Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 11.06.2019 – W 8 S 19.625
Titel:

Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz an beigeladene Dritte

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2, § 80 Abs. 5, § 88
VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4, § 5, § 6
BayVwVfG § 35
LFGB § 40 Abs. 1a Nr. 2
Leitsätze:
1. Es ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob ein über die von foodwatch/FragDenStaat betriebene Plattform „Topf Secret“ gestellter Antrag rechtsmissbräuchlich ist und einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB gleichkommt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Staatliche Veröffentlichungen wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an eine einzelne antragstellende Privatperson. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortverfahren, Sofortantrag gegen beabsichtigte Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz an beigeladene Dritte, „Topf, Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat), Antrag über Internet-Plattform, beantragte Auskunft zum Zweck der Veröffentlichung auf Internet-Plattform, Umfang des Antrags auf Informationsgewährung, fehlende Rechtskraft und fragliche Wirksamkeit der Feststellung, Frage des Missbrauchs, Vorwegnahme der Hauptsache, Interessenabwägung, notwendige Beiladung, Informationszugang, Informationsgewährung, Topf Secret, Foodwatch, FragDenStaat, staatliche Information, Verbraucherinformationsgesetz, Rechtsmissbrauch, Internet-Plattform
Fundstelle:
BeckRS 2019, 12610

Tenor

I. Herr … … … … … …, wird zum Verfahren beigeladen.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 15. Mai 2019 wird angeordnet.
III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, die ein Lebensmittelunternehmen betreibt, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2019, in dem einem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde.
2
1. Mit E-Mail vom 14. März 2019 beantragte der Beigeladene über die Internet-Plattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) die Herausgabe von Informationen in elektronischer Form:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: …
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
3
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. April 2019 bekam die Antragstellerin die Gelegenheit zur Stellungnahme.
4
Mit Stellungnahme vom 11. April 2019 wurde die Weitergabe der Informationen im Rahmen der VIG-Anfragen verweigert.
5
Mit Bescheid vom 15. Mai 2019, adressiert an den Beigeladenen und laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 16. Mai 2019, gab die Antragsgegnerin dem Antrag auf Informationsgewährung statt und wies zugleich darauf hin, dass das Verbraucherinformationsgesetz keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch den Beigeladenen treffe und dies daher in alleiniger Verantwortung und im Risiko des Beigeladenen läge.
6
Mit Schreiben vom 15. Mai 2019, laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 17. Mai 2019, wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich die Antragsgegnerin für eine Gewährung der Informationen entschieden habe. Auf die Rechtsbehelfsbelehrung:im an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 15. Mai 2019 wurde hingewiesen.
7
2. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 ließ die Antragstellerin beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin am 23. Mai 2019 eingereichten Klage gegen den Auskunftsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2019, Az: 3-3623-St anzuordnen,
hilfsweise festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin vom 23. Mai 2019 gegen den Auskunftsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2019, Az: 3-3623-St, aufschiebende Wirkung hat,
äußerst hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der anfragenden Person die auskunftsbegehrten Informationen zu den letzten beiden amtlichen Betriebskontrollen in dem oben genannten Betrieb der Antragstellerin nicht oder nur verbunden mit der Untersagung der Veröffentlichung unter Zwangsgeldandrohung zu übersenden.
