Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 15.07.2019 – W 8 K 19.169
Titel:

Pflicht zur Durchführung der Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfeger

Normenketten:
SchfHwG § 1 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 14a
VwZVG Art. 34, Art. 36, Art. 37
Leitsätze:
1. Bürger sind zur Duldung der Feuerstättenschau gesetzlich verpflichtet. Sofern ein Eigentümer eines Grundstücks den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude oder die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund gesetzlicher Vorgaben durchzuführen ist, nicht gestattet, hat die zuständige Behörde eine Duldungsverfügung zu erlassen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Verhalten eines früheren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, kann nicht automatisch ein (unterstelltes) Fehlverhalten des nachfolgenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers begründen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Terminschwierigkeiten hat ein Betroffener konkret darzulegen, aus welchen nachvollziehbaren Gründen er nur zu einem von ihm bestimmten Zeitraum bereit ist, die Feuerstättenschau durchführen zu lassen. Auch wenn er selbst persönlich verhindert ist, kann er eine andere Person mit der Wahrnehmung des Termins betrauen. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schornsteinfegerrecht, Anordnung der Durchführung der Feuerstättenschau, kein Nachweis über die Durchführung der Feuerstättenschau innerhalb der festgelegten Frist, keine konkreten Angaben des Eigentümers, warum die Durchführung der Feuerstättenschau nur zu einem allein von ihm bestimmten Zeitraum möglich sein soll, Anordnung verhältnismäßig, Bezirksschornsteinfeger, Feuerstättenschau, Kehr- und Überprüfungsarbeiten, Grundstückseigentümer, Ersatzvornahme, Nachweis, Duldungspflicht, Vertretenmüssen
Fundstelle:
BeckRS 2019, 18106

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts A. (im Folgenden: Landratsamt) vom 4. Februar 2019, in dem die Durchführung der Feuerstättenschau bis spätestens 19. Februar 2019 angeordnet wurde.
2
Die letzte Feuerstättenschau im Anwesen des Klägers …, G., fand am 26. November 2010 statt.
3
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 kündigte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr W. eine Feuerstättenschau und die Durchführung der fälligen Kehr- und Überprüfungsarbeiten für den 29. November 2018 an. Der Kläger sagte diesen Termin ab und verwies auf sein Schreiben vom 10. März 2018, in dem er den Kaminkehrer bat, nur im Zeitraum vom 15. Mai bis 15. September mit achtwöchiger Vorankündigung die fälligen Arbeiten zu verrichten. Zudem könne der Kläger keine Termine in den nächsten Monaten wahrnehmen. Ein weiterer Termin Anfang Dezember 2018 wurde von dem Kläger ebenfalls aus terminlichen Gründen abgesagt.
4
Nachdem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Landratsamt am 7. Januar 2019 mitgeteilt hatte, dass die erneut fällige Feuerstättenschau trotz Ankündigung nicht durchgeführt werden konnte, hörte das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2019 an und setzte dem Kläger eine Frist bis spätestens 18. Januar 2019.
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Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 beantragte der Kläger Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019, zur Post gegeben am 22. Januar 2019, bot das Landratsamt dem Kläger die Akteneinsicht nach vorheriger Terminabsprache zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes an. Der Kläger nahm keine Akteneinsicht vor und es erfolgte auch keine weitere Stellungnahme.
