Titel:
Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (NSU) und Mordes
Vorinstanzen:
OLG München vom 13.09.2017 – 6 St 3/12
OLG München vom 19.07.2017 – 6 St 3/12
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2017 – StB 4/17
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2016 – StB 20/16
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2016 – StB 18/16
OLG München vom 03.05.2016 – 6 St 3/12
OLG München vom 24.11.2015 – 6 St 3/12
OLG München vom 13.10.2015 – 6 St 3/12
OLG München vom 20.07.2015 – 6 St 3/12
OLG München vom 05.07.2015 – 6 St 3/12
OLG München vom 26.06.2015 – 6 St 3/12
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2015 – StB 1/15
OLG München vom 22.12.2014 – 6 St 8/12
OLG München vom 02.12.2014 – 6 St 3/12
OLG München vom 12.09.2014 – 6 St 3/12
OLG München vom 04.08.2014 – 6 ST K 22/14
OLG München vom 31.07.2014 – 6 St 3/12
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2014 – 1 BvR 990/13
OLG München vom 09.09.2013 – 6 St 3/12
OLG München vom 10.05.2013 – 6 St 3/12
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2013 – 1 BvR 1236/13
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 24.04.2013 – 2 BvR 872/13
OLG München vom 19.04.2013 – 6 St 3/12
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2013 – 1 BvR 990/13
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2013 – 1 BvR 1010/13
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2013 – 1 BvR 1007/13
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2013 – 2 BvR 722/13
BGH Karlsruhe vom 11.04.2013 – AK 9/13
OLG München vom 22.03.2013 – 6 St 3/12
OLG München vom 04.03.2013 – 6 St 3/12
BGH Karlsruhe vom 08.01.2013 – AK 36/12
OLG München, Beschluss vom 07.01.2013 – 6 St 3/12
BGH Karlsruhe vom 04.10.2012 – AK 30/12
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2012 – AK 27/12
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.2012 – AK 18/12
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.2012 – AK 17/12
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2012 – AK 14/12
BGH Karlsruhe vom 18.05.2012 – AK 13/12
BGH Karlsruhe vom 15.05.2012 – 3 BGs 169/12
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2012 – StB 1/12
BGH Karlsruhe vom 24.02.2012 – 3 BGs 104/12
BGH Karlsruhe vom 28.11.2011 – 3 BGs 97/11
BGH Karlsruhe vom 23.11.2011 – 3 BGs 77/11
BGH Karlsruhe vom 13.11.2011 – 3 BGs 6/11
AG Zwickau vom 07.11.2011 – Gs 1009/11
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 27.11.2019 – 6 St 3/12, 6 St 1/19
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2020 – StB 2/20
OLG München, Verfügung vom 24.08.2020 – 6 St 1/19
Fundstelle:
BeckRS 2018, 51467
Tenor
I. Die Angeklagte B. Z..., geboren am ... in Jena., ist schuldig
- 1.
-
des Mordes in zehn tatmehrheitlichen Fällen in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord, dieser in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,
- 2.
-
in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in 32 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen, in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,
- 3.
-
in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in 4 in Tateinheit stehenden Fällen und zugleich mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion,
- 4.
-
in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchtem Raub mit Todesfolge,
- 5.
-
in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,
- 6.
-
in Tatmehrheit mit zwei Fällen der besonders schweren räuberischen Erpressung, in einem Fall in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,
- 7.
-
in Tatmehrheit mit zehn Fällen des besonders schweren Raubes, in 6 Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie in vier Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung,
- 8.
-
in Tatmehrheit mit versuchtem besonders schwerem Raub in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,
- 9.
-
in allen Fällen in Tatmehrheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,
- 10.
-
in Tatmehrheit mit jeweils in drei tateinheitlichen Fällen begangener versuchter Brandstiftung mit Todesfolge sowie versuchtem Mord sowie mit besonders schwerer Brandstiftung.
II. Der Angeklagte A. E..., geboren am ... in E., ist schuldig der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
III. Der Angeklagte H. G..., geboren am ... in J., ist schuldig der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen.
IV. Der Angeklagte R. W..., geboren am ... in J., ist schuldig der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes.
V. Der Angeklagte C. S..., geboren am ... in N.-D./I., ist schuldig der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes.
VI. Die Angeklagten werden deshalb verurteilt:
- 1.1.1.
-
Die Angeklagte B. Z...
a. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe.
b. Die Schuld der Angeklagten wiegt besonders schwer.
- 2.2.
-
Der Angeklagte A. E...
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.
- 3.3.
-
Der Angeklagte H. G...
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren.
- 4.4.
-
Der Angeklagte R. W...
zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.
- 5.5.
-
Der Angeklagte C. S...
zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren.
VII. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, die wegen der Taten entstanden sind, wegen der sie verurteilt wurden. Soweit der Angeklagte A. E... freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
- 1.
-
Die Angeklagte B. Z... trägt die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen mit Ausnahme der den vormaligen Nebenklägern A. T... S. Ö..., W. S... F.-P. S..., E. Ka... und H. Em... erwachsenen notwendigen Auslagen.
- 2.2.2.2.2.2.2.2.2.2.
-
Die Angeklagten R. W... und C. S... tragen die den nachfolgenden Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen:
a. Bo... G., Bo... Ma., Bo... Mi., Bo... Y.
b. K... D., K... P.
c. Ku... El., Ku... Er., Ku... Er. jun., Ku... F., Ku... G., Ku... Gü1, Ku... Gü2, Ku... K., Ku... M., N... D., As... T., Sü... E.
d. Öz... B., Öz... R., Öz... T., O... F., At... H., T... G.
e. Ş... A. K., Ş... Ad., Ş... H., Ş... O., Ş... S., Ş... Y., K... R.
f. T... A., T... H., T... O., K... Ay.
g. Tu... A., Tu... B., Tu... Ç., Tu... F., Tu... M., Tu... M. H., Tu... Mu.
h. Y... A., Y... I., Y... K., Y... N., Y... S., A... H., Ç... A., Öz... D., Yü... F.
i. Yo... A., Yo... I., Yo... S., Yo... M., Ka... E., Ki... Z.
IX. Die in der Anlage zum Urteilstenor aufgeführten Gegenstände werden gemäß § 74 b Abs. 1 Nr. 2 StGB eingezogen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. v. 22. Dezember 2003, 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, 249, § 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 b, 251, 253, 255, 306 a Abs. 1 Nr. 3, 306 b Abs. 2 Nr. 2, 306 c, 308 Abs. 1, 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB
§§ 129 a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB i.d.F. v. 22. Dezember 2003
§§ 129 a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB i.d.F. v. 22. Dezember 2003
Entscheidungsgründe
Buch I: Feststellungen des Senats
Abschnitt I: Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
Teil A: Persönliche Verhältnisse der Angeklagten Z...
[1] Biografie der Angeklagten Z...
Die Angeklagte Z... wurde am ... als einziges gemeinsames Kind ihrer Eltern A. A... und V. B... in Jena als B. A... geboren. A. A... hatte den Vater der Angeklagten im Rahmen eines Aufenthalts in Rumänien, wo sie Zahnmedizin studierte, kennengelernt. Eine längere Beziehung konnten die Eltern der Angeklagten zueinander nicht aufbauen. Sie waren nie miteinander verheiratet. Die Angeklagte hatte zu ihrem Vater, der die Vaterschaft niemals anerkannte, bis zu dessen Tod im Jahr 2000 keinen Kontakt. Die Angeklagte wurde nach ihrer Geburt zunächst von den Großeltern mütterlicherseits in J. betreut, da die Mutter bis Mitte 1975 ihr Studium in Rumänien fortsetzte. Danach lebte die Angeklagte zum Teil zusammen mit ihrer Mutter bei Herrn G. T..., den die Mutter am xx. xx 1975 in Jena heiratete. Beide, also die Mutter und die Angeklagte Z..., nahmen den Nachnamen T... an. Diese Beziehung scheiterte schon nach kurzer Zeit. Die Angeklagte zog Ende 1976 zusammen mit ihrer Mutter wieder zu den Großeltern. Die Ehe ihrer Mutter mit Herrn T... wurde am ... 1977 geschieden. Bald darauf ging die Mutter der Angeklagten eine Beziehung zu Herrn G. Z... ein und heiratete diesen. Die Mutter und die Angeklagte nahmen den Namen Z... an. Die Mutter zog zum Ehemann nach O..., während die Angeklagte ab ihrem dritten Lebensjahr unter der Woche in J. einen Kindergarten besuchte und von der Großmutter betreut wurde. Lediglich die Wochenenden verbrachte sie bei ihrer Mutter und deren damaligem Ehemann. Im Jahr 1979 wurde die Ehe zwischen der Mutter und Herrn Z... geschieden. Da die Mutter an verschiedenen Allergien litt, konnte sie ihrem Beruf als Zahnärztin nicht nachgehen. Sie nahm eine Stelle in der Ökonomieabteilung bei der Firma Zeiss in G. als Buchhalterin an und qualifizierte sich in einem fünfjährigen Fernstudium zur Ökonomin weiter. 1991 wurde der Mutter jedoch gekündigt und sie konnte erst 1996 wieder eine Beschäftigung finden. Von 1979 bis 1996 lebten die Mutter und die Angeklagte Z... gemeinsam in zwei verschiedenen Wohnungen in Jena Es handelte sich dabei von 1979 bis 1985 um ein Ein-Zimmer-Apartment mit Schlafnische in Jena. Von 1985 bis 1996 lebten die beiden Frauen in einer Drei-Zimmer-Wohnung in Jena. Diese Wohnung wurde im Sommer 1996 zwangsgeräumt, weil die Mutter der Angeklagten die Miete nicht mehr bezahlte. Übergangsweise wohnte die Angeklagte zunächst wieder bei ihrer Großmutter und zog dann noch im Herbst 1996 in die Wohnung der Familie ihres damaligen Freundes U. B... um. Im Januar 1997 bezog die Angeklagte ihre erste eigene Wohnung in der Sch.straße in Jena, die sie bis zur Flucht im Januar 1998 nutzte.
Die Angeklagte wurde im Jahr 1981 altersgerecht eingeschult. Nach der vierten Klasse besuchte sie die „J.-W.-v.-G.“-Oberschule, die sie nach der 10. Klasse, also im Jahr 1991, abschloss. ... Nach ihrem Schulabschluss konnte sie keinen Ausbildungsplatz in ihrem Wunschberuf „Kindergärtnerin“ finden. Die Angeklagte Z... arbeitete sodann vom XX. XX 1992 bis zum XX. XX 1992 als Malergehilfin bei der Jugendwerkstatt der Stadt J.. Zum XX. XX 1992 begann sie bei der Firma Gartenbau L... in der Nähe von J. eine Ausbildung zur Gärtnerin für den Gemüseanbau. Trotz dieser Fachrichtung der Ausbildung hoffte die Angeklagte, sie könne sich in dem Lehrberuf kreativ, im Sinne einer künstlerisch-floristischen Tätigkeit, mit Blumen betätigen. Dies war aber zu ihrer Enttäuschung dann in der Praxis nicht der Fall, weil sie entsprechend der Fachrichtung Gemüseanbau hauptsächlich mit Feldarbeit und Arbeiten im Gewächshaus betraut wurde. Die Ausbildung schloss die Angeklagte am XX. XX 1995 mit einem „befriedigenden“ Ergebnis erfolgreich ab. Eine Arbeitsstelle in ihrem erlernten Beruf fand die Angeklagte nicht, sondern war im Zeitraum vom XX. XX 1996 bis zum XX. XX 1997 im Rahmen einer ABM-Maßnahme erneut als Malerhelferin tätig. In der gesamten Phase der Flucht (1998–2011) ging die Angeklagte keiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit nach.
Im Alter von circa 15 Jahren lernte die Angeklagte M. R... ihren ersten Freund und ersten Sexualpartner, kennen. Dieser war damals etwa 20 Jahre alt. Er lebte von Diebstählen, an denen sich die Angeklagte ebenfalls beteiligte. Nach der Trennung von M. R... ging die Angeklagte – im Jahr des Besuchs der Abschlussklasse, also 1990 oder 1991, – eine Beziehung mit dem verstorbenen U. M... ein, den sie schon länger aus der Clique aus dem Wohngebiet kannte. An ihrem 19. Geburtstag, ..., lernte sie U. B... kennen und verliebte sich in ihn. U. M... ging im April 1994 zur Bundeswehr. Sie trennte sich von ihm und blieb ihm freundschaftlich verbunden. Sie ging eine Beziehung mit U. B... ein, die bis zu dessen Tod am 04. November 2011 bestand.
Das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Mutter wurde ab Anfang der neunziger Jahre zunehmend schlechter. Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verlor die Mutter ihre Energie und wurde zunehmend passiv und untätig. Sie vernachlässigte ihren Haushalt. Zudem steigerte die Mutter ihren Alkoholkonsum auf ein problematisches Niveau. Mit dem neuen Partner der Mutter, mit dem diese aber nicht zusammenlebte, verstand sich die Angeklagte nicht. Dazu kam noch der Umstand, dass die Angeklagte Z... mit ihrer eigenen beruflichen Situation höchst unzufrieden war, weil sie nicht ihren Wunschberuf Kindergärtnerin erlernen konnte. All diese Umstände und die wegen der Arbeitslosigkeit der Mutter bestehenden Geldprobleme führten zu häufigen Streitigkeiten zwischen Mutter und Tochter. Die Angeklagte verlor nach und nach den Respekt vor ihrer Mutter, ließ sich von ihr nichts mehr sagen und schämte sich schließlich sogar für das häusliche Milieu, aus dem sie kam. Den Tiefpunkt erreichte das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Mutter, als es im Sommer 1996 für die Angeklagte völlig überraschend zu einer Zwangsräumung der gemeinsam genutzten Wohnung kam, weil die Mutter die Miete nicht mehr bezahlt hatte. Die Angeklagte hatte hingegen zu ihrer Großmutter, die sie als Kind häufig betreut hatte, bis zu ihrer Flucht ein sehr gutes und inniges Verhältnis. Im Zeitraum der Flucht, also von Januar 1998 bis November 2011, bestand aber weder ein persönlicher noch ein sonstiger Kontakt der Angeklagten zu ihrer Mutter oder zu ihrer Großmutter.
[2] Gesundheitliche Verhältnisse
Die Angeklagte hat im Laufe ihres Lebens weder ernste Erkrankungen gehabt noch folgenschwere Unfälle (insbesondere unter Beteiligung des Kopfes) erlitten, durch welche ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB berührt sein könnte.
Die Angeklagte nahm alkoholische Getränke zu sich. Ihr Alkoholkonsum bewegte sich bis zu ihrer Festnahme im November 2011 im Bereich des sozial Anerkannten. Lediglich bei geselligen Veranstaltungen, sonst jedoch nicht, trank sie in seltenen Ausnahmefällen größere Alkoholmengen. Die Angeklagte litt niemals unter Entzugserscheinungen oder anderen alkoholbedingten Beschwerden. Seit ihrer Festnahme Anfang November 2011 hat sie keinerlei alkoholische Getränke mehr zu sich genommen. Entzugserscheinungen oder sonstige Beschwerden traten auch in dieser Phase nicht auf. Eine medikamentöse Behandlung war nicht erforderlich.
Drogen und Medikamente, die nicht medizinisch indiziert waren, hat die Angeklagte niemals konsumiert.
[3] Strafrechtliche Vorbelastungen
Die Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet.
Die Angeklagte wurde in dieser Sache am 08. November 2011 in Jena vorläufig festgenommen. Sie befindet sich seit dem 09. November 2011 in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Zwickau vom 07. November 2011, Geschäftszeichen 1009/11, und seit dem 13. November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage, Aktenzeichen BGs 6/11, der unter Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Zwickau erlassen wurde. Sie befand sich seit ihrer Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt Ch. am 13. November 2011 zunächst in der Justizvollzugsanstalt K. und seit 12. März 2013 in der Justizvollzugsanstalt M.-Frauenabteilung.
Teil B: Persönliche Verhältnisse des Angeklagten E...
[1] Biografie des Angeklagten E...
A. E... wurde am ... in E... gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder M. geboren. Er hat noch einen älteren Bruder R. und eine Schwester. Der Angeklagte verbrachte seine Kindheit und Jugend in J.stadt. Im Juli 2005 zog der Angeklagte nach Z., wo er bis zu seiner im November 2011 erfolgten Festnahme in der gegenständlichen Sache lebte.
A. E... wurde im Schuljahr 1986/87 an der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule „E.-W.“ in J.stadt eingeschult. Zum Schuljahr 1992/93 wechselte der Angeklagte auf das Gymnasium J.stadt. Dort wurde er im Schuljahr 1993/1994 wegen schlechter Leistungen und unbefriedigender Mitarbeit nicht versetzt und wechselte an die Mittelschule in seiner Heimatstadt, an der er im Sommer 1996 die Mittlere Reife erwarb.
Nach dem Ende seiner Schulzeit nahm der Angeklagte E... eine Maurerlehre auf, die er mit der Qualifikation als Maurer im Sommer 1999 erfolgreich mit ausreichenden Leistungen abschließen konnte.
Der Angeklagte arbeitete in der Folge bis Oktober 1999 im erlernten Beruf und trat am 01. November 1999 seinen Grundwehrdienst an. Seinen zehnmonatigen Wehrdienst verrichtete der Angeklagte im Panzeraufklärungsbataillon XX in G.. Nach der Grundausbildung war der Angeklagte im Innendienst eingesetzt.
Nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst im August 2000 war der Angeklagte erneut für gut einen Monat als Maurer bei seinem früheren Arbeitgeber tätig. In der Folge meldete sich der Angeklagte arbeitslos und bezog vom 16. Oktober 2000 bis zum 29. Mai 2001 Arbeitslosengeld. Ab dem 30. Mai 2001 bis zum 01. August 2003 nahm der Angeklagte dann an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil, die der Umschulung zum IHK-geprüften Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung diente. Während der Zeit der Umschulung wurde der Angeklagte durch die Agentur für Arbeit finanziell unterstützt. Der Angeklagte führte seine Umschulungsmaßnahme erfolgreich durch und erhielt am XX. XX 2003 ein Prüfungszeugnis der IHK Südwestsachsen, ... Der Angeklagte war nach dem Abschluss der Umschulungsmaßnahme erneut bis zum 22. Oktober 2003 arbeitslos. Er erhielt während dieser Zeit Arbeitslosengeld. Ab dem 23. Oktober 2003 bis zum 22. Februar 2004 bezog der Angeklagte Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit, weil er in dieser Zeit an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer teilnahm. Im Anschluss hieran fand der Angeklagte nach kurzer Arbeitslosigkeit ab dem XX. XX 2004 eine Anstellung als Berufskraftfahrer im Fernverkehr bei der Internationalen Spedition B... GmbH, die er bis XX. XX 2004 innehatte. Ab dem XX. XX 2004 arbeitete er dann als Berufskraftfahrer im Fernverkehr für die Spedition B..., bei der er im XX 2004 wieder ausschied. Der Angeklagte bezog in der Folge ab dem XX. XX 2004 Arbeitslosenhilfe, bis er am XX. XX 2005 erneut bei der Firma B... arbeitete. Dort blieb er bis zum XX XX 2006 beschäftigt. Ein erneuter Bezug von Arbeitslosengeld schloss sich in der Zeit vom 17. Januar 2006 bis zum 31. August 2006 an. Der Angeklagte machte sich in der Folge selbständig und meldete am XX. XX 2006 bei der Stadt Z. ein Gewerbe an. Der angegebene Tätigkeitsbereich umfasste Tätigkeiten als Handelsvertreter, Berufskraftfahrer, Mediendigitalisierer, Ebay-Verkäufer, Wiederverkäufer für Restposten, Tätigkeiten in der Promotion und im Veranstaltungsservice. Für den Aufbau seiner Selbständigkeit erhielt der Angeklagte im Zeitraum vom 01. September 2006 bis zum 16. April 2007 einen staatlichen Gründungszuschuss. Am XX. XX 2007 meldete André E... sein Gewerbe, das die Bezeichnung „A.“ getragen hatte, wegen unzureichender Rentabilität und wirtschaftlicher Schwierigkeiten wieder ab. In der Zeit vom XX. XX 2007 bis zum XX. XX 2009 war der Angeklagte erneut als Berufskraftfahrer in einem Arbeitsverhältnis mit der Spedition W... K... Int. Logistik GmbH beschäftigt. Nach einem Arbeitslosengeldbezug in der Zeit vom 16. September 2009 bis zum 31. März 2010 nahm er eine selbständige Tätigkeit auf, für die er bis zum 30. Juni 2011 von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss bezog. Im Rahmen seiner Selbständigkeit firmierte der Angeklagte unter der Bezeichnung „A. Montageservice“. Ausweislich der Gewerbeanmeldung bei der Stadt Z. vom XX. XX 2010 umfasste der geplante Tätigkeitsbereich des Angeklagten Bauhelfertätigkeiten, Werbung und Promotion, Gastronomieservice, Hausmeisterdienste, Veranstaltungsservice und Mediendigitalisierung. Mit Gewerbeummeldung vom XX. XX 2011 fügte er seinem Tätigkeitsbereich den Betrieb eines Onlineshops hinzu. Im Wesentlichen war der Angeklagte im Rahmen seiner Selbständigkeit mit der Montage von Solaranlagen als Subunternehmer tätig. Nach einem Arbeitsunfall meldete er sich arbeitslos und bezog vom 01. bis 23. November 2011 Arbeitslosengeld. Mit der Verhaftung des Angeklagten in der gegenständlichen Sache am 04. November 2011 entfiel der Leistungsbezug.
Der Angeklagte war vom Spätsommer 1997 bis Anfang 1999 mit der bei Beginn der Beziehung 15 Jahre alten Zeugin Sp... liiert. Später entwickelte sich eine Beziehung zu der am XX. XX 1981 in Z. geborenen S. S. H.... Mit dieser schloss er am XX. XX 2005 die Ehe. Die Eheleute führen den Ehenamen E.... Aus der Verbindung von Ax und S. E... gingen bislang drei Kinder hervor. Der erste gemeinsame Sohn von Ax und S. E... namens A. S. E... wurde am XX. XX 2002, also noch vor der Eheschließung, geboren. Am XX. XX 2006 kam der zweite Sohn K. Th. E... ebenfalls in Z. zur Welt. Den Eheleuten E... wurde während der laufenden Hauptverhandlung ihr dritter Sohn Ko. E... geboren. Dieser war im XX 2018 X Jahre alt.
[2] Gesundheitliche Verhältnisse
Der Angeklagte E... ist körperlich und geistig gesund.
Für einen Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch des Angeklagten ergaben sich in der mehrjährigen Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte.
[3] Strafrechtliche Vorbelastungen
Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet.
1) Der Angeklagte E... wurde in dieser Sache am 04. November 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2011, Aktenzeichen BGs 77/11, verhaftet. Er befand sich in der Folge in Vollziehung dieses Haftbefehls bis zum 14. Juni 2012 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wurde am 14. Juni 2012 vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben, Aktenzeichen AK 17/12.
2) Am 382. Sitzungstag, dem 12. September 2017, ordnete der Vorsitzende die Ingewahrsamnahme des Angeklagten E... nach § 231 Abs. 1 StPO an, Am 13. September 2017 wurde gegen den Angeklagten E... vom Senat Untersuchungshaft in der gegenständlichen Sache mit Haftbefehl vom selben Tage angeordnet, der ihm an diesem Tag auch eröffnet wurde. André E... befand sich sodann erneut bis zum 11. Juli 2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit der Urteilsverkündung wurde der Haftbefehl gegen ihn aufgehoben.
Teil C: Persönliche Verhältnisse des Angeklagten G...
[1] Biografie des Angeklagten G...
Der Angeklagte G... wurde am ... ehelich geboren. Er hat einen älteren Bruder und eine ältere Schwester. Nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1977 wuchs der Angeklagte G... mit seinen Geschwistern bei seiner Mutter und seinem Stiefvater, der den Beruf eines Busfahrers ausübte, in J. auf. Sein Stiefvater verstarb im Jahr 1986. Zu seinem leiblichen Vater, der im Jahr 1990 verstarb, hatte der Angeklagte nach der Trennung seiner Eltern keinen Kontakt mehr.
Der Angeklagte G... besuchte von 1980 bis 1989 acht Klassen einer poly-technischen Schule. Er beendete seine schulische Ausbildung mit dem Hauptschulabschluss. ...
In der Zeit von 1989 bis 1992 machte der Angeklagte G... eine Lehre zum Zerspannungsmechaniker, die er erfolgreich abschloss. Danach war er arbeitslos und bezog ein Jahr lang Arbeitslosengeld. Von 1993 bis Mitte 1994 arbeitete er im Rahmen einer ABM-Maßnahme als Maler in einer Jugendwerkstatt in Jena. Im Jahr 1994 begann er eine Ausbildung zum Qualitätsfachmann bei der Firma „BFW“ in S., die er im September 1997 ebenfalls erfolgreich abschloss. Da er auch nach dem Abschluss seiner zweiten Ausbilddung in Jena keinen Arbeitsplatz finden konnte, zog er zu seinem Bruder nach H.. Dort arbeitete er zunächst als Lagerist bei der Firma „E.“, die von der Firma „G.“ übernommen wurde. In der Folgezeit stieg er bis zum Schichtführer auf. 2002 wurde er Betriebsrat. Er arbeitete bei dieser Firma bis zum XX. XX 2011 und wechselte dann als Lagerist zur Firma „C.“, wo er bis zu seiner in dieser Sache erfolgten Verhaftung im November 2011 beschäftigt war. Nach seiner Haftentlassung fand der Angeklagte G... erneut Arbeit, die er aber wieder verlor, da er dem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an der im Mai 2013 begonnenen Hauptverhandlung nicht ausreichend zur Verfügung stehen konnte. Der Angeklagte lebt derzeit von Hartz IV-Unterstützungsleistungen.
Der Angeklagte G... hatte mehrere länger andauernde Beziehungen. Er trennte sich im Jahr 2004 von seiner Freundin, mit der er drei Jahre zusammen gewesen war. Im Jahr 2007 lernte er seine derzeitige Lebensgefährtin kennen, die auf ihn nach seiner Einschätzung einen stabilisierenden Einfluss ausübt. Auch als sie 2011 den Anklagevorwurf erfuhr, stand die Partnerin des Angeklagten G... zu ihm. Der Angeklagte hat keine Kinder. Die Kinder seiner Partnerin, zwei Mädchen, leben beim Kindsvater.
[2] Gesundheitliche Verhältnisse
Bis zu seinem Umzug nach H. 1997 trank der Angeklagte G... nur sehr wenig Alkohol. Ab dem Jahr 1997 steigerte sich sein Alkoholkonsum insoweit, als er in den Jahren 1997 bis 2002 unregelmäßig an den Wochenenden Bier und Schnaps im sozial anerkannten Rahmen zu sich nahm. In den Jahren 2002 bis 2004 steigerte er seinen Konsum und trank die genannten alkoholischen Getränke regelmäßig an den Wochenenden. Unter der Woche konsumierte er keinen Alkohol. Wenn er, was gelegentlich vorkam, im genannten Zeitraum „viel Alkohol“ zu sich nahm, trank er über einen Abend verteilt etwa fünf bis sechs Biere zu je 0,33 Liter und etwa zwei bis drei einfache Schnäpse. Es kam aber niemals zu alkoholbedingten negativen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund Alkoholgenusses traten bei ihm auch niemals Erinnerungslücken, sogenannte „Filmrisse“, auf. In den abstinenten Phasen unter der Woche kam es niemals zu Entzugserscheinungen. Etwa in den Jahren 2005 und 2006 reduzierte er problemlos die Menge des am Wochenende konsumierten Alkohols wieder. Seit dem Jahr 2006 oder 2007 trank der Angeklagte zunächst nur noch ganz geringe Mengen und ab 2013 überhaupt keine alkoholischen Getränke mehr.
In den Jahren 2004 bis 2006 nahm der Angeklagte G... erst gelegentlich und dann regelmäßig – etwa zweimal im Monat – Amphetamin zu sich. Der Drogenkonsum hatte keine Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit in der Arbeit. 2006 stellte der Angeklagte den Drogenkonsum wieder ein. Schwierigkeiten hatte er dabei nicht.
[3] Strafrechtliche Vorbelastungen
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Juni 2018 weist keine Eintragung auf.
Der Angeklagte G... wurde am 13. November 2011 vorläufig festgenommen. Auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2011, Aktenzeichen 3 BGs 10/11, ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012, Aktenzeichen 3 BGs 104/12, befand sich der Angeklagte in dieser Sache bis zum 25. Mai 2012 ununterbrochen, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt S., in Untersuchungshaft.
Teil D: Persönliche Verhältnisse des Angeklagten W...
[1] Biografie des Angeklagten W...
Der Angeklagte R. W... wurde am ... ehelich geboren. Er wuchs mit einer jüngeren Schwester in der elterlichen Familie in Jena auf. Das Verhältnis zu seinen Eltern war unproblematisch, wobei er die Erziehung durch sie als streng empfand. Von 1981 bis 1991 besuchte der Angeklagte W... die Grund- und Realschule, die er mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss abschloss. Die 9. Klasse musste er wiederholen. In der Zeit von 1991 bis 1992 absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr im Bereich Holzverarbeitung in Jena.
Zuhause gehörte Hausarrest bei Zuspätkommen zu den üblichen Strafen. Im Jahr 1992 riss der Angeklagte deswegen von zuhause aus. Er fuhr mit mehreren anderen Personen aus seiner Jugendclique mit dem Zug nach G., wo sie zwei Autos entwendeten und zurück nach J. fuhren. Als die Polizei sie stellen wollte, gelang ihnen die Flucht. Sie fuhren nach Österreich und wurden dort von der Polizei aufgegriffen. Der Angeklagte kam in ein Jugendheim in G.. Er hatte dort ein eigenes Zimmer und machte eine Tischlerausbildung. Im Einverständnis mit seinen Eltern und dem Jugendamt blieb er dort bis 1993. Anschließend wohnte er wieder bei seinen Eltern in J.. In der Zeit von 1993 bis 1994 durchlief der Angeklagte W... vier bis fünf Monate eine Ausbildung zum Verkäufer, die er abbrach. Im Jahr 1994 arbeitete er als Gebäudereiniger bei der Firma „C. Service“ in J. und im Jahr 1995 in der Druckerei der „A. Jugendwerkstatt J.“. Von 1996 bis 1998 machte der Angeklagte W... eine Ausbildung zum Handelsfachpacker. Ab 06. April 1999 war er als Verkaufsberater bei der Firma „Ihr T.“, einem Möbelfachmarkt, in den Filialen in J. und H. beschäftigt. In der Folgezeit entwickelte er ein Interesse für Computer und EDV. Nach Bewilligung durch das Arbeitsamt begann er im August 2001 eine Umschulung zum Fachinformatiker, die er 2003 erfolgreich abschloss. Danach war der Angeklagte W... bis 2007 arbeitslos. Während dieser Zeit absolvierte er mehrere Weiterbildungsmaßnahmen. Seit XX. XX 2007 bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren arbeitete er als Feinelektroniker.
Die erste Beziehung des Angeklagten W... endete dadurch, dass seine Partnerin 1989 in ein anderes Bundesland umzog. 1996 oder 1997 lernte der Angeklagte W... die Zeugin J. W... kennen, mit der er ab dem Jahr 1997 eine gemeinsame Wohnung in J. bewohnte. Die Beziehung dauerte bis Anfang 1999 an. Im Jahre 2002 lernte der Angeklagte W... J. F... kennen, die er im Jahr 2005 heiratete. Der Angeklagte und seine Ehefrau haben zwei Töchter, die in den Jahren 2004 und 2006 geboren wurden. Bis zu seiner Verhaftung in dem vorliegenden Verfahren wohnte der Angeklagte weiterhin mit seiner Familie in J..
[2] Gesundheitliche Verhältnisse
Der Angeklagte W... ist gesund. Er hat im Laufe seines Lebens – abgesehen von einem Kieferbruch – keine ernsthaften Erkrankungen erlitten.
Der Angeklagte W... nahm nie Drogen. Ab 2008/2009 konsumierte er regelmäßig am Abend ein Bier.
[3] Strafrechtliche Vorbelastungen
Der Bundeszentralregisterauszug für den Angeklagten W... vom 21. Juni 2018 weist keinen Eintrag auf.
Der Angeklagte W... wurde auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011, Aktenzeichen 3 BGs 97/11, am 29. November 2011 in J. festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012, Aktenzeichen 3 BGs 169/12, wurde der Haftbefehl neu gefasst und mit Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2012, Aktenzeichen AK 18/12, abgeändert. Der Angeklagte W... war zunächst in den Justizvollzugsanstalten W.-V. und T. untergebracht. Seit dem 04. Oktober 2012 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt M..
Teil E: Persönliche Verhältnisse des Angeklagten S...
[1] Biografie des Angeklagten S...
Der Angeklagte C. S... wurde am ... in N.-D. ehelich geboren. Nach einem kurzzeitigen Aufenthalt in der DDR wuchs der Angeklagte mit seiner sieben Jahre älteren Schwester und seinen Eltern in B. auf, wohin seine Eltern berufsbedingt gezogen waren. 1985 kehrte die Familie erneut in die DDR zurück und wohnte zunächst im Ortsteil L. und ab 1986 im Ortsteil W. in J.. In den neunziger Jahren wurde die Mutter des Angeklagten arbeitslos. Eine anschließende Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei musste sie nach drei bis vier Jahren wegen gesundheitlicher Probleme beenden.
Der Erziehungsstil des Vaters war streng. Die Beziehung zu ihm war angespannt. Die Mutter war ängstlich und besorgt. Das führte zu Spannungen in der Familie, die sich erst besserten, als der Angeklagte etwa zwölf oder dreizehn Jahre alt war. Wegen des bestehenden Altersunterschieds stand der Angeklagte seiner Schwester nicht sehr nahe.
Der Angeklagte S... besuchte einen Kindergarten und wurde 1986 mit sechs Jahren eingeschult. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er 1990 auf die Realschule, die er erfolgreich abschloss. Im Anschluss begann er in H. eine Konditorlehre, deren Probezeit er nach drei Monaten wegen Schwierigkeiten mit seinem Meister nicht bestand. Ein Angebot, die Probezeit zu verlängern, nahm der Angeklagte nicht wahr. Von November 1996 bis 1999 durchlief der Angeklagte S... eine Lehre zum Autolackierer in J.. Diesen Beruf übte er einige Zeit aus und wurde sodann arbeitslos. Nach einer Weiterbildungsmaßnahme für Jugendliche Ende 1999 wurde er Ende 1999/Anfang 2000 für die Bundeswehr gemustert. Seine Einberufung zum XX. XX 2000 wurde aus organisatorischen Gründen zurückgezogen. In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte von 2000 bis zu deren Insolvenz im Jahr 2002 bei einer Zeitarbeitsfirma als Autolackierer. Anschließend besuchte er die Fachoberschule, die er im Jahr 2003 mit dem Fachabitur und einem Notenschnitt von 1,9 abschloss. Ebenfalls im Jahr 2003 nahm der Angeklagte an der Fachhochschule in D. ein Studium der Sozialpädagogik auf, das er 2009 erfolgreich als Sozialpädagoge abschloss. Während des Studiums hielt er zu seinen Freunden aus seiner Fachabiturklasse in J. und zu Aussteigern aus der rechten Szene Kontakt. Er engagierte sich im Schwulenreferat der Fachhochschule, der schwul-lesbischen Jugendarbeit und bei der AIDS-Hilfe D., bei der er eine Halbtagsstelle antrat. Nach Abschluss des Studiums beteiligte er sich zusätzlich an dem Aufbau eines Jugendzentrums und hatte Jobs in der Alkohol-Prävention und bei dem Bundesgesundheitsamt.
Im Alter von 13 Jahren wurde sich der Angeklagte S... seiner Homosexualität bewusst. Als er im Fernsehen den Film „My own private Idaho“ über ein homosexuelles Paar aufgenommen hatte, löschte sein Vater, der die Homosexualität des Sohnes nicht akzeptieren wollte, die Aufzeichnung. Der Angeklagte S... bewertete daraufhin selbst seine sexuellen Neigungen als negativ und hoffte, dass sich noch eine heterosexuelle Orientierung einstellen werde.
Während der Zeit seiner Konditorlehre in H. wurde er auf Anzeigen wie „Er sucht ihn“ aufmerksam und sammelte Erfahrungen im Rotlicht-Milieu. In seiner Lehrzeit zum Autolackierer lernte er den Lehrling M. H... kennen, der der rechten Szene angehörte. Um ihm zu gefallen, kleidete sich der Angeklagte in dem rechten Szeneladen „M.“ in J. ein. In der Folgezeit wurde er selbst Mitglied der rechten Szene, in der er aufstieg und verschiedene Ämter bekleidete. Um den Jahreswechsel 1999/2000 kamen dem Angeklagten erste Zweifel hinsichtlich seiner weiteren Mitwirkung in der rechten Szene. Als er im April 2000 den Film „The Beautiful Thing“ gesehen hatte, der das Bekenntnis zur eigenen Homosexualität zum Gegenstand hatte, wurde ihm klar, dass er selbst sich entsprechend verhalten wollte, und dass seine Homosexualität mit seiner Tätigkeit in der rechten Szene nicht vereinbar war. Ende August 2000 fand bei dem Angeklagten S... im Zusammenhang mit einer „Hess-Aktionswoche“ eine Durchsuchung der Behörden statt, bei der er in Unterbindungsgewahrsam genommen wurde. Er beschloss daraufhin, aus der rechten Szene auszusteigen. Anlass bot ihm auch eine Stichelei des Angeklagten W..., der vor anderen gegenüber dem Angeklagten S... äußerte, dass es ihn „ankotzen“ würde, wenn andere über ihn sagen würden, er wäre schwul. Einige Wochen später besuchte der Angeklagte seine Schwester, zu der er seit den Jahren 2000/2001 regelmäßigen Kontakt pflegte, und vertraute ihr seine Homosexualität an. Später offenbarte er sich auch seinen Eltern, die aber erst später begannen, seine Freunde zu akzeptieren. Der Angeklagte S... vertraute sich auch Freunden außerhalb der rechten Szene an. Er pflegte in seiner Freizeit bewusst Vorlieben, die in der rechten Szene verpönt waren. So hörte er beispielsweise Technomusik. Er fasste den Entschluss, sich weiterzubilden und das Fachabitur zu machen. Bis zum Jahr 2002 hatte sich seine Situation stabilisiert. Auf einer Party lernte er seinen ersten Freund kennen. Er beendete die Beziehung allerdings nach drei Monaten, weil beide nicht miteinander harmonierten. Im Jahr 2007 begann der Angeklagte S... eine längere Beziehung, die mittlerweile ebenfalls beendet ist.
[2] Gesundheitliche Verhältnisse
Der Angeklagte S... begann als Jugendlicher Alkohol zu trinken und war im Alter von 13 oder 14 Jahren erstmals betrunken. Während seiner Zugehörigkeit zur rechten Szene, in der viel Alkohol konsumiert wurde, war der Angeklagte öfter betrunken. Entzugserscheinungen hatte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt.
Der Angeklagte konsumierte bei drei Gelegenheiten Drogen. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt rauchte er einen Joint und konsumierte zweimal Pilze.
[3] Strafrechtliche Vorbelastungen
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Juni 2018 enthält keinen Eintrag.
Der Angeklagte C. S... wurde in dieser Sache auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012, Aktenzeichen 3 BGs 62/12, am 01. Februar 2012 festgenommen. Bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2012, Aktenzeichen 3 BGs 184/12, befand er sich ununterbrochen in dieser Sache in der Justizvollzugsanstalt K. in Untersuchungshaft.
Abschnitt II: Feststellungen zur Vorgeschichte
Teil A: Politische Entwicklung der Angeklagten Z..., G... und W... in den Jahren 1991 bis 1996
[1] Politische Entwicklung der Angeklagten Z...
Bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahrs entwickelte sich die Angeklagte Z... in politischer Hinsicht unauffällig. Sie zeigte keinerlei Interesse an politischen Themen und engagierte sich auch nicht in politischen Vereinigungen oder Parteien. Die Angeklagte Z... bekam dann aber im Laufe des Jahres 1991 Kontakt zu einer Jugendgruppe in J., die sich zur dortigen rechten Szene rechnete. Sie ging mit U. M... eine Beziehung ein und die beiden verbrachten zunehmend ihre Freizeit in dieser Jugendgruppe. In der Gruppe hörten sie gemeinsam Lieder mit nationalistischem Inhalt, die sie, teils grölend, im Bereich der „Schnecke“ – einer Skulptur in J.-W. – nachgesungen haben. Im Laufe der Zeit übernahm sie mehr und mehr die in der Gruppe vertretenen „rechten Ansichten“, billigte diese und identifizierte sich damit. So beteiligte sie sich an Beleidigungen von Ausländern aus der Gruppe heraus. So wurden von der Gruppe, zu der sich auch die Angeklagte und U. M... zählten, bei einem Besuch auf einem Wochenmarkt die dort anwesenden vietnamesischen Verkäufer als „Kanaken“ oder „Fidschis“ bezeichnet. Wenn die Angeklagte mit der Gruppe unterwegs war, kam es auch zum Rufen von Parolen wie „Deutschland den Deutschen“. Am XX. XX 1994 begann U. M... seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr abzuleisten. Einige Monate später trennten sich die Angeklagte Z... und er. Sie pflegten aber weiterhin freundschaftlichen Kontakt. Anschließend ging B. Z... mit U. B... eine Beziehung ein. Die Bekannten und Freunde von U. B..., zu denen auch die Mitangeklagten R. W... und H. G... zählten, und mit denen nun auch die Angeklagte Z... verkehrte, hatten radikale rechte politische Ansichten.
Ab dem Jahr 1995 engagierten sich die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... zunehmend politisch, wobei sich die drei, aber auch ihr persönliches Umfeld, mehr und mehr radikalisierten. M..., der sich nach dem Ende seines Wehrdienstes im Jahr 1995 dieser Clique ebenfalls angeschlossen hatte, vertrat inzwischen extrem rechte Positionen. So wollte er den Nationalsozialismus wieder „einführen“. Rassenreinhaltung war für ihn ein wichtiges Gut. Er hasste deshalb den „Multikulti-Schmelztiegel“ in Deutschland, wobei er insbesondere auch antisemitisch eingestellt war. Er schrieb basierend auf dieser Einstellung ein Spielprogramm für Computer, das zum Ziel hatte, „Juden abzuschießen“. Auch B... vertrat zunehmend rechtsradikale Ansichten. Beide waren gegen die ihrer Auffassung nach zu zahlreich anwesenden Ausländer in Deutschland. Beide kleideten sich, um ihre Bewunderung für die Zeit des Nationalsozialismus nach außen kundzutun, in einer der historischen SA-Uniform nachempfundenen Weise. Die Angeklagte Z... übernahm die rechtsradikalen Ansichten ihres Umfelds und war insbesondere gegen Ausländer, Juden und auch den „Staat“ in der existierenden Organisationsform eingestellt.
[2] Bildung der Kameradschaft Jena und Mitgliedschaft der Angeklagten Z..., G... und W...
Aus dem bestehenden lockeren Freundeskreis, dem sich auch die Angeklagte Z... sowie M... und B... zugehörig fühlten, entwickelte sich Anfang/Mitte der neunziger Jahre eine zunehmend festere Gruppierung, die von ihren Mitgliedern als Kameradschaft Jena bezeichnet wurde und die mehr und mehr gemeinsam politisch motivierte Aktionen durchführte. Zu der Kameradschaft Jena, die etwa 20 Mitglieder zählte, gehörten unter anderem die Angeklagte Z... und die Angeklagten W... und G... sowie U. B... und U. M.... Dabei organisierte die Kameradschaft Jena, die Mitgliedsbeiträge erhob, über eine Kameradschaftsfahne verfügte und ab Mai 1995 ein „Infoblatt“ herausgab, Unternehmungen, die neben der politischen Zielrichtung auch den sozialen Zusammenhalt der Mitglieder der Kameradschaft durch die Vermittlung eines gewissen Gemeinschaftsgefühls stärkte. So besuchte man gemeinsam Rechts-Rock-Konzerte, wo die Teilnehmer neben den mithilfe der Lieder transportierten politischen Botschaften auch ein Gemeinschaftserlebnis erfuhren. Gleiches galt für die nahezu wöchentlich durchgeführten Stammtische oder die Vorbereitung und Veranstaltung von Sonnwendfeuern. Daneben führte die Kameradschaft auch Unternehmungen durch, bei denen der politische Inhalt deutlich im Vordergrund stand. Man fuhr gemeinsam auf rechte Demonstrationen, die sich beispielsweise gegen die Wehrmachtsausstellung richteten oder die Rudolf Hess als politischen Märtyrer propagierten. Die Mitglieder der Kameradschaft Jena meldeten auch selbst Demonstrationen zu rechten Themen an, wie beispielsweise eine solche zur „Ausländerproblematik“, weil nach ihrer Auffassung Ausländer den Deutschen die Arbeitsplätze wegnehmen würden. Die Mitglieder der Kameradschaft verschafften sich auch Propagandamaterial mit rechten Inhalten. Gemeinsam wurden dann beispielsweise derartige Plakate verklebt oder Aufkleber und Flyer verteilt. Die Angeklagten Z..., W... und G... sowie M... und B... nahmen an Aktivitäten der Kameradschaft Jena teil. Sie alle identifizierten sich mit ausländerfeindlichen, antisemitischen und staatsfeindlichen politischen Inhalten.
Teil B: Weitere Entwicklungen und Ereignisse im Vorfeld der angeklagten Taten
[1] Richtungsdiskussionen ab 1996
Im engeren Umfeld B. Z... sowie U. M... und U. B... kam es ab etwa 1996 immer wieder zu Diskussionen über den Einsatz von Gewalt zur Erreichung politischer Ziele. Teilnehmer an derartigen Diskussionen waren neben der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... auch die Angeklagten R. W... und H. G... sowie der Zeuge A. K... Während die Angeklagten G... und W... die Bewaffnung ablehnten und der Zeuge K... unentschlossen war, meinten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., dass man „mehr machen“ müsse. Sie befürworteten deshalb eine Bewaffnung mit Schusswaffen und wollten sich nicht nur auf gewaltfreie politische Tätigkeiten wie die Teilnahme an Demonstrationen und politischen Versammlungen sowie das Erstellen und Verteilen von politischen Schriften beschränken. Die drei Personen sprachen sich vielmehr dafür aus, im politischen Kampf aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Zielen zur Anwendung von Gewalt zu greifen.
[2] Sogenannte „Aktionen“ der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bis Anfang 1997
Obwohl sich im engeren Umfeld der Angeklagten Z... eine gemeinsame Linie im Hinblick auf Gewalteinsatz im politischen Kampf nicht finden ließ, ließen sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... dadurch nicht davon abhalten, ihre Vorstellungen des „Mehr Machens“ in einer sich steigernden Intensität in die Tat umzusetzen. So verübten sie zunächst reine Propagandaaktionen mit Bombenattrappen ohne Sprengstoff. In der Folgezeit verwendeten sie eine Bombenattrappe mit dem Sprengstoff TNT, aber ohne Zündvorrichtung. Schließlich versuchten sie zündfähige Rohrbomben mit Sprengstoff herzustellen.
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang 1996 beschlossen die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... mit einer Aktion die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für ihre rechten, rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Ansichten zu erregen. Zu diesem Zweck wollten sie, so ihr Plan, eine fast manngroße Puppe herstellen und diese mit einem sogenannten „Judenstern“ versehen. Diese Puppe wollten sie dann an einer über eine Autobahn führenden Brücke aufhängen. Um sicherzustellen, dass die Puppe möglichst lange an der Brücke hängen bleiben würde, und um Unruhe bei den Sicherheitsbehörden zu verbreiten, planten sie, die Puppe mit einer Bombenattrappe, bei der kein Sprengstoff verbaut war, zu verbinden, so dass, womit sie rechneten, die Entfernung der Puppe nur durch Spezialkräfte und damit mit zeitlicher Verzögerung erfolgen würde. In Ausführung dieses Planes sprachen sie zu dritt zunächst den ihnen bekannten Zeugen S... an und baten diesen, ihnen für die Zeit der geplanten Tatausführung ein Alibi zu geben. Der Zeuge sagte dies zu. Die Angeklagte Z... fertigte sodann zusammen mit U. M... und U. B... in der Folgezeit eine dem Plan entsprechende Puppe an. Zudem beschafften sie sich zwei größere Kartons und Drähte, die als Bombenattrappe dienen sollten. Am 13. April 1996 fuhren die Angeklagte Z... sowie M... und B... zusammen mit dem Angeklagten W... und dem Zeugen Ste... zunächst zu einer Geburtstagsfeier. Die Feier verließen die genannten Personen etwa gegen 22:00 Uhr/23:00 Uhr wieder. Sie setzten die Angeklagte Z... in ihrer Wohnung in Jena ab und fuhren dann ohne die Angeklagte zu einer Brücke über die Autobahn A4 in der Nähe von Jena. Die Angeklagte Z... fuhr zum eigentlichen Tatort nicht mit, weil sie sich „als Frau“ körperlich nicht in der Lage sah, an der unmittelbaren Ausführung der Aktion teilzunehmen. Sie billigte aber die Ausführung der Tat. U. M... und U. B... hingen die mitgeführte Puppe ihrem Plan entsprechend an der Brücke Richtung E. auf und verbanden sie mit den als Bombenattrappe dienenden Kartons. Der Angeklagte W... und der Zeuge Ste... stellten an beiden Seiten der Brücke Verkehrsleitkegel auf. Der Angeklagte W... hörte dabei den Polizeifunk ab, um gegebenenfalls vor einem Eingreifen der Polizei rechtzeitig warnen zu können. Zudem wurden noch, wobei nicht geklärt werden konnte von wem, in der Nähe der als Bombenattrappe dienenden Kartons zwei Schilder mit der Aufschrift „Bombe“ aufgestellt. Sodann entfernten sich U. M..., U. B..., der Zeuge Ste... und der Angeklagte W... von der Brücke. Nachdem im Laufe des aufgrund dieser Tat eingeleiteten Ermittlungsverfahrens auf einem der als Bombenattrappen eingesetzten Kartons ein Fingerabdruck von U. B... sichergestellt werden konnte, wurde dieser wegen dieser Tat angeklagt. Sowohl in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, das U. B... wegen dieser Tat verurteilte, als auch vor dem Landgericht, das U. B... diesbezüglich freisprach, bestätigten die Angeklagte Z..., U. M..., der Angeklagte W... und der Zeuge Ste..., dass U. B... zur festgestellten Tatzeit gemeinsam mit ihnen in der Wohnung der Angeklagten Z... und deren Mutter in der ... Straße Karten gespielt habe.
Im Spätsommer 1996 beschlossen die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... erneut, eine Propagandaaktion durchzuführen. Ziel dieser Aktion sollte es sein, in den Reihen der Polizei, die sie als Repräsentanten des verhassten Staates ansahen, „Panik“ zu verbreiten. Entsprechend ihrem mit der Angeklagten Z... gemeinsam gefassten Plan legten U. M... und U. B... am 06. Oktober 1996 eine rot angestrichene Holzkiste mit aufgemalten Hakenkreuzen und einer eingebauten Bombenattrappe im Sportstadion von Jena unter der Tribüne ab.
Gegen Ende des Jahres 1996 planten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... je eine Briefbombenattrappe mit Drohbriefen an die Polizei, an die Stadtverwaltung Jena und an die Thüringer Landeszeitung zu schicken. Ziel war wiederum, Angst und Schrecken bei den Repräsentanten des Staates und den Adressaten der Briefbomben zu verbreiten. U. B... präparierte ein Briefkuvert mit einer Styroporplatte, in die Aussparungen geschnitten waren. In diese Aussparungen wurden pro Brief eine Batterie und Knetmasse eingearbeitet, um dem Brief den äußeren Anschein einer funktionsfähigen Briefbombe mit Sprengstoff und Batteriezündung zu geben. Jedem Brief war, was die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbart hatten, ein Drohschreiben beigelegt, auf dem sich Hakenkreuze und Sigrunen befanden. Wie zuvor abgesprochen, übernahm es die Angeklagte Z..., die drei Briefbombenattrappen zur Jahreswende 1996/1997 den Empfängern durch Einwurf in den Postkasten oder als Postsendung zukommen zu lassen. Der Briefbombenattrappe vom 31. Dezember 1996 an die Lokalredaktion der Thüringer Landeszeitung war ein Schreiben mit folgendem Text beigelegt: „Von Lüge und Betrug haben wir genug! Das wird der letzte Scherz jetzt sein ab 97 haut es richtig rein!!!“ Der Briefbombenattrappe vom 02. Januar 1997 an die Stadtverwaltung Jena war folgender Text beigefügt: „Mit Bomben-Stimmung in das Kampfjahr 97, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Dieses Jahr kommt Dewes dran!!!“ Der Briefbombenattrappe an die Polizeidirektion Jena vom 02. Januar 1997 war folgendes Schreiben beigelegt: „Mit Bomben-Stimmung in das Kampfjahr 97, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Dieses Jahr kommt Bubis dran!!!“
[3] Hinzutreten des Angeklagten C. S...
Im Frühjahr 1997 entwickelte der Mitangeklagte C. S... großes Interesse an der rechten Szene. Auch er vertrat rechtsradikale Ansichten und war insbesondere gegen Ausländer, Juden und auch den „Staat“ in der existierenden Organisationsform eingestellt. Auf seine Bitte hin machte ihn der Zeuge Ch. K... mit den Angehörigen der rechten Szene in Jena bekannt. Dadurch lernten ihn auch die Angeklagten B. Z... und R. W... sowie U. M... und U. B... kennen.
[4] Weitere Planungen und Ausführung weiterer sogenannter „Aktionen“
Im Laufe der ersten Hälfte des Jahres 1997 fassten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... einen zweigliedrigen Plan. Sie wollten einerseits aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven ihre künftigen Aktionen weiterhin mit Bombenattrappen durchführen. Andererseits planten sie aber zusätzlich, sich parallel dazu mit Gegenständen und Materialien auszustatten, die sie in die Lage versetzen würden, mit Aussicht auf Erfolg zu versuchen, sprengfähige Bomben zu bauen, die zur Tötung von Menschen geeignet sein würden.
Bereits in Ausführung des zweiten Teils dieser Übereinkunft wandte sich U. M... an den Zeugen M... (geborene ...) und bat diesen um die Beschaffung von Sprengstoff. Der Zeuge M... konnte über seinen Bekannten, den Zeugen W..., ein Paket in der Größe eines kleinen Schuhkartons mit Sprengstoff des Typs TNT besorgen, das er an U. M... übergab. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... stellten in der Folgezeit fest, dass sich der erworbene Sprengstoff nicht zur Explosion bringen ließ. U. M... wandte sich deshalb erneut an den Zeugen M... und bat diesen um Informationen, wie der Sprengstoff zur Explosion gebracht werden könnte. Der Zeuge M... fragte daraufhin bei seinem Lieferanten nach und erfuhr von diesem, dass hierfür ein Zünder benötigt werde, den er aber nicht liefern könne. Beides teilte der Zeuge M... anschließend U. M... mit.
Da die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... mit einer weiteren Aktion auf sich aufmerksam machen und damit nicht noch länger zuwarten wollten, entschieden sie sich in Ausführung des ersten Teils ihrer Übereinkunft, erneut eine Bombenattrappe zum Einsatz zu bringen. Um aber auf ihre erhöhte Gewaltbereitschaft und auf ihre gesteigerte Gefährlichkeit hinzuweisen, beschlossen sie ergänzend, in die zur Verwendung vorgesehene Bombenattrappe einen Teil des bereits erworbenen TNT-Sprengstoffs zu verbauen, ohne dass dieser dort gezündet werden konnte. U. M... und U. B... bauten eine Rohrbombe, in die sie Drähte, Knetmasse, Schwarzpulver und zusätzlich circa 10 Gramm TNT, jedoch ohne Zündauslösevorrichtung, einbrachten. Die Bombe verstauten sie in einem rot lackierten Koffer, den sie mit einem Hakenkreuz versehen hatten. Diesen Koffer mit der nicht zündfähigen Rohrbombe legten sie dann entsprechend dem gemeinsamen Plan am 02. September 1997 auf dem Theatervorplatz in Jena ab. Mit der Bombenattrappe wollten sie Angst und Schrecken in der Bevölkerung verbreiten und dadurch eine gesteigerte Verunsicherung der Repräsentanten des von ihnen abgelehnten staatlichen Systems hervorrufen.
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... verfolgten in der Folgezeit ihr Vorhaben weiter, sich funktionsfähige Bomben zu verschaffen. Nachdem sie jedoch keine Möglichkeit fanden, sich einen professionell gefertigten Zünder für das TNT zu beschaffen, entschieden sie sich dafür, sowohl die Bomben als auch die Zündvorrichtungen selbst herzustellen. In der von der Angeklagten Z... angemieteten Garage „A. d. Kl. Nr. X“ in J. richteten sie sich eine Werkstatt ein und versuchten dort, ihren Plan in die Tat umzusetzen, Trotz vielfältiger Versuche blieben ihre Bemühungen, eine funktionsfähige Rohrbombe herzustellen, bis Dezember 1997 erfolglos.
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bis gegen Ende des Jahres 1997 keine funktionsfähige Bombe herstellen konnten, kamen sie überein, dem ersten Teil ihrer Absprache entsprechend erneut eine Aktion mit einer Bombenattrappe durchzuführen. Ende Dezember 1997 stellten U. M... und U. B... am Nordfriedhof in J. einen leeren roten Koffer, auf dem ein Hakenkreuz aufgemalt war, ab. Aufgrund der vorangegangenen Aktionen gingen die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zutreffend davon aus, dass der derart gekennzeichnete Koffer von den Sicherheitsbehörden für eine Bombe gehalten werden würde und daher nur von Sprengstoffspezialisten entfernt werden würde. Mit der Bombenattrappe wollten sie Angst und Schrecken in der Bevölkerung verbreiten und dadurch eine gesteigerte Verunsicherung der Repräsentanten des von ihnen abgelehnten staatlichen Systems hervorrufen.
[5] Umzug des Angeklagten G... nach Hannover
Ende 1997 zog der Angeklagte H. G... nach Hannover, weil er sich dort bessere berufliche Perspektiven erhoffte. Den freundschaftlichen Kontakt zum Angeklagten R. W... sowie zu U. B..., U. M... und der Angeklagten B. Z... hielt er aufrecht.
[6] Durchsuchung und Flucht am 25. Januar 1998
Am 26. Januar 1998 wurde die von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... als Bombenwerkstatt genutzte Garage von den Ermittlungsbehörden durchsucht. Mehrere in verschiedenen Fertigungsstufen im Bau befindliche Rohrbomben, darin verbaut beziehungsweise unverbaut circa 1,4 Kilogramm TNT, und diverse Schriftstücke sowie Druckschriften, Daten- und Musikträger konnten dort sichergestellt werden. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... entschlossen sich noch am selben Tag, sich den gegen sie gerichteten Ermittlungen wegen der vorangegangenen Aktionen, wegen des in der Garage aufgefundenen Sprengstoffs und wegen der dort gelagerten im Bau befindlichen Rohrbomben durch Flucht zu entziehen. Der Angeklagte R. W... stellte den dreien noch am 26. Januar 1998 seinen Pkw Peugeot 205 als Fluchtfahrzeug zur Verfügung.
[7] Hilfeleistungen durch die Angeklagten W..., S... und G...
R. W... half den drei Untergetauchten bei der Organisation ihres Alltagslebens im Untergrund.
U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... stellten den Kontakt zwischen sich und R. W... mithilfe eines Telefonzellensystems her. Zudem kam es auch zu mehreren persönlichen Zusammentreffen.
Da R. W... nach der Flucht der drei Personen befürchtete, von den Sicherheitsbehörden observiert zu werden, bat er den Angeklagten C. S... darum, für ihn die telefonischen Kontakte mit den dreien durchzuführen. Der Angeklagte C. S... hielt sodann den telefonischen Kontakt zu den drei Untergetauchten, wobei er den Inhalt seiner Telefonate jeweils anschließend dem Angeklagten R. W... berichtete. Als der Angeklagte C. S... im Herbst 2000 R. W... mitteilte, dass er diese telefonischen Kontaktaufnahmen nicht mehr weiterführen wolle, übernahm R. W... die direkten Telefonkontakte wieder. Auf die bei den Telefonaten und bei drei persönlichen Treffen geäußerten Bitten hin erledigte R. W... – teilweise mit Unterstützung der Angeklagten C. S... und H. G... – verschiedenste Aufträge.
Dem Angeklagten G... wurde bereits kurz nach der Flucht Z..., B... und M... über den Zeugen A. K... im Januar 1998 bekannt, dass diese in den Jahren vor ihrer Flucht Bombenattrappen zum Einsatz gebracht hatten und über Sprengstoff verfügten. Er wusste auch, dass sie wegen der erfolgten Durchsuchung und der befürchteten Verhaftung und Strafverfolgung geflohen waren.
Nach ihrer Flucht unterstützte der Angeklagte G... die drei Flüchtigen auf verschiedene Weise. Er half ihnen insbesondere dadurch, dass er ihnen ein Darlehen in Höhe von 3.000 DM als Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zur Verfügung stellte.
[8] Leben in der Illegalität bis etwa Ende 1998
B. Z..., U. M... und U. B... gaben ihre Wohnungen in Jena auf und brachen den Kontakt zu ihrem persönlichen Umfeld nahezu ab. Sofern der Kontakt zu einzelnen Personen aufrechterhalten wurde, war er auf ein Minimum reduziert und fand auf eine Weise statt, dass es den Ermittlungsbehörden an Anhaltspunkten für den Aufenthaltsort der drei geflohenen Personen mangelte.
Die nach der Flucht folgenden Monate waren damit ausgefüllt, ihr Leben im „Untergrund“ zu organisieren, wobei sie sich vor allem mit der Beschaffung von Wohnungen und der Sicherung ihres Lebensunterhalts beschäftigten. Ihre Pläne im Hinblick auf die Durchführung von sogenannten Aktionen mussten sie aus diesem Grunde zunächst hintanstellen.
[9] Wohnsituation nach der Flucht
Die Wohnsituation der Geflüchteten war zunächst davon gekennzeichnet, dass sie keine dauerhaft nutzbare Unterkunft hatten. Zeitlich unmittelbar im Anschluss an ihre Flucht am 26. Januar 1998 konnten sie zunächst für einige Wochen als Übernachtungsgäste beim Zeugen R... in dessen Zwei-Zimmer Wohnung in der F.-V.-Straße in Chemnitz unterkommen. Sie mussten für die Unterkunft zwar nichts bezahlen, hatten dort aber auch keinen eigenen Wohnbereich. Nachdem Th. R... im Februar 1998 in der Fernsehsendung „Kripo Live“ vom Auffinden des Sprengstoffs in der Garage seiner Übernachtungsgäste erfahren hatte, wurde ihm die Unterbringung der Angeklagten Z... und U. M... und U. B... zu riskant. Er forderte sie auf, unverzüglich aus seiner Wohnung wieder auszuziehen. Die drei Flüchtigen zogen sodann Mitte Februar 1998 in die Wohnung des Zeugen M.-F. B... in die L. Straße in Chemnitz.
[10] Kontakt zum Angeklagten E...
Über M.-F. B... und dessen damalige Freundin M. St... lernten die drei Untergetauchten im Frühling 1998 den Angeklagten A. E... kennen und freundeten sich mit diesem an. E... besuchte sie – teilweise auch mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin A. Sp... – etwa ein – bis zweimal monatlich und half ihnen mit der Erledigung von Einkäufen.
Dem Angeklagten E... war die rechtsextremistische Einstellung der drei Untergetauchten bekannt. Diese teilte er. Er erfuhr auch, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte, und dass in der von B. Z... angemieteten Garage Sprengstoff gefunden worden war, weswegen sich die drei auf der Flucht vor den Ermittlungsbehörden befanden.
[11] Wohnsituation ab Sommer 1998
Ab Ende August 1998 mietete der Zeuge R... für die Flüchtigen ein Ein-Zimmer-Apartment in der A. Straße in Chemnitz an. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... verfügten nunmehr allein über eine eigene Wohnung und waren auch nicht mehr von einem Gastgeber in der Weise abhängig, dass die Unterbringung jederzeit kurzfristig beendet werden konnte.
[12] Finanzielle Situation ab Sommer 1998
Obwohl ab Ende August 1998 das Unterkunftsproblem für die drei Geflüchteten insoweit befriedigend gelöst worden war, sahen sich die drei Personen zunehmend mit finanziellen Problemen konfrontiert, so dass sie befürchten mussten, ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Der Dispositionskredit von U. B... war ausgeschöpft. Von den Familien und den Bekannten der Untergetauchten aus der rechten Szene war keine finanzielle Unterstützung mehr in nennenswertem Umfang und vor allem nicht mehr regelmäßig zu erwarten. Der Verdienst durch die gemeinsame Herstellung eines Spiels mit dem Namen „Pogromly“ und dessen Vertrieb war nur geringfügig. Mit der Anmietung der Wohnung in der A. Straße mussten sie aber neben den finanziellen Mitteln für Nahrung und Kleidung zusätzlich auch noch monatlich 450 DM Miete für die von ihnen genutzte Wohnung aufbringen.
Abschnitt III: Feststellungen zum Sachverhalt
Teil A: Gründung eines Personenverbandes und Taten der Angeklagten Z...
[1] Gründung eines Personenverbandes (verjährt)
Im Herbst oder gegen Ende des Jahres 1998 fassten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgenden Entschluss: Um jeweils eine längere Inhaftierung, die sie alle drei jeweils für sich befürchteten, zu vermeiden, wollten sie sich den Behörden keinesfalls stellen, sondern weiterhin im Inland unerkannt im Verborgenen leben. Durch ihre Flucht hatten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... ihre bürgerliche Existenz bereits aufgegeben. Ihre bereits vor der Flucht gefassten Pläne, sich für weitere ideologisch motivierte Aktionen sprengfähige Bomben zu verschaffen, hatten sie unmittelbar nach der Flucht zunächst nicht weiterverfolgt, weil sie erst einmal die praktischen fluchtbedingten Problemkreise, also Lebensunterhalt und Unterbringung, lösen mussten.
Angesichts ihrer nunmehr veränderten Lebensumstände entschlossen sie sich, weiter im Inland unerkannt unter falscher Identität zu leben und ihre bisher bereits schrittweise durchgeführte Erhöhung der Gewaltanwendung bei den von ihnen durchgeführten Aktionen auf einer nochmals höheren Eskalationsstufe fortzusetzen.
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... kamen daher überein, sich zu dritt zu einem Personenverband zusammenzuschließen und im Rahmen von dessen Tätigkeit künftig gemeinsam entweder mit sprengfähigen Bomben oder auf andere Weise Menschen aus antisemitischen oder rassistischen Motiven oder als Repräsentanten des von ihnen abgelehnten Staates zu töten.
Sie beschlossen, auch in der Zukunft zusammen zu leben und die jeweilige gemeinsame Wohnung auch als Ausgangszentrum ihrer Aktionen zu nutzen. Auf diese Art und Weise stellten sie eine regelmäßige und gemeinsame Besprechungs-, Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeit zu einzelnen Aktionen im Rahmen der von ihnen verfolgten Ziele jederzeit unproblematisch sicher.
Sie planten, im Lauf eines noch nicht bestimmten längeren Zeitraums in einer noch nicht festgelegten Mehrzahl von Fällen ideologisch motivierte Anschläge in Deutschland durchzuführen. Die Bevölkerungsgruppen, aus denen sie ihre Opfer auswählen wollten, sollten, so strebten sie es an, erheblich eingeschüchtert werden, so dass durch eine Reihe von Tötungsdelikten die Mitbürger mit südländischen – vornehmlich türkischen – Wurzeln derart verunsichert werden würden, dass sie Deutschland verlassen würden. Gleichzeitig sollte der deutsche Staat mit seinen Institutionen als ohnmächtig gegenüber ihren Taten in der Öffentlichkeit vorgeführt werden. Diese Ziele, an deren Verwirklichung alle drei beteiligten Personen ideologiebedingt ein gleich großes Interesse hatten, und die für deren Erreichung eingesetzten Mittel beruhten auf ihrer gemeinsamen politisch-ideologischen Grundhaltung. Diese war geprägt von einer nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellung der deutschen Nation und erstrebte eine dieser Ideologie entsprechende Veränderung der Staats- und Gesellschaftsform der Bundesrepublik Deutschland.
Durch Überlegungen und Diskussionen entwickelten alle drei im Hinblick auf ihre ideologische Zielsetzung für ihre Gruppe ein Konzept, dem alle drei zustimmten. Sie beschlossen, es ihrer zukünftigen jeweiligen Handlungsweise bei den einzelnen Aktionen der Gruppe als verbindlich zugrunde zu legen.
Basis ihrer Handlungsweise in Bezug auf die Tötungsdelikte und die Opferauswahl war dabei ihre gemeinsame rechtsextremistische Einstellung, ihre Bewunderung des Nationalsozialismus und die Ablehnung von Ausländern, Juden sowie des Staates und seiner Institutionen in der bestehenden Organisationsform. Als Opfer sollten somit Menschen mit südländischen – insbesondere türkischen – Wurzeln ausgewählt werden sowie Vertreter staatlicher Institutionen, wie beispielsweise Polizeibeamte.
Der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... war dabei bewusst, dass diese Opfer in ihrem Verhalten und auf sonstige Weise keinerlei Anlass gegeben hatten, gegen sie vorzugehen oder sie gar zu töten. Alle drei wussten, dass es sich um beliebige zufallsbedingte Opfer handeln würde, die nur deshalb getötet werden würden, weil sie den angeführten Opferkategorien entsprachen.
U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... kam es zudem darauf an, die Opfer, die mit keinerlei Angriffen rechneten, überraschend zu töten, um auf diese Art und Weise jegliche Gegenwehr von Anfang an zu unterbinden.
Der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... war bewusst, dass die praktische Durchführung ihrer Pläne zunächst erforderte, dass sie eine Möglichkeit fanden, ihr auf Dauer angelegtes Leben als Personenverband im Untergrund fortzuführen und dieses auch zu finanzieren. Um ihre gemeinsamen Pläne, Tötungsdelikte zu begehen, effektiv verwirklichen zu können, musste ihnen weiter ausreichend freie Zeit zur Verfügung stehen, um zu dritt, wie in der Regel auch bereits vor ihrer Flucht, in intensiver gegenseitiger Abstimmung gemeinsam Aktionen zu planen, die jeweiligen Tatorte und dort potenzielle Opfer auszuspähen, die jeweiligen Taten konkret vorzubereiten und dann auch gemeinsam durchzuführen. Die genannten Voraussetzungen, verbunden mit einer stabilen Sicherung des Lebensunterhalts, waren, wie die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... erkannten, am besten durch eine langfristig und parallel zu den beabsichtigten Tötungsdelikten angelegte Reihe von Raubüberfällen zu erreichen, zu der sie sich aufgrund der bestehenden gemeinsamen Interessenlage ebenfalls gemeinsam entschlossen. Um aber das von ihnen erstrebte Primärziel – nämlich die Durchführung von ideologisch motivierten Anschlägen – erreichen zu können, einigten sie sich darauf, dass die Überfälle, welche die Planung und Durchführung von Anschlägen finanziell und praktisch erst ermöglichen würden, unter Anwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden müssten. Deshalb verständigten sie sich darauf, eventuellen Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme oder Identifizierung bei einem Überfall gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Den Tod von Menschen nahmen sie dabei als gegebenenfalls notwendige Folge billigend in Kauf. Um die Taten ungehindert und unauffällig ausführen zu können, beschlossen sie daher, dass sie alle drei, aber in besonderem Umfang die Angeklagte Z..., eine harmlose und unverdächtig erscheinende Legende hinsichtlich aller drei Personen aufbauen und nach außen hin kommunizieren sollten. Sie vereinbarten auch, sich selbst untereinander nicht mehr mit ihren richtigen Vornamen anzusprechen, sondern verwendeten auch im Umgang miteinander Aliasnamen. Die Angeklagte Z... ließ sich mit „Liese“ oder „Lieschen“ ansprechen. U. B... trug den Vornamen „Gerry“. U. M... hieß „Max“.
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... kamen überein, dass die Angeklagte Z... nach Bedarf und nach gemeinsamer Absprache künftig allgemein fördernde Aufgaben zugunsten des Verbandes übernehmen würde. Diese würden nach ihrer gemeinsamen Vorstellung der weiteren Verschleierung der Existenz des Personenverbandes in der Illegalität, der Sicherung seines Fortbestands und der Steigerung seiner Schlagkraft dienen und die Durchführung der beabsichtigten Taten ermöglichen.
Die beabsichtigten Taten sollten ihrer Abrede entsprechend arbeitsteilig durch die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... durchgeführt werden.
Die eigentliche Tatausführung vor Ort sollte nach der Grundkonzeption U. M... und U. B... als Zweierteam überlassen bleiben, da diese als sportlich durchtrainierte Männer den zu erwartenden körperlichen Anforderungen bei den Taten besser entsprechen würden als die Angeklagte Z.... Ihre jeweilige Wohnung diente als räumlicher Fixpunkt. Von dort aus sollten U. M... und U. B... zu den Tatorten aufbrechen und nach der Ausführung der Taten wieder zurückkehren.
Die Angeklagte Z... sowie die beiden Männer kamen weiter überein, dass die Angeklagte Z... im Sinne einer Arbeitsteilung bei der Begehung einer Tat die tatbezogene Aufgabe übernehmen würde, die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung gegenüber dem Umfeld zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu schaffen und zu erhalten.
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... einigten sich darauf, dass sich ihre Gruppierung zu den von ihnen beabsichtigten Überfällen, die der Geldbeschaffung dienten, überhaupt nicht in der Öffentlichkeit bekennen würde. Weiter beschlossen sie, dass ihre Organisation sich zu den beabsichtigten Anschlägen nach deren Durchführung zunächst einmal ebenfalls nicht bekennen würde. Vielmehr planten sie, in der Tatphase den Seriencharakter ihrer Anschläge für die Öffentlichkeit erkennen zu lassen. Zudem vereinbarten sie, zum Zwecke einer späteren Veröffentlichung ein glaubhaftes Dokument zu erstellen, in dem sie – unter Wahrung ihrer Anonymität als Mitglieder – die Existenz ihrer erfolgreich agierenden rechtsextremistischen Vereinigung darstellten, die sich aller begangener Anschlagstaten bezichtigte.
Die Mitarbeit an der Erstellung eines derartigen Bekennerdokuments sagte die Angeklagte Z... gemäß einer später noch durchzuführenden Detailabsprache ebenfalls zu.
In dem Dokument wollte ihre Vereinigung unter einem Namen auftreten, der prägnant sein und ihre Ziele wiedergeben sollte. Zugleich wollten sie in dem Dokument ankündigen, ihre Serie schwerster Straftaten fortzuführen. Diese einheitliche Gruppenbezeichnung, die sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mit den Worten Nationalsozialistischer Untergrund – abgekürzt NSU – festlegten, benötigten sie für die Erstellung dieses Dokuments, um damit an die Öffentlichkeit treten zu können, ohne das Risiko zu erhöhen, wegen der begangenen Straftaten festgenommen zu werden.
Ihnen war bewusst, dass mit dem geplanten Bekenntnis einer rechten Gruppierung zu einer ganzen Anschlagsserie eine deutlich größere destabilisierende Wirkung bei Bevölkerung und Staat erreicht werden würde als bei einem singulären Bekenntnis gleich nach jeder einzelnen Tat.
Durch die Selbstbekennung der Organisation, ohne dass die Identität und Anzahl ihrer Mitglieder erkennbar sein sollten, würde nach ihrem Plan erst das von der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... gemeinsam verfolgte Ziel der gesamten Anschlagsserie erreicht werden. Es sollte nämlich erst durch die Aufdeckung der Urheberschaft der Vereinigung für die Taten der Öffentlichkeit und den Behörden, die bis zu diesem Zeitpunkt nach der gemeinsamen Planung der Tätergruppe über die Motive der Tötungsserie im Unklaren sein sollten, vor Augen geführt werden, dass die Anschläge von einer rechten Terrororganisation aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven verübt worden waren. Die Gesellschaft, die Repräsentanten des Staates, alle Opfer und potenziellen Opfer sowie andere gewaltbereite Rechtsradikale sollten durch die Veröffentlichung darauf hingewiesen werden, dass eine rechtsextremistische Vereinigung existierte, die ungehindert und effektiv schwerste Straftaten ausgeführt hatte und vorhatte, diese in gleicher Art und Weise fortzuführen. Sie wollten dadurch Angst und Verunsicherung unter den potenziellen Opfergruppen schüren und den Staat als hilflose Institution vorführen, der nicht in der Lage wäre, die Taten aufzuklären und seinen Bürgern Schutz zu bieten. Zudem wollten sie andere Rechtsradikale durch das Vorbild ihrer Vereinigung veranlassen, ihrem Beispiel zu folgen.
Für den Fall, dass die Festnahme U. B... und U. M... durch die Ermittlungsbehörden konkret drohen sollte, beschlossen die beiden Männer, sich der Festnahme durch Selbsttötung zu entziehen.
In diesem Fall oder wenn sie auf andere Weise im Zusammenhang mit der Begehung einer Tat den Tod finden würden, so ihre gemeinsame Planung, wollten sie die Aufdeckung der Urheberschaft der Vereinigung für die Taten durch die Veröffentlichung eines noch zu fertigenden Bekennerdokuments zu der von ihnen beabsichtigten ganzen ideologisch motivierten Tatserie sicherstellen und alle in ihrer Wohnung im Zusammenhang mit ihnen, ihren Taten und ihren Unterstützern vorhandenen Beweismittel vernichten.
Die drei Personen kamen daher überein, dass sich die Angeklagte Z... nicht nur wegen der von ihr im Bereich der Wohnung zu erbringenden Legendierungstätigkeiten, sondern auch, um die vereinbarte Veröffentlichung des Bekennerdokuments und die Vernichtung der Beweismittel zuverlässig sicherstellen zu können, während jeder der künftigen Taten in der ortsfesten Zentrale ihrer Gruppe, also jeweils in deren gemeinsamer Wohnung, oder in deren Nähe aufhalten würde.
Die Angeklagte Z..., so vereinbarten sie, sollte im Falle der Auflösung ihrer Vereinigung im Sinne einer Arbeitsteilung von der gemeinsamen Wohnung aus die weitere tatbezogene Aufgabe ausführen, die sodann vorbereitete Selbstbekennung der Vereinigung zu früher begangenen ideologisch motivierten Anschlagstaten verbreiten und so diesen Taten und ihrer Vereinigung ihre besondere Bedeutung und Wirkung geben. Es sollte dabei auch deutlich werden, dass die Organisation die Anschlagsserie und deren Veröffentlichung als wesentliches Ziel ihrer Taten auch von Anfang an geplant hatte. Dies wollten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... dadurch deutlich machen, dass sie gerade bei den ersten Tötungsdelikten Fotoaufnahmen der Opfer zur späteren Verwendung in einem Bekennerdokument herstellen wollten, die zeigen und beweisen sollten, dass nur die Täter selbst die Aufnahmen – im Vorgriff auf die spätere Verwendung und zur Dokumentation – im unmittelbaren Anschluss an die Tatausführung gefertigt haben konnten.
Zudem einigten sie sich darauf, dass die Angeklagte Z... ebenfalls im Sinne einer Arbeitsteilung die weitere tatbezogene Aufgabe ausführen sollte, die Beweismittel zu zerstören, die in der als Zentrale des Verbandes dienenden jeweiligen Wohnung lagerten, sobald sich die Männer wegen einer drohenden Festnahme am Tatort oder auf der Flucht zurück zur gemeinsamen Wohnung getötet haben würden. Dabei ging es darum, alle Spuren und Beweismittel zu vernichten, die Rückschlüsse auf ihre Lebensweise in den Jahren nach der Flucht zulassen und zur Aufdeckung ihrer Identität als Täter der begangenen Straftaten und als Mitglieder der Vereinigung NSU sowie zur Aufdeckung der Straftaten von Unterstützern des NSU und deren Identität führen konnten. Beleg für die Taten und ihren Seriencharakter sollte ausschließlich das Bekennerdokument sein, in dem sich die Organisation zu den Taten bekannte, ohne dass die Identität und Anzahl ihrer Mitglieder erkennbar sein würden.
Da ihnen bewusst war, dass die Ausführung der Überfälle und Anschläge trotz sorgfältiger Vorbereitung stets im höchsten Maße das Risiko der drohenden Festnahme U. B... und U. M... in sich bergen würde, war ihnen auch klar, dass sie den Zeitpunkt einer Veröffentlichung der Bekennung voraussichtlich nicht frei würden bestimmen können.
