Titel:
Markenrechtliche Unterlasssungsansprüche - BMW und R-R Motor Cars
Normenketten:
TMG § 7 Abs. 1, § 10
GMV Art. 102 Abs. 2
MarkenG § 14, § 18, § 125b Nr. 2
BGB § 242, § 670
UMV Art. 9 Abs. 2, Art. 97 Abs. 2, Art. 125 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1
ZPO § 91, § 156, § 296a
Leitsätze:
1. Täter einer Markenrechtsverletzung ist derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht. Die Beklagte versieht die von dritten in Auftrag gegebenen Produkte vor dem Inverkehrbringen mit ihren eigenen Kennzeichen und macht sich dadurch jedenfalls das fertige Gesamtprodukt zu eigen. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Gegensatz zu anderen Online-Marktplätzen übernimmt die Beklagte aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers durch die Kennzeichnung des Gesamterzeugnisses mit ihrer eigenen Marke ohne Hinweis auf einen etwaigen Drittanbieter die Produktverantwortung und erbringt nicht nur untergeordnete (Vermittlungs-) Dienstleistungen bei der Herstellung und der Verkaufsabwicklung. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Hinweis in den Nutzungsbedingungen der Beklagten, dass die Beklagte "ausschließlich als Vertreter des Verkäufers auftritt" und "in keinem Fall Vertragspartei des Kaufvertrags mit dem Käufer oder der Verträge zur Abwicklung des Kaufvertrags mit Dritten ist" ändert daran nichts. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
bekannte Marke, Marktplatz re.com, Rufausbeutung, Kognitionsbefugnis, Unionsmarke, Unterlassungsanspruch, T-Shirts, Handyhüllen, Kissenhüllen
Fundstellen:
WRP 2018, 1023
MarkenR 2018, 416
BeckRS 2018, 10718
LSK 2018, 10718
GRUR-RS 2018, 10718
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union
a) T-Shirts wie nachstehend abgebildet:
c) Schutzhüllen für Mobiltelefone wie nachstehend ...
d) Schutzhüllen für Mobiltelefone wie nachstehend abgebildet:
f) T-Shirts wie nachstehend abgebildet:
g) Schutzhüllen für Mobiltelefone wie nachstehend abgebildet:
in den Verkehr bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen
2. mit den nachstehenden Zeichen versehene T-Shirts in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer 1.1 in Deutschland und der Klägerin zu 2) sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I.2 in Deutschland entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1.1 in Deutschland und der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.2 in Deutschland durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen, zu enthalten hat, über den Umfang der Benutzung, nämlich den erzielten Umsatz und Gewinn.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertriebsweg der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1.1 in Deutschland und der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertriebsweg der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I.2 in Deutschland, jeweils durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1.1 bzw. Ziffer 1.2 sowie über die Menge der erhaltenen und bestellten Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1.1 bzw. Ziffer!.2.
V. Die Beklagte wird verurteilt, im Umfang der vorstehenden Auskunft gemäß Ziffern III. und IV. Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Einkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Einkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschwärzt werden können).
VI. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz und Eigentum stehenden Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1.1 im Territorium der Bundesrepublik Deutschland zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.
VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger 4.566,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 08.07.2017 zu zahlen.
VIII. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IX. Das Urteil ist in Ziffer 1.1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,-Euro und in Ziffer I.2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. In Ziffern III., IV. und V. ist das Urteil jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. In Ziffer IV. ist das. Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-Euro vorläufig vollstreckbar. In Ziffern VII. und VIII. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte markenrechtliche Unterlassungs-, Schadensersatzfeststellungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Kostenerstattungsansprüche geltend.
2
Die Klägerin zu 1) ist ein deutscher Automobilhersteller. Sie ist Inhaberin u.a. der nach ihrem eigenen, unwidersprochen gebliebenem Vortrag sehr bekannten Kennzeichenrechte „BMW Logo“ (Unionsmarke Nr. 014 015 143, vgl. Eintragungsurkunde, Anlage K 1 sowie Interbrand-Studie, Anlage K 2), „M Logo“ (Unionsmarke Nr. 004 319 844, vgl. Eintragungsurkunde, Anlage K 3 sowie Präsentation, Anlage K 4), „MINI Logo“ (Unionsmarke Nr. 005 184 049, vgl. Eintragungsurkunde, Anlage K 5), „MINI“ (Unionswortmarke Nr. 000 143 909, vgl. Registerauszug, Anlage K 6 sowie Interbrand-Studie, Anlage K 2) und „John Cooper WORKS Logo“ (Internationale Registrierung Nr. 972 752, vgl. Registerauszug, Anlage K 7).
