Inhalt

OLG München, Endurteil v. 31.07.2019 – 7 U 4012/17
Titel:

Anspruch auf Buchauszug

Normenketten:
HGB § 84 Abs. 3, § 87a Abs. 1, § 87c Abs. 2, Abs. 5, § 90, § 99 Abs. 2
DSGVO Art. 6 Abs. 1 S. 1, Art. 99 Abs. 2
Leitsätze:
1. Für bereits vergangene Zeiträume ist ein Verzicht auf den Buchauszugsanspruch durch den Abschluss eines Erlassvertrages grundsätzlich möglich; an die Feststellung des für eine solche Vereinbarung erforderlichen Erlass- bzw. Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen. (Rn. 28 und 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Interesse des Unternehmers an der Wahrung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen ist im Rahmen des § 87c Abs. 2 HGB irrelevant, da deren Schutz durch § 90 HGB geregelt ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die DSGVO ist grundsätzlich auf alle erteilten Buchauszüge und auch auf alle nach § 87c Abs. 2 HGB zukünftig noch vorzunehmenden Datenverarbeitungen anwendbar, jedoch ist die mit der Erteilung eines Buchauszuges verbundene Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO erlaubt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB muss alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Handels- und Versicherungsvertreter, Buchauszug, Versicherungsverträge, Provisionsvereinbarung, Provisionsansprüche, Verzicht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, DSGVO, erlaubte Datenübermittlung
Vorinstanz:
LG München I, Teilurteil vom 10.11.2017 – 14 HK O 10300/15
Fundstellen:
MDR 2019, 1393
NWB 2019, 2768
VersR 2020, 164
BeckRS 2019, 18611
LSK 2019, 18611
ZD 2020, 43
ZVertriebsR 2019, 372
r+s 2019, 732
ZD 2020, 201

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 10.11.2017, Az. 14 HK O 10300/15, wird das Teilurteil in Ziffer 1. wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.07.2019 in Form der Anlage K-Ber 2 neu übermittelten Buchauszug für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.04.2015 - in den Stornofällen um die Angabe der Stornierungsgründe und den von der Beklagten vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen und
- bei Verträgen mit Dynamikklausel um die Angabe der jeweiligen Erhöhung der Versicherungssumme und der Jahresprämie und um die Angabe der Zeitpunkte der Erhöhungen zu ergänzen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 20%, die Beklagte 80%.
4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. bezeichnete Teilurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers wegen der Ergänzung des Buchauszugs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird insoweit zugelassen, als dem Verlangen des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung nicht entgegenstehen.

Entscheidungsgründe

A.
1
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.04.2015.
2
Die Beklagte vermittelt Versicherungsverträge, Finanzierungen und Anlagen.
3
Der Kläger war für die Beklage seit April 2008 als selbständiger (Unter-)Handels- und (Unter-)Versicherungsvertreter tätig (vom 10.04.2008 bis 14.05.2013 aufgrund des Strategieberatervertrages vom 10.04.2008 laut Anl. K 1 und ab 15.05.2013 aufgrund des Strategieberatervertrages vom 15.05.2013 laut Anl. B 1).
4
Mit Schreiben vom 21.11.2014 übermittelte die Beklagte dem Kläger Vertragslisten laut Anl. B 6.
5
Das Handels- und Versicherungsvertreterverhältnis des Klägers endete unter zwischen den Parteien streitigen Umständen zu einem ebenfalls streitigen Zeitpunkt im Jahr 2015.
6
Der Kläger beantragte hinsichtlich des Buchauszuges:
7
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Buchauszug für den Zeitraum 01.11.2011 bis zum 30.04.2015 zu erteilen.
8
Der Buchauszug muss alles, was die Bücher der Beklagten für provisionspflichtige Geschäfte, insbesondere bedingt provisionspflichtige Geschäfte, die der Kläger für die Beklagte vermittelt hat, hergeben, enthalten, insbesondere soweit der Kläger von der Beklagten Differenzprovision für andere Vermittler erhält.
9
Insbesondere hat der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des Kunden
- Name und Anschrift des Handelsvertreters, soweit der Kläger Differenzprovisionen erhält und sich für diesen provisionspflichtige Geschäfte ergeben haben, sowie Name und Anschrift der von diesem vermittelten Kunden
- alle für die Berechnung der Provisionsansprüche notwendigen Angaben zu den vermittelten Geschäften, wie Vertragssumme, Vertragsnummer, Beitragshöhe, Tarif
- zurückbehaltene Stornoreserve sowie Angaben, welche Beträge sich im Einzelnen zu welchem Zeitpunkt noch in einer eventuellen Stornohaftung befinden
- im Falle der Stornierung von Verträgen Angaben der Stornierungsgründe, der vom Kunden bis dahin geleisteten Zahlungen sowie der von der Beklagten veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung des Stornos
- Angaben über ein eventuelles Wiederinkrafttreten von Verträgen für die von dem Kläger geworbenen Kunden
- Angaben über den Abschluss von Ersatzverträgen zwischen den Kunden und der Beklagten
- Angaben über die Beginnverlegung der vermittelten Verträge und deren Gründe
- Mitteilung von Aussetzungen von Beiträgen unter Angabe, welche Person die Aussetzung initiiert und veranlasst hat
- Angabe über eventuell vereinbarte nachträgliche Vertragsänderungen, insbesondere Umschlüsselung von Verträgen auf andere Vermittler.
10
Die Beklagte beantragte hinsichtlich des Buchauszuges:
Klageabweisung.
11
Die Beklagte erwiderte, der Kläger habe am 17.12.2014 mitgeteilt, dass er keinen Buchauszug mehr wünsche und deshalb auf ihn verzichte. Darüber hinaus befänden sich bestimmte Angaben, die der Kläger in Form des Buchauszugs mitgeteilt haben wolle, gar nicht in den Büchern der Beklagten. Dies gelte für „Zahlungen der Kunden“, das „Wiederinkrafttreten von Verträgen für vom Kläger geworbene Kunden“, die „Aussetzungen von Beiträgen unter Angabe, welche Person die Aussetzung initiiert und veranlasst hat“, „Beginnverlegungen“ sowie Angaben zu „nachträglichen Vertragsänderungen“. Angaben zu Dynamikprovisionen könne der Kläger nicht verlangen, weil er bereits 2007 mit der Beklagten vereinbart habe, dass diese pauschal abgerechnet werden sollten. Im Übrigen werde der Kläger die von ihm verlangten Daten wettbewerbswidrig verwenden, um Kunden der Beklagten abzuwerben. Auch sei ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges verjährt. Jedenfalls habe die Beklagte hinsichtlich des Buchauszugs ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Gegenansprüche gegen den Kläger.