8
Zur Begründung ließ die Antragstellerin ausführen: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei zulässig und begründet. Bei der im Rahmen der Prüfung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung seien im besonderen Maße zu berücksichtigen, dass eine einmal gewährte Information nicht mehr „zurückgeholt“ werden könne und vorliegend - aufgrund der Antragstellung über die von Foodwatch e.V. bereitgestellte Plattform „FragDenStaat“ - eine weltweite und zeitlich nicht eingrenzbare Veröffentlichung der begehrten Auskünfte im Internet bevorstehe, die nicht revidiert werden könne. Auch verliere die Antragsgegnerin endgültig die Hoheit über die Dokumentation amtlicher Feststellungen, die nicht mit dem Bewusstsein erstellt worden seien, zeitlich unbegrenzt und weltweit der gesamten Öffentlichkeit offengelegt zu werden. Der Verwaltungsakt sei zudem unter folgenden Gesichtspunkten rechtswidrig: Der materielle Auskunftsanspruch mit Blick auf „nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen“ im Sinne des VIG ergebe sich jedenfalls nicht aus den zur Veröffentlichung anstehenden Kontrollberichten selbst. Hintergrundinformationen zur Bewertung der amtlicherseits dokumentierten Feststellungen lägen nicht vor. Zumindest auf der Grundlage der bisherigen Korrespondenz habe die Antragstellerin keine Chance nachzuvollziehen, ob die amtlichen Feststellungen eine „unzulässige Abweichung“ im vorgenannten Sinne konstituieren würden. Anordnungen, gegen die verstoßen worden sein sollten, seien in den Kontrollberichten nicht andeutungsweise benannt. Die Feststellung zur informationspflichtigen Abweichungen sollten aber idealerweise die entsprechenden Rechtsvorschriften, von denen abgewichen worden sein sollten, zitieren oder zumindest erkennen lassen. Bei einem Kontrollbericht würde es sich auch nicht um eine „Maßnahme oder Entscheidung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, sondern um ein bloßes Behördeninternum, das auch insoweit nicht vom Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gedeckt sei, handeln. Die Kontrollberichte würden lediglich ein Protokoll der Betriebskontrolle darstellen, welches die Anforderungen, die an das Vorliegen einer „Maßnahme oder Entscheidung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu stellen seien, nicht erfülle. Die beabsichtigte Informationsgewährung entspreche zudem nicht Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Wie das Verbraucherinformationsgesetz insgesamt (vgl. § 1 VIG) diene der freie Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG im Besonderen der Schaffung von Transparenz und dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen oder Verbraucherprodukten. Die isolierte Herausgabe eines Kontrollberichts, dem sich keine konkreten Abweichungen von Rechtsvorschriften entnehmen lassen würden, könne diesen Zweck nicht erfüllen. Mit einem aktuellen Beschluss habe das Verwaltungsgericht Stade (B.v. 1.4.2019 - Az: 6B380/19) entsprechend eine - vorliegend gleichlautend gestellte - Anfrage als Informationsersuchen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG bewertet mit der Folge, dass eingelegte Rechtsmittel grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätten.
9
Zum Teil werde vertreten, dass für eine festgestellte Abweichung kein bestandskräftiger Verwaltungsakt erforderlich sein solle. Zu dieser Rechtsfrage habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch jüngst Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Revisionsverfahren solle unter anderem zur Klärung der Frage beitragen, ob es hinsichtlich der Voraussetzung eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedürfe. Vorliegend fehle es jedenfalls an einem bestandskräftigen Verwaltungsakt bzw. an einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid. Somit sei die Frage der mangelnden Rechtskonformität im Zeitpunkt der Auskunftserteilung streitig bzw. nicht abschließend geklärt. Es könne daher nicht zum Nachteil der Antragstellerin von einer „nicht zulässigen Abweichung“ ausgegangen werden.
10
Ferner sei die Herausgabe der Kontrollberichte unverhältnismäßig. Es sei schon fraglich, wie die Herausgabe zweier Kontrollberichte die in § 1 VIG genannte Zwecke erfüllen könnten. Generell müsste berücksichtigt werden, dass amtliche Kontrollberichte gerade nicht zur Veröffentlichung angefertigt worden seien, sondern der Eigendokumentation der Überwachungsbehörde, aber auch als Nachweis für das kontrollierte Unternehmen dienten. Damit würden sich die Inhalte der Kontrollbehörde an ein Fachpublikum richten, das Fachtermini verstehe und die Relevanz von in Kontrollberichten beschriebenen Situationen erkenne. Die Feststellung in Kontrollberichten würden regelmäßige Momentaufnahmen darstellen, die nur den Zustand des Betriebs an dem Kontrolltag wiedergeben und gerade nicht eine grundsätzliche Bewertung des Betriebs bezwecken würden. Die Zielsetzung des VIG ließ sich daher nur durch Herausgabe einer kommentierten Wiedergabe tatsächlicher Feststellungen erreichen, aus der deutlich werde, ob ein relevanter Verstoß gegen das Lebensmittelrecht vorliege oder es sich um beispielsweise bloße Hinweise handle. Die konkreten Feststellungen in den Kontrollberichten müssten auch in Relation zu der betrieblichen Gesamtbewertung des Unternehmens gesetzt werden, um die Gefahr unzutreffender Rückschlüsse zu vermeiden. Die Weitergabe bloß skizzenhafter Dokumentationen ließe eine eigenständige und sachgerechte Bewertung der betrieblichen Situation durch den privaten VIG-Antragsteller, der in der Regel lebensmittelrechtlicher Laie sein dürfte, nicht zu. Auch könne eine nicht geeignete Maßnahme schon nicht angemessen sein. Im vorliegenden Fall sollten die Informationen der gesamten Weltöffentlichkeit (Internet) zugänglich gemacht werden und zwar irreversibel und unbefristet. Dabei sei das VIG auf eine rein bilaterale Informationsvermittlung zwischen dem privaten Verbraucher und der Überwachungsbehörde angelegt. Die vorliegend begehrte Informationserteilung widerspräche damit der Konzeption und auch dem Geist des VIG. Angemessen wäre allenfalls eine Informationsvermittlung, die dem tatsächlichen privaten Informationsinteresse des privaten Antragstellers Rechnung trage. Dies könnte beispielsweise auch durch ein persönliches Gespräch mit der Behörde und dem Verbraucher erfolgen. Das individuelle Informationsinteresse diene jedoch nicht die Befriedigung einer Kampagne einer Nichtregierungsorganisation. Der Informationszugang sei auch nicht erforderlich. Eine Pflicht zur Veröffentlichung von relevanten Hygieneverstößen und sonstigen lebensmittelrechtlichen Abweichungen durch die zuständigen Behörden bestehe bereits aufgrund der Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB nicht. Auch würden in Schleswig-Holstein systematisch die angeforderten Kontrollberichte nicht herausgegeben, sondern vielmehr im Einzelfall bewertet, ob die in den Kontrollberichten enthaltene Feststellungen eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörde im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB rechtfertigen würden.