3
Die Klägerin zu 2) ist ein 100%iges Tochterunternehmen der Klägerin zu 1) und stellt her und vertreibt die Fahrzeuge der nach ihrem eigenen, . unwidersprochen gebliebenen Vortrag berühmten Marke Rolls-Royce. Sie Ist Inhaberin der nach ihrem eigenen, unbestrittenen Vortrag bekannten bzw. berühmten Automobilmarken „Rolls-Royce Monogramm“ (Unionsmarke Nr. 003 381 605, vgl. Eintragungsurkunde, Anlage K 8) und „Rolls-Royce Badge Logo“ (Unionsmarke Nr. 003 384 039, vgl. Eintragungsurkunde, Anlage K 9).
4
Die Beklagte ist ein USamerikanisches Unternehmen und Inhaberin einer am 20.12.2012 angemeldeten und am 17.05.2013 für u.a. „Hüllen für Mobiltelefone Kissen, T-Shirts“ eingetragenen Unionswortmarke „RE.“ (vgl. Registerauszug, Anlage K 32).
5
Die Klägerinnen haben die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2017 wegen des Vertriebs von markenrechtsrechtsverletzenden Produkten über den Marktplatz re..com der Beklagten erfolglos abgemahnt (vgl. Abmahnung, Anlage K 18 sowie nachfolgende Korrespondenz, Anlagen K 19 und B 6 bis B 9).
6
Die Klägerinnen tragen vor, die Beklagte stelle her und vertreibe über ihren Online-Shop re..com schwerpunktmäßig mit verschiedenen Motiven bedruckte T-Shirts und andere Bekleidungsstücke, aber auch andere Produkte wie Schutzhüllen für Mobiltelefone und Tablets, Sticker, Bilder, Kissen und Bettbezüge, Uhren, Schreibwaren und Taschen. Die Motive stammten von „Künstlern“. Das Geschäftsmodell der Beklagten bestehe darin, „Motive“ Dritter für die Vermarktung und den Vertrieb eigener Produkte selbst zu nutzen. Wie durch einen Testkauf nachgewiesen, habe die Beklagte die streitgegenständlichen T-Shirts, Kissenbezüge und Schutzhüllen für Mobiltelefone über ihre Webseite re..com in Deutschland selbständig herstellen lassen und vertreibe diese weltweit. Die „Künstler“, falls es sie tatsächlich gebe, wüssten nicht, für welche Produkte die Beklagte die Motive der „Künstler“ hernehme. Sie tauchten in der gesamten Vertragsabwicklung überhaupt nicht auf (vgl. Screenshot, Anlage K 10; Angebote, Anlagenkonvolut K 11; Bestellung, Anlage K 12; Bestellbestätigung, Anlage K 13; Rechnung, Anlage K 14; Lieferbestätigungen, Anlagen K 15 bis K 17).
7
Der von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus der Unionsmarke Nr. 014 015 143 ergebe sich hinsichtlich der Klageanträge 1.1 a) bis d) aus Art. 9 Abs. 2 lit. a), b) und c) UMV (Doppelidentität, Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung). Der von der Klägerin zu 1) hinsichtlich Klageantrag Ziffer 1.1.e) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus der Unionsmarke Nr. 004 319 844 ergebe sich aus Art. 9 Abs. 2 lit. b) und c) UMV (Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung). Der mit Klageantrag Ziffer 1.1.f) von der Klägerin zu 1) aus der Unionsmarke Nr. 005 184 049 geltend gemachte Unterlassgngsanspruch folge aus Art; 9 Abs. 2 lit. a), b) und c) (Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung). Der von der Klägerin zu 1) hinsichtlich Klageantrag Ziffer 1.1.g) hauptsächlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus der IR-Marke Nr. 972 752 folge aus Art. 9 Abs. 2 lit. c), Art. 145 UMV (Rufausbeutung).
8
Die von der Klägerin zu 2) hinsichtlich Klageantrag Ziffer l.2.a) und Ziffer I.2 b) geltend gemachten Unterlassungsansprüche folgten jeweils aus Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV (Rufausbeutung).
