Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 03.06.2019 – AN 18 S 18.50559
Titel:

Erfolgloser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach Polen

Normenketten:
EGBGB Art. 13 Abs. 4 S. 2
Dublin III-VO Art. 9, Art. 12 Abs. 4
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
EMRK Art. 12
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Selbst wenn eine dauerhafte Beziehung geführt wird, werden nach deutschem Recht bzw. den hiesigen Gepflogenheiten nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich nicht vergleichbar behandelt wie verheiratete Paare (BVerwG BeckRS 9998, 1710099). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellte, zulässige Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung unterbricht den Lauf der Überstellungsfrist, weil dann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Überstellung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Überstellungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vollständig neu zu laufen (BVerwG BeckRS 2016, 47674). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. In Polen läuft ein Asylbewerber keine Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sodass keine systemischen Mängel im polnischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einem in Deutschland anerkannten Flüchtling und eine daraus resultierende Unmöglichkeit der Abschiebung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG wegen der aus Art. 6 GG, Art. 12 EMRK geschützten Eheschließungsfreiheit setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Letzteres ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung nach Polen, Zuständigkeit Polens aufgrund erteilter Visa, kein inlandsbezogenes Abschiebeverbot wegen bevorstehender Eheschließung, syrisch-orthodoxe Trauung in Deutschland; Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB nicht einschlägig, Asylverfahren, Abschiebungsanordnung, Polen, keine systemischen Mängel, Eheschließung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 17663

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Antragsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Polen im Rahmen des sog. „Dublin-Verfahrens“.
2
Die Antragstellerin, irakische Staatsangehörige, nach eigenen Angaben dem Volk der Assyrer zugehörig und syrisch-orthodoxen Glaubens, reiste nach ihren Angaben am 12. Mai 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte Asylgesuche, von denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am 16. Mai 2018 schriftlich Kenntnis erlangt hat. Die Antragstellerin stellte am 7. Juni 2018 einen förmlichen Asylantrag.
3
Im Rahmen ihrer Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Juni 2018 und 19. Juni 2018 gab die Antragstellerin an, dass sie ihr Heimatland im September 2017 verlassen habe, nachdem sie bereits seit Juni 2014 in einem Flüchtlingslager in Erbil gelebt habe. Sie sei über Jordanien Anfang Februar 2018 mit einem Visum nach Polen eingereist und schließlich am 12. Mai 2018 nach Deutschland. In Deutschland habe sie ihre Mutter und einen Onkel. Die Mutter sei auf sie angewiesen, denn sie sei Diabetikerin und habe hohen Blutdruck. Die Antragstellerin möchte hier bleiben und wie ein Mensch leben können.
4
Die VIS-Auskunft am 7. Juni 2018 ergab, dass Polen der Antragstellerin am 31. Dezember 2017 ein polnisches Visum mit Gültigkeit vom 30. Januar 2018 bis 11. Februar 2018 erteilte. Das Bundesamt richtete am 20. Juni 2018 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 19. Juni 2013, S.31 - „Dublin IIIVO“). Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 22. Juni 2018 ihre Bereitschaft zur Übernahme der Antragstellerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.
5
Mit Bescheid des Bundesamts vom 25. Juni 2018, der Antragstellerin zugestellt am 29. Juni 2018, wurde der Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt (Nummer 1 des Bescheides), festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen (Nummer 2 des Bescheides) und ihre Abschiebung nach Polen angeordnet (Nummer 3 des Bescheides). Unter Nummer 4 des Bescheides wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
6
Die Antragstellerin erhob mit einem bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 6. Juli 2018 per Fax eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten am 5. Juli 2018 Klage (Az.: AN 18 K 18.50560) und beantragte,
1)
Die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
2)
Die Antragsgegnerin zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen und der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nach Polen vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
7
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die Antragstellerin in Polen keine Verwandten oder Familienangehörigen habe. Eine hinreichende Unterbringung und Versorgung von ankommenden Flüchtlingen sei in Polen nicht gewährleistet. Vielmehr lägen systemische Mängel im Asylverfahren in Polen vor. Die Antragstellerin befürchte, in Polen aufgrund ihres fehlenden Passes inhaftiert zu werden und in abgelegenen ehemaligen Kasernen oder einstigen Arbeitererholungsheimen untergebracht zu werden, die nicht den menschenrechtlichen Mindeststandards entsprächen. In Deutschland sei der Bruder der Antragstellerin als Flüchtling anerkannt. Weiter sei die Antragstellerin mit Herrn … kirchlich verheiratet. Es ist beabsichtigt, standesamtlich die Ehe zu schließen. Die Antragsgegnerin müsse von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch machen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten verwiesen.
