Titel:
Annahme eines minderjährigen Kindes des gleichgeschlechtlichen Ehegatten – Beteiligung des Samenspenders als leiblicher, nicht rechtlicher Vater im Adoptionsverfahren
Normenketten:
EGBGB Art. 22 Abs. 1
BGB § 1353 Abs. 1 S. 1, § 1600d Abs. 2 S. 1, § 1626a Abs. 3, § 1741 Abs. 2 S. 3, § 1743, § 1745, § 1746 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 1747 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 1749 Abs. 1 S. 1, § 1752 Abs. 2, § 1754 Abs. 1, Abs. 3, § 1755 Abs. 2, § 1757
Leitsätze:
1. Die Beteiligung eines Samenspenders als leiblicher, nicht rechtlicher Vater im Verfahren über die Annahme Minderjähriger von Amts wegen nach § 1747 Abs. 1 S 2 BGB kommt nicht in Betracht, wenn sicher davon auszugehen ist, dass der Spender über die Geburt des Kindes informiert ist und auf sein Recht, die Stellung als Vater des Kindes einzunehmen, endgültig verzichtet hat. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Etwaige Unterhaltsverpflichtungen eines angenommenen Kindes gegenüber der Annehmenden stehen der Annahme nicht entgegen, wenn sie erst in ferner Zukunft zum Tragen kämen, umgekehrt Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Annehmende viel wahrscheinlicher und gegen seinen leiblichen Vater äußerst unwahrscheinlich sind. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Besetzung beider Elterstellen durch gleichgeschlechtliche Ehegatten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Stiefkindadoption, Ehefrau, Annehmenden, gleichgeschlechtliche Ehegattin, Unterhaltsansprüche, Einwilligung, Samenspender, leiblicher Vater, Kindeswohl, Erwerbseinkommen
Vorinstanz:
AG Schwandorf, Beschluss vom 17.01.2019 – 2 F 181/18
Fundstellen:
FamRZ 2020, 613
NJW-RR 2019, 1154
FuR 2020, 121
BeckRS 2019, 13863
MittBayNot 2020, 53
LSK 2019, 13863
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Annehmenden Pi. Ir. He. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 17.01.2019 (Az.: 2 F 181/18) abgeändert:
- 1.1.1.1.
-
Auf Antrag der Annehmenden Pi. Ir. He. vom 26.02.2018 wird die Annahme der
deutschen Staatsangehörigen Ma. He., geb. am ...2017 in Re., Standesamt Re., Geburtenregisternummer ..., Familienstand ledig, wohnhaft R.straße 8, 9. M.-H.
als Kind der Annehmenden Pi. Ir. He., geb. am ...1983, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft R.straße 8, 9. M.-H.
ausgesprochen.
- 2.
-
Das Kind Ma. führt weiterhin den Familiennamen He.
- 3.
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Durch die Adoption erlangt das Kind die Rechtsstellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden und ihrer Ehefrau, der Mutter des Kindes, Fr. He. Die elterliche Sorge steht den Ehegattinnen gemeinsam zu.
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
1
Das Verfahren hat eine Minderjährigenadoption zum Gegenstand. Die Antragstellerin Pi. Ir. He. ist die Stiefmutter der von der weiteren Beteiligten Fr. He. am ...2017 geborenen Ma. He. Frau Pi. I. He. beabsichtigt, Ma. He. als Kind anzunehmen (Stiefkindadoption). Pi. Ir. He., geb. am ...1983, und Fr. He., geb. am ...1985, haben am 05.10.2017 vor dem Standesbeamten des Standesbeamten Re. zur Urkunden-Nr. ... die Ehe miteinander geschlossen. Zuvor, am 05.09.2015, hatten sie vor dem Standesamt W. (Nr. ...) bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Beide sind deutsche Staatsangehörige. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 26.02.2018 hat Pi. Ir. He. die Adoption des Kindes Marie ihrer Ehefrau Fr. He. beantragt. Mit gleicher Urkunde hat die Ehefrau, zugleich in ihrer Funktion als Mutter des Kindes Ma. H. und als dessen gesetzliche Vertreterin die Zustimmung zur Adoption erklärt. Weitere Kinder haben beide Beteiligten nicht.