6
Mit Bescheid vom 4. Februar 2019, der laut Postzustellungsurkunde dem Kläger am 12. Februar 2019 zugestellt wurde, ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger an, bis spätestens 19. Februar 2019 die Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger W. in seinem Anwesen …, G., durchführen zu lassen und Herrn W. zu diesem Zweck den Zutritt zum Anwesen und sämtlichen Anlagen zu gestatten (Nr. 1). Für den Fall, dass der Kläger die Feuerstättenschau nicht innerhalb der eingeräumten Frist ausführen lasse, wurde ihm die zwangsweise Durchführung der Feuerstättenschau angedroht. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies bedeute, dass der für das Anwesen zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durch das Landratsamt beauftragt werde, gegebenenfalls gegen den Willen des Klägers, die Arbeiten auszuführen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger als Veranlasser der Amtshandlung auferlegt (Nr. 4). Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden mit circa 300,00 EUR veranschlagt (Nr. 5). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 80,00 EUR festgesetzt und Auslagen in Höhe von 3,68 EUR (Nr. 6). In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Der zuständige Bezirksschornsteinfeger habe nach § 14 Abs. 1 des SchfHwG während der Zeit seiner Bestellung zweimal eine Feuerstättenschau durchzuführen. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen seien gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gewähren. Komme der Grundstückseigentümer seiner gesetzlichen Pflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG nicht oder nicht vollständig nach, so sei er durch Erlass eines Bescheides zu verpflichten, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den erforderlichen Zutritt zu gewähren. Der Kläger gewähre dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger W. keinen Zugang zum Anwesen. Daher bestehe nach wie vor die gesetzliche Verpflichtung, die Feuerstättenschau durchführen zu lassen. An der sofortigen Vollziehung der unter Nr. 1 und Nr. 2 dieses Bescheids getroffenen Entscheidungen bestehe ein öffentliches Interesse, da ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheids zur Folge hätte, dass in fortgesetzter Weise die Anlage evtl. weiter betrieben werde, obwohl die nach dem SchfHwG gesetzlich vorgeschriebene Feuerstättenschau vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht durchgeführt werden konnte. Es sei sowohl gegenüber der Allgemeinheit als auch im Sinne der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen nicht vertretbar, dass die Anlage betrieben werde, ohne dass den gesetzlichen Vorschriften Rechnung getragen werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei auch verhältnismäßig, weil die Vollziehung der Gefahrenabwehr diene und auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Betroffenen nicht aufschiebbar sei. Auch die bisher gezeigte Uneinsichtigkeit des Eigentümers lasse erwarten, dass der Kläger auch weiterhin eine Durchführung der Feuerstättenschau verweigere. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs beruhe auf Art. 34, 36 und 37 VwZVG. Andere Zwangsmittel erschienen in diesem Fall nicht zielführend. Die eingeräumte Frist bis zum 19. Februar 2019 sei ausreichend und angemessen, um die Durchführung der Feuerstättenschau vornehmen zu lassen. Die zwangsweise Durchführung der unter Nr. 1 geforderten Feuerstättenschau sei geeignet und erforderlich, um Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit zu beseitigen. Ohne die Feuerstättenschau könne der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht feststellen, welche Arbeiten im Anwesen erforderlich und durchzuführen seien. Auch wegen der bisherigen Weigerungshaltung des Betroffenen sei es zweckmäßig und notwendig, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme würden nach derzeitigem Sachstand circa 300,00 EUR betragen. Sie könnten sich jedoch weiter erhöhen. Die Höhe der Kosten würden sich danach bestimmen, ob zu den Kosten für den Kaminkehrermeister noch Kosten aus verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen (z.B. Kosten eines Schlüsseldienstes, Aufwendungen der Polizei und des Landratsamtes) hinzukämen.
7
Mit Schreiben vom 19. Februar 2019, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte der Bescheid vom 4. Februar 2019 wird aufgehoben.