8
Mit bei Gericht am 20. Juli 2018 eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 2018 beantragte die Antragsgegnerin die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.
9
Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständli-chen Bescheid.
10
In einem weiteren Schreiben des Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2018, bei Gericht per Fax am selben Tage eingegangen, führte dieser im Wesentlichen aus, dass der Verlobte der Antragstellerin als Flüchtling anerkannt sei und eine Niederlassungserlaubnis besitze. Es wird auf § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verwiesen, wonach die bevorstehende Eheschließung angesichts der Regelungen des Art. 6 GG, 12 EMRK ein rechtliches Abschiebehindernis begründe, denn die Eheschließung der Antragstellerin stünde alsbald bevor. Es seien bereits alle erforderlichen Unterlagen bei dem Standesamt eingereicht worden. Sobald diese überprüft seien, würde die staatliche Eheschließung vollzogen. Dem Schreiben beigefügt war ein Schreiben der Stadt …, Standesamt, vom 21. September 2018, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die Antragstellerin und Herr … bei dem Standesamt vorsprachen um die beabsichtigte Eheschließung anzumelden. Herr … habe sich durch seinen deutschen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgewiesen. Zur Prüfung der Ehefähigkeit seien einige Unterlagen vorgelegt worden. Im Rahmen der noch anstehenden Prüfung der Unterlagen durch das Standesamt … und durch das Oberlandesgericht München könne sich noch die Notwendigkeit der Vorlage weiterer Unterlagen ergeben. Ebenso war eine Trauungsurkunde … beigefügt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2018 und die beigefügten Anlagen verwiesen.
11
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
12
Der sachgerecht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: AN 18 K 18.50560) gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 25. Juni 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung (Ziffer 3) auszulegende Antrag, zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG berufen ist, bleibt ohne Erfolg.
13
1) Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO fristgerecht erhobene und statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3) des am 29. Juni 2018 zugestellten Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2018 ist zulässig. Die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen diesen Bescheid entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG). Das Gericht der Hauptsache kann aber nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
14
Der weitere Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen und der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nach Polen vorläufig nicht durchgeführt werden darf, ist hingegen unzulässig. In der Hauptsache ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart, um die Abschiebungsanordnung zu beseitigen, so dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen ist. Dieser ist auch ausreichend ist, um das Rechtschutzziel, ein Verbleiben bis zum rechtkräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu erreichen.
15
2) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist indes unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das erkennende Gericht zu treffende Ermessensentscheidung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Grundlage dieser Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.
16
Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil diese aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
18
a) Polen ist für die Behandlung des Asylgesuchs der Antragstellerin zuständig. Zuständiger Staat ist nach Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in Kapitel III der Dublin III-VO genannten Rangfolge Anwendung.
19
Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit Polens aus Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin III-VO. Polen der Antragsstellerin am 31. Dezember 2017 ein polnisches Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 30. Januar 2018 bis 11. Februar 2018 ausstellen lassen. Bei Stellung des Asylgesuchs (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) besaß die Antragstellerin demnach kein gültiges, von Polen ausgestelltes Visum im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Die Zuständigkeit Litauens ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 Dublin III-VO, denn die Antragstellerin besaß bei Stellung des Asylgesuchs (Art. 7 Abs. 2, 22 Abs. 2 Dublin III-VO) am 16. Mai 2018 ein von Polen ausgestelltes Visum, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Die Antragstellerin hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch nicht verlassen. Der Umstand, dass sich Mutter und Onkel in Deutschland aufhalten, vermag an dieser Zuständigkeit nichts zu ändern, da es sich insoweit nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 g) Dublin III-VO handelt und dementsprechend eine vorrangige Anwendung der Art. 9 bis 11 Dublin III-VO nicht in Betracht kommt.
