Titel:
Rechtsgrundlage, Ausnahmefall, Aufwendungen, Elektronischer Rechtsverkehr, Einrichtung, Landessozialgericht, Leistungen, Regelbedarf, Sozialgerichtsgesetz, Teilnahme
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 4, II § 28 Abs. 1, II § 28 Abs. 7
Schlagworte:
Rechtsgrundlage, Ausnahmefall, Aufwendungen, Elektronischer Rechtsverkehr, Einrichtung, Landessozialgericht, Leistungen, Regelbedarf, Sozialgerichtsgesetz, Teilnahme
Fundstelle:
BeckRS 2018, 13674
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2016 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Sept. 2015 bis Juli 2016 monatlich 10,00 EUR zu bezahlen.
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte Leistungen für den Kläger zur Teilnahme an der Bläserklasse seiner Schule zu erbringen hat.
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Der am ...2005 geborene Kläger ist im Landschulheim I. untergebracht und besucht das dortige Gymnasium.
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Mit Schreiben vom 15.09.2015 beantragte der Vater des Klägers, Herr C. F., Leistungen für Bildung und Teilhabe für die Teilnahme des Klägers an der Bläserklasse der Schule, den der Beklagte mit Bescheid vom 12.04.2016 ablehnte. Als Rechtsgrundlage für die Ablehnung wurde § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) II benannt. Der Kläger sei in einer stationären Einrichtung untergebracht.
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Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2016 zurückgewiesen.
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Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 07.07.2016 erhobene Klage zum SG Landshut. Er sei nicht der Auffassung, dass es sich bei einem Internat um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II handle.
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In der Klageerwiderung wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2018 hat der Vertreter des Klägers beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2016 zu verurteilen, die Kosten für die Bläserklasse der Schule von Sept. 2015 bis Juli 2016 zu tragen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Bekl. und die Akte des SG Landshut ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht nur zulässig. Die Klage ist auch begründet.
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Der Bescheid vom 12.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2016 ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe in Höhe von 10 EUR monatlich von September 2015 bis Juli 2016.
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Gemäß § 28 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
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Gemäß § 28 Abs. 7 SGB II wird bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
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Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
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Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- 3.
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die Teilnahme an Freizeiten.
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Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
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Vorliegend ist für den Kläger § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II einschlägig, da es sich bei der Teilnahme an der Bläserklasse in der Schule des Klägers um Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht!) handelt.
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Diese Leistungen sind nicht gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen, denn § 7 Abs. 4 SGB II ist nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten anwendbar. Dies lässt sich zum einen aus dem Wortlaut dieser Vorschrift entnehmen. Insoweit wird auf die Rückausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II verwiesen. Zum anderen ging der Gesetzgeber davon aus, dass jemand, der stationär untergebracht ist, nicht erwerbsfähig ist (vgl. Eicher Rdnr. 135 zu § 7 SGB II). Der Kläger ist aber aufgrund seines Alters überhaupt nicht erwerbsfähig, § 7 Abs. 1 SGB II. Somit ist § 7 Abs. 4 SGB II nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht auf den Kläger anwendbar (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 20.05.2010 - L 7 AS 5263/08).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 ff, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).