaltungsakten der Beigeladenen sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 153, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist unbegründet.
19
Die Klägerin begehrt mit ihrer auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 SGG) gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 08.03.2015 bis zum 30.04.2015 vom zuständigen Leistungsträger.
20
Die Anfechtungsklage ist mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 17.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2015 unzulässig geworden. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit der vollumfänglichen Aufhebung des angefochtenen Bescheides dieser gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wirkungslos wurde. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage ist nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann. Dies ist stets der Fall, wenn sich der mit der Anfechtungsklage angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat. Die Erledigung eines Verwaltungsakts bedeutet Wegfall seiner beschwerenden Regelung (BVerwG, Beschluss vom 27.07.2005 - 6 B 37/05 -, Rn. 6, juris).
21
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zur Recht die von der Klägerin erhobene Leistungsklage abgewiesen. Durch den Leistungsantrag vom 17.03.2015 wurde, wegen der Sperrwirkung des bereits mit dem Antrag vom 28.01.2015 beim Beigeladenen zu 1) gemäß § 18 SGB X eröffneten Verwaltungsverfahrens, weder beim Beklagten noch bei dem Beigeladenen zu 1) ein weiteres, neues Verwaltungsverfahren eröffnet, mit dem die Klägerin für den streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II geltend machen kann.
22
Die Klägerin hat gemäß § 37 Abs. 1 SGB II am 17.03.2015 einen wiederholenden Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beim zuständigen Leistungsträger gestellt. Dies ergibt sich durch Auslegung ihres Antrags nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz.
23
Ein Antrag im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB II ist eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die die Vorschriften und allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts entsprechend Anwendung finden. Er ist daher nach den Maßstäben der §§ 153, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslegungsfähig. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten, muss bei der Beurteilung, ob, welche und von wem Leistungen beantragt werden sollen, der wirkliche Wille ermittelt werden. Die Auslegung hat sich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn ein verständiger Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller diejenige Leistung beantragt hat, die ihm zusteht, und zwar die für ihn günstigste (sog. Meistbegünstigungsgrundsatz). Es kommt insbesondere nicht darauf an, welchen Vordruck der Antragsteller benutzt oder welche Bezeichnung er gewählt hat, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nur die ausdrücklich bezeichnete Leistung beantragt wurde (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R -, SozR 4-4200 § 37 Nr. 1, Rn. 14; BSG, Urteil vom 10.03.1994 - 7 Rar 38/93 -, BSGE 74, 77-90, SozR 3-4100 § 104 Nr. 11, SozR 3-4100 § 107 Nr. 7, SozR-3-4100 § 249c Nr. 3, Rn. 15; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 37, Rn. 21ff). Für die Auslegung des Antrags als empfangsbedürftiger Willenserklärung ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich (BSG, Urteil vom 28.03.2017 - B 1 KR 15/16 R -, BSGE 123, 10-15, SozR 4-1300 § 107 Nr. 7, Rn. 14). Ein Antrag kann nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens konkretisiert werden. Für die Beurteilung, ob die Behörde den Antrag ordnungsgemäß geprüft hat, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Erkenntnisse, Umstände und Äußerungen des Antragstellers abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R -, BSGE 115, 126-131, SozR 4-1300 § 44 Nr. 28, Rn. 16).
24
Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie Leistungen nach dem SGB II vom zuständigen Leistungsträger beantragt hat. Trägt der Antragsteller, wie vorliegend die Klägerin, erst im anschließenden Gerichtsverfahren vor, dass sie Leistungen von einem bestimmten Leistungsträger unabhängig von der Zuständigkeit begehrt, so ist dies unbeachtlich, wenn durch Auslegung das Begehren der Klägerin ermittelt werden muss und es bis zu diesem Vortrag im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür gab, dass sie ausdrücklich Leistungen von einem nicht zuständigen Leistungsträger beantragen wollte.