20
Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgetragene syrisch-orthodoxe Eheschließung der Antragstellerin mit einem - nach eigenem Vortrag - als Flüchtling anerkanntem Iraker, vermag eine Zuständigkeit Deutschland nach Art. 9 - 11 Dublin III-VO, insbesondere nach Art. 9 Dublin III-VO nicht zu begründen.
21
Die religiöse Eheschließung erfolgte laut der vorgelegten Kopie der Trauungsurkunde bereits am 14. April 2018. Unklar bleibt hier, wieso die Antragstellerin vor dem Bundesamt angab, erst am 12. Mai 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass die religiöse Eheschließung tatsächlich am 14. April 2018, also vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 16. Mai 2018, in Deutschland erfolgt ist, ist die Anwendbarkeit des Art. 9 Dublin III-VO jedenfalls nicht bereits aufgrund der Regelungen des Art. 7 Abs. 2, 20 Abs. 3 Dublin III-VO ausgeschlossen. Art. 9 Dublin III-VO führt dennoch nicht zur Zuständigkeit Deutschlands. Zwar fehlt schon der Nachweis der Flüchtlingsanerkennung bezüglich des „Verlobten“ der Antragstellerin. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser in Deutschland als Flüchtling anerkannt ist, führt auch die Regelung des Art. 9 Dublin III-VO nicht zur Zuständigkeit Deutschlands.
22
Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben nicht standesamtlich verheiratet. Zwar wurde die beabsichtigte standesamtliche Eheschließung mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 angekündigt, eine Nachricht zur vollzogenen standesamtlichen Trauung erfolgte, trotz anwaltlicher Vertretung der Antragstellerin, nicht. Die kirchliche Eheschließung macht den „Verlobten“ jedenfalls nicht zum Familienangehörigen der Antragstellerin im Sinne des Art. 2 g) Dublin III-VO. Hierunter fallen nämlich nur der Ehegatte eines Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates, also Deutschland, nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Der Verlobte ist nicht der Ehegatte der Antragstellerin im Sinne des Art. 2 g) Dublin III-VO. In Deutschland vollzogene religiöse Trauungen ausländischer Staatsangehöriger werden nur in Ausnahmefällen als rechtsgültig anerkannt. Dieser Ausnahmetatbestand ist hier aber nicht erfüllt ist. Gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB kann eine Ehe zwischen Personen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, auch ohne die Mitwirkung eines Standesbeamten ausnahmsweise wirksam sein, wenn diese vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung. Es wurde weder vorgetragen noch ist es dem Gericht - auch unter Zuhilfenahme sonstiger Erkenntnisquellen - ersichtlich, dass der die Trauung vollziehende Pfarrer … die erwähnte ordnungsgemäße Ermächtigung des Iran im Sinne des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB besitzt, so dass die vorgetragene kirchliche Eheschließung für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht beachtlich ist. Auch der Irak fordert neben der religiösen Eheschließung eine anschließende Registrierung und die Anlegung eines Heiratsbuches (vgl. Staudinger/Mankowski (2010) Artikel 13 EGBGB).
23
Aber auch die zweite Alternative des Art. 2 g) Dublin III-VO ist hier nicht gegeben. Selbst wenn die Antragstellerin eine dauerhafte Beziehung mit ihrem Verlobten führt, werden nach deutschem Recht bzw. den hiesigen Gepflogenheiten nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich nicht vergleichbar behandelt wie verheiratete Paare (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 22.2.2005 - 1 C 17.03 - juris; OVG NRW, U.v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A - juris Rn. 29 ff.).
24
Die Art. 10 und 11 Dublin III-VO können eine Zuständigkeit Deutschland schon deshalb nicht begründen, weil nach Art. 2 g) Dublin III-VO die Familie, hier die Ehe, bereits im Herkunftsland bestanden haben muss.