11
Weitere Besonderheiten aufgrund der VIG-Antragstellung über die benannte Plattform würden insgesamt die Rechtsmissbräuchlichkeit eines derart initiierten VIG-Antrags nahelegen. Die Plattform ermögliche mit sogenannten „Fake-Accounts“ also Falschnamen und darauf basierenden E-Mail-Adressen, Anträge nach dem VIG zu generieren. Die Nichtregierungsorganisation eröffne die Möglichkeit einer anonymisierten Verfahrensinitialisierung, was die gesetzliche Verfahrensordnung nicht vorsehe. Sie missbrauchten das VIG als Instrument zur Eigenwerbung im Sinne einer „Kampagne“. Die hochgradige Automatisierung lade dazu ein, VIG-Anträge „ins Blaue hinein zu stellen“ und verführe dazu, nicht überdachte und massenhafte Anfragen zu stellen, hinter denen kein echtes Informationsinteresse stehe. Die vorliegende Herausgabe der Daten im Bewusstsein, dass die Daten letztlich auf einer öffentlich zugängigen Internetplattform eines privaten Anbieters veröffentlicht werden sollten, verstoße zudem gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen das Demokratieprinzip gemäß Art. 20 GG. Mit der Übermittlung der beantragten Auskünfte über behördliche Feststellungen an Private, die ersichtlich zur Veröffentlichung im Internet bestimmt seien, übertrage der Staat letztendlich hoheitliche Handlungsrechte, was einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip begründe. Ein damit verbundener Verstoß gegen rechtstaatliche Grundsätze ergäbe sich aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, nach dem belastende Hoheitsakte einer Ermächtigungsgrundlage bedürften. Das VIG stelle insoweit keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, um privaten Stellen die letztverbindliche Hoheit über die unbefristete und unbeschränkte Verbreitung von amtlicher Feststellung zu gewähren. Neben der Voraussetzung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Übertragung der staatlichen Aufgabe müsse im Übrigen die Letztverantwortung bei dem Staat bzw. bei der Verwaltung verbleiben. Diese sogenannte Letztverantwortung des Staates sowie deren Umfang und deren Grenzen würden sich aus höherem Recht, insbesondere aus dem Verfassungsrecht ergeben. Eine Letztverantwortung des Staates bestehe auch vorliegend, da die Veröffentlichung der Kontrollberichte im Internet die Grundrechte der Lebensmittelunternehmen im schweren Maße beeinträchtige. Die Grundsätze und der Umfang dieser bestehenden Letztverantwortung bei staatlichem Informationshandeln in Bezug auf Informationen aus der Lebensmittelüberwachung für die Veröffentlichung von Kontrollberichten sei schon durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 (1 BvF 1/13) zu § 40 Abs. 1a LFGB hinreichend präzisiert worden. Dass die Veröffentlichung nicht gefahrbezogener Informationen der Lebensmittelüberwachung durch den Staat einer Grenzziehung bedürfe, sei darüber hinaus in einer umfangreichen Judikatur der Verwaltungsgerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts einheitlich bejaht worden. Das Bundesverfassungsgericht habe den Umstand, dass der Gesetzgeber bislang die Veröffentlichung negativer Kontrollergebnisse gegenüber Lebensmittelunternehmen keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen habe, als verfassungswidrig qualifiziert. Wenn durch einen Informationszugang nach dem VIG die massenhafte Veröffentlichung von Kontrollberichten bezweckt werde, dürfe der Staat diese Informationen nicht herausgeben, wenn der Staat keinen unmittelbaren Einfluss auf bereits bestehende oder zukünftige Veröffentlichungen des privaten Anbieters nehmen könne. Ansonsten würde § 40 Abs. 1a LFGB und die strengen Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht an das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift stelle, unterlaufen werden.
