Titel:
Wettbewerbswidrige Verbreitung eines Gemeindeblattes
Normenketten:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 3a
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Zu den Anforderungen, wann ein Gemeindeblatt, das als kommunale Monatszeitschrift in Form eines Printmagazins herausgegeben wird, nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt. (Rn. 40 – 56)
Schlagworte:
Gemeindeblatt, Staatsferne der Presse, Pressefreiheit, Zeitschrift, Werbung
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 05.04.2018 – 19 O 4908/17
Fundstellen:
MD 2019, 884
AfP 2019, 337
GRUR-RR 2019, 473
LSK 2019, 15672
BeckRS 2019, 15672
ZUM-RD 2019, 607
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.04.2018, Az. 19 O 4908/17, abgeändert.
1.1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, das „V…(Ort) Gemeindeblatt“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies in der Ausgabe vom 01.04.2017 (Anlage K 1) geschieht.
1.2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.720,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2017 zu zahlen.
1.3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 17% und die Beklagte 83% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist berechtigt, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 120.000,00 € festgesetzt. Dabei entfallen auf den Unterlassungsantrag Ziffer 1.a. 100.000,00 € und die Unterlassungsanträge zu 1.b. und 1.c. jeweils 10.000,00 €.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Abmahnkostenansprüche wegen der Verteilung des V…(Ort) Gemeindeblatts.
2
Aus dem Verlag der Klägerin werden unter anderem die Abonnement-Zeitungen „F…(Ort) Nachrichten“ sowie „N… Zeitung für F..(Ort) Stadt und Land“ wie auch das Anzeigenblatt „F..(Ort) Landkreis Nachrichten“ in der Gemeinde V…(Ort) verbreitet.
3
Die Beklagte gibt das V…(Ort) Gemeindeblatt als kommunale Monatszeitschrift in Form eines Printmagazins in einer Auflage von 3.200 Exemplaren heraus, die über Austräger an alle Haushalte innerhalb der Gemeinde V…(Ort) verteilt wird. Das V…(Ort) Gemeindeblatt ist in der Ausgabe „33. Jahrgang, 1. April 2017, Nr. 4“ gestaltet wie in Anlage K 1 ersichtlich. Mit der Verbreitung dieses Gemeindeblatts erwirtschaftet die Beklagte keine Gewinne. In der streitgegenständlichen Ausgabe warb die Beklagte mit der Aussage „Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern im V…(Ort) Raum!“ sowie der Angabe „Auflage 3.200 x“.
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Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.06.2017 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 3).
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Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.04.2018 den Hauptantrag zu 1.a) als unzulässig und im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen.
6
Eine Auslegung des Antrags, der Beklagten zu untersagen „das „V…(Ort) Gemeindeblatt“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies in der Ausgabe vom 1. April 2017 (Anlage K 1) geschieht“ (Antrag 1.a.), ergebe, dass die Klägerin die Unterlassung einer Verbreitung des „V…(Ort) Gemeindeblattes“ begehre, wenn dieses so ausgestaltet sei, wie die konkrete Ausgabe vom 1. April 2017. Dieser Antrag sei nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die beanstandete Ausgabe des V…(Ort) Gemeindeblatts umfasse 68 Seiten. Die Klägerin hätte zumindest in abstrakter Weise die Verletzungshandlungen umreißen müssen, die unter dem Gesichtspunkt der Staatsfreiheit der Presse von dem Antrag erfasst sein sollen.
7
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es sei weder eine Verletzung des durch das Grundgesetz normierten Gebotes der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregel gemäß § 3a UWG durch die Verbreitung des V…(Ort) Amtsblatts in der beanstandeten Ausgabe vom 01.04.2017, noch eine irreführende Werbung der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG innerhalb dieser Ausgabe durch die zwei beanstandeten Aussagen der Beklagten zu bejahen.
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Wegen des weiteren Inhalts wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
9
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin. Sie beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
a. das „V…(Ort) Gemeindeblatt“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies in der Ausgabe vom 01.04.2017 (Anlage K 1) geschieht,
das „V…(Ort) Gemeindeblatt“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs des redaktionellen Inhalts und/oder unter Berücksichtigung des Umfangs der Anzeigenveröffentlichungen in der Ausgabe vom 01.04.2017 (Anlage K1) geschieht, und/oder
b. für das „V…(Ort) Gemeindeblatt“ zu werben/werben zu lassen:
„Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern im V…(Ort) Raum!“, wie dies in der Anlage K 9 geschieht, und/oder
c. in Bezug auf das „V…(Ort) Gemeindeblatt“ zu werben/werben zu lassen:
„Auflage 3.200 x“, wie dies in der Anlage K 10 geschieht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.928,90 € zu zahlen zuzüglich Verzugszinsen seit Klageerhebung.