9
Die Beklagte hafte nach den allgemeinen Vorschriften für eigene Informationen als Täter, § 7 Abs. 1 TMG. Eigene Inhalte seien jedenfalls nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche, die sich ein Anbieter aus Sicht des Verkehrs zu eigen mache. Nach der maßgeblichen objektiven Sicht habe sich die Beklagte von den „Künstlern“ auf ihrer Webseite re..com eingestellte Motive schon in den Angeboten, spätestens aber bei Herstellung und Vertrieb in der Aufmachung als „Re.“-Produkte zu eigen gemacht. Unstreitig würden die Produkte allein in einer RB (Re.)-Aufmachung vertrieben (siehe dazu insbesondere S. 20 der Klageschrift, Bl. 20 d. A.). Für diesen Vertrieb unter ihren eigenen Kennzeichen, die sie selbst angebracht habe, müsse die Beklagte eindeutig nach den allgemeinen Vorschriften haften. Im Übrigen sei beim Vertrieb der Anwendungsbereich des TMG ohnehin nicht mehr berührt, da sich dieser nur auf eigene oder fremde Informationen im Internet beziehe. Es spiele ferner auch keine Rolle, dass die Beklagte in ihren AGB völlig überraschend erkläre, sich die über die Re.-Webseite veröffentlichten Inhalte nicht zu eigen machen zu wollen (vgl. AGB, Anlage K 20). Ein solcher Disclaimer sei rechtlich irrelevant, weil sich die Beklagte nach den Gesamtumständen die (ursprünglich möglicherweise) fremden Inhalte jedenfalls zu eigen gemacht habe. Die Beklagte könne sich für ihre eigenen Verletzungshandlungen nicht hinter ihren „Künstlern“ verstecken. Aus Sicht des Verkehrs sei es eindeutig, dass ausschließlich die Beklagte tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die über re..com angebotenen und vertriebenen Produkte übernehme, sie sich also die „Motive“ der vermeintlichen „Künstler“ für den Vertrieb eigener Produkte zu eigen gemacht habe (siehe dazu insbesondere S. 21/23 der Klageschrift, Bl. 21/23 d. A.).
10
Die Beklagte stelle nicht wie Ebay oder Amazon neutral einen Online-Marktplatz für Dritte bereit. Eine Gemeinsamkeit mit Ebay oder Amazon bestehe höchstens insofern, als auch bei der Beklagten angeblich Dritte (sog. „Künstler“) Inhalte (sog. „Designs“) auf ihrer Internetseite („Re.-Webseite“) hochladen könnten. Mit einem solchen „Design“ versehene Produkte würden aber von der Beklagten keinesfalls „neutral“ als Drittangebote behandelt. Im Gegenteil mache sie diese aus maßgeblicher objektiver Sicht zu ihren eigenen Produkten und bringe diese sodann unter ihren Kennzeichen als „Re.“-Produkte in den Verkehr. Nur letzteres griffen die Klägerinnen mit ihrer Klage an. Die Verantwortung für die „Re.“-Produkte liege aus Sicht der Käufer eindeutig bei der Beklagten. Dagegen sei eine Produktverantwortung bei den „Künstlern“ - im Gegensatz zu Verkäufern bei Ebay oder Amazon - nicht im Ansatz erkennbar und auch mitnichten gegeben. Die angeblich „unabhängigen Künstler“ hätten im Geschäftsmodell der Beklagten bestenfalls die Funktion, werbewirksam „künstlerische Designs“ für „Re.“-Produkte der Beklagten zu liefern. Selbst wenn es sich bei den von den „Künstlern“ hochgeladenen „Designs“ ursprünglich um fremde Inhalte i.S.d. §§ 8-10 TMG gehandelt haben sollte, habe die Beklagte sich diese schon in den Angeboten, spätestens aber bei der Bestellung und dem - allein streitgegenständlichen -Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte zu eigen gemacht. Die Beklagte bedrucke typische Merchandising-Produkte mit den „Designs“ und bringe diese dann als eigene „Re.'-Produkte in den Verkehr (vgl. Internetausdrucke, Anlagen K 22, K 22b, K 23 bis K 25, K 27 bis K 30 sowie K 33 und K 34; Bestellung, Anlage K 12; Bestellbestätigung, Anlage K 13; Rechnung, Anlage K 14; Newsletter, Anlage K 31). Wenn sich die Beklagte die Inhalte ihrer Nutzer - wie vorliegend spätestens bei der Bestellung und Auslieferung als „Re.'-Produkte - zu eigen mache, könne sie sich ihrer Verantwortlichkeit auch nicht dadurch entziehen, dass sie die Inhalte nicht zur Kenntnis nehme und keiner Kontrolle unterziehe.
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Der Feststellungsantrag hinsichtlich Klageantrag Ziffer II. sei gerechtfertigt aus Art. 102 Abs, 2 UMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte handele vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig.
12
Die mit den Klageanträgen Ziffern III. bis V. geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche ergäben sich aus Art. 102 Abs. 2 UMV, § 125b Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 19 MarkenG, §§ 242 BGB, 19d MarkenG und 19 MarkenG.
13
Der Anspruch auf Herausgabe der Restbestände zur Vernichtung ergebe sich aus „§ 18 MarkenG und §§ 18, 125b Nr. 2 MarkenG i.V.m. Art. 102 Abs. 2 GMV“.
14
Der Aufwendungsersatzanspruch in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 600.000,- Euro zzgl. Auslagenpauschale werde auf schadensersatzrechtlicher Basis geltend gemacht aus Art. 102 Abs. 2 UMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG. Darüber hinaus sei der Anspruch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1 i.V.m. § 670 BGB) begründet.