12
Im Übrigen seien in Bezug auf die Auslegung des VIG zahlreiche Rechtsfragen offen, die ungeklärt und unklar seien. Die Klärung der offenen Rechtsfragen sollte in einem Hauptsacheverfahren erfolgen, ohne dass sich vorab der Rechtsstreit durch Herausgabe der streitgegenständlichen Information im Sofortverzug in der Hauptsache erledige. Auch die Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung hätten, sei nicht mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen. Damit würde eine Regelung geschaffen, die den als Teilaspekt der Rechtschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Suspensiveffekt systematisch ausschalte. Verfassungsrechtlich geforderter effektiver Rechtsschutz werde nur dann gewährt, wenn die Antragsgegnerin nicht zuvor schon durch Vollzugsmaßnahmen irreversibel Entscheidungen getroffen habe. Besteht der Grundrechtseingriff in der Herausgabe von Informationen, so sei dieser im besonderen Maße irreversibel. Entlasse die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Information aus ihrem Herrschaftsbereich, so verliere sie jegliche Kontrolle über deren Verwendung und Weitergabe. Eine „Rückholung“ sei praktisch unmöglich. Die einzig denkbare Gegendarstellung würde zum einen wenig Beachtung finden, zum anderen nicht alle Personen erreichen, die gegebenenfalls über Dritte von den streitgegenständlichen Informationen Kenntnis erlangt hätten. Der Sofortvollzug müsse mithin die Ausnahme bleiben, die einer besonderen Begründung bedürfe (vgl. BVerfG, B.v.19.6.1973 - 1 BvL 39/69 u. 14/72 - NJW 1973, S. 1491 (1493)). Eine solche Ausnahme könne beispielsweise im Falle von akuten Gesundheitsgefahren vorliegen. Sei hingegen wie im vorliegenden Fall keine hinreichend konkrete Gefahr für verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter erkennbar, müsse es bei dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Regeln verbleiben, wonach die vollziehende Behörde nicht der Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe vorgreife. Der umfassende Wegfall der aufschiebenden Wirkung in § 5 Abs. 4 VIG verstoße damit gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Auch der hilfsweise beantragte Feststellungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog sei begründet. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anfrage über die Internetplattform „Topf Secret“ nicht um einen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handle, vielmehr läge ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG vor. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 betreffe Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbraucher, einschließlich deren Auswertung. Bei den Kontrollberichten, die die anfragende Person vorliegend anfordere, handle es sich um eine Auswertung von amtlichen Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Lebensmittelkontrolle. Dem gegenüber handle es sich nicht um festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen des LFGB und des Produktsicherheitsgesetzes. In den meisten Fällen, in denen Hygienekontrollen stattfänden, handle es sich um nicht zulässige Abweichungen vom LFGB. Da sich § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG ausschließlich auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geregelten Fälle beziehe, hätten Anfechtungsklage und Widerspruch im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG aufschiebende Wirkung. Auch die äußerst hilfsweise beantragte Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sei zulässig und begründet.