Aufgrund dieser gemeinsam vereinbarten Gesamtkonzeption konnten sowohl die Überfälle als auch die Anschläge nur dann ausgeführt werden, wenn sie von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam begangen würden. Der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die bei der Tatbegehung gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, war daher, weil die beabsichtigten Taten nach dem gemeinsamen Tatkonzept in keinem Fall von den beiden Männern allein, sondern dem Konzept entsprechend nur unter Mitwirkung der Angeklagten Z... durchführbar waren, von essenzieller Bedeutung für die beabsichtigten Überfälle und Anschläge. Dies war der Angeklagten Z... bekannt und sie unterwarf sich willentlich, ebenso wie U. M... und U. B..., dieser gemeinsam gewollten Gesamtkonzeption.
Zur Vorbereitung der Anschläge, aber auch zur Auffindung von für sie logistisch wichtigen Örtlichkeiten, wie beispielsweise Geldinstituten und Fahrzeugvermietungen, wurde in zeitintensiver Arbeit eine Fülle von Daten gesammelt und systematisch, zum Teil elektronisch, in Namens-, Adress- und Datenlisten aufbereitet. Diese Listen und Datenbestände wurden für umfangreiche und zeitlich aufwändige Recherchen vor Ort verwendet und anschließend jeweils entsprechend dem jeweiligen Kenntnisstand bearbeitet und ergänzt.
Nunmehr gingen die drei Mitglieder der Vereinigung daran, das Konzept der Vereinigung, das sie für ihre jeweilige künftige Handlungsweise für die Organisation als gültig ansahen, umzusetzen und zunächst durch mehrere Raubüberfälle, deren Ablauf sie gemeinsam im Detail planten und vorbereiteten, den benötigten finanziellen Grundstock für die Serie der Tötungsdelikte zu schaffen.
[2] Überfall auf den Edeka Markt, I. Straße in Chemnitz am 18. Dezember 1998
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 18. Dezember 1998 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein:
Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Abend des 18. Dezember 1998 den Edeka-Lebensmittelmarkt in der I. Straße in Chemnitz zu überfallen.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, im Lebensmittelmarkt vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen und zu erhalten. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort.
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, die zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern.
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, eine mitgeführte Schusswaffe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das im Markt vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch erst ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am 18. Dezember 1998 etwa gegen 18:00 Uhr zum Edeka Markt in der I. Straße in Chemnitz. Einer der beiden Männer führte dabei plangemäß eine scharfe Schusswaffe mit sich. Während dieser zunächst vor dem Eingang wartete, blieb der andere im Eingangsbereich des Edeka Marktes stehen und beobachtete das Geschehen, bis die Geschädigte K... in ihrer Funktion als Hauptkassiererin das Bargeld aus circa sechs bis acht Registrierkassen eingesammelt und die gesamte Summe in Höhe von mindestens 20.000 DM in einer Tasche verstaut hatte. In dieser Situation trat der Täter, der im Eingangsbereich wartete, nachdem er sich vermummt hatte, mit der scharfen Schusswaffe bewaffnet auf die Geschädigte K... zu. Er hielt der Geschädigten die Schusswaffe an den Körper und forderte die Herausgabe des Geldes. Nachdem die Kassiererin aber auf die Drohung nicht sofort reagierte, versuchte er erfolglos, ihr die Tasche mit dem Geld mit Gewalt zu entreißen. Als Folge der Bedrohung mit der Schusswaffe überließ die Geschädigte dem sie bedrohenden Täter die Tasche mit dem Geld schließlich dann doch. Dieser nahm die Beute an sich.
Durch die Bedrohung der Kassiererin mit der Schusswaffe beabsichtigten U. M... und U. B..., wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Kassiererin zu einer für den Inhaber des Marktes nachteiligen Herausgabe des vorhandenen Bargelds zu veranlassen. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und die Angeklagte Z... rechtswidrig zu bereichern.
Nach der Übergabe des Geldes flüchteten U. B... und U. M... aus dem Geschäft.
Ein Passant, der Geschädigte F. K..., der sich vor dem Edeka Markt aufgehalten hatte, verfolgte die beiden flüchtenden Täter. Einer der Täter drehte sich zum Zeugen K... um und schoss, gemäß ihrer gemeinsamen Tatplanung, dreimal gezielt aus einer Entfernung von circa 20 Metern in Richtung Kopf und Brust des Verfolgers. Der Schütze handelte, was dem mit der Angeklagten Z... gefassten Tatplan entsprach, und was sie auch wollte, um die Beute aus dem Überfall zu sichern. Bei den Schüssen nahmen der Schütze und seine beiden Komplizen den Tod des Opfers billigend in Kauf. Die drei Schüsse verfehlten den Zeugen K... zufallsbedingt nur knapp und führten deshalb nicht zu dessen Tod. Der Zeuge brach die Verfolgung daraufhin ab und versteckte sich hinter einem Fahrzeug, so dass ihn weitere Schüsse nicht mehr treffen konnten. U. B... und U. M..., die damit ihr Ziel erreicht hatten, ungehindert und unerkannt unter Mitnahme der Beute flüchten zu können, setzten ihre Flucht mit der Beute fort, um diese für die Zwecke der Personenvereinigung zu verwenden.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 18. Dezember 1998 während des gesamten Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der A. Straße in Chemnitz auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat im Edeka Markt. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstands mit, dass eine Person, die im Markt tätig war, mit einer Schusswaffe bedroht werden würde und dies, entsprechend ihrer Absicht, zu einer für den Inhaber des Marktes nachteiligen Vermögensverfügung führen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich und die beiden Männer zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf die Einnahmen des Edeka Marktes hatten. Sie erbrachte ihren Tatbeitrag mit einem Gewinnstreben um jeden Preis, da sie bei ihrer Handlung den Tod eines Menschen, der die Beuteverschaffung oder deren Sicherung verhindern wollte, durch den für diesen Fall verabredeten Schusswaffengebrauch billigend in Kauf nahm. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls schuf, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, den finanziellen Grundstock für die Vereinigung und damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
In Folge der Bedrohung mit der Waffe litt die Hauptkassiererin K... an Angstzuständen, so dass sie drei Monate arbeitsunfähig krank war. Anschließend konnte sie ihre Beschäftigung in dem Edeka Markt wieder aufnehmen.
Den Geschädigten K... belastete in der Folgezeit der Gedanke an seinen naheliegenden und nur zufallsbedingt nicht eingetretenen Tod in erheblichem Maße. Ärztliche oder therapeutische Hilfe nahm er nicht in Anspruch.
Nunmehr verfügten die drei Untergetauchten seit ihrer Flucht erstmals über einen größeren Geldbetrag für ihren Unterhalt und die Verfolgung ihrer Ziele. Das Ein-Zimmer-Apartment in der A. Str. in Chemnitz erwies sich für drei Erwachsene auf Dauer als zu eng. Der Angeklagte A. E... half den drei Untergetauchten, indem er am 16. April 1999 auf seinen Namen einen Mietvertrag für eine größere Wohnung in der W. Allee in Ch. zur alleinigen Nutzung durch Z..., B... und M... abschloss.
[3] Überfall auf die Postfiliale, B.straße in Chemnitz am 06. Oktober 1999
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 06. Oktober 1999 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Nachmittag des 06. Oktober 1999 die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz zu überfallen.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der W. Allee in Chemnitz, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort.
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiter organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, eine mitgeführte Schusswaffe und eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Postfiliale vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe und eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans betraten U. B... und U. M..., die beide zur Tarnung einen Motorradheim trugen, am 06. Oktober 1999 gegen 16:45 Uhr die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz. Einer der beiden Männer führte dabei plangemäß eine scharfe Schusswaffe mit sich, der andere eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe. Einer der beiden rief: „Überfall Geld her!“ und gab, um der Aufforderung Nachdruck zu verschaffen, mit der mitgeführten Schreckschusspistole einen Schuss in Richtung der Glaswand ab, hinter der die Zeugin Ba... am Schalter saß. Der andere Täter sprang über den Tresen des Paketschalters, um die Zeugin Ba... durch die Bedrohung mit der scharfen Schusswaffe zur Herausgabe von Bargeld zu veranlassen. Da in diesem Moment gerade die Postangestellte Bu... aus einem Hinterraum nach vorne gekommen war, hielt er die scharfe Schusswaffe in deren Richtung und rief dabei: „Geh zum Tresor! Kohle raus! Aber schnell!“. Da diese nicht reagierte, wandte er sich mit seiner Waffe erneut der Zeugin Ba... zu und hielt ihr zugleich eine offene Plastiktüte hin. Unter dem Eindruck der Bedrohung, steckte ihm die Postangestellte Ba... 5.787,59 DM in die Plastiktüte.
U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit der Schusswaffe und der täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeldes führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und die Angeklagte Z... zu bereichern, wobei sie, wie sie wussten, keinen Anspruch auf die Beute hatten.
Nach der Übergabe des Bargelds sprang der zweite Täter über den Tresen zurück in den Kundenbereich. Anschließend verließen beide Täter unter Mitnahme der Beute die Postfiliale und flüchteten gemeinsam auf einem Motorrad.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgabe im Rahmen der Tatausführung am 06. Oktober 1999 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der W. Allee in Ch. auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können. Er war daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale in der B.straße in Chemnitz. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Postfiliale tätig waren, mit einer scharfen Schusswaffe und einer täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe bedroht werden würden und dass dies, entsprechend ihrer Absicht, zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe des Bargeldes führen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich und die beiden Männer zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
In Folge der psychischen Belastung durch den Überfall ist die Postangestellte Ba... nicht mehr in der Lage, in einer kleinen Filiale zu arbeiten. Sie ließ sich in eine größere Filiale versetzen, in der stets mehr als zwei weitere Kollegen gleichzeitig anwesend sind.
[4] Überfall auf die Postfiliale, L. Straße in Chemnitz am 27. Oktober 1999
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 27. Oktober 1999 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 27. Oktober 1999 die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz gemeinsam zu überfallen.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der W. Allee in Chemnitz, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, in ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort.
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiter organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, mitgeführte Schusswaffen gegen in der Filiale anwesende Personen einzusetzen, die Angestellten der Post dazu zu veranlassen, ihnen das in der Filiale vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch erst ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei dem Überfall mindestens eine mit scharfer Munition geladene Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans fuhren U. B... und U. M... am Vormittag des 27. Oktober 1999 mit einem Motorrad in die L. Straße in Chemnitz. Sie parkten das Motorrad in der Nähe der Postfiliale L. Straße. Gegen 11:40 Uhr betraten sie die Postfiliale. Ihre Gesichter hatten sie mit Tüchern oder einer Sturmhaube vermummt. Beide waren bewaffnet, wobei zumindest einer der beiden Männer plangemäß eine scharfe Schusswaffe mit sich führte. Nach Betreten der Filiale übersprangen beide Männer den Tresen. Einer der beiden begab sich zu der Postangestellten Ge..., die an einem der Schalter hinter dem Tresen saß. Er richtete eine schwarze Pistole auf die Zeugin und forderte von ihr mit den Worten „Zack, zack, zack, Geld her“ die Herausgabe von Geld. Aus Angst um ihr Leben öffnete die Zeugin die Kassenschublade an ihrem Schalter. Der Täter entnahm das dort befindliche Geld und steckte es ein. Der zweite Täter zwang währenddessen die Postangestellte We..., indem er sie ebenfalls mit einer Schusswaffe bedrohte und sie deswegen um ihr Leben fürchtete, den Tresor zu öffnen, aus dem er das Geld aus einem dort befindlichen Geldsack an sich nahm. Mit einer Beute in Höhe von 62.822,70 DM verließen U. B... und U. M... anschließend die Filiale und flüchteten mit dem in der Nähe abgestellten Motorrad. U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Postangestellten mit den Waffen, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgabe im Rahmen der Tatausführung am 27. Oktober 1999 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der W. Allee in Chemnitz auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können. Er war daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale in der L. Straße in Ch.. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Postfiliale tätig waren, mit einer Waffe bedroht werden würden und dass aufgrund der Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Postfiliale geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
Infolge der Bedrohung mit der Waffe litt die Postangestellte Ge... über einen längeren Zeitraum an Angstzuständen.
Die Postangestellte W... war infolge der mit dem Überfall verbundenen psychischen Belastungen 14 Tage arbeitsunfähig krank. Bis heute leidet sie an Angstzuständen. Sie war deswegen auch in psychiatrischer Behandlung.
[5] Mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten Z... durch jährliche Treffen mit dem Angeklagten G... beginnend im Sommer 2000
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt beginnend ab dem Sommer des Jahres 2000 trafen sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... jährlich mindestens einmal mit dem Angeklagten G.... Im Sommer 2000, 2002 und 2004 luden sie ihn sogar ein, mit ihnen gemeinsam je einen Campingurlaub an der Ostsee zu verbringen. Der Angeklagte G... musste jeweils lediglich die Anfahrtskosten selbst tragen. Die sonstigen Kosten – Verpflegung, Unterbringung und Ausflüge – übernahmen jedes Mal die Angeklagte Z... und die beiden Männer. Daneben suchten ihn die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... an seinem Wohnort in H. und später in L. auf, oder der Angeklagte G... besuchte die drei Personen in ihrer jeweils aktuellen Wohnung. Mit den Treffen beabsichtigten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die Beziehung zum Angeklagten G... zu intensivieren. Aufgrund der dadurch erreichten Festigung der persönlichen Bindung zwischen ihnen stellten sie dadurch sicher, dass der Angeklagte G... sein Wissen über die drei Personen nicht den Ermittlungsbehörden preisgab und sie weiterhin unterstützte. Zudem hatten die Treffen noch den Zweck, die Mitglieder der Vereinigung hinsichtlich der persönlichen Lebensverhältnisse des Angeklagten G... auf den aktuellen Kenntnisstand zu bringen. So wurden sie in die Lage versetzt, die ihnen vom Angeklagten G... ab dem Jahr 2001 zur Verfügung gestellten Ausweispapiere und seine Identität entsprechend den aktuellen Verhältnissen weiterhin gefahrlos zu nutzen. Die Angeklagte Z... handelte in der geschilderten Weise, um durch die Pflege der Beziehung zum Angeklagten G... und der Überprüfung seiner Lebensverhältnisse den Fortbestand der von ihr sowie U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung zu sichern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
[6] Tat zulasten von E. S... in Nürnberg am 09. September 2000
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09. September 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein:
Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen am Blumenstand „Ş...“ in der ... Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am 09. September 2000 um die Mittagszeit in N. durch Erschießen zu töten.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in Nürnberg vor Ort tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen.
Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.
Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung dieser Tat vor Ort.
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.
Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzeptes überein, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigte öffentliche Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers wollten sie in ihrem beabsichtigten Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen.
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am 09. September 2000 nach Nürnberg in die ... Straße, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige E. Ş... auf einer Freifläche zwischen der G. und der O. Straße an seinem Blumenstand arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte E. Ş... zu der von den drei Personen ausländer-feindlich-rassistisch definierten Opfergruppe.
Am 09. September 2000 kurz vor 13:00 Uhr stand das Opfer auf der Ladefläche seines ... Transporters, den er hinter seinem mobilen Blumenverkaufsstand in der ... Straße geparkt hatte. U. M... und U. B... traten an die geöffnete Schiebetür an der Beifahrerseite des Transporters heran, um E. Ş... zu töten. Dieser wandte sich den beiden Männern zu. Er versah sich dabei keines Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.
Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gab U. B... oder U. M... dementsprechend sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, mindestens vier Schüsse auf Kopf und Körperzentrum des Geschädigten ab, um diesen zu töten. Ein Schuss traf das Opfer in der linken Wange. Ein weiterer Schuss traf im Bereich des rechten und ein weiterer Schuss traf im Bereich des linken Unterkieferastes, Ein Schuss trat in der Brust in den Körper des Opfers ein.
Der andere der beiden Männer gab mit der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der Waffennummer ****89 mindestens einen Schuss in Richtung des Kopfes des Geschädigten ab. Dieses Geschoss drang in den Oberkiefer ein und blieb an der Innenseite des Schädeldaches stecken.
Entweder mit der Waffe Ceska oder mit der Waffe Bruni wurden auf den Geschädigten noch drei weitere Schüsse abgegeben: Ein Schuss durchdrang dessen rechte Unterlippe und trat im Bereich des linken Augenunterlids wieder aus. Das Projektil eines weiteren Schusses drang an der Rückseite des linken Unterarms ein und trat im Bereich der linken Ellenbeuge aus. Ein weiterer Schuss durchschlug das Dach des Lieferwagens.
Gemäß ihrer Absprache fotografierte entweder U. M... oder U. B... nach der Abgabe der Schüsse den lebensgefährlich verletzten E. Ş... am Tatort. Anschließend flüchteten beide Männer. Das Opfer ließen sie sterbend in seinem Lieferwagen liegen.
Der Schuss, der in den Oberkiefer eindrang und bis zum Schädeldach des Opfers verlief, führte bei ihm zu Hirnstammeinblutungen und zu einem Hirnödem. E. Ş... verstarb am 11. September 2000 infolge der durch diesen Schuss verursachten Verletzungen an zentraler Atemlähmung.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 09. September 2000 während der Durchführung des Tötungsdelikts und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der H.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von E. Ş....
Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlichen südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der „Ausländer“. Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrags aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Organe, sein Lebensrecht ab.
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplanes und von der Angeklagten Z... gewollt.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
[7] Überfall auf die Postfiliale, J.-D.-Straße in Chemnitz am 30. November 2000
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 30. November 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gegen Mittag des 30. November 2000 die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz zu überfallen.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort.
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personalverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, zwei mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Postfiliale vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans fuhren U. B... und U. M... mit einem Wohnmobil, das der Angeklagte Z... auf ihre Bitten angemietet und ihnen überlassen hatte, am 30. November 2000 nach Chemnitz. Gegen Mittag betraten sie maskiert die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz. Plangemäß führten sie zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, mit sich. Einer der beiden wandte sich der Postangestellten Me... zu, richtete eine Schusswaffe auf sie und forderte: „Räum die Geldfächer aus!“. Unter dem Eindruck dieser Bedrohung nahm sie Geld aus den beiden Schalterkassen und steckte es in einen Beutel, den ihr der Täter hinhielt. Der andere sprang über den Schalter und schob die Postangestellte Sch... zum Tresor. Dabei bedrohte er sie mit einer Schusswaffe und verlangte Geld indem er sagte: „Du willst doch keine Kugel abhaben!“ Unter dem Eindruck dieser Bedrohung öffnete die Postangestellte Sch... den Tresor, aus dem er sich das Geld nahm. Als er den Tresorraum verlassen hatte, löste die Angestellte einen Alarm aus. U. B... und U. M... flüchteten sodann unter Mitnahme der Beute in Höhe von 38.900 DM aus der Postfiliale und anschließend mit dem Wohnmobil. U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung mit den Schusswaffen, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen und weiter zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen und weiter, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 30. November 2000 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der H.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Postfiliale tätig waren, mit zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, bedroht werden würden und deshalb entsprechend ihrer Absicht dann die Wegnahme von Bargeld durch U. B... und U. M... von dem Personal der Postfiliale geduldet werden würde und es infolge der Bedrohung weiter zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld kommen würde. Sie handelte in der Absicht, sich und den beiden Männern die Beute zuzueignen und weiter, um sich und die beiden Männer an ihr zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
[8] Anschlag in der P.gasse in Köln im Dezember 2000/Januar 2001
Nachdem die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... die anlässlich durchgeführter Ausspähmaßnahmen von ihnen gewonnenen Erkenntnisse zu potenziellen Opfern eines Sprengstoffanschlages ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor Weihnachten 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln durchzuführen, um die in dem Geschäft tätigen südländisch aussehenden Personen, die sich zum Zeitpunkt der Zündung des Sprengsatzes in dessen Wirkungsbereich befinden würden, unter Ausnutzung des Umstandes, dass die Opfer mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würden, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten oder, sollte dies zufallsbedingt nicht gelingen, sie zumindest möglichst schwer zu verletzen.
Sie wählten dieses Ladengeschäft als Tatort aus, da dieses von einer südländisch aussehenden Familie betrieben wurde. Aufgrund ihrer Abstammung gehörten diese Menschen zu der ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe der Angeklagten Z..., U. B... und U. M...
Alle drei planten, in dem Ladengeschäft eine in einer Blechdose verbaute Sprengvorrichtung als Sprengfalle zum Einsatz zu bringen, deren Sprengsatz durch eines der Opfer ausgelöst werden sollte.
Sie wollten, dass dieses Opfer und auch die anderen dort tätigen Personen, die sich im Wirkungsbereich der Bombe aufhalten würden, dabei tödliche Verletzungen erleiden würden. Dabei gingen alle drei davon aus, dass – nachdem entgegen der beim Zurücklassen der Bombe im Lebensmittelgeschäft geplanten Ankündigung, die Dose alsbald wieder abzuholen, keiner umgehend in den Laden zurückkehren würde – sie zeitnah mit dem Öffnen der Dose, der Explosion und der Fahndung nach den Tätern zu rechnen hätten.
Alle drei einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in Köln tätig zu werden. Sie sollten die zuvor selbst hergestellte Bombe in dem Lebensmittelgeschäft ablegen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Dabei gingen alle drei davon aus, dass – nachdem entgegen der Ankündigung der vermeintliche Kunde nicht umgehend in den Laden zurückkehren würde – sie zeitnah mit dem Öffnen der Dose, der Explosion und der Fahndung nach den Tätern zu rechnen hätten. Die Angeklagte Z... sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort.
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. B... und U. M... einige Tage vor Weihnachten zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 19. und dem 21. Dezember 2000 unter Mitnahme des Sprengsatzes nach Köln zu dem Lebensmittelgeschäft des iranischen Staatsangehörigen D. Ma... in der P.gasse. Dazu benutzten sie ein Wohnmobil, das der Angeklagte E... bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für den Zeitraum vom 19. bis 21. Dezember 2000 angemietet und den drei Personen überlassen hatte.
Einer von beiden betrat, während der andere vor dem Laden wartete, am späten Nachmittag mit einem Weidenkorb, in dem sich der Sprengsatz, versteckt in einer metallenen Christstollendose befand, den Laden und traf dort auf den Ladeninhaber D. M.... Um einen Einkauf vorzutäuschen, sammelte er einige Lebensmittel in dem Laden ein und legte diese in den Weidenkorb zu der roten, weihnachtlich mit Sternen verzierten Christstollendose mit der Sprengvorrichtung. Es handelte sich dabei um eine in die Christstollendose aus Metall eingebaute, mit etwa einem Kilogramm Schwarzpulver befüllte Gasdruckflasche aus Stahl, an die sechs Mignon 1,5-Volt-Batterien in einem Batteriepack angeschlossen waren. Die Vorrichtung war so konstruiert, dass bei geschlossener Dose der Stromfluss von den Batterien zum Zündmittel des Schwarzpulvers unterbrochen war. Durch das Öffnen des Deckels der Dose würde der Stromfluss der Batterien freigegeben werden und in den Behälter der Druckgasflasche fließen. Über ein Zündmittel würde das eingebrachte Schwarzpulver entzündet und zur Explosion gebracht werden.
Unter dem Vorwand, sein vergessenes Portemonnaie aus der nahegelegenen Wohnung holen und umgehend zurückkehren zu wollen, stellte der Täter den Korb mit dem in der Stollendose eingebauten Sprengsatz, in dem sich neben weiteren Lebensmitteln auch eine Whiskyflasche aus Glas befand, neben D. Ma... an der Kasse des Ladengeschäfts ab. Er ließ den Korb in dem Laden zurück, verließ das Geschäft und begab sich zu seinem wartenden Mittäter.
Entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan gingen B. Z... U. B... und U. M... davon aus, dass der Inhaber des Geschäfts oder dort tätige Personen in der Folge, sobald sie feststellen würden, dass der vermeintliche Kunde nicht umgehend zurückgekehrt war, die Blechdose aus Neugierde ahnungslos öffnen und damit den tödlichen Sprengsatz zur Zündung bringen würden. Den dreien war bewusst, dass die im Wirkungsbereich des Sprengsatzes befindlichen Personen zum Zeitpunkt der Ablage und der späteren Zündung des Sprengsatzes mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb auch keine Vorkehrungen gegen den Eintritt der Explosion treffen würden. Sie nutzten diesen Umstand bei ihrer Tatbegehung aus. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die im Bereich des Ladengeschäfts tätigen Personen, die sich zum Zeitpunkt der Zündung des Sprengsatzes im Wirkungsbereich der Bombe aufhalten würden, durch die Explosion des Sprengsatzes in dem Ladengeschäft getötet oder, sofern dies zufallsbedingt nicht eintreten würde, zumindest schwerste Verletzungen erleiden würden. Nach der Ablage des Sprengsatzes gingen sie davon aus, dass sie für den Eintritt des Todes bei den sich zum Zeitpunkt der Detonation im Wirkungsbereich des Sprengsatzes aufhältlichen Opfern von ihrer Seite alles Erforderliche getan hatten. Zur Abwendung der Explosion oder sonst zur Warnung der Opfer, um deren Tod zu verhindern, unternahmen sie in der Folge nichts.
Nach Ablage der Sprengfalle verließen U. B... und U. M... K. und kehrten mit dem gemieteten Wohnmobil zur Angeklagten Z... nach Z. in die gemeinsame Wohnung in der H.straße zurück.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgabe während der Fahrt der beiden Männer nach K. und der gesamten Tatausführung bis zur Rückkehr der beiden Männer in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der H.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Die drei wussten, dass sie mit dem Auslösen der Bombe mit umgehenden Fahndungsmaßnahmen nach den Tätern würden rechnen müssen. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass U. M... und U. B... nach der Ablage des Sprengsatzes in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Er war daher unverzichtbare Bedingung für den Anschlag in dem Lebensmittelgeschäft. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat mit, um die dort tätigen und sich im Wirkungsbereich des Sprengsatzes befindlichen Menschen zu töten. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat.
Ihr war bewusst, dass die Menschen im Wirkungsbereich des Sprengsatzes keinerlei Anlass zur Tat gegeben hatten. Sie waren, wie die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und diesen Menschen bestanden hätte, lediglich Repräsentanten einer ideologischen Feindgruppe, nämlich der „Ausländer“. Bei der Erbringung ihres Tatbeitrags sprach sie diesen Menschen aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Organe, ihr Lebensrecht ab.
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass die im Ladengeschäft tätigen Personen mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, war Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.
Der Angeklagten Z... war, ebenso wie auch U. B... und U. M... bei ihrer Vorgehensweise bewusst, dass die Explosion des Sprengsatzes in dem Ladengeschäft, für die dort tätigen Personen, die sich zum Zeitpunkt der Zündung des Sprengsatzes im Wirkungsbereich der Bombe aufhalten würden, lebensgefährlich und tödlich sein würde. Das wollte sie auch. Sie unternahm nichts, um die Zündung des Sprengsatzes zu verhindern oder die potenziellen Opfer zu warnen.
Vielmehr warteten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... in der Folgezeit auf die Auslösung des Sprengsatzes durch die Öffnung der Blechdose durch den ahnungslosen Ladeninhaber oder eine andere ahnungslose dort tätige Person.
Nachdem der vermeintliche Kunde nicht, wie gegenüber D. Ma... angekündigt, alsbald in den Laden zurückgekommen war, öffnete der Geschädigte D. Ma... die Dose mit dem Sprengsatz jedoch nicht sofort, sondern ließ den Korb zunächst weiter im Kassenbereich stehen. Einige Tage später verbrachte die Ehefrau des Geschäftsinhabers, S. Af..., den Weidenkorb samt Inhalt in den rückwärtigen Aufenthaltsraum, wo sie den Korb auf einem dort befindlichen Tisch abstellte. Erst am 19. Januar 2001 gegen 07:00 Uhr öffnete die damals 19-jährige Tochter des Ladeninhabers, M. Ma... die sich keines Angriffs auf ihr Leben versah, aus Neugierde den Deckel der Blechdose. Damit löste sie, ohne dass es ihr bewusst war, die elektrische Zündung des Sprengsatzes aus. In der geöffneten Metalldose sah sie eine blaue Gasflasche aus Metall, erkannte die Vorrichtung jedoch nicht als Bombe und schloss den Deckel der Dose wieder. Da ihr die tödliche Gefahr nicht bewusst war, traf sie keinerlei Abwehrmaßnahmen. Sie ging zur anderen Seite des Tisches, auf dem der Korb mit dem Sprengsatz in der Blechdose stand, und bückte sich, um aus der dortigen Schublade einen Spiegel zu holen. Dabei befand sich ihr Kopf auf Höhe der Tischplatte. Nachdem sich durch den Zeitablauf von etwa vier Wochen seit dem Abstellen der Bombe vor Weihnachten fünf der sechs eingebauten Batterien entladen hatten, explodierte der Sprengsatz zeitverzögert erst in diesem Augenblick. Im Bereich des Ladengeschäftes und damit im Wirkungsbereich der Bombe hielten sich zu diesem Zeitpunkt ihre Mutter S. Af... ihre Schwester M2. Ma... und ihr Vater D. Ma... auf. Diese rechneten mit keinerlei Angriffen auf ihr Leben und bereiteten sich auf ihre ersten Kunden – in der Regel um diese Tageszeit Kinder auf dem Weg zur Schule – vor. Sie hatten infolgedessen auch keinerlei Abwehrmaßnahmen gegen einen entsprechenden Angriff getroffen.
S. Af... befand sich im Verkaufsraum hinter der Theke. M2 Ma... hielt sich im Durchgangsraum zwischen dem Verkaufs- und dem Aufenthaltsraum neben dem dortigen Kühlschrank auf. D. Ma... war damit beschäftigt den Laden einzuräumen und lud gerade Waren aus dem vor dem Geschäft geparkten Lieferwagen aus.
Die Explosion setzte eine Druckwelle frei, die im unmittelbaren Bereich des Explosionszentrums zu tödlichen Verletzungen der Lunge und des Herzens führen konnte. Zudem zerbarsten aufgrund der Explosion die Gasdruckflasche, die daneben befindliche Whiskyflasche, die Blechdose, der Korb und der Tisch und setzten zahlreiche Metall-, Glas- und Holzsplitter sowie aus diesen Materialien bestehende Trümmer frei, darunter fünf flächige, scharfkantig abgerissene Metallfragmente mit einem Gewicht von 20 g, 39 g, 62 g, 90 g und 113 g, die mit einer Geschwindigkeit von 300 m/sec beschleunigt wurden. Des Weiteren wurde durch die Explosion eine extreme Hitze im Bereich von 1.000°C bis 2.000°C freigesetzt, der wegen der Nähe zur Bombe vor allem die Geschädigte M. Ma... ausgesetzt war.
Da sich die Geschädigte M. Ma... zum Zeitpunkt der Explosion gerade neben dem Tisch gebückt hatte, wurden zufallsbedingt der Hauptdruck und ein Teil der mit der Explosion verbundenen extremen Hitze durch den Tisch aufgefangen und von der Geschädigten abgehalten. Wäre sie, wie noch kurz vorher, gestanden, hätte sie nahezu keine Überlebenschancen gehabt.
Die Geschädigte M. Ma... erlitt explosionsbedingt Verbrennungen von circa 5 % der Hautoberfläche, eine Orbitabodenfraktur, eine beidseitige Trommelfellperforation sowie zahlreiche Schnittverletzungen am Kopf, im Gesicht, an der rechten Hand und an beiden Beinen mit Schmaucheinsprengungen und Holzfremdkörpereinsprengungen. Nach dem Anschlag war zunächst eine etwa zweimonatige stationäre Behandlung im Schwerstverbrannten-Zentrum des Krankenhauses M... erforderlich.
Die Geschädigte war in dieser Zeit meist intubiert. Sie befand sich eineinhalb Monate im künstlichen Koma. In den folgenden Jahren bis zum Jahr 2007 musste sie sich einer Vielzahl von Folgeoperationen unterziehen. So waren noch im Jahr 2001 zwei Ohrenoperationen erforderlich, im Folgejahr folgte noch eine weitere. Mehrere hölzerne Einsprengungen wurden aus ihrer Oberlippe und aus dem Naseneingangsbereich operativ entfernt. Mittels zahlreicher Laserbehandlungen in den Jahren 2002 bis 2007 wurde versucht, die erlittenen Schmutztätowierungen im Gesicht zu beseitigen, die durch das Schwarzpulver entstanden waren. Eine vollständige Entfernung war allerdings nicht zu erreichen. Aktuell leidet die Geschädigte noch an einer bleibenden Gehörschädigung rechts im Hochtonbereich von 20 % und einem beidseitigen Tinnitus. Bleibend sind auch zahlreiche sichtbare, die Geschädigte störende Narben und multiple Schmutztätowierungen jeweils im Gesicht. Auch konnten diverse Holzsplitter im Kiefer bislang nicht entfernt werden. Aufgrund der explosionsbedingten Folgen hat die Geschädigte ihr Abitur und ihr daran anschließendes Studium erst mit einer Verzögerung von etwa eineinhalb Jahren abschließen können.
Die Geschädigte M. Ma... erlitt nur zufallsbedingt keine tödlichen Verletzungen. Die durch den Explosionsdruck herausgerissene Kühlschranktüre verfehlte die danebenstehende Geschädigte nur zufallsbedingt.
Auch S. Af... die durch Splitterflug tödliche Verletzungen hätte erleiden können, blieb nur durch Zufall unverletzt. Zudem wurde ein von ihr auf der Theke abgelegtes circa 40 bis 50 cm langes Käsemesser durch die Druckwelle der Explosion erfasst, beschleunigt und blieb über ihrem Kopf in der Wand hinter ihr stecken. Nur zufallsbedingt wurde sie durch das Messer nicht verletzt.
D. Ma... der aus seinem vor dem Geschäft geparkten Lieferwagen Waren ablud, wurde von den durch die Druckwelle beschleunigten Glassplittern der zerberstenden Schaufensterscheibe durch glückliche Umstände nicht getroffen und somit nicht tödlich verletzt. Der Geschädigte hatte zufallsbedingt den über die Nacht heruntergelassenen Rollladen noch nicht geöffnet. Dies hatte zur Folge, dass die Verbreitung der Splitter durch den Rollladen abgebremst wurde. Die Splitter der zerstörten Schaufenster lagen auf dem Gehsteig. Der Rollladen wurde herausgedrückt. Durch die Explosion barst die Fensterscheibe des Aufenthaltsraums. Die Deckenverkleidung fiel herunter. Ein darunter befindlicher Querbalken wurde zum Teil aus der Wandhalterung herausgerissen.
Durch die Druckwelle der Explosion zersplitterten im Vorraum des Aufenthaltsraums die beiden Scheiben im Fenster zum Hinterhof. Zudem wurde die dort befindliche geschlossene Metalltüre zum Innenhof aufgerissen. Die Schließzunge und das Schließblech der Türe wurden dabei verformt. Im Verkaufsraum wurde durch die Druckwelle die Heizungsverkleidung abgerissen. Die zum Hinterhof gelegenen Fenster des Nachbarhauses zersplitterten ebenfalls. Teile des Welldachs der Trennmauer der Hinterhöfe der Anwesen P.gasse XX–XX und XX wurden abgerissen und lagen am Boden. Auch wurde durch die Druckwelle der Explosion der von der Gasflasche abgesprengte Doppelnippel aus Messing mit einem Gewicht von 15 g in den Hinterhof des Anwesens P.gasse XX katapultiert. Zahlreiche Glassplitter und verschiedenartige Trümmerteile wurden durch die Explosion auch in den Hinterhof P.gasse XX-XX geschleudert.
Die Zeit, in der sich M. Ma... im Krankenhaus befand, war für ihre Eltern und ihre Geschwister sehr belastend. Ein Versuch, das Ladengeschäft in der P.gasse in K. wiederaufzubauen, scheiterte, da S. Af... psychisch nicht in der Lage war, sich nach dem Anschlag überhaupt noch in die Nähe des Lebensmittelgeschäfts zu begeben, geschweige denn das Ladengeschäft wieder zu betreten. Das Geschäft musste daraufhin verkauft werden. Damit entfiel die Haupteinnahmequelle der Familie Ma.... Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen voll schuldfähig.
Bekennervideo – erste Fassung
Entsprechend dem Plan der Angeklagten Z... U. B... und U. M..., die Anschläge zum Zwecke der Veröffentlichung und Bekennung als Taten des NSU zu dokumentieren, wurde nach der Ermordung E. Ş... und dem Anschlag in der P.gasse in Köln im Januar 2001 damit begonnen, ein Bekennerdokument in Form eines Videofilms gemeinsam konkret zu konzipieren und praktisch zu erstellen. Dieser Videofilm wurde zeitnah am 09. März 2001 fertiggestellt. Das Video wies – bei gleichzeitiger Ankündigung weiterer Anschläge – die Taten vom 09. September 2000 und 19. Januar 2001 unter Nennung der Namen der Opfer als solche des Nationalsozialistischen Untergrunds – NSU – aus. Dabei wurde – neben Zeitungsausschnitten zu den beiden Anschlägen – auch ein Tatort-Foto von E. Ş... verwendet, das M... oder B... für diesen Zweck bei der Begehung der Tat am Tatort gefertigt hatten. Im Video wurde das Konzept der drei Mitglieder der Vereinigung dargelegt: Durch Taten werde auf den NSU aufmerksam gemacht, nicht durch viele Worte. Die Ziele und rassistischen Motive der Vereinigung wurden angesprochen, wobei sich die Verfasser auch direkt an die Adressaten der Botschaft wandten. So wurde im Film auf je einem Schriftband ausgeführt, E. Ş..., das Opfer des ersten Anschlags und „M. M.“, das schwer verletzte Opfer des Anschlags in der P.gasse, wüssten nun wie ernst ihnen – also den Mitgliedern des NSU – die Erhaltung der deutschen Nation sei. Und ihr – also die Adressaten des Films – wüsstet es jetzt auch. Die Mitglieder des NSU kündigten weiter die Fortsetzung der Anschläge bis zum Umsturz der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse an und beenden den Film mit dem aus der Trickfilmserie „Paulchen Panther“ entlehnten Spruch: „Heute ist nicht alle Tage. Wir kommen wieder keine Frage“.
[9] Mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten Z... durch Beschaffung eines Passes für U. B... und die Vereinigung über den Angeklagten G... im Frühsommer 2001
Im Frühsommer 2001 baten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... den Angeklagten G... sich einen Reisepass auf seine Personalien und mit seinem Foto von der zuständigen Behörde ausstellen zu lassen. Diesen Pass sollte er ihnen dann zur Nutzung durch U. B... der G... ähnlich sah, überlassen. Um eine möglichst große Ähnlichkeit mit U. B... zu erzielen, baten sie ihn weiter, sich vor Anfertigung des Passfotos einen Oberlippenbart wachsen zu lassen und beim Fotografieren eine Brille aufzusetzen. U. B... sollte sich als „H. G...“ ausgeben können, um sich einer legalen Identität zu bedienen. Der Angeklagte G... war mit diesem Vorgehen einverstanden. Am 07. Juni 2001 ließ der Angeklagte G... auf Wunsch Z... und M... durch die Passbehörde der Stadt H. einen Reisepass unter seinen Personalien und mit seinem Foto erstellen. Für das Passfoto hatte er sich einen Oberlippenbart wachsen lassen und eine Brille aufgesetzt. Den Reisepass verbrachte der Angeklagte G... kurz nach der Aushändigung an ihn nach Z. und übergab ihn, zusammen mit seinem AOK-Krankenkassen-Ausweis, am dortigen Bahnhof an die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M.... Die von ihm getätigten Auslagen für den Reisepass erhielt er von der Angeklagten Z... als Barbetrag erstattet. Die Angeklagte Z... handelte in der geschilderten Weise, um durch die Beschaffung des Reisepasses des Angeklagten G... den Fortbestand und die Tätigkeit des aus ihr, U. M... und U. B... bestehenden Personenverbandes zu fördern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
[10] Mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten Z... durch Rückzahlung von 3.000 DM und Auszahlung von 10.000 DM Depotgeld an den Angeklagten G... im Juni 2001
Bei dem genannten Treffen am Bahnhof in Z., in dessen Verlauf der Angeklagte G... seinen Reisepass an die Angeklagte Z... übergab, zahlte die Angeklagte Z... dem Angeklagten G... einen Betrag von 3.000 DM zurück. G... hatte ihnen diesen Betrag kurz nach der Flucht im Januar 1998 darlehensweise überlassen. Zusätzlich übergab ihm die Angeklagte Z... noch einen Barbetrag in Höhe von 10.000 DM zur Aufbewahrung für die Gruppe. Dem Angeklagten G... war dabei bewusst, dass die übergebenen Geldbeträge nicht aus legalen Quellen stammten. Die Angeklagte Z... handelte in der geschilderten Weise, um durch die Intensivierung der Beziehung zum Angeklagten G... dessen Bereitschaft sie zu unterstützen, aufrechtzuerhalten. Dadurch wollte sie den Fortbestand der von ihr sowie U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung sichern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
[11] Tat zulasten von A. Öz... in Nürnberg am 13. Juni 2001
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 13. Juni 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein:
Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in der Änderungsschneiderei in der ... Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstandes, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven in der zweiten Tageshälfte des 13. Juni 2001 durch Erschießen zu töten.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in Nürnberg tätig zu werden. Sie sollten das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen.
Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.
Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung das Tötungsdelikt nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Fall ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.
Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzeptes überein, eine Neufassung der erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigten öffentlichen Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers wollten sie in ihrem beabsichtigten Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen.
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am 13. Juni 2001 nach Nürnberg in die ... Straße, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige A. Öz... in seiner Änderungsschneiderei arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte A. Öz... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe.
Am 13. Juni 2001 zwischen 16:10 Uhr und 21:25 Uhr war A. Öz... in der Änderungsschneiderei und versah sich keines Angriffs auf sein Leben, als U. B... und U. M... das Geschäft betraten und an ihn herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab entweder U. B... oder U. M... sofort und für A. Öz... völlig unerwartet mit der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, zwei Schüsse auf den Kopf A. Öz... ab, um ihn zu töten. A. Öz... erlitt einen Schuss von vorne in das Gesicht und einen weiteren Schuss in seine rechte Schläfe. Nach der Schussabgabe fotografierten U. B... und U. M... das Opfer und flohen vom Tatort, an dem sie A. Öz... lebensgefährlich verletzt zurückließen. A. Öz... verstarb noch am Tatort an einer durch die Schüsse erlittenen zentralen Lähmung in Verbindung mit der Aspiration von Blut.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 13. Juni 2001 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – ebenfalls dem gemeinsamen gefassten Tatplan entsprechend – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können, und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von A. Öz.... Dessen waren sich die Angeklagte Z... U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlich südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der „Ausländer“. Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab.
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen voll schuldfähig.
[12] Tat zulasten von S. T... in Hamburg am 27. Juni 2001
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 27. Juni 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem Lebensmittelgeschäft in der ... 39 in Hamburg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Vormittag des 27. Juni 2001 in Hamburg durch Erschießen zu töten. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in Hamburg vor Ort tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Anschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Die Angeklagte Z... U. B... und U. M... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibendeh in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.
Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzepts überein, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigte öffentliche Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers wollten sie in diesem Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen.
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... spätestens am 27. Juni 2001 nach Hamburg in die ... 39, wo der türkisch-stämmige S. T... in seinem Lebensmittelladen arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte S. T... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Am Vormittag des 27. Juni 2001 zwischen 10:45 Uhr und vor 12:00 Uhr betraten U. B... und U. M... den Laden, um S. T... zu töten. S. T... befand sich zu diesem Zeitpunkt in seinem etwa 24 m² großen Laden im Bereich des Durchgangs zur Kasse zwischen dem Tresen links vom Eingang und einem Stapel Eierkartons und wandte sich den beiden eintretenden Männern zu. Er versah sich dabei keines Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, ihr Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.
Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan schoss U. B... oder U. M... dementsprechend sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, dem Geschädigten ins Gesicht, wobei das Geschoss in die linke Wange eindrang, Kiefernhöhle und Nasenhöhle durchschlug und über dem rechten Jochbeinbogen steckenblieb. S. T... ging daraufhin zu Boden.
Der andere der beiden Männer schoss daraufhin mit der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der Waffennummer ****89 dem Geschädigten zweimal in den Hinterkopf, wobei die Geschosse in der Hirnrinde des linken Schläfenlappens sowie im rechten Stirnhirnpol steckenblieben. U. B... und U. M... schossen auf das Opfer, um es zu töten.
Gemäß ihrer Absprache fotografierte entweder U. B... oder U. M... nach der Abgabe der Schüsse das auf seiner linken Seite auf dem Boden liegende Opfer und flüchteten anschließend vom Tatort. Das Opfer ließen sie sterbend im Durchgang zum Kassenbereich liegen.
S. T... verstarb noch am Tatort als Folge der drei Kopfsteckschüsse an einer Hirnlähmung mit zentraler Regulationsstörung.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 27. Juni 2001 während der Durchführung des Tötungsdelikts und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von S. T.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlichen südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der „Ausländer“. Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrags aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Organe, sein Lebensrecht ab. Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
[13] Überfall auf die Postfiliale, M.-P.-Straße in Zwickau am 05. Juli 2001
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 05. Juli 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, am Vormittag des 05. Juli 2001 die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau zu überfallen.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der ausführenden Täter vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer beiden außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass beide Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekernervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. M... und U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle des Todes beider Männer der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung zwei mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Postfiliale vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam der Angeklagten Z..., U. B... und U. M..., von Anfang an, darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, und ein Reizgasspray mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans betraten U. B... und U. M... am 05. Juli 2001 gegen 10:00 Uhr oder kurz danach die Postfiliale in der M.-P.-Straße in Zwickau. Sie führten plangemäß zwei Faustfeuerwaffen, von denen mindestens eine geladen war, und ein Reizgasspray mit sich. Einer der beiden Täter sprang auf die Taschenablage vor dem Schalter der Postangestellten Fö..., bedrohte sie mit seiner Faustfeuerwaffe und rief: „Überfall, Geld her!“. Der andere der beiden kletterte über die Glasscheibe des Schalters und hielt der Geschädigten Fö... ebenfalls eine Faustfeuerwaffe an den Kopf und rief: „Kasse auf!“. Unter dem Eindruck dieser Bedrohungen öffnete die Postangestellte Fö... die Kasse und gab das dort befindliche Geld an U. B... und U. M... heraus. Sodann forderte einer der beiden die Zeugin auf, ihm aus dem nächsten Schalter Geld herauszugeben. Unter Fortwirkung der Bedrohungen der auf sie gerichteten Waffen öffnete die Postangestellte Fö... auch die Nebenkasse und gab das dort befindliche Geld ebenfalls heraus. Als in diesem Moment die Postangestellte Pie..., die sich im hinteren Bereich der Postfiliale befunden hatte, nach vorne in den Schalterbereich kam, kletterte auch derjenige der beiden, der sich vor dem Schalter der Geschädigten F... gefunden hatte, über die Glasscheibe. Einer der beiden trat auf die Postangestellte Pie... zu und forderte sie mit vorgehaltener Waffe auf, den Tresorraum zu öffnen. Der andere bedrohte währenddessen erneut die Postangestellte Fö... indem er ihr eine Faustfeuerwaffe an den Kopf hielt. Unter dem Eindruck dieser Drohung und aus Angst um ihre Kollegin begab sich die Postangestellte Fö... mit diesem zu dem Tresorraum und öffnete alle Tresore, aus denen er das dort befindliche Geld an sich nahm. Der andere der beiden dirigierte in der Zwischenzeit mit seiner Faustfeuerwaffe die Postangestellte Pie... zu ihrer Kasse. Dabei sagte er: „Her damit, sonst machen wir ernst“ sowie „Wenn Dir Dein Leben was wert ist, dann mach auf!“. Unter dem Eindruck dieser Drohungen öffnete die Postangestellte Pie..., die vor Angst zitterte, die Kasse, aus der sich der Täter Geld herausnahm. Außerdem gab ihm die Postangestellte Pie... unter Fortwirkung der Bedrohung weitere 1.000 DM. Dann begab er sich in Richtung des Tresorraums. Die Postangestellte Pie... blieb an ihrem Schalter und löste Alarm aus. Sodann flüchteten U. B... und U. M... unter Mitnahme der Beute in Höhe von etwa 74.700 DM aus der Postfiliale. Dabei besprühte einer der beiden drei Männer, die den Kundenbereich betreten hatten, mit Reizgas, um ungehindert fliehen zu können.
U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung mit den Schusswaffen, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen und weiter zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen und weiter, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 05. Juli 2001 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten beide Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – ebenfalls entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandene Beweismittel zur Identität der Mitglieder des NSU, zu deren bisherigem Leben im Untergrund und zu Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Postfiliale tätig waren, mit zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, bedroht werden würden und deshalb die Angestellten, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Bargeld durch U. B... und U. M... dulden würden und es infolge der Bedrohung weiter zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld kommen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich und den beiden Männern die Beute zuzueignen und um sich und die beiden Männer an ihr zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
Infolge der Bedrohung mit den Schusswaffen erlitt die Postangestellte Fö... einen Schock. Sie versuchte in der Folgezeit mehrmals, ihre Arbeit in der Postfiliale wieder aufzunehmen, gab aber letztendlich ihren Arbeitsplatz aufgrund andauernder Angstzustände auf. Sie war mindestens drei Monate in psychologischer Behandlung, um diese Angstzustände zu überwinden.
[14] Tat zulasten von H. K... in München am 29. August 2001
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 29. August 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem Obst- und Gemüsegeschäft in der B.-Sch.-Straße in München tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Vormittag des 29. August 2001 durch Erschießen zu töten. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in München vor Ort tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Anschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Z., auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am 29. August 2001 nach München in die B.-Sch.-Straße ,wo das Opfer, der türkisch-stämmige H. K... ein Obst- und Gemüsegeschäft betrieb. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden Abstammung gehörte H. K... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Zwischen 10:35 Uhr und 10:50 Uhr betraten U. M... und U. B... den Laden, um H. K... zu töten. H. K... befand sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Laden hinter dem Kassentresen, der dem Eingang schräg links gegenüber lag. Er wandte sich den beiden Männern zu. Dabei versah er sich keines Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan schoss einer der beiden Männer, U. B... oder U. M... dementsprechend sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, dem Geschädigten ins Gesicht, um diesen zu töten. Der Schuss traf das Opfer im Bereich der linken Wange unterhalb der linken Augenbraue, wobei das Geschoss über der rechten Ohrregion wieder austrat. H. K... duckte sich sodann nach unten weg. In dieser Lage schoss ihm einer der beiden Männer von hinten im Bereich der linken Hinterhauptsregion ein weiteres Mal in den Kopf, um ihn zu töten. Das Geschoss durchschlug den Schädel und trat im Bereich der rechten Stirnregion wieder aus. H. K... stürzte hinter dem Tresen zu Boden und blieb auf dem Rücken liegen.
Nach der Abgabe dieser Schüsse flüchteten U. M... und U. B... vom Tatort und ließen das Opfer lebensgefährlich verletzt zurück.
H. K... verstarb noch am Tatort als Folge der zwei Kopfdurchschüsse an einer zentralen Lähmung in Verbindung mit Blutverlust nach außen und nach innen sowie Ersticken bei ausgeprägter Bluteinatmung.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 29. August 2001 während der gesamten Durchführung des Tötungsdelikts und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet. Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von H. K... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte.
Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlichen südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der „Ausländer“. Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrags aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Organe, sein Lebensrecht ab.
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt. Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
Bekennervideo – zweite Fassung
Nach den beiden Taten im Juni 2001 in Nürnberg zulasten von A. Öz... und in Hamburg zulasten von S. T..., dem Raubüberfall im Juli 2001 in Zwickau und der Tat zulasten von H. K... im August 2001 wurde die Aktualisierung der bereits bestehenden Fassung des Bekennervideos von den dreien gemeinsam konzipiert und danach erstellt. Aus vorher selbst gefertigten Videoclips, die sie zusammenschnitten, stellten sie bis zum 28. Oktober 2001 ein fünfminütiges Bekennervideo des NSU fertig, welches das Video vom 09. März 2001 im Hinblick auf die von ihnen zwischenzeitlich verübten Tötungsdelikte auf den aktuellen Stand brachte. Dabei verwendeten sie – neben Zeitungsausschnitten – die von ihnen selbst gefertigten Fotos von den Tatorten in Nürnberg und Hamburg.
Das Video beginnt zunächst mit einem trickfilmartig gestalteten Kameraanflug auf eine Insel im Meer mit den Umrissen des NSU-Symbols, also die ineinander verschlungenen Buchstaben „N“ und „S“, wobei der frei bleibende Zwischenraum ein „U“ formt. Der ganze Film ist mit dem Lied „Am Puls der Zeit“ unterlegt, in dem mehrmals der Satz „Der Widerstand ist bereit“ wiederholt wird. Nach der Inselansicht ist erneut das NSU-Symbol in der Mitte des Bildes dargestellt, wobei es nun umrahmt wird vom Schriftzug Nationalsozialistischer Untergrund. Um dieses Zentrum herum gruppieren sich 14 zunächst leere Rahmen. Anschließend wird, wie in der ersten Bekennervideofassung mittels eines Textbandes darauf hingewiesen, dass der Nationalsozialistische Untergrund nicht durch viele Worte auf sich aufmerksam machen wird, sondern durch Taten. Wieder wird betont, dass die Anschläge bis zum Umsturz der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse fortgesetzt werden. Ein Schnitt führt zurück zu dem im Zentrum abgebildeten NSU-Symbol mit den 14 Rahmen. Gleich einem Zufallsgenerator leuchten alle Rahmen dann farbig unterlegt nacheinander auf. Der erste Stopp im linken oberen Rahmen lässt dort das Datum „13.06.01“ erscheinen und das NSU-Symbol wird ersetzt durch ein Foto des an diesem Tage erschossenen A. Öz... Anschließend werden vier Zeitungsausschnitte sichtbar, von denen sich allerdings ein Artikel nicht auf das Opfer Öz... sondern auf das Opfer H. K... bezieht. Anschließend wird ein von U. M... oder U. B... für die Verwendung im Bekennervideo bei Begehung der Tat am Tatort angefertigtes Foto des erschossenen A. Öz... eingeblendet. Die Sequenz endet mit der Darstellung eines Totenkopfes, an dem ein Schild mit dem Tatdatum „13.06.01“ angebracht ist. Es erscheint sodann der Schriftzug: „A. ÖZ... IST NUN KLAR, WIE ERNST UNS DER ERHALT DER DEUTSCHEN NATION IST“.
Auf ähnliche Weise werden im Folgenden in dem Video die Taten zulasten von E. Ş... H. K..., S. T... sowie der Bombenanschlag in der P.gasse in Köln dargestellt.
Im Fall von E. Ş... wird eine Szene aus einer „ZDF“-Sendung gezeigt, in der die Tötung von E. Ş... und die Entdeckung der Tat filmisch dargestellt werden.
Das in der ZDF-Sendung gezeigte Bild des toten E. Ş... wird im Bekennervideo mit dem Wort „Fälschung“ untertitelt. Anschließend wird das von U. M... oder U. B... am 09. September 2000 am Tatort gefertigte Foto von E. Ş... eingeblendet und mit dem Wort „Original“ untertitelt.
Auch in der Sequenz über die Tat zulasten von S. T... wird ein Foto in das Video eingebettet, das von U. M... oder U. B... am Tatort von dem Opfer gemacht wurde.
Das Video endet, wie bereits die erste Fassung des Bekennerdokuments, mit dem aus der Trickfilmserie „Paulchen Panther“ entlehnten Spruch: „Heute ist nicht alle Tage. Wir kommen wieder keine Frage.“
[15] Überfall auf die Sparkasse, K.-M.-Straße in Zwickau am 25. September 2002
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. September 2002 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 25. September 2002 die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau zu überfallen.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der ausführenden Täter vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer beiden außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass beide Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. M... und U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle des Todes beider Männer der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung eine mitgeführte Schusswaffe gegen anwesende Personen einzusetzen und durch den Einsatz von Reizgasspray das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkassenfiliale vorhandene Bargeld und andere Wertgegenstände auszuhändigen oder deren Wegnahme durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern, die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht oder eine Täteridentifizierung gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. B... und U. M... am 25. September 2002 gegen 09:00 Uhr in die Sparkassenfiliale in der K.-M.-Straße in Zwickau. Sie waren mit Tüchern vor dem Gesicht maskiert. Einer von ihnen trug eine Mütze, der andere ein helles Basecap. Bewaffnet waren sie plangemäß mit einer kurzläufigen scharfen Faustfeuerwaffe und einem Reizgassprühgerät. Einer der beiden besprühte eine Kundin, die sich an einem Schalter der Sparkasse befand. Der andere begab sich zu dem Tisch der Sparkassenangestellten W... die gerade einen Kunden bediente, hielt die scharfe Faustfeuerwaffe in der Hand und rief: „Überfalll“. Dann dirigierte er sie, indem er die Waffe in ihren Rücken hielt, in das Büro der Sparkassenangestellten Ro... die er mit der Waffe bedrohte, indem er sie an ihren Kopf hielt. Dabei rief er: „Zum Tresor!“. Unter dem Eindruck dieser Bedrohung gingen die beiden Sparkassenangestellten zum Tresor, der offenstand, weil dort Geld in Säcke verpackt wurde. Dort nahm er sodann unter Fortwirkung der Drohung auf die Sparkassenangestellten das Geld aus dem Tresor. Als sich die Sparkassenangestellte Ro... umdrehte, sah sie den weiteren Täter, den sie vorher nicht wahrgenommen hatte, der ihr sofort Reizgas in das Gesicht sprühte. Einer der beiden Täter rief: „Das kann doch nicht alles sein!“. Ihr wurde vom Täter wiederum Reizgas in das Gesicht gesprüht. Unter dem Eindruck dieser Behandlung rief sie: „Der andere Teil liegt dort!“ und verwies auf die Kasse als Aufbewahrungsort des Geldes. Dort besprühte einer der Täter die Sparkassenangestellte Po... mit Reizgas, die infolgedessen ein starkes Brennen im Gesicht verspürte, und entnahm unter Ausnutzung dieser Behandlung der Geschädigten Po... das Geld aus der Kasse. Sodann flüchteten U. B... und U. M... unter Mitnahme der Beute in Höhe von etwa 48.400 Euro und eines Metallbehältnisses, in dem sich zwölf Blankosparbücher der Sparkasse befanden.
U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung mit den Schusswaffen und mit dem Einsatz des Reizgases, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde, Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... die Beute, auf die sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten, zuzueignen.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 25. September 2002 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten beide Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zur Identität der Mitglieder des NSU, zu deren bisherigen Leben im Untergrund und zu Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U. B... – gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale anwesend waren, mit einer Schusswaffe bedroht und mit Reizgas besprüht werden würden und dass aufgrund der Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. M... und U. B... vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch darauf hatten.
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M..., – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
Die Sparkassenangestellte Ro... erlitt durch das gegen sie eingesetzte Reizgasspray erhebliche Schmerzen. Ihr Gesicht brannte wie Feuer. Sie hatte das Gefühl, dass ihr die Haut abgezogen werde. Ihr Gehörgang schwoll an. Sie musste deshalb im Krankenhaus behandelt werden.
Auch die Sparkassenangestellte Wi... erlitt infolge des gegen sie eingesetzten Reizgasspray Schmerzen, die zwei Tage andauerten. Wegen des Überfalls ließ sie sich psychologisch beraten.
Die Sparkassenangestellte Po... erlitt durch das gegen sie eingesetzte Reizgasspray erhebliche Schmerzen. Ihr Gesicht brannte stark. Sie erlitt eine allergische Reaktion und musste eine Nacht im Krankenhaus verbringen. Sie brauchte einige Wochen, um das Überfallgeschehen zu verarbeiten und musste sich dazu in psychologische Behandlung begeben.
Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Taten, die die Flucht verursachten
Am 23. Juni 2003 trat Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Taten ein, derentwegen U. M..., U. B... und die Angeklagte B. Z... anlässlich der Garagendurchsuchung geflohen waren. Dies war allen dreien bekannt. Dieser Umstand war für sie im Hinblick auf die Verfolgung ihrer Ziele ohne Bedeutung. Sie verfolgten ihren im Jahr 1998 gefassten Plan weiter.
[16] Überfall auf die Sparkasse, P.-B.-Straße in Chemnitz am 23. September 2003
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatte, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. September 2003 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 23. September 2003 die Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz zu überfallen. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbands zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen. Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, zwei mitgeführte Pistolen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei dem Überfall mindestens eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.
Der Angeklagte B... nietete am 22. September 2003 auf Bitte von B. Z..., U. M... und U. B... bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 22. September bis zum 26. September 2003 ein Wohnmobil an. Dieses übergab er sodann an U. M... und U. B....
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans spätestens am 23. September 2003 nach Chemnitz. Gegen 10:30 Uhr betraten U. B... und U. M... die Sparkassenfiliale in der P.-B.Straße in Chemnitz und riefen „Überfall, Geld raus“. Sie trugen Basecaps und hatten ihre Gesichter zur Tarnung mit Sonnenbrillen und Tüchern vermummt. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan führten sie auch beide eine Faustfeuerwaffe, darunter zumindest eine, die mit scharfer Munition geladen war, mit sich. Um ihrer Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen, sprangen sie über den Tresen. Einer der beiden packte die Sparkassenangestellte Mau..., die an einem Schaltertisch der Kasse hinter dem Tresen tätig war, an den Haaren und hielt ihr die Waffe an den Kopf. Aus Angst um ihr Leben öffnete die Zeugin Mau... die Kassenschublade mit dem Wechselgeld, aus der der Täter 435 € entnahm. Der zweite Täter wandte sich an die Sparkassenangestellten Fr... schlug ihr mit der Waffe ins Gesicht, packte sie an ihrem Pullover und forderte sie auf, den Tresor zu öffnen. Nachdem die Zeugin Fr... äußerte, dass der Tresor zeitschlossgesichert sei, befürchteten U. B... und U. M..., bei Abwarten der Zeitschlosssicherung von der Polizei gestellt zu werden. Sie bestanden daher nicht weiter auf der Öffnung des Tresors, sondern flohen unter Mitnahme der Beute in Höhe von 435 € aus der Sparkassenfiliale.
U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit den Schusswaffen, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten. Mit dem von A. E... angemieteten Wohnmobil, das sie an einem nicht näher bekannten Ort geparkt hatten, fuhren U. B... und U. M... anschließend zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, in der sie die Beute zum gemeinsamen Verbrauch durch die drei Mitglieder der Vereinigung aufbewahrten.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 23. September 2003 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Schusswaffe bedroht werden würden, und dass aufgrund dieser Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M...- am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
Die Sparkassenangestellte Fr... erlitt infolge des Schlages ins Gesicht Schmerzen und trug als Folge ein blaues Auge davon. Zur Verarbeitung des Geschehens war sie zweimal bei einem Psychologen zu einem Gespräch.
Die Sparkassenangestellte Mau... war im Hinblick auf die mit dem Überfall und den Bedrohungen verbundenen psychischen Belastungen nach dem Vorfall drei Tage arbeitsunfähig krank.
[17] Tat zulasten von Y. Tu... in Rostock am 25. Februar 2004
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. Februar 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein:
Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem in einem Verkaufscontainer untergebrachten Imbiss-Stand „Mr. Kebab-Grill“ in dem N. Weg in Rostock tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstandes, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Vormittag des 25. Februar 2004 durch Erschießen zu töten.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen: Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in Rostock tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen.
Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.
Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können. Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Anschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.
Zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 23. Februar 2004 unter seinem Aliasnamen „H. G...“ und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit einem Lichtbild des H. G... versehenden Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 23. bis zum 26. Februar 2004 ein Wohnmobil.
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans nach Rostock. Dort begaben sie sich am 25. Februar 2004 zu dem Imbiss-Stand „Mr. Kebab-Grill“ im N. Weg, in dem an diesem Tag der türkisch-stämmige Y. Tu... als Aushilfskraft arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte Y. Tu... zu der von den drei Personen ausländerfeindlichrassistisch definierten Opfergruppe. Am 25. Februar 2004 zwischen 10:10 Uhr und 10:20 Uhr befand sich Y. Tu... in dem Verkaufscontainer und versah sich keines Angriffs auf sein Leben als U. B... und U. M... an die Türe auf der rechten Seite des Containers herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vorneherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab U. M..., sofort und für Y. Tu... völlig unerwartet mit der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, vier Schüsse auf das Opfer ab, um es zu töten. Y. Tu... erlitt einen Nackendurchschuss, einen Halsdurchschuss sowie einen Steckschuss im Kopf. Ein Schuss verfehlte das Opfer. Nach der Schussabgabe flohen U. M... und U. B... vom Tatort, an dem sie Y. Tu... lebensgefährlich verletzt zurückließen, und anschließend mit dem Wohnmobil aus Rostock. Y. Tu... verstarb infolge der durch die Schüsse erlittenen Gehirnverletzung bei Schädelbrüchen und Halsweichteilverletzungen mit massiver Bluteinatmung am Tatort.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 25. Februar 2004 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von Y. Tu.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... zwar dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlich südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der „Ausländer“. Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab. Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
[18] Überfall auf die Sparkasse, A.-Sch.-Straße in Chemnitz am 14. Mai 2004
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 14. Mai 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gegen Mittag des 14. Mai 2004, die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz zu überfallen.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der ausführenden Täter vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer beiden außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass beide Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. M... und U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle des Todes beider Männer der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, eine mitgeführte Pumpgun und eine mitgeführte Faustfeuerwaffe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld und andere Wertgegenstände auszuhändigen oder deren Wegnahme durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung ihrer weiteren beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei diesem Überfall eine Pumpgun und eine Faustfeuerwaffe, von denen mindestens eine geladen war, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab,
Zur Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Tatplans mietete U. B... am 30. April 2004 unter seinem Aliasnamen „H. G...“ und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit einem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei dem Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 13. bis zum 18. Mai 2004 ein Wohnmobil.
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans am 14. Mai 2004 nach Chemnitz. Gegen Mittag betraten sie mit Tüchern über Mund und Nase und mit Basecaps maskiert die Sparkassenfiliale in der A.-Sch.-Straße in Chemnitz. Plangemäß führten sie eine Faustfeuerwaffe und eine Pumpgun, von denen mindestens eine geladen war, mit sich. Einer von ihnen ging von hinten auf die Kundin Sch... zu, die bei der Sparkassenangestellten Kö... gerade Geld einzahlen wollte, hielt ihr die Faustfeuerwaffe in den Nacken und forderte sie auf, sich hinzulegen, um den Überfall ungestört durchführen zu können. Die Kundin Sch... kam dieser Aufforderung nach. Sodann wandte er sich der Sparkassenangestellten Kö... zu, hielt ihr die Faustfeuerwaffe an den Kopf und forderte sie auf, zum Tresor zu gehen, um dessen Inhalt an sich zu bringen. Unter dem Eindruck dieser Bedrohung ging sie mit dem Täter, der ihr weiterhin die Faustfeuerwaffe an den Kopf hielt, zum Tresor, öffnete ihn und gab ihm das dort befindliche Geld und Reiseschecks. Zur selben Zeit hielt der andere der beiden der Sparkassenangestellten Ah... die Pumpgun an die Schläfe und rief: „Überfall!“. Um seiner Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen, schlug er ihr zudem mit der Pumpgun auf den Kopf. Der zweite Täter wandte sich nunmehr dem Sparkassenangestellten W... zu, den er mit der Faustfeuerwaffe bedrohte, um an Geld zu kommen. Da die beiden Täter schneller an weiteres Geld kommen wollten, drohten sie laut, sie würden, Geiseln nehmen oder die Angestellten erschießen, um das Öffnen der Kassen zu erreichen. Unter dem Eindruck dieser Drohungen öffneten die Sparkassenangestellten die Schalterkassen, aus denen U. B... oder U. M... weitere Geldscheine an sich nahmen. Sodann flüchteten beide Täter unter Mitnahme der Beute in Höhe von 33.175 € und Reiseschecks im Wert von 4.250 €, die sie zum gemeinsamen Verbrauch mit der Angeklagten Z... in der gemeinsamen Wohnung versteckten.
U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit den Waffen, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen und weiter zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld und Reiseschecks führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen und weiter, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld und den Reiseschecks zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben am 14. Mai 2004 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwichau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandene Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Pumpgun und einer Faustfeuerwaffe, von denen mindestens eine geladen war, bedroht werden würden und deshalb, entsprechend ihrer Absicht, das Personal der Sparkasse die Wegnahme von Bargeld durch U. B... und U. M... dulden würde und es infolge der Bedrohung weiter zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld und Reiseschecks kommen würde. Sie handelte ferner in der Absicht, sich und den beiden Männern die Beute zuzueignen und weiter, um sich und die beiden Männer an ihr zu bereichern. Dabei wusste sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
Die Sparkassenangestellte Kö... ist nach dem Überfall psychisch zusammengebrochen. Sie musste sich etwa ein halbes Jahr lang in nervenärztliche Behandlung begeben. Erst nach einiger Zeit war sie gesundheitlich in der Lage, wieder zu arbeiten.
Die Sparkassenangestellte A... war zur Zeit des Überfalls schwanger. Den Überfall empfand sie als psychisch sehr belastend. Der Schlag mit der Pumpgun auf ihren Kopf führte zu einer Beule.
Auch der Sparkassenangestellte We... empfand den Überfall als psychisch sehr belastend.
Die Kundin Sch... kann im Hinblick auf die mit dem Überfall und die Bedrohung verbundenen psychischen Belastungen seitdem weder eine Sparkassenfiliale betreten noch an einer solchen vorübergehen. Ihre Bankgeschäfte erledigt sie nunmehr ausschließlich über das Internet.
[19] Überfall auf die Sparkasse, S.straße in Chemnitz am 18. Mai 2004
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 18. Mai 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 18. Mai 2004 die in einem Containerbau untergebrachte Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz zu überfallen.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z..., zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M..., im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z..., während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei diesem Überfall eine Faustfeuerwaffe und eine Pumpgun – wobei mindestens eine der Waffen mit scharfer Munition geladen war – mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 30. April 2004 unter seinem Aliasnamen „H. G...“ und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Ch. für die Zeit vom 13. bis zum 18. Mai 2004 ein Wohnmobil.
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans spätestens am 18. Mai 2004 nach Chemnitz. Gegen 11:30 Uhr betraten U. B... und U. M... die Sparkassenfiliale in der S.straße. Sie trugen zur Tarnung Sonnenbrillen und hatten ihre Gesichter jeweils mit einem Tuch vermummt. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Plan führte einer der beiden eine Faustfeuerwaffe und der andere eine Pumpgun mit sich, wobei mindestens eine der Waffen mit scharfer Munition geladen war. Mit der vorgehaltenen Pumpgun zwang einer der beiden einen Kunden, der an einem Bankautomaten stand, sich auf den Boden zu legen. Der zweite Täter begab sich zu der Sparkassenangestellten G..., die an einem Schalter saß. Er richtete die Faustfeuerwaffe auf die Zeugin G... und verlangte von dieser die Herausgabe von Geld. Aus Angst um ihr Leben öffnete die Zeugin G... daraufhin eine Kassenschublade, aus der der Täter das darin befindliche Geld entnahm und in eine Plastiktüte packte. Sodann forderte er von der Zeugin G..., die Herausgabe von mehr Geld, wobei er weiterhin die Faustfeuerwaffe aus unmittelbarer Nähe auf sie richtete. Da die Zeugin weiter um ihr Leben fürchtete, begab sie sich zum Tresorraum und öffnete den Tresor. Der Täter entnahm auch hier das Geld und steckte es in die mitgeführte Plastiktüte. Der Täter mit der Pumpgun hatte sich in der Zwischenzeit in den hinteren Bereich der Filiale begeben, wo sich die Sparkassenangestellte A... mit einem Kunden in einem Beratungszimmer in einem Gespräch befand. Er stürmte in das Zimmer, richtete die Pumpgun abwechselnd auf die Angestellte und den Kunden, und forderte sie auf, sich ruhig zu verhalten. Er begab sich dann ebenfalls in den Tresorraum und forderte mit der vorgehaltenen Pumpgun von der Zeugin G... die Öffnung des Geldautomaten. Als diese wiederholt darauf hinwies, dass sie keinen Schlüssel habe, um den Geldautomaten zu öffnen, verließen die beiden Täter den Tresorraum, da sie erkannten, dass die Öffnung des Geldautomaten nicht möglich war.
Mit einer Beute in Höhe von 73.815,00 € verließen U. B... und U. M... die Filiale und flüchteten mit Mountainbikes über die S.straße und durch eine nahe gelegen Gartenanlage zu dem von U. B... angemieteten und an einem unbekannten Ort geparkten Wohnmobil. Anschließend fuhren sie mit dem Wohnmobil zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, in der sie die Beute zum gemeinsamen Verbrauch durch die drei Mitglieder der Vereinigung aufbewahrten.
U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der anwesenden Personen mit der Schusswaffe und der Pumpgun, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 18. Mai 2004 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Überfalls auf die Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Faustfeuerwaffe und einer Pumpgun bedroht werden würden, und dass aufgrund dieser Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. Die Zeugin G... wurde nach dem Überfall zur Verarbeitung ihrer Ängste infolge der erlittenen Bedrohung anlässlich des Überfalls zwei Wochen psychologisch betreut.
[20] Anschlag in der K.straße in Köln am 09. Juni 2004
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09. Juni 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein:
Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken eine Vielzahl von südländisch aussehenden Menschen unter Ausnutzung des Umstandes, dass diese mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würden, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Nachmittag des 09. Juni 2004 in der K.straße in Köln mittels eines Sprengsatzes zu töten oder, sollte dies zufallsbedingt nicht gelingen, sie zumindest möglichst schwer zu verletzen. Sie wählten die K.straße als Tatort aus, da dort überwiegend Mitbürger mit türkischen Wurzeln wohnten und arbeiteten. Aufgrund ihrer Abstammung gehörten diese Menschen zu der ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe der drei Personen. Einbezogen in diese Opfergruppe wurden des Weiteren Personen, die sich in der K.straße und damit in der näheren Umgebung ihrer Opfergruppe aufhielten. Es kam der Angeklagten Z... U. B... und U. M... darauf an, dass alle Menschen, die sich im Wirkungsbereich der von ihnen zur Explosion gebrachten Bombe aufhalten würden, versterben oder zumindest möglichst schwere Verletzungen erleiden würden.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in Köln vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort. Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... aber bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Anschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würde.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der Fahrt der beiden Männer zum Tatort nach Köln, der Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer Wohnung in der P.straße in Zwickau, bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zur Ausführung dieses gemeinsam gefassten Tatplans wollten sie eine selbst hergestellte Nagelbombe verwenden. Der Sprengsatz bestand aus einer blau lackierten, 26,5 cm hohen fünf Liter fassenden Camping-Gas-Flasche mit einem Durchmesser von 20,5 cm und einer 2 mm dicken Stahlwand, die mit maximal 5,5 kg Schwarzpulverbefüllt war. Die so präparierte Camping-Gas-Flasche befand sich in einem mit Watte ausgelegten Motorradhartschalenkoffer, der mehr als 700 Metallnägel – sogenannte „Zimmermannsnägel“ – mit einer Länge von je 10 cm enthielt. Den Motorradhartschalenkoffer mit dem Sprengsatz montierten sie auf den Gepäckträger eines Fahrrads. Zur Zündung des Sprengsatzes diente eine Glühwendel auf einem Sockel, die in das Schwarzpulver eingebracht war und die über ein Akku-Batteriepack mit Strom versorgt wurde. Die zur Auslösung der Sprengstoffexplosion notwendige Zündung erfolgte ferngesteuert und kabellos über einen Sender und einen Empfängerquarz. Ein Wippschalter diente als Transportsicherung. Die Elektronikteile der Fernsteuerung befanden sich in einer Fahrradseitentasche, die ebenfalls an dem Gepäckträger des Fahrrads befestigt war.
Am 06. Juni 2004 mietete U. B... in Ausführung des gemeinsamen Tatplans unter seinem Aliasnamen „H. G...“ und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild von H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Autovermietung S... in Z. für die Zeit vom 06. bis 10. Juni 2004 einen Pkw VW Touran an.
Mit diesem Fahrzeug brachten U. B... und U. M... in Ausführung des zusammen mit der Angeklagten Z... gefassten Tatplans am 09. Juni 2004 das Fahrrad samt Sprengsatz im Hartschalenkoffer und der zur Fernzündung erforderlichen Elektronikteile sowie zwei weitere Fahrräder nach Köln zu einem nicht näher bekannten Ort in der Nähe der Sch.straße, in die die K.straße einmündet.
Gegen 15:50 Uhr schob U. B... die zwei für ihre spätere Flucht vorgesehenen Fahrräder Richtung K.straße. U. M... folgte ihm unmittelbar mit dem Fahrrad, auf dessen Gepäckträger der Sprengsatz befestigt war. U. B... deponierte die von ihm mitgeführten Fahrräder in der Nähe des Tatortes, damit beide Männer nach Auslösung des Sprengsatzes mit diesen flüchten konnten. U. M... stellte das Tatfahrrad mit dem Sprengsatz direkt vor der Schaufensterfront des Friseurgeschäfts des türkischen Staatsangehörigen Ö. Yi... im Anwesen K.straße XX ab, legte den Wippschalter, der der Transportsicherung diente, um und entfernte sich. Als sich gegen 16:00 Uhr die Geschädigten M. Ka... und S. d’A... unmittelbar neben der Bombe aufhielten, brachten U. B... und U. M... aus sicherer Deckung den Sprengsatz ferngezündet zur Detonation. Das Ziel der Angeklagten Z... sowie von U. B... und U. M... war es, mit dem Sprengsatz möglichst viele Anwohner, Gewerbetreibende und ihre Angestellten sowie Kunden und Passanten zu töten oder zumindest zu verletzen.
Die Bombe explodierte mit einem ohrenbetäubenden Knall. Schlagartig entwickelte sich um das Sprengzentrum eine Rauchwolke. In zahlreichen Geschäften und Lokalitäten zerbarsten die Fensterscheiben.
M. Ka... wurde durch die Wucht der Explosion, die Fragmente der Bombe und die freigesetzten und beschleunigten Zimmermannsnägel zu Boden gerissen und blieb schwerverletzt liegen. Seine Haare fingen Feuer und brannten. Die Oberbekleidung seines schwerverletzten Begleiters S. d’A... fing ebenfalls Feuer.
U. B... und U. M... gingen nach der Explosion des Sprengsatzes davon aus, dass alle Opfer im Wirkungsbereich der Bombe aufgrund ihrer bisherigen Vorgehensweise sterben würden. Sie unternahmen nichts, um den Geschädigten zu helfen. Keines der Opfer rechnete zum Zeitpunkt der Zündung der Bombe mit einem Angriff auf sein Leben. Entsprechend hatte auch niemand Vorkehrungen dagegen getroffen. Anschließend flüchteten beide Männer sofort mit den bereit gestellten Fahrrädern zu dem abgestellten Mietwagen und kehrten nach Zwickau in die Zentrale der Vereinigung in der P.straße zurück.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 09. Juni 2004 während der Fahrt U. B... und U. M... nach K., der Durchführung des Anschlags und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serientaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie im Falle des Todes der Männer im Zusammenhang mit der Tatausführung erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung des Sprengstoffanschlags in der K.straße. Dessen waren sich die Angeklagte Z... U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod einer Vielzahl von Menschen herbeizuführen, die zu der Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählten. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass die Opfer des Anschlags keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatten. Sie waren vielmehr, was die Angeklagte wusste, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und den Opfern bestanden hätte, aufgrund ihres Migrationshintergrundes lediglich Repräsentanten einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der „Ausländer“. In diese bezog sie auch die Personen ein, die sich in der K.straße und damit in der Nähe der anderen Opfer aufhielten. Sie sprach den Opfern bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, ihr Lebensrecht ab.
Auch sie ging davon aus, dass nach der Zündung der Bombe die Opfer im Wirkungsbereich der Bombe aufgrund ihrer Handlungsweise sterben würden. Sie unternahm nichts, um ihnen zu helfen.
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass die Opfer mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und von der Angeklagten ... gewollt.