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Zur Begründung führt die Klägerin u.a. aus, dass der Klageantrag Ziffer 1.a. hinreichend bestimmt sei. Dies ergebe sich aus den - hinsichtlich eines vergleichbaren Unterlassungsbegehrens - Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urteil vom 03.05.2017, Az. 4 U 160/16, Anlage K7) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 112/17, Anlage K 20).
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Das streitgegenständliche „V…(Ort) Gemeindeblatt“ verstoße (wie sich ebenfalls insbesondere aus den obigen Entscheidungen des OLG Stuttgart und des Bundesgerichtshofs ergebe) gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse. Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts sei bei der Bestimmung des Umfangs der Staatsfreiheit der Presse das Recht der Selbstverwaltung der Gemeinde nicht zu beachten.
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So sei die Titelseite pressemäßig gestaltet und wahre wegen der vielen Fotos nicht die gebotene sachliche Zurückhaltung in der Gestaltung eines kommunalen Amtsblattes. Insbesondere die Artikel auf den Seiten 4 („Das V…bad“), 6 („Wir brauchen Ihre Hilfe!!!“), 8 („Kaffee-Kuchen-Kultur“), 10 („Gemeindejugendpflege V…(Ort)“) und 12 („Danke!“) seien presseähnlich aufgemacht. Unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ seien Fremdmitteilungen (wie Informationen zum Apothekenbereitschaftsdienst und Ärztlichen Notdienst auf Seite 7, zum Versicherungsberater der Deutschen Rentenversicherung auf Seite 9 sowie des Zweckverbandes zur Wasserversorgung auf Seite 15) enthalten. Schließlich enthalte das Blatt unzulässige Kirchen-/Vereinsmitteilungen sowie Veranstaltungsankündigungen insbesondere auf den Seiten 31 (bebilderte Bewerbung der Irlandreise des Diakonievereins), 33 (bebilderter Bericht zur Hauptversammlung des VdK), 35 (Selbstbelobigung des Heimatvereins), 35 (Gartentipps des Gartenbauvereins), 37 (Werbung des Zenngrundorchesters für ein kommerzielles Konzert), 39 (Sportberichterstattung des ASV V…(Ort)), 49 (Glückwunschadresse der CSU), 49/51 (bebilderter Sitzungsbericht der JU) und 51 (bebilderte Einladung der SPD inklusive Glückwunschadresse).
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Der Artikel „Bürgerbusverein e.V.“ auf Seite 27 sei unzulässig, da der Bürgerbus nicht von der Gemeinde betrieben werde; der Artikel „Deutsch-Italienischer Partnerschaftsverein“ auf Seite 35 enthalte einen Bericht über die Jahreshauptversammlung ohne Bezug zu Aktivitäten der Gemeinde V…(Ort); der Artikel TTC R…(Ort) e.V. auf Seite 45 stelle lokale Sportberichterstattung dar; der Artikel „Unser Tipp - Mit einem Trick halten Knöpfe doppelt so gut.“ auf Seite 49 enthalte einen (in einem Gemeindeblatt unzulässigen) Hausfrauentipp; und der bebilderte Artikel „Kaninchenzuchtverein“ auf Seite 49 enthalte eine Fremdmeldung, nämlich einen Bericht über die 50-Jahr-Feier des Vereins.
14
Zudem beanstandet die Klägerin den überbordenden Anzeigenumfang von nahezu 50%.
15
Schließlich seien die Werbeangaben „Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern im V…(Ort) Raum!“ und „Auflage 3.200 x“ irreführend.
16
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerin nebst Anlagen Bezug genommen.
17
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Verwerfung der Berufung als unzulässig. Die Berufungsbegründung lasse nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das Urteil unrichtig sei. Sie stelle sich allenfalls floskelhaft gegen die Auffassung des Erstgerichts, ohne sich tatsächlich mit den Urteilsgründen auseinanderzusetzen.
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Jedenfalls sei die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Es sei nicht erkennbar, wo eine (erhebliche) Rechtsverletzung des Erstgerichts liegen soll. Bei den Mitteilungen des „Zweckverbandes zur Wasserversorgung“ handele es sich nicht um eine Fremdnachricht, weil die Gemeinde daran als Zweckverbandsmitglied beteiligt sei.
19
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beklagten nebst Anlagen Bezug genommen.
20
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde innerhalb der vorgegebenen Fristen ordnungsgemäß eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten genügt die klägerische Berufungsbegründung auch unproblematisch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Denn sie bezeichnet die Umstände, aus denen sich nach Ansicht der Klägerin die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, und sie führt hinreichend konkret an, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils sie bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe sie ihnen im Einzelnen entgegensetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 88/15, Rn. 5).
21
Die Berufung ist in Bezug auf den Klageantrag Ziffer 1.a. auch begründet. Denn die auch im Hauptantrag zulässige Klage ist vollumfänglich begründet, da der Klägerin der darin geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.