15
Die internationale Zuständigkeit folge aus Art. 97 Abs. 1 UMV (bzgl. der hinsichtlich Klageantrag Ziffer 1.1.g) geltend gemachten IR-Marke Nr. 972 752 i.V.m. Art. 145 UMV). Die Beklagte habe keinen Sitz in der Europäischen Union, aber eine in Berlin ansässige Niederlassung, die R. E. GmbH (vgl. Internetausdrucke, Anlagenkonvolut K 21). Falls das angerufene Gericht wider Erwarten gleichwohl eine Niederlassung der Beklagten - nur unterstellt - in Deutschland ablehnte, ergebe sich die internationale Zuständigkeit hinsichtlich Klageantrag Ziffer 1.1 eben aus Art. 97 Abs. 2 UMV. Hinsichtlich Klageantrag Ziffer I.2 ergebe sich die Zuständigkeit aus Art. 97 Abs. 5 UMV. Im letzten Fall beschränke die Klägerin zu 2) den Klageantrag Ziffer I.2 auf Deutschland.
16
Die Klägerin zu 1) stützt den Klageantrag Ziffer 1.1.a), b), c) und d) hauptsächlich auf die Unionsmarke Nr. 014 015 143, den Klageantrag Ziffer 1.1.e) auf die Unionsmarke Nr. 004 319 844, den Klageantrag Ziffer 1.1.f) hauptsächlich auf die Unionsmarke Nr. 005 184 049 und hilfsweise auf die Unionsmarke Nr. 000 143 909 und den Klageantrag Ziffer 1.1.g) auf die Internationale Registrierung Nr. 972 752.
17
Die Klägerin zu 2) stützt den Klageantrag Ziffer l.2.a) auf die Unionsmarke Nr. 003 381 605 und den Klageantrag Ziffer l.2.b) auf die Unionsmarke Nr. 003 384 039
18
Die Klägerinnen beantragen daher zuletzt,
die Beklagte wie tenoriert zu verurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
20
Die Beklagte macht geltend, dass die Behauptung, die R. E. GmbH sei eine Niederlassung der Beklagten, falsch sei. Zur Gestaltung ihres Online-Marktplatzes führt sie aus, dass dieser dazu diene, unabhängigen Künstlern, Kreativen und dgl. die Vermarktung und den Verkauf ihrer Inhalte, Gestaltungen und Designs auf Gegenständen zu ermöglichen, indem sie mit begleitenden Dienstleistern und möglichen Käufern zusammengebracht würden. Die Designs könnten - insoweit unstreitig - beispielsweise auf Kleidungsstücken, Schutzhüllen für Telefone und Computer, Tassen oder Kissen vermarktet werden, die bei einem entsprechenden Auftrag eines Käufers mit dem gewählten Design bedruckt oder anderweitig versehen würden. Das Angebot zunächst neutraler Gegenstände und ihre nachfolgende Bedruckung bzw. Herstellung erfolge durch Dritte in Form von Händlern bzw. Herstellern, welche ihre entsprechenden Leistungen den Künstlern auf dem Online-Marktplatz anböten. Der Kaufvertrag selber werde zwischen dem Käufer des mit dem von diesem gewählten Design versehenen Gegenstands und dem Künstler als Verkäufer abgeschlossen. Letzterer bediene sich zur Erfüllung im Hintergrund der Leistungen der vorbezeichneten Händler bzw. Hersteller und bezahle diese hierfür mit einem Teil des von ihm eingenommenen Kaufpreises. Die Beklagte sei im Rahmen des Vertragsschlusses zwischen Künstler und Käufer als Vertreterin (§ 164 BGB) der Künstler tätig. Sie handele hierbei im fremden Namen und auf fremde Rechnung. Die Herstellung der bestellten Gegenstände und deren Versendung erfolge über eine bestehende Infrastruktur, die für jede Produktkategorie bestehe und automatisiert sei. Die Beklagte sei damit wie ein Host Provider tätig: Sie hoste nicht nur das Anbieten der Designs durch die Künstler, sondern auch die Servicepakete der Hersteller und Händler im Rahmen der voll automatisierten Produktions- und Lieferkette. Die Beklagte selber sei als Vermittlerin und Betreiberin des Online-Marktplatzes tätig. Sie ermögliche (a) den Künstlern das Anbieten und Vermarkten von Designs und deren Verkauf auf damit versehenen Gegenständen, (b) den Herstellern das Anbieten ihrer Gegenstände und ihrer Druckleistungen sowie (c) Zahlungsdiensten und Versandunternehmen das Anbieten ihrer entsprechenden Leistungen bei der Durchführung der Kaufverträge. Auf diese Weise werde die Durchführung der Einzelkomponenten des jeweiligen Kaufvertrages über den Online-Marktplatz der Beklagten vollautomatisiert im Namen und auf Rechnung des Künstlers abgewickelt (siehe dazu im Einzelnen insbesondere S. 3/9 der Klageerwiderung, Bl. 44/50 d. A). Die Beklagte prüfe die auf den Online-Marktplatz hochgeladenen Designs nicht und sei dazu rein faktisch auch nicht in der Lage. Denn auf den Online-Marktplatz der Beklagten würden durch Künstler täglich ca. 10.000 neue Designs zum Zwecke der Vermarktung hochgeladen (vgl. Übersicht, Anlage B 2). Dieser Prozess laufe vollautomatisch ab. Zu keinem Zeitpunkt seien Mitarbeiter der Beklagten daran aktiv beteiligt. Wie sich bereits aus der Re.