8
Zur Begründung brachte der Kläger im Wesentlichen vor, die letzte Feuerstättenschau habe mit Herrn H. am 21. September 2016 stattgefunden. Die Ausfertigung dazu sei bislang noch offen. Der Kläger kenne den neuen Kaminkehrer W. nicht. Seinen Terminvorschlag für den 29. November 2018 habe der Kläger wegen beruflicher Abwesenheit am 28. November 2018 abgelehnt. Dies sei von Herrn W. genehmigt und mitgeteilt worden, dass es auch noch ausreichend sei, Mitte bis Ende 2019 eine Feuerstättenschau anzuberaumen. Wie sein Vorgänger nehme es auch anscheinend der „Neue“ Kaminkehrer, Herr W., nicht so genau mit seinen Terminen. Vier Monate im Jahr (ab 15. Mai bis 15. September) sei ihm freigestellt worden, die anfallenden Kaminkehrerarbeiten in der … zu machen. Der Kläger könne aufgrund der Vorgehensweise der Kaminkehrer seinen Rechtsschutz verlieren, weil er um die Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit zu minimieren, die Kaminofenrohre - vor und nach dem Ventilator - für die förmliche Abnahme am Holzkessel selbst gereinigt habe, weil das Reinigen vom Kaminofenrohr vor dem Ventilator nur durch den Kessel möglich sei. Der „Alte“ Kaminkehrer Herr H. sei von 1994 bis 2017 Bezirkskaminkehrer in der …, G., gewesen. Dabei habe er einen Feuerstättenbescheid ausgestellt. Ein Feuerstättenbescheid sei anscheinend (noch) in Arbeit. Der Kaminkehrer H. habe einen Kaminbrand ausgelöst, weil die Kaminreinigung bei der Inbetriebnahme von Hochtemperaturen und außerhalb der von ihm festgesetzten Termine stattgefunden habe. Ab dem Jahr 2016 sei dem Kläger keine Bestätigung der förmlichen Abnahme mehr unterzeichnet worden und der Nachweis seiner Anwesenheit fehle vollständig. Für den Kläger sei es nicht nachvollziehbar, dass man einmal im Jahr, innerhalb von vier Monaten (15. Mai bis 15. September) seinen bezahlten Verpflichtungen nicht nachkommen könne, obwohl dafür alles Erdenkliche gemacht und getan werde, damit der Kaminkehrer es einfach habe. Der Kläger beantrage, die Beweisführung auf das Anzeigeschreiben des Klägers vom 24. Februar 2019, welches an das Finanzamt Aschaffenburg wegen Pflichtverletzung nach § 14 Umsatzsteuergesetz gerichtet sei, auszuweiten. Es lägen keine Gründe und Voraussetzungen zum Erlass des Bescheids vor. Seit Jahren würde sich der Kläger bemühen, dass die Kaminkehrer ihren Brand- und Sicherheitsvorschriften nachkämen. Jeder Versuch sei vergeblich gewesen. Auf seine Schreiben vom 10. März 2019 und vom 10. November 2019 (wohl: Schreiben vom 10. März 2018 und vom 10. November 2018) habe der Kläger vom Kaminkehrer W. keine Antwort erhalten. Auf sein Schreiben vom 7. Februar 2017 habe der Kläger vom Landratsamt keine Antwort erhalten. Auf sein Schreiben vom 16. Dezember 2009 habe der Kläger von Herrn H. keine Antwort erhalten. Nicht nur sei der Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 unwirksam. Hiermit erfolge und werde die Anfechtungserklärung (§ 142 und § 143 BGB) gegenüber dem Anfechtungsgegner beantragt. Das Landratsamt sei seinem Akteneinsichtsantrag vom 18. Januar 2019 nicht nachgekommen. Ein Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2019 liege dem Kläger nicht vor, daher könne er dazu auch keine weiteren Angaben machen. Es werde daher ihrem (wohl gemeint: Landratsamt) Schreiben vom 22. Januar 2019 widersprochen. Des Weiteren sei der Kläger nicht Eigentümer des streitigen Holzkessels. Vielmehr gehöre der Kessel der Firma … K. W., bei der er lediglich Inhaber sei. Der Kessel sei mittlerweile verkauft worden. Dem Kaminkehrermeister W. sei mit Schreiben vom 26. und 27. April 2019 mitgeteilt worden, dass die Eigentumsverhältnisse sich geändert hätten. Der Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 sei nicht vom Kaminkehrer W. erstellt worden. Dieser habe am 15. April 2019 mündlich den Bescheid bekannt gegeben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung:hinsichtlich des Feuerstättenbescheids habe nicht stattgefunden. Nach alledem sei dem Kläger ein entsprechender Feuerstättenbescheid nicht zugegangen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger H. habe am 3. März 2017 die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau) im Anwesen geprüft. Eine Feuerstättenschau dürfe frühestens drei Jahre und solle spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden, § 14 Abs. 1 SchfHwG. Die Aufhebung des Vollzugs der Feuerstättenschau im Bescheid vom 4. Februar 2019 sei begründet und werde somit beantragt.