12
Schließlich habe die Beklagte mit den mit Schreiben vom 21.11.2014 übermittelten Unterlagen laut Anl. B 6 den Buchauszugsanspruch des Klägers erfüllt.
13
Das Landgericht München I hat mit Teilurteil vom 10.11.2017, Az. 14 HK O 10300/15, über den Buchauszugsanspruch des Klägers entschieden und der Klage insoweit vollumfänglich stattgegeben. Der Kläger habe nicht auf die Erteilung eines Buchauszuges verzichtet. Ein Verzicht für einen zukünftigen Zeitraum sei ohnehin unwirksam. Im Übrigen sei der Vortrag der Beklagten zum Verzicht des Klägers unsubstantiiert, sodass die insoweit von der Beklagten angebotenen Zeugen nicht hätten vernommen werden müssen. Auch der Vortrag der Beklagten zur behaupteten Unmöglichkeit einer Buchauszugserteilung sei unsubstantiiert. Durch die Übermittlung der Unterlagen laut Anl. B 6 sei keine Erfüllung eingetreten, da es sich dabei lediglich um ein ungeordnetes Konglomerat von Daten handle.
14
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Teilurteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
15
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsziel vollumfänglich weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages im Übrigen führt sie ergänzend aus, dass die Datenschutzgrundverordnung einer Buchauszugserteilung entgegenstehe und dass sich den Büchern der Beklagten auch keine Angaben zu Stornierungsgründen und Nachbearbeitungsmaßnahmen sowie zu Dynamikprovisionen entnehmen ließen.
16
Im Rahmen der vom Kläger betriebenen Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Teilurteil des Landgerichts München I vom 10.11.2017, Az. 14 HK O 10300/15, übermittelte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19.10.2018 einen Buchauszug vom Oktober 2018 (Anl. K-Ber 2), mit Schreiben vom 29.01.2019 einen Buchauszug mit Stand vom 29.01.2019 (Anl. K-Ber 3), einen dem Gericht nicht vorgelegten Buchauszug vom 03.04.2019 sowie im Juni 2019 einen Buchauszug mit Stand 2019 (von der Beklagten wiederum als Anl. K-Ber 2 bezeichnet, im Folgenden als Anl. K-Ber 2 neu bezeichnet).
17
Die Beklagte behauptet, durch die übermittelten Buchauszüge sei der Buchauszugsanspruch des Klägers, sofern ein solcher überhaupt angenommen werden sollte, jedenfalls durch Erfüllung erloschen.
18
Die Beklagte beantragt daher:
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 10. November 2017 (Az. 14 HK O 10300/15) wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte mit dem Urteil gemäß Berufungsantrag zu 1.) zur Erteilung eines Buchauszuges mit dem folgenden Inhalt verurteilt worden ist:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug für den Zeitraum 1.11.2011 - 30.04.2015 zu erteilen.
Der Buchauszug muss alles, was die Bücher der Beklagten für provisionspflichtige Geschäfte, insbesondere bedingbar provisionspflichtige Geschäfte, die der Kläger für die Beklagte vermittelt hat, hergeben, enthalten, insbesondere soweit der Kläger von der Beklagten Differenzprovision für andere Vermittler erhält.
Insbesondere muss der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des Kunden;
- Name und Anschrift des Handelsvertreters, soweit der Kläger Differenzprovisionen erhält und sich für diesen provisionspflichtige Geschäfte ergeben haben, sowie Name und Anschrift der von diesem vermittelten Kunden;
- Alle für die Berechnung der Provisionsansprüche notwendigen Angaben zu den vermittelten Geschäften, wie Vertragssumme, Beitragshöhe, Tarif;
- Zurückbehaltene Stornoreserve sowie Angaben, welche Beträge sich im Einzelnen zu welchem Zeitpunkt noch in einer eventuellen Stornohaftung befinden;
- Im Falle der Stornierung von Verträgen Angaben der Stornierungsgründe, der vom Kunden bis dahin geleisteten Zahlungen sowie der von der Beklagten veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung des Stornos;
- Angaben über ein eventuelles Wiederinkrafttreten von Verträgen für die von dem Kläger geworbenen Kunden;
- Angaben über den Abschluss von Ersatzverträgen zwischen den Kunden und der Beklagten;
- Angaben über die Beginnverlegung der vermittelten Verträge und deren Gründe;
- Mitteilung von Aussetzungen von Beiträgen unter Angabe, welche Person die Aussetzung initiiert und veranlasst hat;
- Angaben über eventuell vereinbarte nachträgliche Vertragsänderungen, insbesondere Umschlüsselung von Verträgen auf andere Vermittler.
19
Der Kläger beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
20
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er behauptet, die im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegten „Buchauszugsversuche“ seien unvollständig und hätten deshalb zu keiner Erfüllung des klägerischen Buchauszugsanspruchs geführt. Zum zuletzt übermittelten Buchauszug mit Stand Juni 2019 führt der Kläger aus, dass die Beklagte darin nicht alle Kunden aufgenommen habe, dass die Angaben hinsichtlich der Kundin Abt Melanie unrichtig seien, dass in Stornofällen weiterhin Angaben zu den Stornierungsgründen und den von der Beklagten vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen sowie zu den Berechnungsgrundlagen für Dynamikprovisionen fehlten.
21
Das Gericht hat am 10.07.2019 mündlich verhandelt. Es hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen D. und O. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2019, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
B.
22
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als die Beklagte nur noch zur Ergänzung des im Laufe des Berufungsverfahrens zuletzt erteilten Buchauszuges mit Stand Juni 2019 laut Anl. K-Ber 2 neu zu verurteilen war. Im Übrigen war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
I.
23
Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, hat der Kläger als selbständiger Unterversicherungs- und Unterhandelsvertreter iSd. § 84 Abs. 3 HGB dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 92 Abs. 2, 87c Abs. 2 HGB auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.04.2015.
24
1. Entgegen der Ansicht der Berufung hat der Kläger nach Überzeugung des Senats nicht auf seinen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB auf Erteilung eines Buchauszugs verzichtet.
25
a. Auf die von der Beklagten vorgetragene Vereinbarung der Parteien im Jahr 2007 über einen Verzicht des Klägers auf eine Abrechnung der Dynamikprovisionen (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.08.2015, S. 3, Bl. 23 d.A.) kann die Beklagte ihre insoweitige Verweigerung der Erteilung eines Buchauszugs nicht stützen. Denn dabei würde es sich, da streitgegenständlich ein Buchauszug für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.04.2015 ist, um einen Verzicht für die Zukunft handeln, der gemäß § 87 c Abs. 5 HGB unwirksam ist.