22
Die Klage ist zulässig.
23
Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ist der Hauptantrag der Klägerin in Ziffer 1.a., der Beklagten zu untersagen „das ‚V…(Ort) Gemeindeblatt‘ zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies in der Ausgabe vom 01.04.2017 (Anlage K 1) geschieht“, auch hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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1. Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen. Dagegen abzuwägen ist das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei an einem wirksamen Rechtsschutz. In der Regel ist ein Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt, wenn lediglich das Verbot der Handlung begehrt wird, so wie sie begangen worden ist (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17, Rn. 12 - Crailsheimer Stadtblatt II).
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2. Vor diesem Hintergrund ist der Hauptantrag in Ziffer 1.a. hinreichend bestimmt.
26
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin richtet sich gegen die Verbreitung eines konkreten V…(Ort) Gemeindeblatts, nämlich der in Anlage K 1 beigefügten Ausgabe vom 01.04.2017. Damit hat die Klagepartei zum Ausdruck gebracht, dass von dem begehrten Verbot ein Verhalten erfasst sein soll, in dem sich - auch wenn nicht alle Einzelmerkmale übereinstimmen - das Charakteristische dieser konkreten Verletzungsform wiederfindet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13 - Crailsheimer Stadtblatt II).
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Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Tatsache veranlasst, dass die beanstandete Ausgabe des Gemeindeblatts 68 Seiten umfasst und viele davon auch nach Ansicht der Klägerin wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Denn zum einen ergibt sich aus dem - zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden - Klagevorbringen, dass die Klägerin das Charakteristische der angegriffenen Verletzungsform darin sieht, dass im Gemeindeblatt überwiegend nicht Öffentlichkeitsarbeit der Kommune, sondern pressemäßige Berichterstattung über allgemeine Stadtereignisse stattfindet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13 - Crailsheimer Stadtblatt II). Zum anderen betrifft das Problem des Konkretisierungsgebots - wonach der Beklagten mit dem Antrag kein zulässiges Verhalten untersagt werden darf - nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage (BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10, Rn. 8 - Einkauf Aktuell; Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 2.43).
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Die Klägerin kann als Mitbewerberin der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag geltend machen. Denn mit dem kostenlosen „V…(Ort) Gemeindeblatt“, das neben dem amtlichen auch einen redaktionellen sowie einen Anzeigenteil enthält, stellt sich die Beklagte in Wettbewerb zur Klägerin, die im Gemeindegebiet der Beklagten die Abonnement-Zeitungen „F…(Ort) Nachrichten“ sowie „N…(Ort) Zeitung für F..(Ort) Stadt und Land“ wie auch das Anzeigenblatt „F..(Ort) Landkreis Nachrichten“ herausgibt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 59 - Crailsheimer Stadtblatt II).
29
Die Gratisverteilung des „V…(Ort) Gemeindeblatts“ stellt auch eine geschäftliche Handlung der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Denn im entgeltlichen Abdruck von Werbeanzeigen liegt zumindest ein Handeln zugunsten der Förderung des Absatzes der anderen Unternehmen, welche die Anzeigen schalten. Darüber hinaus verstößt die Beklagte - wie die nachfolgenden Ausführungen unter C.IV. zeigen - mit der Herausgabe ihres Gemeindeblatts gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und bewegt sich damit deutlich erkennbar außerhalb des ihr als Gemeinde zugewiesenen Aufgabenbereichs, weshalb sie sich an den insoweit geltenden Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 56 - Crailsheimer Stadtblatt II).
30
Der Klägerin steht der in Ziffer 1.a. geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse - bei dem es sich um eine Marktverhaltensvorschrift i.S.v. § 3a UWG handelt (BGH, a.a.O., Rn. 17 ff. - Crailsheimer Stadtblatt II) - zu.
31
1. Der rechtliche Rahmen zum Umfang des Grundsatzes der Staatsferne der Presse ist insbesondere der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Crailsheimer Stadtblatt II“ zu entnehmen.
32
a) Der Bundesgerichtshof stellt insbesondere die folgenden inhaltlichen Kriterien für die Beurteilung, ob das Gebot der Staatsferne verletzt ist, auf:
33
Die Staatsferne der Presse verlangt, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen beschränkt (BGH, a.a.O., Rn. 36 - Crailsheimer Stadtblatt II).
34
Staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, ist auch in presseähnlicher Form zulässig. Dazu gehören die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen, Berichte über die kommunale Wirtschaftsförderung oder die Unterrichtung der kommunalen Öffentlichkeit über die aktuelle Tätigkeit und künftigen Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats (BGH, a.a.O., Rn. 37 - Crailsheimer Stadtblatt II). Es handelt sich dabei um generell zulässiges Informationshandeln der Gemeinde, die auch in presseähnlicher Form möglich ist.