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Das Landratsamt beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2019 für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde in den Schriftsätzen ergänzend zu den Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids im Wesentlichen ausgeführt, der vom vormaligen Bezirksschornsteinfeger erlassene Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 gelte bis zum Erlass eines neuen Feuerstättenbescheids für dieses Anwesen fort. Der Wechsel des für den Kehrbezirk zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sei unerheblich. Bei einem Feuerstättenbescheid handle es sich nicht um einen personen-, sondern anlagenbezogenen Verwaltungsakt. Laut Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 sei die letzte Feuerstättenschau am 26. November 2010 durchgeführt worden und nicht wie vom Kläger mitgeteilt am 21. September 2016. Ein Nachweis über die Durchführung der Feuerstättenschau am 21. September 2016 sei nicht vorhanden, auch sei dem Kaminkehrer W. über die Durchführung einer Feuerstättenschau im Jahre 2016 nichts bekannt. Somit sei der Zeitraum von frühestens drei Jahren bzw. spätestens fünf Jahren seit der Durchführung der letzten Feuerstättenschau am 26. November 2010 bei Weitem überschritten. Die Androhung eines milderen Zwangsmittels in Form eines Zwangsgeldes wäre im Fall des Klägers nicht zielführend gewesen, da kein Erfolg zu erwarten gewesen sei. Bereits in den vergangenen Jahren seien die erforderlichen Kaminkehrerarbeiten durch das Landratsamt angeordnet worden, da vom Kläger keine Bereitschaft bestanden habe, die notwendigen Arbeiten, wie in den Feuerstättenbescheiden angeordnet durchzuführen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 wurde ergänzt, der vom Kläger vorgelegte Kaufvertrag über den Stückholzkessel sei unbeachtlich. Als Grundstückseigentümer sei der Kläger weiterhin richtiger Adressat des Feuerstättenbescheids und damit verpflichtet, die Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG sei jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten seiner kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht zu veranlassen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei somit ausschließlich jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums Adressat der Handlungspflicht nicht dagegen die Besitzer der Feuerstätten wie z.B. Mieter, Pächter oder Leasingnehmer. Gemäß § 14a SchfHwG hätten die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer mittels eines Bescheids, des sogenannten Feuerstättenbescheids, festzusetzen, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt durchzuführen seien. Damit sei auch als Adressat des Bescheides der Eigentümer bestimmt. Eine Adressierung an andere Personen wie z.B. Mieter etc. scheide damit vorliegend aus. Ferner trage der Kläger vor, dass kein vom aktuell bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erlassener Feuerstättenbescheid vorläge. Da Feuerstättenbescheide nach dem Rechtsgedanken des § 14a Abs. 5 Satz 2 SchfHwG anlagenbezogen erlassen würden, gelte der vom vormaligen Bezirksschornsteinfeger erlassene Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 mit den darin festgesetztem Kehr- und Überprüfungszeiträumen fort.
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Mit Beschluss vom 21. Februar 2019 wurde vom Verfahren W 8 K 19.169 das Klagebegehren, das den Zweitbescheid des Landratsamts vom 5. Februar 2019 betrifft, abgetrennt, und unter dem Aktenzeichen W 8 K 19.174 fortgeführt. Mit Beschluss vom 26. Februar 2019 wurde nach der Rücknahme des Sofortantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Verfahren W 8 S 19.170 eingestellt. Mit Beschluss vom 8. März 2019 hat das Gericht im Verfahren W 8 S 19.175 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zweitbescheid vom 5. Februar 2019 abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. März 2019 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Mai 2019 als unzulässig verworfen (BayVGH, B.v. 10.5.2019 - 22 CS 19.771). Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 hat das Gericht im Verfahren W 8 S 19.723 den Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. März 2019 (W 8 S 19.175) wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abgelehnt.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Verfahren W 8 K 19.174, W 8 S 19.170, W 8 S 19.171, W 8 S 19.723) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl der Kläger bei (wiederholtem) Aufruf der Sache in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.
14
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts A. vom 4. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids, die sich das Gericht zu Eigen macht, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Des Weiteren verweist das Gericht auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 8. März 2019 und vom 28. Juni 2019 (VG Würzburg, B.v. 8.3.2019 - W 8 S 19.175 - juris, B.v. 28.6.2019 - W 8 S 19.723), da im vorliegenden Fall gegen die Anordnung der Durchführung der Feuerstättenschau letztlich dieselben Einwände - Terminabstimmungsprobleme, kein wirksamer Feuerstättenbescheid des aktuell bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, keine Akteneinsicht, kein Eigentum an dem Stückholzkessel u.a. - wie gegen den Zweitbescheid vom 5. Februar 2019 vorgetragen wurden. Das weitere Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.