Durch das Auslösen des Sprengsatzes kam es zu einem explosionsartigen Freiwerden einer 2000° C heißen Gaswolke. Dadurch wurden schlagartig die mehr als 700 um die Flasche in dem Hartschalenkoffer drapierten Metallnägel, die Splitter der explodierten Gasflasche selbst, Fragmente des zerstörten Koffers und Teile des Fahrrads beschleunigt und unkontrolliert in alle Richtungen geschleudert. Die Schaufenster und das Fenster der Eingangstür sowie das Fenster im hinteren Teil des Friseurgeschäfts barsten. Auch die Schaufenster der Läden in den angrenzenden Anwesen K.straße 27, 31 und 33 implodierten. In dem Friseurladen explodierten mehrere Sprayflaschen. Die 10 cm langen Metallnägel der Nagelbombe flogen bis zu 150 m, kleinere Splitterteile bis zu 250 m weit. Die Nägel wurden aufgrund der Explosion zum Teil bis in die Geschäfte der an die K.straße 29 angrenzenden Anwesen hinein geschleudert. So fanden sich Nägel nicht nur vor den Geschäften und Lokalen der Anwesen K.straße 52/54, 58, 60, 62 und 21, sondern auch im jeweiligen Innenbereich. In sämtlichen Lokalitäten waren die Schaufensterscheiben zu Bruch gegangen. Die aufgrund der Detonation freigesetzten, durch die Luft geschleuderten Nägel entwickelten dabei eine solche Wucht, dass sich in etwa 15 m Entfernung vom Sprengzentrum ein Nagel in eine Holzsäule des Anwesens K.straße 25 bohrte. Ein Nagel schlug in der vorderen Stoßstange eines vor dem Anwesen K.straße 25 geparkten Pkw Opel Astra ein und blieb stecken. Ein weiterer Nagel bohrte sich in Höhe von etwa 6,5 m in die Fassade des Anwesens K.straße 50 im 1. Stock, etwa 20 m vom Sprengzentrum entfernt. Ein Mercedes Benz Sprinter, der schräg gegenüber des Friseurladens auf der anderen Straßenseite in einer Entfernung von etwa 9 m zu dem Sprengzentrum entfernt geparkt war, wies ebenfalls mehrere Einschläge von Nägeln auf, wobei ein Nagel im Heck sowie ein weitere Nagel in der linken Schlussleuchte steckte. Splitter der Gasflasche fanden sich ebenfalls in verschiedenen Bereichen: so steckte eine scharfkantige gezackte, etwa 20 cm lange Stahlplatte in der vorderen Stoßstange eines vor dem Anwesen 25 geparkten Pkw Opel Astra. Bis in den Einmündungsbereich zur Schanzenstraße, mehr als 40 m vom Sprengzentrum entfernt, wurde der Sockel der Gasflasche geschleudert. Ein 300 g schweres, scharfkantiges Fragment der Gasflasche flog wenigstens 20 m weit. Weitere scharfkantige Fragmente der Gasflasche wurden auf den dem Anwesen Nummer 29 gegenüberliegenden Gehweg beziehungsweise den vor dem Anwesen befindlichen Parkstreifen geschleudert.
Durch die erzeugte Druckwelle und durch die Splitterwirkung der Nägel, der Fragmente der zerplatzten Gasflasche und des zerstörten Koffers sowie durch Glassplitter wurden insgesamt 23 Personen verletzt. Nur aufgrund glücklicher zufallsbedingter Umstände wurde keines der Opfer getötet.
Weitere neun Personen, nämlich R. Ka... T. Tü... Y. S. Şe..., Te... E., Eb. Ak..., Z. K..., U. Yi.., E. A... und S. Ka... befanden sich ebenfalls im unmittelbaren Wirkungskreis der Bombe, wurden aber zufallsbedingt weder getötet noch verletzt. Der Geschädigte M. Ka..., der sich zum Zeitpunkt der Explosion neben dem Fahrrad mit dem Sprengsatz befand, erlitt ein Explosionstrauma, Verbrennungen II. Grades im Gesicht und am linken Arm, Schnitt- und Glassplitterverletzungen im Gesicht, eine Hornhautläsion im Auge, großflächige Weichteilverletzungen an beiden Oberschenkeln sowie am Gesäß und am Rücken. Es mussten ihm neun jeweils 10 cm lange Zimmermannsnägel aus den Muskeln beider Oberschenkel sowie aus dem Rücken, zwei Plastikfremdkörper aus dem rechten Oberschenkel sowie aus dem Gesäß und etwa 100 Splitter aus dem Gesicht operativ entfernt werden. Er befand sich einen Monat in stationärer Behandlung. Bei der anschließend durchgeführten ohrenärztlichen Operation musste ihm das linke Ohr geöffnet und ein bei dem Anschlag zerstörter Knorpel entfernt werden. Das Trommelfell war gerissen. Der Geschädigte leidet aktuell noch an Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr. Aufgrund der explosionsbedingten Schädigung am Rücken kann der Geschädigte bis heute keine schwereren Gegenstände heben. Seine bis zum Anschlagstag erfolgte Ausbildung in einem Handwerksberuf – die Zwischenprüfung hatte er bereits abgelegt – musste der Geschädigte aufgrund seiner anschlagsbedingten Beschwerden abbrechen. Er war zunächst eineinhalb Jahre krankgeschrieben. Aufgrund einer sich als Folge des Miterlebens des Bombenanschlags entwickelten posttraumatischen Belastungsstörung war es dem Geschädigten nicht möglich, bis zum Jahr 2011 einer Berufstätigkeit nachzugehen. 2011 begann er eine Ausbildung zum Bürokaufmann. Nach dem Abschluss dieser Ausbildung nahm er eine Tätigkeit als Justizangestellter auf. Bis heute leidet der Geschädigte an den psychischen Folgen der Tat, an die er insbesondere durch die Narben und die Einschränkungen des Gehörs ständig erinnert wird.
Der Geschädigte S. d’A..., der M. Ka... begleitete und zum Zeitpunkt der Explosion ebenfalls gerade an dem Fahrrad mit dem Sprengsatz vorbei ging, erlitt schwere Verbrennungen im Gesicht und am linken Arm, eine große Risswunde an der linken Schulter, Fremdkörpereinsprengungen an beiden Oberschenkeln, multiple Stich- und Schnittwunden an beiden Beinen sowie eine Trommelfellruptur links. Auch er befand sich mehrere Wochen zur stationären Behandlung im Krankenhaus und leidet bis heute an den Folgen der Tat. Neben den psychischen Folgen leidet er an Einschränkungen des Gehörs im Hochtonbereich und an Schmerzen in den Beinen, die insbesondere beim Sporttreiben auftreten. Er hat Bewegungseinschränkungen an der linken Hand, weswegen weitere operative Eingriffe nötig sein werden. Der Geschädigte S... A... befand sich zum Zeitpunkt der Explosion als Kunde in dem Friseurgeschäft etwa 1 m von dem Sprengzentrum entfernt. Er erlitt multiple Schnitt- und Risswunden mit Fremdkörpereinsprengungen in Form von Glassplittern und Nägeln am rechten Arm, im Gesicht und am Rücken sowie einen Hautdefekt am Schädel. Auch er befand sich in stationärer Behandlung. Bis heute leidet er als Folge der Tat an Angstzuständen.
Der Geschädigte K. Gü... der sich ebenfalls als Kunde in dem Friseurgeschäft aufhielt und etwa 1,2 m von dem Sprengzentrum entfernt war, erlitt Schnittwunden an der Nase und an der rechten Hand sowie diverse Schnittverletzungen im Bereich des Schädeldachs und hat bis heute psychische Probleme in Form von Angstzuständen.
Auch der Geschädigte M. As... befand sich zum Tatzeitpunkt im Friseurgeschäft; er erlitt eine blutende Wunde im Gesicht.
F. Ka..., der sich ebenfalls im Friseurladen aufhielt und etwa 2,5 m von dem Sprengzentrum entfernt war, erlitt eine Platzwunde am linken Hinterkopf und ein Knalltrauma.
At. Ö... - auch er ein Kunde im Friseurladen und etwa 3 m von dem Sprengzentrum entfernt – erlitt Schnitt- und Platzwunden an Stirn, rechtem Arm und Hinterkopf, die genäht werden mussten; ein bis zwei Tage war sein Hörvermögen beidseits beeinträchtigt; vom 10. Juni 2004 bis 15. Juni 2004 befand er sich in stationärer Behandlung. A. Öz..., der sich ebenfalls im Friseurladen aufhielt und etwa 2 m von dem Sprengzentrum entfernt war, erlitt Schnitt- und Platzwunden an der Stirn und am Arm sowie einen Tinnitus im linken Ohr; vom 10. Juni 2004 bis 15. Juni 2004 befand er sich in stationärer Behandlung; bis heute hat er psychische Probleme in Form von Schlafstörungen und Albträumen.
Auch T. Se... zielt sich zum Zeitpunkt der Explosion in dem Friseurgeschäft, etwa 4 m von dem Sprengzentrum entfernt, auf. Er erlitt multiple Schnittverletzungen an Gesicht, Brust, rechter Schulter, linkem Handgelenk und rechtem Unterarm, die am rechten Arm, an der Brust und an der Schulter genäht werden mussten. Einige Tage lang war das Hörvermögen des rechten Ohrs beeinträchtigt. Er leidet bis heute als Folge des Anschlags an Schlafstörungen.
H. Y... der Bruder des Inhabers des Friseurgeschäfts, hielt sich zum Zeitpunkt der Explosion ebenfalls in dem Friseurladen, etwa 9 m vom Sprengzentrum entfernt, auf. Er erlitt multiple Schnittverletzungen im Gesicht, am rechten Oberarm und an den Händen. Mehrere Glassplitter mussten entfernt werden und die Schnittverletzung am rechten Oberarm wurde vernäht. Vom 09. Juni 2004 bis 11. Juni 2004 befand er sich in stationärer Behandlung. Bis heute hat er aufgrund des Anschlags psychische Probleme in Form von Angstzuständen.
A. Yü... auch er ein Kunde in dem Friseurladen, war etwa 7 m von dem Sprengzentrum entfernt und wurde bei dem Anschlag im Gesicht verletzt (mehrere Kratzer). Aufgrund der Explosion hatte er ein bis zwei Tage lang Ohrenschmerzen. L. Ka... der sich ebenfalls in dem Friseurgeschäft etwa 2 m bis 3 m von dem Sprengzentrum entfernt aufhielt, erlitt Schnittverletzungen am Kopf, am Arm und am Bein; ein bis zwei Wochen war er auf dem linken Ohr taub, insgesamt hatte er circa ein Jahr lang ein vermindertes Hörvermögen. Nach wie vor hat er aufgrund des Vorfalls psychische Probleme in Form von Angstzuständen.
Der Geschädigte G. Hö... war mit dem Rad auf Höhe des Anwesens K.straße 27 unterwegs, als der Sprengkörper etwa 7 m von ihm entfernt explodierte. Er erlitt ein Knalltrauma mit der Folge einer Hörminderung auf dem rechten Ohr von 25 % – 30 % und einem Tinnitus auf beiden Ohren.
Mu. T... befand sich zum Tatzeitpunkt auf der Straße auf Höhe des Anwesens K.straße 56, gegenüber dem Friseurgeschäft, etwa 15 m von dem Sprengzentrum entfernt. Er erlitt oberflächliche Schnittverletzungen am rechten Unterarm. M. II... der sich zum Zeitpunkt der Explosion vor dem Anwesen K.straße 48, etwa 24 m von dem Sprengzentrum entfernt, aufhielt, trug eine 30 cm lange und 0,5 cm breite Schürfwunde an der Schulter sowie eine 5 cm lange und 0,5 cm breite Schürfwunde an der rechten Wade davon. Außerdem besteht eine Hörbeeinträchtigung auf dem rechten Ohr.
Die Geschädigte Em. Ka... befand sich im Geschäft ihres Bruders in der K.straße 31, direkt neben dem Friseurladen, etwa 6 m von dem Sprengzentrum entfernt, als die Bombe explodierte. Bis heute leidet sie als Folge des Anschlags an einer Hörbeeinträchtigung auf dem rechten Ohr sowie an Schlafstörungen und Albträumen.
Die Geschädigte F. T... befand sich zum Zeitpunkt der Explosion im Büro einer Fahrschule im Anwesen K.straße 33 an ihrem Schreibtisch direkt am Fenster zur Straßenseite in einer Entfernung von etwa 11 m zum Sprengzentrum. Für einige Tage war bei ihr auf beiden Ohren das Hören beeinträchtigt.
Se. S... hielt sich zum Zeitpunkt der Explosion in einem nicht zur Straße gelegenen Zimmer ihrer etwa 22 m vom Sprengzentrum entfernt schräg gegenüber im 1. Stock des Anwesens K.straße 58 gelegenen Wohnung auf. Die Wirkung der Bombe erfasste auch ihre Wohnung. In dem zur Straßenseite hin gelegenen Zimmer ihrer Wohnung wurden die Schienen der Rollläden, die halb heruntergelassen waren, durch darauf auftreffende Teile der Bombe gebrochen, so dass ein Hochziehen der Rollläden nicht mehr möglich war. Nur zufallsbedingt durchschlugen weder durch die Druckwelle beschleunigte Nägel noch sonstige Fragmente der Bombe die Fenster der Wohnung, um – wie von der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... beabsichtigt – dort aufhältliche Personen zu töten. Die Geschädigte S... die sich vor der Explosion noch in dem zur Straßenseite hin gelegenen Bereich ihrer Wohnung aufgehalten hatte, befand sich zum Zeitpunkt der Explosion nur zufallsbedingt nicht im Gefährdungsbereich der Bombe. Sie hatte sich kurz vorher in das der Straßenseite abgewandte Zimmer ihrer Wohnung begeben. Sie wurde durch die Explosion aufgeschreckt, begab sich auf die Straße und geriet beim Anblick der durch die Bombe verletzten, blutüberströmten und von Panik getriebenen Menschen in einen schockartigen Zustand, zitterte permanent am ganzen Körper und war nicht mehr in der Lage zu sprechen. Sie litt in den nachfolgenden Tagen infolge der Explosion an Angstzuständen sowie Schlafstörungen. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... wollten, sofern die Wirkungen der Bombe die Geschädigte nicht töten sollten, wenigstens solche Beeinträchtigungen. Zumindest auf diese Weise wollten sie den Organismus S. Sa... als Folge der von der Explosion verursachten psychischen Beeinträchtigungen schädigen.
A. Sa..., der sich zum Tatzeitpunkt in seinem Laden in der K.straße 58, schräg gegenüber dem Friseurladen, in einer Entfernung von etwa 22 m zu dem Sprengzentrum befand, litt für etwa zwei Wochen an einer Verminderung seines Hörvermögens. Me. H... befand sich am Schaufenster des Imbisslokals, in dem er zum damaligen Zeitpunkt beschäftigt war, im Anwesen K.straße 21, etwa 27 m von dem Sprengzentrum entfernt. Er erlitt am linken Knie und an den Händen Schnittverletzungen.
Der Geschädigte G. I. P..., der sich ebenfalls in dem Imbisslokal, etwa 27 m von dem Sprengzentrum entfernt, aufhielt, hatte als Folge der Explosion gesundheitliche Probleme in Form eines Rauschens im linken Ohr, das sein Hörvermögen beeinträchtigte.
Der Geschädigte Mu. Şe... hielt sich zum Zeitpunkt der Explosion vor dem Anwesen K.straße 21 in einer Entfernung von etwa 26 m zum Sprengzentrum auf. Sein Gehör war für etwa 15 bis 20 Tage auf beiden Seiten beeinträchtigt. M. Ay... befand sich vor dem Anwesen K.straße 48, etwa 24 m von dem Sprengzentrum entfernt. Aufgrund der Explosion platzte das Trommelfell seines linken Ohres, weswegen er unter anderem über eineinhalb Jahre an Schmerzen litt. R. Ka... T. Tü... Y. S. Şe..., Te... E., Eb. Al... Z. Ka..., U. Yi..., E. A... und S.Ka..., die sich zum Zeitpunkt der Explosion in zur Straße gelegenen Läden in den Anwesen K.straße 31 in einer Entfernung von etwa 5 m zum Sprengzentrum (R. Ka...), K.straße 52/54 in einer Entfernung von etwa 18 m zum Sprengzentrum (Y. S. Şe... E.), K.straße 60 in einer Entfernung von etwa 30 m zum Sprengzentrum (E. Ak..., Z. Ka...) und K.straße 62 in einer Entfernung von etwa 38 m zum Sprengzentrum (E. A...) sowie auf der Straße schräg gegenüber von dem Friseurladen auf Höhe des Anwesens K.straße 56 in einer Entfernung von etwa 15 m zum Sprengzentrum (T. Tü...) und vor dem Anwesen K.straße 62 in einer Entfernung von etwa 38 m zum Sprengzentrum (U. Y...) beziehungsweise an einem Fenster im 1. Stock des Anwesens K.straße 62 in einer Entfernung von etwa 40 m zum Sprengzentrum (S. K...) aufhielten, wurden nur durch glückliche Umstände nicht getötet und nicht verletzt. Sie wurden zufallsbedingt von keinem der aufgrund der Explosion des Sprengsatzes unregelmäßig in alle Richtungen geschleuderten Teile getroffen.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. B... und U. M... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
[21] Tat zulasten von I. Y... in Nürnberg am 09. Juni 2005
Nachdem die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen von ihnen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09. Juni 2005 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein:
Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem Imbiss-Stand in der ... Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstandes, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Vormittag des 09. Juni 2005 durch Erschießen zu töten.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen: Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in N. tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen.
Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung das Tötungsdelikt nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art, der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. ... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.
Zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 08. Juni 2005 unter seinem Aliasnamen „H. G...“ und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit einem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Autovermietung Zwickau, Inhaber ... für die Zeit vom 08. bis zum 09. Juni 2005 einen Pkw Octavia.
Mit diesem Pkw fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans nach Nürnberg. Dort begaben sie sich am 09. Juni 2005 in die ... Straße 3, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige I. Y... in seinem Imbiss-Stand arbeitete. Aufgrund seiner durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte I. Y..., zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Am 09. Juni 2005 zwischen 09:50 Uhr und 10:15 Uhr befand sich I. Y... hinter dem Tresen des Imbiss-Standes und versah sich keines Angriffs auf sein Leben als U. B... und U. M... an ihn herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, ihr Opfer überraschend zu attackieren, um so von vorneherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab entweder U. B... oder U. M... sofort und für I. Y... völlig unerwartet mit der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, fünf Schüsse auf das Opfer ab, um es zu töten. I. Y... erlitt einen Streifschuss an der rechten Wange, einen Kopfdurchschuss von der rechten Ohrmuschel mit einem Austritt am linken Ohrläppchenansatz, zwei Rumpfsteckschüsse an der rechten Brustkorbseite und einen Rumpfdurchschuss von der linken Seite des mittleren Brustbeindrittels mit einem Ausschuss unmittelbar vor dem linken Schultersteg. Nach der Schussabgabe flohen U. B... und U. M... vom Tatort, an dem sie I. Y... lebensgefährlich verletzt zurückließen, und anschließend mit dem Pkw Octavia aus N.. I. Y... verstarb am Tatort an den Folgen eines der Rumpfsteckschüsse, der die Unterschlüsselbeinschlagader zerstört hatte.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 09. Juni 2005 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... – ebenfalls dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von I. Y.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z..., war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlich südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der „Ausländer“. Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab.
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.
Die Angeklagte handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
[22] Tat zulasten von Th. Bo... in München am 15. Juni 2005
Nachdem die Angeklagte Z..., sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 15. Juni 2005 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem Laden in der ... 4 in München, in dem sich ein Schlüsseldienst befand, tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am frühen Abend des 15. Juni 2005 in München durch Erschießen zu töten.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in München vor Ort tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Anschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer auch bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.
Zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 13. Juni 2005 unter seinem Aliasnamen „H. G...“ und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild von H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 13. bis 16. Juni 2005 ein Wohnmobil.
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des mit der Angeklagten Z... gemeinsam gefassten Gesamtplans spätestens am 15. Juni 2005 nach München und begaben sich am frühen Abend in die ... 4, wo das Opfer, der griechisch-stämmige Th. Bo... einen Laden mit Schlüsseldienst betrieb. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte Th. B... zu den von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Zwischen 18:36 Uhr und 19:00 Uhr betraten U. M... und U. B... den Laden, um Th. Bo... zu töten. Th. Bo... befand sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Laden hinter dem gegenüber dem Eingang quer in dem Ladenlokal stehenden Verkaufstresen. Er wandte sich den beiden Männern zu. Dabei versah er sich keines Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gab U. B... oder U. M... dementsprechend sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, drei Schüsse in Richtung des Kopfes des Geschädigten ab, um diesen zu töten. Ein Schuss traf das Opfer im Bereich der Mundbodenregion, ein weiterer Schuss traf es im Bereich des rechten Nasenflügels und ein dritter Schuss trat in die rechten Kinnregion ein. Zumindest bei einem der Schüsse stand das Opfer noch. Bei mindestens einem der weiteren Schüsse war es bereits zu Boden gegangen und der Schuss traf das bereits am Boden liegende Opfer.
Nach der Abgabe dieser Schüsse flüchteten U. M... und U. B... vom Tatort und ließen das Opfer lebensgefährlich verletzt zurück. Th. Bo... verstarb noch am Tatort als Folge der drei Kopfschüsse an zentraler Lähmung in Verbindung mit Ersticken infolge von Bluteinatmung. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 15. Juni 2005 während der Durchführung des Tötungsdelikts und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von Th. Bo.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlichen südländischen Abstammung, lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der „Ausländer“. Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrags aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Organe, sein Lebensrecht ab. Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. B... und U. M... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
[23] Zweiter Überfall auf die Sparkasse, S.straße in Chemnitz am 22. November 2005
Nachdem die Angeklagte Z..., sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 22. November 2005 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Nachmittag des 22. November 2005 erneut die in einem Containerbau untergebrachte Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz zu überfallen. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbands zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen sowie eine mitgeführte Handgranate zu zünden – wobei es sich allerdings nur um eine Handgranatenattrappe handelte –, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkassen vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall zwei Schusswaffen, darunter mindestens eine mit scharfer Munition geladene Waffe, und eine Handgranatenattrappe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 21. November 2005 unter seinem Aliasnamen „H. G...“ und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 21. bis zum 24. November 2005 ein Wohnmobil.
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans am 22. November 2005 nach Chemnitz. Am Spätnachmittag begaben sich U. M... und U. B... in die Sparkassenfiliale in der S.straße Beide waren vermummt, wobei einer der beiden ein bedrucktes Tuch vor dem Gesicht hatte. Beim Betreten der Sparkassenfiliale riefen sie sofort „Geld raus“. Entsprechend dem gemeinsamen Plan führte einer der beiden einen Revolver und eine täuschend echt aussehende Handgranatenattrappe mit sich, der andere eine Pumpgun, wobei mindestens eine der Schusswaffen mit scharfer Munition geladen war. Der Täter mit dem Revolver richtete diesen auf den Filialleiter der Sparkassenfiliale, den Zeugen I..., der zusammen mit der Angestellten A... am Schalter stand, und forderte von ihm die Öffnung des Tresors. Aus Angst um sein Leben und das seiner Mitarbeiterin begab sich der Zeuge I... mit ihm in den Tresorraum, wo er ihn darauf hinwies, dass der Tresor zeitschlossgesichert sei. Der Täter mit dem Revolver rannte daraufhin wieder zum Schalter zur Zeugin Al-... und drohte dieser damit, die Granate zu zünden, um Geld an sich nehmen zu können. Die Zeugen I... und A... glaubten dabei, dass es sich bei der mitgeführten Handgranatenattrappe um eine funktionstüchtige Handgranate handelte, Der zweite Täter befand sich währenddessen im Kundenbereich, wo er mit vorgehaltener Pumpgun eine weitere Angestellte und einen Kunden zwang, sich auf den Boden zu legen, um einen reibungslosen Ablauf des Überfalls sicherzustellen. Als plötzlich der Alarm, den der Zeuge Ir... während eines unbeobachteten Moments im Tresorraum sowie die Zeugin A... an seinem Arbeitsplatz hatten auslösen können, zu hören war, erkannten U. B... und U. M..., dass ihr Vorhaben, Geld zu erbeuten, misslungen war, und flüchteten ohne Beute aus der Filiale, um einer Festnahme durch die Polizei zu entgehen.
U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit der Schusswaffe sowie der täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie; dass sie keinen Anspruch auf die erhoffte Beute hatten.
Mit dem von U. B... angemieteten Wohnmobil fuhren sie anschließend ohne Beute zurück zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 22. November 2005 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Schusswaffe bedroht werden würden, und dass aufgrund dieser Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
Die Bankangestellte A..., die auch Opfer des Überfalls vom 18. Mai 2004 gewesen war, versuchte den erneuten Überfall zu verdrängen und arbeitete zunächst normal weiter. Letztlich nahm sie doch psychologische Hilfe in Form eines Gesprächsangebots zur Verarbeitung des Vorfalls in Anspruch.
[24] Taten zulasten von M. Ku... in Dortmund am 04. April 2006 und zulasten von H. Yo... in Kassel am 06. April 2006
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 04. April 2006 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, überein, in kurzer zeitlicher Abfolge zwei Tötungsdelikte in Dortmund und Kassel durchzuführen.
Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zunächst einen in dem Kiosk in der ... Straße 190 in Dortmund tätigen Kleinstgewerbetreibenden am Mittag des 04. April 2004 durch Erschießen zu töten. Weiter kamen sie überein, im Anschluss an diese Tat einen in dem Internet-Café in der ... Straße 82 in Kassel tätigen Kleinstgewerbetreibenden am späten Nachmittag des 06. April 2006 ebenfalls durch Erschießen zu töten. Beide Opfer sollten unter Ausnutzung des Umstandes, dass sie mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würden, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven getötet werden, sofern sie – wie nach den durchgeführten Ausspähmaßnahmen zu erwarten sein würde – dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wären.
Sie einigten sich darauf, beide Taten arbeitsteilig auszuführen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in Dortmund und anschließend in Kassel tätig zu werden. Sie sollten dort die Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit den Fahrten nach Dortmund und Kassel, der Ausführung der Taten und der Flucht von den Tatorten zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen.
Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.
Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in ihre gemeinsame Wohnung zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, – dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung die Tötungsdelikte nur durchgeführt werden sollten, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der Fahrten der beiden Männer zu den Tatorten nach Dortmund und Kassel, der Ausführung der Taten und ihrer Flucht von den Tatorten in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit einer der Taten den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der beiden Taten vor Ort.
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei den Taten in Dortmund und Kassel zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten.
Zur Ausführung dieses gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 03. April 2006 unter seinem Aliasnamen „H. G...“ und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit einem Lichtbild des H. G... versehenden Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 03. bis zum 07. April 2006 ein Wohnmobil.
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans zunächst nach Dortmund. Dort begaben sie sich am 04. April 2006 in die ... Straße 190, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige M. Ku... in seinem Kiosk arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte M. Ku... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Am 04. April 2006 kurz vor 12:55 Uhr befand sich M. Ku... in dem Kiosk hinter dem Tresen und versah sich keines Angriffs auf sein Leben, als U. B... und U. M... an ihn herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, ihn überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, seine Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gaben entweder U. B... oder U. M... sofort und für M. Ku... völlig unerwartet mit der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, vier Schüsse auf das Opfer ab, um es zu töten. Ein Schuss drang durch das rechte Auge in den Kopf von M. Ku..., ein Schuss traf ihn in die rechte Schläfe. Zwei Schüsse verfehlten das Opfer. M. Ku... verstarb an einem zentralen Regulationsversagen infolge der zwei Kopfschussverletzungen mit schussbedingter Zerstörung des Hirnstamms. Anschließend flüchteten U. M... und U. B... vom Tatort.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 04. April 2006 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit dieser Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer, sofern erforderlich, nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von M. Ku.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... handelte gegenüber M. Ku... in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass M. Ku... keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Er war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und M. Ku... bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlichen südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der „Ausländer“. Die Angeklagte Z... sprach M. Ku... bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab.
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass M. Ku... mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.
Die Angeklagte handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Dem gemeinsamen Tatplan mit der Angeklagten Z... entsprechend, fuhren U. B... und U. M... spätestens am 06. April 2006 mit dem angemieteten Wohnmobil weiter nach Kassel, um dort, wie sie gemeinsam mit der Angeklagten Z... übereingekommen waren, einen in dem Internet-Café in der ... Straße 82 tätigen Kleinstgewerbetreibenden durch Erschießen zu töten.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben auch nach der Flucht der beiden Männer vom Tatort in D. und während ihrer Fahrt nach K. in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten.
In Kassel begaben sich U. B... und U. M... am 06. April 2006 in die ... Straße 82, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige H. Yo... in seinem Internet-Café arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte H. Yo... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Am 06. April 2006 gegen 17:00 Uhr befand sich H. Yo... hinter seinem am Eingang der Geschäftsräume befindlichen Schreibtisch und versah sich keines Angriffs auf sein Leben, als U. B... und U. M... das Internet-Café betraten und an ihn herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, seine Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab entweder U. B... oder U. M... sofort und für H. Yo... völlig unerwartet mit der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, zwei Schüsse auf H. Yo... ab, um ihn zu töten. Ein Schuss traf H. Yo... horizontal in die rechte Schläfe, ein zweiter Schuss traf ihn im Bereich des rechten Hinterhaupts. Nach der Schussabgabe verließen U. B... und U. M... das Internet-Café. Sie ließen H. Yo... lebensgefährlich verletzt zurück und flohen mit ihrem Wohnmobil aus K.. H. Yo... verstarb noch am Tatort an den infolge der Schüsse erlittenen Schädel-Hirn-Verletzungen.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 06. April 2006 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von H. Yo.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... handelte auch gegenüber H. Yo... in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass H. Yo... keinen Anlass zu der Tat gegeben hatte. Er war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und H. Yo... bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlich südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der „Ausländer“. Sie sprach H. Yo... bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politischideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab.
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass H. Yo... mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen zum Nachteil der Geschädigten M. Ku... und H. Yo... voll schuldfähig.
[25] Überfall auf die Sparkasse, K.straße in Zwickau am 05. Oktober 2006
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 05. Oktober 2006 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein:
Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in der Mittagszeit des 05. Oktober 2006 die Sparkasse in der K.straße in Zwickau zu überfallen.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
Sie hatten beginnend mit dem Überfall auf den Edeka Markt am 18. Dezember 1998 inzwischen bereits zehn Überfälle nach dem vereinbarten Muster mit der vom Tatort abgesetzten Mitwirkung der Angeklagten Z... und den beiden Männern als vor Ort agierende Täter begangen. Um bei dem nun anstehenden Überfall zu vermeiden, dass auch dieser von den Ermittlungsbehörden zu der von ihnen begangenen Überfallserie gerechnet würde und deshalb die Gefahr bestehen würde, dass die Fahndungsmaßnahmen verstärkt würden, kamen sie überein, dass in diesem Fall, anders als bei den bislang begangenen Überfällen, lediglich U. B... vor Ort in den Räumen der Sparkasse tätig werden sollte.
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatte U. B... nun die Aufgabe, allein in der Sparkasse vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeit U. B... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, dessen Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für seine Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, U. B... eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen.
Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes des Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes eines ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten und in ihrer Zentrale deponierten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht U. B... vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass U. B... im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würde, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle seines Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern.
Diese Funktionen hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, eine mitgeführte Schusswaffe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge erst finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern, die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht oder eine Täteridentifizierung gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.
In Ausführung dieses gemeinsamen mit der Angeklagten Z... und U. M... gefassten Gesamtplans begab sich U. B... am 05. Oktober 2006 gegen 12:00 Uhr in die Sparkassenfiliale in der K.straße in Zwickau. Er führte dabei plangemäß eine scharfe Schusswaffe, nämlich einen Revolver Alfa Proj, Kaliber 38 Spezial, mit sich. Sein Gesicht war durch eine Maske verdeckt.
U. B... richtete die Waffe nach Betreten der Bank zunächst auf die im Servicebereich tätigen Bankangestellten Ro... und Sei... und forderte beide auf, den Tresor zu öffnen. Durch die Drohung mit dem Erschießen der Angestellten beabsichtigte U. B..., wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, dass die von ihm geplante Wegnahme des im Tresor vorhandenen Bargelds ermöglicht und geduldet würde. Er handelte in der dargestellten Weise, um sich, der Angeklagten Z... und U. M... die erhoffte Beute, auf die sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten, zuzueignen.
Nachdem beide Zeuginnen seinem Ansinnen trotz der Drohung mit der Waffe nicht nachkamen und sich nicht bewegten, nahm U. B... einen dort befindlichen Tischventilator und schlug ihn der Zeugin Sei... auf den Arm und der Zeugin Ro... auf den Kopf. Frau Ro... ging dann zum verglasten Kassenraum, wobei ihr U. B... folgte.
U. B... hielt der dort beschäftigten Zeugin N... die Waffe vor ihr Gesicht und forderte sie auf, den Tresor zu öffnen. Die Zeuginnen Ro... und Neu... teilten ihm mit, dass der Tresor nur von zwei hierzu berechtigten Angestellten der Bank geöffnet werden könne. Die Zeugin Ro... erklärte U. B..., sie hole deshalb den Filialleiter und verließ daraufhin den Kassenraum. Sie holte jedoch nicht den Filialleiter, sondern flüchtete in einen an die Schalterhalle anschließenden Küchenraum. Die Zeugin Neu... erklärte U. B... unterdessen nochmals, dass zum Öffnen des Tresors eine zweite berechtigte Person nötig sei und dass der Tresor zudem zeitschlossgesichert sei.
U. B... verließ daraufhin den Kassenraum, gab einen Schuss ab und rannte zurück in den Servicebereich der Bank. Er richtete den Revolver auf den Kopf des dort anwesenden Bankangestellten Re... und rief, er werde den Zeugen erschießen, wenn nicht sofort der Filialleiter erscheinen würde. Dabei drehte er dem Zeugen Re... den Rücken zu. Der Zeuge Re... umgriff U. B... in dieser Situation mit beiden Armen von hinten, um ihn festzuhalten. U. B... entwand sich der Umklammerung durch den Zeugen und drehte sich dem Zeugen von vorne zu, wobei ihn dieser aber weiterhin festhielt. Dann schoss U. B... gemäß ihrer gemeinsamen Tatplanung dem Geschädigten Re... gezielt aus circa 20–30 cm Entfernung in den Bauch. Der Zeuge Re... ließ, nachdem ihn der Schuss getroffen hatte, U. B... los und fiel schwer verletzt zu Boden.
U. B... hielt es bei der Schussabgabe für möglich, dass der von ihm ins Körperzentrum des Bankangestellten abgegebene Schuss dessen Tod herbeiführen könnte, womit er sich abfand. Den möglicherweise tödlichen Schuss gab U. B... ab, um, was dem gemeinsamen Tatplan entsprach, unerkannt vom Tatort flüchten zu können und damit seine Täterschaft hinsichtlich des Überfalls zu verbergen. U. B... hielt es nach der Schussabgabe für möglich, dass er durch diesen Schuss in den Bauch des Zeugen bereits alles, was zur Herbeiführung von dessen Tod nötig war, getan hatte.
U. B... ging aufgrund der Mitteilung der Kassenkraft, der Tresor sei zeitschlossgesichert, davon aus, er könne den Tresor auch von zwei zur Tresoröffnung berechtigten Bankangestellten nicht sofort öffnen lassen. Daher war er der Meinung, er werde sich das im Tresor befindliche Geld aufgrund der zeitlichen Verzögerung nicht mehr verschaffen können. Er floh deshalb unmittelbar nach dem Schuss auf den Zeugen Re... ohne Beute aus der Bank. Rettungsbemühungen zugunsten des Opfers Re... entfaltete er nicht.
Das von U. B... verschossene Projektil drang durch die Haut des Zeugen Re... im Bereich des linken Oberbauchs in dessen Körper ein. Anschließend durchtrennte es seine Bauchwandmuskulatur und überwand den Bereich von Magen und Darmschlingen. Sodann eröffnete das Projektil sowohl arterielle als auch venöse Milzgefäße, was zu einer heftigen Blutung nach innen führte. Das Projektil trat dann nach Durchtrennen der Rückenmuskulatur und der Haut im linken Rückenbereich wieder aus dem Körper aus.
Der Zeuge Re... konnte durch eine Notoperation gerettet werden. Ohne ärztliches Eingreifen wäre er kurz nach dem Schuss verstorben.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben am 05. Oktober 2006 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht U. B... vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von den drei Personen genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch U. B... einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätte U. B... im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zu den Mitgliedern des NSU, zu deren bisherigen Leben im Untergrund und zu Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass U. B... nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würde können sowie, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkasse in der K.straße in Zwickau. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstands mit, dass die in der Sparkassenfiliale anwesenden Personen mit einer Schusswaffe bedroht werden würden und dass deshalb, entsprechend ihrer Absicht, dann die Wegnahme von Geld durch U. B... vom Personal der Bank geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.
Bei ihrer Handlung nahm sie den Tod eines Menschen, der die Beuteverschaffung, deren Sicherung oder die Flucht des U. B... verhindern wollte, durch den vereinbarten Schusswaffengebrauch billigend in Kauf. Sie erbrachte ihren Tatbeitrag, um es U. B... zu ermöglichen, einen möglicherweise tödlichen Schuss auf eine Person am Tatort abzugeben, damit U. B..., ohne identifiziert zu werden, von dort fliehen konnte.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Sie entfaltete keine Bemühungen, die Vollendung der Tat zulasten des Angestellten Re... zu verhindern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
Der Zeuge Re... wurde nach der Tat etwa zwei Wochen lang im Krankenhaus auf der Intensiv- und dann auf der Normalstation behandelt. Die Milz musste bei der Operation entfernt werden. Nach der Entlassung aus der Klinik unterzog er sich sechs bis neun Monate lang einer psychologischen Behandlung und litt unter zahlreichen Infekten. Er war zunächst vier Monate lang arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach einer erfolglosen Eingliederungsmaßnahme mit verringerten Arbeitszeiten musste er sich wegen starker Schmerzen einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen. Diese führte zu keiner Besserung, so dass er dann ab August 2008 – also knapp zwei Jahre nach der Tat – nochmals ein Jahr lang arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde. Anschließend ließ er sich zum Tischler umschulen. Dabei stellte sich heraus, dass er aufgrund der Schussverletzung nicht mehr als 20 Kilogramm heben durfte und deshalb nicht alle Tischlertätigkeiten ausüben konnte. Die Berufsgenossenschaft finanzierte aus diesem Grund eine weitere Eingliederungsmaßnahme, so dass der Geschädigte nunmehr einen Büroberuf ausübt. Aufgrund der Entfernung der Milz litt er seit der Tat unter zahlreichen Infekten.
[26] Überfall auf die Sparkasse, K. P. Straße in Stralsund am 07. November 2006
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 07. November 2006 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am späten Nachmittag des 07. November 2006 die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund zu überfallen.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Z., auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbands zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.
Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei diesem Überfall drei Schusswaffen, darunter eine geladene Schreckschusswaffe und mindestens eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.
In Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 04. November 2006 unter seinem Aliasnamen „H. G...“ und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 04. bis zum 10. November 2006 ein Wohnmobil.
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. M... und U. B... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans spätestens am 07. November 2006 nach Stralsund. Gegen 17:40 Uhr betraten sie mit schwarzen Sturmhauben maskiert und mit drei Schusswaffen, darunter eine Schreckschusswaffe und zumindest eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe, bewaffnet die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund. Einer der beiden rief: „Hinlegen, Überfall!“. Mit der mitgeführten Schreckschusswaffe gab einer der beiden sogleich mindesten einen Schuss in Richtung Decke ab, um die anwesenden Personen, darunter die Zeuginnen Wie... und Grie... sowie Oh..., die sich als Kundinnen in der Filiale befanden sowie die Sparkassenangestellten Mö..., Bau..., Wa... und Tre..., einzuschüchtern, und forderten die Zeuginnen Grie... und Oh... auf, sich hinzulegen. Einer der beiden Täter verlangte die Öffnung des Tresors. Dabei richtete er seine Faustfeuerwaffe auf die Kassiererin, Frau Wa.... Aus Angst um ihr Leben öffnete die Angestellte Wa... zusammen mit ihrer Kollegin Tre... den Tresor, aus dem der Täter das dort verwahrte Geld an sich nahm. Der zweite Täter richtete währenddessen seine beiden Waffen weiter auf die in der Filiale anwesenden Personen, die aus Angst um ihr Leben weiter auf dem Boden liegen – beziehungsweise sitzenblieben und nichts unternahmen, um den Überfall zu verhindern. Unter Mitnahme der Beute in Höhe von 84.995 € flüchteten U. B... und U. M... sodann aus der Sparkassenfiliale.
U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der anwesenden Personen mit den Schusswaffen, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.
Mit dem von U. B... angemieteten Wohnmobil, das sie an einem nicht näher bekannten Ort geparkt hatten, fuhren sie anschließend zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, in der sie die Beute zum gemeinsamen Verbrauch durch die drei Mitglieder der Vereinigung aufbewahrten.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 07. November 2006 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisheriges Leben im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würde können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Schusswaffe bedroht werden würden, und dass aufgrund der Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.
Die Angeklagte Z... handelte somit in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
Die Sparkassenangestellte Mö... litt nach dem Überfall infolge der mit den Bedrohungen anlässlich des Überfalls verbundenen psychischen Belastungen längere Zeit an Angstzuständen.
Der Sparkassenangestellten Bau... wurde am Tag nach dem Überfall aufgrund der in diesem Zusammenhang erlittenen psychischen Belastungen psychologisch betreut.
Die Zeugin W. Grie... hatte als Folge des Überfalls monatelang Angst vor dunkel gekleideten Leuten mit Schals.
Die Zeugin R. Grie... konnte als Folge des Überfalls zwei Monate lang nicht an der überfallenen Sparkassenfiliale vorbei gehen. Wenn sie Leute in Tarnkleidung sah, überfiel sie Angst.
[27] Zweiter Überfall auf die Sparkasse, K. P. Straße in Stralsund am 18. Januar 2007
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 18. Januar 2007 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Nachmittag des 18. Januar 2007 erneut die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund zu überfallen.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbands zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.
Die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei diesem Überfall drei Schusswaffen, darunter eine geladene Schreckschusswaffe und mindestens eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.
In Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 09. Januar 2007 unter seinem Aliasnamen „H. G...“ und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz ursprünglich für die Zeit vom 09. bis zum 13. Januar 2007 und dann verlängert bis 20. Januar 2007 ein Wohnmobil.
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans spätestens am 18. Januar 2007 nach Stralsund. Gegen 17:15 Uhr betraten sie mit schwarzen Sturmhauben maskiert und mit drei Schusswaffen, darunter eine Schreckschusswaffe und mindestens eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe, bewaffnet die Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund. Beim Betreten der Sparkassenfiliale riefen sie: „Banküberfall, hinlegen“. U. M... bewaffnet mit zwei Handfeuerwaffen, gab mit der Schreckschusswaffe sogleich einen Schuss in Richtung Decke ab, um die anwesenden Angestellten und Kunden einzuschüchtern. Er forderte sie auf, sich hinzulegen und achtete in der Folgezeit darauf, dass seinen Anweisungen auch Folge geleistet wurde. U. B... verlangte währenddessen von den Angestellten Tre... und Bau... die Öffnung des Tresors. Dabei richtete er den von ihm mitgeführten Revolver mit hellem Lauf auf die beiden Angestellten. Aus Angst um ihr Leben und das ihrer Kollegin Tre..., öffnete die Zeugin Bau... den Tresorraum und, zusammen mit ihrer Kollegin, den Tresor. Auf Aufforderung von U. B... packte sie sodann das Geld aus dem Tresor in eine Tüte, bevor U. B... aus Ungeduld die Zeugin zur Seite stieß und den Rest des Geldes selbst einpackte. Bereits vor dem Öffnen des Tresors hatte er die Banknoten aus dem Kassenbestand an sich genommen.
U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit den Schusswaffen, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen und weiter zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen und weiter, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten.
U. B... und U. M... flüchteten sodann unter Mitnahme der Beute in Höhe von 169.970 € aus der Sparkassenfiliale.
Mit dem von U. B... angemieteten Wohnmobil, das sie an einem nicht näher bekannten Ort geparkt hatten, fuhren sie anschließend zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, in der sie die Beute zum gemeinsamen Verbrauch durch die drei Mitglieder der Vereinigung aufbewahrten.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 18. Januar 2007 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und sämtliche in der Zentrale vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der K. P. Straße in Stralsund. Dessen waren sich die Angeklagte Z... U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale tätig waren, mit Schusswaffen bedroht werden würden und deshalb, entsprechend ihrer Absicht, die Sparkassenangestellten die Wegnahme von Bargeld durch U. B... und U. M... dulden würden und es infolge der Bedrohung weiter zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld kommen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich sowie U. B... und U. M... die Beute zuzueignen und um sich und die beiden Männer zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Die Angeklagte Z... zwar bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
Die Sparkassenangestellte Mö... hat nach dem Überfall zunächst drei Wochen weitergearbeitet, war dann aber im Hinblick auf die mit dem Überfall und den Bedrohungen verbundenen psychischen Belastungen vier Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Die Sparkassenangestellte Bau... hat seit dem Vorfall bis heute Angstzustände, besonders nachts. Sie nimmt Psychopharmaka und ist auch derzeit in psychologischer Behandlung. Mehrere Versuche, wieder zu arbeiten, schlugen fehl, so dass sie schließlich vorzeitig in Rente ging.
Die Sparkassenangestellte Tre... kann infolge der mit dem Überfall verbundenen psychischen Belastungen bis heute nicht über den Vorfall sprechen und bricht regelmäßig in Tränen aus, wenn die Sprache auf den Überfall kommt.
Die Zeugin Rei... die sich während des Überfalls als Kundin in der Bank befand, hatte nach dem Überfall längere Zeit Angst, unbegleitet eine Bank zu betreten.
[28] Tat zulasten der Polizeibeamten Mi. Kie... und Ma. Ar... in Heilbronn am 25. April 2007
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. April 2007 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwei von ihnen willkürlich ausgewählte Polizeibeamte, während diese auf der T.wiese in Heilbronn in ihrem Streifenwagen Pause machten, unter Ausnutzung des Umstandes, dass diese mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und daher wehrlos sein würden, aus politischen, staatsfeindlichen Motiven am frühen Nachmittag des 25. April 2007 durch Erschießen zu töten. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in Heilbronn vor Ort tätig zu werden. Sie sollten dort die Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können. Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Mordanschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer bei oder im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zur Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans mietete U. B... am 16. April 2007 unter seinem Aliasnamen „H. G...“ und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild von H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 16. bis 19. April 2007 ein Wohnmobil. In der Folgezeit wurde der Mietvertrag bis 26. April 2007 verlängert. Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des mit der Angeklagten Z... gemeinsam gefassten Tatplans spätestens am 25. April 2007 nach Heilbronn. Am frühen Nachmittag begaben sie sich zur T.wiese in Heilbronn, wo an diesem Tag die Polizeibeamtin Mi. Kie... auf der Fahrerseite und der Polizeibeamte Ma. A... auf der Beifahrerseite bei jeweils geöffneten Fenstern in einem Streifenwagen der Polizei, der neben einem Trafohäuschen abgestellt war, Pause machten. In Ausführung ihres gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Plans, Polizeibeamte, die mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und daher wehrlos sein würden, aus politischen, staatsfeindlichen Gründen zu töten, traten kurz vor 14:00 Uhr U. M... auf der einen und U. B... auf der anderen Seite von hinten an den Streifenwagen heran, um die Polizeibeamten zu töten. Mi. Kie... und Ma. A... versahen sich keines Angriffs auf ihr Leben. Aus diesem Grund fehlte ihnen die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, die Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gaben U. B... und U. M... dementsprechend sofort und für die Opfer vollkommen unerwartet gleichzeitig jeweils von schräg hinten mindestens je einen Schuss auf die Polizeibeamten Kie... und A... ab, um diese zu töten. Mi. Kie... erlitt einen Kopfdurchschuss aus einer Pistole Radom, Modell VIS 35, Kaliber 9 mm Luger. Sie wurde oberhalb des linken Ohrmuschelansatzes getroffen, wobei der Schusskanal nach rechts vorne verlief. Das Projektil trat rechts des äußeren Lidwinkels wieder aus. Mi. Kie... verstarb an der aufgrund des Schusses erlittenen Gehirnzerstörung noch am Tatort.
M. A... erlitt ebenfalls einen Kopfdurchschuss. Das verschossene Projektil, das aus einer Pistole TOZ, Modell TT 33, Kaliber 7,62 mm Tokarew verfeuert wurde, drang oberhalb des rechten Ohres in die Schläfe ein, wurde durch das Felsenbein nach hinten abgelenkt und zerlegte sich. Ein Teil des Projektils trat hinter der Ohrwölbung des rechten Ohrs wieder aus und drang in die Rückenlehne des Fahrersitzes ein. Ma. Ar... erlitt eine Schädelbasisfraktur sowie Mehrfragmentfrakturen des Schädelknochens mit einem traumatischen Hirnödem, das operativ entlastet werden musste. Er konnte nur durch intensivmedizinische Behandlung gerettet werden. Ohne ärztliche Behandlung wäre M. A... an den Folgen des Kopfschusses verstoben. Nach der Abgabe der Schüsse nahmen U. M... und U. B... den bewegungsunfähigen Opfern ihre Dienstwaffen, Pistolen des Herstellers Heckler & Koch, Modell P 2000 Kaliber 9 mm mit den Waffennummern 116-****69 (Kie ...) und 116-****14 (Ar...) samt Munition ab. Um an die rechts getragene Waffe der Geschädigten Kie... zu gelangen, mussten sie dabei das auf dem Fahrersitz sitzende Opfer herumdrehen. An die Waffe des Geschädigten Ar... gelangten sie, indem sie mit erheblichem Kraftaufwand den Sicherungsbügel des Holsters, in dem sich die Waffe befand, aufbrachen. Dazu zerrten sie M. A... am Oberkörper aus dem Fahrzeug, so dass er mit den Füßen im Fahrgastraum neben dem Fahrzeug auf dem Rücken zu liegen kam. Außerdem nahmen U. B... und U. M... noch ein Ersatzmagazin, eine Handschließe Marke „Clejuso“, ein Reizstoffsprühgerät Marke „Hoernecke“ und ein Multifunktionswerkzeug Marke „Victorinox“ an sich. Anschließend flüchteten sie vom Tatort. U. B... und U. M... gingen dabei davon aus, durch den Schuss in den Kopf ihres Opfers alles, was zur Herbeiführung von dessen Tod nötig war, getan zu haben. Rettungsbemühungen zugunsten des Opfers Ma. A... entfalteten sie in der Folge nicht.
Sie begaben sich zu dem an einem nicht näher bekannten Ort geparkten Wohnmobil und fuhren zurück in die Zentrale der Vereinigung in der P.straße in Zwickau. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 25. April 2007 während der Durchführung des Tötungsdelikts und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von Mi. Kie... und M. A.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod von Menschen herbeizuführen, die als Repräsentanten des Staates zu einer Gruppe ihrer politischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen politischen, staatsfeindlichen Ziele erreichen, nämlich die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat zum Nachteil von Polizeibeamten. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass die beiden Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatten. Die Opfer waren vielmehr, was die Angeklagte wusste, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und den Opfern bestanden hätte, als Polizeibeamte lediglich Repräsentanten einer politischen Feindbildgruppe, nämlich Vertreter des ihnen verhassten Staates. Sie sprach den Opfern bei der Erbringung ihres Tatbeitrags aus politischen, staatsfeindlichen Gründen, nämlich zur Bloßstellung der staatlichen Organe, ihr Lebensrecht ab.
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass die Opfer mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt.
Auch sie entfaltete keine Bemühungen, die Vollendung der Tat zulasten des Polizeibeamten A... zu verhindern.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. B... und U. M... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Die Angeklagte Z... zwar bei ihren Handlungen vollumfänglich schuldfähig.
Der Geschädigte A... befand sich vom 25. April 2007 bis 16. Mai 2007 in intensivmedizinischer Behandlung im Klinikum L... Er musste mehrmals operiert werden. Bis heute steckt ein Teil eines Projektils in seinem Gehirn. Vom 16. Mai 2007 bis 18. Juli 2007 befand sich der Geschädigte in stationärer, bis 23. August 2007 in teilstationärer Behandlung. Er leidet bis heute an den Folgen der Tat. So ist sein Hörvermögen auf dem rechten Ohr eingeschränkt, sein Gleichgewichtssinn ist beeinträchtigt und er leidet an posttraumatischen Beeinträchtigungen mit der Folge von Schlafstörungen. Es besteht bei ihm eine erhöhte Epilepsiegefahr. Zudem leidet er an Phantomschmerzen. Der Grad der Behinderung des Geschädigten A... beträgt 70 %. Zwischenzeitlich ist er im polizeilichen Innendienst tätig. Seinen Traumberuf als Polizeibeamter im Außendienst konnte er wegen der Folgen seiner Verletzungen aufgrund des Anschlags nicht mehr ausüben.
Bekennervideo – dritte Fassung (Paulchen Panther)
Nach den Taten zulasten von M. Ku... am 04. April 2006 und zulasten von H. Yo... am 06. April 2006 in Dortmund und Kassel wurden drei intensive Arbeitsphasen im Mai/Juni 2006, im Februar/März 2007 und im November/Dezember 2007 für die Erstellung des letzten Bekennervideos benötigt, mit dem der nationalsozialistische Untergrund – abgekürzt NSU – nach dem Tod U. B... und U. M... an die Öffentlichkeit trat. Am 03. Dezember 2007 und nochmals am 14. Januar 2008 wurde die fertige Fassung dieses Bekennervideos auf der externen Festplatte „EDV 11“ abgespeichert. Der Ordner, in dem der Film gesichert worden ist, wurde mit der Anmerkung „Aktuelle Version zum Brennen auf DVD“ versehen. Das Video wird im Vorspann als „1 DVD-Frühling“ bezeichnet. Am 21. März 2007 waren die Arbeiten am Video zunächst unterbrochen worden, um wenige Wochen später, am 25. April 2007, den Anschlag auf die Polizeibeamten Kie ... und A... in Heilbronn zu begehen. Auch dieses Tötungsdelikt wurde in das Video eingearbeitet. Das Video enthält die Bekennung des NSU zu allen neun Taten der Ceska-Serie, die gleich einer Konzerttournee auf mehreren vom Panther präsentierten Bildtafeln, auf denen die jeweiligen Tatorte eingezeichnet sind, als „Deutschlandtour“ des NSU bezeichnet wird und den beiden Sprengstoffanschlägen in Köln. Die von der Angeklagten Z... am Tag des Anschlags in der K.straße mit dem Videorekorder gefertigten Aufnahmen von Fernsehberichtserstattungen wurden zum Teil in das Video eingebettet. Die Tatopfer der Ceska-Serie und ihre Angehörigen werden in dem Video herabgewürdigt, indem beispielsweise die Forderung der Angehörigen der Opfer, es dürfe kein zehntes Opfer mehr geben, als „Mist“ bezeichnet wird. Mitbürger südländischer Herkunft werden diffamiert. Es wird ausgeführt, ein Bombenanschlag auf diese Bevölkerungsgruppe würde „bösen Leuten Kummer“ machen und der „Gute“ würde darüber nur lachen. Das „Rätsel“ um die Morde und damit die fehlende Aufklärung der Taten trotz Auslobung hoher Belohnungen wird ebenso angesprochen wie die „Angst vor dem Serienkiller“. Der „Mord neben dem Polizeirevier“ im Fall des Getöteten K... wird thematisiert, um den Staat als unfähig und machtlos erscheinen zu lassen. Elf von den Ermittlungsbehörden und damit vom deutschen Staat nicht geklärte Bombenanschläge und Mordtaten sowie ein weiterer zuletzt unmittelbar gegen Repräsentanten des Staates gerichteter Anschlag sollten bei gleichzeitiger Ankündigung weiterer Taten die Ohnmacht des Staates offenlegen und die Angst vor weiteren nicht aufklärbaren Taten schüren. Die Mitglieder des NSU kündigen an, ihre Aktivitäten bis zum Eintritt einer Änderung der staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen fortführen zu wollen. Mit den Sätzen „Steh zu deinem Volk“, „Steh zu deinem Land“, „Unterstütze den NSU“ fordern sie ideologisch Gleichgesinnte zu Nachahmungstaten auf. Am Ende des Videos wird eine Bildcollage zu der Tat zulasten der Polizeibeamten Kie... und A... eingeblendet. Unter den Bildern befindet sich der Hinweis: „Neu!!! 2 DVD – Paul 2000 – Paulchen’s Neue Streiche“, womit auf eine dieser vorliegenden ersten DVD entsprechende zweite DVD hingewiesen wird, in der künftige Taten des NSU als „neue Streiche“ dokumentiert sein würden.
Umzug in die F.straße in Zwickau
Noch im Herbst des Jahres 2007 hatten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... begonnen, sich nach einer neuen größeren Wohnung umzusehen, die sie noch besser für ihre Bedürfnisse und Zwecke nutzen konnten. Sie fanden in der F.straße in Zwickau ein geeignetes Objekt. Mit Unterstützung des Zeugen D... gelang es ihnen, das gesamte Obergeschoss des Anwesens F.straße in Zwickau auf den Namen „M. D...“ anzumieten, wobei der Zeuge D... sodann die gesamte Wohnung an den ihm gegenüber unter dem Namen „M.-F. B...“ auftretenden U. M... untervermietete. An der Wohnungstür, an der Klingel und am Briefkasten war der Name „D...“ angebracht; der Briefkasten war zusätzlich mit „B...“ beschriftet.
Ursprünglich befanden sich in dem 1. Obergeschoss zwei Wohnungen. Diese Zwei-Zimmer-Wohnungen wurden im Rahmen der Sanierung des Gebäudes auf Wunsch der Angeklagten Z... U. M... und U. B... dergestalt zusammengelegt, dass ihnen nunmehr, verteilt auf 124,6 qm, eine Wohnküche, zwei Badezimmer und vier zu Wohn- und Schlafzwecken zu nutzende Zimmer zur Verfügung standen. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bezogen die Wohnung am 01. April 2008. Nach dem Einzug beschlossen sie, aufwendige und auch zeitintensive Einbauten in der Wohnung zu ihrer Absicherung vorzunehmen, was dann verabredungsgemäß von den beiden Männern handwerklich umgesetzt wurde. Die Wohnungseingangstür zur vom Treppenhaus gesehen linken, zum V.weg gerichteten Wohnungshälfte verschlossen U. B... und U. M... dauerhaft und verschalten sie von innen mit einer stabilen Holzwand, so dass dort eine Blindtür entstand. Die Wohnung konnte somit nur noch durch die, vom Treppenhaus gesehen, rechte Wohnungseingangstür betreten werden, die als erstes den Zugang zu den an der Giebelwand zum Nachbaranwesen F.straße gelegenen Räumen, einem Bad, der Wohnküche und dem Wohnzimmer eröffnete. Diese Wohnungseingangstür ließen sie mit einem besonders massiven Türblatt ausstatten und brachten dort zusätzlich einen Querriegel und eine stabile Mehrfachverriegelung an. Zudem bauten sie zur Überwachung des Treppenabsatzes vor ihrer Wohnungseingangstür in diese eine verdeckte Kamera ein. Zur Überwachung der Umgebung ihrer Wohnung installierten sie drei weitere verdeckte Kameras. Die Kameras waren in der Wohnung auf ein Gerät aufgeschaltet, welches das Betrachten der Aufnahmen ermöglichte. Den Zugang zu ihrem Kellerraum rüsteten sie mit zwei massiven Stahltüren nach und brachten an jeder dieser Türen ein Alarmsystem an, das ein Öffnen der Tür per Funk in die Wohnung meldete. Da im Zuge der Zusammenlegung der beiden ursprünglichen Wohnungen die Trennwand zwischen den beiden mittleren zur F.straße gerichteten Zimmern entfernt worden war, befand sich in der Mitte der Wohnung ein besonders großes Zimmer, in das U. B... und U. M... durch Einziehen von Leichtbauwänden über die gesamte Zimmerlänge einen abschließbaren Verbindungsgang zwischen den beiden Wohnungsteilen einbauten sowie an der zum V.weg gerichteten Seite einen Abstellraum. Wie im Bekennervideo angekündigt, setzten die Angeklagte Z... U. B... und U. M... ihre Vorbereitung für weitere Anschläge und Tötungsdelikte fort. U. B... und U. M... fertigten Schussapparate aus Metallrohren und stellten eine Vorrichtung zur unauffälligen Begehung von Morden in der Öffentlichkeit her. Es handelt sich dabei um eine einem kleinen Tapeziertisch ähnelnde Holzkiste mit Tragegriffen. In diese konnte eine Schusswaffe eingebaut und dort auch abgeschossen werden, wobei mithilfe eines ebenfalls darin verbauten Laserpointers zielgenaues Schießen ermöglicht wurde. Daneben setzten sie auch ihre Ausspähungen fort.
[29] Überfall auf die Sparkasse, G.straße in Arnstadt am 07. September 2011
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 07. September 2011 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 07. September 2011 die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt zu überfallen.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen.
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der ausführenden Täter vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer beiden außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass beide Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. M... und U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle des Todes der Männer der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, drei mitgeführte Schusswaffen und eine mitgeführte täuschend echt aussehende Handgranatenattrappe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall drei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, und eine täuschend echt aussehende Handgranatenattrappe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.
Zur Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Tatplans mietete U. B... am 26. August 2011 unter seinem Aliasnamen „H. G...“ und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und jeweils mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravan Service B... in N. für die Zeit vom 05. bis zum 10. September 2011 ein Wohnmobil.
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans am 07. September 2011 nach Arnstadt. Gegen 08:45 Uhr betraten sie maskiert und plangemäß mit drei Schusswaffen, darunter zumindest eine mit scharfer Munition geladene Waffe sowie einer täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe bewaffnet die Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt und riefen „Tresor auf und Geld her!“. Einer der beiden, der mit einer Schusswaffe und der täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe bewaffnet war, ging auf die Sparkassenangestellte Ke... zu, die sich in einer geschlossenen Kassenbox befand und forderte sie auf, die Kassentüre zu öffnen.
Da die Angestellte Ke... dieser Aufforderung nicht nachkam, wandte er sich der Sparkassenangestellten Fr... zu, die sich hinter einem Tresen befand, nahm ein Telefon und schlug es dieser, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, fünf- bis sechsmal wuchtig auf den Kopf. Unter dem Eindruck der Schläge gegen die Kollegin öffnete die Angestellte Ke... die Kassentüre, so dass der Täter in die Kassenbox gelangen konnte. Dort bedrohte er die Angestellte Ke... mit seiner Schusswaffe und der Handgranatenattrappe und forderte sie auf, die Kasse zu öffnen, indem er rief „Mach auf, oder wir fliegen alle in die Luft!“. Unter dem Eindruck dieser Drohung öffnete die Angestellte Ke... die Kasse, aus der der Täter mindestens 15.000 € entnahm und einpackte. Zur selben Zeit bedrohte der andere der beiden Täter, der in jeder Hand eine Schusswaffe hielt, damit die Sparkassenangestellte Li... und verlangte von ihr, den Tresor zu öffnen. Unter dem Eindruck dieser Bedrohung erklärte die Angestellte Li... dass sie den Tresor nicht öffnen könne, da nur der Chef den Code für den Tresor habe. Daraufhin dirigierte der Täter die Angestellte Li..., eine der beiden Waffen auf ihren Nacken gerichtet, in den hinteren Bereich der Sparkasse, in dem sich der Zweigstellenleiter Ao... befand. Dort richtete er die beiden Waffen sofort auf diesen und forderte ihn auf, mit ihm zum Tresor zu gehen und diesen zu öffnen, um an Geld zu gelangen. Auch auf dem Weg zum Tresor hielt er ständig eine der beiden Schusswaffen an den Kopf des Zweigstellenleiters. Auf die erneute Forderung, den Tresor nun zu öffnen, wandte der Zweigstellenleiter ein, dass die Öffnung geraume Zeit dauern werde, da das Schloss des Tresors zeitgesichert sei. Nachdem der Täter dem Zeugen Ao... nunmehr ausdrücklich androhte, ihn zu erschießen, wenn er den Tresor nicht öffne, holte der Zweigstellenleiter aus Angst um sein Leben schließlich den Code für das Tresorschloss aus seinem Büro und gab ihn ein. Da U. B... und U. M... im Hinblick auf die bereits verstrichene Zeit befürchteten, bei weiterem Zuwarten von der Polizei gestellt zu werden, warteten sie den Ablauf der Zeitsicherung des Tresors nicht mehr ab, sondern flohen unter Mitnahme der bisher aus der Kasse erlangten Beute in Höhe von mindestens 15.000 € aus der Sparkassenfiliale.
U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit den Schusswaffen und der täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld, auf das sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten, zuzueignen.
Die beiden Männer fuhren sodann mit dem von U. B... angemieteten Wohnmobil zur Zentrale der Vereinigung NSU, der gemeinsamen Wohnung der drei Personen in der F.straße in Zwickau, in der sie die Beute aufbewahrten.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 07. September 2011 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel zur Identität der Mitglieder des NSU, zu deren bisherigen Leben im Untergrund und zu Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale in der G.straße in Arnstadt. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Sparkassenfiliale anwesend waren, mit drei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, und einer täuschend echt aussehenden Handgranatenattrappe bedroht werden würden und deshalb, entsprechend ihrer Absicht, dann die Wegnahme von Geld durch U. M... und U. B... ermöglicht und vom Personal der Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung.
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen voll umfänglich schuldfähig.
Die Sparkassenangestellte Fr... erlitt durch die Schläge mit dem Telefon eine Platzwunde am Kopf. Erst nach vier bis sechs Wochen war die Wunde verheilt. An ihren Armen, die sie schützend über ihren Kopf gehalten hatte, bildeten sich infolge der Schläge großflächige Hämatome. Sie musste zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden. Darüber hinaus befand sie sich mehrere Monate in psychologischer Behandlung. Ab Februar 2012 wurde sie wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert. Da sie die Geschäftsstelle auf Grund der Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Überfall nicht mehr betreten konnte, wurde sie im Innendienst eingesetzt. Nur mit psychologischer Hilfe ist es ihr gelungen, das Überfallgeschehen zu verarbeiten und wieder in die Öffentlichkeit zu gehen.
Im Hinblick auf die mit dem Überfall und den Bedrohungen verbundenen psychischen Belastungen waren die Sparkassenangestellte Ke... fünf Wochen, ihre Kollegin Li... und der Zweigstellenleiter Ao... je eine Woche arbeitsunfähig.
[30] Überfall auf die Sparkasse, Am N.platz in Eisenach- am 04. November 2011:
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 04. November 2011 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 04. November 2011 die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach zu überfallen.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der F.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten und in ihrer Zentrale deponierten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen.
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, zwei mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der weiter beabsichtigten Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei dem Überfall zwei Schusswaffen, darunter mindestens eine mit scharfer Munition geladene Faustfeuerwaffe, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.
In Ausführung des gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 14. Oktober 2011 unter den Aliaspersonalien „H. G...“ und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Freizeitmarkt M... K... in Sch. für die Zeit vom 25. Oktober 2011 bis zum 04. November 2011 ein Wohnmobil der Marke Alkoven an, das er am 25. Oktober in Begleitung der Angeklagten Z... bei der Vermieterfirma abholte.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens am Morgen des 04. November 2011, fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans mit dem Wohnmobil nach Eisenach, wo sie das Fahrzeug in der H.straße parkten. Mit zwei mitgeführten Fahrrädern fuhren sie anschließend zum eigentlichen Tatort, der Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach.
Gegen 09:15 Uhr betraten sie die Sparkassenfiliale. Beide waren jeweils mit einer Faustfeuerwaffe bewaffnet, wobei mindestens eine der beiden Schusswaffen mit scharfer Munition geladen war. U. B... und U. M... waren mit schwarzen Sturmhauben maskiert, wobei auf der von U. M... getragenen Sturmhaube ein Emblem mit einem Vampirgesicht aufgebügelt war. Beim Betreten der Sparkassenfiliale rief einer der beiden „Überfall“ und forderte den Zeugen Nie... der gerade an einem der Bankautomaten stand, um Geld abzuheben, und eine weitere Kundin auf, sich auf den Boden zu legen, U. M... begab sich zu der Sparkassenangestellten Ta..., die an einem der Schalter stand, und forderte von ihr mit vorgehaltener Waffe die Herausgabe von Geld. Da die Kasse am Schalter nur Kleingeld enthielt, dirigierte er die Angestellte Ta... mit vorgehaltener Waffe zum Büro des Filialleiters, des Zeugen Ch..., U. B... hatte sich zwischenzeitlich ebenfalls zum Büro des Filialleiters begeben, wo er diesem seine Waffe an den Kopf hielt und von diesem die Herausgabe von Geld forderte. Unter dem Eindruck der Bedrohung bat der Zeuge Ch... die Angestellte We... die sich in der Notkasse eingeschlossen hatte, diese zu öffnen. Die Zeugin We... öffnete aus Angst um das Leben ihres Chefs, des Zeugen Ch..., die Notkasse und händigte das dort befindliche Geld an U. B... aus, indem sie es in eine ihr hingehaltene Plastiktüte steckte. Auch einige 5-Euro-Scheine, die dabei auf den Boden fielen, wurden von den Angestellten Ta... und We... aufgesammelt und in die Tüte gepackt. U. B... und U. M... verlangten sodann mit vorgehaltener Waffe mehr Geld. Als der Filialleiter darauf hinwies, dass wegen des automatischen Kassentresors gerade nicht mehr Geld verfügbar sei, schlug U. B... mit dem Lauf seiner Waffe dem Zeugen Ch... rechtsseitig so heftig auf den Kopf, dass dieser zu Boden ging. Daraufhin erklärte die Angestellte Ta... aus Angst vor weiteren Gewaltanwendungen ihrem Chef gegenüber, dass sie den Tresor öffnen werde. U. B... dirigierte nunmehr mit der vorgehaltenen Waffe die beiden Angestellten Ta... und We... in den Tresorraum, wo die Zeugin Ta... aus Angst um ihr Leben den Tresor öffnete und, zusammen mit ihrer Kollegin We..., die ebenfalls um ihr Leben fürchtete, die Geldbündel und das Registriergeld aus dem Tresor an U. B... aushändigte, der es in die mitgeführte Plastiktüte steckte. U. M... hielt sich währenddessen weiter in der Schalterhalle auf und achtete darauf, dass es nicht zu einer Störung des Ablaufs des Überfalls durch die anwesenden Personen kam.
Mit einer Beute in Höhe von 71.915 € verließen U. B... und U. M... sodann die Filiale.
U. B... und U. M... beabsichtigten, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, dass die Bedrohung der anwesenden Personen mit den Schusswaffen zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf das Geld hatten.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 04. November 2011 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von den drei Personen genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und im Falle des Todes der Männer bei oder nach der Tatausführung das in der Wohnung vorhandene Bekennerdokument des NSU zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandene Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich ihres bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass in der Sparkassenfiliale anwesende Personen mit einer Schusswaffe bedroht werden würden, und dass dies, entsprechend ihrer Absicht, zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich sowie U. B... und U. M... zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden.
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde.
Die Angeklagte Z... handelte somit in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
Der Zeuge Ch... trug von dem Schlag mit der Pistole auf seinen Kopf eine blutende Platzwunde am Kopf und einen Einriss am rechten Ohr davon. Die Verletzungen sind folgenlos verheilt.
Die Sparkassenangestellte We... gab infolge der durch den Überfall erlittenen psychischen Belastungen ihren Beruf als Bankangestellte auf.
Die Sparkassenangestellte Ta... bedurfte infolge der durch den Überfall erlittenen psychischen Belastungen noch etwa eineinhalb Jahre lang nach dem Überfall psychologischer Betreuung. Bis heute kostet es sie Überwindung, im Kassenbereich einer Sparkasse zu arbeiten.
U. B... und U. M... flüchteten nach dem Überfall vom Tatort, wobei sie zunächst wieder die beiden Räder nutzten, mit denen sie zum Tatort gefahren waren. In der H.straße in Eisenach verstauten sie die Räder in dem dort zuvor von ihnen abgestellten Wohnmobil und fuhren in ein angrenzendes Wohngebiet, wo sie das Fahrzeug in der Straße Am Sch. parkten, um das Ende der erwartungsgemäß nach dem Überfall eingeleiteten Ringfahndung abzuwarten. Als sie gegen 11:15 Uhr bemerkten, dass zwei Polizeibeamte das Wohnmobil entdeckt hatten, entschlossen sie sich, sich der bevorstehenden Festnahme durch Waffengewalt zu entziehen und anschließend zu fliehen. Sie schossen mit einer Maschinenpistole aus dem Fahrzeug heraus auf die sich nähernden Polizeibeamten. Nach dem ersten Schuss hatte die Waffe eine Ladehemmung. Die Beamten konnten in Deckung gehen. U. B... und U. M... gingen nunmehr davon aus, dass ihr Plan, sich der Festnahme durch Waffengewalt zu entziehen, gescheitert war. Daraufhin setzten sie das Wohnmobil in Brand, um alle Beweismittel zu vernichten und erschossen sich sodann entsprechend ihrem vorgefassten gemeinsamen Plan selbst, um sich einer Festnahme zu entziehen. Dabei gingen beide davon aus, dass die Angeklagte Z... – entsprechend ihrer im Voraus getroffenen Absprache – alle in ihrer Wohnung befindlichen Beweismittel und Spuren, die zur Aufdeckung ihrer gemeinsamen Straftaten und ihrer Identität als Mitglieder des NSU sowie der Straftaten von Unterstützern des NSU führen konnten, durch Brandlegung vernichten und die in der Wohnung befindlichen fertig adressierten und frankierten Umschläge, die die aktuelle Version des von ihnen erstellten Bekennervideos enthielten, versenden würde.
Mit dem Tod U. B... und U. M... war die im Jahr 1998 gegründete terroristische Vereinigung, die ununterbrochen bis zum 04. November 2011 bestanden hatte, aufgelöst.
[31] Brandlegung in der F.straße in Zwickau am 04. November 2011
Am 04. November 2011 zwischen 14:00 Uhr und 14:30 Uhr erfuhr die Angeklagte Z... über Meldungen im Rundfunk, dass in Thüringen ein brennendes Wohnmobil entdeckt worden war, Schüsse gefallen und im Wohnmobil zwei Leichen gefunden worden waren. Die Angeklagte war sofort sicher, dass sich U. M... und U. B... nach dem Überfall auf die Sparkasse in Eisenach, wie zwischen ihnen für den Fall der drohenden Festnahme besprochen, im Wohnmobil selbst getötet und es vorher in Brand gesetzt hatten.
Sie meldete sich um 14:30 Uhr am Computer ab und ging nun ihrerseits daran, den mit U. B... und U. M... besprochenen und vereinbarten Plan weiterzuführen. Sie setzte ihre beiden Katzen in Transportboxen, packte ihre Tasche für die Flucht und stellte 16 der in der Wohnung vorhandenen fertig adressierten und frankierten Umschläge, die die aktuelle Version des von ihnen erstellten Bekennervideos der Vereinigung NSU enthielten, zur Mitnahme bereit, um diese auf dem Postweg an politische, religiöse und kulturelle Einrichtungen sowie an Presseunternehmen zu versenden.
Durch die Selbstbekennung der Organisation, ohne dass die Identität ihrer Mitglieder erkennbar sein sollte, würde nach ihrem Plan erst das von der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... gemeinsam verfolgte Ziel der gesamten Anschlagsserie erreicht werden. Es sollte nämlich erst durch die Aufdeckung der Urheberschaft der Vereinigung für die Taten der Öffentlichkeit und den Behörden, die bis zu diesem Zeitpunkt nach der gemeinsamen Planung der Tätergruppe über die Motive der Tötungsserie im Unklaren sein sollten, vor Augen geführt werden, dass die Anschläge von einer rechten Terrororganisation aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven verübt worden waren. Die Gesellschaft, die Repräsentanten des Staates, alle Opfer und potenziellen Opfer sowie andere gewaltbereite Rechtsradikale sollten durch die Veröffentlichung darauf hingewiesen werden, dass eine rechtsextremistische Vereinigung existierte, die ungehindert und effektiv schwerste Straftaten ausgeführt hatte und vorhatte, diese in gleicher Art und Weise fortzuführen. Sie wollten dadurch Angst und Verunsicherung unter den potenziellen Opfergruppen schüren, den Staat als hilflose Institution vorführen, der nicht in der Lage wäre, die Taten aufzuklären und seinen Bürgern Schutz zu bieten. Zudem wollten sie andere Rechtsradikale durch das Vorbild ihrer Vereinigung veranlassen, ihrem Beispiel zu folgen. Zudem ging die Angeklagte Z... daran, entsprechend dem mit U. B... und U. M... vereinbarten Plan, die als räumlichen Fixpunkt der Vereinigung NSU dienende Vier-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses F.straße in Zwickau mit allen dort vorhandenen Beweisen durch Brandlegung zu zerstören.
Dabei ging es darum, alle Spuren und Beweismittel durch Brandlegung zu vernichten, die Rückschlüsse auf ihre Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen und zur Aufdeckung ihrer Identität als Täter der begangenen Straftaten und als Mitglieder der Vereinigung NSU führen konnten sowie zur Aufdeckung der Straftaten und der Identität von Unterstützern des NSU. Der einzige Beweis ihres Tuns sollten die versandten DVDs mit dem Bekennungsvideo der Organisation NSU sein.
Um das Ziel der vollständigen Spuren- und Beweismittelvernichtung sicher zu erreichen, kam es der Angeklagten Z..., entsprechend der Planung und Vereinbarung mit den beiden Verstorbenen U. B... und U. M..., darauf an, mit Hilfe von Benzin als Brandbeschleuniger eine möglichst intensive und rasche Brandausbreitung zu bewirken. Sie wollte zu diesem Zweck Ottokraftstoff großflächig auf dem Fußboden und den Einrichtungsgegenständen in sämtlichen Räumen der Wohnung verteilen.
Zu diesem Zweck hatten U. B... und U. M... einen Kanister mit circa 10 Liter Benzin (Ottokraftstoff) als leichtflüchtiges Brandlegungs- und Brandbeschleunigungsmittel im Abstellraum der Wohnung für die Angeklagte Z... bereitgestellt. Bei dem Gebäude F.straße und **a handelte es sich um ein in zwei Hälften geteiltes Mehrfamilienhaus. Jede Haushälfte verfügte über ein eigenes Treppenhaus. Die Treppen und die Geländer bestanden aus Holz. Die beiden Hauseingänge befanden sich auf der von der F.straße abgewandten Gebäudeseite. Das gesamte Wohnhaus hatte ein gemeinsames Dach. Zwischen den beiden Gebäudeteilen befand sich eine 24 cm dicke aus Hohllochsteinen gefertigte Mauer. Dabei handelte es sich um keine Brandschutzmauer, da unmittelbar im Bereich der Dachdeckung die Wand nicht vorhanden und auch nicht über die Dacheindeckung hinaus errichtet worden war. Der Dachüberstand, der das Dach zur Hauswand hin abschloss, bestand aus Holz. Die Wohnung der Angeklagten, U. B... und U. M... erstreckte sich über das gesamte erste Obergeschoss der Haushälfte F.straße In dieser Haushälfte befanden sich zudem im Erdgeschoss leerstehende Geschäftsräume und im Dachgeschoss, über der Wohnung der Angeklagten Z..., U. B... und U. M..., zwei sich in Renovierung befindliche Wohnungen. Die Wohnungen konnten nur über die hölzerne Treppe des Treppenhauses erreicht werden. Die Wohnung der Angeklagten Z... umschloss im ersten Obergeschoss das Treppenhaus von drei Seiten. Zur Wohnung gab es zwei Eingänge, wobei der zweite Zugang dauerhaft mit einer hölzernen Blindtür verschlossen war. In der Haushälfte Nr. **a befanden sich im Erdgeschoss ebenfalls leerstehende Geschäftsräume, im ersten Stock die Wohnung der Geschädigten Ch. B... und eine leerstehende Wohnung sowie im Dachgeschoss die Wohnungen der Zeugen Bu... und W..., die am Nachmittag des 04. November 2011 jedoch nicht dort anwesend waren. Der Zugang zu diesen Wohnungen von der einzigen Haustüre aus war nur über das Treppenhaus und die dortige hölzerne Treppe möglich. Die Geschädigte E... bewohnte die an die Wohnung der Angeklagten Z... unmittelbar angrenzende Wohnung im ersten Stock der Haushälfte F.straße **a. Sie hielt sich dort auch am Nachmittag des 04. November 2011 auf.