35
Dagegen ist eine die Grenzen zulässiger staatlicher Kommunikation klar überschreitende Tätigkeit anzunehmen bei Beiträgen über ortsansässige Unternehmen, die Bewertung privater Initiativen oder die allgemeine Beratung der Leserinnen und Leser. Ebenso sind rein gesellschaftliche Ereignisse etwa aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik in der Regel keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung und kein zulässiger Gegenstand gemeindlicher Öffentlichkeitsarbeit. Die pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde ist originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates (BGH, a.a.O., Rn. 38 - Crailsheimer Stadtblatt Ii), weshalb derartiges Informationshandeln als generell unzulässig zu bewerten ist.
36
b) Neben den inhaltlichen Kriterien ist zu berücksichtigen, wie die Informationen den angesprochenen Gemeindemitgliedern präsentiert werden. So dürfen sich gemeindliche Publikationen keiner (boulevard) pressemäßigen Illustration bedienen und das Layout nicht nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung gestalten, um schon den Eindruck eines freien, von einem privaten Unternehmen stammenden Presseerzeugnisses zu vermeiden. Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein; andernfalls wird die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet (BGH, a.a.O., Rn. 36 - Crailsheimer Stadtblatt II). Darüber hinaus sind die optische Gestaltung der Publikation und redaktionelle Elemente der meinungsbildenden Presse (wie Glossen, Kommentare oder Interviews) zu berücksichtigen. Allein die Verwendung pressemäßiger Darstellungselemente und eine regelmäßige Erscheinungsweise führen zwar nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Die Grenze wird aber überschritten, wenn das Druckwerk nicht mehr als staatliche Publikation erkennbar ist (BGH, a.a.O., Rn. 41 - Crailsheimer Stadtblatt II).
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c) Auch die Frequenz des Vertriebs ist in die Gesamtwürdigung einzustellen. Erfolgt darüber hinaus die Verteilung kostenlos, erhöht sich die Gefahr einer Substitution privater Presse; auch das ist zu berücksichtigen (BGH, a.a.O., Rn. 41 - Crailsheimer Stadtblatt II).
38
d) Schließlich ist die Anzeigenschaltung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGH, a.a.O., Rn. 41 - Crailsheimer Stadtblatt II). Dabei kann insbesondere als wettbewerbsrechtlich bedenklich angesehen werden, wenn die Verbreitung der Werbeanzeigen im Gemeindeblatt eine nicht mehr nur untergeordnete Rolle spielt, auch wenn eine schematische Beschränkung auf bestimmte Prozentzahlen nicht gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1972 - I ZR 73/71 - Crailsheimer Stadtblatt).
39
e) Entscheidend ist die Beurteilung des Gesamtcharakters des Presseerzeugnisses. Denn einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein begründen keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet. Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt und den Erwerb einer Zeitung - jedenfalls subjektiv - entbehrlich macht, desto eher ist das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt (BGH, a.a.O., Rn. 40 - Crailsheimer Stadtblatt II). Ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse liegt daher dann vor, wenn einzelne Artikel den Bereich der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit eindeutig verlassen und die Publikation insgesamt bei einer Gesamtwürdigung einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter aufweist (BGH, a.a.O., Rn. 45 - Crailsheimer Stadtblatt II).
40
2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs verstößt das streitgegenständliche V…(Ort) Gemeindeblatt in der Ausgabe vom 01.04.2017 (Anlage K 1) gegen die Marktverhaltensregelung der Staatsferne der Presse. Denn einzelne Artikel dieses Gemeindeblatts verlassen den Bereich der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit, und die Publikation weist insgesamt bei einer Gesamtwürdigung einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter auf.
41
a) Folgende einzelne Beiträge sprechen für eine Unzulässigkeit des Gemeindeblatts unter dem Gesichtspunkt der Staatsferne der Presse.
42
aa) Zwar darf die Beklagte über eigene Veranstaltungen in ihrem Wirkungskreis in informatorisch-neutraler Weise unterrichten. Diesen Anforderungen genügt jedoch der ganzseitige Artikel auf Seite 4 („Das V…(Ort) bad“) mit einem historischen Foto des „V…(Ort) bads“ und einem Abriss über die Geschichte des Schwimmbades nicht. Denn ein aktueller gemeindebezogener Anlass, in der streitbefangenen Ausgabe über das „V…(Ort) bad“ zu berichten, ist nicht erkennbar. Vielmehr bietet der Artikel allgemein interessierenden lokalen Lesestoff, der üblicherweise in einer (Lokal) Zeitung zu finden ist. Darüber hinaus ist der Beitrag mit dem großformatigen historischen Foto, einer Überschrift und Zwischenüberschrift und einem Bilduntertext pressemäßig aufgemacht.