26
Im Übrigen wäre eine derartige beschränkte Verzichtsvereinbarung durch die nachfolgenden Strategieberaterverträge laut Anl. K 1 und B 1 auch überholt, da keiner der beiden Verträge einen derartigen Verzicht vorsieht (vgl. insoweit auch den Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2015 laut S. 3 des Protokolls dieser mündlichen Verhandlung, Bl. 71 d.A.).
27
b. Durch die von der Beklagten vorgetragene Verzichtserklärung vom 17.12.2014 konnte der Kläger jedenfalls für den danach liegenden Zeitraum vom 18.12.2014 bis 30.04.2015 schon deshalb nicht wirksam auf die Erteilung eines Buchauszugs verzichten, da § 87c Abs. 5 HGB einen Verzicht für die Zukunft ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1995, Az. VIII ZR 293/94, Rdnr. 18, Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016, Rdnr. 29 zu § 87c HGB).
28
c. Für bereits vergangene Zeiträume ist ein Verzicht auf den Buchauszugsanspruch dagegen durch den Abschluss eines Erlassvertrages grundsätzlich möglich (OLG Nürnberg, Urteil vom 31.03.1966, Az. 2 U 46/65, Ls, Lehmann in Häublein/Hoffmann/Theinert, BeckOK HGB, 21. Edition, Stand 15.07.2018, Rdnr. 50 zu § 87c HGB, Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016, Rdnr. 29 zu § 87c HGB, von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage, München 2016, Rdnr. 85 zu § 87c HGB).
29
aa. Da die Beklagte im Klageerwiderungsschriftsatz vom 05.08.2015 (dort. S. 10, Bl. 30 d.A.) vorgetragen hat, dass der Kläger am 17.12.2014 in Anwesenheit von Zeugen mitgeteilt habe, „dass er keinen Buchauszug mehr wünsche, er auf diesen verzichte“, hat sie einen derartigen Erlassvertrag behauptet. Da die Beklagte gleichzeitig zwei bei ihr „dienstansässige“ Zeugen benennt sowie die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Beklagten anbietet, ist ihr Vortrag dahingehend ergänzend auszulegen, dass die behauptete „Verzichtserklärung“ des Klägers auch gegenüber der Beklagten abgegeben worden sein soll. Im Übrigen hat die Beklagte - was vom Landgericht übersehen wurde - im Klageerwiderungsschriftsatz vom 05.08.2015 (dort S. 4, Bl. 24 d.A.) auch vorgetragen, in welchem Zusammenhang der behauptete Verzicht erfolgt sein soll.
30
Dieser Vortrag war entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht unsubstanziiert. Substanziiert ist ein Sachvortrag nämlich schon dann, wenn die darlegungspflichtige Partei, das heißt vorliegend die Beklagte, Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der Person des Darlegungspflichtigen entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind oder der Vortrag infolge der Einlassung der Gegenpartei unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 13.08.1997, Az. VIII ZR 246/96, Rdnrn. 8 und 11). Dies ist hier aufgrund des nur pauschalen Bestreitens des Beklagtenvortrags durch den Kläger im Schriftsatz des Klägervertreters vom 02.09.2015 (dort S. 11, Bl. 47 d.A.: „Auf die Erteilung eines Buchauszuges wurde vom Kläger nicht verzichtet“) nicht der Fall. Der Folgesatz „Er hätte sich allenfalls damit einverstanden erklärt, wenn (…)“ ist kein Tatsachenvortrag, sondern nur die Mitteilung, unter welchen Umständen der Kläger einem Verzicht auf einen Buchauszug zugestimmt hätte.
31
Nach alledem war der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis zu dem behaupteten Erlass- bzw. Verzichtsvertrag zu erheben. Der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten war dagegen gemäß § 447 ZPO nicht zu vernehmen, da der Kläger insoweit nicht zugestimmt hat.
32
bb. Den von der Beklagten behaupteten Verzicht des Klägers auf seinen Buchauszugsanspruch hat die insoweit beweispflichtige Beklagte durch die vom Senat vorgenommene Beweiserhebung allerdings nicht nachweisen können.
33
Nach der höchstricherlichen Rechtsprechung sind an die Feststellung des für eine solche Vereinbarung erforderlichen Erlass- bzw. Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen. Da bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden muss und die der Erklärung zugrunde liegenden Umstände besondere Bedeutung haben, bedarf es konkreter Anhaltspunkte für die Feststellung des Willens einer Partei, auf einen Anspruch zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2016 - V ZR 168/15, Rdnr. 35 und die weiteren Nachweise bei Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Auflage, München 2019, Rdnr. 6 zu § 397 BGB).
34
Die Überzeugung, dass der Kläger bei der Besprechung am 17.12.2014 auf den Anspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB verzichtet hat, hat sich der Senat unter Zugrundelegung dieses Maßstabs aus den Vernehmungen der Zeugen D. und O. in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2019 nicht bilden können.
35
So hat der Zeuge D. ausgesagt, der Kläger habe im Wortlaut geäußert, wenn die Dynamikprovisionen abgerechnet würden, „sei ihm der Buchauszug egal“. Daraus lässt sich aber gerade nicht der für einen Verzicht stets erforderliche unmissverständliche rechtsgeschäftliche Wille des Klägers (vgl. hierzu Grüneberg aaO) entnehmen, auf den Anspruch zu verzichten.
36
Der Zeuge O. sagte zwar demgegenüber aus, der Kläger habe bei der Besprechung das Wort „Verzicht“ benutzt, als es um die Abrechnung der Dynamikprovisionen gegangen sei. Dies allein reicht zur Überzeugungsbildung des Senats jedoch nicht aus, da sich der Zeuge zugleich nicht an den vom Zeugen D. angegebenen Wortlaut der Verzichtsäußerung erinnern konnte, sodass schon nicht feststeht, welche der beiden Sachverhaltsversionen zutrifft und die vom Zeugen D. geschilderte Version einen Verzicht nicht zu begründen vermag.