Die 89 Jahre alte schwerbehinderte Geschädigte, die in die Pflegestufe 1 eingruppiert war, hörte nicht mehr gut, litt unter einem Herzklappendefekt und war körperlich nicht mehr belastbar. Sie verließ ihre Wohnung nur noch selten in Begleitung ihrer Nichten. Dabei nahm sie einen Rollator zur Hilfe oder bediente sich eines Rollstuhls. Die meiste Zeit lag sie in ihrem Schlafzimmer im Bett. In ihrer Wohnung konnte sie sich selbständig langsam bewegen.
Der schlechte Gesundheitszustand und die Einschränkungen der Geschädigten E... waren der Angeklagten Z... aus Gesprächen mit deren Nichten B. H... und M. M... bekannt. Die Angeklagte Z... rechnete bei ihrer weiteren Vorgehensweise mit der Anwesenheit der Geschädigten E... in ihrer Wohnung und nahm dies hin.
Im zweiten Obergeschoss der Haushälfte Nr. ** (Dachgeschoss) waren seit mehreren Wochen regelmäßig werktäglich zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr die Handwerker Por... und K... mit der Renovierung der beiden Dachwohnungen beschäftigt und hielten sich dort auf. Die beiden Handwerker waren mit Arbeiten an den Fußböden sowie Fliesen-, Dämmungs- und Trockenbauarbeiten beauftragt. Die regelmäßige Anwesenheit der Handwerker in den Dachgeschosswohnungen und deren übliche Arbeitszeiten waren der Angeklagten Z... bekannt. Auch am 04. November 2011 hatte sie wahrgenommen, dass die Handwerker eingetroffen waren und ihre Arbeit aufgenommen hatten.
In der Wohnung der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... befanden sich, neben einer Holzkiste mit Tragegriffen für den Einbau und die Betätigung einer Schusswaffe eine Vielzahl von Gegenständen, die im Zusammenhang mit den von den dreien begangenen Straftaten standen oder Rückschlüsse auf ihr Leben im Untergrund zuließen. Unter anderem handelte es sich dabei um folgende Gegenstände: Neben einer Vielzahl von weiteren Waffen sowie Patronen und Hülsen, die Pistole Ceska 83, mit der die neun Morde der sogenannten Ceska-Serie begangen worden waren; eine Handschließe, die U. B... und U. M... bei dem Mordanschlag auf die Polizeibeamten Kie... und A... vom Tatort mitgenommen hatten; PCs nebst Festplatten; zahlreiche Mietverträge der Autovermietungen S..., Caravan Service B... GmbH und Caravanvertrieb H..., jeweils auf den Namen „H. G...“; Mietverträge betreffend die Wohnungen W. Allee in Chemnitz (Mieter A. E...), H.straße in Zwickau (Mieter M.-F. B...), P.straße in Zwickau (Mieter M. D...) und F.straße in Zwickau (Mieter M. D...); eine AOK-Karte, ausgestellt auf S. R...; eine BahnCard für den Zeitraum 25. Juni 2009 bis 24. Juni 2010, ausgestellt auf „S. E...“ mit dem Bild der Angeklagten Z...; fünf bereits abgelaufene BahnCards auf den Namen G. F. F... eine Vielzahl von Listen mit Adressen unter anderem von Abgeordneten, von Asylbewerberheimen, von jüdischen und türkischen Einrichtungen und Verbänden sowie von Parteien, Banken und Sparkassen sowie Kartenausdrucke von Stadtplänen von Städten aus dem ganzen Bundesgebiet, jeweils zum Teil mit Markierungen und handschriftlichen Notizen versehen sowie das sogenannte „Drehbuch“, die Beschreibung von Sequenzen aus der Zeichentrickserie „Paulchen Panther“ mit einer Anleitung zum Schneiden und Bearbeiten von Videodateien.
Die Angeklagte Z... holte aus dem Abstellraum den bereitgestellten Kanister und verteilte zwischen 14:30 Uhr und 15:05 Uhr in allen Räumen ihrer Wohnung Benzin auf dem Fußboden und den Einrichtungsgegenständen. Dabei verschüttete sie den Brennstoff in dem vom Treppenhaus gesehen links gelegenen Bad, im dortigen Flur und in dem rückwärtigen zum V.weg gelegenen Eckzimmer. Auch verteilte sie das Benzin großflächig in den drei zur F.straße gelegenen Zimmern, wobei sie im mittleren Zimmer auch die dort zusätzlich eingebauten, abgetrennten Bereiche Verbindungsgang und Abstellraum einbezog. Zudem schüttete sie Benzin in die zur Rückseite gelegene Küche, in das angrenzende Bad und in den zur Wohnungseingangstür hin verlaufenden Flur.
Ihre Vorgehensweise erforderte dabei eine umsichtige Einteilung des Inhalts des Kanisters, den sie – um eine größtmögliche Wirkung zu erreichen – nahezu vollständig ausbringen wollte. Wegen der Vielzahl der Verteilungsflächen in der fast 125 qm großen Wohnung, die alle wegen des beabsichtigten schnellen Ausbreitens des Feuers mit Brandbeschleuniger versorgt werden sollten, musste die Angeklagte die vergossene Menge im Hinblick auf die noch benötigte Menge jeweils dosieren. Zudem benötigte sie einen Sicherheitsabstand in zeitlicher und räumlicher Hinsicht, um das Haus nach der Brandlegung unverletzt verlassen zu können. Dies erreichte sie, indem sie von dem mittleren zur F.straße hin gelegenen Zimmer bis zur Wohnungseingangstür eine circa 5 m lange aus Benzin bestehende Lunte legte. Die dafür benötigte Menge hielt sie bis zuletzt zurück, leerte dafür zuletzt im Flur den Benzinkanister nahezu vollständig aus und stellte ihn auf dem Treppenabsatz ab. So konnte sie die Zündung von der Wohnungstür aus vornehmen, ohne sich zu verletzen, und anschließend sofort flüchten.
Etwa zwischen 14:25 Uhr und 14:45 Uhr hatten die beiden Handwerker Por... und K... unbemerkt von der Angeklagten Z... das Anwesen verlassen. Sie hatten sich für eine Pause in eine nahegelegene Bäckerei auf der linken Seite der F.straße stadtauswärts begeben.
Gegen 15:05 Uhr entzündete die Angeklagte Z... mit einem Feuerzeug im Treppenhaus an ihrer Wohnungseingangstür stehend das Benzin. Die Flammenfront lief sofort nach der Entzündung mit großer Geschwindigkeit entlang der Lache durch den Flur.
Dies sah die Angeklagte, schloss die Wohnungstür und rannte, unter Mitnahme der bereitgestellten Katzenboxen und ihrer Tasche mitsamt den DVDs mit dem Bekennervideo, das Treppenhaus hinunter und durch die Hauseingangstür aus dem Haus. Die Angeklagte wollte mittels der großflächigen und reichlichen Verteilung des Benzins die schnelle Ausbreitung des Brandes in allen Räumen erreichen. Dabei war ihr bewusst, dass durch diese Verteilung des Benzins zudem auch ein zündfähiges und explosives Benzindampf-Luft-Gemisch entstehen würde. Eine Explosion, die dadurch ausgelöste Druckwelle und die Beschädigung des Hauses hielt sie dabei für möglich und nahm sie hin. Sie hielt auch die Bildung von größeren Rissen in der Wand zur Nachbarwohnung der Geschädigten E... im Anwesen F.straße **a für möglich und nahm dies hin.
Sie wollte die Wohnung in Brand setzen, um diese und ihren gesamten Inhalt zu zerstören. Dabei sah sie die naheliegende Möglichkeit, dass die Flammen auf das gesamte Anwesen F.straße, insbesondere auf das hölzerne Treppenhaus und auf die über ihrer Wohnung gelegenen Dachgeschosswohnungen übergreifen und dort sowohl die Böden, die Wände und den gesamten Dachbereich im Bereich der Dachschrägen und des Dachstuhls zerstören würden. Dies nahm sie hin. Dabei wusste sie, dass die Handwerker Por... und K... sich seit mehreren Wochen werktags regelmäßig zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr in den beiden Dachgeschosswohnungen zu Renovierungsarbeiten aufhielten. Sie rechnete zum Zeitpunkt des Anzündens des Benzins mit deren Anwesenheit und hielt es für möglich, dass die Handwerker durch die Flammen oder die freigesetzten giftigen Rauchgase sterben könnten. Dies nahm sie hin.
Ebenso hielt sie es zum Zeitpunkt des Entzündens des Benzins für möglich, dass der Brand auf die Haushälfte F.straße **a und insbesondere auf die direkt an ihre Wohnung angrenzende Wohnung der Geschädigten E... übergreifen würde, und die Geschädigte durch die Flammen oder die freigesetzten giftigen Rauchgase umkommen würde. Dabei hielt die Angeklagte Z... es auch für möglich, dass durch infolge der Brandlegung entstandene Beschädigungen oder Risse in der Trennwand zur Wohnung der Geschädigten E... hochtoxische Rauchgase in diese eindringen und die Geschädigte töten würden. All dies nahm sie hin.
Den Tod dieser drei Menschen, der von ihr nicht erwünscht war, nahm sie bei ihrer Vorgehensweise hin, weil es ihr darauf ankam, durch die Brandlegung alle Spuren und Beweismittel zu vernichten, die auf ihre Täterschaft und die Täterschaft U. B... und U. M... bei den begangenen Morden, Sprengstoffanschlägen und den begangenen Raubtaten und Erpressungstaten hinweisen und diese belegen würden und Rückschlüsse auf ihre Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden. Auch wollte sie durch die Brandlegung alle Spuren vernichten, die auf Unterstützer der Vereinigung NSU hinwiesen. Sie wusste bei ihrer Vorgehensweise, dass die Geschädigten B..., K... und Por... mit keinerlei Angriffen auf ihr Leben durch eine Brandlegung rechneten und deshalb auch keinerlei Schutzvorkehrungen dagegen getroffen hatten. Sie ging davon aus, dass die Geschädigten somit durch den Brand überrascht sein und dessen Folgen wehrlos ausgeliefert sein würden.
Das von der Angeklagten verschüttete Benzin begann sofort stark zu verdunsten. Da die Angeklagte Z... es großflächig in allen Räumen verschüttet und für die Verteilung einige Zeit benötigt hatte, bildeten sich große Benzindampf-Luft-Gemisch-Schwaden, insbesondere in dem großen mittig zur F.straße hin gelegenen Zimmer und den beiden zum V.weg hin gelegenen Eckzimmern. Als die Angeklagte mit ihrem Feuerzeug das zuletzt im Flur an der Wohnungseingangstür ausgebrachte Benzin, über dem sich noch kein Dampf gebildet hatte, anzündete, entstand sofort eine Flammenfront, die mit einer Geschwindigkeit von etwa 1,5 m/s durch den Flur lief, sich in den Verbindungsgang hinein ausweitete und zu den Räumlichkeiten mit den großen Benzindampf-Luft-Gemisch-Schwaden gelangte. Diese explodierten. Nach der Explosion standen die großflächig verschütteten Brandlegungsmittellachen in Flammen, so dass sich sofort ein Vollbrand auf großer Fläche entwickelte, der sich auf die Bausubstanz der Wohnung und die Einrichtungsgegenstände ausbreitete.
Im Bereich des großen mittig zur F.straße gelegenen Zimmers wurde die aus Ziegeln gemauerte Außenwand auf der gesamten Längsseite zwischen dem Fenster bis zur Zwischenwand des anschließenden zum V.weg hin gelegenen Eckzimmers nach außen gedrückt und stürzte in den Vorgarten und auf den Weg. Die Druckwelle der Explosion hob an der Längsseite die Geschossdecke zum ausgebauten Dachstuhl an und zerstörte sie teilweise. Die Querbalken der Geschossdecke trugen Risse davon. Die Gipskartonplatten der Leichtbauwand, die das mittlere Zimmer zum Verbindungsgang abgrenzte, wurden im oberen Bereich vollständig zerstört. Die 12 cm dicke Wand aus Hohllochsteinen zu dem sich in Richtung der benachbarten Haushälfte Nr. **a anschließenden Wohn-/Schlafzimmer wurde durch die Druckwelle in Richtung dieses Zimmers geschoben und stürzte dorthin um. In diese Richtung wirkte die Druckwelle so stark, dass auch die 24 cm dicke Giebelwand zur benachbarten Haushälfte F.straße **a durch diese um 5 mm in Richtung der hinter ihr liegenden Wohnung der Zeugin B... verschoben wurde. Es kam zur Bildung von Rissen in dieser Giebelwand, so dass sich in der Folge durch den entstehenden Brand giftige Rauchgase in der Wohnung der Zeugin E... ausbreiten konnten.
In dem großen mittig gelegenen Zimmer brannte durch die sich schnell ausbreitenden Flammenfronten auch der Fußboden und wurde teilweise zerstört. In dem zum V.weg hin gelegenen Eckzimmer wurde im Bereich der Längsseite in Richtung F.straße ein Teil des Fensters herausgesprengt. Ein Teil der Außenmauer wurde um etwa 40 cm nach außen verschoben. Nur wegen der Eckverbindung zum Mauerwerk der Giebelwand fiel dieser Teil der Wand nicht heraus. In Richtung V.weg wurde die Außenwand des Eckzimmers herausgedrückt. Die Trümmer fielen in den Vorgarten sowie auf den Gehweg des V.wegs. Auch im an der rückwärtigen Seite zum V.weg gelegenen Eckzimmer wurden durch die Druckwelle der Explosion das Fenster sowie die Giebelwand zum V.weg nach außen gedrückt. Die Trümmer wurden in den Vorgarten und auf den Gehweg des V.wegs geschleudert. An dem restlichen Mauerwerk im Eckbereich der Giebelseite sowie an der Rückfront des Gebäudes entstand ein Querriss.
Im aus der rückwärtigen Sicht gesehen linken Flur brannten die Holztüren, die Decke und die Fußböden. Die dort vorhandene Blindtür, die ehemalige zweite Eingangstür, brannte in das Treppenhaus durch. Es drohte die alsbaldige Ausbreitung der giftigen Rauchgase im Treppenhaus. Auch stand das Übergreifen des Brandes auf die hölzerne Treppe, den einzigen Fluchtweg dieser Haushälfte, kurz bevor. In der Mitte des Flures, wie auch im Bad nebenan, kam es zur Durchbrennung der Deckenkonstruktion zum ausgebauten Dachgeschoss. Auch in den beiden zum V.weg hin gelegenen Eckzimmern brannte die Deckenkonstruktion durch, zerstörte den Boden der Dachgeschosswohnung darüber und breitete sich in dem ausgebauten Dachgeschoss aus.
Zudem breitete sich der Brand auch auf die Dachsparrenkonstruktion mit Latten- und Ziegeleindeckung aus und begann, das Dach zu zerstören.
In der aus rückwärtiger Sicht linken Dachgeschosswohnung kam es im hinteren Bereich der Wohnung zu einer massiven Durchbrennung und Zerstörung der Dachschräge. Im vorderen Bereich der Wohnung brannte der Dachstuhl durch. Im Bereich der rechten Wohnung stand die Durchbrennung der Bausubstanz unmittelbar bevor. Giftige Rauchgase zogen durch das Treppenhaus und in die Dachgeschosswohnungen.
Die Angeklagte Z..., die nach dem Anzünden des Benzins die Treppe hinuntergeeilt war und das Anwesen verlassen hatte, vernahm unmittelbar vor der Haustüre den Knall der Explosion des Benzindampf-Luft-Gemisches.
Sie wandte sich nach links zu der sich ebenfalls an der Rückseite in unmittelbarer Nähe befindlichen Haustür der Haushälfte F.straße **a und betätigte am dortigen Klingeltableau die Klingel zur Wohnung der Geschädigten E.... Ohne eine Reaktion abzuwarten, wandte sich die Angeklagte sofort wieder zurück in Richtung des Hauseingangs F.straße, um ihre Flucht fortzusetzen. Es war ihr bewusst, dass in einem bloßen Läuten keine Warnung der Geschädigten vor einem Feuer liegen würde.
Als sie sich gerade auf Höhe der Haustüre zum Anwesen Nr. ** befand, wurde sie aus einer Entfernung von circa 50 m von der Zeugin Fi... wahrgenommen, die im Nachbaranwesen F.straße ** Gartenarbeiten verrichtete. Diese hatte den Explosionsknall ebenso wahrgenommen und die Zeit, die die Angeklagte für den Weg von der Haustüre ihrer Haushälfte zur Haustür der Haushälfte **a und wieder zurück benötigte, dafür gebraucht, um vom hinteren Bereich ihres Gartens zu ihrem Beobachtungspunkt in dessen vorderen Bereich zu gelangen.
Die Angeklagte Z... lief an der hinteren Hausfront entlang in Richtung V.weg, überquerte diesen und lief zur F.straße, um diese stadteinwärts für ihre Flucht zu nutzen. Dabei wurde sie im Bereich V.weg/F.straße aus dem Haus gegenüber des Brandanwesens von der Zeugin J. M... beobachtet. Vor dem Anwesen F.straße ** traf die Angeklagte Z... auf die Zeugin Rö... die wegen des Brandes ihr Fahrzeug angehalten hatte und ausgestiegen war. Die wegen der Heftigkeit des Brandes erschrockene Zeugin sprach die sehr entspannt wirkende Angeklagte Z... darauf an, dass es hinter ihr brenne und man die Feuerwehr rufen müsse. Die Angeklagte drehte sich um und gab sich überrascht. Sie wandte sich der ebenfalls anwesenden Zeugin A. Her... zu und fragte diese, ob sie auf ihre Katzen aufpassen könne. Nachdem die Zeugin bejahte, stellte die Angeklagte ihre beiden Katzenboxen neben der Zeugin ab. In Richtung der Zeugin Röh... sagte sie, die Oma sei noch im Haus. Sie erweckte bei den beiden Zeuginnen den irrigen Eindruck, sie wolle zu dem brennenden Anwesen zurückkehren. Tatsächlich beabsichtigte sie jedoch, ihre Flucht ungehindert auf einem anderen Weg fortzusetzen. Sie ging auf der F.straße denselben Weg zurück, bog wieder nach rechts in den V.weg ein und traf dort vor dem Eckanwesen F.straße ** auf den Zeugen U. Her.... Da sie ein Handy in der Hand hielt, fragte sie der Zeuge, ob sie schon die Feuerwehr verständigt habe. Dies bejahte sie der Wahrheit zuwider und setzte anschließend ihre Flucht über den V.weg und F.weg fort. In der Zeit von 15:08 Uhr bis 15:14 Uhr setzten verschiedene Nachbarn, darunter auch U. und A. Her... und auch der Handwerker H. Por..., wegen des Brandes Notrufe bei der Feuerwehr und der Polizei ab. Von Seiten der Angeklagten Z... erfolgte kein Anruf. Sie forderte auch niemanden auf, anzurufen. Sie traf keinerlei Maßnahmen zur Rettung der Geschädigten E..., Por... und K..., obwohl sie bereits unmittelbar nach der Inbrandsetzung der Benzinlunte aufgrund der rasanten Ausbreitung des Feuers und auch später der Kraft und Dynamik der Brandentwicklung wegen den Tod E... Por... und K... aufgrund ihrer bis dahin vorgenommenen Handlungen für möglich hielt.
Die Geschädigte Ch. E... mit keinerlei Angriffen auf ihr Leben gerechnet hatte, hatte in ihrer Wohnung weder die Explosion gehört noch den Brand wahrgenommen. Sie hatte infolgedessen auch keinerlei Anstalten getroffen, die Wohnung zu verlassen. Ihre Nichte M. M..., die im gegenüberliegenden Anwesen F.straße ** lebte, wurde durch den Knall der Explosion auf den Brand aufmerksam. Sie rief ihre Tante an, wies sie auf den Brand hin und forderte sie auf, das Haus zu verlassen. Die Geschädigte E... realisierte die für sie bestehende Gefahr nicht und blieb in ihrer Wohnung. Sie öffnete das zur F.straße gerichtete Wohnzimmerfenster, schaute hinaus und fragte, was los sei. In dieser Situation wurde der Handwerker K... auf sie aufmerksam, der seine Pause in dem naheliegenden Café beendet hatte und zu seinem Arbeitsplatz im zweiten Stock des Anwesens Nr. ** zurückkehren wollte, die Explosion wahrgenommen hatte und zurückgeeilt war. Er lief zur Haustüre der Haushälfte Nr. **a und läutete am dortigen Klingeltableau an allen Wohnungen. Auch die Zeugin M. M..., die sah, dass ihre Tante keine Anstalten machte, die Wohnung zu verlassen, verließ ihre Wohnung und eilte zur Haustür der Haushälfte Nr. **a, um ihre Tante zu retten. Sie traf dort auf den Zeugen K..., der gerade bei ihrer Tante geklingelt hatte, und auf ihre Schwester B. H..., die in ihrer Wohnung F.straße ** ebenfalls auf den Brand aufmerksam geworden und zur Wohnung ihrer Tante Ch. E... geeilt war, um die Tante in Sicherheit zu bringen. Die Zeugin H... geleitete ihre Tante aus der Wohnung, die Zeugin M. M... stellte am Treppenende den Rollstuhl für sie bereit. Beide zusammen verbrachten die Geschädigte in Sicherheit.
Währenddessen war um 15:15 Uhr, nachdem die Angeklagte Z... bereits geflüchtet war, die Feuerwehr am Anwesen F.straße eingetroffen und hatte mit den Vorbereitungen der Löscharbeiten und um 15:17 Uhr mit dem Löschen begonnen. Um 15:18 Uhr schlugen Flammen aus dem Fenster des Zimmers der Brandwohnung, das sich unmittelbar an die Wohnung der Geschädigten B... anschloss und beflammten den hölzernen Dachüberstand. Ohne Löschmaßnahmen der Feuerwehr hätte der Brand innerhalb weniger Minuten auf die Haushälfte Nr. **a übergegriffen. Zudem hätte der Brand ohne das frühzeitige Eingreifen der Feuerwehr auch über den hölzernen Dachstuhl und die dort vorhandene hölzerne Dachlattung die zweite Haushälfte erfasst. Um 15:30 Uhr hatte die Feuerwehr den Brand unter Kontrolle, so dass eine Brandausbreitung auf die Haushälfte Nr. **a unterbunden werden konnte. Die Restablöschung am Brandobjekt erfolgte durch die Feuerwehr schließlich bis gegen 22:00 Uhr.
Ohne das sofortige Eingreifen der Feuerwehr hätte der Brand in der Haushälfte Nr.** über die Blindtüre der Brandwohnung, die bereits am Durchbrennen war, auf die aus Holz bestehende Treppe und das hölzerne Treppengeländer übergegriffen. In diesem Fall wäre der Fluchtweg für Personen aus den Dachgeschosswohnungen abgeschnitten gewesen, sodass die Gefahr des Todes durch Verbrennen bestanden hätte. Zudem waren von den freigesetzten hochgradig toxischen Rauchgasen in der Haushälfte Nr. ** auch das Treppenhaus und die Dachgeschosswohnungen sowie in der Haushälfte Nr. **a die Wohnung der Geschädigten E... betroffen. Die Trennwand zwischen der Wohnung der Angeklagten Z... und der Wohnung der Geschädigten E... wies infolge der Explosion erhebliche Risse auf, durch die sich durch den Brand entstandene giftige Rauchgase ungehindert in die Wohnung der Geschädigten ausbreiten konnten. Die Einatmung der im Brandrauch enthaltenen Giftgase kann rasch zur Bewusstlosigkeit und zum Tod führen. Hätten sich die Handwerker Por... und K... in den Dachgeschosswohnungen aufgehalten und wäre die Geschädigte B... nicht von ihren Nichten aus ihrer Wohnung geholt worden, hätte für sie die Gefahr einer tödlichen Rauchgasvergiftung bestanden. Nachdem die Angeklagte Zs... vom Tatort geflüchtet war, rief sie um 15:19 Uhr den Angeklagten E... an und bat ihn, sie abzuholen. Er traf sich mit ihr 10–15 Gehminuten von der F.straße entfernt an der Kreuzung C.straße/D.straße, nahm sie mit in seine Wohnung und gab ihr auf ihre Bitte hin Kleidung seiner Ehefrau. Die Angeklagte wechselte ihre nach Benzin riechende Kleidung und ließ sich vom Angeklagten E... zum Bahnhof in Ch. fahren.
Am 05. November 2011 rief sie die Eltern U. M... und U. B... an und teilte ihnen den Tod ihrer Söhne mit. Die Briefumschläge mit dem Bekennervideo des NSU, die sie aus der Wohnung mitgenommen hatte, versandte sie an politische, religiöse und kulturelle Einrichtungen sowie an Presseunternehmen, um entsprechend dem mit U. B... und U. M... gefassten Plan die von ihnen als Organisation NSU begangenen Morde und Sprengstoffanschläge mit der besprochenen Zielsetzung ohne Offenlegung ihrer eigenen Identität der Öffentlichkeit bekanntzumachen.
Die Angeklagte Z... reiste die nächsten Tage mit dem Zug nach L., H., G., B., H. und J. und stellte sich schließlich am 08. November 2011 in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt L... bei der Polizei.
Die Geschädigte E... erlitt am Abend des 04. November 2011 einen Zusammenbruch und begann heftig zu zittern. Sie bedurfte der Hilfe eines Notarztes, der ihr eine Beruhigungsspritze verabreichte. Die Geschädigte, die aufgrund des Brandes ihre Wohnung verloren hatte, litt unter dieser Situation in der Folge sehr. Sie fand für die nächsten Wochen die Möglichkeit, bei Verwandten zu wohnen. Ihren Nichten gelang es zwar, in der Nähe eine neue Wohnung für ihre Tante zu finden. Doch war dies für die Geschädigte kein adäquater Ersatz. Sie litt darunter, die für ihre Wünsche und Bedürfnisse besonders günstige Wohnung, die gegenüber den Wohnungen ihrer beiden Nichten gelegen war, verloren zu haben.
Die beiden Mehrfamilienhäuser F.straße mussten aufgrund des Brand- und Explosionsgeschehens vom 04. November 2011 als einsturzgefährdet abgerissen werden. Der entstandene Sachschaden betrug circa 225.000 €. Der Handwerker H. Por... erlitt aufgrund des Verlustes seiner Arbeitsgeräte einen Schaden in Höhe von mindestens 3.000 €, den er selbst tragen musste.
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
Teil B: Unmittelbare Vorgeschichte zur Tat und Tat des Angeklagtem E...
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... lernten den Angeklagten B... erst nach ihrer Flucht kennen, als sie 1998 in der L. Straße wohnten. Sie trafen den Angeklagten E... zunächst ein- bis zweimal im Monat. Nach der Geburt des ersten Sohnes des Angeklagten E... wurde der Kontakt sporadischer.
Nach der Geburt des zweiten Sohnes des Angeklagten E... im August 2006 freundete sich die Angeklagte Z... mit dessen Ehefrau S. E... an. Ab diesem Zeitpunkt kam es zu häufigen und regelmäßigen Besuchen der Familie E... in der Wohnung P.straße in Zwickau sowie später auch in der F.straße.
Im Dezember 2006 ermittelte die PD Südwestsachsen in Zwickau wegen eines Diebstahls und einer Sachbeschädigung durch einen von einem Unbekannten vorsätzlich herbeigeführten Wasserschaden in der Wohnung des Zeugen Fr... im Anwesen P.straße in Zwickau. Diese Wohnung befand sich über der von B. Z..., U. B... und U. M... genutzten und von M. D... für sie angemieteten Wohnung, Der Geschädigte Fri... äußerte den Verdacht, dass ein weiterer Mitbewohner, P. K..., dem er einen Wohnungsschlüssel für Notfälle überlassen hatte, der Täter sein könnte. Weiter teilte er dem ermittelnden Polizeibeamten mit, dass er von der in der Wohnung unter ihm wohnenden L. D... gehört habe, dass sie im fraglichen Zeitraum jemanden in seiner Wohnung wahrgenommen habe. Die PD Südwestsachsen lud daraufhin die Angeklagte Z... unter ihrem Aliasnamen L. D..., wohnhaft P.straße in Zwickau, für den 09. Januar 2007 zur Zeugenvernehmung in ihre Diensträume vor. Die Vorladung löste bei der Angeklagten Z... erhebliche Unruhe aus. Es war für sie die erste offene Konfrontation mit einem Polizeibeamten seit ihrer Flucht im Januar 1998. Tatsächlich wurde nach ihr nicht mehr gefahndet, da die Taten, wegen derer sie geflüchtet war, längstens wegen Verjährung eingestellt waren. Die Ermittlungsbehörden waren im Hinblick auf die weiteren in den zurückliegenden Jahren begangenen Raub- und Tötungsdelikte der 1998 gegründeten terroristischen Vereinigung NSU mit den Mitgliedern B. Z... U. B... und U. M... nicht auf sie aufmerksam geworden. Um den politischen Kampf aus dem Untergrund im Rahmen der Vereinigung fortsetzen und möglichst ungefährdet weitere Taten begehen zu können, wollte sie ihre Identität nicht offenbaren und ihre Legende und die U. B... und U. M... auf jeden Fall bewahren. Zunächst beschloss sie, den Termin nicht wahrzunehmen und die Reaktion der Polizei auf ihr Nichterscheinen abzuwarten. Da B. Z... alias L. D... auf polizeiliche Ladung am 09. Januar 2007 nicht erschienen war, begab sich der ermittelnde Polizeibeamte KHM R... am selben Tag zum Anwesen P.straße in Zwickau und läutete an der Klingel mit der Aufschrift D.... Die Angeklagte Z... öffnete die Türe. Auf Nachfrage nach Frau L. D... Verklärte die Angeklagte Z..., es gäbe keine L. D..., sie heiße S. E.... Sie habe den Spitznamen L. und werde deshalb fälschlich für L. D... gehalten, sie heiße jedoch S. E.... Daraufhin wurde sie von KHM R... persönlich für den 11. Januar 2007 zu einer ausführlichen Zeugenvernehmung in die Diensträume der PD Südwestsachsen vorgeladen. Nachdem KHM R... das Nichterscheinen der Angeklagten Z..., alias L. D... nicht auf sich beruhen hatte lassen, sondern sogar am selben Tag an der Wohnung erschienen war, eine kurze Befragung Z... durchgeführt und auf einer längeren Vernehmung am 11. Januar 2007 bestanden hatte, beschloss die Angeklagte nunmehr – erheblich unter Druck geraten – den Angeklagten E... als Begleiter zu der Vernehmung zu gewinnen, der ihre beabsichtigten falschen Angaben dort unter Verwendung des Personalausweises seiner Ehefrau S. als mitgebrachter Zeuge bestätigen sollte. Der Angeklagte E... erklärte sich hierzu bereit und begab sich am 11. Januar 2007, zusammen mit der Angeklagten Z..., zur Vernehmung bei der PD Südwestsachsen. Die Angeklagte Z... wies sich bei der polizeilichen Zeugenvernehmung mit dem ihr von dem Angeklagten B... überlassenen Personalausweis seiner Ehefrau S. E... aus und gab an, sie wohne normalerweise mit ihrem hier anwesenden Ehemann, A. E..., in Zwickau in der D. Straße. Hin und wieder würden sie sich aber in der Wohnung ihres Kumpels M. D... aufhalten. Dieser sei Lkw-Fahrer und im Fernverkehr tätig. Er sei deshalb tagsüber viel unterwegs. Sie kümmerten sich deshalb in seiner Wohnung um die Katzen. Der Angeklagte A. E..., der polizeilich nicht geladen worden war, gab vereinbarungsgemäß als Zeuge an, er wohne mit seiner hier anwesenden Ehefrau S. E... normalerweise in der D. Straße in Zwickau. Hin und wieder hielten sie sich in der Wohnung ihres Kumpels M. D... auf. Ihr Kumpel sei seit einem halben bis dreiviertel Jahr Fernfahrer und daher viel unterwegs. Seit dieser Zeit seien sie auch hin und wieder in seiner Wohnung.
Der Angeklagte A. E... rechnete bei der Übergabe des Personalausweises an die Angeklagte Z... und bei seiner Aussage bei der PD Südwestsachsen in Zwickau nicht mit der Möglichkeit, er unterstütze damit eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet waren, Tötungsdelikte und gemeingefährliche Straftaten zu begehen. Wohl aber rechnete der Angeklagte B... damit, dass sich U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... zu einer Vereinigung zusammengeschlossen hatten, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet waren, Raubüberfälle zur Finanzierung ihres gemeinsamen Lebensunterhalts zu begehen. Damit fand er sich ab.
Nachdem die Vernehmungen vor der Polizei zur Zufriedenheit der Angeklagten Z... verlaufen waren, begaben sich B. Z... und A. E... zurück in die Wohnung P.straße. U. B... und U. M... kamen dort hinzu. Der Angeklagte E... hatte bei der Polizei zusammen mit der Angeklagten Z... vorgesprochen. Durch die Überlassung des Personalausweises seiner Ehefrau an die Angeklagte Z... hatte er ihr dabei geholfen, den vernehmenden Polizeibeamten erfolgreich zu täuschen und sich bei der polizeilichen Vernehmung als seine Ehefrau S. E... auszugeben und sich zusätzlich mit dem vom ihm überlassenen Personalausweis als seine Ehefrau zu legitimieren. Er hatte dann im direkten Kontakt mit dem Polizeibeamten KHM R... in seiner eigenen Vernehmung bestätigt, die Angeklagte Z... sei seine Ehefrau S. und zusätzlich weitere unzutreffende Angaben im Hinblick auf die bestehenden Wohnverhältnisse gemacht. Hierdurch war ihm ganz deutlich und eindringlich vor Augen geführt worden, dass er nunmehr gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht hatte und das Auftreten der Angeklagten Z... unter der Alias-Identität „S. E...“ unterstützt und erst ermöglicht hatte. Dies barg aus seiner Sicht durch das aktive Auftreten gegenüber einem Polizeibeamten für ihn und auch für seine Ehefrau, die er durch Überlassung ihres Personalausweises an die Angeklagte Z... mit in das Geschehen hineingezogen hatte, ein höheres Risikopotential als dies bei den bisher von ihm für seine drei Freunde erbrachten Unterstützungsleistungen bestanden hatte. In dieser Situation formulierte der Angeklagte E... gegenüber den drei Personen dann die Frage, warum die drei denn eigentlich nicht wieder in das bürgerliche Leben zurückkehren würden und wann sie das Untertauchen abbrechen würden. A. E... führte weiter zur Begründung seiner Frage aus, die Sache mit dem Sprengstoff in der Garage liege doch schon Jahre zurück und sei vermutlich bereits verjährt. Auch die Haftstrafe, zu der U. B... verurteilt worden sei, müsse doch auch irgendwann einmal verjährt sein. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... waren über den positiven Verlauf der höchst unangenehmen Konfrontation mit der Polizei dank des Einsatzes des Angeklagten B... hoch zufrieden und erleichtert. Sie waren ihm für diese wie auch seine Unterstützung in der Vergangenheit sehr dankbar. Sie hatten sich mit seiner Ehefrau und ihm angefreundet. Beide gingen seit August 2006 mit ihren beiden Kindern regelmäßig bei ihnen in der Wohnung ein und aus. A. E... teilte ihre radikalen nationalsozialistischen Ansichten. Sie wussten, dass es im Hinblick auf den bestehenden nahen und häufigen Kontakt mit ihnen erforderlich war, dass er ihre Lage und die auf ihrer Seite vorhandenen Risiken richtig einschätzen konnte, um nicht unbedacht und unbeabsichtigt Dritten gegenüber Informationen über ihr Leben zu geben und ihre wahre Identität zu offenbaren, die strikt geheim gehalten werden musste. Sie wussten, dass er – wie er in der Vergangenheit gezeigt hatte – absolut zuverlässig und loyal war. Auch war ihnen klar, dass ausschließlich die Mitteilung über die von ihnen begangenen Raubtaten, die Notwendigkeit, ihr Leben im Untergrund fortzuführen, nicht erklären würde, da Raubtaten grundsätzlich zur Finanzierung des Lebensunterhalts völlig unabhängig von einem legendierten Leben im Untergrund begangen werden konnten. In dieser Situation und weil der Angeklagte E... durch das Stellen seiner diesbezüglichen Frage, eine Erklärung durch sie regelrecht eingefordert hatte, berichteten sie ihm auf die Frage nach dem Sinn und Zweck ihres Lebens im Untergrund von ihrem politischen Kampf und ihren Tötungs- und Anschlagstaten gegen ausländische Mitbürger sowie von ihren für die Finanzierung dieses Lebens durchgeführten Raubdelikten.
[2] Tat: Beschaffung von zwei BahnCards
Am 08. Mai 2009 beantragte der Angeklagte E..., nach vorheriger Absprache des Gesamtvorgangs mit zumindest einer der drei geflohenen Personen, in einem Reisezentrum der „DB Bahn“ zwei sogenannte BahnCards auf den Namen „S. E...“ und „A. E...“. Er legte bei der Antragstellung jedoch nicht Lichtbilder vor, die ihn und seine Ehefrau S. zeigten. Vielmehr übergab er Lichtbilder, auf denen U. B... und die Angeklagte Z... abgebildet waren. Die „DB Bahn“ stellte daraufhin die vom Angeklagten E... beantragten BahnCards auf die Namen S. und A. E..., jedoch mit den Lichtbildern der Angeklagten Z... und von U. B..., her, die jeweils im Zeitraum vom 25. Juni 2009 bis zum 24. Juni 2010 gültig waren. Die Karten übersandte die „DB Bahn“ dann per Post an die Wohnadresse von A. E... in die .... Der Angeklagte E... übergab die Karten nach Erhalt absprachegemäß an die Angeklagte Z... und U. B... zur Nutzung. Ebenfalls gemäß vorheriger Vereinbarung machte der Angeklagte E... in den beiden Folgejahren von der Kündigungsmöglichkeit der BahnCard-Abonnements keinen Gebrauch, so dass die „DB Bahn“ ihm für die Zeiträume 25. Juni 2010 bis 24. Juni 2011 und 25. Juni 2011 bis 24. Juni 2012 jeweils Folgekarten postalisch zusandte. Die übersandten Folgekarten für die Jahre 2010/2011 und 2011/2012 übergab A. E... jeweils vereinbarungsgemäß an B. Z... und U. B.... Die Angeklagte Z... nutzte die BahnCards zum für die Vereinigung vorteilhaften verbilligten Kauf von Zugfahrkarten und hielt die bis zum Gültigkeitszeitraum 2010/2011 mit ihrem Foto versehenen Bahn-Cards jeweils vor, um sich gegebenenfalls damit ausweisen zu können. Gemäß der getroffenen Absprache überwies der Angeklagte E... auch die jeweiligen Kosten für die Verlängerung der BahnCards unter dem 22. Juni 2010 und unter dem 14. Juni 2011 von seinen Bankkonten an die „DB Bahn“.
Der Angeklagte E... beantragte demnach die BahnCards, erlaubte die Personaliennutzung durch die Angeklagte Z... und U. B..., übergab mehrmals ihm per Post übersandte BahnCards und überwies zweimal die Kosten der Verlängerungskarten. Der Angeklagte E... hielt es seit seinem Gespräch mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zeitlich kurz nach der polizeilichen Vernehmung am 11. Januar 2007 für möglich, dass die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... Tötungsdelikte und Bombenanschläge zum Nachteil ausländischer Mitbürger begangen hatten und nicht vorhatten, ihr Leben im Untergrund aufzugeben. Er hielt es damit auch bei all den hier dargestellten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den BahnCards für möglich, was auch zutraf, dass sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zu einer Vereinigung verbunden hatten, deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord oder Totschlag sowie von Bombenanschlägen gerichtet war. Er hielt es bei seiner Handlungsweise für möglich, dass sich die aus den Mitgliedern U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... bestehende Gruppe auf Dauer zu einer festen Organisation zusammengeschlossen hatte, in der die einzelnen Mitglieder nach festgelegten Regeln und im Rahmen abgestimmter koordinierter Aufgabenverteilungen der Gruppierung agierten. Dies nahm er bei seiner Handlungsweise hin. Ebenso hielt er es bei seiner Vorgehensweise für möglich, dass die Ziele und Tätigkeiten der Gruppe auf einer gemeinsamen Diskussions- und Meinungsbildung sowie einer Handlungsstrategie – somit auf einem eigenständigen Gruppenwillen – beruhten. Dies nahm er hin. Dabei war sich der Angeklagte E... sicher, dass es der Vereinigung bei den Bombenanschlägen, wenn sie begangen wurden und wieder begangen werden würden, um die Einschüchterung von ausländischen und Mitbürgern mit Migrationshintergrund gehen würde. Er hielt es für möglich, dass die Bombenanschläge eine nachhaltige und tiefgreifende Schädigung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zur Folge haben würden, wenn ausländische Mitbürger und Mitbürger mit Migrationshintergrund allein wegen ihrer Herkunft massiv verfolgt werden würden und sich in Deutschland nicht mehr sicher und geschützt fühlen würden. Dies nahm er ebenfalls hin. Mit den BahnCards, insbesondere denjenigen, die mit Lichtbildern versehen waren, konnten sich zwei Mitglieder der Vereinigung bei Kontrollen jedenfalls behelfsmäßig ausweisen. Zudem konnten sie verbilligt Bahnfahrkarten erwerben. Aufgrund dieser ihm bekannten Umstände rechnete der Angeklagte E... auch damit, dass sich seine Handlungen auf die Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung positiv auswirken würden und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigen würden. Mit all dem fand sich der Angeklagte E... ab.
Teil C: Taten des Angeklagtem G...
[1] Beschaffung eines Führerscheins für U. B... und die Vereinigung im Februar 2004
U. B..., der im Hinblick auf seine Ähnlichkeit mit dem Angeklagten G... seit dem Jahr 2001 einen auf G... lautenden Reisepass nutzte, wollte in Absprache mit M... und Z... auch einen auf G... lautenden Führerschein für Fahrzeuganmietungen nutzen, um die Hin- und Abfahrt zu den Tatorten im Hinblick auf die Begehung verschiedener Raub-, Tötungs- und Sprengstoffdelikte durch die Vereinigung NSU durchzuführen. Deshalb forderten die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... Anfang des Jahres 2004 den Angeklagten G... auf, ihnen seinen Führerschein zur Nutzung durch sie zu überlassen. Der Angeklagte G... wandte ein, er benötige seinen Führerschein selbst und könne ihn deshalb nicht übergeben. Die drei flüchtigen Personen reagierten auf diesen Einwand damit, dass sie G... vorschlugen, seinen Führerschein bei der zuständigen Behörde als verloren zu melden und so in den Besitz eines zusätzlichen Ersatzführerscheins zu kommen, den er B... M... und Z... zur Verfügung stellen könnte. Die Übernahme der dabei anfallenden Kosten sagten sie ihm ebenfalls zu und händigten ihm dafür einen nicht näher bekannten, den geschätzten Kosten entsprechenden Barbetrag vorweg aus. Der Angeklagte G... meldete daraufhin bewusst wahrheitswidrig den Verlust seines Führerscheins bei der zuständigen Behörde. Am 04. Februar 2004 stellte ihm die zuständige Führerscheinstelle einen Ersatzführerschein aus, den er, kurze Zeit später bei einem Treffen in Hannover der Angeklagten Z... für die Gruppe übergab. U. B... mietete unter Vorlage dieses Führerscheins zwölf Fahrzeuge an, die die von ihm, U. M... und der Angeklagten B. Z... gebildete Vereinigung NSU im Zeitraum 25. Februar 2004 bis 04. November 2011 zur Begehung von vierzehn Straftaten verwendete. Hierbei handelt es sich um die Mordanschläge zum Nachteil der Geschädigten Tu..., Y... Bo..., Ku... Yo... Kie... und A... den Sprengstoffanschlag in der K.straße in Köln sowie die Raubüberfälle am 14. und 18. Mai 2004, 22. November 2005, 07. November 2006, 18. Januar 2007, 07. September 2011 und am 04. November 2011. U. B... und U. M... fuhren jeweils mit den Mietfahrzeugen zu den auswärtigen Tatorten und benutzten nach der jeweiligen Tatausführung diese Mietfahrzeuge zur Flucht. Der Angeklagte G... kannte die gemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung der Beteiligten und ihre Zielsetzungen. Er wusste um ihre personelle Geschlossenheit und die engen Beziehungen der drei Personen untereinander. Er kannte ihr über Jahre dauerndes räumliches Zusammenleben. Dabei war ihm bekannt, dass die Ermittlungen, wegen derer sie geflohen waren, eingestellt worden waren und nach ihnen im Hinblick darauf nicht mehr gefahndet wurde. Er erlebte ihr allgemein konspiratives Verhalten, wie die Verwendung von Decknamen beim Kontakt mit ihnen. Der Angeklagte G... hielt es bei seiner Handlungsweise für möglich, dass sich die aus den Mitgliedern U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... bestehende Gruppe auf Dauer zu einer festen Organisation zusammengeschlossen hatte, in der die einzelnen Mitglieder nach festgelegten Regeln und im Rahmen abgestimmter koordinierter Aufgabenverteilungen der Gruppierung agierten. Dies nahm er bei seiner Handlungsweise hin. Ebenso hielt es der Angeklagte G... bei seiner Vorgehensweise für möglich, dass die Ziele und Tätigkeiten der Gruppe auf einer gemeinsamen Diskussions- und Meinungsbildung sowie einer Handlungsstrategie – somit auf einem eigenständigen Gruppenwillen – beruhten. Dies nahm er hin. Der Angeklagte G... hielt es bei der Übergabe seines Führerscheins für möglich, dass er damit die Gruppe über die ihm vom Aussehen her ähnliche Person U. B... bei der Verfolgung ihrer Ziele unterstützen und ihr sämtliche Möglichkeiten eröffnen würde, die der Gebrauch und Einsatz eines Führerscheins ihnen bot. Dabei hielt er insbesondere die Vorlage zur Anmietung von Kraftfahrzeugen unter falscher Identität und der Nachweis des Besitzes einer Fahrerlaubnis unter falscher Identität bei Fahrzeugkontrollen für möglich.
Der Angeklagte G... hatte anlässlich der seit 1996 stattgefundenen Diskussionen das Bekenntnis Z..., B... und M... zur bewaffneten Gewaltanwendung selbst erlebt und er wusste auch, dass sie schon vor der Flucht begonnen hatten, dieses Konzept unter Verwendung von Sprengstoff tatsächlich umzusetzen. Zudem hatte er ihnen selbst im Sommer 2001 eine scharfe Waffe ausgehändigt. Somit hatte er bei der Übergabe des Führerscheins die Möglichkeit erkannt, dass die Gruppe im Untergrund aus staatsfeindlichen Motiven in Übereinstimmung mit den Vorstellungen des Nationalsozialismus Sprengstoff- und Tötungsdelikte zur Einschüchterung und Bedrohung von Mitbürgern und des Staates als Ziel haben und solche auch begehen könnten. Er hielt es zusätzlich für möglich, dass die Gruppe durch gewaltsame Überfälle auf Banken und sonstige Kreditinstitute ihr Leben im Untergrund finanzierte. Er nahm diese Möglichkeiten billigend in Kauf und fand sich damit ab.
[2] Beschaffung einer Krankenkassenkarte für die Angeklagte Z... und die Vereinigung in der ersten Jahreshälfte 2006
In der ersten Jahreshälfte 2006 vor dem 02. Mai 2006 teilten U. B... oder U. M... dem Angeklagten G... mit, dass B. Z... einen Arzt aufsuchen müsse und dafür eine Krankenversichertenkarte benötige, die er besorgen möge. Nur durch die Verwendung der Personalien und der Versicherten karte einer Dritten, die außerhalb der Vereinigung NSU stand, sahen U. B..., U. M..., und die Angeklagte Z... die Möglichkeit, die Anonymität und Legendierung der Mitglieder der Vereinigung zu gewährleisten und vor Entdeckung zu schützen. Auf diese Weise konnte die Vereinigung NSU ihre Taten ungehindert ohne Entdeckung und ohne Gefährdung ihres gemeinsamen Aufenthaltsortes fortführen und ihre Gefährlichkeit erhalten. Der Angeklagte G... bat die Zeugin Sche... geborene Ro..., ihm ihre AOK-Versichertenkarte gegen ein Entgelt von 300 € zu überlassen. Die Zeugin Sche... willigte ein. Die erhaltene AOK-Karte übergab der Angeklagte G... bei einem Zusammentreffen in Hannover an U. B..., U. M... sowie die Angeklagte Z.... Ebenso übermittelte er an sie bei dieser Gelegenheit Informationen zu den Personalien der Zeugin. Die übergebene AOK-Karte verwendete die Angeklagte Z... für drei Zahnarztbesuche in Halle im Mai 2006. Die Vorstellungen des Angeklagten G... bei der Übergabe hinsichtlich der von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... gebildeten Gruppierung und ihrer Zielsetzungen entsprachen denjenigen, die er bei der Übergabe seines Führerscheins an die drei Personen im Jahr 2004 hatte.
Er wollte durch die Übergabe der Krankenkassenkarte der Angeklagten Z... die Möglichkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen ohne Offenbarung ihrer wahren Identität und ihres Aufenthaltsortes verschaffen und damit gleichzeitig die Anonymität der Gruppierung und ihrer gemeinsamen Wohnung sowie ihrer sonstigen Tätigkeit gewährleisten. Die Angeklagte Z... legte die überlassene AOK-Karte bei den Arztbesuchen mit derselben Intention vor. Bei der Übergabe der Versichertenkarte hielt es der Angeklagte G... für möglich, dass er durch seine Handlung zum Vorteil der Gruppierung diese und damit auch ihr Gefährdungspotential absicherte. Hiermit fand sich der Angeklagte G... ab.
[3] Erneute Beschaffung eines Reisepasses für U. B... und die Vereinigung in der ersten Jahreshälfte 2011
Nachdem der im Jahre 2001 für den Angeklagten G... ausgestellte Reisepass, den er U. B... und der Vereinigung NSU zur Verfügung gestellt hatte, seine Gültigkeit durch Zeitablauf verlor, wandten sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... vor dem 19. Mai 2011 an ihn, um erneut einen neuen Reisepass des Angeklagten G... zur Verwendung durch U. B... für Zwecke der Vereinigung zu erhalten. Um eine größtmögliche Ähnlichkeit mit U. B... herzustellen, ließ sich der Angeklagte G... vor Fertigung des Passfotos von U. B... die Haare schneiden. Er ließ in einem Fotostudio in Rodenberg acht Passfotos anfertigen und beantragte am 19. Mai 2011 bei der Gemeinde Rodenberg unter Vorlage zweier dieser Fotos einen Reisepass. Die Angeklagte Z... begleitete ihn sowohl ins Fotostudio als auch ins Passamt der Gemeinde Rodenberg. Den durch die Gemeinde Rodenberg ausgestellten Reisepass holte der Angeklagte G... am 16. Juni 2011 in Rodenberg ab und übergab ihn kurz danach vereinbarungsgemäß an die Angeklagte Z..., damit sich U. B... damit ausweisen konnte. Die Angeklagte Z... war ohne Begleitung extra allein von Zwickau zum Angeklagten G... nach Lauenau bei Hannover gereist, um das Ausweisdokument dort zu abzuholen. Den übergebenen Reisepass verwendete U. B... bei der Anmietung und Übernahme des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen V-** **** am 14. beziehungsweise 25. Oktober 2011 bei der Firma K... in Schreiersgrün, das U. B... und U. M... bei dem Raubüberfall am 04. November 2011 auf die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach benutzten. Auf diese Art und Weise bestand für die Mitglieder der Vereinigung die Nutzungsmöglichkeit einer legalen Identität. Damit konnten sie ihr Entdeckungsrisiko minimieren und ihre Handlungen für die Vereinigung NSU fortführen.
Der Angeklagte G... wollte durch die Übergabe des Reisepasses an die Gruppe U. B..., der aufgrund seiner äußerlichen Ähnlichkeit den Pass einsetzen konnte sowie den anderen mit ihm zusammenlebenden Gruppenmitgliedern die Nutzung einer legalen Identität und somit das weitere Leben der Gruppierung im Untergrund ermöglichen. Bei der Übergabe des Reisepasses hielt er es für möglich, dass er durch seine Handlung zum Vorteil der Gruppierung diese und damit auch ihr Gefährdungspotential absicherte, Hiermit fand sich der Angeklagte G... ab. Dabei entsprachen seine Vorstellungen bei der Passübergabe hinsichtlich der gebildeten Gruppierung und ihren Zielsetzungen denjenigen, die er bei der Übergabe seines Führerscheins und der AOK-Versichertenkarte an die drei Personen in den Jahren 2004 und 2006 hatte.
Teil D: Tat des Angeklagten W... und Tat des Angeklagten S...
Aufgrund der drei Überfälle vom 18. Dezember 1998, 06. Oktober 1999 und 27. Oktober 1999, die die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... an ihrem Wohnort Chemnitz durchgeführt hatten, verfügten die drei über nahezu 100.000 DM und damit über eine ausreichende finanzielle Grundlage, um ihr Leben im Untergrund zur Begehung ihrer geplanten Tötungsdelikte fortzusetzen. Für die Aufnahme der Serientaten benötigten sie noch eine zuverlässige, gut handhabbare Schusswaffe mit Schalldämpfer und Munition. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2000 teilten entweder U. B... oder U. M... oder beide aufgrund des gemeinsamen Tatplans der drei Untergetauchten bei einem Telefonkontakt dem Angeklagten C. S... mit, dass sie eine Handfeuerwaffe samt Schalldämpfer, möglichst deutsches Fabrikat, und eine größere Menge scharfer Munition, im Minimum 50 Patronen, benötigten. Sie beauftragten den Angeklagten S..., diese Gegenstände zu beschaffen und ihnen zu übergeben. Da der Angeklagte S... die Information benötigte, bei wem er unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften möglicherweise eine entsprechende Waffe besorgen könnte, wandte er sich an den Angeklagten W... Zudem benötigte er dessen Hilfe auch bei der Finanzierung des Kaufpreises für die Waffe und die Munition. Der Angeklagte W... riet dem Angeklagten S... zu A. Sch... ins Szenegeschäft „M.“ in Jena zu gehen und dort unter Berufung auf seine Person nach einer scharfen Waffe mit Schalldämpfer und mindestens 50 Schuss Munition zu fragen. Der Angeklagte S... begab sich in das Ladengeschäft „M.“ in Jena, erklärte dem Zeugen A. Sch..., W... schicke ihn, und gab bei A. Sch... die Beschaffung einer Handfeuerwaffe, Halbautomatik, möglichst deutsches Fabrikat, mit Schalldämpfer und mindestens 50 Schuss scharfe Munition in Auftrag. Der Zeuge Sch... nahm den Auftrag an und versprach sich um die Beschaffung einer entsprechenden Waffe zu bemühen. Als sich der Angeklagte C. S... einige Zeit später beim Zeugen A. Sch... im Ladengeschäft „M.“ in Jena nach dem Stand seines Auftrags erkundigte, teilte dieser ihm mit, er könne eine Pistole mit Schalldämpfer und circa 50 Schuss scharfe Munition besorgen, die er ihm dann überlassen würde. Allerdings handele es sich bei der Waffe nicht um ein deutsches Fabrikat, sondern um ein osteuropäisches. Die Waffe, den Schalldämpfer und die Munition könne er ihm für 2.500 DM verkaufen. Nachdem der Angeklagte Sch... dies dem Angeklagten W... mitgeteilt hatte, genehmigte dieser, die Waffe samt Zubehör zu diesem Preis zu erwerben und übergab dem Angeklagten S... zur Bezahlung des Kaufpreises den Barbetrag von 2.500 DM. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 03. April 2000 und dem 19. Mai 2000 erwarb der Angeklagte C. S... beim Zeugen A. Sch... eine Pistole nebst Schalldämpfer und circa 50 Schuss Munition, der ihm die Ware gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.500 DM übergab. Anschließend verbrachte der Angeklagte S... die erworbenen Gegenstände in die Wohnung des Angeklagten W... in Jena. Dort nahmen sie die erworbene Waffe nebst Schalldämpfer vor der Weiterlieferung an U. B... und U. M... gemeinsam in Augenschein. Der Angeklagte W... schraubte den Schalldämpfer auf die Pistole. Er trug dabei schwarze Lederhandschuhe. Kurze Zeit danach reiste der Angeklagte S... von Jena nach Chemnitz und übergab die Pistole nebst Schalldämpfer und Munition in einem Abbruchhaus in Chemnitz an U. B... und U. M.... Bei der von den Angeklagten R. W... und C. S... beschafften Waffe handelte es sich um die Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Seriennummer ****78. Diese Pistole verwendeten U. B... und U. M... als Tatwaffe zum Erschießen von neun Menschen türkischer und griechischer Herkunft im Zeitraum vom 09. September 2000 bis 06. April 2006. Die Angeklagten W... und S... rechneten bei der Beschaffung und Weiterleitung der Pistole Ceska 83 nebst Schalldämpfer und circa 50 Schuss Munition an U. B... und U. M... damit, dass diese mit dieser Waffe eine Mehrzahl von Mitbürgern aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven unter Ausnutzung von deren Arg- und Wehrlosigkeit erschießen würden. Sie nahmen die Begehung solcher Mordtaten, ebenso wie die durch die Beschaffung der Pistole, des Schalldämpfers und der Munition bedingte Förderung dieser Mordtaten, zumindest billigend in Kauf.
Sowohl der Angeklagte W... als auch der Angeklagte S... wirkten an der Waffenbeschaffung aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven mit.
Mit der Pistole Ceska 83 mit der Seriennummer ****78 erschossen U. M... und U. B... in der Folgezeit E-nver Ş... A. Öz... S. T..., H. K... Y. Tu..., I. Y... The. Bo..., M. Ku... und H. Yo... unter Ausnutzung des Umstandes, dass diese jeweils mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven.
Abschnitt I: Angaben der Angeklagten
Teil A: Angaben der Angeklagten Z... im Zusammenhang
Die Angeklagte Z... äußerte sich in der Hauptverhandlung lediglich ganz kurz am 29. September 2016 – dem 313. Hauptverhandlungstag – und in ihrem letzten Wort am 03. Juli 2018 – dem 437. Hauptverhandlungstag – jeweils persönlich inhaltlich zur Sache. Ansonsten äußerste sie sich ab dem 09. Dezember 2015 – dem 249. Hauptverhandlungstag – bis zum 05. Juli 2017 – dem 371. Hauptverhandlungstag – jeweils dergestalt, dass einer ihrer Verteidiger ihre vorbereitete Erklärung in der Hauptverhandlung vortrug, und die Angeklagte Z... anschließend jeweils bestätigte, dass es sich dabei um ihre eigene Erklärung gehandelt habe. Im Ermittlungsverfahren machte die Angeklagten in förmlich protokollierten Vernehmungen weder Angaben zur Person noch zur Sache.
Am 29. September 2016 erklärte die Angeklagte Z... persönlich in der Hauptverhandlung sinngemäß, es sei ihr ein Anliegen Folgendes mitzuteilen: In der Zeit, als sie U. M... und U. B... kennengelernt habe, habe sie sich mit Teilen des nationalistischen Gedankenguts identifiziert. Nach der Flucht sei die Angst vor Überfremdung zunehmend unwichtiger geworden. Heute beurteile sie das anders; Gewalt sei kein Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele. Sie beurteile die Menschen nicht nach Herkunft oder politische Einstellung, sondern nach ihrem Verhalten. Sie verurteile die Taten von U. M... und U. B... sowie ihr eigenes Fehlverhalten, soweit sie es in ihren bisherigen Erklärungen dargestellt habe.
Am 03. Juli 2018 erklärte die Angeklagte Z... persönlich in der Hauptverhandlung sinngemäß, sie habe, nachdem sie die Wohnung in der F.straße verlassen habe, eine viertägige Irrfahrt gemacht. Sie habe sich währenddessen mit dem Resultat aller ihrer Fehlentscheidungen in den vorangegangenen 13 Jahren konfrontiert gesehen. Sie habe bewusst die Entscheidung getroffen, sich selbst zu stellen, um endlich einen Schlussstrich unter alles zu ziehen. Rückwirkend betrachtet sei der Tag der Selbststellung am 08. November 2011 für sie eine Art Befreiung gewesen. Sie habe für Dinge, die sie verschuldet habe, die Verantwortung übernehmen wollen und wolle dies noch immer. Sie bedauere, dass die Angehörigen der Mordopfer einen geliebten Menschen verloren hätten. Die Angehörigen hätten ihr Mitgefühl. Ihr sei wiederholt vorgeworfen worden, sie hätte nicht zur Aufklärung der näheren Umstände der Taten beigetragen. Deshalb wiederhole sie erneut: Sie hätte keinerlei Kenntnisse darüber gehabt und habe sie auch heute noch nicht, warum gerade diese Menschen an gerade diesen Orten von U. M... und U. B... als Opfer ausgewählt worden seien. Hätte sie darüber Kenntnisse, würde sie diese spätestens jetzt preisgeben. Der Inhalt ihrer am 29. September 2016 abgegebenen Erklärung, mit der sie sich von der rechten Szene distanziert habe, möge als klares Zeichen dafür gesehen werden, dass sie mit diesem Kapitel unwiderruflich abgeschlossen habe. Sie habe sich von der durch die Wendezeit beeinflussten Ideologie mitreißen lassen. Die dadurch entstandenen Auswirkungen, ihre damalige Unfähigkeit, Dinge auszuhalten und ihre Schwäche, sich von U. B... zu trennen, bereue sie zutiefst. Sie bitte das Gericht, ein Urteil unbelastet von öffentlichem und politischem Druck zu fällen und sie nicht stellvertretend für etwas zu verurteilen, was sie weder gewollt noch getan habe.
(Hinweis: Die im Folgenden unter 1), 2) und 3) dargestellten Angaben machte die Angeklagte Z... in der oben geschilderten Weise über ihre Verteidiger. Zur besseren Lesbarkeit wird dieser Umstand in der folgenden Beweiswürdigung nicht immer wiederholt.)
1) Am 09. Dezember 2015, dem 249. Hauptverhandlungstag, machte die Angeklagte Z... erstmals in der oben geschilderten Weise über ihre Verteidiger Angaben. Sie führte dabei zusammengefasst aus:
- a)
-
Ihre familiäre Situation und die Umstände ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung stellte sie wie festgestellt dar.
- b)
-
Sie habe zur Wendezeit 1989/1990 U. M... kennengelernt und sei mit diesem eine Beziehung eingegangen. Sie hätten gemeinsam ihre Freizeit mit einer Clique verbracht und Lieder mit nationalistischem Inhalt gehört und gesungen. An ihrem 19. Geburtstag, dem ... habe sie U. B... kennengelernt und sich in diesen verliebt. B... sei schon damals aufgrund seiner Kleidung – Bomberjacke und Springerstiefel – als Angehöriger der rechten Szene erkennbar gewesen. Ohne Streit habe sie sich in den Folgemonaten von U. M... getrennt und sei eine Beziehung mit U. B... eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie sich dem Freundeskreis um U. B... angeschlossen, der intensiver nationalistisch eingestellt gewesen sei. Es habe auch ausgeprägtere Aktivitäten dieser Gruppe, die sich „Kameradschaft Jena“ genannt habe, gegeben. Sie selbst sei ab dem Hinzustoßen von T. B... aktiv geworden. Sie habe an Rudolf-Hess-Märschen, Sandro-Weigel-Märschen und sonstigen rechtsgerichtete Demos teilgenommen. Mit B... Geld seien Plakate geklebt, Aufkleber gefertigt und rechtes Propagandamaterial verteilt worden. Sie habe B... im September 1995 kennengelernt.
- c)c)c)c)c)c)c)
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Die Presse habe aus Sicht der Gruppe deren Aktivitäten und deren Auftreten verfälscht wiedergegeben. Sie hätten daher gezielt durch Aktionen darauf aufmerksam machen wollen, dass es einen politischen Gegenpol zu den Linken gäbe. Zugleich wollten sie die Polizei und damit die Öffentlichkeit in Aufruhr versetzen und die Ernsthaftigkeit ihres Tuns ohne die Gefährdung von Leib und Leben anderer erhöhen. Im Zeitraum von April 1996 bis Dezember 1997 hätten U. M... und U. B... mehrere Aktionen durchgeführt, an denen sie teilweise beteiligt gewesen sei.
i) Im Frühjahr 1996 hätte sie gemeinsam mit U. M... und U. B... eine Puppe hergestellt. U. M... und U. B... hätten ihr berichtet, dass sie zusätzlich noch eine Bombenattrappe hergestellt hätten. Die Puppe hätten die beiden Männer am 13. April 1996 an einer Brücke über die Autobahn A4 in der Nähe von Jena aufgehängt und mit der Bombenattrappe verbunden. Dadurch habe der Verkehr auf der Autobahn für Stunden unterbunden werden sollen. Sie selbst sei beim Aufhängen der Puppe nicht vor Ort gewesen.
ii) Einige Tage später habe sich U. B... von ihr getrennt. Sie würde zu sehr klammern. In den Folgewochen sei sie von den beiden U.s und der Clique getrennt gewesen. Sie hätten alle drei in der Vergangenheit darüber gesprochen gehabt, eine abgelegene Garage anzumieten, um dort beispielsweise Propagandamaterial zu deponieren. Sie habe versucht, sich der Gruppe um U. B... wieder anzuschließen und diesen für sich zurückzugewinnen. Deshalb habe sie am 10. August 1996 die Garage Nr. X an der Kläranlage in Jena angemietet. Daraufhin habe sie sich wieder mit den beiden U.s getroffen. Diese hätten Propagandamaterial und sonstige Gegenstände, die sie nicht zuhause hätten aufbewahren wollen, dort untergebracht. Sie hätten auch Schwarzpulver und TNT dort deponiert. Von dem Schwarzpulver habe sie etwa im Frühjahr/Sommer 1997 erfahren. Von dem TNT habe sie erst am Tag des Untertauchens am 26. Januar 1998 Kenntnis erlangt.
iii) Am 07. Oktober 1996, das Datum ergäbe sich im Wege des Rückschlusses aus den Ausführungen der Anklageschrift, hätten ihr U. M... und U. B... mitgeteilt, dass sie am Vortag am Sportstadium in Jena eine Holzkiste mit einer nicht funktionsfähigen Bombenattrappe deponiert hätten. Sie hätten bei der Polizei „etwas Panik“ verbreiten wollen. Sie – die Angeklagte – sei an dieser Aktion nicht beteiligt gewesen.
iv) Am 30. Dezember 1996 habe sie je eine von U. B... gefertigte Briefbombenattrappe an die Stadtverwaltung Jena sowie die Thüringer Landeszeitung gesandt. An den Inhalt der beigefügten Schreiben könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie hätten damit gegen die verfälschende Berichterstattung in der Presse, wofür sie auch die Stadtverwaltung verantwortlich gemacht hätten, protestieren wollen.
v) Chronologisch danach hätten U. M... und U. B... eine Kofferbombenattrappe auf dem Vorplatz des Theaters in Jena abgestellt. Sie, die Angeklagte, sei weder an der Vorbereitung noch der Durchführung der Aktion beteiligt gewesen. Sie wisse auch nicht mehr, ob sie vorab oder erst im Nachhinein informiert worden sei.
vi) Am 26. Dezember 1997, das Datum entnehme sie der Anklageschrift, hätten U. M... und U. B... auf dem Nordfriedhof in Jena, wie sie ihr berichtet hätten, einen mit einem Hakenkreuz versehenen Koffer abgestellt.
- d)
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Am 26. Januar 1998 habe eine Hausdurchsuchung in der Wohnung von U. B... stattgefunden, wobei dieser mitbekommen habe, dass auch die Durchsuchung der Garage Nr. X beabsichtigt gewesen sei. U. B... habe sich während der Durchsuchung entfernt und ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Garage aufgeflogen sei und sie diese abfackeln solle. Sie wisse nicht mehr, warum sie ihn nicht aufgefordert habe, dies doch selbst zu tun, weil er mit dem Auto schneller an der Garage gewesen wäre als sie zu Fuß. Sie habe sich jedenfalls eine leere 0,7 Liter Flasche besorgt und diese an einer Tankstelle mit Benzin gefüllt. Sie sei damit zur Garage gegangen, um das dort gelagerte Propagandamaterial zu verbrennen. Sie selbst habe die Garage nach dem Anmieten nur ein paar Mal betreten. In der Nähe der Garage habe sie Leute gesehen, die dort anscheinend ein Auto reparierten. Dies und der Umstand, dass ihr die Lagerung von Schwarzpulver in der Garage bekannt gewesen sei, hätten sie davon abgehalten, die Garage in Brand zu setzen. Von den im Bau befindlichen Rohrbomben und dem dort aufbewahrten TNT sei sie zu diesem Zeitpunkt nicht informiert gewesen. Sie habe die Gegend um die Garage wieder verlassen und habe sich mit U. M... und U. B... in der Wohnung der Eltern des Zeugen H... getroffen. Dort habe sie dann erfahren, dass in der Garage Schwarzpulver, TNT, Rohrbomben und Propagandamaterial gelagert gewesen seien. Ihr sei nun klargeworden, dass sie als Mieterin der Garage für deren Inhalt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden würde und mit einer mehrjährigen Haftstrafe habe rechnen müssen. Sie sowie U. M... und U. B... hätten daher beschlossen, „das Ganze erst einmal aus der Ferne“ zu beobachten.
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Sie hätten zunächst beim Zeugen R... in dessen Wohnung in der F.-V.-Straße in Chemnitz mitwohnen können. Als dem Zeugen R... über die öffentliche Fahndung nach der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B...) bekannt geworden sei, dass Sprengstoff in ihrer Garage gefunden worden sei, habe er sie aufgefordert, bei ihm auszuziehen. Ende August 1998 hätten sie dann ein Ein-Zimmer-Apartment in der A. Straße in Chemnitz bezogen.
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Gegen Ende des Jahres 1998 sei ihr Geld aufgebraucht gewesen. Anfang Dezember 1998 hätten U. M... und U. B... den Vorschlag gemacht, Geld durch einen Raubüberfall zu beschaffen. Sie sei damit einverstanden gewesen, da sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, legal und ohne Gefahr der Verhaftung an Geld zu kommen. Gleichzeitig habe sie aber angesprochen, dass sie sich den Behörden stellen könnte, auch wenn dies die Trennung von den beiden Männern bedeuten würde. Die beiden U.s hätten sie aber überzeugt, dies nicht zu tun. Die Angst vor der Haft und ihre Gefühle zu U. B... hätten sie davon abgehalten, sich zu stellen.
i) Sie habe dann noch U. M... und U. B... gesagt, sie habe viel zu viel Angst, aktiv an einem Raubüberfall teilzunehmen. Darauf sei besprochen worden, dass die beiden „das Ding alleine durchziehen“ würden. Sie sei dann weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung des ersten Überfalls beteiligt gewesen, habe aber insoweit davon profitiert, dass auch sie von dem erbeuteten Geld gelebt habe. Es sei vorher nur die Rede von einer Schreckschusspistole gewesen und davon, dass beide Pfefferspray mitnehmen würden. Weitere Informationen habe sie nicht bekommen. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten ihr U. M... und U. B... jedoch erzählt, sie hätten sie ganz bewusst raushalten wollten, weil sie in ihr eher eine Belastung als eine Hilfe gesehen und weil sie ihr wegen ihrer Angst und ihrem Gedanken an eine Selbststellung in gewisser Weise misstraut hätten.
ii) Am Abend des 18. Dezember 1998 habe sie dann von U. M... und U. B... erfahren, dass sie den Edeka Markt in Chemnitz überfallen hätten. Sie hätten einer Mitarbeiterin des Marktes eine Pistole vor die Nase gehalten. Da ihnen ein Kunde hinterhergerannt sei, hätten sie einen Warnschuss in die Luft abgegeben. Sie sei entsetzt darüber gewesen, dass sie eine scharfe Waffe mitgeführt und auch eingesetzt hätten. Auf ihre Nachfrage, woher sie die Pistole gehabt hätten, habe sie keine konkrete Antwort bekommen.
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Während der ersten Wochen des Jahres 1999 habe sie mehrfach im Gespräch thematisiert, die Flucht abzubrechen. U. M... und U. B ... hätten eine Selbststellung jedoch unter Hinweis auf den durchgeführten Überfall auf den Edeka Markt abgelehnt. Sie hätten damit abgeschlossen, in ein bürgerliches Leben zurückzukehren. Sie hätten das weitere Leben mit Überfällen finanzieren wollen und hätten an eine Auswanderung nach Südafrika gedacht und dafür Geld besorgen wollen. Sie, die Angeklagte Z..., habe nicht auswandern wollen. Sie habe sich deshalb am 07. März 1999 zur Beratung an Rechtsanwalt Dr. E... gewandt. Sie habe ihm anvertraut, dass und welche Aktionen sie in den Jahren 1996/1997 und 1998 durchgeführt hätten. Sie habe von der von ihr angemieteten Garage und deren Inhalt sowie vom Überfall auf den Edeka Markt am 18. Dezember 1998 berichtet. Rechtsanwalt Dr. E... teilte ihr mit, sie müsse mit einer Freiheitsstrafe von 8 bis 10 Jahren rechnen. Er wolle aber zunächst einmal Akteneinsicht nehmen. Dieser und ein im Oktober 1999 nochmals gestellter Antrag seien aber jeweils abgelehnt worden.
- h)
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Am 06. Oktober 1999 beziehungsweise am 27. Oktober 1999 hätten U. M... und U. B... die Postfilialen in der B.straße beziehungsweise in der L. Straße in Chemnitz überfallen. Sie sei weder an der Vorbereitung noch an der Durchführung dieser Überfälle beteiligt gewesen. Nach der jeweiligen Tatbegehung hätten sie die beiden Männer informiert, dass sie beim Verlassen der „Bank“ Tränengas versprüht hätten, um eine Verfolgung zu verhindern oder zu verzögern.
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Anfang November 1999 hätten U. M... und U. B... telefonisch Kontakt zum Zeugen B... aufgenommen, um von diesem zu erfahren, ob er ihnen eine Unterkunft in Deutschland oder im Ausland vermitteln könne. Die beiden hätten nach Südafrika gewollt. Sie habe Deutschland auf keinen Fall verlassen wollen. B... habe den beiden Männern noch mitgeteilt, dass sie im Falle einer Verurteilung mit mindestens 10 Jahren Haft rechnen müssten. Hierüber sei sie nach dem Telefonat von den beiden informiert worden.
- j)
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Nach dem geschilderten Telefonat habe sie noch im November 1999 Rechtsanwalt Dr. E... erneut in seiner Kanzlei aufgesucht. Sie habe ihm von den beiden weiteren Überfällen berichtet. Der Anwalt teilte ihr mit, es werde für sie im Fall einer Verhaftung „sehr heftig“ werden. Mit dieser Information sei ihr klar gewesen, dass auch sie mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren rechnen müsste. Eine derartig lange Haftstrafe sei für sie unvorstellbar gewesen. Deshalb sei ihr klar gewesen, dass sie sich nicht den Behörden würde stellen können, und es für sie kein Zurück ins bürgerliche Leben mehr geben würde. Mitte April 1999 seien sie innerhalb Chemnitz von der A. Straße – einer Ein-Zimmer-Wohnung – in die W. Allee – eine Zwei-Zimmer-Wohnung – umgezogen. Von dort seien sie im Juli 2000 in die H.straße – eine Drei-Zimmer-Wohnung – in Zwickau umgezogen.
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Sie habe vor dem 09. September 2000 (Anmerkung: Tattag E. Ş... in Nürnberg) keinerlei Informationen darüber gehabt, was an diesem Tag in Nürnberg geschehen solle. Sie habe keinerlei Vorbereitungshandlungen bemerkt und auch weder eine Pistole der Marke Ceska noch eine der Marke Bruni in der Wohnung gesehen oder deren Beschaffung mitbekommen. Als U. M... und U. B... Anfang September 2000 fortgefahren seien, habe sie vermutet, sie würden einen Raubüberfall planen. Nach ihrer Rückkehr sei ihr nur mitgeteilt worden, es sei nichts los gewesen. Mitte Dezember 2000 habe sie an den Blicken von U. M... gemerkt, dass irgendetwas nicht stimme. Sie habe ihn darauf angesprochen und er habe ihr mitgeteilt, was rund drei Monate davor passiert sei. Sie sei geschockt gewesen und habe nicht fassen können, was die beiden getan hätten. Auf ihre massiven Vorwürfe habe U. M... lediglich geäußert, es sei „eh alles verkackt“ und er werde es zum „knallenden Abschluss“ bringen. Weiter meinte er, sie beide hätten genau gewusst, wie sie – die Angeklagte – reagieren würde und hätten ihr deshalb drei Monate nichts gesagt. Sie habe U. M... nicht glauben können und habe deshalb U. B... zur Rede gestellt. Dieser habe den Geschehensablauf mit der gleichen Begründung wie U. M... bestätigt. Auf die Frage nach dem Tötungsmotiv seien Argumente vorgetragen worden wie „Perspektivlosigkeit, Gefängnis und insgesamt bestehende Frustration“. Politische oder ausländerfeindliche Motive für die Tötung von E. Ş... sowie Gedanken, sich öffentlich zu der Tat zu bekennen, seien von den beiden Männern nicht vorgebracht worden. Sie habe die beiden damit konfrontiert, dass sie – die Angeklagte – nun auch in einen Mord involviert sei und dass sie sich nun stellen wolle. Sie sei sich zwar nicht im Klaren gewesen, ob sie sich wegen der bestehenden Strafdrohung tatsächlich habe stellen wollen. Sie habe aber U. M... und U. B... klar machen wollen, dass ihr Handeln für sie inakzeptabel und unerträglich sei. Sie hätten sie daraufhin mit der Erklärung überrascht, dass sie sich in diesem Falle selbst oder gegenseitig töten würden, da sie sich niemals von der Polizei würden festnehmen lassen. Wenn sie sich stelle, und die beiden dadurch entdeckt würden, so würden sie sich der Verhaftung in der geschilderten Weise entziehen. Sie sei vor einem für sie unlösbaren Problem gestanden. Würde sie sich stellen, so würde sie wahrscheinlich gleichzeitig für den Tod der beiden einzigen Menschen, die ihr neben ihrer Oma lieb gewesen seien, verantwortlich sein. Beide Männer hätten Druck auf sie ausgeübt, dass sie den Freitod wählen würden, wenn sie sich der Polizei stellen würde, weil ihre eigene Verhaftung dann nur noch eine Frage der Zeit sein würde. Sie hätte zwar den Aufenthaltsort der beiden bei der Polizei niemals verraten, aber den Worten der beiden Männer sei zu entnehmen gewesen, dass sie ihr zwar vertraut hätten, aber nicht zu 100 Prozent. Ihr sei klar gewesen, dass es für ein „Aussteigen“ nunmehr zu spät gewesen sei. Sie habe befürchtet, dass sie den Verdacht, an dem Mord beteiligt gewesen zu sein, nicht würde widerlegen können.
- l)
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Die Stimmung sei in den Folgewochen eisig gewesen und sie hätten, wenn die Männer in der Wohnung anwesend gewesen wären, nur das Nötigste gesprochen. Sie habe aber vor dem Gespräch Mitte Dezember 2000 mehrfach mitbekommen, dass die beiden über „Köln“ gesprochen hätten. Nach Berichten in der Presse über den Bombenanschlag in der P.gasse in Köln habe sie die beiden Männer darauf angesprochen, ob sie etwas damit zu tun hätten. Sie hätten ihr berichtet, dass sie diese Aktion vor Weihnachten vorbereitet hätten. U. B... habe die Bombe in seinem Zimmer gebaut und nach dem Gespräch Mitte Dezember 2000 hätten sie diese nach Köln verbracht. U. B... habe den Korb mit der Bombe im Geschäft deponiert, während U. M... vor dem Geschäft gewartet habe. Sie – die Angeklagte – habe von dem Bau der Bombe nichts mitbekommen. Die Männer hätten ihr erzählt, sie hätten arbeitsteilig an der Bombe gebaut, wenn die Angeklagte außer Haus gewesen sei. Sie hätten die Aktion vor ihr verheimlicht, weil sie nicht hätten mit der Angeklagten diskutieren wollen. Auf ihre Frage, was sie – die beiden Männer – mit dieser Tat hätten erreichen wollen, hätten sie geantwortet, sie hätten „Bock darauf gehabt“. Es sei ihr der Gedanke gekommen, wie gefühllos die beiden Männer gewesen seien, und wie sie ihnen gegenüber gefühlsmäßig gestanden habe. Die Kraft, sich von ihnen, insbesondere von U. B..., zu trennen und sich den Behörden zu stellen, habe sie nicht gehabt.