Im Einzelnen:
15
Der Bescheid vom 4. Februar 2019 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
16
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Hierzu, insbesondere zum Vorbringen hinsichtlich der Akteneinsicht, wurde im Beschluss vom 8. März 2019 (VG Würzburg, B.v. 8.3.2019 - W 8 S 19.175 - juris) bereits ausgeführt:
„(…) insbesondere ist ein Verfahrensfehler hinsichtlich des Akteneinsichtsantrags des Antragstellers nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Landratsamt diesem Antrag nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat es ihm mit Schreiben vom 22. Januar 2019 (Bl. 12 der Behördenakte) entsprechend Art. 29 BayVwVfG mitgeteilt, wann und wo er die Akteneinsicht nehmen kann. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt. Dass dem Antragsteller das Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2019 nicht vorliege, vermag der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Laut Vermerk auf dem entsprechenden Schreiben in der Behördenakte (Bl. 12 der Behördenakte) wurde es am 22. Januar 2019 zur Post gegeben. Überdies hat der Antragsteller noch selbst in seinem Schreiben vom 25. Februar 2019 im Zusammenhang mit seinem Akteneinsichtsantrag einem Schreiben vom 22. Januar 2019 widersprochen. Folglich ist hieraus der Schluss zu ziehen, dass dem Antragsteller dieses Schreiben bekannt ist.“
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Der Bescheid vom 4. Februar 2019 ist auch materiell rechtmäßig.
18
Rechtsgrundlage für die im Bescheid angeordnete Verpflichtung des Klägers zur Duldung der Feuerstättenschau ist § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SchfHwG i.V.m. § 14 SchfHwG. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG) Zutritt zu ihren Räumen und Grundstücken zu gestatten. Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen (§ 14 Abs. 1 SchfHwG). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Sofern ein Eigentümer eines Grundstücks den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG oder die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet, hat die zuständige Behörde eine Duldungsverfügung zu erlassen (§ 1 Abs. 4 SchfHwG).
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Die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung, die Feuerstättenschau durchführen zu lassen, sind im Fall des Klägers erfüllt.
20
Die letzte Feuerstättenschau fand laut Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 (vgl. Bl. 1 f. der Behördenakte) - vom Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids aus betrachtet - vor mehr als acht Jahren am 26. November 2010 statt, womit der gesetzliche Zeitrahmen für die Durchführung der Feuerstättenschau bei Weitem überschritten wurde.
21
Soweit der Kläger vorbringt, es sei zuletzt am 21. September 2016 eine Feuerstättenschau durchgeführt worden, hat er dies weder substantiiert dargelegt noch etwa durch die Vorlage von Rechnungen nachgewiesen.
22
Auch steht der Anordnung der Durchführung der Feuerstättenschau ein vermeintlich am 15. April 2019 mündlich bekannt gemachter Feuerstättenbescheid nicht entgegen. Hierzu wurde im Beschluss vom 28. Juni 2019 (VG Würzburg, B.v. 28.6.2019 - W 8 S 19.723) ausgeführt:
„Zum einen ist der vom Antragsteller vorgelegten Gesprächsnotiz vom 15. April 2019 entgegen dessen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger W. dem Antragsteller am 15. April 2019 mündlich einen Feuerstättenbescheid bekannt gemacht hätte. Nur der Antragsteller selbst hat laut dieser von ihm erstellten Gesprächsnotiz auf den Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 verwiesen. Aus der notierten vermeintlichen Äußerung des Herrn W. geht nur hervor, dass er keinen Feuerstättenbescheid zu diesem Anwesen erlassen habe.“
23
Ebenso wenig ist der Vortrag des Klägers, der frühere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr H. habe nicht ordnungsgemäß gearbeitet und auch einen Kaminbrand ausgelöst, geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 4. Februar 2019 zu begründen. Denn dieser Vortrag des Klägers enthält gerade keine Darstellung oder einen Bezug, inwiefern die getroffene Anordnung der Durchführung der Feuerstättenschau an sich fehlerhaft sein könnte. Des Weiteren kann das Verhalten eines früheren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, nicht automatisch ein (unterstelltes) Fehlverhalten des nachfolgenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers begründen.