13
3. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 4. Juni 2019:
14
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
15
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die benannten Kontrollberichte seien vom Informationsanspruch des VIG erfasst, da sie zielgerichtete Maßnahmen und Entscheidungen als Reaktion auf eine tatsächliche Normabweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und nicht nur eine „reine Wissensstandsmitteilung“ darstellten. Es ließe sich auch keiner der rechtlichen Grundlagen entnehmen, dass diese „Feststellungen“ einen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraussetzen würden, um diese als Information nach dem VIG zu werten. Soweit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG von „zugelassenen Abweichungen“ die Rede sei, werde auch hier kein bestandskräftiger Verwaltungsakt gefordert. Innerhalb der zur Übersendung angedachten Kontrollberichte sei immer bezugnehmend auf jede Abweichung auch auf die jeweilige Rechtsvorschrift verwiesen, von der im Rahmen der Kontrolle festgestellt abgewichen worden sei. Der Verweis und Vergleich der Antragstellerin, dass für Behörden bei Veröffentlichung von Abweichungen im Rahmen von lebensmittelrechtlichen Kontrollen die Hürden des § 40 Abs. 1a LFGB einzuhalten seien und diese Hürden auch in Bezug auf die Prüfung der Informationsweitergabe im Rahmen der Anfragen nach VIG anzuwenden seien, sei nicht gegeben. Das VIG treffe keinerlei Aussage darüber, ob der Anfragende selbst den Kontrollbericht veröffentlichen dürfe, noch werde durch die Übersendung der Behörde hiermit eine „Genehmigung“ zur Veröffentlichung impliziert. Das VIG ende mit der Informationserteilung der Behörde an den Antragsteller (hier auf dem Postweg mit Zustellungsnachweis). Eine Einstellung der angefragten Information erfolge gerade nicht durch die Behörde über die Plattform „FragDenStaat“. Die Zulässigkeit der Weiterverwendung beurteile sich allein nach zivilrechtlichen Erwägungen und lasse sich nicht ohne weiteres eindeutig beantworten. Ein Hinweis würde daher behördlicherseits mit der Übersendung der begehrten Informationen an den Anfragenden gegeben. Gerade dadurch, dass der jeweilige Lebensmittelunternehmer auf Anfrage die personenbezogenen Daten des Anfragenden erhalten könne, sei diesem hier auch im weiteren Vorgehen gegen eine Veröffentlichung der Zivilrechtsweg eröffnet. Gemäß § 6 Abs. 1 VIG könne die Behörde den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Werde eine bestimmte Art des Informationszuganges begehrt, so dürfe dieser nur aus wichtigen und triftigen Gründen auf eine andere Art gewährt werden. Dabei sei durch die Behörde darauf zu achten, dass der Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht durch die Auswahl einer anderen Art der Informationsgewährung unterlaufen werde, da dies dem Gesetzestext des § 1 VIG zuwiderlaufen würde (z. B. lediglich Akteneinsicht ohne Kopiermöglichkeit etc. statt der Kopieübersendung). Die Behörde könne jedoch auch nicht allein aufgrund der Wahl der Antragstellung (hier Plattformnutzung), die Art der Informationsgewährung mit dem Hinweis „Generalverdacht Antragsteller“ der möglichen Veröffentlichung der erhaltenden Information auf der Plattform als solchen unter den Verdacht des Rechtsmissbrauches stellen und somit den Antrag von vornherein abändern, wenn ein milderes Mittel zur Verfügung stehe, um hier im Rahmen der Erwägung der Ermessensausübung eine Informationsgewährung zu veröffentlichen und zu vermeiden. Hierzu diene die postalische Übersendung mit Zustellungsnachweis mit dem inhaltlichen Hinweis auf die eingeschränkte und personenbezogene Nutzung der erhaltenen Informationen an den Beigeladenen. Es könne nicht Aufgabe der Behörde sein, jede Informationsgewährung im Ansatz bereits mit dem Generalverdacht auf Veröffentlichung und Rechtsmissbrauch durch den Antragsteller zu entbinden (Widerspruch Gesetzeszweck). Hierfür spreche auch, dass bislang nicht jeder Anfragende im Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin über die Plattform letztendlich die übersandten Berichte eingestellt habe. Mit Schreiben vom 5. April 2019 sei der hinsichtlich personenbezogener Daten geschwärzte Bericht an die Antragstellerin übersandt worden. Inwiefern die Antragstellerin in der Weitergabe der beantragenden Information eine grundsätzliche Information der „Weltöffentlichkeit“ sehe, da dem Anfragenden unterstellt werde, dass umgehend die erhaltende Information ins „Internet“ gestellt würde, sei nicht nachvollziehbar. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin seien hier nicht nachvollziehbar. Eine konkrete verfassungsrechtliche Betroffenheit der Antragstellerin, die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm verdeutlichen könnte, lasse sich allein durch den „Verdacht“ einer „möglichen Veröffentlichung“ des Anfragenden nicht nachvollziehen. Der Verbraucherschutz als solches sei ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beimesse. Gerade durch das VIG werde hier dem Verbraucherinteresse Rechnung getragen. Die Grundrechte dafür bürgten zwar auch den Schutz des Lebensmittelunternehmens in Form des Schutzes des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Der grundrechtliche Geheimnisschutz werde allerdings durch das Verbraucherrecht und das Informationsrecht mitbestimmt. Diese Grundrechte schützten ein an der Marktwirtschaft teilnehmendes Unternehmen, welches sich mit seinen Produkten und Leistungen der allgemeinen Kommunikation und Kritik aussetze, nicht automatisch vor „Imageschäden“ und daraus sich ergebender Folgen. Vor allem begründe dies nicht ein Recht der Antragstellerin, nur so vor dem Verbraucher dargestellt zu werden, wie die Antragstellerin sich selbst in ihrer Produkt- und Qualitätsleistung sehe. In Abwägung der durch die Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen komme die Behörde nicht zu dem Schluss, dass hier begründet und somit erfolgreich in der Hauptsache vorgetragen worden sei.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
17
Die Beiladung unter Nr. I des Tenors beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO. Beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der oder die durch den Verwaltungsakt Begünstigte notwendig beizuladen. Die mit einem solchen Antrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig die Rechte des Beigeladenen verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen. Durch die Beiladung wird die Sachentscheidung des Gerichts gemäß § 121 VwGO auch dem Beigeladenen gegenüber wirksam (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 - W 8 S 17.1396 - juris sowie Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, § 5 VIG Rn. 34; Schulz in PdK Bund K-6 C, Juli 2018, § 5 VIG Erl. 6; a.A. VG Leipzig, B.v. 11.2.2014 - 5 L 555/13 - juris).