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Das Kind M. wurde mittels einer privat von den Beteiligten durchgeführten Insemination gezeugt. Es wurde am 16.12.2017 geboren. Der Samenspender ist anonym. Die Ehegattinnen haben angegeben, ihn privat über ein spezielles Internetforum gesucht, gefunden und kennengelernt zu haben. Er sei von der Geburt des Kindes informiert worden und habe sich in mündlicher Vereinbarung mit der Adoption des Kindes einverstanden erklärt und auch darauf bestanden. Nach erfolgter Adoption sei er bereit, seine Personendaten bei einem Notar zu hinterlegen, damit das Kind in späterem Alter seine Identität erfahren könne.
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Die Verfahrensbeiständin, Rechtsanwältin Zi., hatte sich in erster Instanz gegen den Ausbruch der Annahme ausgesprochen. Das Jugendamt beim Landratsamt Sch. hatte die Adoption befürwortet.
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Mit Beschluss vom 17.01.2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwandorf den Antrag der Annehmenden auf Ausspruch der Kindesannahme abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Annehmende und ihre Ehegattin lebten in unsicheren wirtschaftlichen Verhältnissen, nämlich größtenteils von Leistungen des Jobcenters Sch., und hätten im Übrigen nicht unerhebliche Schulden angehäuft. Es sei daher zu befürchten, dass das Kind später Unterhaltsansprüchen nicht nur seiner Mutter, sondern auch seiner Stiefmutter ausgesetzt wird. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Beteiligten nicht imstande sind, die Vermögensinteressen des Kindes sachgerecht wahrzunehmen. Durch eine Adoption würden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater erlöschen. Zudem greife die beantragte Adoption in das Persönlichkeitsrecht des Kindes ein, wenn es zwei Mütter erhalte, den Vater aber verliere. Das Gericht hatte verfassungsrechtliche Bedenken.
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Die Zustellung des Beschlusses an die Annehmende erfolgte am 18.01.2019. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.02.2019 hat die Annehmende Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der Annahme von Ma. He. als eigenes Kind weiterverfolgt.
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Die Beschwerde der Annehmenden ist zulässig, sie wurde insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Frist eingelegt; die Beschwerdeberechtigung der Annehmenden besteht, §§ 58, 59, 62, 64 FamFG. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Annahme der minderjährigen Ma. He. als Kind der Annehmenden liegen gemäß §§ 1741 ff BGB vor, sodass die Adoption nicht verweigert werden kann.
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1) Die Annehmende und ihre Ehegattin sind beide deutsche Staatsangehörige, sodass sich die Annahme gemäß Art. 22 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht, somit nach §§ 1741 ff. BGB, richtet.
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Die Annehmende und die Kindsmutter sind Eheleute. Daher kann die Annehmende das Kind ihrer Ehefrau allein annehmen, § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB. Die Annehmende ist 35 Jahre alt, das Alterserfordernis (25 Jahre) des § 1743 BGB ist also erfüllt. Der Adoptionsantrag wurde notariell und damit formgerecht gestellt, § 1752 Abs. 2 BGB. Die Einwilligung des Kindes durch seine gesetzliche Vertreterin, Fr. He., die gemäß § 1626 a Abs. 3 BGB bislang allein sorgeberechtigte Kindsmutter, liegt vor, § 1746 Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Die Kindsmutter hat auch in ihrer Eigenschaft als Elternteil und als Ehefrau der Annehmenden ordnungsgemäß ihre Einwilligung erteilt, §§ 1747 Abs. 1 S. 1, 1749 Abs. 1 S. 1 BGB.