-Nutzungsvereinbarung ergebe, finde keine Vorabkontrolle durch die Beklagte statt (vgl. Nutzungsvereinbarung, Anlage B 1). Anbieter eines konkreten Designs sei damit allein derjenige Künstler, der es zum Zweck der Vermarktung auf den Online-Marktplatz hochgeladen habe. Es sei der jeweilige Künstler, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handele und der Vertragspartner des Käufers sowie der für die Erfüllung eingeschalteten Unternehmen in der Produktions-, Distributions- und Versandkette sei. Auch an der Herstellung der Produkte seien die Mitarbeiter der Beklagten nicht beteiligt. Die Versendung erfolge direkt durch das (b) jeweilige Drittunternehmen an den Käufer, welches - wie auch bei der entsprechenden Herstellung - im Auftrag des Künstlers in seiner Eigenschaft als Verkäufer tätig werde.
21
Die Beklagte behalte sich vor, rechtswidrige Designs zu entfernen und setze dies auch um, sobald sie Kenntnis davon erhalten habe, dass auf dem Online-Marktplatz angebotene Designs Rechte Dritter verletzten oder aus anderen Gründen rechtswidrig seien (vgl. Richtlinie, Anlage B 3). Darüber hinaus unternehme die Beklagte eine ganze Reihe verschiedener Anstrengungen, um das geistige Eigentum und die Persönlichkeitsrechte Dritter zu schützen.
22
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet und daher abzuweisen sei: Die Beklagte sei für die angeblichen Markenverletzungen nicht verantwortlich und folglich nicht passivlegitimiert. Die Beklagte habe keine relevante Verletzungshandlung begangen. Insbesondere habe sie die in der Klage geltend gemachten Produkte nicht in den Verkehr gebracht. Das Inverkehrbringen setze den tatsächlichen Übergang der Verfügungsgewalt über die markenrechtlich geschützten Waren voraus. Die Beklagte habe zu keiner Zeit Verfügungsgewalt über Produkte, die über ihren Online-Marktplatz bestellt würden. Sie stelle diese Produkte nicht selbst her, besitze diese nicht und liefere diese auch nicht aus. Das geschehe durch eine Infrastruktur mit einer voll automatisierten Herstellungs- und Lieferkette, die die Künstler in Anspruch nehmen könnten, um ihre Designs auf von Käufern ausgewählten Produkten zu' verkaufen. Sie stelle Dritten lediglich einen Online-Marktplatz mit einer Plattform zur Verfügung, auf welchem Designs angeboten und vermarktet sowie begleitende Leistungen wie Herstellung, Versand und Zahlungsdienstleistungen erbracht werden könnten. Die Design-Uploads erfolgten in einem vollständig automatisierten Verfahren durch die Künstler, ohne dass die Beklagte hiervon Kenntnis nehme. Entsprechendes gelte für die Herstellung und die Auslieferung, die ebenfalls voll automatisiert sei. Die Beklagte bestreite nicht, dass sie ihren eigenen Online-Marktplatz betreibe und bewerbe. Hierzu habe sie einen Newsletter, sorge für bestimmte einheitliche Standards auf ihrem Online-Marktplatz, unterhalte einen Kuridenservice und kennzeichne ihren Online-Marktplatz mit ihrem eigenen Zeichen Sie bezeichne die auf dem Online-Marktplatz einkaufenden Kunden auch als „Re.-Kunden“. Damit verhalte sich die Beklagte aber genauso, wie dies auch jeder andere Betreiber eines Online-Marktplatzes üblicherweise tue (siehe insbesondere S. 3/16 der Duplik, Bl. 114/127 d. A.). Trotz dieser Ausgestaltung würden alle diese Dienste als klassische Online-Marktplätze für Drittinhalte und die Anbieter entsprechend als Host Provider anerkannt. Aus diesen Erwägungen habe die Rechtsprechung eine wiederholt behauptete Täterschaft durch ein Zueigenmachen der dort von Dritten angebotenen Inhalte und Produkte abgelehnt.