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Zum 01. Mai 2001 seien sie in die P.straße in Zwickau – eine Vier-Zimmer-Wohnung – umgezogen. Sie habe in der Folgezeit weder etwas von irgendwelchen Vorbereitungs – noch etwas von Ausführungshandlungen weiterer Taten mitbekommen. Anfang Juli 2001 hätten ihr U. M... und U. B... berichtet, dass sie am 05. Juli 2001 die Post in der M.-P.-Straße in Zwickau überfallen hätten. Sie hätten ihr das erbeutete Geld gezeigt und ihr mitgeteilt, dass sie Reizgas eingesetzt hätten. Sie hätten sie vorher nicht informiert, um eine Auseinandersetzung beziehungsweise Diskussion mit ihr zu vermeiden. Im Rahmen dieses Gesprächs hätten sie ihr auch von ihren „Mordtaten“ am 13. Juni 2001 (Anmerkung: Tattag A. Öz... und am 27. Juni 2001 (Anmerkung: Tattag S. T...) berichtet. Sie sei aufgrund dieser Mitteilung sprachlos, fassungslos und wie betäubt gewesen. Sie hätte es nicht für möglich gehalten, dass die beiden Männer nach der Auseinandersetzung von Mitte Dezember 2000 nochmals auf einen Menschen schießen würden. Ihre Fragen nach dem Motiv seien wieder mit „inhaltlosen Floskeln“ beantwortet worden. Sie hätten sich aber auch in ausländerfeindlicher Richtung geäußert. Sie – die Angeklagte – hätte es nicht für möglich gehalten, dass die beiden Männer die Hetzlieder, die sie früher gegrölt hätten, in die Tat umsetzen würden. Sie habe für sich feststellen müssen, dass die beiden sie nicht, aber sie die beiden gebraucht hätte. Sie habe sich in einem Zwiespalt der Gefühle befunden: Die finanziellen Vorteile der Überfälle hätte sie akzeptiert und von ihnen profitiert. Gegenüber U. M... habe sie freundschaftliche Gefühle gehegt und U. B... habe sie geliebt. Die beiden seien ihre Familie gewesen. Die Mordtaten habe sie zutiefst abgelehnt. Vor einer langjährigen Inhaftierung habe sie Angst gehabt. Vor der Nachricht, dass sich die beiden Männer getötet hätten, habe sie noch größere Angst gehabt. Aus diesem emotionalen Dilemma habe sie keinen Ausweg gefunden. Sie habe die weiteren Geschehnisse auf sich zukommen lassen.
- n)
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Sie habe in der Folgezeit weder etwas von irgendwelchen Vorbereitungs- noch von Ausführungshandlungen einer weiteren Tat mitbekommen. U. M... und U. B... hätten ihr nicht gesagt, dass sie nach München fahren würden. Sie glaube, sie hätten sie informiert, dass sie nach einer weiteren Bank für einen Überfall Ausschau halten würden. Am 12. oder 13. September 2001 – also unmittelbar nach dem Terroranschlag auf das World Trade Center in New York – habe sie von dem „Mord“ an H. K... erfahren. Die beiden Männer seien von den Anschlägen in den USA regelrecht begeistert gewesen und sie hätten über diese Taten diskutiert. Sie – die Angeklagte – habe vertreten, derartige Aktionen seien unmenschlich. In diesem Zusammenhang hätten sich U. M... und U. B... ihr gegenüber mit dem „Mord“ an H. K... gebrüstet, den sie rund zwei Wochen vor dem Gespräch in München begangen hätten. Sie hätten ihr auch einen Zeitungsausschnitt vorgelegt, in dem über die Tat berichtet worden sei. Sie – die Angeklagte – sei wiederum entsetzt gewesen. Es habe aber keine verbale, lautstarke Auseinandersetzung gegeben. Sie hätten sich einige Wochen lang nur angeschwiegen.
- o)
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Am 25. September 2002 hätten U. M... und U. B... die Sparkasse in der K.-M.-Straße in Zwickau überfallen. An der Vorbereitung oder Durchführung dieses Überfalls sei sie nicht beteiligt gewesen. Sie könne sich daran erinnern, dass die Beute knapp 50.000 € gewesen sei. An den Überfall vom 23. September 2003 habe sie keine Erinnerung. Sie gehe davon aus, dass sie weder über die Vorbereitung noch die Durchführung der Tat informiert worden sei. Die beiden Männer hätten niemals über einen Überfall mit einer Beute von 435 € berichtet.
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Sie habe in der Folgezeit weder von irgendwelchen Vorbereitungs – noch von Ausführungshandlungen einer weiteren Tat etwas mitbekommen. Insbesondere sei sie nicht von der Anmietung eines Wohnmobils oder von der Beschaffung eines Schalldämpfers informiert gewesen. Mit dem „Mord“ vom 25. Februar 2004 an Y. Tu... in Rostock habe sie nichts zu tun. U. M... habe ihr lediglich berichtet, er hätte „in Rostock einen Türken erschossen“. Details habe er nicht geschildert. Sie habe stundenlang auf die beiden Männer eingeredet, mit dem Töten aufzuhören. Sie habe gebetsmühlenhaft zur Antwort erhalten, es würde „nicht mehr passieren“.
- q)
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Im Mai 2004 sei sie von den beiden Männern informiert worden, dass sie in Chemnitz „Geld besorgen“ würden. Diese Wendung sei deren Bezeichnung dafür gewesen sei, wenn sie zu einem Überfall aufgebrochen seien. Sie sei weder an der Vorbereitung noch der Durchführung beteiligt gewesen. Die Männer hätten ihr auch nicht gesagt, welches Objekt sie ausgekundschaftet und was sie konkret geplant hätten. Einige Tage nach dem 18. Mai 2004 seien sie in die Wohnung zurückgekehrt und hätten ihr berichtet, dass sie am 14. Mai 2004 die Sparkasse in der A.-Sch.-Straße und am 18. Mai 2004 die Sparkasse in der S.straße jeweils in Chemnitz überfallen hätten. Die Beute von über 100.000 € sei in der Wohnung an mehreren Stellen versteckt worden.
- r)
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Sie habe in der Folgezeit weder von irgendwelchen Vorbereitungs- noch von Ausführungshandlungen einer weiteren Tat etwas mitbekommen. Die Männer seien dann wieder aufgebrochen und hätten dies damit begründet, sie würden „Geld besorgen“. Ihren Einwand, dass das im Mai 2004 erbeutete Geld Monate ausreichen würde, hätten sie übergangen. Sie hätte daher gedacht, sie würden wieder einen Raubüberfall begehen. Sie habe nicht gewusst, dass die beiden nach Köln gefahren seien. Nach ihrer Rückkehr hätten sie berichtet, dass sie in Köln einen Nagelbombenanschlag auf „Türken“ verübt hätten (Anmerkung: Anschlag K.straße 09. Juni 2004). Sie hätten die Tat mit dem Motiv begründet, die türkische Bevölkerung von Köln in „Angst und Schrecken“ zu versetzen. Sie – die Angeklagte – sei einfach nur entsetzt gewesen. Sie habe deren Handeln auch deshalb nicht verstanden, weil es absolut sinnlos gewesen sei. Sie habe sich mit den Schilderungen der beiden nicht zufriedengegeben, sondern habe sich über die Zeitung und das Fernsehen über die Tat informiert. Sie habe ab diesem Zeitpunkt U. M... und U. B... nicht mehr vertraut, dass sie ihr die Wahrheit über ihre Vorhaben berichten würden. Trotzdem sei es ihr nicht gelungen, sich von den beiden aus den bereits dargestellten Gründen zu lösen.
- s)
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In den folgenden beiden Jahren habe sie weder von Vorbereitungs – noch Ausführungshandlungen weiterer Taten etwas mitbekommen. Das Geld aus den Überfällen vom Mai 2004 sei im Oktober 2006 aufgebraucht gewesen. U. B... habe angedeutet, dass er in Zwickau etwas vorhabe. Er habe aber keine Einzelheiten genannt und auch nicht gesagt, dass er einen Überfall allein durchführen wolle. U. B... sei dann zurückgekehrt und habe dann in ihrer und U. M... Anwesenheit berichtet, dass er bei dem Überfall (Anmerkung: Überfall am 05. Oktober 2006 auf die Sparkasse in der K.straße in Zwickau) auf einen Mann geschossen habe, um zu entkommen und dass er kein Geld erbeutet habe. Bei diesem Gespräch hätten U. M... und U. B... ihr weiter mitgeteilt, dass sie bereits Ende November 2005 einen weiteren Überfall auf die Sparkasse in der S.straße in Chemnitz durchgeführt hätten, bei dem sie ebenfalls kein Geld erbeutet hätten. Weiter hätten sich U. M... und U. B..., ohne Namen und Orte zu nennen, ihr gegenüber gebrüstet, in der Vergangenheit „vier weitere Ausländer umgelegt“ zu haben (Anmerkung: Tat zum Nachteil I. Y... am 09. Juni 2005 in Nürnberg, Tat zum Nachteil Th. Bo... am 15. Juni 2005 in München, Tat zum Nachteil M. Ku... am 04. April 2006 in Dortmund, Tat zum Nachteil H. Yo... am 06. April 2006 in Kassel). Ihre Reaktion hierauf sei nur schwer zu beschreiben. Sie sei fassungslos, entsetzt und enttäuscht gewesen, dass sie erneut gemordet hätten, obwohl sie ihr zuvor versprochen hätten, keine Menschen mehr zu töten. Sie habe ein Gefühl der Machtlosigkeit und Leere gehabt und habe die Dinge nur noch geschehen lassen können. Eine Trennung von den beiden Männern sei ihr nicht möglich erschienen. Sie habe zwar mit den Morden nicht zu tun gehabt, aber das wäre ihr wohl von niemand geglaubt worden. Zudem sei sie finanziell auf die beiden absolut angewiesen gewesen. Während der Abwesenheit der beiden Männer habe sie fortan zunehmend Sekt, etwa drei bis vier Flaschen am Tag, getrunken, bis sie angetrunken gewesen sei. Sie habe deshalb ihre Katzen vernachlässigt.
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Sie habe in der Folgezeit weder von irgendwelchen Vorbereitungs – noch von Ausführungshandlungen von weiteren Taten etwas mitbekommen und auch nicht daran teilgenommen. Die Männer seien dann wieder aufgebrochen und hätten ihr, ohne zu sagen wann und wo sie was genau geplant hätten, mitgeteilt, sie würden wieder „Geld besorgen“. Sie hätten insgesamt etwas mehr als eine Viertel Million Euro erbeutet (Anmerkung: Überfall am 07. November 2006 und am 18. Januar 2007 je auf die Sparkasse in der K. P. Straße in Stralsund).
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In der Folgezeit hätten ihr U. M... und U. B... weder berichtet, dass sie wegfahren würden, noch, dass und welche Tat sie geplant hätten. Als sie nach einigen Tagen wieder in die Wohnung zurückgekehrt seien, hätten sie ihr berichtet, dass sie „zwei Polizisten ermordet“ hätten. Sie sei regelrecht ausgeflippt, hysterisch und ihnen gegenüber sogar handgreiflich geworden. Sie habe versucht, sie zu schlagen. Auf ihre Frage nach dem Motiv der Tat habe sie zur Antwort bekommen, sie seien mit ihren Pistolen wegen häufiger Ladehemmung unzufrieden gewesen. Es sei ihnen bei der Tat nur um die Pistolen der beiden Polizisten gegangen. Sie sei fassungslos gewesen, dass aus diesem Grund ein Mensch habe sterben müssen. Eine weitere Beschreibung ihrer Gefühle sei ihr nicht möglich.
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Zum 01. April 2008 seien sie in die F.straße 26 in Zwickau umgezogen. Der Umzug sei in der Absicht erfolgt, sich dort abzuschotten. Sie hätten in der ständigen Angst gelebt, entdeckt zu werden und hätten geglaubt, sich diese Angst durch einen Umzug nehmen zu können. U. M... und U. B... hätten die Wohnung durch diverse Um- und Einbauten, wie in der Anklageschrift beschrieben, gesichert. Beide hätten mehrfach erwähnt, dass sie sich frei schießen würden, falls sie von der Polizei entdeckt würden. Sollte dies nicht möglich sein, würden sie sich durch Erschießen das Leben nehmen. Sie – die Angeklagte – hätte den beiden bei derartigen Äußerungen mehrfach das „absolute Versprechen“ geben müssen, dass sie beim Tod der beiden Männer – sei es, dass beide erschossen werden würden oder dass sie sich selbst erschießen würden, um einer Verhaftung zuvor zu kommen – die von U. M... erstellten und versandfertig vorbereiteten DVDs versenden würde, dass sie die Wohnung in Brand setzen würde und dass sie die Eltern der beiden benachrichtigen würde. U. M... habe gewollt, dass alle Beweise im Zusammenhang mit ihren Taten vernichtet werden würden und der einzige Beweis ihres Tuns die DVD sei, U. B... habe gewollt, dass alle Beweise vernichtet werden würden, die Rückschlüsse auf ihre gemeinsame Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen würden.
Sie habe ihrem jeweiligen Drängen nachgegeben und habe ihnen wiederholt ihr ausdrückliches Versprechen gegeben, ihre letzten Wünsche zu erfüllen. Beide hätten gewusst, dass sie ein Versprechen, welches sie einmal gegeben hätte, nicht brechen würde.
Es sei dabei niemals besprochen worden, wie sie die Wohnung in Brand setzen solle und dadurch die Beweismittel habe vernichten sollen. Zu diesen Beweismitteln hätten für sie beispielsweise die Waffen und die Festplatten der Computer gehört.
Darüber, wie sie die Wohnung habe in Brand setzen sollen, habe sie sich keine Gedanken gemacht, beziehungsweise verdrängt, weil für sie der Gedanke unerträglich gewesen sei, dass sie in diesem Fall sowohl U. B... als auch U. M... verloren haben würde.
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Zeitlich im engen Vorfeld des 07. September 2011 hätten sie U. M... und U. B... informiert, dass sie ein Wohnmobil anmieten und ein neues Objekt für einen Raubüberfall auskundschaften würden. Informationen darüber, wann sie wo welches Objekt auskundschaften würden, hätte sie nicht erhalten. Nach ihrer Rückkehr hätten sie vom Überfall (Anmerkung: Überfall auf die Sparkasse in der G. in Arnstadt) berichtet und ihr das erbeutete Geld gezeigt, welches anschließend in der Wohnung versteckt worden sei.
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Am 25. Oktober 2011 sei sie dabei gewesen, von einer Mietfirma ein angemietetes Wohnmobil abzuholen. Damit seien sie gemeinsam nach Leipzig gefahren. Am darauffolgenden Wochenende (Anmerkung: 29./30. Oktober 2011) seien die beiden Männer losgefahren. Sie hätten ein Objekt für einen Raubüberfall auskundschaften und am Dienstag (Anmerkung: 01. November 2011) dann einen Überfall durchführen wollen. Am Freitag, dem 04. November 2011, seien sie immer noch nicht zurückgekehrt gewesen und seien daher „überfällig“ gewesen. Sie habe im Radio gehört, in Thüringen sei ein brennendes Wohnmobil entdeckt worden. Es seien Schüsse gefallen und in dem Wohnmobil, so erinnere sie sich, seien zwei Leichen gewesen. Sie sei sich sofort sicher gewesen, dass dieses Wohnmobil U. M... und U. B... beträfe, dass sich die beiden getötet hätten und nicht mehr zurückkommen würden. Sie habe eine „unglaubliche Leere“ verspürt und habe nur noch den einen Gedanken gehabt, den letzten Willen der beiden Männer und ihr Versprechen ihnen gegenüber zu erfüllen, nämlich, die gemeinsame Wohnung „abzufackeln“ und die DVDs zu verschicken. An den Anruf bei den Eltern habe sie zunächst nicht gedacht. Wie schon beschrieben, habe einerseits ihre persönliche Habe vernichtet werden sollen, andererseits der Öffentlichkeit mitgeteilt werden sollen, dass sie es gewesen seien, die die Morde begangen hätten.
Sie habe nur noch an ihr Versprechen den beiden gegenüber denken können und habe damit begonnen, deren letzten Willen in die Tat umzusetzen.
i) Im Abstellraum der Wohnung habe sich ein mit Benzin gefüllter Kanister befunden, den U. B... und U. M... dort deponiert gehabt hätten. Ursprünglich sei das Benzin zum Befüllen des Außenborders seines Bootes gedacht gewesen.
Bevor sie das Benzin verschüttet habe, sei sie zur Haustüre des Nachbaranwesens gegangen, um die Nachbarin C. E... zu warnen und zu veranlassen, das Haus zu verlassen, Sie habe sich überlegt, ihr mitzuteilen, dass es in ihrer Wohnung brenne und sie sofort das Haus verlassen müsse. Sie hätte sie notfalls auch mit sanfter Gewalt hinausbegleitet, falls sie uneinsichtig gewesen wäre und nicht hätte gehen wollen. Hätte sich Frau B... so ihre Überlegung, geweigert, aus dem Haus zu gehen, so hätte sie ihr Vorhaben abbrechen müssen. Was sie dann gemacht hätte, wisse sie nicht – das Abfackeln der Wohnung wäre schließlich nicht möglich gewesen.
Sie habe mehrfach an der Klingelanlage an der Haustüre bei Frau E... geklingelt, ohne dass diese die Türe geöffnet habe. Auch bei den übrigen Bewohnern des Anwesens habe sie erfolglos geklingelt. Sie habe bemerkt, dass die Eingangstür nicht eingerastet gewesen sei und habe sich dann zur Wohnungstüre von Frau E... begeben. Sie habe dort geschätzte ein bis zwei Minuten gewartet und mehrfach geklopft und geklingelt. Nachdem sie keine Geräusche vernommen habe und die Tür nicht geöffnet worden sei, habe sie sich wieder in ihre Wohnung begeben. Sie habe seit ihrem Einzug in der F.straße bereits mehrfach – mindestens fünf bis sechs Mal – bei Frau E... geklingelt, weil der Fernseher einfach zu laut gewesen sei. Ihr Zimmer habe sich an der Wandseite zum Wohnzimmer der Frau E... befunden. Sie habe Frau E... jeweils gebeten, den Fernseher leiser zu stellen, was diese auch getan und sich entschuldigt habe. Trotz des lauten Fernsehers habe Frau E... ihr Klingeln gehört und sei innerhalb höchstens einer Minute an der Tür erschienen. Nach ihrer Erinnerung habe sie etwa drei Wochen vor dem 04. November 2011 zum letzten Mal bei Frau E... wegen des lauten Fernsehers vorgesprochen. Etwa ein halbes Jahr zuvor habe sie Frau E... einen an sie gerichteten Brief, der versehentlich in ihrem Briefkasten eingeworfen worden sei, an der Wohnungstür übergeben. Als drittes Beispiel gab sie an, dass sie etwa Mitte September 2011 bei Frau E... an der Haustür geklingelt hätte, um mit ihr zu besprechen, ob sich auch in ihrer Küche der Fußboden verzogen gehabt hätte. Jedes Mal habe Frau E... binnen höchstens einer Minute die Wohnungstür geöffnet. Nachdem Frau E... am 04. November 2011 nicht zur Tür gekommen sei, sei sie sich absolut sicher gewesen, dass Frau E... nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätte niemals eine 89-jährige Frau in Gefahr gebracht. Sie habe zu ihrer Oma ein sehr inniges Verhältnis damals und immer noch. Sie hätte den Gedanken nicht ertragen können, eine ältere Frau in solch eine Gefahr zu bringen. Sie sei dann wieder in ihre eigene Wohnung gegangen. Sie habe ihre zwei Katzen in einen Korb gesetzt und in die Tasche, die sie noch bei ihrer Verhaftung dabeigehabt habe, zwei Flaschen Sekt und Schmerztabletten gepackt und alles in den Flur gestellt.
ii) Sie habe nicht billigend in Kauf genommen, dass die Handwerker Por... und K... durch die Brandlegung zu Tode kommen würden. Diesen Vorwurf der Anklage weise sie mit Entschiedenheit zurück. Sie habe gewusst, dass die beiden Handwerker seit Wochen im Dachgeschoss Renovierungsarbeiten durchgeführt hätten und nahezu täglich von morgens bis zum Nachmittag im Haus gewesen seien. Ab und zu sei auch nur einer der beiden anwesend gewesen. Es sei nicht zu überhören gewesen, wenn sie das Treppenhaus hinauf- oder hinuntergegangen seien, wenn sie gearbeitet hätten oder wenn sie, wie oft, das Radio laut hätten spielen lassen. Zudem sei ihr bekannt gewesen, dass sie mit einem weißen Transporter zur Arbeit gekommen seien, den sie vor dem Haus geparkt hätten. Dies habe sie entweder am Monitor der installierten Überwachungsanlage oder beim Verlassen sowie beim Betreten des Hauses sehen können, wenn sie zum Beispiel zum Einkaufen gegangen sei.
Am 04. November 2011 habe sie am Vormittag mitbekommen, dass die beiden im Dachgeschoss gearbeitet hätten. Nach ihrem Entschluss, die Wohnung in Brand zu setzen, nach ihrem Klingeln bei Frau E... und bevor sie das Benzin in der Wohnung verschüttet habe, sei sie im Treppenhaus ein paar Stufen nach oben gegangen und habe sich mit einem lauten „Hallo“ bemerkbar gemacht. Es sei keine Reaktion erfolgt. Sie habe weder Arbeitsgeräusche noch Musik gehört. Auf dem in ihrer Wohnung installierten Überwachungsmonitor habe sie den weißen Transporter nicht gesehen, nachdem sie in ihr Zimmer zurückgekehrt sei. Sie sei sich daher sicher gewesen, dass sich die beiden Handwerker nicht im Haus aufgehalten hätten.
iii) Anschließend habe sie etwa die Hälfte der versandfertig verpackten und frankierten DVDs aus dem Abstellraum genommen und in den Briefkasten vor dem Haus eingeworfen. Warum sie nur etwa die Hälfte der vorhandenen DVDs an sich genommen und in den Briefkasten gesteckt habe, könne sie heute nicht erklären – sie wisse es nicht.
Zur Wohnung zurückgekehrt, habe sie dort das Benzin in allen Räumen der Wohnung verschüttet. Sie habe sodann das Benzin, das sich auf dem Boden verbreitet habe, mit einem Feuerzeug angezündet. Es habe sofort Feuer gefangen und das Feuer sei geradezu durch den gesamten Raum geschossen. Alles, was sich in der Wohnung befunden habe, habe verbrennen sollen. Sie sei sich des Widerspruches bewusst: auf der einen Seite, sollten die Beweise für das Tun und die Planung der beiden sowie ihr Leben in der gemeinsamen Wohnung vernichtet werden, während auf der anderen Seite durch das Versenden der DVDs ihr Tun publik gemacht werden sollte. Beide Männer hätten ihr damals das Versprechen abgenommen, die Wohnung aus den genannten Gründen in Brand zu setzen, sollten sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sein. Sie habe das Benzin allein mit dem Gedanken an das U. M... und U. B... gegebene Versprechen entzündet. Sie selbst habe nicht die Absicht gehabt, Beweise zu vernichten, die sie in strafrechtlicher Hinsicht belasten hätten können. Dies sei ihr völlig egal gewesen. Bei entsprechender Absicht wäre es für sie ein Leichtes gewesen, die Waffen, welche nicht verbrennen können, an sich zu nehmen und gezielt zu entsorgen, etwa in einem Abfallcontainer oder Papierdokumente separat zu verbrennen. Sie habe nur die Gedanken gehabt: sie sei jetzt alleine, sie hätte alles verloren, sie müsse deren letzten Willen erfüllen. Sie habe dann die Wohnungstür geschlossen und sei mit ihren beiden Katzen und ihrer Tasche aus dem Haus gelaufen. Vor dem Haus angekommen, habe sie einen lauten Knall gehört. Sie habe eine Passantin, die ihr entgegengekommen sei, gefragt, ob diese auf die Katzen aufpassen könne. Dann sei sie zurück zum Haus und habe erkannt, dass dieses teilweise eingestürzt sei. Sie sei völlig konfus gewesen, weil sie nur damit gerechnet habe, dass das Haus brenne. Sie habe noch einer anderen Passantin erwidert, dass die Feuerwehr gerufen sei und habe sich dann zum Bahnhof begeben. Anschließend sei sie vier Tage planlos durch Deutschland gefahren. Letztendlich habe sie sich zu Rechtsanwalt L... in Jena begeben und habe sich der Polizei gestellt.
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Die ihr gemachten Tatvorwürfe im Zusammenhang mit einer Organisation NSU würden einer sachlichen Grundlage entbehren und würden auf unzutreffenden Schlussfolgerungen beruhen, die aus bestimmten Indizien gezogen würden. Hierzu führte sie aus:
i) Etwa im Herbst 2001 sei U. M... auf die Idee gekommen, dem Magazin „Der Weiße Wolf“ einen Betrag von 1000 DM zu spenden. Sie sei aus Sparsamkeitsgründen gegen diese Spende gewesen und habe mit U. M... heftig darüber gestritten. Er habe sich aber nicht beirren lassen und habe über ein „Synonym für den Absender“ nachgedacht. Nachdem er untergetaucht gewesen sei und einen Großteil der Ideen des Nationalsozialismus befürwortet habe, habe er die beiden Begriffe zusammengesetzt, was abgekürzt NSU ergeben habe. Der Begriff habe folglich als Absender und als Bezug für seinen Begleittext an das mit der Spende bedachte Magazin gedient. Weder der Begleittext noch die Abkürzung NSU seien mit ihr abgesprochen gewesen. Sie habe das Logo NSU und den Begleittext lediglich am Computerbildschirm gesehen, aber nicht darüber diskutiert, da sie gegen diese Spendenaktion gewesen sei. Sie sei auch niemals Gründungsmitglied einer Vereinigung namens NSU gewesen. Eine derartige Gründung habe niemals stattgefunden. Sie weise den Vorwurf, Mitglied einer terroristischen Vereinigung namens NSU gewesen zu sein, zurück.
ii) In den Jahren 2000/2001 habe sie aus Gesprächen zwischen U. M... und U. B... mitbekommen, dass U. M... eine DVD über seine Raubüberfälle erstellen wolle. Sie habe dieses Video jedoch nicht gesehen. Ab etwa 2004/2005 habe sie immer wieder einmal die „Paulchen Panther“-Melodie aus dem Zimmer des U. M... gehört. Sie habe sich nichts dabei gedacht, da sie gewusst habe, dass Paulchen Panther seine Lieblingszeichentrickserie gewesen sei. Etwa zwei bis drei Mal habe sie bei U. M... auf dem Computerbildschirm Ausschnitte aus der Trickfilmserie gesehen. Die von ihm fotografierten „Morde“ habe sie niemals gesehen. Etwa zum Jahreswechsel 2006/2007 habe sie ein Gespräch der beiden Männer mitbekommen, in dem U. M... beklagte, dass der Film immer noch nicht fertig sei. Aus Unterhaltungen, die sie zu dritt in der Wohnung in der F.straße geführt hätten, wisse sie, dass U. M... auch zu dieser Zeit noch an dem Film gearbeitet habe. Sie habe zwar vermutet, dass neben den „Raubüberfällen“ auch die „Morde“ Gegenstand des Films sein könnten. Sie habe diesen Gedanken allerdings verdrängt. Anfang des Jahres 2011 habe U. M... die DVDs in Tüten verpackt, sie beschriftet und in den Abstellraum gestellt. Er habe ihr erklärt, dass dies die DVDs seien, die sie verschicken solle, falls sich die beiden Männer bei der Gefahr der Festnahme selbst getötet haben würden. Den Inhalt des Filmes habe sie nicht gekannt. Sie habe ihn erstmals in der Hauptverhandlung gesehen. Sie habe mit U. B... einmal gewettet, dass sie vor Beginn des gemeinsamen Urlaubs sechs Kilogramm würde abnehmen können. Der Verlierer der Wette hätte 200 × Videoclips schneiden müssen. Damit seien aber nicht Clips für das sogenannte „Bekennervideo“ gemeint gewesen, sondern der Verlierer hätte Werbung etc. mit der Fernbedienung aus aufgenommenen TV-Serien herausschneiden müssen.
iii) Sie habe keine einzige Waffe besorgt und sei auch bei keiner Lieferung oder Übergabe einer Waffe an die beiden Männer beteiligt oder anwesend gewesen. Ihr sei die genaue Anzahl der Waffen, die die beiden Männer gehabt hätten, nicht bekannt. Für das Jahr 2011 schätze sie, dass es sich um rund ein Dutzend Waffen gehandelt habe.
iv) Sie habe zwar des Öfteren ein Wohnmobil vor dem Haus stehen sehen, jedoch habe sie die Männer nie konkret gefragt, was sie damit vorgehabt hätten. Dies habe sie deshalb nicht getan, weil sie das Wohnmobil immer mit dem Gedanken verbunden habe, dass beide nicht mehr zurückkehren würden. Sie habe niemals die Miete für die Wohnmobile bezahlt und sei auch nur ein einziges Mal bei einer Anmietung eines Wohnmobils – nämlich am 25. Oktober 2011 – dabei gewesen.
v) Es habe keine Zuständigkeit für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten gegeben. Jeder habe einmal bezahlt. Die Miete habe meist sie bezahlt. Im Urlaub habe auch sie sich meistens um die Finanzen gekümmert. Die in der Anklage erwähnten 10.000 DM habe U. B... im Jahr 1998 oder 1999 dem Angeklagten G... übergeben. Sie sei dagegen gewesen, zum einen Geld überhaupt außer Haus zu geben und zum anderen dem „spielsüchtigen“ H. G....
vi) Sie habe während der gesamten Jahre ein paar Mal die Identität der beiden Männer gegenüber Nachbarn geleugnet, wenn sie von diesen auf die beiden und deren Tätigkeiten angesprochen worden sei. Dies habe aber keine Billigung der Tötungen bedeutet. Sie habe nämlich auch in der „Illegalität“ gelebt, und es habe deshalb in ihrem Interesse gelegen, bei Nachbarn hinsichtlich der Identität von ihr und den beiden Männern kein Misstrauen aufkommen zu lassen.
vii) U. M... und U. B... seien oft tagelang nach ihren Taten nicht in die Wohnung zurückgekehrt. Vielfach seien sie kurz in die Wohnung gekommen, hätten geduscht und seien dann mit dem Fahrrad auf einen Campingplatz gefahren, weil sie sich in der Wohnung nicht sicher gefühlt hätten. Dies sei auch noch nach April 2008 erfolgt, obwohl sie die Wohnung in der F.straße extra abgesichert hätten.
viii) Sie fühle sich moralisch schuldig hinsichtlich der angeklagten Taten, weil sie diese nicht habe verhindern können. Sie werde lediglich weitere Fragen des Senats und der Verteidiger der Mitangeklagten beantworten, indem ihr Verteidiger ihre schriftlich vorbereitete Antwort in der Hauptverhandlung vortragen werde. Sie werde sich nicht zu den Mitangeklagten gemachten Vorwürfen äußern.
2) Die Angeklagte äußerte sich in der Zeit vom 21. Januar 2016 bis zum 05. Juli 2017 auf Fragen des Senats und der Verteidigung des Angeklagten S.... Die Fragen wurden von ihrem Verteidiger notiert. Ihre schriftlich formulierten Antworten wurden, wobei zwischen Fragestellung und Beantwortung teilweise mehrere Wochen lagen, vom Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgetragen und von der Angeklagten als ihre Erklärung anerkannt. Thematisch geordnet und zusammengefasst beantwortete die Angeklagte die an sie gestellten Fragen im Wesentlichen wie folgt, wobei zusätzliche Details jeweils in der Beweiswürdigung an der Stelle niedergelegt sind, wo den entsprechenden Antworten Relevanz zukommt.
i) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:
Sie habe mit 15 Jahren begonnen, unregelmäßig zwei oder drei Gläser Sekt am Wochenende zu trinken. Nach dem Ende ihrer Beziehung zu U. B... habe sie dann etwa jeden zweiten Tag eine Flasche Wein getrunken. Nach dem Untertauchen (Anmerkung: 26. Januar 1998) habe sie gar nichts mehr getrunken. Erst ab dem Umzug in die P.straße (Anmerkung: Mai 2001) habe sie wieder begonnen, etwa jeden zweiten oder dritten Tag Wein oder Sekt zu trinken. Sie habe heimlich getrunken, da U. M... und U. B... gegen den Konsum von Alkohol gewesen seien. Ab Ende 2006 habe sie regelmäßig Sekt getrunken. Die konsumierte Menge habe sich über die Jahre gesteigert von etwa einer Flasche Sekt pro Tag bis zum Schluss zwei bis drei Flaschen Sekt pro Tag. Es habe zwischendurch auch immer wieder Tage gegeben, an denen sie weniger oder nichts getrunken habe. Wenn die beiden Männer unterwegs gewesen seien, habe sie getrunken bis sie angetrunken oder sogar betrunken gewesen sei. Wenn die Männer anwesend gewesen seien, habe sie nur so viel getrunken, dass der Konsum von den beiden nicht bemerkt worden sei. Es sei sehr situationsabhängig gewesen, wieviel sie getrunken habe.
Am Abend des 03. November 2011 hätte sie ziemlich viel Sekt getrunken und sich betrunken gefühlt, als sie zu Bett gegangen sei.
ii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 16. März 2016:
Mit der Wendung, sie habe am Abend des 03. November 2011 „ziemlich viel Sekt“ konsumiert, habe sie gemeint, dass sie gegen Mittag zu trinken begonnen und vor dem Schlafengehen aufgehört habe. Sie habe mindestens drei Flaschen Sekt getrunken. Als sie wohl gegen Mitternacht ins Bett gegangen sei, habe sie sich immer wieder festhalten müssen. Am nächsten Morgen habe sie sich nicht mehr an alle Details des Vorabends erinnern können. Am 04. November 2011 sei sie gegen 08:00 Uhr aufgestanden und habe von circa 09:00 Uhr bis 14:30 Uhr eine Flasche Sekt getrunken. Ausfallerscheinungen habe sie nicht gehabt.
Unter dem Begriff „angetrunken“ verstehe sie einen Zustand, in dem sie geselliger, redseliger und albern geworden sei. Ihre Stimmung sei dabei eher lustig gewesen. Unter dem Begriff „betrunken“ verstehe sie einen „Filmriss“ und das „Übergeben“ nach übermäßigem Alkoholgenuss.
iii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 12. Mai 2016:
Sie habe am 04. November 2011 ein Körpergewicht etwa zwischen 58 kg und 60 kg gehabt.
iv) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 22. September 2016:
Es habe Zeiten gegeben, in denen sie keinen Alkohol getrunken habe. Dies sei etwa in der Anfangszeit des Untertauchens der Fall gewesen. Ab dem Umzug in die P.straße (Anmerkung: 05/2001) habe sie regelmäßig Wein und Sekt getrunken. Sie habe etwa jeden zweiten oder dritten Tag getrunken. Ab etwa Ende 2006 habe sich der zuvor gelegentliche Alkoholkonsum gesteigert. Es habe aber immer auch Zeiten – von ein paar Wochen bis zu drei Monaten – gegeben, in denen sie weniger oder gar nichts getrunken habe. Unter Entzugserscheinungen oder anderweitigen Beschwerden habe sie nie gelitten, wenn sie nicht getrunken habe. Im Urlaub habe sie ebenfalls getrunken. Allerdings nicht mehr als zwei bis drei Flaschen Sekt beziehungsweise Wein verteilt über den ganzen Tag. Nach der Verhaftung habe sie nichts mehr getrunken. Entzugserscheinungen oder sonstige Beschwerden hätte sie nicht gehabt. Sie sei auch nicht medikamentös behandelt worden.
b) Zu Drogen und Krankheiten:
i) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:
Drogen habe sie niemals konsumiert. Ernsthaft erkrankt sei sie nie gewesen.
ii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 29. September 2016:
Die Antwort beziehe sich auch auf den psychischen Bereich. Medikamente habe sie nicht eingenommen. Lediglich rezeptfreie Schmerztabletten habe sie bei Bedarf gegen Kopfschmerzen eingenommen.
c) Zu den persönlichen Verhältnissen:
Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:
Sie habe nach der Zwangsräumung der Wohnung ihrer Mutter anschließend zusammen mit U. B... in der Wohnung von dessen Eltern gewohnt. Anschließend habe sie ein paar Wochen bei ihrer Oma und dann in ihrer eigenen Wohnung in der Sch.straße in Jena gewohnt.
d) Zur politischen Einstellung:
Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:
Die politische Einstellung von U. B... sei zum Zeitpunkt des Kennenlernens wie folgt gewesen: Er sei dagegen gewesen, dass zu viele Ausländer in Deutschland lebten und dadurch eine Überfremdung eintrete. Er sei aber auch gegen „Linke“ gewesen. In den ersten Jahren der Beziehung habe er das Dritte Reich verherrlicht. Er habe aber nicht Hitler, sondern die Leistung der Soldaten im Zweiten Weltkrieg verehrt. Er habe die Existenz von Konzentrationslagern nicht geleugnet, wohl aber deren Umfang. Im Laufe der Jahre, insbesondere nach dem Untertauchen, seien die Gespräche politischer Art immer weniger geworden. In den letzten Jahren hätten sie praktisch gar nicht mehr über politische Themen gesprochen und seien auch oft in Restaurants mit ausländischer Küche gegangen. U. M... habe die gleiche politische Einstellung wie U. B... gehabt.
e) Zur Gewaltbereitschaft:
i) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:
(1) U. B... sei sehr leicht reizbar gewesen und habe regelrecht ausrasten können. Sie habe niemals gesehen, dass er eine Person zusammengeschlagen habe, aber er habe bei Diskussionen sein Gegenüber schon gepackt und an die Wand gedrückt oder auf den Boden geworfen. Er sei auch ihr gegenüber handgreiflich geworden. Er sei ein „Waffennarr“ gewesen. Wenn er Waffen gesehen habe, so habe er diese haben wollen. Sie habe niemals mitbekommen, dass U. B... eine Waffe entsorgt habe. Später habe er jederzeit eine Waffe bei sich gehabt, um sich einer drohenden Verhaftung entziehen zu können.
(2) U. M... sei nicht so schnell gewaltbereit gewesen. Ihm seien nicht so schnell die Argumente ausgegangen. Er sei vielmehr verbal beleidigend und zynisch geworden. Waffen seien für ihn Mittel zum Zweck, beispielsweise als Druckmittel bei einem Raubüberfall, gewesen. Er habe ebenso wie B... aus demselben Grund immer eine Waffe mitgeführt.
(3) Sie selbst habe die Einstellung der beiden Männer zu Waffen und Gewalt damals wie heute nicht geteilt. Sie hätte es nicht für möglich gehalten, dass die beiden Schusswaffen gegen Menschen einsetzen würden.
ii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 16. März 2016:
Zu den Handgreiflichkeiten von U. B... ihr gegenüber könne sie sagen, dass es in der Zeit vor dem Untertauchen bis etwa Sommer 2001 vorgekommen sei, dass er sie geschlagen habe, wenn ihm bei einer verbalen Diskussion die Argumente ausgegangen seien. Konkret erinnere sie sich an folgende Situationen:
(1) Es habe Streit gegeben wegen einer Pistole, die U. B... offen auf dem Tisch herumliegen gelassen habe. Sie sei dagegen gewesen, dass Waffen offen zugänglich herumgelegen seien. U. B... sei das egal gewesen. Er habe den lautstarken Streit mit Schlägen beendet.
(2) Nach dem Umzug nach Zwickau – also in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2000 – hätten U. M... und sie einen privaten Internetanschluss in der Wohnung gewollt. U. B... sei dagegen gewesen, da er einen derartigen Anschluss als Sicherheitsrisiko betrachtet habe. Es sei über dieses Thema wiederholt zum Streit gekommen. U. B... habe sie dann geschlagen, um das Thema zu beenden. Erst Jahre später hätten sie dann in der F.straße einen eigenen Internetanschluss gehabt.
(3) Der Angeklagte G... habe 10.000 DM erhalten sollen. Sie sei absolut dagegen gewesen, weil das Geld ihrer Meinung nach beim Angeklagten G... wegen dessen Spielsucht nicht gut aufgehoben gewesen wäre. U. B... beendete die Diskussion, indem er sie geschlagen habe und das Geld etwa im Jahr 2000 oder 2001 an den Angeklagten G... übergeben habe.
iii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 29. September 2016:
U. M... sei bei den beiden geschilderten Vorfällen anwesend gewesen. Er habe dabei nicht zugeschaut, sondern sei auf U. B... los, um sie zu verteidigen. Zwischen beiden habe sich eine heftige Prügelei entwickelt, die sie nicht näher beschreiben wolle.
f) Zu den Personen U. M... und U. B...:
i) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:
(1) Die beiden Männer hätten ihr, was sie bereits erwähnt habe, in gewisser Weise misstraut. Sie hätten nämlich befürchtet, dass sie im Falle einer Festnahme belastende Angaben machen würde, weil sie die Haft und die von den Männern befürchteten unlauteren Vernehmungsmethoden der Polizei nicht würde ertragen können. Das Misstrauen habe möglicherweise zusätzlich darin begründet gewesen sein können, dass sie auf keinen Fall nach Südafrika hätte auswandern wollen.
(2) Die Persönlichkeit der beiden Männer sei nur schwer zu beschreiben. Sie seien einerseits äußerst brutal und andererseits ihr und den Katzen gegenüber liebevoll gewesen. Ihr Verhältnis zu U. M... sei mehr als freundschaftlich, nämlich so wie es zwischen Bruder und Schwester bestehen könnte, gewesen. U. B... habe sie unter Ignorierung seiner schlechten Seiten geliebt.
ii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 29. September 2016:
(1) Politische Themen hätten in Gesprächen mit U. M... zunächst keine Rolle gespielt. Erst als sie über U. B... auch A. K..., R. W... und H. G... kennengelernt hätte, seien politische Aktivitäten hinzugekommen, über die man sich dann unterhalten habe. Nach dem Untertauchen seien keine gemeinsamen Gespräche über die Raubüberfälle geführt worden. Wenn die Bemerkung gefallen sei, man müsse sich wieder „wegen Geld umschauen“, sie ihr klar gewesen, dass U. M... und U. B... wieder einen Raubüberfall planen würden. Sie selbst sei daran nicht beteiligt gewesen. Gleiches gelte für die Planungen eines Tötungsdelikts.
(2) Konfliktfelder mit U. M... habe es vor dem 26. Januar 1998 nicht gegeben. Das einzige Konfliktfeld mit U. B... bis zu diesem Zeitpunkt sei der Umstand gewesen, dass sie sich an ihn „geklammert“ habe, was zu einer vorübergehenden Trennung geführt habe. Nach dem Untertauchen seien Konfliktfelder die verübten „Mordtaten“ gewesen, in der Wohnung herumliegende Schusswaffen oder die 10.000 DM, die dem Angeklagten G... übergeben worden seien. Ein weiteres Konfliktfeld sei gewesen, dass sie Zigaretten geraucht und Alkohol getrunken habe.
(3) U. M... Motiv für das Untertauchen sei gewesen, das weitere Geschehen erst aus der Ferne zu beobachten. Er habe Propagandamaterial mit seinen Fingerabdrücken in der Garage gelagert gehabt und habe sich deshalb im Fokus der Ermittlungen gesehen.
g) Ergänzende Angaben zu den angeklagten Taten:
i) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:
(1) Zur Tat Taschenlampen-Bombe am 23. Juni 1999:
Zu diesem Anschlag in Nürnberg habe sie keine Informationen.
(2) Zur Tat S... am 09. September 2000:
U. M... habe ihr berichtet, dass sie im September einen „Türken“, der Blumenhändler gewesen sei, getötet hätten. Sie hätten beide auf ihn geschossen. U. B... habe bestätigt, dass beide geschossen hätten. Sie hätten ihr nicht erzählt, dass sie das Opfer nach der Tat noch fotografiert hätten. Mit der auf ihre Vorwürfe getätigten Äußerung von U. M..., es sei „eh alles verkackt“ und er wolle es zum „knallenden Abschluss“ bringen, habe er zum Ausdruck gebracht, dass für ihn eine Rückkehr ins bürgerliche Leben nicht mehr möglich sei und dass er sich irgendwann erschießen würde.
(3) Zur Tat P.gasse zur Jahreswende 2000/2001:
Sie könne keine Details dazu schildern, was die beiden über Köln gesprochen hätten. Sie hätte nur ab und zu das Wort „Köln“ verstanden. Sie habe in der Zeitung von dem Bombenanschlag in Köln gelesen. Nachdem sie Wochen zuvor mitbekommen habe, dass die beiden Männer über Köln gesprochen hätten, habe es für sie nahe gelegen, sie zu fragen, ob sie mit dem Bombenanschlag in der P.gasse etwas zu tun hätten. Sie hätten ihr erzählt, die Bombe arbeitsteilig, also gemeinsam gebaut zu haben.
(4) Zu den Taten zum Nachteil Öz... am 13. Juni 2001 und zum Nachteil T... am 27. Juni 2001:
In ihrem Bericht von den Taten hätten sie nicht einfach von einem Türken gesprochen. Sie hätten vielmehr abwertende Worte wie „Kanake“ oder „Dreckstürke“ benutzt. Obwohl sie ihre Taten als inakzeptabel bewertet habe, habe sie sich in einer finanziellen als auch emotionalen Abhängigkeit zu den beiden befunden.
(5) Zur Tat zum Nachteil Tu... am 25. Februar 2004:
Als sie im Zusammenhang mit dieser Tat auf die beiden Männer eingeredet habe, mit dem Töten aufzuhören, hätte sie zur Antwort bekommen: „Einer mehr macht auch nichts mehr“ oder „Ein Ali weniger“.
(6) Zur Tat in der F.straße am 04. November 2011:
Am Abend des 03. November 2011 hätte sie ziemlich viel Sekt getrunken und sich betrunken gefühlt, als sie zu Bett gegangen sei. Sie hätte schon an diesem Abend das Gefühl gehabt, etwas stimme nicht, weil die beiden noch nicht zurück gewesen seien. Sie hätte deshalb auch die ganze Nacht kaum geschlafen. Am Vormittag des 04. November 2011 habe sie etwa noch eine Flasche Sekt getrunken. Sie sei am Computer gesessen und habe Radio, insbesondere Nachrichten, gehört. Telefonischen Kontakt habe sie zu U. M... und U. B... am 04. November 2011 nicht gehabt. Die beiden hätten ihr gesagt, sie solle sie nicht anrufen, wenn sie unterwegs seien. Die Brandlegung in der F.straße hätte zwei Punkte bewirken sollen: Es hätte nicht bekannt werden sollen, wie sie in den letzten Jahren gelebt und dass sie von A. E..., V. He..., M. D..., M.-F. B..., G. Fi..., C. R... und M. Str... unterstützt worden seien. Es sei nicht darum gegangen, Beweise zu vernichten, die ihre Straftaten offenlegen würden. Die DVDs, die sie habe verschicken sollen, würden auch das Gegenteil belegen. In der Zeit vom 04. November 2011 bis zum 08. November 2011 sei sie planlos mit der Bahn durch Mittel- und Norddeutschland gefahren. Von Glauchau sei sie nach Chemnitz gefahren. Von dort habe sie die Eltern M... und B... angerufen. Von dort sei sie nach Leipzig und weiter nach Hannover, Gera, Bremen, Halle und Jena gefahren. In Eisenach aber sei sie nicht gewesen.
ii) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 16. März 2016:
Zur Tat in der F.straße am 04. November 2011:
Mit der Wendung, sie habe „ziemlich viel Sekt“ konsumiert, habe sie gemeint, dass sie gegen Mittag zu trinken begonnen und vor dem Schlafengehen aufgehört habe. Sie habe mindestens drei Flaschen Sekt getrunken. Als sie wohl gegen Mitternacht ins Bett gegangen sei, habe sie sich immer wieder festhalten müssen. Am nächsten Morgen habe sie sich nicht mehr an alle Details des Vorabends erinnern können. Am 04. November 2011 sei sie gegen 08:00 Uhr aufgestanden und habe von circa 09:00 Uhr bis 14:30 Uhr eine Flasche Sekt getrunken. Ausfallerscheinungen habe sie nicht gehabt. Es habe von U. M... und U. B... lediglich die groben Anweisungen gegeben, die Wohnung anzuzünden, die DVDs zu verschicken und deren Eltern zu informieren. Vor der Brandlegung habe sie nie darüber nachgedacht gehabt, wie sie im Ernstfall konkret vorgehen würde. Sie habe sich mit diesem Gedanken nicht befassen wollen und gehofft, dass diese Situation möglichst nie eintreten würde. Erst als sie erfahren hätte, dass U. M... und U. B... tot seien, habe sie damit begonnen, entsprechende Überlegungen anzustellen. Nachdem sie die Wohnung angezündet und sich anschließend mit A. E... getroffen habe und schließlich am Bahnhof in Chemnitz angekommen sei, habe sie zum ersten Mal aktiv über ihre weiteren Möglichkeiten nachgedacht. Ein weiteres Leben wie in den letzten 13 Jahren sei für sie nicht in Frage gekommen. Sie habe mit dem Gedanken gespielt, sich ebenfalls umzubringen. Sie habe dies aber wieder verworfen und sich nach vier Tagen der Polizei gestellt.
h) Angaben zu den versandten DVDs:
i) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 16. März 2016:
Im Jahr 2000/2001 habe sie aus Gesprächen von U. M... und U. B... entnommen, U. M... wolle eine DVD über die begangenen Raubüberfälle erstellen. Über Jahre hinweg habe sie nicht nachgefragt und auch nichts mitbekommen, was im Hinblick auf den geplanten Film gemacht worden sei. Als sie die beiden Männer darauf angesprochen hätten, sie solle die DVDs nach ihrem Tod versenden, habe sie sich Gedanken über den Inhalt des Films gemacht.
Da sie in die Herstellung des Films nicht miteinbezogen worden sei, und ihr der Film nicht gezeigt worden sei, habe sie vermutet, dass der Film auch das Töten von Menschen zum Inhalt habe. U. M... und U. B... hätten ihr auch niemals erläutert, aus welchen Gründen die DVDs nach dem Tod der beiden Männer durch sie versandt werden solle. Insbesondere sei niemals erörtert worden, dass mit dem Versand und der Veröffentlichung politische Ziele hätten erreicht werden sollen. Rückblickend glaube sie aber, es habe U. M... und U. B... mit dem eigenen Tod vor Augen beruhigt, dass trotz ihres Todes einmal ihr Tun veröffentlicht werden würde.
ii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 29. September 2016:
(1) Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass U. M... und U. B... bei ihren Fahrten versandfertig vorbereitete DVDs mit sich geführt hätten. Sie habe dies erst aus der Akte erfahren und sei zum wiederholten Male überrascht gewesen, wie sie im Unklaren gelassen und damit quasi belogen worden sei.
(2) Sie habe in ihrer Einlassung vom 09. Dezember 2015 zwar im Hinblick auf U. M... angegeben, sie habe nie die von ihm fotografierten Morde gesehen. Dass U. M... diese Fotos gemacht habe, sei eine Vermutung von ihr gewesen, weil U. M... im Urlaub meist fotografiert habe und er bei ihnen auch der „Technik-Freak“ gewesen sei.
i) Angaben zu weiteren Personen:
i) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:
Sie habe ihn als „spielsüchtig“ bezeichnet, weil sie wiederholt beobachtet habe, dass er in Gaststätten an mehreren Automaten gleichzeitig gespielt habe bis er kein Geld mehr gehabt habe. Ihrer Einschätzung nach habe er spielen müssen.
(2) Zum Angeklagten G...:
Sie hätten ihn in der Zeit kennengelernt, als sie in der L. Straße gewohnt hätten (Anmerkung: 02/1998 bis 08/1998). Er habe für sie die Wohnung in der W. Allee (Anmerkung: 04/1999 bis 08/2000) angemietet. Sie hätten ihn etwa ein- bis zweimal pro Monat getroffen, wobei er ihnen beim Einkaufen geholfen habe. Nach der Geburt seines ersten Sohnes im Jahr 2001 sei der Kontakt sporadischer geworden. Man habe sich nur noch alle paar Monate einmal getroffen. Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2006 sei der Kontakt wieder regelmäßiger, d.h. zwei bis drei Treffen pro Monat, geworden. Die Intensivierung des Kontakts habe sich daraus ergeben, dass sie sich mit S. E... der Ehefrau des Angeklagten E..., angefreundet hätte, Der Angeklagte E... sei mit ihr am 11. Januar 2007 bei der Polizei in Zwickau gewesen, als sie dort unter dem Namen „S. E...“ eine Zeugenaussage bezüglich eines Wasserschadens in der P.straße gemacht habe. Der Angeklagte E... habe zu diesem Zweck einen Ausweis seiner Ehefrau mitgebracht, mit dem sie sich dann bei der Polizei ausgewiesen habe. Die Angeklagte Z... gab weiter an, der Angeklagte E... habe zwei BahnCards „besorgt“. Erläuternd führte sie hierzu in anderem Zusammenhang aus: Ab Sommer 2009 bis zu ihrer Festnahme im November 2011 habe sie immer eine BahnCard gehabt. Die BahnCards, die ein Foto von ihr enthielten, habe sie zum Fahren mit der Bahn benutzt. Sie sollten auch dazu dienen, sich auszuweisen, solle sie in eine Kontrolle geraten. Sie habe sich gedacht, dass bei einer Kontrolle auf die Vorlage eines Personalausweises verzichtet würde, wenn sie diese Bahnkarte mit ihrem Foto vorzeige. Ihre BahnCard habe auf „S. E...“ gelautet. Sie habe diese über A. E... erhalten. Eine zweite BahnCard habe auf seinen Namen gelautet und sei von U. M... beziehungsweise U. B... genutzt worden. Der Angeklagte E... habe ihnen auch eine Krankenkassenkarte zur Verfügung gestellt, die sowohl U. M... als auch U. B... genutzt hätten. Letztmals habe ihr der Angeklagte E... am 04. November 2011 geholfen. Sie habe ihn nach der Brandlegung angerufen und ihn um Kleidung von S. gebeten, da ihre Kleidung nach Benzin gestunken habe. Der Angeklagte E... habe sie circa 10–15 Gehminuten vom Haus in der F.straße abgeholt. Sie seien zu ihm nach Hause gefahren, und er habe ihr Kleidung gegeben.
Er habe für sie die Wohnungen in der P.straße und in der Fr.straße angemietet. Der Kontakt sei über den Angeklagten E... hergestellt worden.
(4) Zum Zeugen M.-F. B...:
Er habe sie in einer Wohnung in der L. Straße wohnen lassen. Er habe U. M... seinen Reisepass auf den Namen „B...“ aber mit dem Bild von U. M... zur Verfügung gestellt. Die Wohnung in der H.straße sei unter Vorlage des Passes angemietet worden. Weiter habe er für sie ein Konto eröffnet, über das sie verfügen hätten können, um beispielsweise Mietzahlungen abzuwickeln.
(5) Zum Zeugen G. F. F...
Er habe einen Reisepass für U. B... auf den Namen F... aber mit dem Bild von U. B... zur Verfügung gestellt. Der Pass sei für die Auswanderung nach Südafrika gedacht gewesen.
Er habe für sie die Wohnung in der A. Straße angemietet.
Sie habe die Zeugin 2006 kennengelernt und habe seither oft Kontakt zu ihr gehabt. Im Sommer habe man sich etwa drei- bis viermal monatlich getroffen, im Winter seltener.
ii) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 16. März 2016:
(1) Zum Angeklagten E...:
Sie habe den Angeklagten zwischen Mitte Februar und Spätsommer 1998 in der Wohnung in der L. Straße kennengelernt. Entweder M.-F. B... oder M. S... hätten den Angeklagten bei einem ihrer Besuche mitgebracht und vorgestellt. Der Angeklagte E... habe gewusst, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten gehabt habe, und dass in der von ihr angemieteten Garage in Jena Sprengstoff gefunden worden sei. Die weitere Entwicklung der Bekanntschaft zu ihm und ab 2006 auch zu seiner Ehefrau und den Kindern habe sie bereits geschildert. Am 11. Januar 2007 habe sie der Angeklagte B... – wie ebenfalls bereits angegeben – zur Polizei begleitet, wo sie unter dem Namen „S. E...“ eine Aussage gemacht habe. Anschließend sei es zu einem Gespräch zwischen der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... einerseits und dem Angeklagten E... andererseits gekommen. Letzterer habe sie gefragt, warum sie drei denn eigentlich nicht wieder in das bürgerliche Leben zurückkehren würden beziehungsweise wann sie das Untertauchen abbrechen würden. A. E... habe gemeint, dass die Sache mit dem Sprengstoff in der Garage doch schon Jahre zurückliege und vermutlich bereits verjährt sei. Auch die Haftstrafe, zu der U. B... verurteilt worden sei, müsse doch auch irgendwann einmal verjährt sein. Aufgrund B... Hilfeleistungen in der Vergangenheit – Anmietung der Wohnung W. Allee, Hilfe bei größeren Einkäufen, Begleitung zur Polizei am selben Tag – hätten sie ihm so weit vertraut, dass sie ihm von den zurückliegenden „Raubüberfällen“ berichtet hätten. Von den Tötungsdelikten und den Bombenanschlägen hätten sie ihm jedoch nichts berichtet. Am 04. November 2011, nachdem sie die Wohnung in der F.straße in Brand gesetzt habe, habe sie den Angeklagten E... angerufen und um ein Treffen gebeten. Als er gekommen sei, habe sie ihm erzählt, dass sie die Wohnung mit Benzin angezündet habe, und ihre Kleidung deshalb stark nach Benzin riechen würde. Sie würde deshalb Kleidung benötigen. Der Angeklagte E... habe sie gefragt, warum sie dies getan habe. Sie habe dem Angeklagten E... berichtet, dass U. M... und U. B... tot seien und dies ihr letzter Wille gewesen sei. Der Angeklagte E... habe ihr sodann in seiner Wohnung Kleidung von seiner Ehefrau überlassen und sie zum Bahnhof nach Chemnitz gefahren. Er habe sie dort gefragt, ob sie sich wie U. M... und U. B... umbringen, sich der Polizei stellen oder flüchten wolle. Da sie die Frage nicht beantworten habe können, sei sie ihm die Antwort schuldig geblieben.
(2) Zum Angeklagten S...:
Sie meine, sich zu erinnern, dass sie vor dem Untertauchen einmal in dessen Wohnung gewesen sei. Ansonsten habe sie ihn einmal in einem Café in einem Kaufhaus getroffen und dort eine Vollmacht für Rechtsanwalt Dr. E... unterzeichnet. Telefoniert habe sie mit ihm nie. Der Angeklagte S... habe, was ihr bekannt gewesen sei, mit U. M... und U. B... telefonischen Kontakt gehabt.
Wenn die Zeugin auf Besuch gekommen sei, habe sie immer darauf geachtet, dass keine Waffen offen herumgelegen seien. Nachdem der Angeklagte E... über die Raubüberfälle informiert worden sei, habe sie die Zeugin S. E... darauf angesprochen und sie – die Angeklagte – habe ihr dies bestätigt. Von den Bombenanschlägen und den Tötungsdelikten habe sie der Zeugin nichts erzählt.
iii) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 12. Mai 2016:
(1) Zum Angeklagten G...:
Sie habe ihn im Jahr 1994 kennengelernt und bis zum Jahr 1997 jeweils an den Wochenenden getroffen. Als er dann nach Hannover verzogen sei, hätten sie sich etwa alle drei Monate getroffen, wenn er nach Jena gekommen sei. Kurz nach dem Untertauchen seien sie einmal zu dritt nach Hannover gefahren. Sie hätten den Angeklagten G... bitten wollen, ihnen eine Wohnung zu besorgen. Sie hätten ihn aber nicht angetroffen. Der Angeklagte G... habe sie in der Wohnung in der H.straße im Zeitraum von Juli 2000 bis Mai 2001 ein- oder zweimal besucht. Nach dem Umzug in die P.straße (Anmerkung: Mai 2001) bis zum Jahr 2004 hätten sie sich ein- bis zweimal pro Jahr, entweder bei einem gemeinsamen Urlaub oder bei sich zuhause, getroffen. Im Zeitraum von 2005 bis 2009 hätten sich nur noch die beiden Männer mit dem Angeklagten G... ein- bis zweimal pro Jahr getroffen. Zwischen 2009 und November 2011 sei sie selbst wieder bei etwa drei Treffen zwischen den beiden Männern und dem Angeklagten G... an dessen Wohnort in Lauenau dabei gewesen. Zwei weitere Treffen hätten im Frühjahr/Sommer 2011 stattgefunden. Der Grund für diese Treffen sei die Beschaffung eines neuen Reisepasses für U. B... gewesen. Der im Juni 2001 ausgestellte Pass hätte seine Gültigkeit verloren. Deshalb sei es im Frühjahr 2011 zu einem Treffen gekommen, um ein geeignetes Foto für den neuen Reisepass zu fertigen. Im Sommer habe sie alleine den neuen Reisepass beim Angeklagten G... abgeholt und an U. B..., der krank gewesen sei, übergeben. Sie habe den Angeklagten G... weder von den „Morden“ noch den „Bombenanschlägen“ informiert. Ob dies U. M... und U. B... getan hätten, wisse sie nicht. Allerdings hätten ihr U. M... und U. B... berichtet, dass sie dem Angeklagten G... etwa in den Jahren 2000 oder 2001 gesagt hätten, sie würden von Banküberfällen leben. Anlass für diese Information sei der Umstand gewesen, dass U. B... dem Angeklagten G... 10.000 DM aus einem Raubüberfall zur Aufbewahrung übergeben habe. Sie wisse nicht, ob der Angeklagte G... darüber informiert gewesen sei, dass die übergebenen 10.000 DM aus einem Raubüberfall stammen würden. Im Jahr 2006 hätten U. M... und U. B... den Angeklagten G... um eine Krankenversicherungskarte gebeten, weil es ihr – der Angeklagten – gesundheitlich schlecht gegangen sei. Der Angeklagte G... habe ihr dann eine solche Karte ausgestellt auf den Namen S. R..., besorgt. Damit habe sie zwei bis drei Mal einen Zahnarzt aufgesucht.
(2) Zum Angeklagten W...:
Sie habe den Angeklagten W... über U. B... und dessen Clique kennengelernt. Zwischen 1994 und 1998 hätten sie sich anfangs sehr oft getroffen, in der letzten Zeit bis 1998 dann etwas weniger. Nach 1998 habe sie ihn noch zwei- bis dreimal gesehen.
j) Angaben zu den Waffen:
i) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:
Sie habe bereits ausgeführt, dass sie keine einzige Waffe selbst besorgt habe. Anfang November 2011 hätte sie etwa ein Dutzend Waffen in der Wohnung vermutet. Sie sei überrascht gewesen, um wie viele Waffen mehr es sich tatsächlich gehandelt habe. U. M... und U. B... hätten ihr demnach eine Vielzahl von Waffen nicht gezeigt und auch nicht davon berichtet. Da jeder von ihnen ein eigenes Zimmer gehabt habe, sei es auch leicht gewesen, Waffen vor ihr zu verstecken. Zu einzelnen Waffen wisse sie Folgendes:
(1) Einmal hätten sie sich mit dem Angeklagten C. S... in einem Café eines Kaufhauses getroffen. Während ihrer Anwesenheit sei keine Waffe übergeben worden. Erst im Rahmen des Prozesses habe sie erfahren, dass im Anschluss an dieses Treffen in einem Abrisshaus eine Waffe übergeben worden sein soll. Beschreiben könne sie deshalb diese Waffe nicht.
(2) Sie könne sich an die Waffe erinnern, die der Angeklagte G... gebracht habe. Sie sei bei der Übergabe nicht dabei gewesen und wisse deshalb nicht um welche Waffe es sich dabei gehandelt habe.
(3) U. B... habe ihr berichtet, eine weitere Pistole sei über J. W... geliefert worden. Sie meine sich daran zu erinnern, dass auch von einem Schalldämpfer die Rede gewesen sei. Dies könne sie aber heute nicht mehr beschwören.
(4) Im Jahr 2002 oder 2003 habe ihr U. M... erzählt, er habe eine Pumpgun bei einem „H.“ in einem Spieleladen in Zwickau besorgt. Sie habe ihn gefragt, was er mit dieser Waffe machen wolle. Er habe ihr geantwortet, mit einer Pumpgun könne bei einem Raubüberfall mehr Eindruck geschunden werden.
(5) Zu sonstigen Waffen, die sie in der Wohnung gesehen habe, könne sie keine Angaben machen, weil sie nicht nachgefragt habe, woher die Waffen gestammt hätten.
ii) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 16. März 2016:
(1) Im Zusammenhang mit der vom Angeklagten G... gebrachten Waffe könne sie noch angeben, sie denke, der Angeklagte G... sei im Sommer 2001 nach Zwickau gekommen. Er sei mit dem Zug angereist, und sie habe ihn am Bahnhof abgeholt. Gemeinsam seien sie zur Wohnung P.straße gegangen. Weitere Einzelheiten bezüglich des Besorgens, der Lieferung und des Verwendungszwecks der Waffe seien ihr nicht bekannt.
(2) Die Lieferung einer Waffe durch J. W... könne sie zeitlich nicht exakt einordnen. Sie denke, es sei zu Beginn des Untertauchens gewesen. Weitere Details zur Waffe seien ihr nicht bekannt.
iii) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 12. Mai 2016:
Ihr seien hinsichtlich der vom Angeklagten G... gebrachten Waffe keine weiteren Details bekannt. Sie sei jedenfalls bei der Übergabe der Waffe nicht dabei gewesen. Wenn der Angeklagte G... davon spreche, dass sie drei ihn für den Transport der Waffe benutzt hätten, dass sie drei ihn beschwichtigt und beruhigt und ihm zu verstehen gegeben hätten, dies sei eine Ausnahme gewesen und dass sie drei sich bei ihm entschuldigt hätten, so betone sie, dass sie bei einem derartigen Gespräch nicht dabei gewesen sei.
i) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 21. Januar 2016:
(1) Das Spiel „Pogromly“ habe U. M... vor dem Untertauchen alleine erfunden und hergestellt. Zunächst habe es nur ein einziges Exemplar dieses Spieles gegeben. Nach dem Untertauchen hätten sie gemeinsam etwa 20 Exemplare in der Wohnung in der L. Straße hergestellt und verkauft. Dies sei einzig und allein deshalb erfolgt, um Geld zu verdienen. Der Zeuge A. K... habe sich um den Vertrieb der Spiele kümmern sollen und sie deshalb alle erhalten. Nach der Übergabe der hergestellten Spiele hätten sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Noch im Jahr 1998 hätten sie dann aber erfahren, dass der Zeuge K... den erzielten Verkaufserlös für sich behalten habe.
(2) Den Rechtsanwalt E... habe sie nach ihrer Erinnerung zweimal angerufen und einmal getroffen. Das Treffen habe nicht in seiner Kanzlei, sondern in einer Gaststätte stattgefunden.
(3) Mit der Familie B... habe man sich während der Flucht dreimal getroffen. Erstmals im Frühjahr 1999, dann im Jahr 2000 und zuletzt im Jahr 2002. Die Angaben, die die Mutter von U. B... hierzu in der Hauptverhandlung gemacht habe, seien zutreffend.
(4) In den Jahren zwischen 1999 und 2007 seien die beiden nicht nur dann von zuhause weg gewesen, wenn sie Straftaten geplant und durchgeführt hätten. Darüber hinaus seien beide jährlich mindestens drei- bis sechsmal für jeweils ein bis zwei Wochen unterwegs gewesen.
(5) Sie hätten sich untereinander mit falschen Namen angesprochen. Sie selbst sei „Liese“ oder „Lieschen“ genannt worden. U. M... sei „Max“ und U. B... sei „Gerry“ genannt worden.
ii) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 16. März 2016:
(1) Sie meine, dass bereits Mitte 1998 schon die Rede davon gewesen sei, nach Südafrika auszuwandern. Konkreter sei es, soweit sie sich erinnern könne, erst Ende 1999 geworden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie U. M... und U. B... auch darauf angesprochen, ob sie mitkommen würde. Sie habe dies aber abgelehnt. Etwa im Sommer 2000 hätten die beiden ihre Auswanderungspläne aufgegeben. Sie wisse nicht mehr, ob sie ihr damals die Gründe für ihre Entscheidung mitgeteilt hätten.
(2) Anfang 2008 habe sie U. M... darauf angesprochen, ob sie sich im Falle einer Entdeckung ebenfalls umbringen würde. Sie habe ihm geantwortet, ein Suizid komme für sie nicht in Frage.
(3) In der Wohnung in der F.straße in Zwickau habe jeder von ihnen ein eigenes Zimmer gehabt. Lediglich das Wohnzimmer, die Küche und die beiden Bäder seien gemeinsam genutzt worden.
iii) Antworten im Hauptverhandlungstermin vom 12. Mai 2016:
(1) U. M... und U. B... seien damit einverstanden gewesen, dass sie Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. E... aufgenommen habe. Die beiden wären ebenfalls an einer Information über die bestehende Straferwartung interessiert gewesen.
(2) Das erbeutete Geld sei in der P.straße in der Wohnzimmercouch verwahrt worden, so dass jeder Zugriff gehabt hätte. In der F.straße hätten U. M... einen Teil der Beute hinter seinem Schrank und U. B... einen weiteren Teil unter seinem Bettkasten deponiert gehabt. Sie hätte in ihrem Zimmer kein Geld aufbewahrt. In der Abstellkammer der Wohnung habe sich eine Geldkassette befunden. Diese sei entweder von U. M... oder U. B... immer wieder aufgefüllt worden, so dass sich darin immer etwa zwischen 5.000 € und 10.000 € befunden hätten. Mit diesem Geld hätten sie den Lebensunterhalt bestritten, also beispielsweise Miete bezahlt und Lebensmittel gekauft. Sie habe lediglich auf das Geld in dieser Kassette Zugriff gehabt und hätte von den Beiden Geld bekommen, wenn sie danach gefragt habe. Sie habe nicht gewusst, wieviel Geld U. M... und U. B... am Wochenende vor dem 04. November 2011 auf ihre Fahrt und zu welchem Zweck mitgenommen hätten.
iv) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 14. September 2016:
Ihr sei die Frage gestellt worden, welchen Sinn es mache eine Vertretungsvollmacht für Rechtsanwalt Dr. E... im Jahr 2000 bei dem Treffen mit dem Angeklagten S... in dem Kaufhaus zu unterschreiben, wenn sie ihn doch bereits ab dem 01. März 1999 mit dem Erholen von Akteneinsicht beauftragt habe. Hierzu könne sie nur angeben, sie habe die Vertretungsvollmacht unterschrieben, damit sie der Rechtsanwalt in dem gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren vertrete. Die genauen zeitlichen Abläufe habe sie aber aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr präsent.
v) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 26. Oktober 2016:
Sie könne die Frage, ob sie sich am 07. Mai 2000 in Berlin aufgehalten habe, nicht beantworten. Sie erinnere sich aber, dass sie etwa im Frühjahr/Sommer 2000 zusammen mit U. M... und U. B... in Berlin gewesen sei. Sie meine sich zu erinnern, dass es vor dem Umzug in die H.straße (Anmerkung: 07/2000) gewesen sei. Es habe keinen besonderen Grund für die Reise gegeben, außer dass sie einmal aus Chemnitz hätten herauskommen wollen. Sie hätten in Berlin ein touristisches Programm absolviert. Tagsüber seien sie ab und zu in ein Café gegangen. Eine Gaststätte namens „Wasserturm“ sei ihr unbekannt. Sie hätte mit U. M... und U. B... zu keinem Zeitpunkt eine Synagoge aufgesucht oder ausgespäht. Sie kenne keine Synagoge in Berlin. Sie habe Bilder vom Eingangsbereich zum Innenhof der Synagoge in der R.straße in Berlin gesehen. Sie könne sich an diese Örtlichkeit nicht erinnern.
vi) Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 08. Dezember 2016:
Der PC AMD, der unter dem Hochbett im Brandbereich E aufgefunden worden sei, sei sowohl von U. M... und U. B... als auch von ihr benutzt worden.
vii) Antwort in den Hauptverhandlungsterminen vom 20. Juni 2017 und vom 05. Juli 2017:
Im Hinblick auf die Raumaufteilung in der Wohnung in der H.straße sei zu erläutern, der Grundriss der Wohnung gebe die tatsächliche Raumaufteilung nicht wieder. Durch Einsetzen einer Trennwand sei aus der 3-Zimmer-Wohnung eine 4-Zimmer-Wohnung gemacht worden. Die Trennwand habe das kleinste der drei Zimmer nochmals in der Mitte in zwei Zimmer geteilt. Sie habe in der vorderen Hälfte, U. B... in der hinteren Hälfte des Zimmers gewohnt. U. M... habe das größere Zimmer bewohnt. Das Durchgangszimmer zur Küche habe als gemeinsam genutzter Wohn- und Essraum gedient.
3) Nachdem der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. S... sein vorläufiges Gutachten schriftlich zur Akte gereicht hatte, ließ sich die Angeklagte in der beschriebenen Weise im Hauptverhandlungstermin vom 10. Januar 2017 dazu zusammengefasst wie folgt ein:
a) Sie habe sich in der Anfangsphase der Hauptverhandlung nach ihrer Vorführung in den Sitzungssaal immer vor den wartenden Reportern umgedreht. Diese Handlungsweise sei am ersten Sitzungstag, als keiner ihrer damals drei Anwälte im Sitzungssaal gewesen sei, und sie sich desorientiert und alleingelassen gefühlt habe, instinktiv entstanden. Mit der Zeit sei es zu etwas Vertrautem geworden, was ihr eine gewisse Sicherheit gegeben habe. Erst im Dezember 2015 sei es ihr, nachdem die zermürbende Schweigestrategie aufgegeben worden sei und sie sich von ihren beiden neuen Verteidigern in ihrem Sinne vertreten gefühlt habe, gelungen, dieses Ritual aufzugeben und sich offener zu zeigen.
b) Sie habe sich von Anfang an auf Anraten ihrer Verteidiger bemüht, so wenig wie möglich Gefühlsregungen zu zeigen. Deshalb habe sie versucht in allen Situationen ihre Gefühle zu verbergen. Dies habe sie sich bereits in den Jahren des Untertauchens angewöhnen müssen. Der Eindruck „fehlender Betroffenheit“ ihrerseits sei deshalb falsch. Vielmehr seien ihr manche Zeugen oder auch andere eingeführte Beweismittel sehr nahe gegangen. Sie habe sich aber dem anwaltlichen Rat folgend „betont gleichgültig“ verhalten, obwohl es ihr je nach Begebenheit schwergefallen sei.
c) Als sie von dem Bombenanschlag in der K.straße erfahren habe, sei sie entsetzt gewesen und habe die Handlungsweise der beiden Männer nicht nachvollziehen können. Circa sechs bis sieben Wochen nach dem Anschlag seien sie gemeinsam in Urlaub gefahren. Sofern die in Augenschein genommenen Urlaubsbilder den Eindruck vermitteln würden, sie hätten einen völlig unbeschwerten Urlaub verbracht, habe sie dazu folgendes zu sagen: Zum Zeitpunkt des Urlaubs hätten sie schon über sechs Jahre im Verborgenen gelebt. Sie sei daran gewöhnt gewesen, sich nach außen hin unauffällig zu verhalten, auch wenn es ihr innerlich schlecht gegangen sei. Sie habe für sich keine Möglichkeit gesehen, sich von den beiden zu trennen und sich der Polizei zu stellen. Deshalb habe sie sich auch während des Urlaubs unauffällig verhalten, um keinen Streit zu verursachen und damit aufzufallen. Sie habe auch daran gedacht gehabt, nicht mit in den Urlaub zu fahren. Ihre Gefühle U. B... gegenüber hätten aber überwogen, und sie habe sich nicht vorstellen können alleine zurückzubleiben.
d) Jedes Wort ihrer Einlassung, ihr Bedauern und ihre Distanzierung von der rechten Szene sei absolut ernst gemeint gewesen. All dies sei das Ergebnis einer mehrjährigen Auseinandersetzung mit dem Geschehenen.
e) Sie habe die Fragen der Nebenklägervertreter nicht beantwortet, weil sie alle prozessrelevanten Fragen bereits beantwortet habe und zudem der Meinung sei, viele der gestellten Fragen würden eher in einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss als in einen Strafprozess gehören.
f) Aufgrund der langen Untersuchungshaft und aufgrund der damit verbundenen Erschöpfung, aufgrund zunehmender Konzentrationsprobleme sowie Kopfschmerzen und Magenbeschwerden habe sie die Hilfe ihre Vertrauensanwälte bei der Formulierung der Antworten auf die ihr gestellten Fragen in Anspruch genommen.
4) Gegenüber dem von der Angeklagten selbst geladenen Psychiater Prof. Dr. med. J. B... äußerte sich die Angeklagte in mehreren ärztlichen Untersuchungsgesprächen. Prof. Dr. B... referierte die Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung als Zeuge, die im Folgenden thematisch geordnet zusammengefasst dargestellt werden.