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bb) Die streitbefangene Ausgabe des V…(Ort) Gemeindeblatts enthält ab Seite 7 „Amtliche Bekanntmachungen“. In dieser Rubrik sind jedoch auch Fremdmitteilungen abgedruckt, ohne diese als solche kenntlich zu machen. Dazu gehören auf Seite 7 der Hinweis, dass man bei der „Lindenapotheke“ erfahren kann, welche Apotheke dienstbereit ist, und die Angabe, unter welcher Internetadresse man den ärztlichen Akut-Dienst für Privatpatienten und Selbstzahler erreichen kann. Eine Fremdmitteilung stellt auch der Beitrag „Versicherungsberater der Deutschen Rentenversicherung“ auf Seite 9 dar.
44
cc) Die Rubrik „Vereinsnachrichten“ von Seite 27 bis 53 umfasst eine Vielzahl von Artikeln, in der sich die örtlichen Vereine selbst darstellen und somit durch von ihnen verfasste Inhalte Werbung in eigener Sache machen. Zwar besteht ein schützenswertes Interesse der Gemeinde, den örtlichen Vereinen im Interesse des Informationsaustausches ein Forum zu bieten und auf diese Weise die örtlichen Vereine zu unterstützen. Wenn jedoch die Artikel über eine sachlich-neutrale Berichterstattung hinausgehen und - beispielsweise aufgrund der Bebilderung - presseähnlich aufgemacht sind oder die Pflicht zur politischen Neutralität verletzen, stellt dies ein zu berücksichtigendes Kriterium im Rahmen der Prüfung dar, ob ein Verstoß gegen die Staatsferne vorliegt.
45
So enthält diese Rubrik - sich nicht auf die Mitteilung von Terminen ohne schmückendes inhaltliches oder bildliches Beiwerk beschränkende - Ankündigungen für Veranstaltungen, die nicht von der Gemeinde angeboten werden. Zu nennen sind die bebilderte Bewerbung der Irlandreise des Diakonievereins auf Seite 31, die bebilderte Bewerbung eines Tagesausflugs der AWO nach Erfurt auf Seite 33, der „Gartentipp für April“ des Obst- und Gartenbauverein V…(Ort) e.V. auf Seite 35, die Werbung des Zenngrundorchesters V…(Ort) mit Poster für ein (kommerzielles) Konzert auf Seite 37 oder die bebilderte Einladung der SPD auf Seite 51.
46
Auf den Seiten 27 f. ist der Artikel „Bürger fahren Bürger“ des „Bürgerbusvereins V…(Ort) e.V.“ abgedruckt. Dabei handelt es sich - in der Aufmachung eines Leserbriefs - um die Information des Vereins über die Anschaffung eines Dieselfahrzeuges und dessen (meinungsbildende) Begründung hierfür. Auf Seite 33 befindet sich ein bebilderter Bericht über die Jahreshauptversammlung des „VdK-Ortsverband V…(Ort)“. Der bebilderte Artikel „Kaninchenzuchtverein“ auf Seite 49 befasst sich mit der Schilderung der Feier zum 50-jährigen Bestehen des Vereins. Auf Seite 49 wünscht die CSU den Lesern ein frohes und gesegnetes Osterfest. Und im Anschluss informiert die Junge Union V..(Ort) in einem mehrseitigen und bebilderten Bericht über die erfolgten Neuwahlen der Ortsvorstandsschaft Mitte März 2017 und macht Werbung in eigener Sache.
47
dd) Keinerlei Gemeindebezug weisen die „V…(Ort) Umweltseiten“ auf Seiten 54 f. auf. Vielmehr informieren sie in allgemeiner Form über die Umweltfunktionen des Waldes. Darüber hinaus sind sie pressemäßig aufgemacht, denn sie enthalten Überschriften und Zwischenüberschriften (“Umweltfunktionen des Waldes im Überblick“, „Wald und Holz“, „Wald und Wasser“, „Wald und Naturschutz“ und „Wald und Klima“), eine Vielzahl von bunten Bildern sowie in Spalten geordnete und redaktionell formulierten Beiträge. Gerade dieser Artikel weist somit einen eindeutig pressesubstituierenden Gesamtcharakter auf.
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b) Auch Umfang und Art der Anzeigen ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
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Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Gemeinde mit dem Anzeigengeschäft nicht die gesamten Kosten ihres Amtsblatts finanziert, weshalb dieses nicht der Hauptzweck der Veröffentlichung ist, sondern der Senkung der mit der Veröffentlichung des Blattes entstehen Unkosten dient.
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Andererseits ist jedoch in die Abwägung einzubeziehen, dass das Gemeindeblatt knapp zur Hälfte aus bezahlten (Fremd-) Anzeigen besteht. Denn von den insgesamt 68 Seiten beinhalten 33 Seiten bunte, oftmals ganzseitige Anzeigenabdrucke. Bei diesem Umfang kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Verbreitung der Werbeanzeigen eine lediglich untergeordnete Rolle spielt. Vielmehr ist das Gemeindeblatt bei dieser Vielzahl von Werbeanzeigen in Aufmachung, Umfang und Gestaltung so angelegt, dass es für die angesprochenen Verkehrskreise wie ein Anzeigenblatt wirkt.