24
Soweit der Kläger einwendet, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr W. nicht den Terminwünschen des Klägers gefolgt ist, ist dieser Einwand nicht geeignet Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung zu begründen. Denn zum einen ist von dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz ein Anspruch auf einen allein vom Kläger bestimmten Termin nicht vorgesehen. Zudem ist der Erlass eines Bescheids nach § 1 Abs. 3 SchfHwG, i.V.m. § 1 Abs. 4 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 SchfHwG nach seinem Wortlaut nicht davon abhängig, dass der Kläger als Eigentümer die nicht fristgerechte Durchführung vertreten müsste. Folglich ändert auch ein möglicherweise fehlendes Vertretenmüssen infolge möglicher terminlicher Schwierigkeiten des Klägers nichts am Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung der Duldung der Feuerstättenschau.
25
Ein fehlendes Vertretenmüssen des Klägers könnte allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Jedoch fehlen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit jegliche Anhaltspunkte, dass der Kläger die Fristversäumungen bzw. Terminschwierigkeiten nicht zu vertreten hat. Denn der Kläger hat weder konkret dargelegt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen er nur in dem von ihm bestimmten Zeitraum bereit gewesen wäre oder es ihm möglich gewesen wäre, die Feuerstättenschau an den vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger W. angekündigten Terminen durchführen zu lassen. Auch wenn der Kläger selbst persönlich verhindert gewesen wäre, hätte er in diesem Fall eine andere Person (etwa Frau E. W.) mit der Wahrnehmung des Termins betrauen können, zumindest spätestens bei der zweiten Terminankündigung.
26
Der Bescheid vom 4. Februar 2019 war auch in Bezug auf die Angemessenheit der Nachfristsetzung und den Zeitpunkt des Erlasses des Zweitbescheids ermessensfehlerfrei. Der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Andere Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landratsamt dem Kläger im entsprechenden Anhörungsschreiben dem Pflichtigen eine von Rechts wegen nicht gebotene, zusätzliche Gelegenheit eröffnet, seine gesetzlichen Pflichten nachträglich zu erfüllen, ohne dass ihm die kostenrechtlichen Nachteile erwachsen, die mit dem Erlass eines Bescheids einhergehen. Dass der Kläger diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, liegt allein in seinem Einflussbereich.
27
Inwiefern das Anzeigeschreiben des Klägers vom 24. Februar 2019 an das Finanzamt Aschaffenburg wegen Pflichtverletzung nach § 14 Umsatzsteuergesetz im Rahmen der Voraussetzungen der Duldungsanordnung der Feuerstättenschau zu berücksichtigten sein sollte, hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch sind entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich.
28
Schließlich war und ist der Kläger als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Stückholzkessel befindet, der richtige Adressat der streitgegenständlichen Anordnung. Hierzu führte wurde im Beschluss vom 28. Juni 2019 (VG Würzburg, B.v. 28.6.2019 - W 8 S 19.723) ausgeführt:
„Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, er sei nicht (mehr) Eigentümer des streitigen Stückholzbrennkessels, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz ist nicht der Eigentümer der jeweiligen Feuerungsanlage der Träger der Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz, sondern der Eigentümer des Grundstücks auf dem sich die Feuerungsanlage befindet (vgl. § 1 Abs. 1 SchfHwG). Eine (vermeintliche) Übereignung der Feuerungsanlage, hier des Stückholzbrennkessels, befreit somit den Antragsteller nicht von seinen Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz.
Zudem ist hierzu anzumerken, dass nach den Angaben des Antragstellers bereits vor Beginn der Einleitung des Verfahrens durch das Landratsamt vermeintlich das Unternehmen … K. W Eigentümer des Stückholzbrennkessels gewesen sein soll. Das Landratsamt hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass es sich hierbei um keinen veränderten Umstand, welcher zu Beginn des Verfahrens nicht bekannt gewesen sei, handelt. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, dass er ohne Verschulden an diesem Vorbringen gehindert gewesen sein könnte.