25
Polen ist damit gemäß Art. 18 Abs. 1 a) Dublin III-VO verpflichtet, die Antragstellerin, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. Die Antragsgegnerin hat das Aufnahmegesuch am 20. Juni 2018 und damit innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO gestellt, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO, so dass die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf Deutschland übergegangen ist. Polen hat mit Schreiben vom 22. Juni 2018 im Rahmen des Aufnahmeverfahrens seine Zustimmung zur Rückübernahme der Antragstellerin fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs erklärt, Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO.
26
Ebenso wenig ergibt sich eine Zuständigkeit Deutschlands aus Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, wonach die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs, hier am 22. Juni 2018, durch einen anderen Mitgliedstaat, hier Polen, oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO). Der vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellte, zulässige Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung hat den Lauf der Überstellungsfrist unterbrochen, weil dann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Überstellung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Überstellungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vollständig neu zu laufen (BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 und U.v. 26.5.2016 - 1 C15.15 - beide juris; OVG NRW - B.v. 7.7.2016 -13 A 2302/15.A - juris).
27
b) Es liegen keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO oder Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO begründen, noch zur Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden.
28
(1) Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit Polens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen. Besondere Umstände, die zum Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO führen würden, sind seitens der Antragstellerin weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 4 11/10 und C 493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, weshalb den nationalen Gerichten die Prüfung obliegt, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O. sowie Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO). An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B.v. 6.6.2014, 10 B 25/14 - juris).
29
Ausgehend davon bestehen nach dem der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterial im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin im Falle ihrer Rücküberstellung nach Polen auf Grund dort vorhandener systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohen würde. So gibt es keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Für Asylbewerber besteht in Polen grundsätzlich Freizügigkeit. Die Unterbringung von Asylbewerbern berücksichtigt Familienbande, Vulnerabilität, Fortführung einer medizinischen Behandlung (sofern die Behandlung nicht auch in anderen Aufnahmezentren möglich ist), die Sicherheit der Asylbewerber und die Kapazität der Zentren. Zudem kann Verlegung beantragt werden (vgl. AIDA Country Report Poland 2017 Update (Stand: Februar 2018), S. 45 ff.). Asylbewerber erhalten in Polen die notwendige medizinische Versorgung (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Polen, Stand: 1. April 2016, S. 12 f.)
30
Auch der Vortrag der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren liefert keine Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Schwachstellen in Polen. Auch die Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin zu der Lage von Asylbewerbern in Polen vermögen die vom Gericht zugrunde gelegte Einschätzung der Situation nicht in Frage zu stellen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung systemische Mängel in Polen nicht vorliegen.
31
(2) Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu einer Familienwahrung der volljährigen Antragstellerin mit ihrer Mutter verpflichtet. Die Anwendung der Vorschrift scheitert hier bereits an der fehlenden besonderen Hilfsbedürftigkeit. Es fehlt schon an einem substantiierten Vortrag noch ist erkennbar, dass die Mutter der Antragstellerin aufgrund schwerer Krankheit auf die Unterstützung ihrer volljährigen Tochter angewiesen ist. Für den substantiierten Tatsachenvortrag und die schlüssige Darlegung ihres Schicksals ist die Antragstellerin selbst verantwortlich (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2015 - 13 a ZB 15.30073 - juris; BVerwG, B.v. 28.12.1999 - 9 B 46799 - juris).
32
(3) Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, liegen ebenso nicht vor. Es handelt sich hier um eine restriktiv anzuwendende Ausnahmevorschrift (vgl. VG Ansbach, B.v. 1.8.2018 - AN 17 S 18.50569 - juris), wobei offen bleiben kann, ob aus dieser Vorschrift überhaupt subjektive Rechte der Antragstellerin abgeleitet werden können.
33
c) Auch zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die einer Abschiebung nach Polen entgegenstünden, sind nicht gegeben.
34
Als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kommt zwar grundsätzlich ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Gründen, die ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. EMRK rechtfertigen, sind nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Antragstellerin im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist hinsichtlich Polens nicht der Fall. Auch individuelle Gründe vermögen kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zu begründen. Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich kein Abschiebeverbot.
