Inhalt

LG Weiden, Endurteil v. 04.03.2019 – 1 HK O 18/18
Titel:

Unzulässiges Garantie-Angebot ohne weitere Garantieinformationen

Normenketten:
UWG § 3 Abs. 1, § 3a
BGB § 479 Abs. 1
Leitsätze:
1. Es verstößt gegen das Transparenzgebot des § 479 Abs. 1 S. 1 BGB, im Internet Verbrauchern ein Produkt mit dem Hinweis auf das Vorhandensein einer 5-jährigen Garantie anzubieten, ohne zugleich die wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, anzugeben.  (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 479 Abs. 1 S. 1 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Herstellergarantie, Garantieerklärung, Garantiebedingungen, Garantiegeber, Marktverhaltensregel, Transparenzgebot
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Endurteil vom 10.12.2019 – 3 U 1021/19
Fundstellen:
WRP 2019, 946
LSK 2019, 12093
BeckRS 2019, 12093
GRUR-RS 2019, 12093

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei eBay im Internet Verbrauchern ein Produkt mit dem Hinweis auf das Vorhandensein einer 5-jährigen Garantie anzubieten, ohne zugleich die wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, wie die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift desjenigen, der die Garantie gibt, anzugeben, insbesondere wenn dies wie bei den Artikelnummern … und …jeweils mit Stand vom 15.11.2017, geschieht wie folgt:
„…Das Ladegerät für alle Batterietypen 5 Jahre Garantie"
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 355,50 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.8.2018 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und zwar in Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000,00 € und im Übrigen (Ziffern 2. und 3.) i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und die diesbezüglichen Abmahnkosten.
2
Der Kläger ist eine Institution der deutschen Wirtschaft, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung eines fairen Wettbewerbs und das Einschreiten gegen Wettbewerbsverstöße gehört. Die Beklagte ist eine Anbieterin von Autoteilen und weiteren Kfz-Zubehör, die ihre Ware europaweit über das Internet vertreibt. Unter anderem bietet sie ihre Waren auch auf der Handelsplattform eBay unter den Mitgliedsnamen „…“ und „…“ zum Kauf an.
3
Am 15.11.2017 bot die Beklagte auf der Handelsplattform eBay unter den Artikelnummern … bzw. … ein Ladegerät Marke „…“ mit einer fünfjährigen Garantie zum Kauf an, ohne dass auf der Angebotsseite selbst weitere Informationen zu den Bedingungen dieser Garantie beigefügt waren. Bei Befahren des Begriffs „5 Jahre Garantie“ mit der Computermaus wurde ein Link zur Herstellerfirma … sichtbar, der jedoch jedenfalls am 15.11.2007 nicht aufrufbar war.
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Die Garantiebedingungen der Beklagten sind über die mit dem Angebot unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abrufbar. Dabei ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die entsprechende URL wiedergegeben, jedoch nicht aktiv verlinkt. Außerdem gelangt man über die Schaltfläche „Über uns“ und „FAQ“ zu den Garantiebestimmungen der Beklagten.
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Mit Schreiben vom 16.11.2017 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Ausgestaltung der Garantie in den vorgenannten Angeboten ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Nach Schriftverkehr zwischen den Parteien verweigerte die Beklagte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung.
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Der Kläger leitete daraufhin mit Antrag vom 12.4.2018 ein Einigungsstellenverfahren für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer R. ein, das jedoch am 13.6.2018 ohne eine Einigung endete.
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Für die Sachbearbeitung und seine eigene Abmahnung sind dem Kläger Aufwendungen in Höhe von 267,50 € brutto entstanden, für die Durchführung des Einigungsverfahrens weitere Aufwendungen von 88,00 € brutto.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der angebotenen Garantie um eine Herstellergarantie handle, die inhaltlich nicht ausreichend beschrieben sei. Selbst wenn man von einer eigenen Garantie der Beklagten ausgehe, seien deren Angaben zur Garantie unzureichend. Sie befänden sich nicht im unmittelbaren Umfeld zur Werbung mit der Garantie und seien für den durchschnittlichen Verbraucher nur nach zeitaufwendigem Suchen auffindbar. Er ist deshalb der Meinung, dass die Beklagte mit der Darstellung des Garantieversprechens gegen § 479 Abs. 1 BGB verstoße und auch ihrer Verpflichtung nach § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB nicht nachkomme.