Des Weiteren ist im vorliegenden Verfahren der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids als der letzten behördlichen Handlung in diesem Verfahren. Die vermeintliche Übereignung des Stückholzbrennkessels an Frau E. W. ist jedoch laut Kaufvertrag am 10. März 2019 und somit erst nach Erlass des Zweitbescheids am 5. Februar 2019 erfolgt. In der Folge ist dieser Umstand bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu berücksichtigen.
Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, sprechen auch zivilrechtliche Erwägungen dafür, dass der Antragsteller Eigentümer des Holzkessels war und nach wie vor ist. Das Vorbringen der Kessel habe ursprünglich bereits der Firma … K. W. gehört und der Antragsteller sei lediglich dessen Inhaber, ist nicht geeignet Zweifel an der Eigentümerstellung des Antragstellers zu begründen. Denn es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Unternehmen des Antragstellers eine eigenständige Rechtspersönlichkeit hätte und somit Eigentümer des Holzkessels sein könnte. Unter anderem ist dem Briefkopf des Unternehmens keine Gesellschaftsform zu entnehmen. Soweit auf die steuerliche Zuordnung in das Betriebsvermögen verwiesen wird, ist hierzu anzumerken, dass die Zuordnung in das Betriebsvermögen auf von den zivilrechtlichen Vorschriften unabhängigen steuerlichen Reglungen basiert und daher hieraus keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen zivilrechtlichen Eigentümer entnommen werden können.
Überdies kommt eine wirksame Übereignung des Stückholzbrennkessels an Frau E. W. nicht in Betracht. Hiergegen spricht, dass der Stückholzbrennkessel als Teil der Heizungsanlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 Abs. 2 BGB ist, dieser somit nicht sonderrechtsfähig ist und in der weiteren Konsequenz eine separate Eigentumsübertragung nicht möglich ist (MüKo, BGB, 7. Aufl. 2017, § 946 Rn. 6, § 94 Rn. 27, § 93 Rn. 20). Zudem spricht auch einiges dafür, dass es an einer wirksamen Einigung zur Übertragung des Eigentums mangelt, da im vorliegenden Fall ein Scheingeschäft im Raum steht. Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn diese mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Für ein solches Scheingeschäft spricht, dass die Veräußerung des Heizkessels an E. W. am 10. März 2019 kurz nach der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 8. März 2019 erfolgt ist und dadurch der Eindruck entsteht, dass die scheinbare Übereignung nur zu dem Zweck stattgefunden hat, um die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen der erlassenen Bescheide zu umgehen.“
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Ergänzend ist noch anzumerken, dass auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben vom 14. Juli 2019, in dem er auf einen mit Frau E. W. geschlossenen Verwaltervertrag verweist, zu keiner anderen Beurteilung führt. Der Kläger ist nach wie vorher Eigentümer des Grundstücks auf dem sich die Feuerungsanlage befindet. Folglich ist der Kläger der Träger der Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 SchfHwG) und auch der richtige Adressat des Bescheids. Ein vermeintlicher Verwaltervertrag nach dem Wohnungseigentümergesetz kann weder die Eigentümerstellung noch die daran anknüpfenden Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz übertragen. Zudem hat der Antragsteller weder konkret dargelegt noch entsprechende Unterlagen vorgelegt, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks tatsächlich eine Wohnungseigentümergemeinschaft besteht.
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Schließlich begegnen die Androhung des unmittelbaren Zwangs und der Ersatzvornahme keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Wahl des Mittels der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs verhältnismäßig, insbesondere auch im Hinblick auf die vergleichbare Regelung in § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG, wonach für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen ist. Sowohl im Fall des Zweitbescheids als auch im Fall der Feuerstättenschau kann vor dem Hintergrund von Brandgefahren nicht erst versucht werden, ein Zwangsgeld beizutreiben. Im vorliegenden Fall kommt noch die Weigerungshaltung des Klägers hinzu.
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Rechtlich zu beanstanden waren zudem weder die Androhung der Ersatzvornahme noch die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 80,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,68 EUR für den Zweitbescheid.
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Demnach war die Klage mit der der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.