35
Der Abschiebung entgegenstehende Vollzugshindernisse (inlandsbezogene Abschiebungshindernisse) sind ebenso nicht durchgreifend ersichtlich.
36
Eine rechtswirksame Ehe liegt nicht vor. Die vorgetragene kirchliche Eheschließung kann ein Abschiebehindernis ebenso nicht begründen. Doch auch die angegebene unmittelbar bevorstehende staatliche Eheschließung führt nicht zu einem Abschiebehindernis.
37
Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einem in Deutschland anerkannten Flüchtling und eine daraus resultierende Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG wegen der aus Art. 6 GG, Art. 12 EMRK geschützten Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfG, B.v. 4.5.1971 - 1 BvR 636/68 - juris) setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Letzteres ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 10 CE 16.2266, B.v. 27.2.2008 - 19 CS 08.216 - beide juris).
38
Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung (§ 4 PStG) vorgenommen wurde, die Verlobten, die gemäß § 5 Abs. 1 und 2 PStG von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 10 CE 16.2266, B.v. 27.2.2008 - 19 CS 08.216 - beide juris). Für das Vorliegen einer solchen Situation kann sprechen, dass der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat, da dem Standesbeamten gemäß § 5a Satz 1 PStG die Vorbereitung dieser Entscheidung obliegt und er die hierfür notwendigen Nachweise von den Verlobten anzufordern hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2008 - 19 CS 08.216 - juris; OVG Hamburg, B.v. 4.4.2007 - 3 Bs 28/07 - juris).
39
Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kann hingegen dann nicht ausgegangen werden, wenn der Standesbeamte einen Termin zur Eheschließung aus Gründen nicht festsetzen kann, die in die Sphäre der Verlobten fallen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2008 - 19 CS 08.216- juris; VGH BW, B.v. 13.12.2001 - 11 S 1848/01 - juris; OVG Hamburg, B.v. 4.4.2007 - 3 BS 28/07 - juris). Gleiches gilt, wenn sich im weiteren Verfahrensgang herausstellt, dass eine Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts deshalb nicht ergehen kann, weil es noch an Unterlagen fehlt oder sonst Zweifel oder Unklarheiten bestehen, die in den Zurechnungsbereich der Verlobten fallen. In diesen Fällen ist bis zu dem Zeitpunkt, in dem die für die Entscheidung über den Antrag noch fehlenden Unterlagen nachgereicht oder etwaige Zweifel und Unklarheiten beseitigt worden sind, von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung nicht auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2008 - 19 CS 08.216 - juris; OVG Hamburg, B.v. 4.4.2007 - 3 BS 28/07 - juris).
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Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass eine Eheschließung mit ihrem Verlobten unmittelbar bevorsteht. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung des Verlobten keinerlei Belege eingereicht wurden, hat die Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass der Eheschließungstermin vor dem zuständigen Standesbeamten bereits bestimmt wäre oder von diesem doch zumindest als unmittelbar bevorstehend bezeichnet worden ist. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben des Standesamtes … gerade nicht, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Der Standesbeamte führt in seinem Schreiben unter anderem lediglich aus, dass „einige Unterlagen“ vorgelegt wurden und dass sich im Rahmen der noch anstehenden Prüfung der Unterlagen durch das Standesamt … und durch das Oberlandesgericht München die Notwendigkeit der Vorlage weiterer Unterlagen ergeben könne. Aus dem Schreiben geht also gerade nicht hervor, dass sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen. Auch hat der Standesbeamte die Unterlagen noch nicht an das zuständige Oberlandesgericht München weitergeleitet, was nach bereits Gesagtem auch gegen die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung spricht. Ebenso wurden dem Gericht bis heute keine weiteren Unterlagen zur Eheschließung eingereicht.
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3) Das Gericht nimmt im Übrigen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin Bezug. Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
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4) Der auf das Eilverfahren bezogene Prozesskostenhilfeantrag, über den kraft Gesetzes gleichfalls durch die Einzelrichterin zu entscheiden ist, bleibt ohne Erfolg, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
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Die Entscheidung ist insgesamt nach § 80 AsylG unanfechtbar.