51
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass teilweise nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob es sich um einen Beitrag oder eine Werbeanzeige handelt. So ist auf Seite 31 unter den Terminsmitteilungen der örtlichen Vereine - in derselben Aufmachung und ohne als Werbung gekennzeichnet zu sein - unter Angabe einer E-Mail-Adresse eine Mitteilung enthalten, wann sich die „Weight Watchers“ treffen. Auch die auf Seite 8 bei den „Amtlichen Bekanntmachungen“ enthaltene, ganzseitige Veranstaltungswerbung „Kaffee - Kuchen - Kultur“ mit Bildern ist nicht als Anzeige gekennzeichnet und links unten vom 1. Bürgermeister unterschrieben, weshalb sie von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise als amtliche Bekanntmachung aufgefasst werden kann.
52
c) Darüber hinaus sind die optische Gestaltung der Publikation und redaktionelle Elemente der meinungsbildenden Presse zu berücksichtigen. Aufgrund der Verwendung pressemäßiger Darstellungselemente und llustrationen sowie eines Layouts nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung ist die streitgegenständliche Ausgabe des V…(Ort) Gemeindeblatts nicht mehr als staatliche Publikation erkennbar.
53
Bereits die Titelseite ist - insbesondere aufgrund der Vielzahl der abgebildeten bunten Fotografien - eher presseähnlich gestaltet. So befinden sich darauf vier großformatige Farbfotografien, die einen Osterbrunnen mit einem Ostergruß sowie Bilder einer von der Gemeinde vorgenommenen Sportlerehrung zeigen. Auch wenn diesen Bildern ein Gemeindebezug nicht abgesprochen werden kann, entspricht das damit verbundene Layout mehr einem lokalen Printmagazin als einem Gemeindeblatt. Denn der Abdruck eines postkartenähnlichen Osterfotos mit einem Osterbrunnen und dem Gruß „Frohe Ostern“ entspricht pressemäßiger Aufmachung. Gleiches gilt für die drei großformatigen Fotografien mit Abbildungen von Menschen bei einer Veranstaltung. Auch sie könnten in diesem Stil in einem boulevardmäßig aufgemachten Magazins oder einer Vereinszeitschrift abgedruckt sein.
54
Auch die einzelnen Beiträge weisen oftmals eine presseähnliche Aufmachung (mit Buntfotos, Überschriften und Unterüberschriften, fett gedruckten Einleitungen, Spaltenbildung) auf.
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d) Schließlich kann nicht außer Acht bleiben, dass das Gemeindeblatt einmal im Monat in Form eines Printmagazins kostenlos erscheint und kostenfrei an die Haushalte innerhalb der Gemeinde V…(Ort) verteilt wird. Dies bewirbt die Beklagte in dem Gemeindeblatt mit dem Slogan: „Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern im V…(Ort) Raum!“
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e) Aufgrund der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auf der Grundlage dieser Kriterien kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das von der Beklagten monatlich und kostenfrei herausgegebene Gemeindeblatt in der streitgegenständlichen Ausgabe gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse verstößt. Denn sowohl nach der Aufmachung des Gemeindeblatts insgesamt als auch der Gestaltung und dem Inhalt einzelner grenzüberschreitender Beiträge - die nicht nur vereinzelte Verstöße betreffen, sondern einen nicht unerheblichen Raum in dem Gemeindeblatt einnehmen - und dem erheblichen Anzeigenumfang werden die Grenzen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Crailsheimer Stadtblatt II“ aufgestellt hat, überschritten. Bei einer Gesamtbetrachtung der Publikation liegt eine die Presse substituierende Veröffentlichung vor.
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Allerdings ist die Berufung in Bezug auf die Klageanträge Ziffern 1.b. und 1.c. unbegründet. Denn die beanstandeten Werbeaussagen „Auflage 3.200 x“ und „Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern im V…(Ort) Raum!“ sind nicht irreführend, weshalb das Landgericht die Klage insoweit zu Recht abwies.
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Die Angabe „Auflage 3.200 x“ ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG irreführend.
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1. Wird in der Werbung die Auflagenhöhe angegeben, handelt es sich um eine Beschaffenheitsangabe nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG (Bornkamm/Feddersen, in Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 5 Rn. 2.168).
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Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht.