25
Zuständiger Leistungsträger für diesen Antrag ist der Beigeladene zu 1). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem SGB II nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person. Nach § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an einem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Beantwortung der Frage, ob sich jemand nicht nur vorübergehend an einem Ort aufhält, kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und auf eine vorausschauende Betrachtungsweise an. Dabei sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraumes erkennbaren subjektiven und objektiven Umstände zu berücksichtigen. In erster Linie sind die objektiven Umstände und das zeitliche Moment - der Aufenthalt muss zukunftsoffen sein - zu berücksichtigen. Erst in zweiter Linie kommt es auf die subjektiven Vorstellungen des Hilfebedürftigen an. Generell muss der Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse am gewöhnlichen Aufenthalt liegen (Böttiger in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 36 Rn. 30ff). Vorliegend hat sich die Klägerin im streitigen Zeitraum nur vorübergehend und damit nicht zukunftsoffen in A-Stadt zur medizinischen Behandlung aufgehalten. Damit hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht nach A-Stadt verlegt. Dieser war im streitigen Zeitraum (noch) in B-Stadt. Dies ergibt sich für den Senat aus den eigenen Angaben der Klägerin, die vorgetragen hat, dass sie sich in A-Stadt nur vorübergehend zur Krankenbehandlung aufgehalten hat. Bestätigt wird dies durch den befristeten Untermietvertrag und die Aussage des Vermieters vor dem Sozialgericht Augsburg.
26
Der von der Klägerin am 17.03.2015 bei der Beigeladenen zu 2) gestellte Antrag ist zugleich als Antrag auf Leistungen nach dem SGB II anzusehen. Nach § 37 Abs. 1 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Die Auslegung des Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen folgt dem Grundsatz der Meistbegünstigung (s.o.). Sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Leistungen begehrt, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R -, Rn. 18 m.w.N.). Da die Klägerin geltend machte, ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten zu können, kamen für sie unterhaltssichernde Leistungen sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII ernsthaft in Betracht. Der für die Sozialhilfe zuständige Senat des BSG entschied für eine derartige Situation (Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R), dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem einen Gesetz wegen der gleichen Ausgangslage (Bedürftigkeit und Bedarf) auch als Antrag nach dem anderen Gesetz zu werten ist (so auch Schoch in LPK-SGB II, § 37 Rn. 8; Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II § 37 Rn. 33 b). Das BSG hat in diesem Zusammenhang maßgeblich auf Sinn und Zweck des § 16 SGB I abgestellt, wonach der Antragsteller mit seinem Begehren auf Sozialleistungen gerade nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern soll. Dies gelte in besonderer Weise für das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII.
27
Mit der Antragstellung beginnt regelmäßig gemäß § 18 SGB X das Verwaltungsverfahren. Durch die Antragstellung wird das Verfahrensverhältnis zwischen Antragsteller und Behörde begründet. Dadurch werden beide zu Beteiligten des Verfahrens gemäß § 12 SGB X. Ab Anhängigkeit des Verfahrens sind weitere Anträge mit identischem Verfahrensgegenstand unzulässig, solange das erste Verfahren noch andauert (Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 22 Beginn des Verfahrens, Rn. 45; zur identischen Vorschrift im VwVfG). Damit entfaltet § 18 SGB X eine Sperrwirkung dahingehend, dass über den identischen Verfahrensgegenstand kein weiteres Verwaltungsverfahren durchgeführt werden kann (Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 18 SGB X, Rn. 21; OVG Sachsen, Urteil vom 07.04.2009, 4 A 415/08, Rn. 51, juris).
28
Der Beigeladene zu 1) hat am 28.01.2015 ein Verwaltungsverfahren zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin für die Zeit ab dem 01.02.2015 eröffnet. Dieses Verwaltungsverfahren war zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Antragstellung am 17.03.2015 noch nicht abgeschlossen. Der Beigeladene zu 1) hat erst mit Bescheid vom 25.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2018 über diesen Antrag entschieden. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist die Leistungsgewährung nach dem SGB II ab dem 01.02.2015. Der Bescheid vom 09.03.2015 wurde nicht wirksam, da er der Klägerin nicht gemäß § 39 Abs. 1 SGB X bekanntgegeben wurde.
29
Mit dem streitgegenständlichen Antrag vom 17.03.2015 begehrt die Klägerin Leistungen für die Zeit vom 08.03.2015 bis zum 30.04.2015. Damit ist der Gegenstand dieses Antrags mit dem des Antrags vom 28.01.2015 identisch. Der hier streitige Zeitraum ist vollständig in dem mit dem Antrag vom 28.01.2015 eröffneten Verwaltungsverfahren enthalten. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) keine Kenntnis von dem Antrag der Klägerin hatte, steht der Sperrwirkung nicht entgegen.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG sind nicht ersichtlich.