37
Im Übrigen spricht auch die gebotene interessengerechte Auslegung der behaupteten Erklärung des Klägers gegen einen Verzicht. Denn nach der Aussage beider Zeugen sei es in dem Gespräch vom 17.12.2014 nur um die vom Kläger beanspruchten Dynamikprovisionen gegangen. Warum dann der Kläger selbst bei einer Einigung über die Dynamikprovisionen auf den gesamten Buchauszugsanspruch verzichten sollte, erschließt sich nicht. Denn der Kläger hat nach den Vergütungsbestimmungen nicht nur Anspruch auf Dynamikprovisionen, sondern auch auf Provisionen für andere Geschäftsabschlüsse. Deren Geltendmachung wäre aber bei einem gänzlichen Verzicht auf den Buchauszugsanspruch wesentlich erschwert. Der Kläger hätte damit für ein auf die Dynamikprovisionen beschränktes Entgegenkommen der Beklagten eine wesentliche Verschlechterung seiner Rechtsposition im Hinblick auf andere Provisionsforderungen in Kauf genommen.
38
Darüber hinaus hat der Senat insbesondere aufgrund des stark selektiven Erinnerungsvermögens beider Zeugen, die nach wie vor für die Beklagte arbeiten, auch erhebliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Beide Zeugen haben zwar einerseits den - wenn auch divergierenden - angeblichen Wortlaut der Verzichtserklärung des Klägers im Wortlaut wiedergeben können. Andererseits konnten sie sich jedoch nicht an weitere Einzelheiten des Gesprächs vom 17.12.2014 erinnern. So konnte sich der Zeuge O. überhaupt nicht mehr an weitere Gesprächsinhalte, die Dauer der Besprechung oder deren Ergebnis (Einigung) erinnern. Auch die dafür von den Zeugen angeführten Erklärungen, der Kläger hätte starken Druck ausgeübt (Zeuge D.), und die vom Kläger gewünschte Buchauszugserteilung sei eine starke Belastung für den Innendienst der Beklagten gewesen (Zeuge O.) können diese selektive Erinnerung nicht begründen.
39
2. Mit der Behauptung, der Kläger habe „diverses Datenmaterial der Beklagten einbehalten“ und darüber hinaus Originalunterlagen der Beklagten vernichtet, kann die Beklagten den Buchauszugsanspruch des Klägers ebenfalls nicht abwehren (sei es nach § 275 Abs. 1 BGB oder nach § 242 BGB). Denn dazu hätte sie konkret vortragen müssen, welche Daten der Kläger einbehalten und/oder welche Unterlagen der Kläger vernichtet haben soll und welche Angaben hinsichtlich welcher Geschäfte sie dadurch nicht mehr in den Buchauszug aufnehmen kann. Obwohl das Landgericht sein Teilurteil ausdrücklich auf den insoweit unsubstanziierten Sachvortrag der Beklagten gestützt hat (S. 6, 7 LG-Urteil) und die Beklagte daher Veranlassung gehabt hätte, ihren Vortrag zu präzisieren, ist in der Berufung kein derartiger Vortrag erfolgt.
40
Ihr Einwand in der Berufung, sie könne schon deshalb keinen weiteren Sachvortrag leisten, weil nur der Kläger wisse, welche Unterlagen und Daten der Beklagten er vernichtet habe (S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 324 d.A.), verfängt nicht, da er schon nicht schlüssig ist. Denn die Beklagte behauptet gleichzeitig, sie habe mit den Unterlagen laut Anl. B 6 jedenfalls für den Zeitraum von Januar 2013 bis November 2014 einen vollständigen Buchauszug erbracht. Allein aus dem Vergleich dieser behauptetermaßen vollständigen Unterlagen mit den nach den behaupteten Vernichtungen noch bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen müsste die Beklagte ersehen können, zu welchen Geschäftsvorgängen nunmehr Unterlagen fehlen, und diese fehlenden Unterlagen im Verfahren benennen können. Darüber hinaus kann die Beklagte auch den erteilten Provisionsabrechungen entnehmen, um welche Geschäftsvorgänge es geht und welche Unterlagen nunmehr fehlen.
41
3. Die Berufung geht auch fehl, wenn sie sich zur Abwehr des Buchauszugsanspruchs des Klägers darauf beruft, der Kläger werde die ihm im Rahmen des Buchauszugs zur Verfügung zu stellenden Angaben wettbewerbswidrig verwenden, um Kunden der Beklagten abzuwerben. Denn das Interesse der Beklagten an der Wahrung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen ist im Rahmen des § 87c Abs. 2 HGB irrelevant, da deren Schutz durch § 90 HGB geregelt ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2006, Az. 1 U 275/04, Rdnr. 38, Thume in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage, 2014, Rdnr. 30 zu § 87c HGB aE).
42
4. Die Beklagte kann dem Buchauszugsanspruch des Klägers auch nicht entgegenhalten, die Datenschutzgrundverordnung verbiete eine Buchauszugserteilung ohne die Darlegung der Erforderlichkeit der Mitteilung jedes einzelnen Datums durch den Kläger. Zwar ist die DSGVO nach ihrem Geltungsbeginn am 25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) auf alle im Laufe des Berufungsverfahrens erteilten Buchauszüge und auch auf alle nach § 87 c Abs. 2 HGB zukünftig noch vorzunehmenden Datenverarbeitungen anwendbar (vgl. Pauly in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Auflage, München 2018, Rdnr. 4 zu Art. 99 DSGVO), jedoch ist die mit der Erteilung eines Buchauszuges verbundene Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO erlaubt.
43
Zwar greifen weder der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b noch der des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO, jedoch gestattet Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO die Übermittlung des Buchauszugs mit allen von § 87 c Abs. 2 HGB geforderten Angaben an den Kläger.
44
a. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO sind nicht erfüllt, da die Übermittlung des Buchauszugs, die gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO eine „Verarbeitung“ iSd. Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO darstellt, nicht zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Von der Datenverarbeitung betroffene Person im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich jeder Kunde des Versicherungs- bzw. Finanzdienstleistungsvertrages, den der Kläger vermittelt hat, da sich die im Rahmen des Buchauszugs zu übermittelnden Daten auf die Kunden beziehen. Die Kunden sind aber nicht Partei des Vertretervertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten, zu dessen Erfüllung die Erteilung des Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB erfolgt. Zur Erfüllung der von den Kunden abgeschlossenen Versicherungs- bzw. Finanzdienstleistungsverträgen ist die Erteilung des Buchauszugs dagegen nicht erforderlich und erfolgt sie auch nicht.