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Der Begriff der „Auflage“ ist mehrdeutig. Gemeint sein kann die „gedruckte Auflage“, die „verkaufte Auflage“, also die im Einzelverkauf und an Abonnenten abgegebenen Exemplare, oder auch die „verbreitete Auflage“, die neben den verkauften Exemplaren die Werbeexemplare und Freistücke einschließt. Für den Käufer(Leser-)Markt ist die Angabe der verkauften Auflage relevant, für den Anzeigenmarkt die Information über die verbreitete Auflage (Busche, in MüKoUWG, 2. Aufl. 2014, § 5 UWG Rn. 355). Bei der Werbung mit der Auflagenhöhe einer Zeitung ist wegen der Vieldeutigkeit des Begriffs der „Auflage“ und dem jeweils unterschiedlichen Bedeutungsgehalt aus der Sicht der Werbeadressaten daher grundsätzlich ergänzend anzugeben, ob es sich hierbei um die gedruckte, die verbreitete oder die verkaufte Auflage handelt. Dieser Grundsatz ist jedoch im Fall der Bewerbung von kostenlosen Anzeigenblättern zu modifizieren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.05.2006 - 6 U 211/05, Rn. 15). Denn bei einem kostenlos verteilten Anzeigenblatt kommt die verkaufte Auflage von vornherein nicht in Betracht. Wichtig für den Inserenten ist lediglich zu wissen, in die Hände wie vieler Personen und Haushaltungen eine Zeitschrift gerät (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.1978 - 1 U 51/78, Rn. 36).
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nicht allein die Mehrdeutigkeit einer Angabe den Vorwurf der Irreführung begründen kann. Stimmt jede Bedeutung mit der Wirklichkeit überein, ist die Verwendung eines mehrdeutigen Begriffs unbedenklich (Bornkamm/Feddersen, a.a.O. § 5 Rn. 1.109).
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2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist die Werbung „Auflage 3.200 x“ nicht irreführend nach § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG.
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a) Die streitgegenständliche Werbung wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass die verbreitete Auflage 3.200 Stück beträgt.
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Zum einen handelt es sich bei dem „V…(Ort) Gemeindeblatt“ - für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar - um ein kostenlos verteiltes Blatt, bei dem eine verkaufte Auflage von vornherein nicht in Betracht kommt. Zum anderen bezieht sich die angegriffene Werbung mit der Auflagenstärke - da sie direkt neben den Anzeigenpreisen geschaltet ist - ersichtlich auf die verbreitete Auflage, weil es den Inserenten lediglich interessiert, in die Hände wie vieler Personen und Haushaltungen die Zeitschrift gerät.
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Dieses Verkehrsverständnis vermögen die Mitglieder des Senats, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen. Die beanstandete Werbeanzeige richtet sich an die breite Öffentlichkeit und damit an die - potenziellen - Leser des Gemeindeblatts, aber auch an Interessenten der Wirtschaft, die als Inserenten in Betracht kommen. Die Mitglieder des erkennenden Senats gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen, soweit es um das breite Publikum geht. Insoweit bestehen hinsichtlich der zu treffenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung keine Probleme. Aber auch soweit die werbungstreibende Wirtschaft als Publikum angesprochen ist, kann der Senat die Feststellungen zur Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde treffen, obwohl seine Mitglieder nicht zu diesen Teilen des Verkehrs gehören. Der Senat besitzt auf Grund allgemeinen Erfahrungswissens die umfassende Sachkunde, die im vorliegenden Rechtsstreit zur Bejahung einer Irreführungsgefahr erforderlich ist. Die zur Beurteilung anstehenden Werbeaussagen bewegen sich im Bereich des normalen Sprachverständnisses und Allgemeinwissens. Es geht offensichtlich nicht um regionale, fach- oder bildungsspezifische Besonderheiten, die für das Verständnis der Werbeanzeige von Bedeutung sein könnten.
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b) Die Beklagte gibt nach dem - für das Berufungsverfahren bindenden - unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils das V…(Ort) Gemeindeblatt in einer Auflage von 3.200 Exemplaren heraus, die über Austräger an alle Haushalte innerhalb der Gemeinde V…(Ort) verteilt wird. Vor diesem Hintergrund hat die Klagepartei weder dargetan noch behauptet, dass die Werbung mit einer verbreiteten Auflage von 3.200 Stück unzutreffend sei. Auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1961 - I ZR 79/59 - Pressedienst) kommt es daher nicht an.
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Auch die Werbung „Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern im V…(Ort) Raum!“ ist nicht unlauter i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG.
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1. Die angegriffene Werbung wird von den angesprochenen Verkehrskreisen - wie der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann (vgl. oben unter D.I.2.a) - nicht dahingehend verstanden, dass die Beklage mit einer Leseranalyse warb.