18
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die an den Beigeladenen adressierte Entscheidung über die Erteilung der Informationen nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.
19
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerseite ist der Antrag sachgerecht dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Antragstellerin begehrt, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Herausgabe der Informationen an den Beigeladenen zu verhindern. Diesem Begehren wird durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 15. Mai 2019 Genüge getan. Damit ist dem Begehren der Antragstellerin in vollem Umfang Rechnung getragen. Eines darüberhinausgehenden Ausspruchs zu dem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom gleichen Tag bedarf es nicht. Bei dem Schreiben an die Antragstellerin handelt es sich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 BayVwVfG. Mit dem Schreiben an die Antragstellerin wird dieser die Entscheidung über den Antrag des Beigeladenen bzw. deren geänderte Fassung „nur“ mitgeteilt (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 846/15 - juris). Dies folgt ohne Weiteres aus den Angaben in der Bezugszeile des Schreibens („Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung (…)“) und daraus, dass das Schreiben an die Antragstellerin keine eigene Rechtsbehelfsbelehrung:enthält, sondern auf die Rechtsbehelfsbelehrung:des an den Beigeladenen gerichteten Bescheids verwiesen wird (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 846/15 - juris).
20
Dies vorausgeschickt, hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO Erfolg.
21
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation wie folgt entschieden (vgl. VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris):
„1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
a) Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es um den Fall der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG.
b) Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht der Antragsteller, jedoch kann der Antragsteller auf der Grundlage seines Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über (inzwischen beseitigte) Mängel im Betrieb des Antragstellers kann möglicherweise auch zu einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris und VG Würzburg, Beschluss vom 08. Januar 2018 - W 8 S 17.1396 -, juris).
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 ist zudem begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).
Vorliegend ist zu beachten, dass es sich in der konkreten Fallkonstellation zum einen um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt und darüber hinaus eine Ablehnung des Antrags die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte zur Folge hätte, was dazu führt, dass es sich bei der Ablehnung des Antrags um eine Regelung handelt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt. Regelungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die praktisch die Hauptsache vorwegnehmen, sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig sind und wenn außerdem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Die Rechtmäßigkeit allein genügt deshalb noch nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 156 und Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 92 und OVG B.-B., Beschluss vom 18.02.2014- 12 S 124.12 -, juris).
Da der vorliegende Fall mehrere Sach- und Rechtsfragen aufwirft, kann im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder von einer (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit noch von einer (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 30.01.2019 ausgegangen werden, sodass die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten sind und insbesondere kein für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher „hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren“ angenommen werden kann (a). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine sofortige Zugänglichmachung der Informationen nach dem VIG an den Beigeladenen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes notwendig wäre. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt damit zugunsten des Antragstellers aus (b).
a) Auf tatsächlicher Ebene ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die streitgegenständlichen Kontrollberichte - wie von der Antragstellerseite ausgeführt - lediglich beschreibender Natur sind oder - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert - auch eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde beinhalten (BayVGH Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 47, juris und VG Regensburg, 9. Juli 2015, RN 5 K 14.1110).