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Die Einwilligung des biologischen Vaters des Kindes ist nicht erforderlich. § 1747 Abs. 1 S. BGB setzt die rechtliche Vaterschaft voraus, an der es vorliegend fehlt (§ 1592 BGB). Auch die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 1 S. 2 BGB liegen nicht vor. Hiernach ist auch als Vater anzusehen, wer zwar nicht rechtlicher Vater ist, aber die Voraussetzungen des § 1600 d Abs. 2 S. 1 BGB glaubhaft macht, also glaubhaft behauptet, der Kindsmutter während der Empfängniszeit „beigewohnt“ zu haben. Dies ist nicht der Fall. Auch eine Beteiligung des leiblichen Vaters im Verfahren von Amts wegen kommt nicht in Betracht, weil die Annehmende und ihre Ehefrau unzweifelhaft erklärt haben, dass der Samenspender keinerlei rechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Kind eingehen will und die Adoption des Kindes durch die Stiefmutter sogar zur Voraussetzung dafür gemacht hat, dass er seine persönlichen Daten notariell niederlegt. Das Beschwerdegericht geht als sicher davon aus, dass der Spender auf sein Recht, die Stellung als Vater des Kindes einzunehmen, endgültig verzichtet hat. Er wurde von der Annehmenden über die Geburt des Kindes informiert. Anderslautende Erkenntnisse liegen dem Senat nicht vor.
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Ein Verbot der Annahme (§ 1745 BGB) besteht nicht.
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2) Auch die materiellen Voraussetzungen des § 1741 BGB liegen vor. Danach ist die Annahme eines minderjährigen Kindes zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Vorliegend ist davon auszugehen, dass zwischen der Stiefmutter und dem Kind der Ehefrau ein Mutter-Tochter-Verhältnis bereits entstanden ist und zwar seit Geburt. Es sind keine dem Kindeswohl abträglichen Gründe ersichtlich, die gegen die Adoption sprechen würden.
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Aus den glaubhaften Angaben der Ehefrauen und dem Bericht des Jugendamts beim Landratsamt Sch. vom 30.07.2018 ergibt sich folgendes Bild über die persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse:
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Die Ehefrauen He. leben zusammen und betreuen, versorgen, pflegen und erziehen das Kind Marie gemeinschaftlich. Sie hatten sich im Laufe ihrer Beziehung, die im Oktober 2017 in der Eheschließung gemündet hat, ein gemeinsames Kind gewünscht. Es ist ihnen nach mehreren erfolglosen Versuchen der Insemination gelungen, über ein spezielles Internetforum einen Samenspender zu finden, mit dessen Hilfe schließlich die Befruchtung zustande kam. Soweit ersichtlich, leben sie in einer glücklichen Gemeinschaft. Die Annehmende hat die Schwangerschaft ihrer Partnerin von Beginn an begleitet und war bei der Geburt des Kindes zugegen. Das Kind wird von beiden Müttern gleichermaßen umsorgt und geliebt. Die Ehepartnerinnen bewohnen ein gemietetes Einfamilienhaus, dessen Eigentümer die Eltern der Frau Fr. He. sind. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sind konsolidiert. Zwar beziehen beide ALG-II-Leistungen vom Jobcenter und weitere staatliche Leistungen, nämlich Elterngeld, Kindergeld, Heizkostenzuschuss u.a. Daneben erzielen beide Ehefrauen Einkommen aus einem Minijob in Höhe von jeweils 450,00 € pro Monat. Die Kindsmutter hat angegeben, ihre Erwerbstätigkeit als Bürokraft bei den Eisbären Regensburg nach Beendigung der Elternzeit im November 2019 zu einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 25 bis 28 Wochenstunden ausweiten zu wollen.
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Die Annehmende ist Krankenpflegehelferin, Kommunikationsassistentin und Dolmetscherin für die Gebärdensprache. Verletzungsbedingt kann sie nicht als in der Krankenpflege arbeiten, ist aber als Dolmetscherin tätig und wird diesen Beruf voraussichtlich weiterhin auf Basis geringfügiger Beschäftigung ausüben. Unterstützung erfahren sie von ihren jeweiligen Eltern, die ihre gleichgeschlechtliche Beziehung akzeptieren. Der biologische Vater, dessen Identität unbekannt ist, lehnt die Vaterrolle ab.