45
b. Auch Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO erlaubt die Buchauszugserteilung nicht. Denn unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Verpflichtung des Prinzipals zur Buchauszugserteilung nach § 87 c Abs. 2 HGB um eine „rechtliche Verpflichtung“ iSd. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit c. DSGVO handelt, fehlt es jedenfalls an einem „öffentlichen Interesse“, das gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 4 DSGVO mit der Buchauszugserteilung verfolgt werden müsste. Denn die Buchauszugserteilung erfolgt ausschließlich zur Realisierung des Vergütungsinteresses des Versicherungs- bzw. Handelsvertreters und damit eines rein individuell-privaten Interesses, das aber von Art. 6 Abs. 3 S. 4 DSGVO gerade nicht umfasst wird (vgl. Reimer in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage, München 2018, Rdnr. 39 zu Art. 6 DSGVO).
46
c. Die Erteilung des Buchauszugs an den Kläger ist jedoch durch den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO gedeckt, der die Übermittlung u.a. dann gestattet, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die dagegen stehenden Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen.
47
aa. Inmitten steht - wie bereits oben unter b. ausgeführt - bei der Buchauszugserteilung ausschließlich das Vergütungsinteresse des Versicherungs- bzw. Handelsvertreters. Dabei handelt es sich um ein berechtigtes Interesse eines Dritten iSd. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO, da es aus einer von der Rechtsordnung erlaubten unternehmerischen Tätigkeit des Vertreters folgt und die unternehmerische Freiheit, die notwendigerweise das Recht zur Gewinnerzielung umfasst, ausdrücklich durch Art. 16 EUGRCh anerkannt und geschützt ist (vgl. Reimer, aaO, Rdnr. 55 zu Art. 6 DSGVO).
48
Darüber hinaus gesteht die europäische Rechtsordnung in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (86/653/EWG) dem Warenhandelsvertreter (Art. 1 Abs. 2) auch ausdrücklich einen Anspruch gegen den Unternehmer auf Erteilung eines Auszugs aus den Büchern des Unternehmers zur Nachprüfung seines Provisionsanspruchs zu, sodass sich daraus ableiten lässt, dass das Interesse des Handelsvertreters an der Erteilung eines Buchauszugs ein europarechtlich geschütztes und damit berechtigtes iSd. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO ist. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass sich die Handelsvertreterrichtlinie gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 nur auf Warenhandelsvertreter bezieht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der gleichlaufenden Interessenlage der Beteiligten das Interesse eines sonstigen Handelsvertreters und/oder eines Versicherungsvertreters an der Erteilung eines Buchauszuges nicht weniger schützenswert ist.
49
bb. Die Erteilung des Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB ist zur Verwirklichung des Provisionsanspruchs des Versicherungs- bzw. Handelsvertreters und damit zur Realisierung dessen Vergütungsinteresses auch erforderlich, da erst durch die Erteilung des Buchauszugs der Vertreter in die Lage versetzt wird zu überprüfen, ob die ihm vom Prinzipal erteilten Abrechnungen richtig und vollständig sind oder ob ihm noch ein darüber hinaus gehender Provisionsanspruch nach § 87 a HGB zusteht. Denn nur so kann der Vertreter Kenntnis von provisionsrelevanten Vorgängen erhalten, die sich im Verhältnis des Kunden zum Prinzipal zugetragen haben.
50
cc. Der Senat geht davon aus, dass bei der Übermittlung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB das Vergütungsinteresse des Vertreters ein gegenläufiges Interesse des Kunden des Prinzipals im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt.
51
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die mit dem Buchauszug dem Vertreter vom Prinzipal übermittelten Daten der betroffenen Personen höchst sensibel sein können wie beispielsweise bei der Bezeichnung der Gründe für die Stornierung eines Versicherungsvertrages (z.B. Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit).
52
Jedoch dient der Buchauszug der Verfolgung des Provisionsanspruchs des Vertreters aus § 87 a Abs. 1 HGB, dessen Realisierung ohne den Buchauszug zumindest erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht würde, sodass der Vertreter als Dritter ein sehr hohes, wenn nicht sogar wirtschaftlich existentielles Interesse an der Datenübermittlung hat.
53
Bei der Gewichtung und Abwägung dieser gegenläufigen Interessen ist zunächst von den in der DSGVO selbst aufgeführten Erwägungsgründen auszugehen. Heranzuziehen ist daher der einschlägige Erwägungsgrund 47, der auf die zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person bestehende Beziehung (z.B. eine Kundenbeziehung) sowie auf die Erwartbarkeit der Datenverarbeitung für die betroffene Person abstellt (vgl. Albers/Veit in BeckOK, Datenschutzrecht, 28. Edition, Stand 01.05.2018, Rdnr. 53 zu Art. 6 DSGVO und Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage, München 2018, Rdnr. 28 zu Art. 6 DSGVO). In der streitgegenständlichen Konstellation kommt zwischen dem Kunden als betroffener Person und dem Verantwortlichen eine Beziehung allein aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Vertreters zustande. Für den Kunden ist damit absehbar, dass seine Daten vom Verantwortlichen verarbeitet und insbesondere an den Vertreter übermittelt werden. Denn auch dem geschäftsunerfahrenen Kunden muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung klar sein, dass, wenn der Geschäftsabschluss mit dem Prinzipal über einen (Unter-)Versicherungs- bzw. Handelsvertreter erfolgt, letzterer Provision vom Prinzipal erhält und deren Abrechnung einen Datenaustausch zwischen dem Vertreter und Prinzipal voraussetzt. Diese hohe Erwartbarkeit einer Datenübermittlung für den Kunden spricht bereits für ein Überwiegen der Interessen des Vertreters.
54
Für ein Überwiegen der Interessen des Vertreters spricht aber des Weiteren, dass Zweck der Datenübermittlung vom Prinzipal an den Vertreter ist, letzteren in die Lage zu versetzen, seinen Rechtsanspruch aus § 87 a HGB gegen den Prinzipal auf Zahlung von Provision zu verwirklichen, und die DSGVO dem Zweck der Verfolgung von Rechtsansprüchen allgemein ein hohes Gewicht beimisst, wie sich beispielsweise aus der Regelung des Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO ergibt. Diese Norm schließt nämlich das ansonsten gegebene Widerspruchsrecht einer betroffenen Person gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen aus, wenn die Verarbeitung der Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen dient. (vgl. dazu Reimer, aaO, Rdnr. 62 zu Art. 6 DSGVO).