Der Alkohol habe ihr geholfen die Situation zu ertragen, als sie festgestellt habe, dass ihre Argumente gegen das Töten von den beiden Männern nicht mehr gehört worden seien, Sie habe dem Alkohol verstärkt zugesprochen, wenn ihr ein weiteres Tötungsdelikt von U. M... und U. B... mitgeteilt worden sei und wenn die beiden längere Zeit unterwegs gewesen seien:
Sie habe in der Vorschulzeit eine schwere Lungenentzündung durchgemacht. Sonstige schwerwiegende Erkrankungen – insbesondere unter Beteiligung des Kopfes – seien nicht aufgetreten.
c) Persönliche Verhältnisse:
Ihre Mutter sei als Studentin der Zahnmedizin in Rumänien von einem Kommilitonen schwanger geworden. Sie sei dann nach Jena zurückgekehrt, wo die Angeklagte am ... geboren worden sei. Ihren Vater habe sie nie kennengelernt. Sie hätte zunächst mit ihrer Mutter bei den Großeltern gewohnt und dann ab Ende 1975 im gemeinsamen Haushalt ihrer Mutter und Herrn T.... Diesen habe ihre Mutter Ende 1975 geheiratet. Sie hätten sich aber bereits 1976 wieder getrennt und dann 1977 scheiden lassen. Die Angeklagte habe anschließend mit ihrer Mutter wieder bei den Großeltern gelebt, die sie beide sehr gemocht habe. Jedenfalls ab ihrem dritten Lebensjahr sei sie primär von den Großeltern, vor allem der Oma, betreut worden. Ihre Mutter, so ihre Erinnerung, sei in der Vorschulzeit „eigentlich nicht da gewesen“. G. Z... habe der nachfolgende Partner ihrer Mutter geheißen, von dem sich die Mutter aber bereits 1979 wieder getrennt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie mit der Mutter zusammen in einer kleinen Wohnung in Jena gelebt. Das Verhältnis zur Mutter sei „manchmal etwas schwierig“ gewesen, insbesondere dann, wenn die Mutter neue Partner mit in die Wohnung gebracht habe. Wegen der engen räumlichen Verhältnisse habe dies die Angeklagte mitbekommen. Die häusliche Situation habe sich ab 1985 gebessert, nachdem sie in eine Drei-Zimmer-Wohnung in Jena-Winzerla umgezogen seien. Die Mutter habe ein Alkoholproblem gehabt und sei oft „volltrunken“ in der Wohnung gelegen. Sie habe deshalb keine Freundinnen mit nach Hause nehmen können, da die Mutter alkoholbedingt immer ein Risikofaktor gewesen sei. Die Pflege der Wohnung, der Kleidungs- und Lebensmitteleinkauf seien von der Mutter vernachlässigt worden. Deshalb habe sie vor der Mutter keinen Respekt mehr gehabt und habe sich für ihr häusliches Milieu „extrem geschämt“. Im Sommer 1996 sei es für sie völlig unerwartet zu einer Zwangsräumung der Wohnung gekommen, weil die Mutter die Miete nicht mehr bezahlt habe. Dies sei der „Cut“ in der Beziehung zur Mutter gewesen. Sie seien beide zunächst übergangsweise bei der Großmutter untergekommen. Von Spätsommer bis Jahresende 1996 habe sie dann in der Wohnung der Familie B... gewohnt. Ab 1997 habe sie dann eine eigene Wohnung gehabt.
d) Schule und Ausbildung:
Mit drei Jahren sei sie in den Kindergarten gekommen. In der Schule seien ihre Lieblingsfächer Deutsch und Staatsbürgerkunde gewesen. Im Jahr 1991 habe sie nach der 10. Klasse mit 16 Jahren ihren Schulabschluss gemacht. Sie hätte gerne Kindergärtnerin werden wollen. Ihre drei Bewerbungen seien jedoch abschlägig verbeschieden worden. Sie habe dann eine Gärtnerlehre im Jahr 1992 begonnen und 1995 abgeschlossen. Sie habe Floristin werden wollen. Allerdings habe sie in der Lehre weniger kreativ mit Blumen arbeiten können, sondern sei vielmehr mit Feldarbeit und Arbeiten im Gewächshaus betraut worden.
i) Ihr erster Freund und erster Sexualpartner sei M. R... gewesen. Sie habe ihn im Alter von circa 14–15 Jahren kennengelernt. Er sei damals vielleicht etwa 20 Jahre alt gewesen. Er sei arbeitslos gewesen und habe von Diebstählen gelebt. Sie habe an Diebstählen ihres Freundes mitgewirkt. Sie habe sich nicht an der Drangsalierung von vietnamesischen Ladenbesitzern beteiligt.
ii) Ihren nächsten Freund, den verstorbenen U. M..., habe sie schon länger aus der Clique im Wohngebiet gekannt. Sie habe sich mit ihm liiert, als sie in der Abschlussklasse der Schule gewesen sei. Er habe sie politisch beeinflusst und sei selbst ideologisch „deftig“ gewesen. Man habe ständig rechtsradikale Musik gehört und sie hätten sich über den Zustrom von Ausländern aufgeregt, obwohl sie in Jena damit kein Problem gehabt hätten. Man habe diesbezüglich nicht den Zustand wie in den alten Bundesländern haben wollen. Hieraus hätten sich „Frustration und Ausländerfeindlichkeit“ ergeben.
iii) U. B... habe sie an ihrem 19. Geburtstag, dem ..., kennengelernt. Er habe ein „dominantes Auftreten“ gehabt, von dem Wirkung ausgegangen sei. Sie habe sich in ihn verliebt. Ideologisch seien er und sein Freundeskreis, die Kameradschaft Jena, radikaler als U. M... gewesen. Als U. M... im April 1994 zur Bundeswehr gegangen sei, habe sie sich im Guten von ihm getrennt. Sie sei dann mit U. B... zusammen gewesen. Sie habe am liebsten ständig mit ihm zusammen sein wollen. Alleine-Sein habe sie nur schlecht ertragen. Nachdem U. M... 1995 von der Bundeswehr zurückgekehrt gewesen sei, sei es zur Bildung einer freundschaftlichen Clique und gemeinsamen rechtsradikalen Aktionen gekommen. Am 13. April 1996 sei an einer Autobahnbrücke eine Puppe aufgehängt worden. Wenige Tage danach habe U. B... die Paarbeziehung mit ihr beendet und dies damit begründet, dass sie zu sehr „klammem“ würde und ihm „keine Luft mehr gelassen“ habe. Die Trennung sei für sie eines der schlimmsten Ereignisse überhaupt gewesen. Sie habe nicht mehr denken können und sei total hilflos gewesen. Sie hätte Heulkrämpfe gehabt. Sie habe, um U. B... Zuneigung zurückzugewinnen, einem ihr bekannten Vorhaben U. B..., entsprechend im August 1996 eine Garage angemietet. Sie habe dadurch U. B... zwar für sich zurückgewinnen können, aber in der Beziehung sei es nie mehr so gewesen wie früher. Sie hätte immer Angst gehabt, er könne sie wieder verlassen.
f) Misshandlungen durch U. B...:
U. B... sei ihr gegenüber immer wieder handgreiflich geworden.
Sie hätte dieses Thema von sich aus niemals angesprochen. Grund dafür sei bestehende Scham und der Umstand, dass sie beim Erzählen das Geschehene nochmals erleben würde. Anlässe für die körperliche Gewalt ihr gegenüber seien meist banale Anlässe gewesen. Also beispielsweise verbale Auseinandersetzungen über Anschaffungen, wenn U. B... nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sie das Haus verlassen wolle oder wenn sie etwas getrunken habe. Sie habe sich anfangs gegen die Übergriffe gewehrt, zu einem späteren Zeitpunkt habe sie nur mehr geweint. Später sei sie abgestumpft gewesen und sei zunehmend auf die Gewalthandlungen „reaktionslos“ geblieben. Zum Arzt sei sie niemals gegangen, weil dies zu weiteren Nachforschungen und zum Auffliegen der Gruppe hätte führen können. Trotz der gegen sie ausgeübten Gewalt habe U. B... keine Angst gehabt, dass sie die beiden Männer verlassen würde. Sie habe ihm immer wieder verziehen. Sie habe gewollt, dass er bei ihr bliebe. Das sei nur so gegangen. Im Laufe der Zeit habe sie es gelernt, die Körpersprache von U. B... zu verstehen und sich rechtzeitig zu fügen, sobald die Gefahr eines neuen körperlichen Übergriffs erkennbar geworden sei.
i) Vor dem Untertauchen im Januar 1998 sei es von Seiten U. B... ihr gegenüber nur zu einem festen Anpacken gekommen, was bei ihr häufig zu blauen Flecken geführt habe.
ii) In der Wohnung in der L. Straße, wo sie von Februar bis August 1998 gewohnt hätten, sei es zwei Mal zu Schlägen ins Gesicht und auf den Oberkörper gekommen. Die Streitanlässe seien banal gewesen, nämlich Alltagsgeschichten. Sie hätte blaue Flecken davongetragen, die sie beim Rausgehen hätte abdecken müssen.
iii) In der Wohnung in der A. Straße, wo sie von August 1998 bis April 1999 gewohnt hätten, sei es zu einem Vorfall gekommen, dass ihr U. B... beim Herausgehen aus dem Raum von hinten mit Wucht mit dem Fuß zwischen die Schulterblätter getreten sei. Man habe sich um Geld gestritten, nämlich was gekauft werden solle und was nicht. Nach dem Tritt sei ihr „die Luft“ weggeblieben.
iv) In der Wohnung in der W. Allee, wo sie von April 1999 bis Anfang 2000 (Anmerkung: tatsächlicher Auszug Juli/August 2000) gewohnt hätten, sei es zu mehreren Vorfällen gekommen. Sie sei von U. B... wiederholt schwer geschlagen worden.
(1) Als Folge eines dieser Angriffe habe sie längere Zeit wegen zugeschwollener Augen und einer Einblutung ins Augenweiß die Wohnung nicht verlassen können.
(2) Bei einem weiteren Vorfall sei sie wegen der Schläge gegen ihr Gesicht zu Boden gegangen, und U. B... habe sie dort weiter mit dem Fuß gegen den Bauch getreten, so dass sie sich erbrochen habe.
(3) Bei einem Vorfall in dieser Zeit sei U. M... dazwischen gegangen. Zwischen U. M... und U. B... sei es zu einer heftigen Schlägerei gekommen. U. M... sei zeitweise ausgezogen.
v) In der Wohnung in der H.straße, wo sie von Juli 2000 bis April 2001 gewohnt hätten, sei die Anzahl derartiger Vorfälle zurückgegangen, was unter anderem dadurch bedingt gewesen sei, dass in dieser Wohnung jeder sein eigenes Zimmer gehabt habe. Es habe dort einmal eine Debatte gegeben. Thema sei gewesen, dass U. M... und U. B... für längere Zeit hätten wegfahren wollen, und sie habe wissen wollen, wohin sie fahren würden. U. B... habe das Gespräch abgewürgt, indem er sie am Hals heftig gewürgt habe. Sie hätte Todesangst gehabt.
vi) In der Wohnung in der P.straße, wo sie von Mai 2001 bis März 2008 gewohnt hätten, sei es – vor allem in der mittleren Phase des angegebenen Zeitraums – immer wieder zu körperlichen Übergriffen durch U. B... gekommen:
(1) U. B... habe einmal etwas dagegen gehabt, dass sie irgendwo hingehe. Sie habe dies aber gewollt und habe sich angezogen. Er sei dann reingekommen und habe ihr mehrfach ins Gesicht geschlagen. Sie habe die Schläge mit den Händen abgewehrt. Dies habe eine verstauchte Hand zur Folge gehabt.
(2) Sie habe von U. B... auch einmal einen Schlag auf ein Ohr erhalten, so dass sie eineinhalb Tage auf diesem Ohr überhaupt nichts gehört habe, und die Fähigkeit zu Hören dort erst langsam zurückgekommen sei.
(3) Es habe öfters Vorfälle gegeben, bei denen er sie plötzlich auf den Hinterkopf geschlagen habe.
g) Angaben zum Vorfeld der Taten und den Taten im engeren Sinn:
i) Politische Stimmungen und Meinungen habe sie erstmals in den Jahren nach ihrem Umzug nach Jena-Winzerla erlebt. Die Heranwachsenden des Viertels hätten sich dort an einer Skulptur im Freien – der Schnecke – getroffen, miteinander Musik gehört und getrunken. Im Alter von etwa 15 Jahren sei sie erstmals U. M... begegnet, der rechte beziehungsweise rechtsradikale Ansichten vertreten habe und andere damit indoktriniert habe. Durch U. B..., den sie Anfang 1994 kennen lernte, sei sie dann in ein noch radikaleres, nationalistisch und rassistisch orientiertes soziales Umfeld geraten. Sie sei sowohl von U. B... als auch von seinem Freundeskreis – der Kameradschaft Jena – auch wegen der kompromisslosen ideologischen Inhalte beeindruckt gewesen.
ii) Die von der Dreiergruppe im Vorfeld des Untertauchens durchgeführten Aktionen seien weitgehend in ihrem Sinne gewesen und von ihr, soweit sie davon gewusst habe, auch unterstützt worden.
iii) Anlass für ihre Flucht seien die am 26. Januar 1998 erfolgten Durchsuchungen ihrer und U. B... Wohnungen sowie der von ihr angemieteten Garage gewesen. Der Entschluss, sich dem polizeilichen Zugriff am 26. Januar 1998 durch Flucht zu entziehen, sei vor allem aus Angst vor den zu erwartenden Haftstrafen gefasst worden. Für sie selbst habe der Schritt in den Untergrund noch die Bedeutung gehabt, dass sie ihre Angst, U. B... könnte sich erneut von ihr trennen, massiv vermindert habe. Sie hätte das Gefühl gehabt, sie beide seien auf der Flucht nun „auf Gedeih und Verderb aneinander gekettet“.
iv) Am Tag der Flucht habe sie von U. B... den Auftrag erhalten, die angemietete Garage in Brand zu setzen. Dies habe sie nicht getan, weil sie Leute in der Nähe der Garage gesehen habe und deren Gefährdung durch einen Brand befürchtet habe. Da habe sie keinen Brand legen können, weil „alles, was gewesen ist“ immer unter der aus ihrer Sicht bestehenden Voraussetzung durchgeführt worden sei, dass niemand körperlich geschädigt werde.
Mit diesen der Geldbeschaffung dienenden Delikten sei sie einverstanden gewesen. Sie habe sich weder an den konkreten Tatvorbereitungen noch an der Durchführung der Überfälle beteiligt. Dem sei sie nervlich nicht gewachsen gewesen. Den Einsatz einer Schusswaffe bei den Überfällen habe sie nicht gebilligt.
vi) Zu den Tötungsdelikten:
(1) Das erste Tötungsdelikt an E. S... sei am 09. September 2000 in Nürnberg begangen worden. Sie habe davon aber erst im Nachhinein erfahren. Mitte Dezember 2000 sei sie mit U. M... spazieren gegangen. Er habe sich irgendwie anders als normal verhalten. Sie habe ihn gefragt, ob es ihm nicht gutgehe und daraufhin sei er „rausgerückt“. Er habe ihr von der Tötung erzählt. Sie habe erst gar nichts denken können. Ihr sei bewusst gewesen, dass etwas ganz Schlimmes, etwas Unfassbares passiert sei. Zuhause sei es dann zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihr einerseits und U. M... sowie U. B... andererseits gekommen. Sie seien so verblieben, dass die beiden Männer nicht noch einmal töten. In der Folgezeit sei die Stimmung zwischen ihnen oft „eisig“ gewesen und sie sei oft morgens schon weg, um sich den ganzen Tag draußen irgendwie zu beschäftigen. Abends sei man dann aber auf Gedeih und Verderb wieder zusammen gewesen.
(2) Im Juli 2001 hätten die beiden Männer ihr erzählt, dass sie am 13. Juni 2001 in Nürnberg A. Öz... und 27. Juni 2001 in Hamburg S. T... erschossen hätten. Sie sei nach dieser Mitteilung zu keiner Gefühlsregung fähig gewesen. Sie habe weder schreien noch heulen gekonnt. Sie sei wie stillgelegt gewesen. Sowohl in dieser Situation als auch nach den folgenden Taten hätten ihr U. M... und U. B... „mehrfach versprochen, nicht wieder zu töten“. Sie habe dann irgendwann aufgehört zu diskutieren, weil sie gemerkt habe, ihre Argumente gegen das Töten würden von den beiden nicht mehr gehört.
(3) Von der Tötung der Polizeibeamtin Kie... und der schweren Verletzung des Polizeibeamten A... am 25. April 2007 habe sie ebenfalls erst in Nachhinein erfahren. Im Wohnzimmer ihrer Wohnung hätten ihr die beiden Männer berichtet, dass sie die Tat nur begangen hätten, um sich in den Besitz der Polizeiwaffen zu bringen. Das habe sie fassungslos gemacht. Sie habe die Tür zugemacht, den Fernseher laut gestellt und habe die beiden angeschrien, ob sie völlig „spinnen“ würden. Das würde doch jetzt alle Dimensionen sprengen. Die beiden Männer hätten darauf gleichgültig reagiert.
(4) Als die Tötungsserie nach 2007 nicht mehr fortgesetzt worden sei, habe sie sich gedacht, die Männer würden ihr vielleicht nichts mehr erzählen. Sie habe nicht nachgefragt, weil sie sonst entweder gar nichts erfahren hätte oder wieder „viele Taten auf einmal präsentiert“ bekommen hätte.
(5) (Anmerkung: Zu weiteren Tötungsdelikten wurde die Angeklagte Z... im Rahmen der Exploration durch den Zeugen Prof. Dr. B... nicht detailliert befragt.)
vii) Abwesenheiten von U. M... und U. B...
Die beiden Männer seien immer wieder von zuhause weg gewesen. Diese Abwesenheiten hätten zwischen drei Tagen und etwa drei Wochen gedauert. Sie seien mit dem Zug, mit dem Auto oder mit dem Wohnmobil unterwegs gewesen. Das von ihnen gewählte Transportmittel habe nichts darüber ausgesagt, was sie bei einer derartigen Abwesenheit vorgehabt hätten. Sie habe in der Regel nicht gewusst, wie lange und warum die beiden abwesend gewesen seien. Bei den Abwesenheiten der beiden Männer habe sie vielerlei Ängste ausgestanden und sich gefragt, was gerade passieren würde, und ob die Männer wiederkommen würden.
viii) Ereignisse im Zusammenhang mit der Enttarnung:
Sie habe einmal gegenüber U. M... und U. B... zwei „absolute Versprechen“ abgegeben müssen. Diese seien gewesen, dass sie „nicht ohne Absprache aussteigen“ und dass sie die versandfertig abgepackten DVDs verschicken würde.
(1) Die beiden Männer seien am 04. November 2011 schon mehr als eine Woche unterwegs gewesen. Sie habe von deren Tod aus dem Radio erfahren. Sie sei einerseits erleichtert gewesen, habe aber andererseits eine „totale Leere“ in sich gespürt, „wie innerlich tot, wie eine Schockstarre“. Sie habe großen Stress gefühlt und das Gefühl gehabt, zu handeln wie ein „Roboter“. Als sie wieder habe denken können, sei ihre Kalkulation gewesen: Entweder sich zu stellen oder sich selbst etwas anzutun. Sie habe anschließend nur ihre Aufgaben erfüllt. Dazu habe gehört, die Eltern von U. M... und U. B... von deren Tod zu informieren und das „absolute Versprechen“ hinsichtlich der DVDs zu erfüllen. Sie habe zwar von der Existenz dieser Datenträger gewusst. Sie sei aber an deren Herstellung nicht beteiligt gewesen. Den gespeicherten Film habe sie erstmals in der Hauptverhandlung gesehen. Vor der Brandlegung in der F.straße habe sie die bereits in vorangegangenen Stellungnahmen dargestellten Vorsichtsmaßnahmen walten lassen, um sicherzustellen, dass durch den Brand niemand körperlich zu Schaden komme.
(2) Anschließend sei sie vier Tage und Nächte mit der Bahn quer durch das Land gefahren. Sie habe überlegt, sich vor einen Zug zu werfen.
(3) Als sie sich gestellt habe, sei es für sei eine Befreiung gewesen, obwohl sie nun in Haft gewesen sei. Das Gefühl, nur noch für sich selbst verantwortlich zu sein, habe sie erleichtert.
Teil B: Angaben des Angeklagten E... im Zusammenhang
Der Angeklagte E... äußerte sich selbst weder zur Person noch zur Sache.
Allein am 26. Juni 2018, dem 436. Hauptverhandlungstag, ließ er über seinen Verteidiger angeben, dass er im Laufe des Prozesses zum dritten Mal Vater geworden sei. Sein Sohn heiße ... und sei drei Jahre alt. Der Angeklagte E... bestätigte, dass es sich bei den Ausführungen seines Verteidigers um seine Angaben handelte.
Teil C: Angaben des Angeklagten G... im Zusammenhang
Der Angeklagte G... äußerte sich am 06. Juni 2013 zur Person und zur Sache.
Während er die Angaben zur Person weitgehend in freier Rede vortrug, verlas er zur Sache lediglich eine schriftlich vorbereitete Erklärung. Fragen zur Person und zur Sache beantwortete er anschließend nicht.
1) Am 06. Juni 2013 – dem 7. Hauptverhandlungstag – äußerte sich der Angeklagte G... in der oben skizzierten Weise. Er führte dabei zusammengefasst aus:
a) Die Umstände zur Person stellte er wie festgestellt dar.
b) Zur Sache drückte er einleitend den Angehörigen der Opfer sein Mitgefühl aus und stellte fest, er sei bereit, Verantwortung zu übernehmen. Die objektiven Handlungen, die ihm in der Anklage vorgeworfen würden, seien zutreffend, nicht jedoch die von der Anklage angenommene subjektive Kenntnis bei ihm.
c) Er habe die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... etwa Anfang der neunziger Jahre in Jena kennengelernt. Sie seien alle Mitglieder einer Jugendclique gewesen. Sie hätten sich als Neonazis betrachtet, wobei die Angeklagte Z..., U. M..., U. B... und er sich zu der Fraktion der Clique gezählt hätten, die politisch etwas bewegen hätten wollen, indem sie den Leuten klargemacht hätten, dass sich das politische System in Deutschland ändern müsse. Mitte der neunziger Jahre hätten sie sich den Namen „Nationaler Widerstand Jena“ gegeben. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hätten in dieser Zeit schon einen gewissen Bekanntheitsgrad und Ansehen genossen, weil die drei an vielen politischen Veranstaltungen beteiligt gewesen seien und Ideen hierfür geliefert hätten. Sie hätten mit ihrem Auftreten und ihrer Art in der Szene eine Autorität verkörpert.
d) Er könne sich erinnern, dass es – relativ selten – dazu gekommen sei, dass in der Szene darüber diskutiert worden sei, ob man politische Ansichten mit Gewalt durchsetzen könne. Nach seiner Wahrnehmung seien diese Diskussionen aber für alle Beteiligten nur theoretisch gewesen. Er habe es damals und bis zu seiner eigenen Verhaftung (Anmerkung: im Jahr 2011) nicht für möglich gehalten, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... möglicherweise Gewalt in dem ihnen vorgeworfenen Ausmaß ausüben könnten. Daran habe auch der Sprengstofffund in der Garage nichts geändert. Als er die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... auf den Sprengstoff in der Garage angesprochen habe, hätten sie ihm gesagt, der Sprengstoff sei nur als ultimative Drohung gedacht gewesen. Ihm sei dies plausibel erschienen, da er gehört habe, der Sprengstoff sei nicht zündfähig gewesen.
e) Vor dem Untertauchen der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B..., habe er nicht gewusst, dass diese hinter den Bombenattrappen und dem Sprengstofffund gestanden hätten. Er habe vom Sprengstofffund zunächst aus der Presse und anlässlich eines Telefonats mit seiner Schwester nach der Flucht der drei erfahren. Dass sie für die Bombenattrappen verantwortlich gewesen seien, habe er erst einem Gespräch mit A. K... entnommen, der ihn ebenfalls kurz nach der Flucht der drei in Hannover besucht habe. Er habe sich A. K... gegenüber – auf dessen Frage hin – bereit erklärt, den dreien zu helfen. Für ihn seien die drei, trotz des Untertauchens, Freunde geblieben, die ihn – G... – geschätzt hätten.
f) Er habe in den Jahren nach der Flucht die drei Personen nach seiner Erinnerung circa einmal pro Jahr getroffen. Bis zum Jahr 2004 habe er sie entweder in ihrer Wohnung oder im Urlaub besucht. Nach seinem Ausstieg aus der rechten Szene etwa im Jahr 2004 sei der Kontakt zunächst abgerissen und man habe sich dann nur noch bei ihm in Hannover getroffen. Er habe diese Treffen damals lediglich als Wiedersehen alter Freunde gesehen, mit denen er sich ganz normal unterhalten habe. Während der gesamten Zeit habe er den drei geflohenen Personen auf verschiedenste Weise geholfen:
i) Kurz nach der Flucht habe er der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... einen Betrag von 3.000 DM geliehen, den er später wieder zurückerhalten habe.
ii) Im Jahr 2000 oder 2001 habe er von den dreien einen Betrag von 10.000 DM als Depotgeld bekommen. Er habe das Geld aufbewahren sollen. Er habe zwar von dem Geld nehmen dürfen. Es habe aber vorhanden sein müssen, wenn sie es benötigt hätten. Er habe das Geld allerdings vollständig für sich verbraucht und dies den dreien bei einem Treffen auch gesagt.
iii) Entweder im Jahr 2000 oder 2001 habe er einmal den Angeklagten W... besucht. Dieser habe ihn gefragt, ob er den dreien etwas nach Zwickau bringen könne. Er habe sich bereiterklärt. Der Angeklagte W... habe vor seiner Abfahrt einen Stoffbeutel in seine Reisetasche gepackt. R. W... habe ihn dann zum Bahnhof gefahren und ihm mitgeteilt, dass die Angeklagte Z... ihn am Bahnhof in Zwickau abholen werde. Während der Zugfahrt habe er wissen wollen, was er transportiere. Er habe in die Tasche gegriffen und einen Gegenstand ertastet, der sich wie eine Schusswaffe angefühlt habe. Er sei erschrocken und wütend gewesen, da er damit nichts zu tun habe wollen und zusätzlich eine Abneigung gegen Waffen habe. Die Angeklagte Z... habe ihn am Bahnhof in Zwickau abgeholt und sie seien in deren Wohnung in der P.straße gegangen. Dort habe er den Beutel an die beiden U.s übergeben. Einer von diesen habe die Pistole dem Beutel entnommen und sie durchgeladen. Er habe sie zur Rede gestellt und ihnen klar gemacht, dass er mit Waffen nichts zu tun haben wolle. Er habe den dreien sinngemäß vorgehalten, man könne sich nicht anmaßen, mit fünf Leuten die Welt zu retten. Er habe mit diesem Satz seinen Protest zum Ausdruck bringen wollen. Die Zahl „Fünf“ sei lediglich willkürlich gewählt gewesen. Die drei hätten ihn dann aber beschwichtigt und beruhigt. Dass er zum Waffentransport eingesetzt worden sei, sei, so die drei, eine Ausnahme gewesen, da sie seine Einstellung zu Waffen gekannt hätten. Aber der Angeklagte W... habe nicht gewusst, wie er die Waffe sonst hätte transportieren sollen.
iv) Im Jahr 2001 habe er extra einen Reisepass auf seinen Namen anfertigen lassen, den U. B... dann als Ausweispapier genutzt habe.
v) Im Zeitraum von 2004 bis 2006, exakter könne er es nicht mehr eingrenzen, hätten ihn die drei wohl in Hannover besucht. Sie hätten ihm gesagt, sie bräuchten erneut seine Hilfe. Für den Fall einer Fahrzeugkontrolle würden sie ein legales Dokument benötigen. U. B... habe ihn gebeten, ihm seinen – also G... – Führerschein zu überlassen. Er habe das Gefühl gehabt, dass eine derartige Handlung verboten sei und habe sich deshalb in Ausreden geflüchtet, wie, dass er den Führerschein selbst bräuchte. Sie hätten darauf geantwortet, er solle seinen Führerschein einfach als verloren melden und einen neuen beantragen. Das Geld dafür würde er von ihnen bekommen. Sie hätten ihm versichert, dass sie den Führerschein nur für den Notfall einer Kontrolle benötigen würden und dass sie keinen „Scheiß“ damit machen würden. Darauf könne er sich, wie er sich immer auf sie verlassen habe können, auch in diesem Fall verlassen. Er habe ihnen vertraut und deshalb seinen Führerschein übergeben.
vi) An einem Tag habe ihn einer der U.s einmal angerufen und mitgeteilt, dass es der Angeklagten Z... gesundheitlich schlecht gehe und sie dringend zum Arzt müsse. Er – G... – sei gebeten worden, eine Krankenkassenkarte einer Frau im Alter der Angeklagten Z... zu besorgen. Er habe eine Bekannte angesprochen und ihr 300 € für die Überlassung ihrer Krankenkassenkarte geboten. Sie sei einverstanden gewesen und habe ihm ihre Karte überlassen, die er weitergeleitet habe. Er habe dies getan, weil ihm die Angeklagte Z... leidgetan habe. Er habe es nicht getan, um einer Terrorzelle aus dem Untergrund das Morden von Menschen zu ermöglichen.
vii) Im Jahr 2011 hätten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... ihren Besuch bei ihm angekündigt. Bei dem Treffen hätten sie ihm mitgeteilt, dass sein übergebener alter Reisepass abgelaufen sei, und sie nun einen neuen Pass benötigen würden. Er habe sich daraufhin geweigert, einen neuen Pass zu beschaffen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie seine Hilfe benötigen würden und dass sie mit dem neuen Pass, wie in den vergangenen zehn Jahren mit dem alten Pass, keinen „Blödsinn“ machen würden. Zudem müsse er ihnen schon deshalb helfen, weil er mit „dran“ wäre, wenn die drei wegen des abgelaufenen Passes auf seinen Namen auffliegen würden. Er habe dann doch eingewilligt. U. B... habe ihm noch am selben Tag die Haare geschoren, und sie hätten den Reisepass beantragt. Als ihm der neue Reisepass nach einigen Wochen ausgehändigt worden sei, sei er von ihnen auch gleich abgeholt worden.
g) Er habe die geleistete Hilfe als Freundschaftsdienst angesehen und niemals daran gedacht, die Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu unterstützen. Auch die Treffen habe er als Zusammenkünfte von alten Freunden empfunden. Erst als man ihm bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren die Taten vorgehalten habe, derer die drei verdächtigt worden seien, habe er erkannt, welchen Zweck die mit ihm bei den Besuchen geführten Gespräche gehabt hätten. Er habe dann die Urlaube und Treffen mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... anders bewertet und sie als „Systemchecks“ – also zur Abklärung seiner persönlichen Lebensumstände zur Überprüfung, ob B... die Identität „G...“ weiterhin habe nutzen können – eingeordnet. Er habe aber nicht schon damals gewusst, dass die Treffen diesem Zweck gedient hätten.
2) Der Angeklagte äußerte sich im Ermittlungsverfahren gegen ihn ab dem 05. November 2011 in zahlreichen Beschuldigtenvernehmungen. Nachdem er in der Hauptverhandlung nicht bereit war, außer seiner verlesenen vorbereiteten Stellungnahme, weitere Angaben zur Sache zu machen, wurden seine Angaben im Ermittlungsverfahren durch die Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten beziehungsweise der bei der Vernehmung anwesenden Beamten in die Hauptverhandlung eingeführt. Thematisch geordnet und zusammengefasst führte der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben der jeweiligen Vernehmungsbeamten beziehungsweise der Vernehmungszeugen im Wesentlichen wie folgt aus, wobei zusätzliche Details jeweils in der Beweiswürdigung an der Stelle niedergelegt sind, an der den entsprechenden Angaben Relevanz zukommt.
a) Zur politischen Entwicklung in Jena vor der Flucht am 26. Januar 1998
i) In seiner Vernehmung am 13. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KHK H... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er sei von 1988 bis 1997 Anhänger des „Nationalen Widerstands“ in Jena gewesen. Sie hätten sich als Neonazis bezeichnet. Es seien circa zehn bis zwanzig Personen gewesen, namentlich könne er nur noch benennen: U. B..., U. M... den Angeklagten R. W..., A. K... und die Angeklagte Z.... Die ersten Bruchstellen, was politische Ansichten angehe, seien in den Jahren 1994 bis 1997 aufgetreten. Die Ansichten hätten immer weiter auseinandergeklafft. Innerhalb des Nationalen Widerstands habe es Richtungsdiskussionen gegeben. Er – der Angeklagte G... – habe sich zum gemäßigten Flügel gerechnet.
ii) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, es habe nie in der Szene die Frage gegeben, ob man in den Untergrund gehe. Es habe nur Diskussionen darüber gegeben, ob man mehr machen wolle als Demonstrationen. Diskutiert sei auch die Frage worden, ob man sich bewaffnen wolle oder ähnliches. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... seien für die Bewaffnung gewesen, er – G...– und der Angeklagte W... dagegen.
iii) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, es habe seit 1996 in der Szene Richtungsdiskussionen von den dreien, A. K... dem Angeklagten W... und ihm zur Frage der Bewaffnung gegeben. Die drei seien die „Hardliner“ gewesen und hätten den Standpunkt vertreten, dass man „mehr machen“ müsse. U. B... sei schon immer ein Waffennarr gewesen. Der Angeklagte W... und er hätten sich gegen eine Bewaffnung mit Schusswaffen ausgesprochen. A. K... sei eher unentschlossen gewesen. Diese Diskussionen seien nicht abgerissen, die Frage der Bewaffnung sei immer wieder ein Thema gewesen. Für ihn seien diese Diskussionen aber nur theoretischer Natur gewesen.
iv) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, sie hätten sich in der Anfangszeit ihres politischen Tätigwerdens den Namen Nationaler Widerstand Jena gegeben. Die Ideengeber seien in der Regel U. M..., A. K... und T. B... gewesen. Sie hätten sich fest im Winzerclub in Jena getroffen und dort alle möglichen Aktionen wie das Anbringen von Aufklebern oder Spuckis geplant. Etwa 1996 habe sich eine Gruppe, bestehend aus dem Angeklagten W..., A. K..., den dreien und ihm selbst herauskristallisiert. Dort hätten dann auch die Diskussionen über gewalttätige Aktionen begonnen. Gewalt habe ausgeübt werden sollen gegen den Staat. Eine spezielle Fokussierung auf Ausländer habe es nicht gegeben. Gegen Gewalt seien der Angeklagte W... und er gewesen. Geredet hätten hauptsächlich die beiden U.s. Die Angeklagte Z... hätte aber genauso viel zu sagen gehabt wie jeder andere in der Gruppe. Sie sei durchsetzungsfähig und gewaltbereit gewesen. Sie habe beispielsweise einer Punkerin bei einer Bahnfahrt „direkt eine reingehauen“, weil diese angeblich „blöd geguckt“ habe.
b) Zu den sogenannten „Aktionen“ vor der Flucht am 26. Januar 1998
i) In seiner Vernehmung am 13. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KHK H... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, man habe zwar im Nachhinein im Freundeskreis von diesen Vorfällen – also der Puppe über der Autobahn mit Bombenattrappe, der Bombenattrappe im Stadion in Jena und den Briefbombenattrappen an die Thüringer Landeszeitung und die Stadtverwaltung Jena – erfahren und darüber gesprochen. Er sei aber daran nicht beteiligt gewesen. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hätten sich mit ihm im Vorfeld zu diesen Taten auch nicht ausgetauscht. Für ihn sei es auch nicht ersichtlich gewesen, dass seine Freunde damit etwas zu tun gehabt hätten. Ihm sei erst klar geworden, dass seine Freunde diese Straftaten begangen hätten, nachdem ihm A. K... bei einem Besuch bei ihm in Hannover mitgeteilt habe, dass in einer Garage, die im Zusammenhang mit den drei Personen gestanden hätte, eine Kiste, wie sie schon vorher benutzt worden sei, mit Sprengstoff aufgefunden worden sei. Seitdem seien die drei Personen auch abgetaucht gewesen.
ii) In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 14. November 2011, deren Inhalt von dem bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Dr. M. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, im Jahr 1998, als in der Garage der echte Sprengstoff gefunden worden sei, hätten er und die anderen aus dem Nationalen Widerstand gedacht oder seien davon ausgegangen, dass U. M... und U. B... auch diejenigen gewesen seien, die in den Jahren zuvor die Bombenattrappen in Jena gelegt hätten.
iii) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Scha... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe von seiner Schwester telefonisch von dem Rohrbombenfund in der Garage erfahren. Das müsse Ende 1997 gewesen sein. Er habe daraufhin den Angeklagten W... angerufen und habe gefragt, was in Jena los sei. Ein paar Tage später habe ihn dann der Zeuge A. K... in Hannover besucht, weil er „darüber“ am Telefon nicht sprechen habe wollen. Er habe ihm anlässlich des Besuchs dann über den Vorgang „Rohrbombe“ berichtet. „Durch die Blume“ habe er ihm weiter mitgeteilt, dass die drei auch die anderen Geschichten, also Briefbombe, Puppe und roten Koffer mit dem Kreuz, begangen hätten. Für ihn – G... – sei dies schlüssig gewesen, weil sie seines Erachtens sonst nicht geflohen wären. A. K... habe weitererzählt, dass er und R. W... schauen würden, wie sie helfen könnten.
iv) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, es habe nicht direkt Diskussionen im Vorfeld solcher Aktionen gegeben. Es sei vielmehr eine allgemeine Diskussion beziehungsweise eher ein Vortasten in dem Sinne gewesen: „Wie sieht es aus? Wäre das was für Dich?“. Diese Diskussionen seien von den beiden U.s angestoßen worden. Die Angeklagte Z... sei auch immer dabei gewesen. Er könne nichts dazu sagen, ob noch andere Personen an den Aktionen beteiligt gewesen seien oder davon gewusst hätten.
v) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, einer von den dreien habe ihm im Rahmen der ersten Gespräche nach der Flucht erzählt, dass der Sprengstoff der sichergestellten Rohrbomben von Th. St... stamme. In der Anfangszeit nach der Flucht habe der Angeklagte W... den drei Personen viel geholfen. Er habe ein eigenes Interesse daran gehabt, dass die drei nicht gefasst würden, weil er mit der Garage „etwas zu tun“ gehabt habe. Was genau in der Garage gelagert gewesen sei, wisse er, G..., nicht. Der Angeklagte W... habe ihm aber „zu verstehen“ gegeben, dass er, W... gewusst habe, was in der Garage gewesen sei.
vi) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, die drei hätten ihm erzählt, Th. St... habe den Sprengstoff, der in der Garage aufgefunden worden sei, besorgt.
vii) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe durch einen Anruf seiner Schwester erfahren, dass die drei flüchtig seien. Er habe daraufhin Kontakt zum Angeklagten W... oder zum Zeugen A. K... aufgenommen. Kurz darauf sei er von A. K... aufgesucht und über die Vorkommnisse informiert worden. Er habe sich mit dem Angeklagten W... regelmäßig über die drei und den Rohrbombenfund in der Garage unterhalten. Bei einem dieser Gespräche habe ihm der Angeklagte W... gesagt, er sei froh, dass die drei auf der Flucht seien. Solange sie nämlich nicht da wären, käme es auch nicht zu einer Gerichtsverhandlung. In diesem Fall könne er davon ausgehen, ebenfalls angeklagt zu werden. Auf seine – G... – Frage, warum er da mitgemacht habe, habe ihm W... nur gesagt, die Rohrbomben seien die ultimative Drohung gewesen. Er habe auch die drei zu der Garage befragt. Sie hätten ihm geantwortet, dass ihnen Th. St... den Sprengstoff besorgt habe, und sie aber keine konkreten Pläne gehabt hätten, was sie damit hätten machen wollen.
viii) In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 24. Februar 2012, deren Inhalt von dem bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Dr. M. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, sie hätten ihm auf seine Frage hin gesagt, dass sie noch nicht genau wüssten, was sie mit dem Sprengstoff hätten machen wollen.
ix) In seiner Vernehmung am 13. März 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, A. K... habe ihn im Jahr 1998 in Hannover besucht, um ihm Sachen über die drei zu erzählen, die er am Telefon nicht habe sagen können. Es dabei darum gegangen, was in Jena gelaufen sei, insbesondere um die Sache mit der Puppe. Es sei darum gegangen, ihn vorzubereiten, falls ihn die Polizei aufgesucht hätte.
c) Zur Durchführung der Flucht
i) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, bei dem ersten Treffen nach der Flucht habe er aus den Gesprächen bei dem Treffen erfahren, dass Th. St... ihre erste Anlaufadresse nach dem Untertauchen gewesen sei. Dieser habe sie auch an eine ihm nicht bekannte Person in Chemnitz weitervermittelt.
Er wisse noch, dass die drei verärgert gewesen seien, weil sie sich auf einige „nicht verlassen“ hätten können. Die drei seien dann von Chemnitz nach Zwickau umgezogen.
ii) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, die drei hätten ihm bei einem Campingurlaub erzählt, sie hätten sich auf ihrer Flucht zu Beginn an Th. St... gewandt. Dieser habe sie aber nicht in seiner Wohnung aufgenommen, sondern gleich an andere Personen weitergereicht.
d) Zu seinem Kontakt zu den drei Personen nach deren Flucht
i) In seiner Vernehmung am 05. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... seien 2006 oder 2007 ohne Voranmeldung zu seiner Wohnung nach Hannover gekommen. Er habe ihnen dann seine Handynummer gegeben. Er habe auch deren Telefonnummer erbeten, aber nicht erhalten. Sie hätten gesagt, die Nummer würde er nicht brauchen, denn sie würden ihn anrufen, wenn es nötig sei. Seit 2007 seien sie jedes Mal nach dem Urlaub oder während ihres Urlaubes bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Letztmals seien U. M... und U. B... bei ihm vor zwei oder drei Monaten gewesen. Die Angeklagte Z... sei bei diesem letzten Besuch nicht dabei gewesen.
ii) In seiner Vernehmung am 06. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, die drei Personen seien zu dem ersten Treffen ohne Voranmeldung gekommen. Er habe ihnen bei diesem ersten Besuch seine Telefonnummer gegeben und die folgenden Treffen seien dann telefonisch terminlich abgesprochen worden. Die ersten Jahre habe er sie nicht zuhause empfangen, dies sei erst in den Jahren 2010 und 2011 erfolgt. Bei den Gesprächen habe Politik keine Rolle gespielt. Die beiden Männer und dabei insbesondere U. M... hätten sich „heraushängen lassen“, dass sie Geschäftsleute wären und was sie jetzt alles für Sachen machen und wieviel sie verdienen würden.
iii) In seiner Vernehmung am 13. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KHK H... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe ab dem Jahr 1997 bis 2006 oder 2007 keinen Kontakt zur Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gehabt. Die drei Personen hätten ihn im Jahr 2006 oder 2007 in Hannover an seiner damaligen Wohnung erstmals wieder aufgesucht. Sie hätten angekündigt, ihn im Folgejahr wieder besuchen zu wollen, was sie dann auch getan hätten. Bei den Gesprächen hätten ihm die drei Personen mitgeteilt, dass sie sich eine Existenz abseits ihrer „früheren Aktivitäten“ aufgebaut hätten. Natürlich habe man über die alten Zeiten und die damaligen politischen Ansichten gesprochen. Er habe zu verstehen gegeben, dass er aus der Szene „raus“ sei. Auch die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... hätten zu verstehen gegeben, sie hätten damit abgeschlossen. Sie hätten ihn 2006 und 2007 in Hannover aufgesucht, 2008 habe man sich auf einem Platz in der Nähe des Bahnhofs in Hannover getroffen, 2009 habe man sich am Autohof in Lauenau und 2010 sowie 2011 beim ihm zuhause in Lauenau getroffen. Der erste Besuch habe ohne vorherige Verabredung stattgefunden; die nachfolgenden Besuche seien telefonisch angekündigt worden. Im Jahr 2011 hätten ihn nur U. M... und U. B... besucht, in den anderen Jahren seien sie immer zu dritt gekommen Bereits beim ersten Treffen habe er sie etwa sinngemäß gefragt: „Über Euch hört man ja Sachen!“, worauf sie in etwa erwidert hätten, sie könnten ihm Sachen erzählen... Er habe als Antwort gegeben, er wolle nichts über die ganze Sache wissen. Damit habe er den Zeitraum des Untertauchens gemeint. Bei den Folgetreffen sei dieses Thema nicht mehr angesprochen worden.
iv) In seiner Vernehmung am 13. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KHK H... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er denke, er habe seinen Führerschein erst beim zweiten Besuch der drei Personen bei ihm übergeben. Hieraus schließe er, dass der erste Besuch möglicherweise bereits im Jahr 2005 stattgefunden habe.
v) In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 14. November 2011, deren Inhalt von dem bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Dr. M. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... von früher gekannt. Er sei sich nicht sicher, ob das erste Treffen 2005 oder 2006 gewesen sei. Die drei hätten seine Telefonnummer und seine Adresse gewusst. Ihm sei von ihnen weder Telefonnummer noch Adresse bekannt gewesen. Die drei Personen seien jährlich vor oder nach ihrem Urlaub im Sommer bei ihm vorbeigekommen. Er habe nicht gewusst, dass sie noch im Untergrund leben würden. In der Zeitung habe gestanden, es gebe keinen Haftbefehl mehr, die Straftaten seien verjährt.
vi) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe bis zum Jahr 2005 ein oder zwei Mal im Jahr Kontakt zu den dreien über die ihm bekannte Handynummer aufgenommen und sich erkundigt, „falls irgendetwas“ sei. Er habe ihnen aber den ersten Pass bei einem persönlichen Treffen übergeben, und es habe ein weiteres Treffen in Zwickau im Zusammenhang mit einer Waffenübergabe gegeben. Er habe dann den Kontakt abreißen lassen und sich nicht mehr gemeldet. Etwa im Jahr 2005 seien die drei dann ohne vorherige Anmeldung bei ihm in Hannover vor der Tür gestanden. Nach einem Gespräch mit seinem Verteidiger führte der Angeklagte G... aus, er müsse seine Angaben insoweit korrigieren als er circa 2001/2002 einmal mehr in Zwickau bei den dreien gewesen sei. Bei diesem Treffen seien jedoch keine Unterlagen übergeben worden. Auch bei dem erneuten Treffen im Jahr 2005, als sie unangemeldet vor seiner Tür gestanden seien, seien keine „Wünsche“ an ihn herangetragen worden.
vii) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, es habe jährliche „Systemchecks“ gegeben. Damit meine er Treffen, in deren Verlauf von den dreien abgeklärt worden sei, ob es zu Veränderungen seiner persönlichen Lebensverhältnisse gekommen sei. Dazu hätten auch Strafverfahren gezählt, also ob seine Identität für die drei weiterhin gefahrlos nutzbar gewesen sei. Diese „Systemchecks“ hätten überwiegend in den Urlauben der drei stattgefunden und hätten meist drei bis vier Tage gedauert. Bei den Treffpunkten habe es sich regelmäßig um Campingplätze gehandelt. Er habe zu den Treffen sein Handy nicht mitnehmen dürfen. Er habe nur die Fahrt gezahlt, der Rest sei von den dreien bezahlt worden. Die Angeklagte Z... habe am meisten bezahlt, sie habe die „Finanzen im Griff“ gehabt. Sei man bei den Systemchecks einmal auf den Angeklagten W... zu sprechen gekommen, hätten die drei später deutlich gemacht, dass sie von ihm enttäuscht wären, weil er sich nicht mehr gekümmert habe.
viii) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er denke, er habe die drei erstmals im Jahr 2000 im Urlaub besucht. Bei einem Telefonat sei er gefragt worden, ob er sich vorstellen könne, mit ihnen eine Woche Urlaub zu machen. Sie hätten sich dann für den Sommer verabredet. Er sei mit dem Zug von Hannover nach Greifswald gefahren und U. M... habe ihn dort abgeholt. Sie seien dann mit dem Bus zu einem Campingplatz in der Umgebung von Lubmin gefahren. Sie hätten dort in einer Hütte gewohnt. Während des Aufenthalts hätten ihm die drei einen Rundflug spendiert. Sie hätten zwei Maschinen gemietet. U. M... und er seien in der einen Maschine, die Angeklagte Z... und U. B... seien in der anderen Maschine gesessen. Den zweiten Urlaub habe er im Jahr 2002 in der Nähe von Flensburg mit den dreien verbracht. Er sei mit dem Zug nach Flensburg gefahren und von dort mit dem Taxi zum Campingplatz. Es sei eine ziemlich teure Taxifahrt gewesen, die ihm aber die drei ersetzt hätten. Sie hätten in einem Mobilheim gewohnt. Er sei ungefähr drei bis vier Tage dortgeblieben. Den dritten Urlaub habe er im Jahr 2004 mit ihnen verbracht. An das Jahr könne er sich deshalb erinnern, weil er in diesem Jahr auch seine Freunde A. und S. kennengelernt habe. Er sei mit dem Zug angereist. Sie hätten ihn am Bahnhof in Lübeck mit einem großen Auto abgeholt. Sie seien dann in einen Ort gefahren, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnere. Sie hätten in einem großen Wohnmobil gewohnt. Weitere Urlaube habe er mit den dreien nicht verbracht. Die Kosten für die Unterbringung und die Kurtaxe sei von den dreien getragen worden. Er habe nur die Fahrtkosten zahlen müssen. In der Öffentlichkeit habe er sie mit „Lisa“, „Max“ und „Gerry“ anreden sollen.
ix) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vemehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, mit dem erwähnten Begriff, die Angeklagte Z... habe „die Finanzen im Griff gehabt“ habe er gemeint, dass die Angeklagte Z... immer die Rechnungen beglichen habe. Dabei sei es egal gewesen, ob es sich um Einkäufe, Restaurantbesuche oder Rundflüge gehandelt habe. Sie habe so selbstverständlich bezahlt, dass er davon ausgehe, sie habe dies auch in seiner Abwesenheit getan.
e) Zur Unterbringung der geflohenen Personen im Ausland
In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vemehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er sei auf Empfehlung von T. B... circa im Jahr 1999 zu Th. H... geschickt worden, um bei diesem abzuklären, ob es eine Möglichkeit gebe, die geflohenen Personen im Ausland unterzubringen. Th. H... habe ihm eine südafrikanische Telefonnummer gegeben. H... habe ihm gesagt, er hätte da jemanden, bei dem die drei auf dessen Farm leben könnten. Aus der Unterbringung im Ausland sei aber nichts geworden, da es für die drei nichts gewesen sei. Er habe diese Umstände bislang noch nicht angegeben, weil er Angst vor Repressalien habe.
f) Zu Geldsammlungen für die geflohenen Personen
i) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, der Zeuge A. K... habe bis ungefähr 1999 Geld für die drei gesammelt. Es seien „Benefiz-Konzerte“ für die drei veranstaltet worden. Das Geld sei an A. K... gegangen, der es an die drei weitergeben habe sollen. Da hätte es dann „irgendwie Ärger“ gegeben. Genau wisse er es nicht. Er habe es vom Angeklagten W... erfahren. Der Angeklagte W... habe ungefähr bis ins Jahr 2000, etwas länger als A. K..., auch für die drei Geld gesammelt.
ii) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, entweder A. K... oder R. W... hätten zum Zwecke von Geldsammlungen ein Konzert und einen Balladenabend organisiert. Er habe vom Angeklagten W... erfahren, dass A. K... Geld übergeben habe sollen. Er sei aber nicht die gesamte Summe bei den dreien angekommen. Es müsse zu großen Unstimmigkeiten bei den dreien gekommen sein.
iii) In seiner Vernehmung am 13. März 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, das Spiel „Pogromly“ habe U. M... entwickelt, als er an der Technischen Universität in Ilmenau eingeschrieben gewesen sei. Es sei Mitte oder Ende der neunziger Jahre gewesen. Es sei ein extrem juden- und ausländerfeindliches Spiel gewesen. Der Angeklagte W... habe ihm erzählt, A. K... habe das Spiel „Pogromly“ teuer an D. I... verkauft und den Kaufpreis erhalten. D. I... habe das Spiel in einer Dokumentation über den Thüringer Heimatschutz präsentieren wollen. Der Angeklagte W... habe ihm weiter erzählt, die drei seien „tierisch sauer“ gewesen, weil das Geld aus diesen Verkauf nicht bei ihnen angekommen sei.
g) Zur Überlassung von 3.000 DM
i) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er sei 1998 oder 1999 vom Angeklagten W... angesprochen worden, ob er Geld für die drei geben könne. Er habe 3.000 DM gegeben. Er habe die 3.000 DM nicht mehr bekommen. Der Angeklagte G... korrigierte laut KOK Sch... unmittelbar danach seine Angaben und führte aus, er habe in den ersten Jahren nachgefragt, ob er sein Geld wiederbekomme. Sie hätten es abgelehnt. Das Geld sei für ihn abgeschrieben gewesen.
ii) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe, als er den ersten Reisepass an die drei übergeben habe, auch seine 3.000 DM zurückbekommen. Das Geld habe ihm die Angeklagte Z... am Bahnhof in Zwickau übergeben. Darüber hinaus habe er von ihnen keine Geldbeträge bekommen.
iii) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe die 3.000 DM bereits im Jahr 2000 oder 2001 zurückerhalten.
i) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe darüber hinaus, also zusätzlich zu der Rückzahlung der 3.000 DM, von der Angeklagten Z... noch einen Betrag von 10.000 DM erhalten. Er meine, die Übergabe sei in Zwickau gewesen. Der Betrag sei dazu gedacht gewesen, dass die drei darauf zugreifen könnten, wenn einmal „etwas sein“ solle. Quasi als „Depot“. Es sei ihm freigestellt worden, mit dem Geld zu machen, was er wolle. Lediglich wenn sie es gebraucht hätten, hätte es vorhanden sein müssen. Er – ... – habe es nach und nach vollständig ausgegeben. Als er die 3.000 DM zurück- und die 10.000 DM erhalten habe, habe er die drei gefragt, woher das Geld stamme. Sie hätten ihm gesagt, sie hätten eine Möglichkeit „zu leben“ gefunden. Sie hätten ihm nicht gesagt, woher sie das Geld hätten. Er sei aber davon ausgegangen, dass es nicht „legal“ sei. Er denke, dass der Waffentransport zeitlich nach der Übergabe der 13.000 DM gewesen sei.
ii) In seiner Vernehmung am 13. März 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe im Jahr 2001 einen Betrag von 13.000 DM zur Verfügung gehabt. Er habe davon verschiedene Fahrzeuge gekauft und 3.000 DM seiner Mutter zurückgegeben, die sie ihm geliehen habe. Das restliche Geld habe er auf Anraten der drei nach und nach in Kleinbeträgen in Euros umgetauscht.
In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, die Angeklagte Z... habe ihm erzählt, dass auch der Angeklagte W... einen Geldbetrag von 10.000 DM bekommen habe. Die drei hätten ihn in den Jahren 2002/2003 gebeten, Kontakt mit dem Angeklagten W... aufzunehmen, weil sich dieser bei ihnen nicht mehr gemeldet hätte. Die drei hätten in diesem Zusammenhang auch daran erinnert, dass der Angeklagte W... noch 10.000 DM habe. Er habe dann den Angeklagten W... im Rahmen eines Treffens darauf angesprochen, ob dieser noch Kontakt zu den Dreien habe. Er habe dann reagiert, indem er ihn aufgefordert habe, er solle ihn mit dem „Scheiß“ in Ruhe lassen.
j) Zum ersten Reisepass „G...“ und zur ersten Krankenkassenkarte „G...“
i) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er sei im Jahr 2000 oder 2001 vom Angeklagten W... – ... erneut angesprochen worden, ob er den dreien weiterhin helfen würde. Der Angeklagte W... hätten dann einen gemeinsamen Kontakt zu den dreien hergestellt. Die drei hätten ihn gebeten, einen Reisepass ausstellen zu lassen, da er – G... – U. B... ähnlich sehe. Er solle sich beim Anfertigen von Passfotos eine Brille aufsetzen und sich vorher einen Schnauzbart wachsen lassen. Das habe er gemacht. Er habe den Pass in Hannover beantragt. Als er den Pass bekommen habe, habe er vom Angeklagten W... die Telefonnummer der drei erhalten und sie angerufen. Er habe daraufhin den Pass den dreien am Bahnhof in Zwickau übergeben. Der Aufenthalt habe nur eine Stunde gedauert, um im Falle von Nachfragen kein ungeklärtes Zeitfenster entstehen zu lassen. Seine Auslagen seien erstattet worden. Zusammen mit dem Pass habe er 2001 auch noch eine Krankenkassenkarte auf seinen Namen übergeben. Anschließend sei er von Zwickau weiter zu seiner Schwester gefahren.
ii) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe den Pass am Bahnhof in Zwickau an die Angeklagte Z... übergeben. Bei dieser Gelegenheit habe er von ihr auch die 3.000 DM zurückerhalten.
k) Zu Wahrnehmungen im Hinblick auf Waffen bei der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... In seiner Vernehmung am 05. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe keine Waffen bei der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... bemerkt.
ii) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe Angst um seine Frau, wenn er weitere Angaben mache. Der Angeklagte W... habe ihn im Jahr 2001 oder 2002 überredet, einen Transport zu den dreien nach Zwickau zu übernehmen. Er habe in seiner Reisetasche einen Beutel transportiert. Er wisse nicht, was sich in dem Beutel befunden habe. Er wolle es auch nicht wissen. Nach einer Besprechung mit seinem Verteidiger führte er aus, er habe nicht in den Beutel geschaut, sondern den Beutel nur abgetastet. Es habe sich eine Waffe, eine Pistole mit einem geraden Lauf, in dem Beutel befunden. Am Bahnhof in Zwickau habe ihn die Angeklagte Z... zu Fuß abgeholt. Sie seien dann in die Wohnung der drei gegangen. Er könne den Weg beschreiben, wenn er in Zwickau wäre. In der Wohnung seien nur die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... anwesend gewesen. Die drei hätten die Waffe in Empfang genommen und in seinem Beisein ausgepackt und angesehen. Einer der U.s habe die Waffe durchgeladen. Es müsse daher auch Munition drin gewesen sein. Er habe ihnen gesagt, er wolle damit nichts zu tun haben. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass man sich nicht anmaßen könne, mit fünf Leuten die Welt zu retten und dass er mit Waffen nichts zu tun haben wolle. Er habe den Angeklagten W... gefragt, woher dieser die Waffe habe. Er habe von W... darauf keine Antwort erhalten. Im Nachhinein habe ihm der Angeklagte W... auf Nachfrage dann gesagt, die drei bräuchten die Waffe. Es sei besser, wenn er nicht wisse, was sie damit vorhätten. Er solle nicht weiter fragen. Es habe sich bei diesem Treffen um das „zusätzliche Treffen im Jahr 2001/2002“ gehandelt, das er in dieser Vernehmung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt habe.
iii) In seiner Vernehmung am 28. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe seinen Freund W... in Jena mit dem Zug besucht. Als er die Rückfahrt nach Hause habe antreten wollen, habe ihn der Angeklagte W... um einen Gefallen gebeten und ihm die Waffe in der Wohnung des Angeklagten W... in Jena übergeben.
iv) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe den Angeklagten W... aus Freundschaft in Jena/Winzerla mehrere Tage lang besucht. Er habe nicht gewusst, dass er den dreien etwas anschließend habe übergeben sollen. Der Angeklagte W... sei am Ende seines Besuches bei ihm in sein Schlafzimmer gegangen, sei mit dem Stoffbeutel wiedergekommen und habe ihm den Beutel in seine Tasche gepackt. Der Angeklagte W... habe ihn gefragt, ob er den Beutel an die drei übergeben könne. Er – W... – stünde eventuell unter Beobachtung und er – G... – komme auf seinem Rückweg ohnehin in Zwickau vorbei. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass sich in dem Beutel eine Waffe befunden habe. Der Angeklagte W... habe ihn dann zum Bahnhof nach Jena gebracht. Im Zug habe er – G... – dann gefühlt, was sich in dem Beutel befinde. Er habe dann vermutet, dass es sich um eine Waffe gehandelt habe. In Zwickau sei er aus dem Zug gestiegen und von der Angeklagten Z... abgeholt worden. Da er selbst sie nicht über seine Ankunftszeit am Bahnhof in Zwickau informiert habe, vermute er, dass sie vom Angeklagten W... telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie seien dann zu Fuß zur Wohnung der drei geflohenen Personen in der P.straße gegangen. Diese Wohnung habe er ein paar Tage vor der gegenständlichen Vernehmung bei einer Ortsbesichtigung erkannt. Einer von den U.s habe die Wohnungstüre geöffnet. Er habe sich ins Wohnzimmer gesetzt und gesagt, er habe etwas für sie. Er habe den Beutel an einen der U.s übergeben. Dieser habe die Waffe herausgeholt und sie durchgeladen. Daraufhin sei er – G... – sicher gewesen, dass es sich um eine scharfe Waffe gehandelt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien alle drei Personen im Wohnzimmer gewesen. Er habe gesagt, das wolle er nicht noch einmal für sie machen. Er wolle damit nichts zu tun haben.
v) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe den Angeklagten W... natürlich im Rahmen eines klärenden Gesprächs gefragt, woher die Waffe komme. Letzterer habe ihm geantwortet, er habe die Waffe von einem Besitzer des M., einem Szeneladen in der W.gasse in Jena. Weiter führte er aus, er gehe davon aus, dass ihm nicht alles erzählt worden sei, weil er ja gegen eine Bewaffnung gewesen sei. Einmal sei U. M... wohl so stolz gewesen, dass er ihm in einem Gespräch in der P.straße etwa in den Jahren 2002/2003 erzählt habe, er habe Kontakt zu einem Inhaber eines Computerspieleladens hergestellt. Dieser habe ihm – so U. M... – mehrere Waffen aus Chemnitz besorgt. U. M... habe ihm eine Pumpgun gezeigt und ihm angeboten, einmal zu schießen. Dies habe er aber abgelehnt.
vi) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, der Angeklagte W... habe ihm erzählt, er – W... – habe wegen der Waffenbesorgung F. L... einen der Besitzer des Szeneladens M., angesprochen. Dieser habe ihn dann an seinen Partner, A. Sch... verwiesen.
vii) In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 24. Februar 2012, deren Inhalt von dem bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Dr. M. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er sei beim Angeklagten W... zu Besuch gewesen. Am Morgen seiner Abfahrt habe ihn der Angeklagte W... gebeten, einen Transport zur Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zu übernehmen. Erst kurz vor Verfassen des Hauses habe er ihm einen Beutel in seine Tasche gelegt. In seiner Anwesenheit habe der Angeklagte W... nicht mit der Angeklagten Z... oder U. M... oder U. B... telefoniert. Als ihm der Angeklagte W... den Beutel in seine Tasche gepackt habe, habe er nicht gewusst, dass sich darin eine Schusswaffe befunden habe. Im Zug habe er dann gefühlt, was sich in dem Beutel befinde. Es habe sich metallisch angefühlt und habe die Form einer Schusswaffe gehabt. Er sei aber nicht davon ausgegangen, dass ihn der Angeklagte W... mit einer Schusswaffe im Zug fahren lasse. Er habe während der Zugfahrt keine Möglichkeit gesehen, die Waffe loszuwerden ohne Ärger zu bekommen. Im Stillen habe er wohl während der Fahrt gehofft, dass es sich doch nicht um eine Schusswaffe gehandelt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass seine Freunde „so etwas nicht mit ihm machen“ würden. Er gehe davon aus, dass der Angeklagte W... mit der Angeklagten Z... oder U. M... oder U. B... in seiner Abwesenheit telefoniert habe, weil sie sonst nicht gewusst hätten, wann sie ihn am Bahnhof hätten abholen sollen. Erst in der Wohnung habe er dann gesehen, dass es sich bei dem von ihm transportierten Gegenstand um eine Schusswaffe gehandelt habe. Wenn er angegeben habe, er hätte zu den dreien bei der Waffenübergabe gesagt, man könne sich nicht anmaßen „mit fünf Leuten die Welt zu retten“, dann bitte er zu berücksichtigen, dass die Äußerung zur Zeit seiner Aussage schon etwa zehn Jahre zurückgelegen habe und er sich inhaltlich nicht mehr ganz genau festlegen könne. Insbesondere wolle er nicht, dass durch die Zahl „fünf“ der Eindruck entstehe, er hätte als einer von Fünfen doch mit der Begehung von Gewalttaten sympathisiert. Er habe ihnen damals nicht zugetraut, dass sie Menschen ermorden würden.
viii) In seiner Vernehmung am 13. März 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, es müsse in der P.straße gewesen sei, in der ihm U. M... die Pumpgun gezeigt habe. Er – M... – habe das Wohnzimmer verlassen und sei mit der Waffe zurückgekommen. Er sei sich nicht mehr ganz sicher, ob ihm U. M... wirklich angeboten habe, mit der Waffe zu schießen. Er habe dies mehr so empfunden. Jedenfalls sei U. M... „mächtig“ stolz auf die Waffe gewesen und habe sie ihm gezeigt.
l) Zum Führerschein „G...“
i) In seiner Vernehmung am 05. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe U. B..., ohne dass er dafür eine Gegenleistung erhalten habe, im Jahr 2006 oder 2007 einen Führerschein zur Verfügung gestellt. Er habe deswegen die ganze Zeit keine Schwierigkeiten gehabt.
ii) In seiner Vernehmung am 13. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KHK H... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er glaube im Rahmen des zweiten Treffens mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... habe ihm U. B... gesagt, sie bräuchten seinen Führerschein und ob er – G... – ihnen die Fahrerlaubnis mitgeben könne. Auf seine Nachfrage, wofür sie sein Dokument denn bräuchten, hätten sie ihm etwa zur Antwort gegeben, er könne ihnen vertrauen, sie würden damit schon keinen „Scheiß“ machen. Er habe sich Gedanken gemacht, was sie mit dem Führerschein machen könnten und sei zu dem Ergebnis gekommen, „Großes“ könne man damit nicht machen. Die Freundschaft zu U. M... und U. B... habe ihm sehr viel bedeutet. Deshalb habe er den Führerschein übergeben. Gedanken an die missbräuchliche Nutzung des überlassenen Führerscheins habe er verdrängt.
iii) In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 14. November 2011, deren Inhalt von dem bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Dr. M. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er sei sich ziemlich sicher, dass er ihnen seinen Führerschein bei dem zweiten Treffen gegeben habe. Er könne nicht sagen, warum er ihnen seinen Führerschein überlassen habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich keine Gedanken machen, es passiere nichts „Schlimmes“ damit. Er solle ihnen vertrauen. Er habe es dann aus einem Gefühl der Verbundenheit gemacht.
iv) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, die drei hätten ihn entweder im Jahr 2005 oder 2006 oder auch im Jahr 2007 mehrmals angerufen und um ein Treffen gebeten. Sie hätten ihn bei dem darauf erfolgten Treffen direkt gefragt, ob er ihnen seinen Führerschein geben könne. Es sei ihm klar gewesen, dass es „gut“ sei, wenn man bei einer Kontrolle neben dem Pass auch noch den Führerschein vorzeigen könne. Die Auslagen für den Führerschein habe er bekommen.
v) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe nach der Bitte der drei ihnen einen Führerschein zu beschaffen, seinen ihm erteilten Führerschein als verloren gemeldet. Daraufhin habe er einen Ersatzführerschein mit der Endnummer **52 erhalten. Diesen habe er übergeben.
m) Zur Krankenkassenkarte „R...“
In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er meine, es sei im Jahr 2006 gewesen, dass ihn einer der U.s angerufen habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Angeklagte Z... krank sei und wegen einer Sache an den Eierstöcken dringend zum Arzt müsse. U., bat ihn, er solle jemanden ansprechen und eine Krankenkassenkarte besorgen.
Im Hinblick auf das Alter der Angeklagten Z... sei für ihn nur Frau Ro... in Frage gekommen. Er habe ihr die Karte für 300 € „abgequatscht“, ohne ihr zu sagen, wofür die Karte bestimmt gewesen sei, Im Rahmen eines Treffens habe er die Karte an die drei übergeben. Er könne sich nicht erinnern, an wen von den dreien genau er die Karte übergeben habe.
In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... an, er habe auch eine ADAC-Karte übergeben.
o) Zur zweiten Krankenkassenkarte „G...“
In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe – ausgehend vom Jahr 2011 – ein paar Jahre zuvor nochmals seine Krankenkassenkarte übergeben.
p) Zum Reisepass „G...“ ausgestellt im Jahr 2011
i) In seiner Vernehmung am 05. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er besitze einen Bundespersonalausweis und einen Reisepass, den er seit etwa drei Monaten habe. Den Pass finde er aber derzeit nicht. Er müsse sich irgendwo im Haus befinden.
ii) In seiner Vernehmung am 13. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KHK H... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, U. M... und U. B... hätten im Rahmen ihres Besuches Anfang August 2011 in seinem Auto den im Juni 2011 neu ausgestellten Reisepass bemerkt. U. B... habe ihn gefragt, ob er ihnen den Reisepass zur Verfügung stellen könne. Er habe zunächst verneint. Sie hätten an das Gemeinschaftsgefühl appelliert und darauf hingewiesen, dass er ihnen ebenso wie beim Führerschein vertrauen könne. Er brauche sich keine Gedanken machen. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Führerschein habe er keinen Anlass gehabt, an ihren Zusicherungen zu zweifeln.
iii) In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 14. November 2011, deren Inhalt von dem bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Dr. M. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, Anfang August 2011 seien U. M... und U. B... zu Besuch gekommen. Sie hätten seinen neu ausgestellten Reisepass im Auto entdeckt. U. B... habe gefragt, ob er den Pass für eine „Weile“ haben könne. Er habe nachgefragt und sie hätten gesagt, es habe doch bislang keine Probleme gegeben. Er könne ihnen vertrauen und er bräuchte nicht zu „wissen für was“. Er habe den Pass dann übergeben. Er könne nicht sagen, warum er ihnen das Dokument überlassen habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich keine Gedanken machen, es passiere nichts „Schlimmes“ damit. Er solle ihnen vertrauen. Er habe es dann aus einem Gefühl der Verbundenheit gemacht.
iv) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, im Jahr 2011 habe U. B... einen neuen Reisepass benötigt. Alle drei seien – wahrscheinlich nach vorheriger Terminabsprache – Ende April/Anfang Mai bei ihm zuhause in Lauenau erschienen. Er habe sich zunächst geweigert, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Sie hätten ihn darauf hingewiesen, dass in den letzten zehn Jahren mit dem von ihm übergebenen Pass nichts „passiert“ sei. Mit den Worten, er habe ihnen schon den Reisepass vor zehn Jahren gegeben, für Kneifen sei es jetzt zu spät, hätten sie ihm zu verstehen gegeben, dass es kein „Zurück“ mehr gebe. Er habe sich dann dazu bereit erklärt. Damit er es sich nicht wieder anders überlege, habe ihm U. B... gleich die Haare geschnitten und sie seien dann zum Fotografen nach Rodenberg gefahren. Er sei mit der Angeklagten Z... im Fotostudio gewesen. Die beiden U.s hätten draußen gewartet. Im Passamt sei er zusammen mit der Angeklagten Z... gewesen. Dort habe er einen Reisepass und eine Meldebescheinigung beantragt. Die nicht benötigten Fotos von ihm – er denke, es seien circa sechs Stück gewesen – hätten die drei mitgenommen.
v) In seiner Vernehmung am 13. März 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, zum Zeitpunkt seiner ersten Unterstützungshandlung sei er sich der Folgen nicht bewusst gewesen und habe dies als Freundschaftsdienst gesehen. Die Herausgabe des Reisepasses im Jahr 2011 sei für ihn deutlich schwieriger gewesen. Er habe nicht verlieren wollen, was er sich zwischenzeitlich aufgebaut habe. Zudem sei für ihn immer im Hintergrund gestanden, was sei, wenn die damit „Scheiße bauen“ würden. Bei dem Besuch der drei Personen sei es hauptsächlich darum gegangen, ihn zur Übergabe eines Reisepasses zu überreden. Er habe seinen Pass nicht mehr zur Verfügung stellen wollen. Er habe versucht, den dreien seine Situation zu erklären. Sie hätten ihm zu verstehen gegeben, dass es für eine Weigerung zu spät sei. Dadurch, dass er seine Papiere schon vorher zur Verfügung gestellt habe, würde er mit drinhängen.
q) Zu den Ausweispapieren insgesamt
In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 14. November 2011, deren Inhalt von dem bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt Dr. M. glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe den „anderen“ gerne geglaubt, dass mit den Dokumenten nichts „Schlimmes“ passiere. Da habe er sich selbst betrogen. Er habe es verdrängt, dass etwas „Schlimmes“ passieren könnte. Man habe schon davon ausgehen können, dass das nicht mit rechten Dingen zugehe. Er habe es außen vor gelassen, was sie mit den Dokumenten wohl tun würden.
r) Allgemein zum Angeklagten W...
i) In seiner Vernehmung am 06. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe in den Jahren von 1997 bis 2002 noch intensiveren Kontakt zum Angeklagten W... gehabt. Danach sei es weniger geworden.
Der letzte Kontakt mit ihm habe etwa 2006 oder 2007 stattgefunden.
ii) In seiner Vernehmung am 25. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, der Angeklagte W... habe nach der Flucht der drei Personen zu diesen Kontakt gehabt. Zu einem zeitlich nicht genau erinnerlichen Zeitpunkt vor seinem – also G... – 30. Geburtstag (Anmerkung: ...) habe er den Angeklagten W... gefragt, ob dieser noch Kontakt zu den drei Personen habe. Der Angeklagte W... habe geantwortet, er habe „die Schnauze voll“ von denen. Seither hätten sie über die drei nicht mehr geredet.
iii) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe den Angeklagten W... 1989 außerhalb der rechten Szene kennengelernt. Sie seien dann beide in diese Szene „reingekommen“. Ungefähr bis zum Jahr 2001 seien sie gut befreundet gewesen. Anschließend sei die Freundschaft beendet gewesen.
iv) In seiner Vernehmung am 01. Dezember 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Scha... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, der Angeklagte W... habe bis mindestens 2001 die Unterstützung der drei geflohenen Personen organisiert. Danach wäre sein – G... – persönlicher Kontakt zum Angeklagten W... – eingeschränkt gewesen, und er habe deshalb keine Informationen mehr. Im Mai 2003 oder 2004 – in diesen Jahren habe er letztmals seinen Geburtstag in Jena gefeiert – habe ihm der Angeklagte W... – ... auf seine Nachfrage gesagt, er habe „keinen Bock mehr“. Er –... – habe diese Äußerung so verstanden, dass R. W... keine Lust mehr gehabt habe, die Unterstützung weiterhin zu organisieren.
v) In seiner Vernehmung am 12. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, der Angeklagte W... haben den dreien in der Anfangszeit „auch viel geholfen“. Der Angeklagte W... habe ihm – G... – erzählt, er habe auch einen Ausweis zur Verfügung gestellt. W... habe ihm zu verstehen gegeben, dass er – W... – gewusst habe, was sich in der Garage befunden habe.
vi) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, bei seinem ersten Besuch beim Angeklagten W... nach der Flucht der drei habe ihm dieser erzählt, dass die drei bei ihm gewesen wären. Er habe ihnen seinen Personalausweis, sein Auto und Geld gegeben.
vii) In seiner Vernehmung am 17. Januar 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, der Angeklagte W... habe ihn einmal gebeten, Kontakt zu den Eltern von U. B... aufzunehmen. Diesen habe er im Auftrag von U. B... mitteilen sollen, dass es ihm gut gehe. An eine Äußerung seinerseits gegenüber den Eltern, die würden sich eher erschießen als sich ergeben, könne er sich nicht erinnern.
s) Zum Anmieten des Wohnmobils, in dem in Eisenach U. M... und U. B... tot aufgefunden wurde
In seiner Vernehmung am 05. November 2011, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK L... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er habe nie ein Wohnmobil angemietet. Am 25. Oktober 2011, dem Tag der Anmietung des Wohnmobils in Schreiersgrün bei Zwickau, habe er den Vormittag beim Amtsgericht in Hannover als Zuschauer verbracht. Er habe dann am Nachmittag zuhause in Lauenau bei Hannover geschlafen und habe ab 22:00 Uhr bei der Firma C. Cargo seine Arbeit verrichtet. Der ihm vorgehaltene Wohnmobil-Mietvertrag sei nicht von ihm. Die darauf befindliche Unterschrift „G... H.“ stamme nicht von ihm. Auf Frage, wer seine Gewohnheiten des Unterschreibens kenne, führte er aus, ihn würden viele Leute kennen, darunter auch U. M... und U. B... aus Jena.
Die beiden seien seit 2007 jedes Mal nach oder im Urlaub bei ihm zuhause vorbeigekommen. Auf den Vorhalt, er habe den beiden geholfen, das Wohnmobil anzumieten, äußerte er, er würde denen keine Gefälligkeiten erweisen. Nach einer Zigarettenpause gab er dann jedoch an, seine vorherige Äußerung, er würde denen keine Gefälligkeiten erweisen, sei definitiv unzutreffend. Er habe ihnen eine Gefälligkeit erwiesen. Sie hätten bei ihrem letzten Besuch bei ihm, seinen neuen Pass gefunden. Sie hätten ihn gefragt, ob sie den Ausweis „temporär“ benutzten dürften. Er würde sein Dokument im Folgejahr wieder zurückbekommen. Er sei darauf dann eingegangen und habe den Pass übergeben.
i) In seiner Vernehmung am 13. März 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er und der Angeklagte W... hätten Kontakt zu den Eltern von U. B... nach der Flucht gehabt. Er – G... – habe einmal mit den Eltern telefoniert und keine Gegenstände übergeben. Vom Angeklagten W... wisse er das nicht.
ii) In seiner Vernehmung am 13. März 2012, deren Inhalt vom Vernehmungsbeamten KOK Sch... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gab der Angeklagte G... zusammengefasst an, er kenne den Angeklagten C. S.... Dieser sei eine ganze Weile die „rechte Hand“ des Angeklagten W... gewesen. Er wisse nichts davon, dass dieser auch einmal eine Waffe für die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... transportiert habe.
Teil D: Angaben des Angeklagten W... im Zusammenhang
Der Angeklagte W... ließ sich in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 2015 und 17. Dezember 2015, am 13. Januar 2016, am 14. Januar 2016 und am 17. November 2016 zur Person und Sache ein, beantwortete Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten und gab eine Erklärung ab. Im Ermittlungsverfahren ließ sich der Angeklagte W... nicht ein.
Thematisch geordnet und zusammengefasst hat sich der Angeklagte W... wie folgt eingelassen:
1) Angaben zu den persönlichen Verhältnissen
i) Er sei in Jena bei seinen Eltern aufgewachsen. Das Verhältnis zu ihnen sei normal gewesen. Die Erziehung habe er als streng empfunden. Er habe meist um 18:30 Uhr zu Hause sein müssen, andernfalls sei er mit Hausarrest bestraft worden. Sein Vater sei Lackierer gewesen, seine Mutter Feinmechanikerin oder andersherum.
ii) Er habe sich als Jugendlicher nicht frei genug gefühlt. 1992 sei er von zu Hause ausgerissen. In der Clique hätten U. B... und J. H... vorgeschlagen, abzuhauen. Sie seien zu mehreren mit dem Zug nach Gera gefahren, hätten zwei Autos gestohlen und seien zurück nach Jena gefahren. Unter der Lobdeburg in Jena hätte die Polizei auf sie gewartet. U. B... habe Gas gegeben und so seien sie entkommen und bis Österreich gefahren. Dort hätten sie das Auto in einem Steinbruch stehen lassen müssen. Sie hätten sich an die Kirche um Hilfe gewandt, die jedoch die Polizei gerufen habe. Auf dem Weg nach Hause sei er in ein Jugendheim gekommen. Dort habe es ihm gefallen. Er habe ein eigenes Zimmer gehabt und eine Tischlerausbildung machen können. Mit Einverständnis seiner Eltern und des Jugendamtes sei er dort bis 1993 geblieben.
iii) 1993 bis 1997 sei er wieder bei seinen Eltern und seiner Schwester gewesen. 1997 sei er dort ausgezogen und habe anschließend in verschiedenen Wohnungen in Jena bis zu seiner Verhaftung gewohnt.
b) Schule, Ausbildung und Arbeit
i) Von 1981 bis 1991 habe er verschiedene Polytechnische Schulen (Realschule) besucht. In der 9. Klasse sei er sitzen geblieben. Er wisse nicht mehr, ob er die Klasse wiederholt oder ein Berufsvorbereitungsjahr gemacht habe.
ii) Anschließend habe er vier bis fünf Monate eine Ausbildung zum Verkäufer absolviert, die er abgebrochen habe.
iii) Nach einer vorübergehenden Arbeit in einem Reinigungsuntemehmen habe er dann 1996/1998 eine Ausbildung zum Handelsfachpacker absolviert und sei anschließend bis zum Jahr 2000 in einem Teppichfachmarkt in Jena und Wernsdorf angestellt gewesen.
iv) In der Folgezeit habe er ein Interesse für Computer entwickelt. Das Arbeitsamt habe seine Umschulung zum Fachinformatiker bewilligt, die er 2003 erfolgreich abgeschlossen habe.
v) Ende 2003 bis 2007 sei er arbeitslos gewesen. Auch wegen seiner politischen Aktivitäten habe er Arbeitsplätze nicht erhalten. Ende 2005 bis Mitte 2007 habe er sich zum Programmierer/Hardware weitergebildet.
vi) Vom 01. Oktober 2007 bis zu seiner Verhaftung habe er Berufspraxis als Feinelektroniker erworben.
c) Beziehungen, Heirat und Kinder
i) Seine erste große Liebe sei 1989 in den Westen gezogen.
ii) 2002 habe er seine Frau J. kennengelernt, die er 2005 geheiratet habe. Das Verhältnis zu seiner Frau sei sehr gut. Sie habe ihn mehrfach besucht. 2004 sei seine Tochter ..., 2006 seine Tochter ... geboren worden.
d) Alkohol, Drogen und Krankheiten
i) Er trinke Alkohol. Als er den Führerschein neu gehabt habe, habe er wenig getrunken. Ab 2008/2009 habe er angefangen, jeden Abend ein Feierabendbier zu trinken.
ii) Er habe nie Drogen genommen.
iii) Er habe keine ernsthaften Erkrankungen gehabt, einmal habe er einen Kieferbruch erlitten.
2) Angaben zum politischen Werdegang
Seit seiner frühesten Jugend habe er sich für Politik interessiert. Den Rücktritt von Erich Honecker habe er im Radio verfolgt. Sie hätten auf ein freies Leben gehofft. Da kein Wechsel in der Staatsführung eingetreten sei, habe er sich 1989 an den Montagsdemonstrationen beteiligt. Nach der Wiedervereinigung habe man mit den neuen Verhältnissen klarkommen müssen. Man habe versucht, sich einem politischen Lager zugehörig zu fühlen, ohne dass dahinter eine gefestigte Meinung gestanden habe.
Die Jugendlichen seien in zwei Lager geteilt gewesen, die einen eher national, die anderen ablehnend. Das sei zum Teil auch von dem Wohnort abhängig gewesen. Die Zugehörigkeit habe sich an der Kleidung und bei der Musik gezeigt. Er habe schon immer Nationalstolz gehabt, habe sich rechts zugehörig gefühlt. Über Freunde, die all diejenigen für Nazis gehalten hätten, die eine Deutschlandfahne geschwenkt hätten, habe er sich gewundert. Er habe sich der Gruppe in Lobeda angeschlossen. Dort sei man eher rechts gewesen. Er habe Chevignon Kleidung gehabt, aber keine Bomberjacke oder Springerstiefel.
b) Politisches Engagement
i) 1992 oder 1993 habe er versucht, sich in den Wahlkampf der NPD oder der DNP einzubringen. Er habe Plakate kleben dürfen. Er wisse nicht mehr, was darauf gestanden habe. Er sei begeistert gewesen, wie organisiert und diszipliniert alles abgelaufen sei. Das habe er gut gefunden.
ii) Wegen seiner Freundschaft zu A. K... sei er 1994 auf Veranstaltungen, Konzerte und zu dem Stammtisch in Rudolstadt gegangen, ab 1995 auf Demonstrationen.
iii) Die Szene habe „Skins“ und „Scheitel“ unterschieden. Erstere seien an Musik und Spaß interessiert gewesen, letztere hätten an Politik Interesse gehabt. Er sei ein „Scheitel“ gewesen.
iv) 1999 seien große Teile derjenigen, die sich als „Thüringer Heimatschutz“ verstanden hätten, in die NPD eingetreten, um einem Verbot des „Thüringer Heimatschutzes“ entgegen zu wirken. Er sei überrascht gewesen als ihm T. B... einen Zettel hingehalten und ihn aufgefordert habe, diesen auszufüllen und zu unterschreiben. A. K... sei schon Mitglied in der NPD gewesen.