9
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei eBay im Internet Verbrauchern ein Produkt mit dem Hinweis auf das Vorhandensein einer 5-jährigen Garantie anzubieten, ohne zugleich die wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, wie die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift desjenigen, der die Garantie gibt, anzugeben,
insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
„…Das Ladegerät für alle Batterietypen 5 Jahre Garantie.“
wie geschehen bei den Art.Nr. … und Art.Nr. jeweils mit Stand vom 15.11.2017.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 355,50 € nebst 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.8.2018 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
11
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der von ihr angebotenen Garantie nicht um eine Herstellergarantie, sondern eine eigene Garantie handle. Sie meint, dass die Informationen zur Garantie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet seien. Außerdem vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für das Einigungsstellenverfahren habe.
12
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat am 18.2.2019 ohne Beweisaufnahme mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Protokoll vom 18.2.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache nahezu vollständig Erfolg.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt und entspricht der unter Ziffer 1. gestellte Klageantrag, jedenfalls nach der in der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2019 erfolgten Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung, dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
II.
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Die Klage ist weit überwiegend begründet, da dem Kläger der unter Ziffer 1. der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht (1.) und die Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die unter Ziffer 2. der Klage geltend gemachten Auslagen zu ersetzen (2.). Der Zinsanspruch des Klägers besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe, sodass die Klage insoweit teilweise abzuweisen war (3.).
16
1. Die Beklagte ist gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf der Handelsplattform eBay im Internet Verbrauchern ein Produkt mit dem Hinweis auf das Vorhandensein einer 5-jährigen Garantie anzubieten, ohne zugleich die wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, wie die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift desjenigen, der die Garantie gibt, anzugeben, wie dies insbesondere bei den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen geschehen ist.
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1.1. Nach § 479 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden enthalten. Außerdem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten. § 479 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt darüber hinaus eine einfache und verständliche Abfassung der Garantieerklärung.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei § 479 Abs. 1 S. 2 BGB um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09 -, juris; BeckOGK/Augenhofer, 1.1.2019, BGB § 479 Rn. 46). Dies muss gleichermaßen für das Transparenzgebot des § 479 Abs. 1 S. 1 BGB gelten. Die gesamte Vorschrift des § 479 Abs. 1 BGB setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25. 5. 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das deutsche Recht um. Auch das Transparenzgebot zählt damit zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln.
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Inhaltlich fordert das Transparenzgebot, dass die Garantieerklärung und die nach § 479 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen Informationen so aufgebaut sind, dass der Inhalt für den Verbraucher leicht nachvollziehbar ist. Bei der Beurteilung, ob eine Garantieerklärung inhaltlich dem Transparenzgebot genügt, ist auf den Durchschnittsverbraucher der angesprochenen Verbrauchergruppe abzustellen. (BeckOGK/Augenhofer, 1.1.2019, BGB § 479 Rn. 13).
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1.2. Gemessen an diesem Maßstab verstoßen die vom Kläger beanstandeten Angebote für Ladegeräte der Marke ... unter den eBay Artikelnummern . und . gegen das Transparenzgebot des § 479 Abs. 1 S. 1 BGB.
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1.2.1. Beide Produkte wurden auf der Handelsplattform eBay zum sogenannten Sofortkauf angeboten, sodass mit ihrer Einstellung auf der Handelsplattform gleichzeitig das Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags abgegeben wurde und nicht nur mit einer solchen Garantie geworben wurde. Damit ist der Anwendungsbereich des § 479 Abs. 1 BGB eröffnet (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 146/11 -, juris).
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1.2.2. Die Kammer legt die in den Angeboten enthaltene Garantie, die sich auf das Schlagwort „5 Jahre Garantie“ beschränkt, dahin aus, dass es sich insoweit um ein unselbstständiges Garantieversprechen der Beklagten handelt. Dies ist nämlich der Inhalt, den der Verbraucher bei Ansicht der entsprechenden Internetseite wahrnimmt. Der Verbraucher wird, wie dies auch dem Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB entspricht, an ein Garantieversprechen des Verkäufers und nicht primär des Herstellers denken. Nicht entscheidend ist aus Sicht der Kammer dagegen, dass ein Link zur Herstellerfirma sichtbar wird, wenn mit der Computermaus die Garantieformulierung angefahren wird. Dies ist ein eher zufälliger Umstand bei der Betrachtung des Angebots der Beklagten.