55
Schließlich ist auch im Rahmen der Interessenabwägung die in Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreterrichtlinie enthaltene grundsätzliche Entscheidung des europäischen Gesetzgebers zu berücksichtigen, dem (Waren-)Handelsvertreter nicht nur einen allgemeinen Auskunftsanspruch, sondern ausdrücklich einen Anspruch auf einen Buchauszug einzuräumen. Dadurch hat der Richtliniengeber nicht nur die prinzipielle Berechtigung und Schutzwürdigkeit des Mitteilungsinteresses des (Waren-)Handelsvertreters zum Ausdruck gebracht, sondern auch dessen hohes Gewicht im Rahmen der Interessenabwägung. Für den sonstigen Handelsvertreter sowie den Versicherungsvertreter gilt nichts anderes.
56
Nach alledem ist die Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zulässig.
57
5. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs ist nicht verjährt.
58
Nach Ziffer 13 der „Anlage 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen“ zum Strategieberatervertrag vom 10.04.2008 (Anl. K 1) und der insoweit gleichlautenden Ziffer 14 der „Anlage 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen“ zum Strategieberatervertrag vom 15.05.2013 (Anl. B 1) verjähren Ansprüche aus dem Handels- bzw. Versicherungsvertretervertrag in 13 Monaten ab dem Schluss des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt. Der Kenntniserlangung steht es dabei gleich, wenn der Berechtigte ohne grobe Fahrlässigkeit von den anspruchsbegründenden Umständen hätte Kenntnis erlangen müssen.
59
Für den Buchauszugsanspruch, der ein „Anspruch aus diesem Vertrag“ iSd. Ziffern 13 und 14 der „Anlage 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen“ ist und damit der obigen Verjährungsabrede unterfällt, bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Monats beginnt, in dem die Beklagte dem Kläger eine abschließende Abrechnung über die diesem für einen vergangenen Zeitraum zustehende Provision erteilt hat, da der Buchauszugsanspruch in den Moment entsteht, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt (BGH, Urteil vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17, Rdnr. 14, OLG München, Urteil vom 14.07.2016, Az. 23 U 3764/15, Rdnr. 35). Denn dann erst erhält der Handelsvertreter regelmäßig Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen (BGH, aaO, Rdnr. 25) und kann beurteilen, ob es weiterer Auskünfte in Form des Buchauszugs zur Durchsetzung seines Provisionsanspruchs bedarf (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2016, Az. 6 U 12/15, Rdnr. 65).
60
Wann die gemäß Ziffer 4.1 der „Anlage 2 Provisionsbestimmungen“ zum Strategieberatervertrag vom 10.04.2008 (Anl. K 1) sowie der „Anlage 2 Vergütungsbestimmungen“ zum Strategieberatervertrag vom 15.05.2013 (Anl. B 1) grundsätzlich monatlich von der Beklagten dem Kläger zu erteilenden Provisionsabrechnungen dem Kläger zugegangen sind, ist von Seiten der Beklagten, die sich auf die Verjährung beruft und demzufolge auch die Tatsachen für den von ihr behaupteten Verjährungsbeginn darzulegen hat, nicht vorgetragen worden. Weder der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.08.2015 noch der vom 25.09.2015, in denen die Verjährung behauptet wird (S. 13 des Schriftsatzes vom 05.08.2015, Bl. 33 d.A. und S. 14 des Schriftsatzes vom 25.09.2015, Bl. 66 d.A.), enthalten hierzu Ausführungen.
61
Dieser notwendige Vortrag unterblieb, obwohl das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass noch offen sei, „wann im Einzelfall (…) Kenntniserlangung vorliegt, um die Frist der 13 Monate in Gang zu setzen“ (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2015, Bl. 70 d.A.) und sich dieser Hinweis ausweislich des unmittelbar nachfolgenden Satzes auch auf Hilfsansprüche bezogen hatte (S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2015, Bl. 71 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 02.10.2017 wurde sodann festgestellt, „dass nach dem gerichtlichen Hinweis vom 05.10.2015 von der Beklagtenseite nichts mehr Zusätzliches gekommen“ sei (S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2017, Bl. 259 d.A.), sodass der Vortrag der Beklagtenseite zu den Zeitpunkten der Provisionsabrechnungen nach wie vor nicht ausreicht, um beurteilen zu können, wann die Verjährungsfrist hinsichtlich des Buchauszugserteilungsanspruchs des Klägers zu laufen begonnen hat.
62
Da somit schon nicht feststeht, wann die Verjährungsfrist für den Buchauszugsanspruch zu laufen begann, kann auch nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls wann die Ansprüche verjährten. Auf die Frage, ob Ziffern 13 und 14 der „Anlage 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen“ nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam sind, kommt es daher entscheidungserheblich nicht mehr an.
63
6. Der Beklagten steht bezüglich des streitgegenständlichen Buchauszugsanspruchs auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihr behaupteten Gegenansprüche zu (vgl. RG, Urteil vom 19.04.1921, Az. III 543/20, RGZ 102, 110, 111, Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016, Rdnr. 29 zu § 87c HGB).
II.
64
Der dem Grunde nach bestehende Buchauszugsanspruch des Klägers erstreckt sich jedoch nicht auf alle vom Kläger verlangten Angaben und ist jedenfalls durch die erst im Berufungsverfahren mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.07.2019 erfolgte Übermittlung der Anl. K-Ber 2 mit einem Buchauszug Stand Juni 2019 teilweise erfüllt worden und insoweit gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Soweit keine Erfüllung eingetreten ist, richtet sich der noch bestehende Anspruch des Klägers nach § 87c Abs. 2 HGB daher nur noch auf die Ergänzung des erteilten Buchauszuges.
65
1. Der dem Kläger gemäß § 87c Abs. 2 HGB zustehende Buchauszugsanspruchs umfasst nicht Angaben zu „Zahlungen der Kunden“, zum „Wiederinkrafttreten von Verträgen für vom Kläger geworbene Kunden“ sowie zu „Aussetzungen von Beiträgen unter Angabe, welche Person die Aussetzung initiiert und veranlasst hat“.
66
Der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB muss alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016, Rdnr. 15 zu § 87c HGB, Emde in Staub, HGB, 5. Auflage 2008, Rdnr. 110 zu § 87c HGB je m.w.N. aus der Rechtsprechung). Welche Fakten zur Berechnung des klägerischen Provisionsanspruchs erforderlich sind, ergibt sich aus der „Anlage 2 Provisionsbestimmungen“ zum Strategieberatervertrag vom 10.04.2008 (Anl. K 1) für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 14.05.2013 sowie aus „Anlage 2 Vergütungsbestimmungen“ zum Strategieberatervertrag vom 15.05.2013 (Anl. B 1) für den Zeitraum ab dem 15.05.2013.