(1) T. B... habe dann jemanden für den Landesvorstand gesucht und habe auf ihn eingeredet. Er sei dann als Landesschulungsleiter gewählt worden. 2000 habe es eine Brauchtumsschulung mit E. Sch... in der Froschmühle gegeben, an der er teilgenommen habe.
(2) Erster Vorsitzender des NPD Kreisverbandes Jena sei C. S... geworden. Er, R. W..., sei Stellvertreter gewesen. Da es Stimmen gegeben habe, C. S... sei für diese Position zu jung, habe er, R. W..., den Vorsitz übernommen. Die Parteiarbeit habe ihm gelegen.
(3) Im Jahr 2000 sei in Winzerla ein Ortschaftsrat eingerichtet worden. Auf Vorschlag des C. S... sei er in den Ortschaftsrat gewählt worden. Es sei ihm nicht um Parteipolitik gegangen, sondern um Jugendarbeit und die Außendarstellung des Stadtteils. Er habe sich um das Freizeitangebot für Jugendliche gekümmert, ein Bürgerbüro eingerichtet und eine Internetseite aufgebaut. Der Vorsitzende des Ausländerbeirats habe ein Treffen mit ihm abgelehnt.
(4) 2001 sei er Pressesprecher der NPD Thüringen geworden.
(5) Nach der Enttarnung des T. B... sei er stellvertretender Landesvorsitzender der NPD geworden.
(6) 2002 sei er aus dem Ortschaftrat ausgeschieden, da er nach Lobeda umgezogen sei. Dort sei er wieder in den Ortschaftsrat gewählt worden und nach einem Jahr erneut wegen Umzugs ausgeschieden.
(7) Anschließend habe er bis 2008 verschiedene Ämter in der NPD bekleidet.
(8) 2010 sei er aus der NPD ausgetreten. An seiner Einstellung habe sich aber nichts geändert. Die Gründe für seinen Austritt wollte der Angeklagte W... zunächst nicht nennen. Schließlich gab er als Grund an, er habe fehlende Solidarität kritisiert.
3) Einlassung zur „Kameradschaft Jena“, zum „Nationalen Widerstand Jena“ und zum „Thüringer Heimatschutz“
i) Er sei ein einfaches Mitglied in der Kameradschaft gewesen. Damals habe er kein Organisationstalent gehabt.
(1) Mit Mitgliedschaft meine er das Zahlen eines Mitgliedsbeitrages. Es habe keine Ausweise gegeben. Er wisse nicht wann, wo und von wem die Kameradschaft gegründet worden sei. Sie hätten wohl gesagt, dass es in anderen Städten Kameradschaften gäbe, und dass sie jetzt auch eine machen müssten. Er wisse aber nicht, ob es wirklich so gewesen sei.
(2) Mitglieder seien neben ihm A. K..., U. B... und H. G... gewesen. Es seien aber noch mehr dabei gewesen, etwa T. T..., der aber schnell wieder die Lust verloren habe. U. M... habe sich erst später eingebracht. Er wisse nicht, ob U. M... ein Mitglied gewesen sei. B. Z... habe er nicht als Mitglied, sondern als Begleitung des U. B... in Erinnerung. St. A... sei höchstens kurz Mitglied gewesen.
(3) Sie hätten sich nicht als autoritärer Kreis verstanden. Sie hätten mehr Qualität als Quantität haben wollen. Anders als in Rudolstadt hätten sie nicht jeden aufgenommen.
ii) Zu den Zielen der „Kameradschaft Jena“ („KSJ“) machte der Angeklagte W... folgende Angaben:
(1) Die Kameradschaft sei ein Zusammenschluss von Menschen mit einer positiven Einstellung zur Heimat gewesen. Man sei nicht unpolitisch gewesen, habe aber auf schon Fertiges zurückgegriffen. Es seien Schnipsel „KSJ wünscht allen ein schönes Fest“ von einem Riesenrad geworfen worden. Konsens sei die Forderung nach einem eigenen Jugendclub gewesen. Große Diskurse habe es nicht gegeben. Auf Kameradschaftsabenden sei es vielmehr um Interna wie Mitgliedsbeiträge oder das Rauchen bei Sitzungen gegangen,
(2) Ziel der Kameradschaft Jena sei es gewesen, den Verfall der Kultur zu verhindern. Sie hätten sich zur ganzen Geschichte bekannt, nicht von einem Teil abgewandt und gesagt, das müsse verteufelt werden. Er meine, dass man die deutsche Geschichte auf zwölf Jahre reduziere und dabei vergesse, dass sie seit Jahrtausenden bestehe. Er reduziere sie nicht. Er verherrliche sie auch nicht. Er meine, die Aufarbeitung sei einseitig. Man schaue nur, welche Schuld trage Deutschland, nicht aber, welche der Amerikaner, der Engländer, der Franzose oder der Pole. In Dresden würden die Opferzahlen heruntergerechnet.
(3) Er könne sich nicht an politische Gespräche erinnern. Sie seien aber nicht unpolitisch gewesen, hätten Flugblätter, an deren Inhalt er sich nicht erinnern könne, verteilt. Er widerspreche A. K..., dass sie die selbst geschrieben hätten.
b) „Nationaler Widerstand Jena“
i) Da T. B... die Sektion Jena des „Thüringer Heimatschutzes“ gegründet habe, seien die Aktivitäten der „Kameradschaft Jena“ eingeschlafen. 1998 oder 1999 habe T. B... den „Nationalen Widerstand Jena“ geschaffen und einen Speicherplatz für eine Internetseite zur Verfügung gestellt. Den Namen habe T. B... festgelegt. Er, R. W... habe den ersten Entwurf der Homepage gemacht.
Der „Nationale Widerstand Jena“ habe plötzlich bestanden. Er sei ein Zusammenschluss aller national Aktiven in und um Jena, der NPD, der „Jungen Nationaldemokraten“ (JN) und der Sektion Jena des „Thüringer Heimatschutzes“ gewesen.
ii) Der „Nationale Widerstand Jena“ sei kein Verein, sondern ein loser Zusammenschluss gewesen. Zur Vorsicht, dass man nicht über Strukturen verfüge, die der Staat verbieten könne, habe es keine Treffen gegeben. Mangels Treffen habe es auch keine Meinungsbildung gegeben. Es habe immer wieder Aussteiger gegeben. Das sei kein Problem gewesen.
iii) Der „Nationale Widerstand Jena“ habe Gewalt abgelehnt. Ziel sei es gewesen, das Volk in den Vordergrund zu stellen und die Kultur vor dem Verfall zu schützen. Sie hätten nicht ein Volk über das andere gestellt. Auch das „Fest der Völker“ habe die Forderung nach einem Europa der Vaterländer enthalten. Ausländer und Asylpolitik hätten für sie nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Sie seien nicht gegen Ausländer gewesen, sondern gegen die Ausländerpolitik.
iv) 2009 sei der „Nationale Widerstand Jena“ im „Freien Netz Jena“ aufgegangen.
c) „Thüringer Heimatschutz“
i) Er wisse nicht, ab wann der „Thüringer Heimatschutz“ bestanden habe. Es sei schwierig zu sagen, was das gewesen sei. Jeder habe sich zugehörig fühlen können.
ii) Es habe „Mittwochs-Stammtische“ gegeben. Das sei eine feste Anlaufstelle für Gleichgesinnte gewesen. Politik habe eine untergeordnete Rolle gespielt. Es habe keine Reden gegeben. Das wäre unsinnig gewesen, da einige sehr dem Alkohol zugesprochen hätten. T. B... habe sehr viel Informationsmaterial gebracht, das kostenlos weitergegeben worden sei.
iii) Auf Sonntagstreffen sei in ruhiger Atmosphäre besprochen worden, welche Aktivitäten man unterstützen wolle. So sei eine Aufspaltung der Mobilisierung verhindert worden. Es seien auch rechtliche Schritte gegen die Polizei besprochen worden. Teilgenommen hätten Leute aus Thüringen. Er habe keine Erinnerung an U. B... U. M... oder die Angeklagte Z... bei den Sonntagstreffen. Die Treffen seien oft Ziel der Linken gewesen.
iv) Nach der Enttarnung von T. B... sei unter dem Namen „Thüringer Heimatschutz“ gearbeitet worden. So hätten sie bei dem Jahrhunderthochwasser 2000 geholfen.
v) M. B... habe 2005 versucht, den „Thüringer Heimatschutz“ zu reaktivieren. Sie hätten das abgelehnt, da sie befürchtet hätten, dass das schnell zu einem Verbot hätten führen können.
vi) Ein 6 × 2 m großes Banner „Der Gott, der Eisen wachsen ließ...“, das 2011 am Schulungszentrum, dem „Braunen Haus“ angebracht gewesen sei, habe er als Relikt des „Thüringer Heimatschutzes“ gesehen.
4) Einlassung zu der Zeit vor dem Untertauchen von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z...
a) 1991 bis 1993 habe er U. B... und J. H... an der Tischtennisplatte getroffen. Der Angeklagte G... sei da noch nicht dabei gewesen.
b) 1993 bis 1994 sei er regelmäßig in einer Jugendclique gewesen. Der Angeklagte G... sei dabei gewesen, möglicherweise auch J. H... und U. B..., nicht aber U. M..., die Angeklagte Z... oder der Angeklagte S....
c) Ende 1993/Anfang 1994 habe er über die Freundin von U. F... J. H... im A. Jugendclub getroffen. Ob U. B... gewesen sei, wisse er nicht. U. M... die Angeklagte Z... und der Angeklagte S... seien nicht da gewesen.
d) 1994 habe er den Führerschein bekommen. Es habe dann keine festen Treffpunkte gegeben. Er sei mit A. K... herumgefahren. U. M... die Angeklagte Z... und St. A... habe er auch einmal auf einer Dorfdisco-Veranstaltung getroffen. Er erinnere sich an ein Skinkonzert in Rudolstadt, auf das er mit A. K... gefahren sei. Das sei der Beginn von vielen Fahrten zu den „Mittwochsstammtischen“ in Rudolstadt gewesen. U. B... sei da wohl schon dort gewesen, da er damals mit A. D... aus Rudolstadt befreundet gewesen sei. Den Angeklagten G... habe er öfters zu Hause getroffen, ob auch auf den Stammtischen, wisse er nicht.
e) Ab Ende 1994/Anfang 1995 sei der Winzerclub regelmäßiger Treffpunkt geworden, um die Abendgestaltung nicht dem Zufall zu überlassen. Dort habe er mit St. A... und U. B... Karten gespielt. Die Angeklagte Z... habe er da erstmals bewusst als Freundin von U. B... wahrgenommen. Auch U. M... sei da gewesen.
f) Ab 1996 habe er seine Freizeit in Lobeda-West verbracht. Dort hätten A. und Ch. K... gewohnt. In dem dortigen Jugendclub habe er J. W... kennengelernt. Gelegentlich habe er dort A. K... und U. B... getroffen. Keine Erinnerung habe er an die Angeklagte Z..., U. M... und den Angeklagten G...
g) Der Freundeskreis um J. H... und C. C... habe ihm bei der Renovierung seiner Wohnung und beim Umzug geholfen. U. B..., U. M... die Angeklagte Z... und A. K... habe er da immer seltener gesehen. Er habe gewusst, dass die Angeklagte Z... eigene Wohnung in Winzerla gehabt habe. Der Angeklagte G... habe zu dieser Zeit wohl schon in Hannover gewohnt.
h) Zusammenfassend führte der Angeklagte aus, sie hätten unabhängig von den Treffen unterschiedliche politische Veranstaltungen besucht, etwa den „Röderprozess“ in Frankfurt. Von dort gäbe es ein Bild von ihm, auf dem auch U. B... schreiend zu sehen sei. U. B... habe geschrien, da das Auto von U. M... beschädigt worden sei und wegen eines Angriffs, bei dem Steine geworfen worden seien. Sie hätten auch gemeinsam Volksfeste und Geburtstagsfeiern besucht. Er sei spontan mit K. St..., dem Angeklagten G... der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... gemeinsam in den Urlaub gefahren, etwa in die Tschechische Republik oder mit der Angeklagten Z..., U. M... und dem Angeklagten G... nach Ungarn.
5) Einlassung zu einzelnen Personen
a) Es sei schwierig, Personen zu beurteilen, da die Einschätzung sehr subjektiv sei.
i) U. B... kenne er seit 1992. Er sei introvertiert gewesen und habe einen trockenen Humor gehabt.
ii) Als er ihn kennen gelernt habe, sei U. B... schon in Militärhosen rumgelaufen. Er habe ein großes Interesse an Waffen gehabt, von der Axt bis zur Zwille. U. B... habe ein Messer gehabt, einen Wurfstern und eine CO2-Pistole. Einmal habe er einen Wurfanker gekauft, für den er keine Verwendung gehabt habe. Soweit er wisse, habe U. B... vor dem Untertauchen keine scharfen Waffen gehabt.
iii) Es sei jedem selbst überlassen geblieben, ob man sich zum Zweck der Selbstverteidigung habe bewaffnen wollen. Er, R. W..., habe nur ein Luftgewehr besessen.
i) Er wisse nicht, wann er U. M... kennengelernt habe.
ii) U. M... sei ein „Schwiegermuttertyp“ gewesen, kontaktfreudig und redegewandt, egal ob auf Partys, Demonstrationen oder im Polizeigewahrsam.
d) Zu der Angeklagten B. Z...
i) Er wisse auch nicht, wann er die Angeklagte Z... kennen gelernt habe.
ii) Man habe mit ihr gut und lange reden können. Sie sei schlagfertig gewesen. Sie sei ihm wegen ihrer offenen Art sympathisch gewesen. Wenn sie blöd angeredet worden sei, habe sie eine Antwort parat gehabt. Sie habe mit ihrer Meinung nicht hinter dem Berg gehalten. Sie hätte es jemandem offen gesagt, wenn sie ihn nicht gemocht hätte.
e) Zu U. B... U. M... und der Angeklagten Z...
i) Die drei seien freundschaftlich miteinander umgegangen.
ii) A. K... der Angeklagte G..., er, R. W..., und die drei hätten einen schwarzen Humor gehabt, der für Außenstehende sicher grenzwertig gewesen sei.
iii) Ihm sei bekannt gewesen, dass die Angeklagte Z... zunächst eine Beziehung zu U. M... und dann zu U. B... gehabt habe. Als er sie kennengelernt habe, sei sie schon mit U. B... zusammen gewesen. Es habe eine Zeitlang keinen Kontakt der Angeklagten Z... zu den beiden U.s gegeben.
iv) Es habe gemeinsame Urlaube mit den dreien gegeben, 1996 in Ungarn und davor ein paar Mal in Tschechien.
f) Zu dem Angeklagten G...
i) H. G... habe er bereits vor der Wende kennengelernt. Er wisse nicht, wo. 1992/1993 habe er ihn wieder in einem Jugendclub getroffen und dann den Kontakt aufrechterhalten.
ii) Mit dem Angeklagten G... habe ihn ein starker Drang zum Glücksspiel verbunden.
(1) Begonnen habe er mit dem Glücksspiel als er, R. W... noch keine 18 Jahre alt gewesen sei. 1997 habe er eine eigene Wohnung bekommen, die er habe finanzieren müssen. Da sei es schlagartig besser geworden, es habe aber noch nicht aufgehört. Durch die Freundschaft mit J. W... habe sich das geändert. Sie habe ihm einen Automaten geschenkt, mit dem er zu Hause habe spielen können.
(2) Die Intensität des Spielens sei von den finanziellen Mitteln abhängig gewesen. Wenn man Geld bekommen habe, sei er zum Zocken in einer Spielothek gegangen, manchmal mit dem Angeklagten G..., H. G... habe über einen Dispokredit verfügt und auch Geld von der Bank verspielt.
(3) Er, R. W..., habe immer alles verloren. Von H. G... wisse er das nicht. Wenn er mit dem Angeklagten G... gespielt habe, sei der Gewinn geteilt worden.
(4) Er wisse nicht, in welchem Zeitraum der Angeklagte G... gespielt habe. Eventuell 1994 bis 1996, dann habe er eine Umschulung gemacht und sei nicht mehr in Jena gewesen. Er habe mal von einer Therapie gesprochen, die er gemacht habe oder habe machen wollen. Wenn H. G... von Hannover gekommen sei, habe er spielen wollen. Das sei 2001 oder 2002 gewesen.
(5) Der Kontakt zu H. G... habe sich reduziert als dieser nach Hannover gezogen sei. Anfangs habe er, R. W..., ihn noch besucht.
(6) Bei einem gemeinsamen Besuch bei H. G... Schwester habe ihm H. G... erzählt, dass er manchmal Drogen nehme. Selbst beobachtet habe er beim Angeklagten G... weder den Konsum von Drogen noch Ausfallerscheinungen. Der Angeklagte G... sei immer ein „Zappelphilipp“ gewesen, der seine Beine nicht habe stillhalten können. Der Angeklagte G... sei auch tollpatschig gewesen. Er habe einmal auf einer Landkarte einen Fluss mit einer Straße verwechselt.
g) Zu dem Angeklagten S...
i) C. S... habe er 1997 oder 1998 kennengelernt.
ii) Wenn C. S... ihn, W..., zu einem Treffen der „Jungen Nationaldemokraten“ mitgenommen habe, seien da viele Leute gewesen, die C. S... habe motivieren können und die zu ihm aufgesehen hätten.
iii) 2005 oder 2006 habe er C. S... zufällig getroffen und habe ihm gesagt, dass so einer wie er fehlen würde, der selbständig sei und Menschen motivieren könne.
i) T. B... habe er auf einem Konzert in Rudolstadt kennengelernt. Das sei der Grund gewesen, warum sie dann immer zu den Stammtischen gefahren seien.
ii) Gerüchte, dass T. B... ein V-Mann sei, habe es schon immer gegeben. Bis zu dessen Enttarnung habe er sich das aber nicht vorstellen können. T. B... sei sehr engagiert gewesen, bemüht, etwas zu bewegen. Mit T. B... habe er nicht über dessen V-Mann-Tätigkeit geredet. Er, R. W..., habe das als Verrat angesehen.
Für ihn sei das inakzeptabel gewesen. Aus den Akten wisse er, dass er den Kontakt zu T. B... im April/Mai 2001 abgebrochen habe.
i) Zu Th. M... (vorm. S...)
Der sei ihm nur namentlich bekannt. Er habe keine Erinnerung an ein Aufeinandertreffen.
F. Li... kenne er aus dem „M.“. Es sei keine Freundschaft gewesen. Es habe ihn gestört, dass sie dort mit der Szene Geld verdient hätten, das nicht wieder in die Szene geflossen sei.
A. Sch... kenne er aus dem „M.“. Es sei keine Freundschaft gewesen. Sie hätten sich gegrüßt.
l) Das „M.“ sei zunächst in der B.straße gewesen, da sei er häufiger gewesen. Nach dem Umzug in die W.gasse sei er nicht mehr so oft dort gewesen.
J. L... kenne er aus der Schule vom Sehen. Er habe ihn nicht persönlich gekannt. Er habe ihn einmal wegen einer Demonstration zum 1. Mai angesprochen. J. L... sei eine auffällige Person gewesen. Er habe in einer Garage in der Nähe der Schule an Fahrzeugen herumgeschraubt.
E. Th... kenne er nur vom Sehen. Dieser habe in unmittelbarer Nähe bei ihm gewohnt. E. Th... sei nie auf dem Fußballplatz oder bei der Clique gewesen. Er habe zur Jugendweihe ein Motorrad bekommen. E. Th... sei mit einer Bomberjacke herumgelaufen.
o) Personen, die er nicht kenne
Folgende Personen kenne er nicht: A. E..., S. E..., M. E..., M. D... M.-F. B... G. Fie..., A. F... J. We... M. S..., Th. R..., C. Sz... und H. U. Mü....
6) Einlassung zu einer Puppentorso-Aktion, zur Anmietung einer Garage und zur Einstellung zu Gewalt.
i) Er habe keine Erinnerung, wer für die Aktion die Initiative ergriffen habe. Wohl einer der U.s habe ihn angesprochen, auf keinen Fall die Angeklagte Z... oder K. S... Er sei gefragt worden, ob er mitmache. Anfangs habe er sich geweigert. Es sei gesagt worden, er habe ein Gerät, um den Polizeifunk abzuhören. Das werde gebraucht. Er solle Schmiere stehen und für ein Alibi zur Verfügung stehen. Das sei fertig geplant gewesen.
ii) Die Angeklagte Z... U. B..., U. M..., K. S... und er seien involviert gewesen. Sie seien zu einem Geburtstag nach Schwarzbach gefahren und dann nach Jena zurück. Sie seien kurz bei der Angeklagten Z... gewesen. Dann seien sie mit dem Auto von M... zu einer Brücke gefahren. Die Angeklagte Z... sei nicht dabei gewesen, das hätte keinen Sinn gemacht. Er sei bei dem Aufhängen beteiligt gewesen, habe Schmiere gestanden und den Polizeifunk abgehört. K. S... habe Hütchen aufgestellt und sei Alibizeuge gewesen. Er habe keine Erinnerung daran, dass er, R. W..., beim Aufstellen geholfen habe.
iii) Das Ganze sei erfolgt, um eine Reaktion der Presse zu erreichen, die nicht mehr über ihre Flugblattaktionen habe berichten wollen. Für ihn sei der Puppentorso eine Trotzreaktion gewesen, über die auf jeden Fall habe berichtet werden müssen.
b) Zur Anmietung einer Garage
i) Folge des Aufhängens des Puppentorsos sei eine Durchsuchungswelle gewesen, bei der Vieles mitgenommen worden sei und wieder habe herausgegeben werden müssen.
ii) U. B... sei auf die Idee gekommen, eine Garage oder ein Gartenhaus anzumieten, um dort Sachen zu lagern, damit sie dort im Fall einer Durchsuchung sicherer seien. U. B... habe ihn gefragt, ob er wisse, wo man so etwas anmieten könne und ob er, R. W..., etwas zum Verstecken habe. Irgendwann habe er dann erfahren, dass U. B... eine Garage gehabt habe.
iii) Erst nach 1998 habe er erfahren, dass die Angeklagte Z... eine Garage angemietet habe,
c) Zur Einstellung zu Gewalt
i) Das Verhalten von U. B... und U. M... habe nie Anlass gegeben, zu vermuten, dass es zu so schwerwiegenden Straftaten kommen werde. Ausländer seien kein Thema gewesen.
ii) Er sei einmal auf dem Weg zu dem Lokal „Modul“ gewesen. Dort habe er einen Menschenauflauf gesehen. U. B... sei auf der Straße gelegen. U. M... und die Angeklagte Z... habe er nicht gesehen. Es sei einer gekommen und habe gesagt, er solle sich entfernen. Er habe dann U. M... mit einem lädierten Gesicht gesehen. A. K... habe eine zerrissene Kleidung gehabt. Es sei eine Kneipenschlägerei gewesen.
iii) Er wisse nicht mehr, ob er von Bomben-/Briefbombenattrappen Kenntnis gehabt habe. Man habe nicht davon gesprochen, da man davon ausgegangen sei, dass die Szene mit Spitzeln durchsetzt gewesen sei. Er habe deshalb auch nicht nachgefragt. Möglicherweise habe er aus den Medien erfahren, dass U. B... und U. M... beteiligt gewesen sein sollen. Vermutlich nach dem Untertauchen habe er erfahren, dass TNT als Provokation beigegeben worden sein soll. Provokationen hätten sie gerne gemacht, man denke nur an die braunen Uniformen. Auch die Puppe und der Koffer seien nur Provokationen gewesen. Er sei nie auf die Idee gekommen, dass die U.s zu Morden in der Lage gewesen seien.
7) Einlassung zum Untertauchen von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... zum Kontakt zu den Untergetauchten sowie zur Unterstützung und zu Aufträgen
a) Einlassung zum Untertauchen
i) Die drei seien nicht wegen der Bombenattrappen untergetaucht, sondern wegen des TNT in der Garage.
ii) Am 26. Januar 1998 habe es eine Durchsuchung gegeben. U. B... sei es dabei möglich gewesen, zu gehen.
iii) Er wisse nicht, ob U. B... oder U. M... oder andere zu ihm gekommen seien. Er sei gefragt worden, von wem wisse er nicht mehr, ob man seinen Peugeot haben könne. Es sei damals üblich gewesen, sein Auto zu verleihen, zumal er das Auto von U. M...
als Ersatz bekommen habe, Der Pkw des U. M... sei dann plötzlich weg gewesen. An Fahrten mit Prof. M... könne er sich nicht erinnern.
iv) Er habe keine Erinnerung an ein Treffen mit J. W... und V. He... in seiner Wohnung. Er sei in Erfurt in der Berufsschule gewesen. Abends sei er mit J. W... zu J. H... gegangen, da es nicht unüblich gewesen sei, dass noch Durchsuchungen nachgeschoben worden seien.
v) Am nächsten Tag sei er mit dem Auto von U. M..., von dem er nicht wisse, wie er an dieses gekommen sei, nach Erfurt zur Schule gefahren.
vi) Telefonisch habe er erfahren, dass sein Pkw mit einem Defekt liegen geblieben und wo der Schlüssel zu finden sei. Die drei seien mit dem Pkw in Hannover gewesen und nur mit Mühe aus einer Polizeikontrolle herausgekommen. Er sei mit J. H... zu seinem Pkw, der auf einem Feldweg bei einer Gartensiedlung nahe der Autobahn A4 gestanden sei, gefahren. Das Kennzeichen sei im Wagen gelegen, das Getriebe wohl defekt gewesen. Sie hätten den Pkw zu einer Tankstelle geschleppt, um ihn später abzuholen. Er wisse nicht mehr, wie der Pkw zu ihm nach Hause gekommen sei. Da Geld für eine Reparatur gefehlt habe, sei das Auto dann hinter dem Haus gestanden.
b) Einlassung zum Kontakt zu den Untergetauchten
i) Der Angeklagte W... ließ sich zu telefonischen Kontakten über ein Telefonzellensystem, zu persönlichen Treffen mit den Untergetauchten und zum Abbruch des Kontaktes ein.
ii) Zum Telefonzellensystem
(1) Zur Kontaktaufnahme mit den dreien habe es ein Telefonzellensystem gegeben, das bereits seit 1997 bestanden habe. Es sei eine Telefonzelle und eine Uhrzeit, etwa „Jena 4 um 19:00 Uhr“, festgelegt worden. Dort seien dann Veranstaltungen besprochen worden, die nicht über Funktelefone gehen sollten. Es habe mehr als zwei derartige Telefonzellen gegeben. In dieses System seien die politisch Aktiven integriert gewesen, die zu Demonstrationen gefahren seien: U. M..., U. B..., A. K... und er, R. W... An die Angeklagte Z... habe er keine Erinnerung. Der Angeklagte G... sei 1997 bereits in Hannover gewesen.
(2) An den ersten telefonischen Kontakt mit den dreien habe er keine Erinnerung mehr. Es sei zu verschiedenen Telefonaten gekommen. Er habe mit U. B..., U. M... und einem unbekannten Mann telefoniert, der gesagt habe, er habe einen Auftrag von den U.s, von den dreien, die bräuchten noch Verschiedenes. An ein Telefonat mit der Angeklagten Z... habe er keine Erinnerung.
(3) J. K... habe sein Telefon zur Verfügung gestellt, aber das wisse er nicht genau. Es könne sein, dass die beiden U.s bei dem ersten Telefonat gesagt haben, sie sollten dort auf dem Anrufbeantworter anrufen. J. H... war bei der Polizei nicht aufgefallen. J. H... habe von sich aus geholfen, er habe gesagt, er mache das gerne. J. H... sei mit U. B... freundschaftlich verbunden gewesen. Irgendwann sei das mit dem Anrufbeantworter von J. H... dann vorbei gewesen, er wisse nicht warum.
(4) Anfangs seien feste Zeiten für Anrufe ausgemacht worden. Zum Teil sei auch zurückgerufen worden. Die Telefonate seien so abgelaufen, dass man eine Nummer gewählt und dann eine Auskunft erhalten habe, wann und wo telefoniert werden solle und ob er bei dem Telefonat anwesend sein solle. Irgendwann sei es dann besser geworden als er, R. W... auf ein Handy habe anrufen können, wobei dann die Telefonnummer einer Telefonzelle mitgeteilt worden sei.
(5) Er habe ein Telefonat des U. B... mit dessen Eltern vermittelt. Dazu habe er einen Zettel mit dem Telefonkontakt in deren Briefkasten geworfen. Ein Gespräch des U. M... mit dessen Eltern sei nicht hergestellt worden. U. M... habe nur Grüße ausrichten lassen. Hiervon habe er T. B... unterrichtet.
(6) Irgendwann habe C. S... die Telefonate übernommen. Er habe keine Erinnerung daran, dass er, R. W..., oder A. K... diesen angesprochen hätten. Am 254. Hauptverhandlungstag erklärte der Angeklagte W... dazu, er meine, dass A. K... nicht lange in den Telefonkontakt eingebunden gewesen sei und erst er, R. W..., mit den dreien telefoniert und dann den Angeklagten C. S... angesprochen habe. Er habe keine Erinnerung, wer das entschieden habe. Er wisse nicht mehr, über welchen Zeitraum C. S... telefoniert habe, es könne 1998 gewesen sein und noch 1999 bis in das Jahr 2000, wie er es selber sage. Irgendwann habe C. S... dann seinen Rücktritt erklärt und er, R. W... habe den Kontakt von Telefonzellen in Winzerla und Lobeda-West aus wieder übernommen.
(7) Er könne nicht sagen, wie viele Telefonate es gewesen seien. Wenn es etwas Wichtiges gegeben habe, habe es sein können, dass sie wöchentlich gesprochen hätten, zum Teil aber auch wochenlang nicht.
iii) Treffen mit den Untergetauchten
(1) Zu Treffen der Untergetauchten mit der Familie B... könne er nichts sagen. Er wisse nicht, ob er davon Kenntnis gehabt habe.
(2) Der Angeklagte W... berichtete von drei persönlichen Treffen mit den Untergetauchten.
(a) Erstes Treffen zwischen dem 03. März und dem 01. Mai 1998 in Chemnitz
(i) Es sei ihm vorgegeben worden, bei einer Tankstelle auf eine Person zu warten. Es sei ein Mann mit Glatze gekommen, den er nicht gekannt habe. Sie seien mit dessen VW-Polo zu einer Altbauwohnung in Chemnitz gefahren. Dort habe er U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... getroffen. Andere Personen seien nicht anwesend gewesen.
(ii) Er sei durch ein großes Zimmer und dann durch ein Schlauchzimmer gegangen. Die Wohnung habe er nicht in den Akten gefunden.
(iii) Er wisse nicht mehr, was gesprochen worden sei. Vermutlich habe er Sachen mitgenommen. Es sei aber auch möglich, dass das Treffen erfolgt sei, um etwas zu besprechen.
(iv) Die zeitliche Einordnung des Treffens habe er danach vorgenommen, dass er den Mann mit Glatze auf der 1. Mai-Demonstration wiedergesehen habe, zumindest nehme er das an.
(b) Zweites Treffen Anfang 1999 in Chemnitz
(i) Das zweite Treffen habe Anfang 1999 stattgefunden. Die zeitliche Einordnung habe er anhand von Observationsfotos vorgenommen, als sie zu Rechtsanwalt E... gefahren seien.
(ii) Bei diesem Treffen in Chemnitz sei keine Person dazwischengeschaltet gewesen. Ihm sei mehrmals eingeschärft worden, aufzupassen, dass er nicht verfolgt werde. Er sei nicht mit seinem Pkw gefahren. Das Treffen habe bei einem Einkaufszentrum in Chemnitz stattgefunden. U. M... habe ihn abgeholt und hingebracht. Das Einkaufszentrum sei L-förmig und nicht groß gewesen. Es habe Stahltreppen zu den Geschäften und einen Park in der Nähe gegeben.
(iii) Es sei um Vollmachten gegangen, definitiv von der Angeklagten Z..., nicht ausschließbar auch von U. B... und U. M... Er habe keine Erinnerung mehr, ob er Vollmachten bekommen oder Formulare übergeben habe. Er gehe davon aus, dass es bei der Angeklagten Z... um die Vertretung durch Rechtsanwalt E..., bei U. ... durch Rechtsanwalt Th... gegangen sei. Er habe keine Erinnerung, ob U. M... zu dieser Zeit schon einen Anwalt gehabt habe.
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Er vermute, dass er die Vollmacht von Z... zu Rechtsanwalt E... gebracht habe. Er sei mit C. S... zu diesem gefahren. Es sei um die drei gegangen, aber auch um eine Strafsache von ihm, R. W...
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Er habe eine vage Erinnerung, dass er bei Rechtsanwalt Th... gewesen sei und man über ein Sich-Stellen von U. B... besprochen habe. Eventuell sei auch Frau B... mit dabei gewesen, das wisse er nicht genau. An den Inhalt des Gespräches habe er keine Erinnerung mehr. Es könne durchaus sein, dass bei den Kontakten mit U. B... der Punkt „Rechtsanwalt Th...“ und „Stellen“ ein Thema gewesen sei. Es sei ein Thema gewesen, welche Konsequenzen den dreien bei einem Stellen drohen würden. Eine konkrete Erinnerung habe er aber nicht. Es könne sein, dass acht bis zehn Jahre Haft im Raum gestanden hätten.
(iv) Er könne sich bei diesem Treffen an einen ungewöhnlichen Wunsch von U. B..., mit dem er alleine zusammengestanden sei, nach einer Waffe erinnern.
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U. B... habe ihn gebeten, eine Pistole mit scharfer Munition zu besorgen, ein deutsches Fabrikat, keinen Revolver. Auf seinen, R. W...s, Einwand, er habe keine Ahnung davon, habe ihm U. B... erklärt, er solle sich keine Gedanken machen, falls sie nichts tauge, könnten sie sie weiterverkaufen. Er wisse nicht mehr, ob er von ihnen in der Gesamtheit gesprochen habe.
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Auf Frage, warum U. B... eine Waffe brauche, habe ihm dieser erklärt, er wolle sich nicht der Polizei stellen, lieber wolle er sich erschießen. Es sei gut möglich, dass auch über Haftzeiten gesprochen worden sei. Davon habe er in den Akten gelesen, habe aber keine Erinnerung daran.
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Auf Frage nach der Bezahlung, wenn er etwas gefunden habe, habe ihm U. B... erklärt, er solle bei T. B... nachfragen. Er, R. W..., habe gewusst, dass T. B... immer Geld gehabt habe. So habe T. B... auch Strafen des A. K... gezahlt. Das sei nicht ungewöhnlich gewesen, der Wunsch nach einer Waffe hingegen schon.
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U. B... habe gesagt, er brauche die Waffe in drei Monaten. Er habe U. B... gesagt, er schaue, was sich machen lasse. Tatsächlich habe er ihn hingehalten. Das sei eine gängige Taktik von ihm gewesen. Er habe nichts gemacht. Er habe nicht für einen Suizid verantwortlich sein wollen. Auf der Heimfahrt sei ihm eingefallen, U. B... habe noch dreieinhalb Jahre Haft offen gehabt, zu denen noch etwas dazu komme. Da habe ein Suizid für ihn, R. W..., plausibel geklungen.
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Irgendwann sei er von U. B... nochmals angesprochen worden, ob sich was ergeben habe. Er habe ihm erklärt, er, R. W..., habe etwas an der Hand, aber das habe nicht gestimmt.
(c) Drittes Treffen April oder Mai 2001 in Zwickau
(i) Kurz nach der Enttarnung des T. B... im April oder Mai 2001 hätten sich die drei mit ihm noch einmal treffen wollen. Er sei mit dem Zug nach Zwickau gefahren. Den Bahnhofsvorplatz von Zwickau habe er auf Fotos in der Hauptverhandlung erkannt. Er wisse nicht mehr, wer ihn abgeholt habe. Sie seien in einem Park gewesen.
(ii) Es habe ein Gespräch über die V-Mann-Tätigkeit des T. B... gegeben. Es sei um die Frage gegangen, ob T. B... etwas zu ihrem Aufenthalt gesagt haben könnte, was er, R. W..., für möglich gehalten habe. Wo sie damals gewohnt hätten, habe er, R. W..., damals nicht erfahren.
(iii) Es könne auch sein, dass darüber gesprochen worden sei, dass die Angeklagte Z... sich alleine stelle und die beiden U.s ins Ausland gingen. Das sei ein ständiges Thema gewesen, evtl. auch bei diesem Treffen.
Nach dem dritten Treffen habe es keinen Kontakt mehr zu den drei Untergetauchten gegeben, auch nicht telefonisch und auch nicht über Dritte. Er habe gebeten, den Kontakt zu ihm abzubrechen, weil T. B... aufgeflogen sei. Er, R. W..., habe nicht schuld daran sein wollen, wenn die drei auffliegen würden. Es hätte ja sein können, dass es wieder einen Spitzel in seinem Umfeld gebe. Die drei hätten das akzeptiert.
c) Unterstützung und Aufträge
i) Übergabe von Gegenständen
(1) Er wisse, dass er bei Frau M... gewesen sei und ihr erklärt habe, dass ihr Sohn erst einmal nicht kommen werde. Er habe auch mit den Eltern von U. B... gesprochen. Er habe von dort geholt, was man so gebraucht habe, wenn man weg gewesen sei: Kleidung und einen Videorecorder. Das Meiste sei von den Eltern des U. B... gekommen. Er wisse nicht mehr, ob er von der Mutter des U. M... etwas bekommen habe. Einmal sei U. M... ein Computerlaufwerk gebracht worden, er wisse aber nicht, von wem er das gehabt habe. Es könne sein, dass auch jemand bei der Oma der Angeklagten Z... gewesen sei.
(2) J. H... habe meistens Sachen transportiert, die er, R. W... bei den Eltern eingesammelt habe.
ii) Lebensverhältnisse und finanzielle Unterstützung
(1) Hinsichtlich der Lebensumstände der drei könne er nur spekulieren. Das habe ihn nicht interessiert. Er habe so wenig wie möglich wissen wollen. Sie hätten einmal gesagt, dass sie in einer eigenen Wohnung leben würden. Er habe nur von einer gewusst, in der er selber gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass sie in Chemnitz leben würden. Von einem Wohnungswechsel nach Zwickau habe er nicht erfahren. Er habe gedacht, es handle sich um eine Sicherheitsmaßnahme.
(2) Anfangs hätten die drei über Geldnot geklagt. Es habe die Frage nach finanzieller Unterstützung gegeben. Später sei Geldbedarf kein Thema mehr gewesen.
(3) Er habe nicht gefragt, wovon sie leben würden.
(4) Er selbst sei damals nicht kreditwürdig gewesen. Er habe eine Lehre gemacht und 410 DM verdient. Er hätte nicht einmal einen Dispokredit bekommen. Er hätte ihn nicht zurückzahlen können.
(5) Die ersten ein bis zwei Monate sei das Umfeld bereit gewesen zu spenden. Er erinnere sich an ein Rennecke-Konzert, bei dem es Behälter mit der Aufschrift „Spende“ oder „Kameraden in Not“ gegeben habe. Wer die Behälter aufgestellt habe, wisse er nicht, evtl. T. B.... Es sei eine Veranstaltung des „Thüringer Heimatschutzes“ gewesen.
(6) Im März 1999 habe er 500 DM von T. B... für die drei entgegengenommen und an C. S... weitergegeben. Das sei eine Ausnahme gewesen, da habe bei den dreien noch Geldnot geherrscht. Er habe sich aus dem Bereich Finanzen herausgehalten; das habe A. K... gemacht.
(7) Das „Pogromly-Spiel“ sei zur Unterstützung verkauft worden.
(a) Vor dem Untertauchen habe er das Spiel, das U. M... mitgebracht habe, einmal gespielt. Er habe es aber nicht so toll gefunden.
(b) Er wisse, dass es bei J. H... ein Zwischenlager gegeben habe, das habe dieser so angegeben. Er wisse auch, dass T. B... viele Spiele aufgekauft habe, wie viele, wisse er nicht. Es seien nicht mehr als 20 gewesen.
(c) Er glaube, A. K... habe den Großteil der Spiele an T. B... verkauft. Bei der Weiterleitung des Geldes habe es Unstimmigkeiten durch A. K... gegeben. U. B... habe gesagt, dass das Geld nicht angekommen sei. Er sei verärgert gewesen. Er, R. W... wisse nicht, ob A. K... konkret angesprochen worden sei. A. K... habe ihm gesagt, das Geld beziehungsweise die damit beschafften Ausweise seien aus dem Auto gestohlen worden. Er, R. W..., werde das den dreien schon gesagt haben, evtl. vermische er das aber. Er habe A. K... zum Vorwurf gemacht, dass das Geld weg sei. Es habe aber noch andere Unstimmigkeiten gegeben, so etwa, dass A. K... aus der NPD ausgetreten sei und nicht mehr gegrüßt habe.
(8) Auch J. H... habe einmal Geld hingebracht, wieviel und wie könne er nicht sagen. Er habe sich nicht darum gekümmert.
iii) Verbringen der drei ins Ausland
(1) Er wisse nicht, ob gleich von Anfang an Auslandspläne geschmiedet worden seien. Irgendwann habe es geheißen, dass die drei Personen ins Ausland gewollt hätten.
(2) Südafrika und Südamerika seien im Gespräch gewesen. Er, R. W..., habe keine Kontakte gehabt. Th. H... sei in diesem Zusammenhang für die Herstellung von Kontakten im Gespräch gewesen. Der Angeklagte G... sei als Ansprechpartner eingeschaltet gewesen.
(3) A. K... sei in Südafrika gewesen. Es habe sich um einen lang geplanten Urlaub gehandelt. A. K... sei nicht wegen der drei Personen dorthin gereist. Es habe dann geheißen, die drei könnten in Südafrika untergebracht werden. Es sei dann aber gescheitert, da unklar gewesen sei, wie sie nach Südafrika hätten reisen sollen. Es sei schwer zu sagen, ob es konkrete Pläne gegeben habe. Er habe damals nicht alles wissen müssen. A. K... habe mehrfach in Berlin und Südafrika nachgefragt. Auch bei Th. K... sei gefragt worden.
(4) Die Angeklagte Z... habe nicht ins Ausland gehen wollen.
(5) Er wisse nicht, warum es mit dem Ausland nicht geklappt habe.
iv) Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z...
(1) Es habe den Auftrag gegeben, in die Wohnung der Angeklagten Z... einzubrechen. Warum der Auftrag gekommen sei, erschließe sich ihm heute nicht. Es sei um persönliche Sachen der Angeklagten Z... gegangen.
(2) Er wisse nicht, ob er selbst oder C. S... beauftragt worden sei. Der Auftrag sei jedenfalls nicht von B. Z... gekommen, da er mit dieser nicht telefoniert habe. Es müsse einer der U.s gewesen sein.
(3) Den Einbruch habe C. S... gemacht. J. H... habe Schmiere gestanden.
(4) Es könne sein, dass gesagt worden sei, wie sie mit den Sachen verfahren sollten. Die Sachen hätten sie zum Teil in der Saale versenkt. Das wisse er noch. Zum Teil hätten sie die Sachen hinter einer Fliegerscheune vergraben. Das wisse er nur von der Aussage des C. S.... Es könne sein, dass Sachen weitergeleitet worden seien. Daran habe er aber keine Erinnerung.
v) Besorgung eines Motorrads
(1) Sie hätten auch ein Motorrad besorgen sollen. Er habe insoweit mit U. B... gesprochen. Es habe eine ETZ 150, ein gängiges DDR Motorrad, sein sollen. Das Motorrad habe nach Chemnitz oder in die Nähe davon gebracht werden sollen.
(2) Er habe spekuliert, dass sie es wegen der Ersatzteile verkaufen hätten wollen. Er habe nicht nachgefragt. Das habe er allgemein so gehalten, weil man sich damit verdächtig mache.
(3) Er habe dann mit C. S... ein Motorrad gestohlen und dieses versteckt. Es sei dann aber verschwunden gewesen. Das Motorrad sei dann kein Thema mehr gewesen.
vi) Besorgung einer Waffe für U. B...
Er habe für U. B... eine Pistole, deutsches Fabrikat mit scharfer Munition besorgen sollen.
vii) Lieferung einer Waffe durch den Angeklagten G...
(1) Von dem Angeklagten G... oder einem der beiden U.s habe es geheißen, dass nicht nur er, R. W..., den Auftrag gehabt habe, eine Waffe zu besorgen, sondern auch H. G.... Er könne das zeitlich nicht einordnen. Er habe gewusst, dass der Angeklagte G... eine Waffe habe besorgen sollen. Darüber habe man sich nicht gerne unterhalten. Da sei es um den Suizid eines Freundes gegangen.
(2) Er habe dem Angeklagten G... keine Waffe übergeben, die er habe überbringen sollen. Richtig sei, dass der Angeklagte G... ab und zu bei ihm übernachtet habe.
(3) Hinsichtlich der Umsetzung des Auftrags durch den Angeklagten G..., eine Waffe zu besorgen, gab der Angeklagte R. W... an:
(a) Er habe keine Informationen, dass der Angeklagte G... etwas unternommen habe, um eine Waffe zu besorgen.
(b) Der Angeklagte G... habe gesagt, er habe den dreien eine Waffe geliefert. Er, R. W..., vermute deshalb, dass der Angeklagte G... auch eine bekommen habe. Er vermute weiter, dass der Angeklagte G... versuche, ihm das in die Schuhe zu schieben. Er spekuliere, dass der Angeklagte G... evtl. vermute, dass die Angeklagte Z..., die sich ja nicht gestellt habe, um nichts zu sagen, zu der Waffenlieferung etwas sagen werde.
(4) Der Angeklagte G... wolle nicht sagen, von wem er die Waffe habe.
viii) Transport einer Waffe durch J. H...
(1) Es sei nie die Rede davon gewesen, dass J. H... eine Waffe transportiert habe. Er könne das ausschließen. Er wisse nicht, woher dieser eine Waffe beschaffen hätte sollen. Der Wunsch nach einer Waffe sei erst gekommen, als J. H... nicht mehr mitgemacht habe.
(2) Das Zip-Laufwerk für U. M... sei schwer gewesen. So erkläre er, R. W..., es sich, dass J. H... angegeben habe, er habe etwas transportiert, das so schwer gewesen sei wie eine Milchtüte.
8) Einlassung zu den Anklagevorwürfen
a) Der Angeklagte W... als steuernde ZentR.igur
i) Es sei unzutreffend, dass er als steuernde ZentR.igur tätig geworden sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass ihn keiner der Chemnitzer Unterstützer gekannt habe.
ii) Sicherlich habe er durch das Überlassen seines Autos einen Beitrag zur Flucht geleistet, aber das sei kein wesentlicher Beitrag zur Organisation des Lebens der Untergetauchten gewesen.
iii) Er habe sich die Unterstützung nicht ausgedacht, er sei vielmehr von den beiden U.s gebeten worden. Andere Unterstützer seien von sich aus tätig gewesen.
iv) C. S... habe es in seiner Einlassung so ausgedrückt: „Die allgemeine Stimmung war so, dass die drei hoffentlich nichts von uns wollten“.
i) Lückenhaftigkeit der Angaben des C. S...
(1) Er sei verwundert gewesen, dass C. S... seiner Einlassung wichtige Details weggelassen habe. Er, R. W... habe schon vorher eine Waffe besorgen sollen. Er habe das aber nicht gewollt, da er nicht für einen Selbstmord habe verantwortlich sein wollen.
(2) Er habe mit C. S... nicht darüber gesprochen, dass U. B... an ihn herangetreten sei. Er sei davon ausgegangen, dass C. S... gewusst habe, dass er, R. W..., etwas habe besorgen sollen.
ii) Auftrag, eine Waffe zu besorgen
(1) Der Angeklagte S... habe von U. M... und U. B... den Auftrag bekommen, eine Waffe zu besorgen. Dies habe ihm einer der beiden, U. B... oder U. M... telefonisch mitgeteilt. Er habe diesen gefragt, wo die Waffe beschafft werden solle. Er habe am Telefon die Antwort erhalten, im „M.“ bei Sch.... Als ihn dann der Angeklagte S... gefragt habe, woher er eine Waffe bekommen könne, habe er ihn an A. Sch... vom M. verwiesen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte S... dort eine Waffe bekommen würde.
Der Angeklagte W... führte weiter aus, er könne es zeitlich nicht einordnen, wann der Angeklagte C. S... den Auftrag erhalten habe. Er – W... – habe zu dieser Zeit aber schon in Winzerla gewohnt. Dort wohne er seit 1999.
(2) In einer späteren Vernehmung gab er dann an, irgendwann sei der Angeklagte S... zu ihm gekommen und habe gesagt, er habe den Auftrag, eine Waffe zu besorgen. Es könne aber auch sein, dass er diese Information bei einem Telefonat bekommen habe. Er habe jedenfalls keine Erinnerung daran, dass der Angeklagte S... zu ihm gekommen sei und gesagt habe, er – S... – solle eine Waffe besorgen. Er habe auch keine Erinnerung, dass er detaillierte Informationen zur gewünschten Waffe bekommen hätte. Er habe dann mit den beiden U.s telefoniert und gesagt, er habe keinen Kontakt, zu jemandem, der eine Waffe besorgen könne. Einer der beiden, U. B... oder U. M..., habe gesagt, man solle es bei A. Sch... im „M.“ versuchen. Es könne schon sein, dass er zum Angeklagten S... gesagt habe, wenn es bei A. Sch... Probleme gebe, könne er zur Not auch sagen, dass er – S... – von ihm – W...– komme. Er sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte S... dort keine scharfe Waffe bekommen würde.
(3) Er habe keine Erinnerung daran, ob er im Zeitraum zwischen seinem Gespräch mit dem Angeklagten S..., in dem er diesem mitgeteilt habe, er solle beim Zeugen A. Sch... nach einer Waffe fragen, und dem Erscheinen des Angeklagten S... bei ihm mit der bereits gelieferten Waffe, noch etwas über den Fortgang des Bestellvorgangs erfahren habe.
iii) Finanzierung der Waffe
(1) Es stimme nicht, dass C. S... die 2.500 DM für die Waffe von ihm bekommen habe. Es ergäbe sich schon aus den Finanzermittlungen, dass er das Geld nicht aufbringen habe können. C. S... habe selbst gesagt, er habe das Geld von den U.s bei der Lieferung erhalten. Er habe dieses Geld nicht an ihn weitergeleitet.
(2) Er habe keine Erinnerung, dass er mit C. S... über die Finanzierung gesprochen habe, auch nicht, dass er C. S... Geld gegeben habe. Er, R. W..., habe es definitiv nicht auf dem Konto gehabt. Er wisse nicht, wie die Waffe finanziert worden sei.
(3) Als C. S... den Telefonkontakt nicht mehr gehalten habe, habe er von ihm Geld im oberen dreistelligen Bereich erhalten, das von den dreien gewesen sei. Er habe keine Erinnerung, ob C. S... gesagt habe, wie er an das Geld gekommen sei.
(4) Die Waffe sei jedenfalls nicht durch Spenden finanziert worden, denn die seien immer gleich an die drei Personen weitergegeben worden.
iv) Verbringen der Waffe zu dem Angeklagten W...
(1) C. S... hätte keinen Auftrag gehabt, ihm die Waffe zu zeigen.
(2) Er habe keine Erinnerung, wieviel Zeit vergangen sei, bis C. S... ihm die Waffe gezeigt habe.
(3) Hinsichtlich des Geschehens in seiner Wohnung, in die der Angeklagte C. S... die Waffe gebracht hatte, machte der Angeklagte W... folgende Angaben:
(a) Er sei erschrocken gewesen als C. S... mit der Waffe bei ihm gewesen sei. Wegen der Überwachung hätten sie sich die Waffe im toten Winkel der Wohnung angesehen. Einer habe sie ausgepackt. Über den Schalldämpfer sei er, R. W..., überrascht gewesen. Aus Neugierde habe er ihn ohne Handschuhe aufgeschraubt.
(b) Er sei nicht erfreut gewesen als C. S... mit der Waffe gekommen sei. Er wisse nicht, wer sie ausgepackt habe. Das sei nicht im Arbeitszimmer erfolgt. Im toten Winkel habe es eine Essecke mit einem Tisch gegeben, auf dem die Waffe ausgepackt worden sein könnte. Über den Schalldämpfer sei er überrascht gewesen. Aus Überraschung habe er den Dämpfer aufgeschraubt, um zu sehen, wie das aussehe. Dabei habe er die Waffe angefasst. Er habe keine Handschuhe getragen, die er erst holen hätte müssen. Überlegungen zu Fingerabdrücken habe er sich nicht gemacht. Er habe in Erinnerung, dass die Waffe in ein Tuch eingewickelt gewesen sei.
(c) Von dem Schalldämpfer sei vorher nicht die Rede gewesen. Das Ding sei einfach dabei gewesen. Er habe sich da keine Gedanken gemacht. In der Wohnung habe er mit C. S... nicht über den Schalldämpfer gesprochen, auch später nicht.
(d) Im Zusammenhang mit seinen Angaben zu einer Waffenlieferung durch den Angeklagten G... führte der Angeklagte W... am 254. Hauptverhandlungstag aus, er habe dem Angeklagten G... gesagt, dass eine Waffe besorgt worden sei, und dass die über das „M.“ gekommen sei. Er wisse, dass bei G... diese Kenntnis vorhanden gewesen sei. Er, R. W..., habe keine Erinnerung an das Gesprächsumfeld. Er wisse nicht, ob er einen Schalldämpfer erwähnt habe. Der sei für sie nichts Besonderes gewesen.
(e) Er habe keine Erinnerung, ob Munition dabei gewesen sei.
(f) Er habe keine Erinnerung, dass er die Waffe auf C. S... gerichtet habe.
v) Einlassung zum Aussehen der Waffe
(1) Am 251. Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte an, er erinnere sich genau an die Waffe. Der Schalldämpfer sei nicht überlang gewesen. Schalldämpfer und Waffe seien etwa gleich lang und gleich schwer gewesen. An ein Außengewinde habe er keine Erinnerung. Die Waffe sei klobiger als eine Ceska gewesen.
(2) Am 254. Hauptverhandlungstag erklärte der Angeklagte, er habe sich die Waffe nicht näher angesehen.
vi) Einlassung zum Verwendungszweck der Waffe
(1) Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, wofür die Waffe gebraucht würde.
(2) Er habe nicht damit gerechnet, dass die Waffe verwendet werden würde, um ideologische Morde zu begehen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass sie damit schwere Straftaten begehen würden, sondern dass sich U. B... im Falle seiner Festnahme damit umbringen habe wollen. Er habe immer gedacht, dass sich die drei stellen oder ins Ausland gehen würden.
(3) Er sei immer gegen Gewalt gewesen.
(a) Weder im Ermittlungsverfahren noch hier vor Gericht habe jemand gesagt, dass er Gewalt angewandt hätte.
(b) Er habe vielmehr zum Gewaltverzicht aufgerufen als er und A. K... 2007 von der Antifa zusammengeschlagen worden seien, und ebenso, als 2008 sein Auto in Brand gesetzt worden sei, was seine Kinder gesehen hätten.
(c) Es gäbe auch ein Video „Xenophobia“ aus dem Jahr 2009, in dem er Fremdenfeindlichkeit ablehne. Er habe das Video geschnitten. Die Idee sei die gleiche gewesen wie bei dem „Fest der Völker“.
vii) Verbringen der Waffe nach Chemnitz
(1) Er habe C. S... nicht beauftragt, die Waffe zu den beiden U.s zu bringen.
(2) Er gehe davon aus, dass C. S... die Waffe nach Hause mitgenommen und nach Chemnitz gebracht habe. Das sei für ihn die logische Abfolge.
(3) C. S... habe einmal gesagt, dass er in Chemnitz gewesen sei. Er, R. W..., habe vermutet, dass es um die Übergabe gegangen sei. Er habe keine Erinnerung daran, mit C. S... darüber gesprochen zu haben. Er habe sich viele Gedanken darüber gemacht.
viii) Reklamation hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Waffe
(1) Am 254. Hauptverhandlungstag erklärte der Angeklagte, an der Aussage des C. S... erstaune ihn Folgendes: U. B... habe moniert, dass die beschaffte Waffe nicht funktionieren würde. Er wisse nicht, ob er das von U. B... oder von C. S... erfahren habe. Dieser habe mit Unverständnis reagiert und geäußert: „Jetzt regen sich die noch auf“.
(2) Am 254. Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte an, es habe eine telefonische Beschwerde gegeben, dass die Waffe Schrott sei. Das sei nicht näher erläutert worden. Er habe mit C. S... gesprochen, dass die sich auch noch aufregen würden.
Er wisse nicht, ob das mit dem Schrott von S... gekommen sei, oder ob die ihm, R. W..., das gesagt hätten.
9) Sonstige Einlassung des Angeklagten W...
a) Zum „Nationalsozialistischen Untergrund – NSU“
i) Von dem NSU habe er erst im November 2011 aus den Medien erfahren.
ii) Es sei unerklärlich, warum der Staat die drei nicht habe aufgreifen können.
iii) Es sei unvorstellbar, dass die drei die Taten hätten begehen können. Er könne kaum glauben, dass die drei die Taten begangen haben. Wenn er das gewusst hätte, hätte er bei dem Untertauchen nicht geholfen.
iv) Den Angehörigen der Opfer gelte sein Mitgefühl.
b) Zur Diskussion über Bewaffnung
i) Man habe zwar schon darüber geredet, ob man provokante Aktionen durchführen solle, eine Bewaffnungsdiskussion sei ihm aber nicht erinnerlich.
ii) Ob jemand Tränengas gehabt habe, sei jedem selbst überlassen gewesen.
iii) Es habe Diskussionen gegeben, ob man nicht provokante Aktionen machen solle.
c) Zum Erhalt von 10.000 DM von den dreien
Das sei falsch. Er habe nie einen Betrag in dieser Höhe erhalten; das hätte er nicht vergessen.
d) Zur Einlassung des Angeklagten C. S..., der Angeklagte W..., habe ihm berichtet: „Die hätten einen angeschossen.“
i) Das Telefonat habe es so nicht gegeben. Es sei eine Belastungstendenz des C. S... oder dieser habe eine falsche Erinnerung.
ii) Er glaube nicht, dass das am Telefon besprochen worden sei. Er erinnere sich nicht, dass die drei auf jemanden geschossen hätten.
iii) Er erinnere sich aber an Schießübungen in Südafrika, bei denen sich einer selbst oder Personen gegenseitig angeschossen hätten. Das seien Ste... und Bö... gewesen. Er habe mit A. K... und T. B... telefoniert, wo das evtl. ein Thema gewesen sei. Es könne sein, dass C. S... das mitbekommen habe.
e) Zur Geburtstagszeitung für A. K...
Er schließe aus, Texte beigesteuert zu haben. Die Fotos dürften von ihm stammen. Er wisse nicht, ob er die Zeitung vor der Herausgabe gesehen habe.
f) Zu den T... Tagebüchern
Er habe sie zwar heruntergeladen, der Zeitstempel sei aber vom 18. Mai 2005. Er habe sie nie gelesen.
g) Zum Gefühl der Überwachung
Er habe sich von den Ermittlungsbehörden permanent überwacht gefühlt.
Teil E: Angaben des Angeklagten S... im Zusammenhang
Der Angeklagte C. S... ließ sich an mehreren Hauptverhandlungstagen in freier Rede zur Person und zur Sache ein. Er beantwortete Fragen des Senats und der Prozessbeteiligten. Bereits im Ermittlungsverfahren hatte sich der Angeklagte C. S... in mehreren Beschuldigtenvernehmungen zur Person und zur Sache eingelassen. Diese Angaben hat der Senat durch die jeweiligen Vernehmungsbeamten beziehungsweise die bei der Vernehmung anwesenden Beamten in die Hauptverhandlung eingeführt. Zu einem Sprengstoffanschlag in einer Gaststätte in Nürnberg machte der Angeklagte C. S... als Zeuge gegenüber dem Bundeskriminalamt Angaben, die der Senat ebenfalls durch die Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Schließlich äußerte sich der Angeklagte C. S... gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. L... und dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe B... zur Person und zur Sache. Der Senat hat diese Personen insoweit als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen.
1) Einlassung des Angeklagten C. S... in der Hauptverhandlung Thematisch geordnet und zusammengefasst führte der Angeklagte C. S... hin der Hauptverhandlung aus:
a) Einlassung zu den persönlichen Verhältnissen
i) Zu Kindheit und Elternhaus
Er sei am ... in ... geboren. Seine ersten Lebensmonate habe er in Deutschland verbracht. Bis er etwa vier Jahre alt gewesen sei, hätten er und seine Familie in Belgrad gelebt. Sie seien dann nach Deutschland zurückgekehrt und hätten in Jena gewohnt. Seine Eltern hätten bei Zeiss in Jena gearbeitet, sein Vater im Außenhandel. Deswegen seien sie auch nach Indien und Belgrad gegangen. Die Mutter sei nach 1990 arbeitslos gewesen und hätte dann drei bis vier Jahre in einer Rechtsanwaltskanzlei gearbeitet. Wegen gesundheitlicher Probleme habe sie dann zu arbeiten aufgehört. Das Verhältnis zu seinen Eltern sei gut. Den Vater habe er als streng in Erinnerung. Die Mutter sei eher auf Seiten der Kinder gestanden. Als er 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei, sei es besser geworden.
ii) Zu Schule, Ausbildung, Arbeit und Studium
Er sei 1986 eingeschult worden. Die Schule habe er bis 1996 besucht und mit dem Realschulabschluss abgeschlossen. Er habe dann eine Konditorlehre in Hannover begonnen, die er nach drei Monaten habe abbrechen müssen, weil er die Probezeit nicht bestanden habe. Die Eltern hätten ihn dann nach Jena zurückgeholt. Von November 1996 bis 1999 habe er in Jena eine Ausbildung zum Kfz-Lackierer gemacht. Ende 1999 habe er eine Weiterbildungsmaßnahme für Jugendliche absolviert. Er sei dann zunächst arbeitslos gewesen. Ende 1999/Anfang 2000 sei er gemustert worden. Die Einberufung zum 02. Mai 2000 sei aber aus organisatorischen Gründen zurückgezogen worden. Bis 2002 habe er dann bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet und gleichzeitig die Fachoberschule besucht. Nachdem er im Jahr 2003 das Fachabitur mit einem Notenschnitt von 1,9 bestanden habe, habe er begonnen, an der Fachhochschule in Düsseldorf Sozialpädagogik zu studieren. Daneben sei er ehrenamtlich im Schwulenreferat der Fachhochschule tätig gewesen. Schließlich habe er eine halbe Stelle bei der AIDS-Hilfe in Düsseldorf bekommen. Im Jahr 2009 habe er sein Studium erfolgreich abgeschlossen. Bis 2011 sei er an dem Aufbau des Jugendzentrums „Plus“ in Düsseldorf beteiligt und weiterhin bei der AIDS-Hilfe Düsseldorf tätig gewesen.
iii) Zur sexuellen Orientierung
Mit 13 Jahren sei ihm bewusst geworden, dass er homosexuell sei. Ende des Jahres 2000 habe er sich seiner Schwester als erster Person als homosexuell offenbart. Erst später habe er seine sexuelle Orientierung seinen Eltern anvertraut. Sein Vater habe seine Homosexualität nicht akzeptieren wollen. Seinen ersten Freund habe er auf einer Party kennengelernt. Nach drei Monaten habe er die Beziehung beendet. Im Jahr 2007 sei er erneut eine Beziehung eingegangen, die aber mittlerweile beendet sei.
iv) Zu Alkohol, Drogen, Psychotherapie
Er habe als Jugendlicher begonnen, Alkohol zu trinken. Im Alter von dreizehn oder vierzehn Jahren sei er zum ersten Mal betrunken gewesen. Entzugserscheinungen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt. Einmal habe er einen Joint geraucht und zweimal Pilze konsumiert.
b) Einlassung zur rechten Szene und zur politischen Entwicklung
i) Zum Einstieg in die rechte Szene
Während seiner Lehre zum Autolackierer habe er im Lehrlingsheim M. H... kennengelernt, der der rechten Szene angehört habe. Auf einer Fahrt am 01. März 1997 zu einer NPD-Demonstration gegen die Wehrmachtsausstellung in München habe er Ch. K... getroffen, den er von früher gekannt habe. Über Ch. K... habe er in der Folgezeit einige Leute der rechten Szene kennengelernt.
ii) Zum Aufstieg in der rechten Szene bis Ende 1999/2000
Im Jahr 1999 sei in Jena mit vier bis sechs Leuten ein NPD-Kreisverband gegründet worden. Der Angeklagte W... sei Kreisvorsitzender, er, C. S..., stellvertretender Kreisvorsitzender geworden. 2000 sei er JN-Stützpunktleiter geworden. Auf der Bundesvorstandssitzung Ende 2000 sei er auf Veranlassung T. B... stellvertretender Geschäftsführer des JN-Bundesverbandes geworden, wobei ihm nicht klar gewesen sei, was genau seine Tätigkeit habe sein sollen. Im Jahr 2000 sei er auf Veranlassung von T. B... auch stellvertretender JN-Landesvorsitzender geworden. Er sei aber nie als Stellvertreter aufgetreten.
iii) Zur politischen Einstellung
In der Schule habe ihn das „Dritte Reich“ fasziniert. Er habe sich als nationaler Sozialist bezeichnet. Er sei für sein Land und sein Volk eingetreten. Er habe den Nationalsozialismus glorifiziert, Hakenkreuze und alles, was dazugehöre. In Liedern, die sie gesungen hätten, hätten sie den Genozid befürwortet. Hess sei in der rechten Szene als „Friedensflieger“ angesehen worden. Er, C. S..., sei der Ansicht gewesen, dass kriminelle Ausländer Deutschland verlassen sollten. Er habe Aufkleber wie „Bratwurst statt Döner“ geklebt.
Beim Verprügeln von „Kanaken“ und „Bimbos“ habe er nicht mitgemacht. Das habe er nicht ausgehalten, da seine Schwester einen Mann aus Ghana geheiratet habe. Ausländerfeindlichkeit habe es in seiner Familie nicht gegeben. Auf einem Konzert der Band „Stahlgewitter“ habe es „Sieg Heil“ Rufe und den Hitlergruß gegeben. Da habe er mitgemacht.
Richtungsdiskussionen habe er nicht erlebt. Waffen seien in der rechten Szene ein Thema gewesen. Er selbst habe einen Schlagstock, ein Abwehrspray und eine Schreckschusspistole gehabt. In der Szene habe er sich sicher und stark gefühlt. Er sei respektiert worden.
iv) Zum Ausstieg aus der rechten Szene:
Um den Jahreswechsel 1999/2000 seien ihm erste Zweifel hinsichtlich seiner weiteren Mitwirkung in der rechten Szene gekommen. Als er im April 2000 den Film „The Beautiful Thing“ gesehen habe, der das Bekenntnis zur eigenen Homosexualität zum Gegenstand gehabt habe, sei ihm klar geworden, dass seine Homosexualität mit seiner Tätigkeit in der rechten Szene nicht vereinbar sei.
Ende August 2000 habe bei ihm im Zusammenhang mit einer „Hess-Aktionswoche“ eine Durchsuchung der Behörden stattgefunden, bei der er in Unterbindungsgewahrsam genommen worden sei, weil bei ihm Plakate und Aufkleber gefunden worden seien. Der Angeklagte W... habe ihn deswegen danach ausgelacht. Der allerletzte Anstoß für seinen Ausstieg sei dann gewesen, als der Angeklagte W... ihm gegenüber in Anwesenheit einiger Leute aus seiner JN-Gruppe geäußert habe, dass es ihn „ankotzen“ würde, wenn andere über ihn sagen würden, er sei schwul.
Etwa im September 2000 habe er alle Ämter niedergelegt. Er habe sich aber noch für seine Jugendgruppe verantwortlich gefühlt. An einem Fackelzug Ende November 2000 habe er aber schon nicht mehr teilgenommen. Der Ausstieg sei für ihn eine Befreiung gewesen. Er habe seine Sexualität nicht mehr verstecken müssen. Der Ausstieg sei auch an seiner Kleidung erkennbar gewesen, da er nun „Techno-Klamotten“ getragen habe.
Die drei hätten mit ihm wegen seines Austritts sprechen wollen. Er habe das abgelehnt. Sie hätten ihn beschuldigt, Geld unterschlagen zu haben. Es sei wohl um einen Differenzbetrag bei dem Waffenkauf und bei Telefonkarten gegangen. Er wisse nicht, um welchen Betrag es gegangen sei. Das Geld, das er zu Hause gehabt habe, habe er dem Angeklagten W... gegeben. Der Angeklagte W... habe mit ihm diskutiert und erfolglos versucht, ihn umzustimmen.
c) Einlassung zur „Kameradschaft Jena“, zum „Nationalen Widerstand Jena“ und zum „Thüringer Heimatschutz“
i) Zur „Kameradschaft Jena“
Die „Kameradschaft Jena“ habe es zu der Zeit, zu der er in der Szene gewesen sei, nicht mehr gegeben. Der Angeklagte W... habe gesagt, die Fahne, die er, C. S..., aus der Wohnung von Z... geholt habe, sei die alte Kameradschaftsfahne gewesen.
ii) Zum „Nationalen Widerstand Jena“
Ch. K... habe einmal drei Buchstaben „NWJ“ für „Nationaler Widerstand Jena“ erwähnt. Kurz vor seinem Ausstieg habe er, C. S... schwarze T-Shirts mit der Aufschrift „Nationaler Widerstand Jena“ gesehen, die wohl der Angeklagte W... habe anfertigen lassen. Von einer Organisation „Nationaler Widerstand Jena“ habe er nichts mitbekommen. Als „Nationaler Widerstand“ habe sich in der Szene eigentlich jeder bezeichnet.
iii) Zum „Thüringer Heimatschutz“
Chef des „Thüringer Heimatschutzes“ sei T. B... gewesen. Zum Kern des „Thüringer Heimatschutzes“ hätten A. K..., Ch. K... der Angeklagte W... und er, C. S..., gezählt.
Als ein Verbot des „Thüringer Heimatschutzes“ im Raum gestanden habe, habe T. B... die Order gegeben, in die NPD einzutreten.
Das sei ihnen wegen der Struktur und des Wahlzwangs unangenehmgewesen. Die NPD sei national-demokratisch, sie hingegen seien national-sozialistisch gewesen.
d) Einlassung zu einzelnen Personen
i) Zu U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... U. B... sei stark im Auftreten und witzig gewesen. Er habe ihn weder als dominant noch als aggressiv in Erinnerung. Er habe B... einmal in einer braunen SA-Uniform gesehen. Die Beschreibung des U. B... treffe auch auf U. M... zu. Es habe drei Treffen mit U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... gegeben. Sie seien die Älteren gewesen. Ein Treffen habe es in der Wohnung der Angeklagten Z... gegeben. Sie sei mit einem U. dort gewesen. Einmal habe A. K... angerufen und gefragt, ob er mit ein paar Leuten vorbeikommen könne. Da seien dann die beiden U.s mit dabei gewesen. Am 17. Januar 1998 sei er mit Ch. K... und einem der U.s zu einer Demonstration in Erfurt gefahren. Er sei mit Ch. K... in der Nähe von B. Z... gestanden. Er habe gewusst, dass die drei eine fremdenfeindliche Gesinnung gehabt hätten.
Engeren Kontakt zu dem Angeklagten W... habe er erst 1998 gehabt. Der Angeklagte W... und A. K... hätten ihn angesprochen, ob er helfen könne, da sie überwacht würden. Den Angeklagten W... habe er als Freund betrachtet. Sie seien viel zusammen unterwegs gewesen. Er habe sich gut mit ihm verstanden, habe zu ihm aufgeschaut. Er sei häufig mit anderen bei dem Angeklagten W... zu Hause gewesen. Er habe keine Erinnerung daran, dass der Angeklagte W... rassistische Positionen vertreten hätte. Es sei für ihn neu, dass der Angeklagte W... und A. K... jemanden Liegestütze hätten machen lassen oder jemanden ausgepeitscht hätten, wenn er einen Döner gegessen habe. Der Angeklagte W... sei verheiratet. Er habe zwei Töchter. Seine frühere Freundin sei J. W... gewesen.
iii) Zum Angeklagten G...
Der Angeklagte G... sei ein Kumpel des Angeklagten W... und eine Vertrauensperson für die drei gewesen. Letzteres habe ihm der Angeklagte W... gesagt. Er, C. S..., habe G... nur zwei oder dreimal getroffen.
iv) Zum Angeklagten A. B...
Zu dem Angeklagten habe er keinen Kontakt gehabt.
Er habe T. B... als Organisator in Erinnerung, anbiedernd und freundlich. Es sei getuschelt worden, T. B... sei bisexuell oder schwul.
A. K... habe in die Riege der Älteren gehört. Er habe sich an ihn, C. S..., gewandt, wenn er etwas gebraucht habe. Er sei finanziell nicht gut gestellt gewesen. Mit A. K... sei er zum Sonntagsstammtisch und zum Mittwochsstammtisch in Saalfeld gefahren. Dort seien sie geschult worden. Es sei ein Schwarz-Weiß-Weltbild vermittelt worden, gegen Migranten, Deutschland gehe es schlecht, man müsse die Heimat schützen.
A. Sch... sei locker und „cool“ gewesen. Er, C. S... habe bei ihm in dem Szeneladen „M.“ eingekauft.
e) Einlassung zu Taten vor dem Untertauchen der drei
Er erinnere sich an die Durchsuchung der Garage der drei Personen, bei der Rohrbombenattrappen gefunden worden seien. Sie seien auch mit einem am Theaterplatz abgestellten Koffer mit Hakenkreuz in Verbindung gebracht worden. Das sei alles vor seiner Zeit gewesen. Aus der Szene habe er gehört, dass sie eine Puppe an einer Autobahnbrücke angebracht hätten. Der Angeklagte W... habe ihm erzählt, dass sie eine Puppe mit Davidstern aufgehängt hätten.
f) Einlassung zum Untertauchen von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z..., zum Kontakt zu den Untergetauchten sowie zur deren Unterstützung und zu Aufträgen
Der Angeklagte W... habe ihm mitgeteilt, dass U. B... eine Haftstrafe hätte verbüßen müssen. Er, S..., vermute, dass das auch ein Grund für das Untertauchen gewesen sei. U. M... und die Angeklagte Z... hätten sich wegen der Bombenwerkstatt der Strafverfolgung entziehen wollen.
Es sei darum gegangen, dass die drei nicht gefasst würden. Er habe gewusst, dass die Bombenwerkstatt gefunden worden sei, und dass die drei Geldsorgen gehabt hätten. Er habe die Vorstellung gehabt, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Banküberfälle bestritten hätten.
ii) Zum Kontakt zu den Untergetauchten
A. K... und der Angeklagte W... hätten ihn gefragt, ob er den dreien helfen könne, da sie befürchtet hätten, überwacht zu werden. Es sei um Telefonkontakt zu den dreien gegangen. Der Kontakt habe dazu gedient, da zu sein, wenn etwas gebraucht werden würde. Er habe den dreien helfen wollen. Es sei um Zusammenhalt gegangen. Er habe Botschaften hin und her bringen sollen. Er habe diese jeweils an den Angeklagten W... weitergegeben, der reagiert und Aufträge erteilt habe.
Der Angeklagte W... habe ihm gezeigt, wie das mit dem Telefonzellensystem funktioniere. Sie hätten von einer Telefonzelle auf ein Handy angerufen und hätten dann einen Rückruf erhalten. Irgendwann habe er das alleine gemacht.
Er habe immer mit den U.s gesprochen. Nur einmal habe die Angeklagte Z... mitgesprochen. Er sei immer angehalten worden, alles mit dem Angeklagten W... zu besprechen. Es habe Druck gegeben, dass der Angeklagte W... sich kümmern solle. Es habe Informationen von dem Angeklagten W... gegeben, die er an die drei habe weiterleiten sollen. Manchmal hätten sie den Angeklagten W... sprechen wollen und anders herum. Der Angeklagten W... habe ihm von den Gesprächen nicht berichtet, nur Ausschnitte davon.
Den Kontakt zu U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... habe er zwischen Januar 1998 und Mitte 1998 aufgenommen. Insgesamt habe er den Kontakt über eine Dauer von ein bis zwei Jahren gehalten. Er habe etwa alle zwei Wochen angerufen und die Mailbox abgehört. Gelegentlich seien auf der Mailbox Termine gewesen, die er an den Angeklagten W... weitergegeben habe.
Kurz vor Ende 1998 habe er – möglicherweise auf Weisung U. B... und U. M... – nach Besprechung mit dem Angeklagten W... ein Handy besorgt. Die SIM-Karte habe er in Absprache mit dem Angeklagten W... bei seinem Ausstieg vernichtet, da er mit den dreien keinen Kontakt mehr habe haben wollen.
iii) Zur Unterstützung und zu Aufträgen
(1) Zu einem Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z...
Er habe die Wohnung der Angeklagten B. Z... aufbrechen und Akten und Ausweispapiere holen sollen. Warum er das habe machen müssen, wisse er nicht. Der Einbruch sei etwa ein halbes Jahr nach der Aufnahme des telefonischen Kontakts zu den dreien erfolgt.
Auf Anordnung des Angeklagten W... habe J. H... mit ihm diesen Einbruch durchgeführt. Er, C. S... habe in die Wohnung gehen, H... habe „Schmiere stehen“ sollen.
Er, C. S... habe in der Wohnung einen Reisepass und zwei Leitz-Ordner Akten sowie eine schwarz-weiß-rote Fahne, die Wochen zuvor am Balkon der Wohnung gehangen habe, eingepackt und mitgenommen und dem Angeklagten W... übergeben. Bei dem nächsten Telefonat seien sie aufgefordert worden, den Ausweis zu vergraben und den Rest wegzuwerfen. Er und der Angeklagte W... hätten daraufhin die Akten angezündet und in der Roda versenkt.
(2) Zu einem Diebstahl eines Motorrads
Außerdem hätten er und der Angeklagte W... ein Motorrad besorgen sollen. Die drei hätten die Erledigung des Auftrags mehrfach angemahnt. Seiner Erinnerung nach sei das Ende 1999/Anfang 2000 gewesen, tatsächlich aber wohl ein Jahr früher.
Irgendwann hätten er und der Angeklagte W... dann auch ein Motorrad gestohlen, das sich aber mit einem Schraubenzieher nicht habe starten lassen, weswegen sie es auf einer Wiese versteckt hätten. Nach zwei Tagen sei das Motorrad weg gewesen, was er den beiden U.s mitgeteilt habe. Die hätten sich aufgeregt, aber keinen neuen Auftrag erteilt.
g) Einlassung zur Beschaffung einer Waffe
i) Zum Wunsch U. B... und U. M... nach einer Waffe
(1) Von den beiden U.s sei der Wunsch nach einer Waffe gekommen, nach einer Faustfeuerwaffe, möglichst ein deutsches Fabrikat mit Munition. Den Zweck der Waffe habe er von den beiden U.s nicht erfahren, er habe auch nicht nachgefragt. Er habe ein positives Gefühl gehabt, was die drei angehe. Er habe sich gedacht, es werde schon nichts „Schlimmes“ passieren (5. Hauptverhandlungstag).
(2) Er erinnere sich, dass die beiden U.s bei der Bestellung von einem Halbautomaten gesprochen hätten. Es habe kein Revolver sein sollen. Sie hätten genügend Munition gewollt, über 50 Schuss. Er habe 50 in Erinnerung, sogar „50 oder mehr“ (8. Hauptverhandlungstag).
(3) Am Telefon sei ihm als Erklärung für den Wunsch nach einem deutschen Modell angegeben worden, dass man gut in Deutschland an Munition kommen könne (12. Hauptverhandlungstag).