Darüber hinaus wirft der vorliegende Fall auch mehrere Rechtsfragen auf, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit eines über die von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform „Topf Secret“ gestellten Antrags, einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB und der Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018, 1 BvF 1/13. Zwar handelt es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln im Sinne einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liegt jedoch auch grundsätzlich bereits in der behördlichen Herausgabe der Informationen an die antragstellenden Privatpersonen. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit aber jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - BvF 1/13 -, juris). Zwar ist das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden, § 6 Abs. 1 Satz 4 VIG. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12 und BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 54, juris). Es stellt sich aber gerade in vorliegender Fallgestaltung die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken kann und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandeln entstehen kann. Insofern müsste geprüft werden, ob in vorliegender Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass man den Antragstellern, die ihren Antrag erkennbar über die Plattform „Topf Secret“ stellen, die streitgegenständlichen Informationen gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht.
b) Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Nach Auffassung der erkennenden Kammer überwiegt hier das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Nichtherausgabe der streitgegenständlichen Informationen bis über das Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, insbesondere da eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an den Beigeladenen und damit die entsprechende Kenntnisnahme des Beigeladenen von den Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und der Informationszugang für den betroffenen Antragsteller zu erheblichen Nachteilen führen kann. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Demgegenüber ist kein gesteigertes Interesse des Antragsgegners oder des Beigeladenen an der sofortigen Übermittlung der beantragten Informationen ersichtlich. Streitgegenständlich ist die Herausgabe von Kontrollberichten datiert auf den 10.03.2016 und den 07.06.2018, mithin um Berichte, die bereits vor drei Jahren bzw. neun Monaten erstellt wurden. Schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund der vorläufigen Nicht-Zuänglichmachung der Informationen drohen für den Beigeladenen damit gerade nicht. Eine Eilbedürftigkeit der Herausgabe wurde zudem auch weder von Seiten des Antragsgegners noch von Seiten des Beigeladenen geltend gemacht.
Nach alledem war dem Antrag statt zu geben“.
22
Das Verwaltungsgericht Würzburg schließt sich für den vorliegenden Fall den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung an. Es sieht den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache gleichermaßen als offen an. Insbesondere sind noch weitere Sach- bzw. auch Rechtsfragen zu klären. Angesichts einer bei Antragsablehnung erfolgenden Vorwegnahme der Hauptsache zum Nachteil des Antragstellers fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus.
23
Ergänzend ist noch auszuführen:
24
Klärungsbedürftig ist schon die Frage, ob die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Auskunft der von dem Beigeladenen beantragten Information entspricht oder ob die Auskunft der Antragsgegnerin darüber hinausgeht. Denn der Beigeladene hat mit E-Mail vom 14. März 2019 ausdrücklich Informationen zu den beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen beantragt, gefragt wann diese stattgefunden hätten, und die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte beantragt. Nicht beantragt hat er dagegen Informationen über künftige Kontrollen und Kontrollberichte. Gegenstand der seitens der Antragsgegnerin beabsichtigten Auskunft soll jedoch nun auch ein Bericht zu einer Kontrolle, die erst nach dem Zeitpunkt des Eingangs des per E-Mail gestellten Antrags des Beigeladenen stattfand, sein.
25
Offen ist auch die Frage, ob die Feststellung der unzulässigen Abweichung durch die Behörde in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt erfolgen muss. Zwar ist dies nach bisher überwiegender Auffassung nicht erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - LRE 74, 122; Schulz in PdK Bu K-6c, Juli 2018, § 2 VIG, Erl. 5.1.1; Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 2 VIG Rn. 16). Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das vorstehend zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit der ausdrücklichen Begründung zugelassen, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung beitragen könne, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedarf (BVerwG, B.v. 29.9.2017 - 7 B 6/17 - juris).
26
Eine weitere offene Frage ist die Frage eines eventuellen Missbrauchs gemäß § 4 Abs. 4 VIG. Das nicht abschließende Regelbeispiel des § 4 Abs. 4 Satz 2 VIG ist wohl nicht erfüllt. Der Begriff des Missbrauchs ist im Übrigen in dem Zusammenhang nicht näher definiert. Eine Missbräuchlichkeit ist auch mit Blick auf vergleichbare Rechtsvorschriften dann gegeben, wenn das Informationsbegehren erkennbar nicht dem Zweck des Informationsgesetzes dient, Öffentlichkeit in dem betreffenden Bereich herzustellen und dadurch etwaige bestehende Missstände aufzudecken und letztlich abzustellen. Der Betreffende muss diesen Zweck mit seinem Informationsbegehren nicht unmittelbar erreichen. Ein behördlicher Missbrauch (querulatorischer Zweck) und ein verwendungsbezogener Missbrauch (Verwendungszweck außerhalb des Gesetzes) lassen sich unterscheiden. Ein querulatorischer Fall läge etwa vor, wenn eine Vielzahl identischer Informationsanträge lediglich zur Generierung anwaltlicher Gebühren gestellt würde oder wenn es erkennbar darum ginge, die Arbeit der Verwaltung zu erschweren oder ein Verwaltungsverfahren zu verzögern (vgl. NdsOVG, U.v. 27.2.2018 - 2 LC 58/17 - LRE 76, 86; OVG Bln-Bbg, U.v. 22.2.2018 - OVG 12 B 16.17 - NVwZ 2018, 1886; jeweils m.w.N.; siehe auch VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - RN 5 K 14.1110 - juris sowie VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Ob ein Missbrauchsfall anzunehmen ist, weil offenbar in einer Vielzahl von Fällen über eine bestimmte Internetseite Anträge nach dem VIG mit dem Zweck gestellt werden, Informationen sodann auf dieser Internetseite zeitlich unbegrenzt zu veröffentlichen, kann im vorliegenden Sofortverfahren bei summarischer Prüfung nicht abschließend entschieden werden.