67
a. Der Buchauszug muss aber nur solche Angaben enthalten, die sich aus den Büchern des Prinzipals ergeben. Was sich nicht aus den Büchern ergibt, kann und braucht auch nicht in den Buchauszug aufgenommen werden, selbst wenn es provisionsrelevant sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1999, Az. VIII ZR 149/99, Rdnr. 18, Senatsbeschluss vom 26.03.2002, Az. 7 W 691/02, Rdnr. 9, Emde in Staub, HGB, 5. Auflage 2008, Rdnr. 112 zu § 87c HGB). Reichen die Eintragungen in den Büchern des Unternehmers nämlich nicht aus, dem Handelsvertreter vollständigen Aufschluss zu geben, so steht es dem Handelsvertreter frei, den zusätzlichen Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1999, Az. VIII ZR 149/99, Rdnr. 22, von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage, München 2016, Rdnr. 41 zu § 87c HGB).
68
aa. Die Beklagte hat mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.08.2015 (dort S. 11, Bl. 31 d.A.) vorgetragen, dass Angaben zu „Zahlungen der Kunden“, zum „Wiederinkrafttreten von Verträgen für vom Kläger geworbene Kunden“ sowie zu „Aussetzungen von Beiträgen unter Angabe, welche Person die Aussetzung initiiert und veranlasst hat“ in den Büchern der Beklagten nicht enthalten seien. Da der Kläger dies in der Folge nicht bestritten hat, ist unstreitig, dass diese Angaben nicht in den Büchern der Beklagten enthalten sind und deshalb nach dem oben Gesagten auch nicht Gegenstand eines Buchauszugs sein können.
69
bb. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.08.2015 (dort S. 11, Bl. 31 d.A.) auch vortragen lassen, dass „Beginnverlegungen“ sowie Angaben zu „nachträglichen Vertragsänderungen“ nicht in ihren Büchern festgehalten seien, jedoch hat sie mit späterem Schriftsatz vom 25.09.2015 (dort S. 11-13, Bl. 63-65 d.A.) behauptet, dass sich den dem Kläger bereits übermittelten Unterlagen „eine Beginnverlegung“ entnehmen lasse und „nachvertragliche Vertragsänderungen“ dem Kläger mitgeteilt worden seien. Da sich daraus entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten ergibt, dass „Beginnverlegungen“ und „nachvertragliche Vertragsänderungen“ doch in den Büchern der Beklagten aufscheinen, muss der zu erteilende Buchauszug auch diese Angaben umfassen.
70
cc. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.07.2019 (dort S. 5) erstmals bestritten, „dass sich irgendwelche Angaben zu Dynamisierungen (…) aus den Büchern der Beklagten ergeben sollen“. Erstinstanzlich hat die Beklagten dagegen nicht behauptet, dass ihre Bücher diesbezüglich keine Angaben enthalten (vgl. insoweit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.08.2015, dort S. 11, Bl. 31 d.A.), sondern hat vielmehr vortragen lassen, dass sie die Dynamikprovisionen ordnungsgemäß abgerechnet habe (vgl. bspw. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.03.2016, dort S. 6, 7, Bl. 132, 133 d.A.), und mit Anl. B 4 ein Schreiben an den Kläger vom 10.12.2014 vorgelegt, in dem hinsichtlich der Dynamikprovisionen angekündigt wurde, dass die Beklagte „in die Sammlung und Aufbereitung der notwendigen Daten treten“ werde. Gleichzeitig wurden auch bereits erste Angaben übermittelt.
71
Der Vortrag der Beklagten, Angaben zu den Dynamikprovisionen befänden sich nicht in den Büchern der Beklagten, ist damit neu iSd. § 531 ZPO und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO mangels Entschuldigungsgründen unbeachtlich.
72
dd. Gleiches gilt für die nunmehrige Behauptung der Beklagten im Berufungsverfahren, Angaben zu den Stornogründen und den Bestandserhaltungsmaßnahmen seien nicht in den Büchern der Beklagten (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.01.2019, dort S. 2, Bl. 384 d.A.). Obwohl der Kläger in erster Instanz ausdrücklich beantragt hatte, dass der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten habe: „im Falle der Stornierung von Verträgen Angaben der Stornierungsgründe, der vom Kunden bis dahin geleisteten Zahlungen sowie der von der Beklagten veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung des Stornos“, hat die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass ihre Bücher keine diesbezüglichen Angaben enthielten. Dies hätte sie aber bereits in erster Instanz vortragen müssen.
73
b. Die unter Berücksichtigung des Vorstehenden noch verbleibenden, vom Kläger mit der Klage verlangten Angaben sind dagegen alle provisionsrelevant und damit in den Buchauszug aufzunehmen.
74
aa. Name und Anschrift des Kunden dienen zur genauen Identifizierung des Kunden und müssen deshalb mitgeteilt werden (vgl. Emde in Staub, HGB, 5. Auflage 2008, Rdnr. 120 zu § 87c HGB).
75
bb. Vertragssumme, Beitragshöhe und Tarif müssen zur Berechnung der Provision mitgeteilt werden.
76
cc. Der Kläger hat gemäß Ziffern 1.2 und 1.4 der „Anlage 2 Vergütungsbestimmungen“ zum Strategieberatervertrag laut Anl. B 1 Anspruch auf Abschlussdifferenzprovision, sodass er zur genauen Identifizierung des provisionsauslösenden Geschäfts und zur Kontrolle der Provisionsabrechnung die Mitteilung des Namens und der Anschrift des Handelsvertreters sowie des Namens und der Anschrift der von dem Handelsvertreter vermittelten Kunden verlangen kann.
77
dd. Die im Zusammenhang mit Stornierungen verlangten Angaben dienen der Kontrolle, ob die Regelungen in den beiden Anlagen 2 zur Höhe der verdienten Abschlussprovision im Falle von Stornierungen sowie die Vorgaben des § 87a Abs. 3 HGB eingehalten sind, und sind deshalb in den Buchauszug mitaufzunehmen (vgl. Emde in Staub, HGB, 5. Auflage 2008, Rdnr. 120 zu § 87c HGB).
78
Die Beklagte genügte ihrer Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs hinsichtlich von Stornierungen nicht dadurch, dass sie ihren Handelsvertretern und damit auch dem Kläger während des Bestehens des streitgegenständlichen Handelsvertretervertrages die Möglichkeit einräumte, sich über die EDV der Beklagten und ihre Kundenverwaltung über Stornierungen und die Gründe hierfür zu informieren. Denn nach der Rechtsprechung des BGH führt eine derartige Zugriffsmöglichkeit des Handelsvertreters nicht zu einer Erfüllung des Anspruchs nach § 87c Abs. 2 HGB, da sich der Handelsvertreter nicht darauf verweisen lassen muss, die jeweils tagesaktuellen Daten zu sammeln und aufzubewahren (BGH, Urteil vom 20.09.2006, Az. VIII ZR 100/05, Rdnr. 20).