23
Nachdem die Beklagte von den Klägerinnen über die behauptete Verletzung ihrer Kennzeichenrechte in Kenntnis gesetzt worden sei, habe die Beklagte umgehend Maßnahmen ergriffen, um diese künftig zu unterbinden. Damit habe die Beklagte die sie treffenden Pflichten erfüllt. Sie sei weder Täterin noch Mittäterin und auch keine Gehilfin einer möglichen Markenverletzung, und sie sei auch nicht als Störerin verantwortlich (siehe dazu insbesondere S. 13/24 der Klageerwiderung, Bl. 54/65 d. A.). Ohnehin greife vorliegend die Privilegierung nach § 10 S. 1 Nr. 1 TMG. Diese Wertung sei auch für den sich an das Hochladen unmittelbar anschließenden automatisierten Herstellungs- und Lieferprozess zu berücksichtigen. Die Privilegierung liefe sonst bei dem Geschäftsmodell der Beklagten, die den automatisierten Prozess auf Herstellung und Auslieferung ausgeweitet habe, ins Leere.
24
Am 18.05.2018 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des 'Klägervertreters vom selben Tag bei Gericht eingegangen.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 17.04.2018 (Bl. 174/177 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
26
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht nach Art. 125 Abs. 1 UMV international zuständig, weil die Beklagte eine Niederlassung im Inland hat. Daraus folgt gemäß Art. 126 Abs. 1 UMV zugleich die unionsweite Kognitionsbefugnis des angerufenen Gerichts.
27
I. Nach Art. 125 Abs. 1 UMV sind vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Art. 122 anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 für die Verfahren, welche durch eine in Art. 124 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.
28
II. Nach der Definition des EuGH ist Niederlassung ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (vgl. Leible/Müller, WRP 2013, 1 mit Verweis auf u.a. EuGH, 06.10.1976, Rs. 14/76, Slg. 1976, 1497 Rdnr. 21 - de Bloos/Boyer = NJW 1977, 490 und EuGH, 22.11.1978, Rs. 33/78, Slg. 1978, 2183 Rdnr. 12 - Somafer/Saar-Ferngas)
29
III. Zwar hat die Beklagte bestritten, dass es sich bei der in Berlin ansässigen R. E. GmbH um eine Niederlassung handelt. Die Klägerinnen haben allerdings bereits mit der Klageschrift eingehend unter Vorlage diverser Unterlagen dazu vorgetragen, dass und weshalb die R. E. GmbH - etwa wegen deren Einschaltung in die Online-Beratung, deren Aufgaben, die Lieferzeiten zu verkürzen und den Online-Support in Europa auszubauen, und deren Verwendung eines mit demjenigen des Stammhauses einheitlichen Kennzeichens „Re.“ - als Niederlassung der Beklagten anzusehen ist. Zu diesem substantiierten Klägervortrag hat sich die Beklagte nicht weiter geäußert, sondern vielmehr das Vorliegen einer Niederlassung nur pauschal in Abrede gestellt. Mit den Klägerinnen geht die Kammer daher davon aus, dass es sich bei der R. E. GmbH tatsächlich um eine Niederlassung der Beklagten im Sinne des Art. 125 Abs. 1 UMV handelt, mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bereits aus der genannten Vorschrift ergibt, so dass ein Rückgriff auf Art. 125 Abs. 2 UMV hinsichtlich der Klägerin zu 1) und auf Art. 125 Abs. 5 UMV hinsichtlich der Klägerin zu 2) nicht erforderlich ist.
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Die Klage ist begründet.
31
I. Die mit Klageantrag Ziffer 1.1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin zu 1) sind ebenso wie die mit Klageantrag Ziffer I.2 geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin zu 2) gemäß Art. 130 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UMV begründet.
32
1. Dass die mit den nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien mindestens bekannten Kennzeichen der Klägerinnen identischen oder zumindest hochgradig ähnlichen Zeichen auf den in Rede stehenden T-Shirts, Kissenbezügen und Schutzhüllen für Mobiltelefone markenmäßig verwendet werden, bezweifelt auch die Beklagte mit Recht nicht (vgl. BGH GRUR 2010, 838 - DDR-Logo, Tz. 20).