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a) Häufig werden die einzelnen Ausgaben einer Zeitung von mehr als einer Person gelesen. Für die Verlage liegt es daher nahe, anstatt mit der Höhe der Auflage mit den zum Teil wesentlich höheren Leserzahlen zu werben. Dies ist grundsätzlich zulässig. Jedoch darf die Zahl der Leser nicht geschätzt werden; sie muss vielmehr auf einer Untersuchung beruhen, die den wissenschaftlich anerkannten Methoden der Marktforschung entspricht (Löffler, in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, Besonderer Teil, Recht der Anzeige, Rn. 328). Denn bei einer Werbung mit Leserzahlen, die ein Vielfaches der verbreiteten Auflage betragen, wird ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Anzeigenkunden den Schluss ziehen, die Zahl beruhe auf konkreten Ermittlungen (LG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.1970 - 17 O 384/69, WRP 1971, 82).
71
Der Begriff Leseranalyse ist ein technischer Begriff, der in der Werbung präzise verwendet werden muss. Wird mit einer Leseranalyse geworben, erwarten die angesprochenen Verkehrskreise eine Untersuchung nicht bloß der Empfänger einer Zeitung, sondern der Leser, also derjenigen, die die Zeitung tatsächlich lesen; beide Gruppen sind nicht identisch. Alleine durch die Verwendung der Wörter „Leser“ oder „Leserschaft“ wird allerdings nicht der Eindruck erweckt, dass eine echte Leseranalyse durchgeführt wurde (Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 5 Rn. 2.173). Denn allein durch die Verwendung der Worte „Leser“ oder „Leserschaft“ kommt nicht zum Ausdruck, dass eine Leseranalyse in Sinne der ZAW-Richtlinien vorliegt (OLG München, Urteil vom 13.01.1977 - 6 U 3820/76, Rn. 18).
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b) Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs suggeriert die angegriffene Werbebehauptung nicht, dass die Leserzahlen des „V…(Ort) Gemeindeblatts“ deutlich höher sind als die Auflagenhöhe. Denn die Auflage wird mit 3.200 Stück beworben, was „Tausenden von Lesern“ entspricht. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten daher nicht, dass eine echte Leseranalyse durchgeführt wurde. Etwas anderes ergibt sich - nach Maßgabe der obigen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt - auch nicht durch die Verwendung des Wortes „Leser“.
73
Auch aufgrund sonstiger Umstände erweckt die Werbung der Beklagten - wie das Erstgericht zutreffend ausführt - nicht den Eindruck, dass sie auf einer tatsächlich durchgeführten Reichweitenuntersuchung beruht. Sie enthält keine Erläuterungen dazu, wie die Beklagte zu der Zahlenangabe gekommen ist. Hinzu kommt hier, dass die beworbene Zahl der erreichbaren Leser erkennbar pauschaliert ist und von dem hiervon angesprochenen Adressatenkreis auch ohne weiteres als sehr grobe Angabe der Werbewirksamkeit des Gemeindeblatts wahrgenommen wird.
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2. Nachdem die Klagepartei nicht dargetan hat, dass die verbreitete Auflage des Gemeindeblatts unter 3.200 Exemplaren liegt (vgl. die Ausführungen unter D.II.1.b)), ist die Werbeaussage, dass damit Tausende von Lesern erreicht werden, weder unzutreffend noch sonst zur Täuschung geeignet.
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In Bezug auf die vorgerichtlichen Abmahnkosten (Klageantrag Ziffer 2.) ist die Berufung ebenfalls teilweise begründet.
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Da die Abmahnung vom 06.06.2017 in Bezug auf einen Streitgegenstand berechtigt war, hat die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG einen Teilanspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 149/07, Rn. 52 - Sondernewsletter).
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Der Gegenstandswert für die Abmahnung ist im vorliegenden Fall entsprechend der Festsetzungen des Streitwerts der ersten Instanz, gegen den sich die Parteien nicht gewendet haben, zu bestimmen. Er beträgt für den Unterlassungsantrag Ziffer 1.a. 100.000,00 € und für die Unterlassungsanträge zu 1.b. und 1.c. jeweils 10.000,00 €. Dies würde zu einem Abmahnkostenerstattungsanspruch in Höhe von netto 2.064,40 € führen. Da die Abmahnung jedoch nur in Bezug auf Unterlassungsantrag Ziffer 1.a. - also in Relation zu den Streitwerten der einzelnen Klageanträge in Höhe von prozentual 83,33% - berechtigt war, besteht der Anspruch lediglich in Höhe von 1.720,26 €.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Der Senat sieht keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die der tatrichterlichen Würdigung des Senats zugrunde liegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich - insbesondere durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Crailsheimer Stadtblatt II“ - geklärt. Der Bundesgerichtshof führt in diesem Urteil aus, dass eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erforderlich ist, ob eine Publikation gegen den Grundsatz der Staatsferne verstößt, wobei sich jede schematische Betrachtung verbietet. Der Senat hat diese Grundsätze auf die streitgegenständliche Ausgabe des V…(Ort) Gemeindeblatts angewandt.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3 ZPO, 51 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung des Landgerichts (vgl. die obigen Ausführungen unter E.).