79
ee. Der „Beginn“ eines Vertrages und die damit verbundene Zahlung durch den Kunden ist nach Ziffer 1.6 der Anlage 2 Vergütungsbestimmungen“ zum Strategieberatervertrag laut Anl. B 1 provisionsauslösend und damit in den Buchauszug aufzunehmen (vgl. In soweit auch BGH, Urteil vom 21.03.1999, Az. VIII ZR 149/99, Rdnr. 23). Damit sind auch „Beginnverlegungen“ provisionsrelevant.
80
ff. Die Angaben bezüglich „nachträglicher Vertragsänderungen“ sollen Missbrauch durch den Prinzipal ausschließen und können daher vom Handelsvertreter verlangt werden.
81
gg. Da gemäß Ziffer 1.2 Satz 3 und Ziffer 1.1.2 Satz 3 der beiden Anlagen 2 „Vergütungsbestimmungen“ zu den Strategieberaterverträgen laut Anl. K1 und B 1 auch grundsätzlich ein Anspruch des Klägers auf sogenannte Dynamikprovisionen besteht, muss der Buchauszug auch die diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen, das heißt eine etwaige Erhöhung der Versicherungssumme und/oder der Jahresprämie sowie deren Zeitpunkt enthalten. An der Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme dieser Angaben in den Buchauszug ändert auch der Klageantrag des Klägers nichts, in dem Angaben zur „Dynamikprovision“ nicht ausdrücklich gefordert werden. Denn der Klageantrag muss nicht alle geforderten Angaben im Einzelnen bezeichnen. Vielmehr sind mit einem Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges alle Angaben umfasst, die sich in den Büchern des Prinzipals befinden.
82
2. a. Entgegen der Ansicht der Berufung war nach den obigen grundsätzlichen Ausführungen der Buchauszugsanspruch des Klägers nicht bereits durch die Übermittlung der Vertragslisten laut Anl. B 6 gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Zum einen umfasst die Liste laut Anl. B 6 nur Vorgänge im Zeitraum von Januar 2013 bis November 2014 und damit nicht den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.04.2015. Darüber hinaus weist die Liste laut Anl. B 6 gravierende Lücken auf. So fehlen Angaben zu Stornierungen, zu Dynamikprovisionen sowie zu Abschlussdifferenzprovisionen iSd. Ziffer 1.2 der „Anlage 2 Vergütungsbestimmungen“ zum Strategieberatervertrag vom 15.05.2013. Hinsichtlich der vermittelten Lebensversicherungsverträge sind nicht einmal die Versicherungssummen angegeben. Diese schweren Mängel machen die Liste als Buchauszug für den Kläger unbrauchbar.
83
b. Auch durch die während des Berufungsverfahrens im Rahmen der vom Kläger betriebenen Zwangsvollstreckung von der Beklagten übermittelten Buchauszüge ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB vollständig erloschen. Denn auch mit der Übersendung des neuesten Buchauszugs mit Stand 01.06.2019 (Anl. K-Ber 2 neu) wurde der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs nicht vollständig erfüllt.
84
Da die Aufstellung laut Anlage K-Ber 2 neu aber den formalen Anforderungen an einen Buchauszug im Grundsatz entspricht und für den Kläger nicht völlig unbrauchbar ist, kann der Kläger nach der Teilerfüllung durch die Beklagte nur noch die Ergänzung des erteilten Auszugs wegen bestimmter - von ihm konkret zu bezeichnender - Mängel verlangen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27.05.2008 - 4 W 68/07, Rdnr. 14). Der Kläger hat insoweit mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.06.2019 (dort S. 6 - 9, Bl. 403 - 406 d.A.) auch Unvollständigkeiten behauptet.
85
aa. Diese bestehen jedoch nur insoweit, als auch der neueste Buchauszug keine Angaben zu den Stornierungsgründen und den von der Beklagten unternommenen Bestandserhaltungsmaßnahmen sowie zu den Berechnungsgrundlagen der sogenannten Dynamikprovisionen enthält, obwohl diese Angaben - wie oben unter 1 b dd und gg dargelegt - in den Buchauszug aufzunehmen gewesen wären.
86
bb. Hinsichtlich der Vorgänge Ba. und Bä. besteht dagegen kein Ergänzungsanspruch, da die Beklagte mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.07.2019 (dort S. 3) erklärte, dass diese Verträge nicht zustande gekommen seien und als solche im Buchauszug laut Anl. K-Ber 2 neu gekennzeichnet durch das Kürzel „NZG“ aufgeführt seien. Da - wie sich aus dem Buchauszug laut Anl. K-Ber 2 neu ergibt - die Vorgänge Ba. und Bähre wie von der Beklagten behauptet gekennzeichnet sind, betrifft der Einwand des Klägers damit nicht die Vollständigkeit, sondern ausschließlich die Richtigkeit des erteilten Buchauszugs. Die inhaltliche Richtigkeit des Buchauszugs ist jedoch keine Frage der Erfüllung.
87
Auch der Einwand des Klägers hinsichtlich des Vertrages Melanie A.betrifft nur die inhaltliche Richtigkeit (falscher Stornohaftungszeitraum) und hindert damit die Erfüllung nicht.
88
Der Einwand des Klägers, es würden im Buchauszug vom Juni 2019 Angaben zur Krankenversicherung der Frau Claudia B. bei der Bar. fehlen, ist ausweislich des vorgelegten Buchauszugs laut Anl. K-Ber 2 neu unzutreffend, da diese Versicherung mit der Vertragsnummer …351A in dem Buchauszug aufscheint (dort S. 1).
89
Nach alledem war die Beklagte nur noch zur Ergänzung des Buchauszuges vom Juni 2019 laut Anl. K-Ber 2 neu hinsichtlich der noch fehlenden Angaben zu verurteilen.
II.
90
1. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus §§ 97, 92 ZPO. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger hinsichtlich des Umfangs des Buchauszugs nur zu einem geringen Teil unterlag und die teilweise Erfüllung seines Anspruchs erst im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgte.
91
2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
92
3. Die Revision war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) insoweit zuzulassen, als dem Verlangen des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung nicht entgegenstehen. Im Übrigen war die Revision mangels Zulassungsgründen nicht zuzulassen.