27
Zudem ist in der vorliegenden Konstellation offen, ob die Übersendung des Kontrollberichts auf postalischen Wege und der inhaltliche Hinweis, dass die mögliche Weiterverwendung der mitgeteilten Informationen im Risikobereich des Beigeladenen liegt, das relativ mildeste Mittel im Rahmen der Art der Informationsgewährung darstellt. Das VG Regensburg hat in seinem Beschluss vom 15. März 2019 im Zusammenhang mit der klärungsbedürftigen Frage einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB bereits ausgeführt, dass geprüft werden müsste, ob in der vorliegenden Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass die Informationen nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung zugänglich macht (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris; vgl. die oben zitierten Ausführungen). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung in Bezug auf den Dritten das relativ mildeste Informationsmittel wählt (Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D, § 6 Rn. 3).
28
Das Gericht schließt sich schließlich auch den oben zitierten Ausführungen des VG Regensburg zur erforderlichen Interessenabwägung an (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Antragstellerin und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus. Das Informationsinteresse des Beigeladenen muss einstweilen zurücktreten. Denn die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden und würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Besteht der Grundrechtseingriff in der Herausgabe von Informationen, so ist er im besonderen Maße irreversibel. Im Regelfall muss es bei dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Grundsatz bleiben, wonach die vollziehende Behörde nicht der Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe vorgreift. Aufgrund der besonders verfassungsrechtlich verankerten Interessen, um deren Schutz es bei dem Begehren des betroffenen Dritten (hier der Antragstellerin) regelmäßig gehen wird, wird in der Regel sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall durch die zu erwartende Einbindung der Kommunikation über die Internetseite, mit dem Ziel der Veröffentlichung der behördlichen Informationen auf dieser Internetseite, qualitativ und quantitativ nahe an einen direkten unmittelbaren Grundrechtseingriff zu Lasten der betroffenen Antragstellerin heranreicht, so dass in der vorliegenden Konstellation erst recht dem Interesse an einer zügigen Information der Bürger das gegenläufige Interesse der Antragstellerin entgegensteht (Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 5 VIG Rn. 25). Auch sonst ist ein gesteigertes Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Informationsübermittlung vorliegend nicht erkennbar.
29
Die Intensität eines Schadens zum Nachteil der Antragstellerin ist durch die Multiplikation über die Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) ungleich höher als bei einer Einzelauskunft an eine Privatperson. Die Streuung über den Multiplikator Internet erfolgt unmittelbar, unumkehrbar und unbefristet und anders als im Fall des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB auch bei geringfügigen Beeinträchtigungen, bei denen kein Bußgeld in Höhe von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Zwar hat die Antragsgegnerin sich dazu entschieden, dass die Korrespondenz entgegen des Antrags des Beigeladenen nicht per E-Mail, sondern per Post laufe. Insofern ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine postalisch erfolgende Zustellung von Kopien der begehrten Kontrollberichte deren Scannen und anschließendes Einstellen auf die Plattform nicht verhindern kann, ebenso wenig wie der im Bescheid vom 15. Mai 2019 enthaltene Hinweis, dass die Weiterverwendung der Informationen im Risikobereich des Beigeladenen liege.
30
Nach alledem war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wie tenoriert stattzugeben. Damit hat sich der Antrag, soweit er über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinausgeht, erledigt.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten mangels Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.
32
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für sonstige Maßnahmen im Lebensmittelrecht der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst - wie hier - der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen ist, welcher nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist, sodass 2.500,00 EUR festzusetzen waren.