Titel:
Berufungszulassung hinsichtlich der Erstattung von Reisekosten zur Abgabe der Antragsunterlagen
Normenketten:
SGB I § 61
SGB I § 65a
Leitsatz:
Zur Frage, ob das Verlagen zum persönlichen Erscheinen gemäß § 61 SGB I bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II zur Annahme eines Härtefalls bezüglich der Kostenerstattung im Sinne des § 65a Abs. 1 Satz 2 SGB I führen kann.
Schlagworte:
Kostenerstattung, Reisekosten, Antragsunterlagen, Berufungsverfahren
Vorinstanz:
SG Würzburg, Urteil vom 06.04.2018 – S 10 AS 28/18
Fundstelle:
BeckRS 2018, 9358
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2018 - S 10 AS 28/18 - wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgesetzt.
Gründe
1
Streitig ist die Erstattung von Reisekosten in Höhe von 5,12 € für einen vom Beklagten genannten Termin zur Abgabe der Antragsunterlagen.
2
Das Sozialgericht hat im Urteil vom 06.04.2018 als Rechtsgrundlage für das Verlangen des Beklagten nach einem persönlichen Erscheinen zur Abgabe der Antragsunterlagen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) § 61 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) herangezogen und ausgeführt, Reisekosten in Höhe von 5,12 € könnten „schlechterdings“ keinen Härtefall im Sinne des § 65a SGB I begründen. Da das Sozialgericht eine Kostenerstattung in Höhe von 5,12 € damit allgemein ausgeschlossen hat, ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszugehen, wobei die Gedanken zur Kostenerstattung aus der Entscheidung des BSG (Urteil vom 06.12.2010 - B 14/7b AS 50/06 R - veröffentlicht in juris) und des Senates (Urteil vom 27.03.2012 - L 11 AS 774/10 - veröffentlicht in juris) gegebenenfalls auch auf - soweit das Verlangen nach einer persönlichen Vorsprache überhaupt auf § 61 SGB I vorliegend gestützt worden ist und gestützt werden kann - § 65a Abs. 1 Satz 2 SGB I übertragen werden können (vgl. dazu auch: Mrozynski, SGB I, 5. Auflage § 65a RdNr. 11).
3
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).