Inhalt

OLG München, Beschluss v. 12.02.2019 – 3 Ws 939/18
Titel:

Vollstreckung eines Wertersatzanspruchs und Einwand der Entreicherung

Normenkette:
StPO § 459g Abs. 5
Leitsatz:
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alleine rechtfertigt nicht die Einschätzung, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist. Eine solche Beurteilung kann abschließend erst am Ende des Insolvenzverfahrens getroffen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einziehung, Insolvenzverfahren, Vollstreckung, Entreicherung
Vorinstanz:
LG Augsburg vom -- – 15 KLs 501 Js 106388/16
Fundstellen:
ZInsO 2019, 2065
BeckRS 2019, 14244
NZI 2019, 769
LSK 2019, 14244
ZIP 2019, 2024

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen den Beschluss der 15. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 24. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Nebenbeteiligten … hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.
1
Am 22.09.2017 verurteilte die 15. Strafkammer des Landgerichts Augsburg den Angeklagten J… Cxx Lxx rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde gegen die Experlo UG die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 660.206,68 € angeordnet und festgestellt, dass das Finanzamt für Körperschaften III Berlin, Steuernummer …, geschädigt ist.
2
Diese ausgesprochene Einziehung von Wertersatz betraf den vom Angeklagten als Geschäftsführer der E… verursachten Betrag an insgesamt hinterzogenen Steuern der Experlo UG.
3
Der Angeklagte hatte sich mit der formlosen Einziehung von 11.892 € einverstanden erklärt, die aus einem Notverkauf von bei der E… aufgefundener Ware stammen. Außerdem ist ein Betrag von 53.600 € aus einer Vermögensabschöpfung bei der E… hinterlegt.
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Mit Beschluss vom 12.06.2018 eröffnete das Amtsgericht Berlin Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E… am 12.06.2018, 15 Uhr.
5
Mit Schriftsätzen vom 19.06.2018 und 05.07.2018 beantragte der bestellte Insolvenzverwalter der E…, die hinterlegten 53.600 € auf ein für die E… eingerichtetes Anderkonto einzubezahlen, da dieser Betrag zur Insolvenzmasse gehöre.
6
Mit Verfügung vom 10.07.2018 stellte die Staatsanwaltschaft Augsburg fest, dass von der hinterlegten Summe von 53.600 € lediglich 11.892 € der E… zustehen. Die Staatsanwaltschaft Augsburg beantragte, anzuordnen, dass die Vollstreckung des Wertersatzanspruchs derzeit gemäß § 459 g Abs. 5 StPO unterbleibt.
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Mit Beschluss vom 24.07.2018 lehnte die 15. Strafkammer des Landgerichts Augsburg den Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 10.07.2018 und den Antrag des Insolvenzverwalters mit Schriftsätzen vom 19.06.2018 und 05.07.2018 ab.
8
Gegen diesen ihr am 25.07.2018 zugestellten Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Augsburg mit Schriftsatz vom 27.07.2018, bei Gericht eingegangen am 30.07.2018, sofortige Beschwerde ein und begründete ihr Rechtsmittel mit weiterem Schreiben vom 01.08.2018.
II.
9
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und im Übrigen zulässig (§§ 462 Abs. 3 Satz 1, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Im Ergebnis zu Recht wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 10.07.2018 mit Beschluss vom 24.07.2018 abgelehnt.
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Zwar wurde im Urteil vom 22.09.2017 die tatbestandseröffnende Einziehung von Wertersatz in Höhe von 660.206,68 € angeordnet. Doch konnte eine Entscheidung gemäß § 459 g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht ergehen.
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Voraussetzung hierfür wäre entweder, dass sich der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen der E… befindet oder die Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Keine dieser beiden Varianten ist im vorliegenden Fall gegeben.
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Zwar wurde mit Beschluss vom 12.06.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E… um 15 Uhr eröffnet. Dies alleine rechtfertigt aber nicht die Einschätzung, dass der Wert des Erlangten, nämlich der Wert der zu Unrecht nicht abgeführten Steuern in Höhe von 660.206,68 €, nicht mehr im Vermögen der E… vorhanden ist. Eine solche Beurteilung kann im konkreten Einzelfall abschließend erst am Ende des Insolvenzverfahrens getroffen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eventuell noch vorhandenes Vermögen der E… unmittelbar mit den inkriminierten Geldern erworben wurde oder ob mit diesen Geldern andere Aufwendungen bestritten und erst mit den so eingesparten Mitteln das noch vorhandene Vermögen gebildet oder dessen Verbrauch vermieden wurde.
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Auch ein Unterbleiben der Vollstreckung wegen sonstiger Unverhältnismäßigkeit kommt hier nicht in Frage. Lediglich wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E… ist die weitere Vollstreckung der Einziehungsentscheidung noch nicht unverhältnismäßig, zumal gemäß § 89 Abs. 1 InsO Einzelvollstreckungsmaßnahmen sowieso nicht zulässig sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.