33
2. Einigkeit besteht zwischen den Parteien auch darüber, dass die von den Klägerinnen beanstandeten Benutzungshandlungen als Markenrechtsverletzungen im Sinne des Art. 9 UMV zu bewerten sind. So fällt die Verwendung des mit der Klagemarke UM 014 015 143 identischen „BMW Logos“ auf dem in Klageantrag Ziffer 1.1.a) wiedergegebenen T-Shirt und auf den in den Klageanträgen Ziffern 1.1.c) und 1.1.d) wiedergegebenen Schutzhüllen für Mobiltelefone schon unter Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV und diejenige auf dem in Klageantrag Ziffer 1.1.b) wiedergegebenen Kissenbezug jedenfalls unter Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV. Die Verwendung des mit der Klagemarke UM 004 319 844 identischen „M-Logos“ auf der in Klageantrag Ziffer 1.1.e) wiedergegebenen Schutzhülle für Mobiltelefone erfüllt jedenfalls den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV, und die Verwendung des mit der Klagemarke UM 005 184 049 jedenfalls hochgradig ähnlichen Zeichens „MINI Logo“ auf dem in Klageantrag Ziffer 1.1. f) wiedergegebenen T-Shirt erfüllt jedenfalls den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV. Die Verwendung des mit der Klagemarke IR 972 752 identischen „John Cooper WORKS Logos“ auf der in Klageantrag Ziffer 1.1.g) abgebildeten Schutzhülle für Mobiltelefone fällt unter Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV i.V.m. Art. 189 UMV. Die Verwendung des mit der Klagemarke UM 003 381 605 identischen „Rolls-Royce Monogramms“ bzw. des mit der Klagemarke UM 003 384 039 hochgradig ähnlichen Zeichens „Rolls-Noyce Badge Logo“ auf den in den Klageanträgen Ziffern l.2.a) und l.2.b) abgebildeten T-Shirts erfüllt jeweils den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV.
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3. Die Beklagte ist als Täterin der im - allein streitgegenständlichen -Inverkehrbringen der mit den mindestens bekannten Kennzeichen der Klägerinnen identischen oder zumindest hochgradig ähnlichen Zeichen gekennzeichneten T-Shirts, Kissenbezügen und Schutzhüllen für Mobiltelefone liegenden Markenrechtsverletzungen passivlegitimiert.
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a) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet /, Tz. 30).
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b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Beklagte Täterin der klagegegenständlichen Markenrechtsverletzungen, weil sie mit den Kennzeichen der Klägerinnen identischen oder zumindest hochgradig ähnlichen Zeichen gekennzeichnete Produkte aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs - zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Abnehmer der in Rede stehenden Waren gehören - als eigene Waren (vgl. dazu insbesondere Ströbele/Hacker/Thiering/Hac/cer, MarkenG, 12. Auflage, § 14 Rdnr. 81) in den Verkehr bringt. Denn die Beklagte versieht die von Dritten in Auftrag gegebenen und in einem - unterstellt -autonomen Herstellungsprozess gefertigten Produkte (spätestens) vor dem Inverkehrbringen mit ihren eigenen „Re.“-Kennzeichen (indem sie etwa an den T-Shirts entsprechende „Re.“-Hangtags anbringt oder die Mobiltelefonhüllen in separate „Re.“-Schutzhüllen steckt und die Waren sämtlich in mit „Re.“ gekennzeichneten Transportverpackungen ausliefern lässt) und macht sich dadurch jedenfalls das fertige Gesamtprodukt zu eigen. Jedenfalls in dieser Hinsicht unterscheidet sich die Beklagte daher ganz maßgeblich von anderen Internetplattformen wie Ebay oder Amazon, bei denen die Rechtsprechung beim Angebot markenrechtsverletzender Ware durch Drittanbieter allenfalls eine Störerhaftung annimmt (vgl. BGH GRUR 2011, 152 -Kinderhochstühle im Internet I, BGH GRUR 2013, 1229 -Kinderhochstühle im Internet II, BGH GRUR 2015, 485 -Kinderhochstühle im Internet III). Denn aus Sicht des verständigen Durchschnittsverbrauchers übernimmt die Beklagte - im Gegensatz zu den genannten Online-Marktplätzen - durch die Kennzeichnung des Gesamterzeugnisses mit ihrer eigenen „Re.“-Marke ohne Hinweis auf einen etwaigen Drittanbieter die Produktverantwortung und erbringt nicht nur untergeordnete (Vermittlungs-) Dienstleistungen bei der Herstellung und der Verkaufsabwicklung (vgl. dazu BGH GRUR 2015, 485 -Kinderhochstühle im Internet III, Tz. 43 und 44). Aus diesem Grunde sind auch die Grundsätze der Entscheidung OLG München GRUR-RS 2016, 111591 - Versand durch Amazon auf die hiesige Fallkonstellation nicht übertragbar, weil die Beklagte vorliegend jedenfalls bei der Auslieferung eben nicht nur untergeordnete Logistikleistungen erbringt, sondern das Inverkehrbringen aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs unter ihrer Verantwortung geschieht. Auf die zwischen den Parteien weiter streitige Frage, ob sich die Beklagte durch die konkrete Ausgestaltung ihrer Internetplattform auch die rechtsverletzenden Angebote als solche zu eigen gemacht hat, kommt es vorliegend nicht an.