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Selbst wenn man eine Herstellergarantie annehmen würde, würde diese gegen § 479 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen, da der sichtbare Link, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht zu einer aktiven Seite des Herstellers . führte.
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1.2.3. Die von der Beklagten angebotene eigene Garantie entspricht nicht dem Transparenzgebot, da die Garantiebedingungen für den Verbraucher nicht mit der gebotenen Leichtigkeit nachvollziehbar sind. Auf der gesamten Angebotsseite befindet sich - etwa unter dem Begriff Garantieversprechen - keine inhaltliche Verlinkung zu den Garantiebedingungen. Um diese zu erkennen, muss der Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen. Auch dort wird er nicht direkt fündig, sondern wird mit einen Link auf eine weitere Seite verwiesen, die zudem nicht direkt aufrufbar ist. Dem Verbraucher wird vielmehr zugemutet, den Link in die entsprechende Suchzeile seines Internet-Browsers hineinzukopieren. Soweit sich weitere Möglichkeiten des Auffindens der Garantiebedingungen über die Buttons „FAQ“ oder „Über uns“ ergeben, erfüllen auch diese Wege nicht die gebotene Leichtigkeit bei der Suche nach den Garantiebedingungen. Der durchschnittliche Verbraucher wird hinter dem Button „Über uns“ am ehesten Informationen über die Firma selbst vermuten, nicht jedoch Garantiebedingungen. Letztlich vertritt die Kammer die Auffassung, dass im Sinne des gebotenen Verbraucherschutzes die Garantiebedingungen nur dann mit der gebotenen Leichtigkeit nachvollziehbar sind, wenn mit einem entsprechenden Begriff direkt auf der Angebotsseite selbst verbunden mit einer direkten aktiven Verlinkung auf diese hingewiesen wird. Ob es hierzu auch eines relativ engen räumlichen Zusammenhangs mit dem Garantieversprechen selbst bedarf, braucht im streitgegenständlichen Verfahren nicht entschieden zu werden.
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1.3. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UWG § 8 Rn. 1.43 mwN). Eine wettbewerbliche Unterwerfungserklärung seitens der Beklagten liegt nicht vor.
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2. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger gem. §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 677, 683, 670 BGB 355,50 € Aufwendungsersatz zu bezahlen.
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2.1. Der Kläger kann gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die ihm im Zusammenhang mit der durch sie selbst erfolgten Abmahnung entstandenen Aufwendungen von der Beklagten ersetzt verlangen. Diese sind der Höhe nach mit 250 € netto = 267,50 € brutto unstreitig.
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2.2. Dem Kläger stehen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) auch die ihr durch das Einigungsstellenverfahren entstandenen Aufwendungen, die der Höhe nach mit 82,24 € netto = 88,00 € brutto unstreitig sind, zu. Es ist nicht sachgerecht, die Frage der Erstattung allein davon abhängig zu machen, ob vor Einleitung des Einigungsstellenverfahrens eine Abmahnung erfolgt ist oder nicht. Das Einigungsstellenverfahren dient in beiden Fällen gleichermaßen einer konsensualen außergerichtlichen Streitbeilegung. Vor diesem Hintergrund sprechen gute Gründe dafür, eine Kostenerstattung des Anspruchstellers für die Anrufung der Einigungsstelle grundsätzlich aus Geschäftsführung ohne Auftrag anzuerkennen, zumal nach § 15 Abs. 10 S. 1 UWG auch die Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens zur Durchführung des Einigungsverfahrens erfolgen kann (Bär in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 15 UWG Rn. 50; LG München I, Urteil vom 22. November 2005 - 33 O 8794/05 -, zitiert nach MüKoUWG/Ottofülling, 2. Aufl. 2014, UWG § 5 Rn. 120 FN 291).
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3. Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog seit 2.8.2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da die Klage der Beklagten am 1.8.2018 zugestellt wurde.
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Ein höherer Zinsanspruch steht dem Kläger nicht zu, da § 288 Abs. 2 BGB nicht eingreift. Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung. Die Klage war deshalb insoweit abzuweisen.
III.
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Die Kostentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
32
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 51 Abs. 2 GKG.