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Aus Sicht des erkennenden Gerichts spricht nichts gegen die Zulässigkeit der Adoption. Diese dient vielmehr dem Kindeswohl. Die nachvollziehbar und glaubhaft dargelegten persönlichen Verhältnisse bieten optimale Entwicklungsbedingungen für das Kind Marie. Zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden ist bereits ein Mutter-Tochter-Verhältnis entstanden. Die finanziellen Verhältnisse sind zwar durch Schulden und nur geringfügiges Erwerbseinkommen der Mütter belastet. Jedoch spricht viel dafür, dass sich die Einkommenserzielung in nächster Zukunft positiver gestalten wird. Doch selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten nicht in der Lage sein werden, die Vermögensinteressen des Kindes sachgerecht wahrzunehmen. Dass das Kind als Folge der Adoption theoretisch Unterhaltsansprüchen auch der Mitmutter ausgesetzt sein kann, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Solche Ansprüche kommen erst in ferner Zukunft zum Tragen, und auch nur dann, wenn auf Seiten des Kindes Leistungsfähigkeit und auf Seiten der Adoptivmutter Bedürftigkeit bejaht werden kann, §§ 1601, 1602, 1603 BGB. Viel wahrscheinlicher ist der umgekehrte Fall, nämlich der Anspruch des Kindes gegen die Mitmutter. Zwar verliert das Kind gleichzeitig mit dem Erhalt der familien- und erbrechtlichen Stellung zur Annehmenden mögliche rechtliche Beziehungen zu seinem Erzeuger, insbesondere mögliche Unterhaltsansprüche. Jedoch kann aufgrund der Gesamtsituation nicht davon ausgegangen werden, dass der biologische Vater jemals rechtlicher Vater würde und erst Recht ist es äußerst unwahrscheinlich, dass bei diesem unterhaltsrechtliche und sonstige Leistungsfähigkeit und -Bereitschaft bestünde. Wesen und Folge einer jeden Kindesannahme Minderjähriger ist die Entstehung neuer und der Verlust bisheriger verwandtschaftlicher Beziehungen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Verzicht auf die Herstellung einer Rechtsbeziehung zu einem anonymen Samenspender einen Schaden oder auch nur die Gefahr eines Schadens bedeutet.
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Dasselbe gilt unter dem Aspekt des kindlichen Persönlichkeitsrechts. Der Gesetzgeber lässt die Stiefkindadoption zu. Ein Ehegatte kann das Kind seines Ehepartners annehmen, § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB.
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Dadurch erhält das Kind die Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten, § 1754 Abs. 1 BGB. Dies gilt, seit der Gesetzgeber mit dem am 01.10.2017 in Kraft getretenen Eheöffnungsgesetz die „Ehe für alle“ in § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB eingeführt hat, selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Ehegattinnen. Damit sind zwangsläufig Stiefkindadoptionen durch den weiblichen Ehepartner der Mutter denjenigen durch den Ehemann gleichgestellt. Die Folgen sind im einen wie im anderen Fall u.a. das Erlöschen der Verwandtschaftsverhältnisse zum Herkunftselternteil und dessen Verwandten, § 1755 Abs. 2 BGB. Dass ein Kind im Falle der gleichgeschlechtlichen Ehe der Annehmenden zwei Mütter hat und somit keinen Vater, auch keinen Adoptivvater (§ 1742 BGB), erlangen kann, ist die logische Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung.
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Wahrscheinlich werden die Rechte der gleichgeschlechtlichen Ehepartner auch im Abstammungsrecht künftig noch stärker gewährleistet werden. Das Bundesjustizministerium hat einen Diskussionsentwurf erarbeitet, wonach eine Frau Mit-Mutter eines Kindes werden kann durch Eheschließung mit der Kindsmutter, durch „Mutter“schaftsanerkennung oder durch gerichtliche Feststellung. Die Frau, die mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits verheiratet ist, soll kraft Gesetzes „automatisch“ die zweite Elternstelle besetzen. Wird dies Gesetz, ist eine Stiefkindadoption in derartigen Fällen künftig obsolet.
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Nach alledem war der angefochtene Beschluss des Erstgerichts abzuändern und die Annahme des Kindes auszusprechen (Ziff. I 1), § 197 FamFG. Die Regelungen in Ziff. I 2 und 3 ergeben sich aus §§ 1754 Abs. 1 und 3, 1757 BGB.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, 3 FamFG i.V.m. Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2 Vorbemerkung 1.3.2 der Anlage 1 zum FamFG. Danach ist die Adoption eines Minderjährigen gerichtsgebührenfrei.
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Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 42 Abs. 2, 3 FamGKG.