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c) An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache, dass die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass der „Vertrag über den Kauf des Produkts […] ausschließlich zwischen dem Verkäufer und Käufer abgeschlossen [wird]“, und dass der „Vertrag über die Herstellung und Lieferung des Produkts […] ebenfalls ausschließlich zwischen dem Verkäufer und dem herstellenden Dritten abgeschlossen [wird]“, wobei „Re. ausschließlich als Vertreter des Verkäufers [auftritt]“ und in „keinem Fall […] Vertragspartei des Kaufvertrags mit dem Käufer oder der Verträge zur Abwicklung des Kaufvertrags (Abwicklung und Versand) mit Dritten [ist]“ (vgl. Nutzungsbedingungen, Anlage B 1, dort unter C.1. 1.1) nichts zu ändern. Denn durch derlei salvatorische Klauseln kann sich der Verletzer einer deliktischen Haftung nicht entziehen, wenn er nach den Gesamtumständen die Produktverantwortung übernimmt (vgl. BGH GRUR 2015, 1129 -Hotelbewertungsportal, Tz. 27).
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d) Die Beklagte kann sich weiter auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Herstellung der bestellten Gegenstände und deren Versendung erfolge ohne Kenntnisnahme durch die Beklagte über eine bestehende Infrastruktur, die für jede Produktkategorie bestehe und automatisiert sei. Denn jedenfalls die Kennzeichnung der auszuliefernden Produkte mit der eigenen Warenmarke „Re.“ der Beklagten erfolgt nicht im Auftrag eines Dritten, sondern im Auftrag der Beklagten. Für dieses Zueigenmachen des Gesamterzeugnisses ist die Beklagte aber nach Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 14 Abs. 7 MarkenG auch dann verantwortlich, wenn sie die entsprechende Kennzeichnung vor der Auslieferung durch einen beauftragten Dritten anbringen lässt und das fertige Produkt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht (vgl. BGH GRUR 2016, 493 - AI Di Meola, Tz. 21 zur insoweit vergleichbaren Frage der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für rechtsverletzende Angebote im Internet). Gegenteiliges lässt sich auch nicht den Entscheidungen BGH GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de und BGH GRUR 2015, 1129 - Hotelbewertungsportal entnehmen, denn in beiden Fällen ging es nicht um die hier - einzig - streitgegenständliche Frage der Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen markenrechtsverletzender Produkte unter dem eigenen Kennzeichen des Portalbetreibers.
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e) Schließlich greift zugunsten der Beklagten auch nicht das Haftungsprivileg des § 10 TMG ein, weil dieses nur für die Speicherung fremder Informationen gilt, nicht aber für den Vertrieb eigener Produkte (vgl. BGH GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de, Tz. 23).
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4. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.
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II. Als Folge der bestehenden Unterlassungsansprüche der Klägerinnen sind auch die weiter gegen die Beklagte geltend gemachten Auskunftsansprüche der Klägerinnen nach Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 19 MarkenG, (Klageantrag Ziffer IV.) bzw. § 242 BGB (Klageantrag Ziffer III.) und damit korrespondierend die Belegherausgabeansprüche der Klägerinnen (Klageantrag Ziffer V., vgl. dazu BGH GRUR 2002, 709 - Entfernung der Herstellungsnummer III) sowie die Schadensersatzfeststellungsansprüche der Klägerinnen (Klageantrag Ziffer II.) gemäß Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG begründet. Insbesondere handelte die Beklagte nach den im Kennzeichenrecht anzulegenden strengen Maßstäben auch mindestens fahrlässig (vgl. ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14- 19d Rdnr. 219)
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III. Die Vernichtungsansprüche der Klägerinnen folgen aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 18 Abs. 1 MarkenG; eine UnVerhältnismäßigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 MarkenG hat die Beklagte nicht eingewandt.
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IV. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerinnen folgt aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB. Die als Anlage K 18 vorgelegte gemeinsame Abmahnung der Klägerinnen war nach dem oben Gesagten berechtigt und begründet; gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 600.000,-Euro zzgl. Auslagenpauschale hat sich die Beklagte zu Recht nicht gewandt. Mangels weiterer Ausführungen zum unstreitig bereits erfolgten Kostenausgleich und zur Kostentragungspflicht im Innenverhältnis der Klägerinnen war die Beklagte trotz der unterschiedlichen Beteiligung der Klägerinnen an der Abmahnung antragsgemäß zur Zahlung an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger zu verurteilen
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V. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.
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Soweit der nachgereichte Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.05.2018 anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war er gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 132 Rdnr. 4), eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 156 Rdnr. 4 und 5).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.