(4) Unter einer halbautomatischen Waffe verstehe er eine Handfeuerwaffe. Sie hätten ihm gesagt, dass es kein Trommelrevolver sein solle. Er sei sich ziemlich sicher, dass es kein Revolver habe sein sollen. Das sei ihm erst nach und nach gekommen. Er habe das erst wieder herholen müssen, Bilder, Bruchstücke. Hinsichtlich der Munition habe es „möglichst viel“ oder so ähnlich geheißen (45. Hauptverhandlungstag).
(5) Er habe den Wunsch nach einer Waffe an den Angeklagten W... weitergegeben. Der Angeklagte W... habe ihm gesagt: „Geh zum Sch... ins M.!“ (5. Hauptverhandlungstag). In dem Szeneladen „M.“ habe er sagen sollen, der Angeklagte W... habe ihn geschickt (6. Hauptverhandlungstag). Er sei wegen der meisten Sachen zu dem Angeklagten W... gegangen, um sie mit ihm zu besprechen (8. Hauptverhandlungstag).
ii) Zur Besorgung einer Waffe bei A. Sch... in dem Szeneladen „M.“
(1) Er sei ins „M.“ zu A. Sch... gegangen, der erklärt habe, er wolle sich umhören. Ob der Angeklagte W... ihn begleitet habe, wisse er nicht mehr. Er sei wieder hingegangen und A. Sch... habe ihm gesagt, er habe eine Waffe, allerdings keine deutsche, sondern eine osteuropäische mit Schalldämpfer und Munition. Es gäbe nur die eine. Der Schalldämpfer sei erstmals erwähnt worden als A. Sch... gesagt habe, es gebe nur diese Waffe. Er sei zu dem Angeklagten W... gegangen und habe diese Information und den Preis weitergegeben. Der Angeklagte W... habe sein „Ok“ gegeben. Er sei dann zu A. Sch... gegangen und habe sein „Ok“ gegeben (5. Hauptverhandlungstag).
(2) Im „M.“ habe er dem Zeugen Sch... gesagt, er brauche eine Handfeuerwaffe, Halbautomatik, deutsches Fabrikat mit genügend Munition. A. Sch... habe nicht ganz 50 Schuss gehabt. Als A. Sch... ihm gesagt habe, er habe nur das osteuropäische Modell mit Schalldämpfer, sei für ihn klar gewesen, dass das „ok“ sei und er sei nicht zu dem Angeklagten W... gegangen, um sich das absegnen zu lassen. Er führte in diesem Zusammenhang dann noch aus, er habe nun nochmals überlegt. Normal sei es schon gewesen, dass er sich alle Entscheidungen vom Angeklagten W... habe genehmigen lassen. Er wisse aber nicht, ob er nicht schon bei der Bestellung beim Zeugen Sch... ein preisliches Limit an diesen weitergegeben habe, so dass eine Genehmigung in diesem Fall durch den Angeklagten W... nicht erforderlich gewesen sei. Dennoch habe er von dem Angeklagten W... das Geld bekommen.
Dass es sich um eine scharfe Waffe handle, habe er erst ernst genommen als A. Sch... gesagt habe, er habe eine. A. Sch... habe weiter erklärt, man solle mit der Waffe nicht zu viel schießen, sonst werde sie zu heiß (8. Hauptverhandlungstag).
(3) Seines Wissens sei er alleine ins „M.“ gegangen. Er habe sich das erschlossen, da der Angeklagte W... gesagt habe: „Geh zum Sch...“. Er habe den Angeklagten W... im Laden auch nicht vor Augen. Da es nur „möglichst“ ein deutsches Fabrikat sein sollte, habe er, C. S..., zugesagt als nur eine osteuropäische Waffe verfügbar gewesen sei. Es sei klar, dass er von den U.s Geld bekommen sollte. A. Sch... habe ihn nicht gefragt, wofür er die Waffe benötige. Er habe irgendetwas im Kopf, dass er A. Sch... sagen solle, dass die Waffe für die drei sei. Er sei sich aber nicht sicher (10. Hauptverhandlungstag).
(4) Als A. Sch... ihm gesagt habe, dass er eine Waffe besorgt habe, habe er kein Geld dabeigehabt. Er sei zu dem Angeklagten W... gegangen, der ihm Geld gegeben habe. Mit A. Sch... habe es keine Diskussion wegen des Schalldämpfers und eines Aufpreises gegeben. Er wisse nicht, ob der Angeklagte W... das Geld parat gehabt oder ob er es erst habe holen müssen. Auf Vorhalt, der Zeuge A. Sch ... habe ausgesagt, er erinnere sich konkret an den Auftrag, einen Schalldämpfer zu besorgen, gab der Angeklagte C. S... an, er bleibe bei seiner Aussage (11. Hauptverhandlungstag).
(5) Er habe alle Informationen zum Waffenkauf vollständig an den Angeklagten W... weitergegeben. Ob er die Begründung für möglichst ein deutsches Fabrikat weitergegeben habe, wisse er nicht. Die Information, dass die Waffe heiß werde, habe er nicht weitergeleitet (12. Hauptverhandlungstag).
(6) Er habe keinen genauen Wortlaut von A. Sch... im Kopf, aber es sei grundsätzlich so gewesen, dass er gesagt habe, es gäbe eine Waffe, aber keine deutsche, aber mit einem Schalldämpfer. Anfangs habe er das mit dem Schalldämpfer nicht sicher gewusst, er sei dann aber immer sicherer geworden. Er sei spazieren gegangen und habe sich das vor Augen geholt. Anfangs habe er eine deutsche Waffe abgespeichert, aber es sei keine deutsche Waffe gewesen. Er sei von der Größe des Schalldämpfers überrascht gewesen, nicht davon, dass einer mit dabei gewesen sei (45. Hauptverhandlungstag).
(7) Den Kaufpreis habe er nicht im Kopf. Er habe etwa 600 DM bis 1.000 DM betragen. Er habe in Erinnerung, dass er dem Angeklagten W... gesagt habe, was ihm A. Sch... zur lieferbaren Waffe gesagt habe, und dass er von dem Angeklagten W... ein „ok“ bekommen habe. Der Angeklagte W... habe ihm auch das Geld gegeben. Der Angeklagte W... sei sein Ansprechpartner gewesen. Er wisse einfach, dass der Angeklagte W... ihm das Geld gegeben habe (45. Hauptverhandlungstag).
iii) Zur Abholung und Verbringen der Waffe zu dem Angeklagten W...
(1) Er habe von dem Angeklagten W... das Geld erhalten und habe dann die Waffe abgeholt. An die Fahrt mit dem Auto habe er keine Erinnerung. Er meine sich jedoch zu erinnern, dass die Waffe unter den Autositz geschoben worden sei. Er gehe deshalb davon aus, dass er mit dem Wagen seiner Mutter gefahren sei. Als er die Waffe abgeholt hatte, habe er sie zu dem Angeklagten W... gebracht und sie sich mit diesem angesehen. Der Angeklagte W... habe den Schalldämpfer aufgeschraubt. Der Angeklagte W... habe Lederhandschuhe angehabt. Nur dieses Bild habe er noch im Kopf. Er, C. S..., habe die Waffe dann in sein Kinderzimmer gebracht und dort im Bettkasten versteckt. Er könne nicht ausschließen, dass sie auch bei dem Angeklagten W... geblieben sei. Er habe aber keine Erinnerung daran, sie dort wieder abgeholt zu haben (5. Hauptverhandlungstag).
(2) Er sei mit der Waffe erst zu sich nach Hause gegangen, habe sie ausgepackt und angesehen. Er habe den Schalldämpfer aufgeschraubt. Er habe die Waffe aber nicht durchgeladen. Er habe überlegt, den Schalldämpfer wegzutun, habe aber Angst gehabt, dass die wegen des Gewindes sagen, da fehle etwas. Mit dem Angeklagten W... habe er die Waffe in dessen Arbeitszimmer angesehen. Der Angeklagte W... habe den Schalldämpfer aufgeschraubt, die Waffe auf ihn, C. S... gerichtet und gelacht. Er, C. S..., habe gedacht, damit ziele man nicht auf Menschen. Das Geld habe er wohl vor der Abholung der Waffe geholt. Er habe 500 DM bis 1.000 DM oder 600 DM bis 800 DM in Erinnerung. An die genauen Zahlen könne er sich nicht erinnern (8. Hauptverhandlungstag).
(3) Die Überlegung, den Schalldämpfer wegzunehmen, habe er angestellt, weil der nicht bestellt gewesen sei, und dass sie nicht auf dumme Gedanken kämen, dass sie nichts Schlimmes machen würden. Es falle ihm schwer, das, was er damals gedacht habe, von dem heutigen Wissen zu trennen. Der Angeklagte W... habe die Handschuhe nicht kommentiert (9. Hauptverhandlungstag).
(4) Er wisse nicht, warum der Angeklagte W... Handschuhe angehabt habe. Er könne sich nicht erinnern, selbst Handschuhe getragen zu haben. Er könne sich auch nicht erinnern, ob der Angeklagte W... die Munition gesehen habe. Die Munition sei neben der Waffe auf einem Tuch gelegen (10. Hauptverhandlungstag).
(5) Seine Mutter habe 1999/2000 einen roten Renault Clio gehabt, den er habe nutzen können. Er habe dieses Auto ab Mai 2000 gebraucht, um in die Arbeit zu kommen, habe es aber auch schon vorher nutzen können. Nach Angaben des A. Sch... habe er die Waffe unter den Autositz geschoben. Als er die Aussage gelesen habe, sei ihm ein Bild mit A. Sch... in dem Auto wieder hochgekommen. Zuvor habe er gedacht, die Waffe sei vor dem Eingang, eventuell im Nebeneingang, übergeben worden. (45. Hauptverhandlungstag).
(6) Die Waffe habe er dreimal gesehen. Einmal bei sich, einmal bei dem Angeklagten W... und in Chemnitz. Er sei sich nicht sicher, ob er die Waffe erstmals bei dem Angeklagten W... oder bei sich zu Hause gesehen habe, eher erst bei dem Angeklagten W... und dann bei sich zu Hause. Bei allen Gelegenheiten habe er die Waffe nur kurz, wenige Minuten, gesehen. Die Waffe sei schwarz gewesen. Aufschriften seien ihm nicht aufgefallen (45. Hauptverhandlungstag).
(7) Er habe ein Bild von dem Arbeitszimmer des Angeklagten W... vor Augen. Die Waffe hätten sie in der Mitte des Zimmers auf dem Fußboden ausgepackt. W... habe den Schalldämpfer aufgeschraubt und die Waffe auf ihn, C. S..., gerichtet. Es sei als Scherz gemeint gewesen. Die Situation habe er zwischen lustig und unangenehm empfunden. Seines Erachtens habe er die Waffe selbst nicht in die Hand genommen. Er sei sich sicher, dass der Angeklagte W... Handschuhe getragen habe. Die Munition sei in einem Päckchen gewesen, das neben dem Tuch gelegen habe. Es sei aus Pappe oder eine Dose gewesen. Er wisse, dass es Munition gewesen sei. Die Stückzahl habe er nach Gefühl eingegrenzt, da er die Munition gesehen habe oder weil ihm Sch... gesagt habe, dass es nicht ganz 50 Schuss seien.
iv) Zur zeitlichen Einordnung des Waffenerwerbs
(1) Er habe die Waffe mit dem Auto seiner Mutter abgeholt, also zu einer Zeit, als er einen Führerschein gehabt habe. Er habe die Fahrprüfung am 18. März 2000 nicht bestanden. Eine Woche später habe er dann die Prüfung bestanden. Am 19. Mai 2000 habe er nach seiner Arbeitslosigkeit wieder zu arbeiten begonnen. Er habe die Waffe nicht abgeholt, als er bereits wieder gearbeitet habe (5. Hauptverhandlungstag).
(2) Anfangs habe er die Übergabe auf Ende 1999 oder Anfang 2000 datiert. Die zeitliche Einordnung stelle er nun über seinen Führerschein her. Er sei damals arbeitslos gewesen. Am 17. März 2000 und am 18. März 2000 habe er die Führerscheinprüfung nicht bestanden. Am 19. Mai 2000 habe er zu arbeiten angefangen (8. Hauptverhandlungstag).
v) Zum Verbringen der Waffe nach Chemnitz
(1) Er gehe davon aus, dass in einem Telefonat die Anweisung gekommen sei, dass er die Waffe nach Chemnitz fahren solle. Er habe einen Termin ausgemacht und sei mit der Bahn hingefahren. Die beiden U.s hätten ihn abgeholt. Er habe einen Pullover mit der Aufschrift „ACAB“ getragen. Er habe von den U.s die Anweisung erhalten, den Pullover auszuziehen, da dieser zu auffällig sei. Sie seien dann zu einem Einkaufszentrum, eventuell der „Galeria Kaufhof“, gegangen und dort in ein Café. Die Angeklagte Z... sei kurz vorbeigekommen. Es sei um das Unterschreiben von Anwaltssachen gegangen. Sie sei dann zeitnah wieder gegangen. Er sei dann mit den beiden U.s in ein Abbruchhaus gegangen, das mit einem Bauzaun umzäunt gewesen sei. Dort habe er die Waffe übergeben. Er erinnere sich, dass ein U. den Schalldämpfer aufgeschraubt habe. Die beiden Männer seien von dem Schalldämpfer überrascht gewesen, aber aus dem Grund, weil sie noch nie zuvor einen Schalldämpfer gesehen gehabt hätten. Es sei sodann ein Mann gekommen, der sie aus dem Gelände verwiesen habe. Er, C. S..., sei dann zum Bahnhof gegangen (5. Hauptverhandlungstag).
(2) In dem Café habe B... sein, des Angeklagten, Handy genommen, einen Fingerabdruck darauf gedrückt und gefragt: „Weißt Du, was das wert ist?“. Dann habe B... den Fingerabdruck weggewischt. Die U.s hätten ihm dort auch so etwas gesagt wie: „Wir sind immer bewaffnet“. Er habe eine Maschinenpistole oder eine Uzzi im Kopf. Er habe das komisch gefunden, da sie von ihm doch eine Waffe bekommen würden (8. Hauptverhandlungstag). Er habe nicht nachgefragt, warum er noch eine Waffe habe besorgen sollen, wenn sie schon bewaffnet seien (9. Hauptverhandlungstag).
(3) Bei der Übergabe der Waffe seien sie gestört worden. Ein Mann sei gekommen und habe sie rausgeworfen. Er habe in Erinnerung, dass einer der beiden, U. B... oder U. M..., die Waffe hinter dem Rücken versteckt habe (6. Hauptverhandlungstag).
(4) Der Angeklagte W... oder die beiden U.s hätten gesagt, dass die Waffe nach Chemnitz gebracht werden solle. Er sei davon ausgegangen, dass die drei in Chemnitz gewohnt hätten (10. Hauptverhandlungstag).
(5) Nach der Übergabe der Waffe sei er mit dem Zug von Chemnitz nach Jena gefahren. Er wisse nicht, ob er dort abgeholt worden sei und auch nicht, ob er den Angeklagten W... J unterrichtet habe (11. Hauptverhandlungstag).
(6) Er wisse nicht, wer die Verabredung für Chemnitz vereinbart habe, der Angeklagte W... oder die drei am Telefon. Er sei mit dem Zug, das sei eine Vorgabe gewesen, zur Waffenübergabe nach Chemnitz gefahren. Sie seien dann etwa zehn bis fünfzehn Minuten zu dem Kaufhaus gegangen, von dort nicht mehr als zehn Minuten zu dem Abbruchhaus. Die Waffe habe er in einem Rucksack oder einer Umhängetasche transportiert, eher in einem Rucksack. Sie sei in ein weißes Tuch eingeschlagen gewesen, eventuell noch in einer Plastiktüte gewesen. Schalldämpfer und Munition seien mit eingeschlagen gewesen.
Die hätten die Waffe aus dem Tuch genommen, eventuell sei die Munition auf dem Boden gelegen (45. Hauptverhandlungstag).
vi) Zum Geld das er für die Lieferung der Waffe erhalten habe:
(1) Er müsse auch Geld für die Lieferung der Waffe bekommen haben. Er wisse nur, dass dann Geld zu Hause gewesen sei. Das Geld sei in eine Fahne eingewickelt gewesen und sei bei einer Hausdurchsuchung nicht gefunden worden. Für die Waffe habe er geschätzt 500 bis 1.000 DM erhalten. Es könnte nur ein Teil der 2.500 DM gewesen sein. Im Rahmen seines Ausstiegs habe er das Geld, das er zu Hause gehabt habe, dem Angeklagten W... gegeben. Zuvor habe er jedoch eine Prepaid-Karte davon gekauft (5. Hauptverhandlungstag).
(2) Das Geld, das sie ihm gegeben hätten, sei mit Banderolen umfasst gewesen. Er habe sich gedacht, es müsse aus einem Banküberfall stammen. Vielleicht haben sie einen Wachmann angeschossen (8. Hauptverhandlungstag).
(3) Er wisse nicht, ob das Geld in dem Abbruchhaus übergeben worden sei. Er habe das Geld am Tag der Übergabe der Waffe erhalten (9. Hauptverhandlungstag).
vii) Zu seinen Vorstellungen zum Verwendungszweck der Waffe
(1) Das Besorgen der Waffe habe er nicht als unnormal in Erinnerung. Er habe ein Gefühl gehabt, dass die drei in Ordnung seien. Er habe die beiden U.s nie so erlebt, dass es um etwas anderes gegangen sei als um die Organisation der Flucht. Er habe nichts über ihre Situation gewusst, nicht einmal, ob sie in Chemnitz gewohnt hätten. Für ihn seien sie autark untergetaucht (5. Hauptverhandlungstag).
(2) Anscheinend habe er keine Bedenken gehabt. Er bekomme nicht zusammen, was er sich hinsichtlich der Verwendung vorgestellt habe. Er habe Geldnöte und Auslandsreisen in Erinnerung, eventuell, dass sie Geld für das Ausland gebraucht hätten. Er habe keine Erinnerung, warum er einen Schalldämpfer übergeben habe, wenn dieser nicht bestellt worden sei. Er könne sich an keinen Gedanken an den Einsatz der Waffe erinnern. Als er von „Bauchschmerzen“ gesprochen habe, habe er sich in die Situation versetzt als es konkreter gewesen sei, dass S... sich umhören habe wollen beziehungsweise gesagt habe, er habe etwas. Auf Vorhalt, er habe vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 01. Februar 2012 erklärt, für ihn sei der Wunsch komisch gewesen und er habe Bauchschmerzen gehabt, bestätigte der Angeklagte diese Angaben, das habe er so gesagt, Bauchschmerzen habe er später gehabt (6. Hauptverhandlungstag).
(3) Als Verwendungszweck habe er eventuell an Banküberfälle gedacht. Er habe nicht mehr als ein komisches Gefühl gehabt. Er sei nicht davon ausgegangen, dass die Waffe zum Einsatz komme. Er habe nicht weitergegeben, dass die Waffe heiß werde, das sei ihm nicht wichtig gewesen (10. Hauptverhandlungstag).
viii) Zur Beschreibung der Waffe
Die Waffe habe er nun schon tausendmal gesehen. Sie sei klein und schwarz gewesen. Sie habe vorne ein Gewinde gehabt. Alles sei in einem Tuch eingewickelt gewesen. Der Schalldämpfer sei nicht aufgeschraubt gewesen. Es sei Munition dabei gewesen, in einem Döschen, etwa 20 bis 50 Schuss. Die Munition sei bestellt gewesen (6. Hauptverhandlungstag).
ix) Zum Einsatz der Waffe
Er habe nichts unternommen, damit die Waffe nicht eingesetzt werde. Er habe auch mit dem Angeklagten W... nicht darüber geredet.
Er habe die Beschaffung der Waffe mit ihm nicht mehr thematisiert. In späteren Telefonaten habe er nicht nachgefragt, was mit der Waffe passiert sei. Es habe ihn nicht mehr beschäftigt (9. Hauptverhandlungstag).
(1) Anfangs habe er gedacht, er habe ein deutsches Modell übergeben. Am Sonntagabend, nach dem Suizid der beiden U.s, sei er darauf gekommen, dass er eine Ceska geliefert habe. Er sei dann zusammengebrochen (8. Hauptverhandlungstag).
(2) Erst im Jahr 2011, durch einen Spiegelbericht, habe er die Verbindung zu den Ceska-Morden hergestellt. Er habe bis dahin im Kopf gehabt, eine deutsche Waffe übergeben zu haben (10. Hauptverhandlungstag).
xi) Zu einem Bericht des Angeklagten W...: „Die haben jemand angeschossen“
(1) Als er einmal zusammen mit dem Angeklagten W... mit denen telefoniert habe, habe der Angeklagte W... aufgelegt, gelacht und gesagt: „Die haben jemand angeschossen“. Er habe gedacht, hoffentlich nicht mit der Waffe, die ich ihnen gebracht habe (8. Hauptverhandlungstag).
(2) Am 9. Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte C. S... an, der Angeklagte W... habe gelacht und gesagt, dass die Idioten jemand angeschossen haben. Er, C. S..., habe das mit einem Banküberfall in Verbindung gebracht. Er habe irgendwie einen Wachmann in Erinnerung.
(3) Am 10. Hauptverhandlungstag erklärte der Angeklagte C. S..., als der Angeklagte W... von dem „Anschießen“ berichtet habe, habe er gedacht, hoffentlich nicht mit der Waffe. Er habe ihnen nicht zugetraut, dass sie die Waffe einsetzen. Er habe gedacht, es werde nichts passieren.
(4) Am 12. Hauptverhandlungstag ergänzte der Angeklagte C. S... er habe die Assoziation, das mit dem „Anschießen“ sei nach Chemnitz gewesen, eine konkrete zeitliche Einordnung sei ihm aber nicht möglich. Es müsse aber vor seinem Unterbindungsgewahrsam im August 2000 gewesen sein, denn danach habe er zu den dreien keinen Kontakt mehr gehabt.
(1) Bei der Vernehmung seien ihm Waffen vorgelegt worden. Er habe sich für eine entschieden, die länger gewesen sei. Es seien zwei Waffen gewesen, die einen Schalldämpfer gehabt hätten und in Betracht gekommen seien (9. Hauptverhandlungstag).
(2) Am 19. Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte C. S... zu den Waffenvorlagen am 01. Februar 2012 und am 06. Februar 2012 zusammengefasst an:
(a) Zur Vorlage am 01. Februar 2012 erklärte der Angeklagte C. S..., ihm seien Kopien von Lichtbildern vorgelegt worden. Er habe einige Waffen ausgeschlossen. Es seien drei bis fünf Waffen in die engere Wahl gekommen. Er habe die Waffen nach der Größe eingegrenzt. Es sei schwierig gewesen, die Größe der Waffen auf den Kopien zu erkennen. Es habe eine Waffe mit einem Schalldämpfer gegeben. Die Waffen ohne Schalldämpfer seien deshalb ausgeschieden. Bei den Kopien habe er nur eine Eingrenzung auf zwei, drei, eventuell vier Waffen treffen können.
(b) Zur Vorlage am 06. Februar 2012 erklärte der Angeklagte C. S..., er sei in einen Raum gekommen, in dem sich acht bis zehn Waffen befunden hätten, zwei davon mit Schalldämpfer, gegebenenfalls noch eine Maschinenpistole mit Schalldämpfer. Eine verschmutze Waffe habe es nicht gegeben, obwohl er der Presse entnommen habe, dass die Ceska verschmort gewesen sei. Es habe eine Waffe mit einem längeren Schalldämpfer und eine mit einem kürzeren gegeben. Er habe sich für die Waffe mit dem längeren Schalldämpfer entschieden. Die Größe habe nach seiner Erinnerung gestimmt. Es sei eine Eingrenzung gewesen, die seiner Erinnerung am meisten entsprochen habe. Eine Waffe habe er auch wegen der Kanten ausgeschlossen. Kanten hätte er sich gemerkt. Man habe ihm gesagt, dass man den Schalldämpfer auch abschrauben könne. Er habe sich an ein Gewinde an der Waffe und nicht am Schalldämpfer erinnert. Auch deshalb sei die Waffe für ihn in Betracht gekommen. Er habe ein grobes Bild von der Waffe vor Augen. Die Farbe sei schwarz gewesen, eher glänzend als matt. Der Schalldämpfer sei lang und schwer gewesen, mindestens so lang wie die Waffe, gegebenenfalls sogar noch länger. Ein Schalldämpfer sei zwei Drittel kürzer gewesen. Die Waffe mit dem längeren Schalldämpfer habe er in die Hand genommen. Es sei komisch gewesen, er habe gedacht, das sei die Tatwaffe. Ihm sei gesagt worden, er solle sich die Waffen in Ruhe ansehen. Er wisse nicht, ob er in dem Spiegelbericht nach dem 08. November 2011 eine solche Waffe gesehen habe. Bei der Presseerklärung des Generalbundesanwalts sei eventuell auch eine Waffe zu sehen gewesen, gegebenenfalls eine verschmorte. Im Internet habe er nicht speziell nach der Waffe gesucht, die sei bei den Berichten mit abgebildet gewesen.
(3) Er habe die Waffe bestimmt über 20-mal im Internet gesehen, er habe aber nicht gezielt nach Bildern gesucht, er habe Interesse an den Bildern gehabt (45. Hauptverhandlungstag).
xiii) Zur Einlassung des Angeklagten W...
Von kaputten Waffen sei ihm nichts gesagt worden. Er habe nicht gewusst, dass es eine erste Waffenlieferung gegeben habe. Er habe Botschaften hin- und herbringen sollen. Er habe das jeweils an den Angeklagten W... weitergegeben, der reagiert und Aufträge gegeben habe. Mit der Waffe sei das genauso gelaufen. Die U.s hätten ihm nie einen Auftrag gegeben. Er habe das an den Angeklagten W... weitergegeben. Es stimme nicht, dass ihm der Angeklagte W... nur einen Tipp gegeben habe. Er habe von dem Angeklagten W... dann auch das Geld bekommen. T. B... sei nicht involviert gewesen (269. Hauptverhandlungstag).
h) Sonstige Einlassung des Angeklagten C. S... in der Hauptverhandlung
Das Spiel habe er einmal gesehen. Auf der Mitte des Spielbretts sei ein Totenkopf mit SA und SS Symbolen abgebildet gewesen. Die Bahnhöfe des Monopoly-Spiels seien bei dem Pogromly-Spiel Konzentrationslager gewesen. Als Spielgeld habe es Reichsmark gegeben. A. K... sei mit dem Spiel unterwegs gewesen. Er selbst habe es weder verkauft noch Geld dafür in Empfang genommen.
ii) Zum Anschlag mit einer Taschenlampe in Nürnberg
Als er die Waffe nach Chemnitz gebracht habe, hätten ihm die beiden U.s in dem Café gesagt, sie hätten in Nürnberg in einem Laden eine Taschenlampe hingestellt. Er habe nicht gewusst, was sie damit gemeint hätten. Es sei ihm der Gedanke gekommen, dass sie Sprengstoff in die Taschenlampe eingebaut hätten. Er habe sich gesagt, dass das eine Ausnahme sei und habe das für sich behalten und verdrängt. Später habe er überlegt, was das sein könne. Wegen der Bombenwerkstatt sei er auf Sprengstoff gekommen. Ende 2011/Anfang 2012 sei ihm das wieder eingefallen. Er habe nicht den Mut gehabt, alles zu sagen.
iii) Zur Verantwortung für die Lieferung der Waffe
Er empfinde ein Gefühl der Verantwortung für die Übergabe der Waffe und auch deshalb, weil er Informationen, die er gehabt habe, nicht an die Ermittlungsbehörden weitergegeben habe.
2) Einlassung des Angeklagten C. S... im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter und Angaben bei seiner Vernehmung am 02. Juli 2013 als Zeuge
Der Angeklagte C. S... äußerte sich am 01. Februar 2012 gegenüber dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Diese Angaben hat der Senat glaubhaft durch die Vernehmung des Richters am Bundesgerichtshof B. und die Polizeibeamtin G... in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Angeklagte C. S... wurde ferner durch das Bundeskriminalamt am 06. Februar 2012, am 15. Februar 2012 und am 12. September 2012 als Beschuldigter und am 02. Juli 2013 als Zeuge vernommen. Der Senat hat diese Angaben durch die Vernehmungsbeamten G... (06. Februar 2012), K... (15. Februar 2012, 02. Juli 2013) und W... (12. September 2012) glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt.
Thematisch geordnet und zusammengefasst führte der Angeklagte C. S... aus:
a) Einlassung zur rechten Szene und zur politischen Entwicklung
i) Zum Einstieg in die rechte Szene 1997 habe er für einen Kollegen in einem Lehrlingsheim geschwärmt, der in der rechten Szene gewesen sei. Er habe sich daraufhin mit der rechten Szene beschäftigt. Im Herbst oder Winter sei er über A. K... und T. B... weiter in die rechte Szene eingeführt worden. Er habe sich damals als nationaler Sozialist bezeichnet. Sein Einstieg in die rechte Szene sei durch deren Ästhetik, z.B. Springerstiefel, bedingt gewesen. Er habe von sich Fotos in Szenekleidung gemacht. Das habe er „heiß“ gefunden.
ii) Politische Entwicklung
(1) In seiner Vernehmung vom 15. Februar 2012 hat sich der Angeklagte C. S... zu seiner politischen Entwicklung geäußert.
(a) Der Zeuge B... habe gesagt, man müsse sich in der NPD organisieren, da ein Verbot des „Thüringer Heimatschutzes“ drohe. Der „Thüringer Heimatschutz“ sei nach und nach verschwunden. Der NPD Kreisverband sei im letzten Halbjahr 1999 gegründet worden. Der Verband sei personell weitestgehend mit der Sektion Jena des „Thüringer Heimatschutzes“ identisch gewesen, ausgenommen A. K.... Der Angeklagte W... sei NPD Kreisvorstand, er, C. S..., sein Stellvertreter geworden. Der Angeklagte W... habe die Tagesordnungspunkte ausgearbeitet. Sie hätten das nicht so ernst genommen. Innerhalb der NPD hätten sie sich unabhängig gefühlt. Andere Verbände seien weniger politisch gewesen. Der Kreisverband Saalfeld/Rudolstadt sei eher gewaltbereit gewesen.
(b) Ende 1999 sei in Jena der JN Stützpunkt gegründet worden. Mit ihm, C. S..., seien D. Sch... und St. H... in der Führung gewesen. Der Spaßfaktor habe im Vordergrund gestanden. Es sei darum gegangen, gemeinsam die Freizeit zu verbringen. Es seien JN Treffen durchgeführt und Schulungsbriefe besprochen worden.
(c) T. B... und der Angeklagte W... hätten in Jena die politische Führung innegehabt. Er, C. S... sei eine Ebene darunter gewesen, sei aber schon aufgestiegen gewesen. Auf Landesebene seien die Personen gewählt worden, die T. B... vorgeschlagen habe.
(2) Bei seiner Vernehmung vom 12. September 2012 äußerte sich der Angeklagte ebenfalls zu seinen politischen Aktivitäten.
(a) Er sei bei Diskussionen der Szene und etwa zehnmal bei Infoständen dabei gewesen. Dort habe er Flyer verteilt. Das NPD-Thesenpapier habe er gelesen. Er sei auch auf Schulungsveranstaltungen gewesen. Dort sei man schnell zum gemütlichen Teil übergegangen. Bücher habe er keine gelesen. Das „Pogromly-Spiel“ habe er einmal gesehen, aber nicht gespielt.
(b) Den JN Stützpunkt Jena habe er mit R. A... aufgebaut. Mit ihm habe er unter Zuhilfenahme des JN-Schulungsbriefes besprochen, was man mit den Kiddies machen könne. A. K... und der Angeklagte R. W... hätten sich nicht eingemischt. Die hätten etwas anderes zu tun gehabt. Der Angeklagte W... habe im Internet gesurft, A. K... habe Black Metal-Musik gehört.
(c) Ende 1999 sei er JN-Stützpunktleiter in Jena und zugleich stellvertretender JN-Landesvorsitzender gewesen. S. T..., T. B... und der Angeklagte W... hätten gewollt, dass er JN-Landesvorsitzender werde. Das habe er aber abgelehnt. Stellvertretender JN-Landesvorsitzender sei er maximal drei Monate gewesen. In dieser Funktion habe er die Füße „stillgehalten“, da er schon den Ausstieg im Hinterkopf gehabt habe.
(d) Im Bundesvorstand der JN sei er am 05. Februar 2000 stellvertretender Geschäftsführer geworden. Die Ernennung sei einfach festgelegt und dann umgesetzt worden. Das habe T. B... organisiert. Er selbst habe aber nur an einer Veranstaltung teilgenommen. Er habe damals keine Ahnung gehabt, was ein Geschäftsführer mache.
(e) Etwa ein halbes Jahr bevor er JN-Stützpunktleiter geworden sei, sei der NPD Kreisverband gegründet worden. Dort sei er stellvertretender Vorsitzender geworden. Die Sitzungen seien von dem Angeklagten W... vorbereitet worden. Man habe über die Anmeldung von Demonstrationen diskutiert.
(f) Es sei darum gegangen, Leute zu positionieren, die den Kopf hinhalten. Es sei nicht so gewesen, dass man sich geprügelt hätte, einen Job zu bekommen, eher anders herum. Eine Vergütung oder Spesenersatz habe es nicht gegeben.
iii) Zum Ausstieg aus der rechten Szene
(1) In seiner Vernehmung vom 15. Februar 2012 hat sich der Angeklagte zu seinem Ausstieg aus der rechten Szene geäußert.
(a) Er habe den Film „Beautiful Thing“ gesehen. Es sei ihm klar geworden, dass seine Homosexualität und seine Tätigkeit in der rechten Szene nicht vereinbar seien. Der Angeklagte W... habe ihm gesagt, es würde ihm stinken, wenn jemand über ihn als homosexuell reden würde. Das habe er, C. S..., auf sich bezogen.
(b) Seit Ende 2000 sei bekannt gewesen, dass er aussteigen wolle. Seinen neuen Bekannten habe er seine Kontakte in die rechte Szene mitgeteilt. Ende 2000 sei er mit dem Angeklagten W... auf eine Veranstaltung betreffend das NPD-Verbotsverfahren gefahren. Der Angeklagte W... habe ihn gefragt, ob er sich nicht schlecht fühlen würde, gerade jetzt auszusteigen, wo es der Partei schlecht ginge. Da habe er ihm erstmals Paroli geboten. Der Parteivorsitzende habe auf der Veranstaltung gesagt, für jeden Aussteiger würden zehn neue Leute nachrücken. Er habe deshalb zu dem Angeklagten W... sarkastisch gesagt, dass diese Partei die zehn Leute gut gebrauchen könne.
(c) Sein Ausstieg hänge mit einem Unterbindungsgewahrsam zusammen, in den er im Jahr 2000 genommen worden sei. T. B... und der Angeklagte W... hätten ihn für den Landesvorsitz der JN in Thüringen vorgesehen gehabt. Das habe er abgelehnt. Er habe gedacht, er komme dann nicht mehr aus der rechten Szene heraus.
(2) Bei seiner Vernehmung vom 12. September 2012 äußerte sich der Angeklagte ebenfalls zu seinem Ausstieg aus der rechten Szene.
(a) Sein Ausstieg sei durch äußere Umstände veranlasst worden. Er habe sich der rechten Szene entfremdet, da über ihn schlecht geredet worden sei. Der Angeklagte W... habe ihn nach dem Unterbindungsgewahrsam ausgelacht. Seine Eltern hätten zu ihm gehalten.
(b) Es treffe nicht zu, dass er im Jahr 2001 ein Aussteigerprogramm abgelehnt habe und dass er sich weiterhin der nationalen Bewegung verpflichtet gefühlt hätte.
b) Einlassung zu bestimmten Personen
i) Zu U. B..., U. M... und der Angeklagten Z...
(1) Er habe schon vor deren Untertauchen Kontakt zu den dreien gehabt. U. M..., U. B..., Ch. K... und A. K... hätten ihn in seiner elterlichen Wohnung besucht. Die Angeklagte Z... habe er in ihrer Wohnung getroffen. Es habe auch eine Fahrt zu einer Demonstration in Weimar gegeben, bei der U. B... dabei gewesen sei, möglicherweise auch die Angeklagte Z... und U. M...
(2) Die Angeklagte Z... habe er nach dem Untertauchen der drei nur einmal gesehen. Er habe mit ihr immer nur ein bis zwei Sätze gewechselt. Zu ihrer politischen Einstellung könne er nichts sagen. Auch nicht, ob sie ein gleichberechtigtes Mitglied der drei gewesen sei. Er habe sie ja einmal in Chemnitz gesehen, in diesem Zusammenhang aber keine Hierarchie zwischen den dreien festgestellt. Er meine, es sei um die Unterschrift für eine Vertretungsvollmacht gegangen. Über die Waffe, denke er, hätten sie nicht gesprochen.
ii) Zu dem Angeklagten W...
(1) Wie und wann er den Angeklagten W... kennengelernt habe, wisse er nicht mehr. Er erinnere sich, dass er ein paar Mal in seiner Wohnung zu Besuch gewesen sei, als er noch in Jena-Göschwitz gewohnt habe. Möglicherweise hätten sie den ersten Kontakt auch bei Demonstrationen oder Aktionen gehabt. Der Angeklagte W... habe mit A. K... in Jena gemeinsam die politische Führung gehabt. Darunter würde er Ch. K... ansiedeln. Er selbst sei mit anderen eine Stufe darunter gestanden. Mit der Zeit sei er auf Augenhöhe mit Ch. K... aufgestiegen.
(2) Die politische Einstellung des Angeklagten W... würde er als rechts bezeichnen. Man habe im Osten Deutschlands nicht so einen hohen Ausländeranteil wie im Westen haben wollen. Man sei stolz darauf gewesen, deutsch zu sein. Alles habe sich in einem politischen Rahmen abgespielt. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Angeklagte W... auf der Straße Migranten angegangen sei oder ihnen etwas hinterhergerufen hätte. Bei der Rudolf Hess Aktionswoche beispielsweise seien sie immer mit Plakatekleben oder mit der Durchführung von Aktionen aktiv gewesen.
iii) Zu dem Angeklagten G...
Er könne sich weder an Gespräche über die Einbindung des Angeklagten G... in Unterstützungshandlungen für die drei noch an tatsächliche Unterstützungshandlungen des Angeklagten G... erinnern.
c) Einlassung zu den Taten vor dem Untertauchen der drei
Er habe gewusst, dass die drei Rohrbombenattrappen hergestellt hätten und deshalb gesucht würden. Darüber sei in der Sendung „Kripo live“ berichtet worden. In der Szene sei thematisiert worden, dass B... eine Haftstrafe anzutreten hätte. Von dem TNT habe er erst später erfahren. Kürzlich hätte er etwas von 1,5 kg TNT gelesen. Grundsätzlich habe er von dem TNT gewusst, er sei aber davon ausgegangen, dass es nicht zündfähig gewesen sei.
d) Einlassung zum Untertauchen von U. B..., U. M... und der Angeklagten Z..., zum Kontakt zu den Untergetauchten sowie zur Unterstützung und zu Aufträgen
(1) In der Szene sei verbreitet worden, dass die drei untergetaucht seien. Er habe dann nach ihrer Flucht den Bericht über sie in der Sendung „Kripo live“ gesehen.
(2) Er meine, er hätte zum Ende seiner Szenenzugehörigkeit oder nach seinem Ausstieg in den Medien oder irgendwo anders gehört, dass das Trio damals mit dem Auto des Angeklagten W... geflüchtet sei. Es könne aber auch sein, dass T. B... das vor ein oder zwei Monaten in einem Interview gesagt oder er, C. S..., das in einem Spiegelartikel gelesen habe.
ii) Zum Kontakt zu den Untergetauchten
(1) In seiner Vernehmung vom 06. Februar 2012 äußerte sich der Angeklagte zu Telefonkontakten zu den drei Untergetauchten.
(a) Ende 1998 sei er von dem Angeklagten W... und A. K... gefragt worden, ob er als Kontaktperson zu den dreien fungieren wolle.
(b) Irgendwann sei es zu einem Telefonkontakt zwischen dem Angeklagten W... und ihm mit den dreien gekommen. Der Angeklagte W... habe ihn zu einer Telefonzelle mitgenommen. Er wisse nicht mehr, worüber es in dem Gespräch gegangen sei.
(c) Der Telefonkontakt sei anfangs über Telefonzellen, dann über ein Handy gelaufen. Der Angeklagte W... sei am Anfang auf jeden Fall mehrmals dabei gewesen. Es könne sein, dass es mit den Telefonzellen 1999 losgegangen sei, Ende 1999 mit dem Handy.
(d) Der Kontakt sei so abgelaufen, dass er ein Handy angerufen und die Mailbox abgehört habe. Dort sei hinterlegt gewesen, ob alles in Ordnung sei oder ob man sich zu einer bestimmten Zeit melden solle. Am Telefon seien meist U. M... und U. B... gewesen, ein- bis dreimal die Angeklagte Z.... Es habe etwa zehn bis fünfzehn Kontakte gegeben.
(e) Auf den Namen seiner Bekannten, Frau La..., sei ein Prepaid-Handy angeschafft worden. Das Handy habe sich in seiner Wohnung getrennt von der SIM-Karte befunden. Er habe es nur angeschaltet, um zu den dreien Kontakt aufzunehmen. Auf diese Art und Weise habe er weniger Kontakt gehabt.
(f) Anfang August 2000 habe bei ihm eine Durchsuchung stattgefunden. Die SIM-Karte sei nicht gefunden worden, da sie in einem kleinen Setzkasten versteckt gewesen sei. Mit der Planung einer Rudolf-Hess-Aktion sei er in Unterbindungsgewahrsam genommen worden.
(2) Da der Angeklagte W... Angst vor einer Überwachung gehabt habe, habe er, C. S..., den Telefonkontakt gehalten. Er sei für den Angeklagten W... quasi der Überbringer der Informationen gewesen.
iii) Zur Unterstützung der Untergetauchten und zu Aufträgen
(1) Allgemeine Angaben zur Unterstützung
(a) Nach dem Untertauchen der drei sei er von dem Angeklagten W... und A. K... gebeten worden, den dreien zu helfen. Ihm sei gezeigt worden, wie er zu den dreien telefonisch Kontakt halten könne. Er sei überrascht gewesen, dass A. K... und der Angeklagte W... an ihn herangetreten seien. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er gedacht, dass die drei ohne Unterstützung abgetaucht seien.
(b) Jeder Auftrag habe die Einbindung und Entscheidung des Angeklagten W... bedingt. Das habe selbstverständlich auch für die Schusswaffe gegolten. Er habe dem Angeklagten W... alle Details gemeldet, die er durch das Abhören der Mailbox des Trios erhalten habe. Es sei ihm nicht bekannt, dass jemand anderes, ausgenommen J. H... der ihm für den Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z... zur Seite gestellt worden sei, solche Aufträge zugewiesen bekommen habe. Er gehe davon aus, dass zwischen dem Trio und dem Angeklagten W... ein Vertrauensverhältnis bestanden habe.
(c) Bis zu dem Zeitpunkt als ihn A. K... und der Angeklagte W... wegen einer Unterstützung der drei angesprochen hätten, sei ihm nicht bekannt gewesen, ob beziehungsweise inwieweit der Angeklagte W... in eine Unterstützung des Trios eingebunden gewesen sei.
(d) Er habe sich immer als Mittler empfunden. Wenn die beiden U.s ihm gegenüber Kritik geübt hätten, dann hätten sie immer gesagt, dass das nicht ihm, C. S... gelte, sondern dem Angeklagten W.... Er habe dann nicht nachgefragt.
(e) Er habe mit dem Angeklagten W... nie über Unterstützungshandlungen gesprochen, wenn nicht etwas Konkretes angestanden habe. Sie hätten sicher mal zusammen überlegt, wenn sie eine Mailboxnachricht abgehört hätten.
Ansonsten habe es aber keinen Moment gegeben, in dem sie darüber gesprochen hätten.
(f) Er sei stolz darauf gewesen, den sensiblen Kontakt zu den dreien gehalten zu haben. Das Vertrauen von dem Angeklagten W... und A. K... gehabt zu haben, sei ein gutes Gefühl gewesen. Das sei irgendwie mit einem Aufstieg verbunden. Er habe dabei Ansehen bei dem Angeklagten W... und bei A. K... sowie in den niedrigen Hierarchieebenen der rechten Szene erlangt. Von A. K... und dem Angeklagten W... ins Vertrauen gezogen zu werden, sei schon etwas Besonderes gewesen. Vielleicht sei damit auch das Gefühl verbunden gewesen, auf dem Treppchen eine Stufe höher aufgestiegen zu sein.
(2) Zum Verbringen der drei ins Ausland
In die Bemühungen, die drei ins Ausland zu bringen, sei er nicht involviert gewesen. Er erinnere sich an eine Frage der drei an den Angeklagten W..., ob er insoweit schon eine Möglichkeit gefunden habe. Das habe er dem Angeklagten W... übermittelt.
(3) Zu Überweisungen und Spenden
Überweisungen für U. B..., U. M... oder die Angeklagte Z... habe er nicht vorgenommen. An Spendensammlungen in der rechten Szene für die drei könne er sich nicht erinnern.
(4) Zum Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z... Ende 1998 habe er in die Wohnung der Angeklagten Z... einsteigen sollen, um Unterlagen zu holen. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten W... habe er das zusammen mit J. H... gemacht. Die Papiere habe er zum Teil mit dem Angeklagten W... vergraben, zum Teil vernichtet. Der Wohnungseinbruch sei eine der ersten Aktivitäten gewesen. Nicht er, sondern der Angeklagte W... habe J. H... als Komplizen für ihn ausgewählt. Er habe in die Wohnung einsteigen, J. H... habe Schmiere stehen sollen.
(5) Zum Diebstahl eines Motorrades
Später sei er aufgefordert worden, ein Motorrad zu stehlen. Das habe er zusammen mit dem Angeklagten W... gemacht. Mit einem Bolzenschneider hätten sie das Schloss aufgeschnitten. Der Angeklagte W... habe erfolglos versucht, das Motorrad kurzzuschließen. Sie hätten das Motorrad in ein Gebüsch gelegt. Als sie es hätten holen wollen, sei es weg gewesen. Am Telefon seien die sauer gewesen. Er und der Angeklagte W... seien von Anfang an wegen des Auftrags genervt gewesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, wofür sie das Motorrad gebraucht hätten. Es könne sein, dass der Diebstahl des Motorrads nach der Waffe, die er Ende 1999 oder Anfang 2000 am Ende seiner Aktivitäten verorte, durchgeführt worden sei, er glaube das aber nicht.
(6) Zur zeitlichen Einordnung seiner Aktivitäten
Er habe versucht, sich die Chronologie der Ereignisse irgendwie herzuleiten. Er wisse noch, dass der Wohnungseinbruch vor der Beschaffung der Waffe gewesen sei. Ob die Beschaffung der Waffe Ende 1999 oder Anfang 2000 gewesen sei, wisse er aber nicht mehr. Er verorte das deshalb zu diesem Zeitpunkt, weil das gegen Ende seiner Aktivitäten gewesen sei, und weil er davon ausgehe, dass danach nichts mehr gewesen sei. Im August 2000 habe bei ihm eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Im Rahmen der Planung einer „Rudolf-Hess-Aktion“ sei er festgenommen und neun Tage in Vorbeugegewahrsam genommen worden. Da habe er zum ersten Mal die rechte Szene angezweifelt und auch angefangen, die Füße still zu halten. Die Beschaffung der Waffe müsse vor seiner Haft gewesen sein, da es nur ein Treffen in Chemnitz gegeben habe, bei dem er das Geld bekommen und die Waffe übergeben habe.
e) Einlassung zur Beschaffung einer Waffe
i) Zum Wunsch U. B... und U. M... nach einer Waffe
(1) Bei einem der Anrufe sei ihm von U. M... und U. B... der Auftrag erteilt worden, eine Pistole, möglichst deutsches Fabrikat, zu besorgen. Er sei nicht beauftragt worden, einen Schalldämpfer zu beschaffen.
(2) Von U. M... oder U. B... habe er telefonisch den Auftrag erhalten, eine Waffe zu besorgen. Es sollte ein deutsches Fabrikat, eine Faustfeuerwaffe sein. Es sei definitiv nicht so gewesen, dass die U.s einen Schalldämpfer bestellt hätten.
(3) Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen A. Sch... dass von Anfang an ein Schalldämpfer bestellt worden sei, führte der Angeklagte S... aus, ihm sei das unklar. Er habe versucht, das „herzuholen“ und habe darüber nachgedacht. Er könne sich daran aber nicht erinnern. Wenn es so gewesen wäre wie es der Zeuge Sch... gesagt habe, dann wäre ihm das auch noch präsent. Ein Schalldämpfer sei von den U.s nicht bestellt gewesen.
ii) Zur Weiterleitung des Wunsches an den Angeklagten W...
(1) Er habe sich an den Angeklagten W... gewandt, der ihn in den Szeneladen „M.“ zu A. Sch... geschickt habe.
(2) Er gehe davon aus, dass er zu dem Angeklagten W... gegangen sei, der ihn in den Szeneladen „M.“ zu A. Sch... geschickt habe.
(3) Der Angeklagte W... habe gegenüber gewohnt. Er gehe davon aus, dass er zu ihm rüber gegangen sei, wenn etwas Neues auf der Mailbox gewesen sei, so auch mit der Waffe. Das dürfte recht zeitnah gewesen sein.
(4) Er habe immer nur alleine mit dem Angeklagten W... über solche Angelegenheiten gesprochen, auch hinsichtlich der Waffe.
(5) Er habe mit dem Angeklagten W... darüber gesprochen, dass das Trio eine Waffe benötige. Er könne sich beim besten Willen nicht mehr an Details aus diesem Gespräch erinnern. Er wisse nur noch, dass der Angeklagte W... gesagt habe, geh zum Sch...
(6) An die Reaktion des Angeklagten W... auf den Auftrag zur Beschaffung der Waffe habe er keine Erinnerung. Er könne sich nur noch erinnern, dass er zu A. Sch... habe gehen sollen.
iii) Zur Beschaffung der Waffe bei A. Sch... in dem Szeneladen „M.“
(1) Er sei dann zu A. Sch... gegangen und habe ihm gesagt, wie ihm vom Angeklagten W... aufgetragen worden war, W... schicke ihn. Nach einigen Tagen sei ihm gesagt worden, es könne geliefert werden. Der Kaufpreis für die Waffe sei ihm genannt worden. An dessen Höhe könne er sich nicht mehr erinnern.
(2) Er denke er sei längstens drei Tage nach Erhalt des Auftrags zu A. Sch... gegangen.
(3) Da von dem Angeklagten W... der Auftrag gekommen sei, zu A. Sch... zu gehen, gehe er davon aus, dass er alleine dort gewesen sei. Er, C. S..., habe beim Zeugen Sch... eine Waffe bestellt. Die Waffe sollte möglichst ein deutsches Fabrikat sein, eine Faustfeuerwaffe mit Munition. Er sei sich sicher, dass er bei seinem ersten Besuch bei A. Sch... nicht mit dem Angeklagten W..., sondern alleine gewesen sei.
(4) A. Sch... habe er aus dem Szeneladen „M.“ gekannt, nicht aus der rechten Szene.
(5) Er habe noch im Kopf, dass er A. Sch... besagt habe, der Angeklagte W... schicke ihn. Zuerst sei es nur darum gegangen, abzuklären, ob A. Sch... eine Waffe besorgen könne. A. Sch... habe sich umhören wollen. Er wisse noch, dass ihn das sehr überrascht habe. Er habe sich gefragt, wie der Angeklagte W... darauf gekommen sei, dass A. Sch... das könne. A. Sch... habe nicht nachgefragt, für wen die Waffe bestimmt sei. Nach ein bis zwei Wochen sei er wieder hingegangen. Sch... habe ihm gesagt, dass er eine Waffe habe. Es habe eine Abweichung von der Bestellung gegeben. Der Schalldämpfer sei es nicht gewesen. Dass einer dabei gewesen sei, hätten sie erst später bei dem Angeklagten W... zu Hause festgestellt.
(6) Es sei von Anfang an um eine Handfeuerwaffe gegangen. Es sei definitiv nicht so gewesen, dass sie einen Schalldämpfer bestellt hätten. Auf Vorhalt der Vernehmung des A. Sch..., dass von Anfang an ein Schalldämpfer bestellt worden sei, erklärte C. S..., ihm sei das unklar. Er habe versucht, das „herzuholen“ und habe darüber nachgedacht. Er könne sich aber daran nicht erinnern. Wenn es so gewesen wäre, wie es der Zeuge Sch... gesagt habe, dann wäre ihm das auch noch präsent. Ein Schalldämpfer sei nicht bestellt gewesen. Bei dem zweiten Besuch habe A. Sch... erklärt, dass eine Waffe mit Schalldämpfer verfügbar sei. Er sei sich nicht sicher, aber er meine, er habe nachgefragt, ob es denn keine Waffe deutschen Fabrikats gebe. Das mit dem Schalldämpfer sei für ihn nicht wichtig gewesen. A. Sch... habe gesagt, es gäbe nur diese eine Waffe oder keine. Ein Schalldämpfer sei nicht bestellt gewesen. Er würde das schon ausschließen, dass ein Schalldämpfer bestellt gewesen sei. Wenn A. Sch... gesagt hätte, wir haben zwei Dinger da, eine tschechische Waffe mit Schalldämpfer und eine weitere Waffe deutschen Fabrikats, so hätte er wahrscheinlich die zweite Waffe genommen, denn es sei ihm um das deutsche Fabrikat gegangen.
iv) Zur Abholung der Waffe
(1) Bei einem weiteren Termin sei die Waffe an ihn, C. S..., übergeben worden.
(2) Als er die Vernehmung des A. Sch... gelesen habe, dass eine Waffe schnell unter den Vordersitz geschoben worden sei, könne er sich jetzt doch erinnern, dass es sein könne, dass er mit dem Auto seiner Mutter, einem roten Renault Clio, hingefahren sei, und dass die Übergabe im Auto stattgefunden habe. Er meine, er sei vom Auto zu Fuß in den Laden gegangen und von dort seien sie dann beide zum Auto gegangen. Dort habe die Übergabe Geld gegen Waffe stattgefunden.
(3) Es könne sein, dass sich die Waffe, die in ein Tuch eingeschlagen gewesen sei, in einer Tüte oder im Rucksack des Sch... befunden habe. Er gehe nicht davon aus, dass ihm die Waffe beim Kauf gezeigt worden sei oder er sie sich vor der Übergabe angesehen habe. Er habe sie erst später mit dem Angeklagten W... angesehen.
v) Zur Finanzierung der Waffe
(1) Die Waffe habe er mit Geld, das er von dem Angeklagten W... erhalten habe, bezahlt. Die Höhe des Kaufpreises könne er nicht angeben.
(2) Er habe keine Erinnerung mehr daran, ob er im Vorfeld des Waffenkaufs gewusst habe, wer die Waffe bezahlen würde und ob gegebenenfalls ein finanzieller Rahmen vorgegeben gewesen sei.
(3) Es könne sein, dass er bei einem Treffen mit Sch... den Kaufpreis erfahren habe und dann mit dem Angeklagten W... Rücksprache genommen habe. Er wisse das aber nicht mehr. Er habe da keine Fragen gestellt.
(4) A. S... habe gesagt, er höre sich um. Nach ein bis zwei Wochen sei er, S..., wieder hingegangen und A. Sch... habe ihm gesagt, dass er eine Waffe habe. Er, C. S... gehe davon aus, dass er ihm bei dieser Gelegenheit den Preis genannt habe. Ob es aus finanzieller Sicht eine gewisse Schmerzgrenze gegeben habe, wisse er nicht mehr.
(5) Mit diesen Informationen zur Waffe sei er dann wieder zu dem Angeklagten W... gegangen und habe ihm davon berichtet. Er denke, dass er zu dem Angeklagten W... gegangen sei und das Geld dort bekommen habe. Er wisse definitiv, dass er auf Grund seiner finanziellen Situation als Lehrling nicht in der Lage gewesen sei, das Geld aus eigenen Mitteln auszulegen.
(6) Er könne sich nicht einmal mehr konkret daran erinnern, dass er das Geld von dem Angeklagten W... bekommen habe. Insofern könne er auch keine Details wie Stückelung oder Verpackung des Geldes angeben.
vi) Zum Verbringen der Waffe zu dem Angeklagten W...
(1) Mit der Waffe sei er zu dem Angeklagten W... gegangen. Gemeinsam hätten sie sich die Waffe angesehen. Er erinnere sich genau, dass bei der Waffe ein Schalldämpfer und Munition, allerdings weniger als 50 Patronen, dabei gewesen seien.
(2) Es könne sein, dass er die Waffe erstmal mit zu sich nach Hause genommen habe. Es könne auch sein, dass er als erstes zu dem Angeklagten W... gefahren sei. Diesem habe er die Waffe jedenfalls vorher gezeigt, weil das eben die Wege gewesen wären. Sie seien erstaunt gewesen, dass ein Schalldämpfer mit dabei gewesen sei. Der Angeklagte W... habe den Schalldämpfer aufgeschraubt. Es sei möglich, dass der Angeklagte W... Handschuhe getragen habe. Er wisse nicht, ob er, C. S..., es bewusst vermieden habe, die Waffe anzufassen. Er wisse nicht, ob er die Waffe außerhalb des als Verpackung verwendeten Tuchs in der Hand gehabt habe. Er wisse auch nicht, ob er Handschuhe getragen habe. Er könne sich noch erinnern, dass der Angeklagte W... den Schalldämpfer auf die Waffe geschraubt habe, als er, C. S..., sie zu ihm gebracht habe. Der Angeklagte W... habe dabei schwarze Lederhandschuhe getragen. Er versuche in Worte zu fassen, wie der Angeklagte W... reagiert habe, als er ihm die Waffe gezeigt habe. Er wisse nicht, ob interessiert das richtige Wort sei. Er, C. S..., werde ihm schon gesagt haben, was A. Sch... ihm gesagt habe. Er müsste also schon vorher gewusst haben, dass ein Schalldämpfer dabei sei. Überrascht sei er, C. S... höchstens wegen der Länge des Schalldämpfers gewesen. Der sei für sie wie ein Gimmick gewesen, der sei eben dabei gewesen. Die Überraschung sei gewesen, dass ein Schalldämpfer dabei gewesen sei. Die Größe an sich habe wohl eine Reaktion ausgelöst. Es habe eigentlich keine große Rolle gespielt, ob ein Schalldämpfer dabei gewesen sei oder nicht. Es sei einfach darum gegangen, eine Waffe zu besorgen. Der Angeklagte W... habe das auch nicht besonders kommentiert.
vii) Zur Verbringung der Waffe nach Chemnitz
(1) Die Waffe habe er nach Chemnitz bringen sollen. Er gehe davon aus, dass von vorneherein vorgesehen gewesen sei, dass er die Waffe den dreien übergeben solle.
(2) Er gehe davon aus, dass die Waffe bis zur Übergabe an die drei bei ihm zu Hause gelegen habe. Es könne aber auch sein, dass sie bei dem Angeklagten W... gewesen sei, weil er, C. S..., Angst gehabt habe, dass seine Eltern sie finden würden. Er gehe davon aus, dass er sie in seinem Zimmer versteckt habe. Er meine, sie sei ein bis zwei Wochen da gelegen.
(3) Er habe einen Pullover mit der Aufschrift „ACAB“ und mit einem Comic, bei dem ein Glatzkopf einem Polizisten eine Waffe an den Kopf gehalten habe, getragen, weil er farblich zur Hose gepasst habe. Die U.s hätten ihn aufgefordert, den Pullover auszuziehen. Er habe dann gefroren.
viii) Zu seinen Vorstellungen zum Verwendungszweck der Waffe
(1) Er habe den Wunsch nach der Waffe komisch gefunden und habe Bauchschmerzen gehabt.
(2) Er habe damals nicht gewusst, was die damit anfangen würden. Die hätten nicht darüber gesprochen. Heute wisse er das. Er habe das Trio damals drei-, vier-, fünf-, sechsmal gesehen. Er habe die nicht näher gekannt. Er sei in die Drecksszene reingekommen. Er habe mit denen nicht auf Augenhöhe reden können.
(3) Er habe ein Vertrauensgefühl gehabt, habe geglaubt, ein solches zu haben, dass die drei damit keinen Unsinn machen würden. Er versuche wieder zu finden, was er sich gedacht habe, er versuche, das wieder „raufzuholen“. Er, C. S... habe gedacht, er müsse sich nie wieder mit dem C. von damals auseinandersetzen. Er habe nicht gewusst, wofür die Waffe bestimmt gewesen sei. Er hätte seine ganzen letzten elf Jahre nicht bestreiten könne. Er hätte „hardcore-schizophren“ sein müssen. Er habe überhaupt nicht darüber nachgedacht, wofür die Waffe bestimmt gewesen sei. Er habe einfach sein Paket bekommen und es übergeben. Leider habe er nicht darüber nachgedacht. Das sei ein großer Fehler gewesen. Er habe sich die ganze Zeit in der rechten Szene selbst beschissen.
(4) Auf Frage, ob U. B... oder U. M... ihm am Telefon andeutungsweise erklärt hätten, wofür sie die Waffe benötigten, habe der Angeklagte verneinend den Kopf geschüttelt. Auch bei dem Motorrad habe er nicht gewusst, wofür das bestimmt gewesen sei.
(5) Er habe später mit dem Angeklagten W... darüber gesprochen, dass die drei eine Waffe benötigten, er könne sich aber beim besten Willen nicht mehr an Details aus diesem Gespräch erinnern. Er habe mit dem Angeklagten W... nicht darüber gesprochen, was die vorhätten oder wo die sich aufhielten. In der rechten Szene bekomme man nur das mit, was man auch wissen müsse.
(6) Sie hätten sich in der Szene nie großartig in einer kritischen Diskussion befunden. Genau so sei es mit der Waffe gewesen. Er habe nicht nachgefragt. Er habe in den letzten Tagen viel nachgedacht. Im Zusammenhang mit der Waffe sei in ihm etwas hochgekommen wie: „Ich vertraue denen, dass die damit keinen Unsinn machen.“ Irgendwie sei das Vertrauen in ihm drin gewesen. Er wisse nicht, ob er sich das im Nachhinein zusammenreime. Das sei ihm jetzt hochgekommen. Von den „Dönermorden“ habe er erst jetzt erfahren, damals nicht, so dass er das nicht habe in Einklang bringen können. Es sei leicht gesagt, dass er zur Polizei gegangen wäre, wenn er etwas gehört hätte, aber er hätte etwas getan.
(7) Er habe sich in den Jahren nach Übergabe der Waffe nicht gefragt, was damit geschehen sein könnte. Das letzte, was er gewusst hätte, sei gewesen, dass die drei außer Landes gebracht werden sollten. Mit diesem Gedanken sei er ausgestiegen. Da man Jahr für Jahr nichts mehr gehört habe, sei er davon ausgegangen, dass die in Südafrika oder Namibia seien. An die Waffe habe er nicht mehr gedacht.
(8) Man habe immer das Gefühl gehabt, man tue etwas Gutes, also nicht im herkömmlichen Sinn. Man sei stolz gewesen, dass sich die drei bedankt hätten.
(9) Er wisse nicht mehr, was er bei der Bestellung der Waffe gedacht habe. Auf Vorhalt, er habe bei dem Haftrichter am 01. Februar 2012 angegeben, bei der Angelegenheit mit der Waffe „Bauchschmerzen“ gehabt zu haben, erklärte der Angeklagten C. S... er habe nochmals darüber nachgedacht, wie er die damals wahrgenommen habe. Die Details zu den Propagandadelikten habe er erst nach dem Abtauchen mitbekommen. Es sei um den Diebstahl eines Gedenkkranzes oder das Aufhängen einer Puppe gegangen. Er hätte nie gedacht, dass diese Personen mehr als Propagandadelikte begehen würden. Er sei der Überzeugung gewesen, dass sie ins Ausland gewollt hätten, dass sie sich ihrer Haftstrafe wegen der Bombenwerkstatt und der ausstehenden Freiheitsstrafe hätten entziehen wollen. Er sei nie auf die Idee gekommen, dass die etwas anderes hätten vorhaben können. Die Art der Bauchschmerzen könne er nicht mehr beschreiben. Er habe sich das auch selber gefragt in den letzten Tagen.
ix) Zu einem Bericht des Angeklagten W...: „Die haben jemand angeschossen“
Am 02. Juli 2013 wurde der Angeklagte C. S... von dem Bundeskriminalamt als Zeuge vernommen. Dort berichtete er zu einer Äußerung des Angeklagten W.... „Die hätten jemanden angeschossen“:
(1) Er meine, es sei draußen und bei einem Handygespräch gewesen. Er habe die Assoziation, dass der Angeklagte W... aufgelegt und ihm direkt gesagt habe: „Die haben jemanden angeschossen.“ Sinngemäß habe er mit einem Lachen gesagt: „Die Idioten haben jemanden angeschossen.“ Ob er das mit den „Idioten“ jetzt wortwörtlich gesagt oder ob er das aus dem Lachen geschlossen habe, wisse er nicht mehr.
(2) Er wisse nicht mehr, wen der Angeklagte W... am Telefon gehabt habe. Es müsse aber ein Termin gewesen sein, bei dem der Angeklagte W... habe dabei sein sollen oder wollen. Es habe ja diese Termine gegeben, wo der Angeklagte W... explizit verlangt worden sei. Er wisse nicht mehr, was das für ein Termin gewesen sei. Aus dem Kontext sei ihm klar gewesen, dass der Angeklagte W... mit U. B... und/oder U. M... gesprochen habe.
(3) Er habe das Wort „angeschossen“ im Kopf im Sinne von „aus Versehen“ oder „die Idioten halt“.
(4) Nach der Vernichtung der Telefonkarte hätten keine Telefonate mehr stattgefunden. Die SIM-Karte habe er ein, zwei, drei Tage nach seinem Unterbindungsgewahrsam im August 2000 vernichtet. Nach zehn Tagen sei er an einem Sonntag oder Montag entlassen worden. In einer von ihm in der Hauptverhandlung übergebenen Datenaufstellung sei der Unterbindungsgewahrsam bis 21. August 2000 vermerkt. Er habe einfach zehn Tage heruntergezählt. Das Gespräch des Angeklagten W... mit den beiden U.s könne nicht nach dem Tag seiner Ingewahrsamnahme, dem 11. August 2000, erfolgt sein. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass er danach noch mit W... so ein Gespräch geführt habe, da sie da schon kein so ein gutes Verhältnis mehr gehabt hätten.
(5) Als der Angeklagte W... ihm das gesagt habe, habe er gedacht, „hoffentlich nicht mit der Waffe“. Das Gespräch müsse daher nach der Übergabe der Pistole in Chemnitz stattgefunden haben.
x) Zur Vorlage von Lichtbildern und Vergleichswaffen
(1) Lichtbildvorlage am 01. Februar 2012
(a) Der Zeuge Richter am Bundesgerichtshof B. berichtete glaubhaft von der Lichtbildvorlage im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten C. S... am 01. Februar 2012.
(b) Der Angeklagte C. S... sei sicher gewesen, dass es sich um eine Pistole mit Schalldämpfer und Munition gehandelt habe. An das Modell habe er sich nicht erinnert, nur an die Größe und an die Form der Waffe. Um die Vorstellung von Größe und Form zu konkretisieren, seien dem Angeklagten C. S... Lichtbilder vorgehalten worden. Waffen, die keine Pistolen gewesen seien, habe er ausgeschlossen. Vier Waffen habe er für möglich gehalten.
(2) Vorlage von Vergleichswaffen am 06. Februar 2012
(a) Zur Vorlage von Vergleichswaffen berichtete glaubhaft der Polizeibeamte K..., dem Angeklagten C. S... seien zwölf Waffen, darunter eine Maschinenpistole und drei Pistolen mit Schalldämpfer, vorgelegt worden. Unter den drei Pistolen mit Schalldämpfer habe sich eine Ceska 83 (Nummer 3 der Vorlage) befunden. Die Vorlage sei Teil der Vernehmung des Angeklagten C. S... vom 06. Februar 2012 gewesen.
(b) Der Angeklagte C. S... habe angegeben, die Waffe Nummer 1 mit Schalldämpfer könne es nicht sein, die sei zu groß. Er schwanke zwischen den Waffen Nummer 2 und 3. Die Nummer 2 habe Kanten am Verschluss, an die er sich erinnern würde, was aber nicht der Fall sei. An den verlängerten Lauf mit Gewinde, wie bei Nummer 3, könne er sich erinnern. Es entspräche auch seiner Erinnerung, dass der Schalldämpfer länger gewesen sei wie bei Nummer 3. Der Angeklagte C. S... habe zum Grad der Sicherheit angegeben „müsste“ oder „könnte“. Es sei keine hundertprozentige Sicherheit gewesen.
f) Sonstige Einlassung des Angeklagten C. S... zu einem Anschlag mit einer Taschenlampe in Nürnberg
In seiner Zeugenvernehmung durch das Bundeskriminalamt vom 02. Juli 2013 machte der Angeklagte C. S... Angaben zu einem Anschlag mit einer Taschenlampe in Nürnberg. Davon berichtete der Vernehmungsbeamte K... glaubhaft.
i) Er, der Angeklagte S... habe bei Gelegenheit der Übergabe der von ihm und W... beschafften Waffe in einem Café in einem Kaufhaus in Chemnitz die beiden U.s getroffen. Bevor die Angeklagte Z... gekommen sei, habe einer der beiden, U. B... oder U. M..., gesagt, sie hätten in einem Laden oder einem Geschäft – ein Restaurant habe er jetzt so nicht im Kopf – eine Taschenlampe hingestellt. Es habe aber nicht geklappt. In dem Moment sei Z... gekommen und einer der beiden habe „pssst“ gesagt.
ii) Es sei aus den beiden herausgeplatzt. Es sei „posermäßig“ gewesen, dass sie die Taschenlampe in Nürnberg hingestellt hätten.
iii) Später als er in seinem Bett gelegen sei, habe er darüber nachgedacht, was damit gemeint sein könnte. Er habe das zunächst mit dem Untertauchen verbunden. Er habe dann überlegt, was man mit einer Taschenlampe mache, nämlich sie einschalten. Er sei dann draufgekommen, dass das etwas mit einer Explosion oder mit Sprengstoff zu tun haben könnte. Er habe das dann verdrängt. Er habe mit niemandem darüber gesprochen.
iv) Als ihm seine Anwälte nach seiner Aussage von den Pressemeldungen über die Taschenlampe erzählt hätten, sei er regelrecht geschockt gewesen, denn für ihn habe es ja nicht geklappt.
v) Detailfragen zur Gaststätte, zur Herkunft des Sprengstoffs und zum Zeitpunkt des Anschlags habe der Angeklagte C. S... nicht beantworten können.
3) Angaben des Angeklagten C. S... gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. L... und dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe B...
Der Sachverständige Prof. Dr. L... erstellte auf Ersuchen des Generalbundesanwalts ein psychiatrisches Gutachten über den Angeklagten C. S... Das Gutachten nahm zu der Frage Stellung, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des C. S... bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergebe, dass dieser zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehe oder es sich nach der Art, den Umständen oder der Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung gehandelt habe. Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. L... der Hauptverhandlung angehört. Soweit der Angeklagte C. S... gegenüber dem Sachverständigen Angaben zur Person und zur Sache gemacht hat, hat der Senat diese Angaben durch Prof. Dr. L... glaubhaft als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt (a). Der Senat hat den Vertreter der Jugendgerichtshilfe B... in der Hauptverhandlung angehört. Soweit der Angeklagte C. S... ihm gegenüber Angaben zur Person und zur Sache gemacht hat, hat der Senat diese Angaben durch den Zeugen B... glaubhaft in die Hauptverhandlung eingeführt (b). Danach hat der Angeklagte C. S... angegeben:
a) Angaben des Angeklagten C. S... zur Person und zur Sache gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. L...
i) Angaben des Angeklagten C. S... zu seinen persönlichen Verhältnissen
(1) Zu seinen Eltern und Geschwistern
(a) Er sei als jüngeres von zwei Kindern in ... geboren worden, Seine Schwester sei sieben Jahre älter. Als er sich aus der rechten Szene gelöst habe, habe er die Beziehung zu ihr wieder aufgenommen.
(b) Seine Mutter sei ängstlich und besorgt gewesen. Zu seinem Vater habe er eine angespannte Beziehung gehabt. Er habe ihn als kontrollierend erlebt. Bei irgendwelchen Konflikten sei er in sein Zimmer gegangen und habe Musik angestellt, von der er gewusst habe, dass sie seinen Eltern nicht gefalle. Der Angeklagte C. S... habe damit, so die Angaben des Sachverständigen, rechtsradikale Musik gemeint. Das sei sehr deutlich geworden. Er habe die „Zillertaler“ und Frank Reinicke genannt und auch ein Lied der Gruppe „Radikahl“.
(c) ... Er habe keine psychiatrischen oder körperlichen Erkrankungen gehabt. ...
(d) Seine Aktivitäten in der rechtsradikalen Szene seien ein Protest gegen seine Eltern gewesen.
(2) Zu Schule, Ausbildung, Arbeit und zum Studium
(a) Er habe die Realschule abgeschlossen. In den letzten zwei Jahren seien seine Leistungen nicht so gut gewesen. Er habe sich von den Mitschülern gemobbt gefühlt. Das führe er auf seine Verunsicherung wegen seiner nicht eingestandenen Homosexualität zurück.
(b) Eine Lehre als Konditor habe er wegen Problemen mit seinem Meister abgebrochen. Eine Lehre zum Lackierer habe er abgeschlossen. Er sei dann neun Monate arbeitslos gewesen. Dann habe er in einer Zeitarbeitsfirma zu arbeiten begonnen.
(c) Im Rahmen seines Rückzuges aus der rechten Szene habe er sein Fachabitur gemacht und ein Studium der Sozialpädagogik begonnen, das er 2006 oder 2007 mit dem Diplom abgeschlossen habe.
(d) Bis zu seiner Festnahme habe er bei der AIDS-Hilfe und in einem schwul-lesbischen Zentrum gearbeitet.
(3) Zur sexuellen Orientierung
(a) Seine Homosexualität habe er als Makel erlebt. Er habe gehofft, sich noch auf eine heterosexuelle Orientierung einstellen zu können. In seiner Jugend habe er mit niemandem über dieses Problem reden können.
(b) Als er 20 Jahre alt gewesen sei, sei ihm bewusst geworden, dass er eine homosexuelle Orientierung habe. Mit 22 Jahren habe er erste Erfahrungen gesammelt. Ab 2007 habe er eine längere Beziehung mit einem Partner gehabt, mit dem er zusammengelebt und zusammengewohnt habe.
ii) Angaben des Angeklagten C. S... zur Sache:
(1) Angaben zur rechten Szene und zur politischen Entwicklung
(a) Zu seinem Einstieg in die rechte Szene
In einem Lehrlingsheim habe er einen Rechten, M. H..., kennengelernt, der entsprechende Kleidung getragen und Musik gehört habe. Er habe sich dann Informationsmaterial bestellt, das von seinen Eltern abgefangen worden sei. Er habe deshalb ein Postfach angemietet. Entweder aus dem Infomaterial oder aus einem Szeneladen habe er von einer Demonstration im März 1997 in München erfahren. Ein früherer Mitschüler, von dem er gewusst habe, dass er rechts gewesen sei, habe ihm einen Platz in dem Bus zu der Demonstration besorgt. Dort habe er Ch. K... wieder getroffen, der gleichaltrig und mit ihm im Mathematiknachhilfeunterricht gewesen sei. Bei der Rückfahrt habe er ein Gefühl der Zusammengehörigkeit erlebt.
Es sei um das Dazugehören gegangen, weniger um Inhalte. Es sei letztlich Pfadfinderromantik gewesen. Über Infopost habe er dann mitbekomme, dass es eine JN-Veranstaltung gebe. Er habe Ch. K... getroffen und ihn gefragt, ob er was tun könne, damit er einen Platz bekomme. K... habe ihn gleich mitgenommen. Sie seien zu einer Party nach Lobeda gegangen. Am nächsten Tag sei man mit zwei oder drei Autos zu dem JN-Kongress gefahren. Er wisse nicht mehr, wo das gewesen sei. Das sei Ende 1997 gewesen. Er habe Kontakt zur rechten Szene bekommen wollen. Über Ch. K... habe er T. B... kennengelernt. Ende 1997/Anfang 1998 sei er viel mit Ch. K... und Gleichaltrigen unterwegs gewesen. So habe er Kontakt zu dem Angeklagten W... und zu A. K... bekommen, dann zu den dreien. Er habe Kontakt gesucht, weil er etwas habe sein wollen. In der Schule sei er immer so weit unten gewesen. Sein Ziel sei immer gewesen, mehr zu sein. Das sei eine Mischung aus Geltungsbedürfnis und Selbstwert gewesen. Natürlich habe eine Rolle gespielt, dass das sehr männlich dominiert gewesen sei. Die ganze Zeit als er in der rechten Szene gewesen sei, habe es zu Hause Diskussionen gegeben. Es sei einer der Gründe für seine Entwicklung nach rechts gewesen, dass er damit gegen seine Eltern habe protestieren können.
(b) Zu seinem Aufstieg in der rechten Szene
Es sei die Rede davon gewesen, dass der „Thüringer Heimatschutz“ verboten werden sollte. T. B... habe die Devise ausgegeben, man solle zur NPD wechseln. In Jena sei R. W... Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes gewesen, er, C. S..., stellvertretender Vorsitzender. Ein halbes Jahr später, etwa 1998/1999, sei das mit den „Jungen Nationaldemokraten“ losgegangen. Er sei Stützpunktleiter gewesen. Neben sich habe er R. A..., D. S... und St. H... gehabt. Sie hätten Schulungen ausgearbeitet. Gewaltbereitschaft hätten sie bei den JN-Treffen auf keinen Fall fördern wollen. Er habe immer dagegengeredet. Am 06. Februar 2000 sei er in den Bundesvorstand der „Jungen Nationaldemokraten“ gewählt worden. T. B... habe ihn aufgefordert, zu kandidieren. Er habe vor vielen Leuten sprechen müssen. Er sei einmal bei einer Bundesvorstandssitzung gewesen und habe sich da unwohl gefühlt.
(c) Zu seinen Aktivitäten in der rechten Szene
Etwa in 70 % der Zeit, die er in der rechten Szene verbracht habe, seien sie Freizeitaktivitäten nachgegangen, 30 % der Zeit hätten sie mit ideologischen Aktivitäten verbracht. Letztere hätten aus Demonstrationen, Aktionen, den Hess-Gedenk-Wochen und Plakate-Kleben bestanden. Sie hätten auch Plakate an der Autobahn aufgehängt und die Zeit gestoppt, wie lange die Polizei brauche, um sie wieder abzuhängen. Er habe auch Unterschriften gesammelt. Da habe es aber auch einen Spaßfaktor gegeben, da man sich als Organisation der PDS ausgegeben habe.
(d) Zu seiner politischen Einstellung und zu seinem Weltbild Er sei nie richtig ausländerfeindlich gewesen. Er hätte auch keine ausländerfeindlichen Plaketten getragen oder verteilt. Es habe damals einen Aufkleber gegeben mit einer weißen Frau von hinten und einem schwarzen Mann daneben, der seine Hand auf dem Gesäß der Frau gehabt habe. Den habe er gemieden und nicht verklebt. Er habe die rechten Parolen übernommen, weil das irgendwie dazu gehört habe. Er habe sich das schön geredet. In der Szene hätten sie nicht gewollt, was in der Bundesrepublik falsch gemacht worden sei. Man habe im Westen gesehen, was der Zuzug von Ausländern bedeute und gesagt, das solle in Thüringen nicht sein. Irgendwann habe er keine kurzen Haare mehr gehabt, sondern einen Scheitel. Er habe auch Springerstiefel haben wollen, aber das hätten seine Eltern verboten. Sein Weltbild sei schwarz-weiß gewesen. Man müsse gegen den Kapitalismus und den Imperialismus der USA kämpfen. Sein Menschenbild sei ein Flickwerk gewesen. Sein Neffe habe einen ausländischen Vater, mit dem sogar der Angeklagte W... gespielt habe. Er habe keine rechten Bücher gelesen, ihm habe genügt, was er in den Liedern gehört habe.
(e) Zu seinem Ausstieg aus der rechten Szene
Er habe gemerkt, dass er längerfristig in der Szene nicht bleiben könne, da er seine Sexualität dort nicht habe ausleben können. Er habe einen Film gesehen und dann erkannt, dass Homosexualität und rechte Szene nicht zusammengehen würden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich vor Jedermann hinzustellen und zu sagen, er sei schwul. Der Angeklagte W... habe etwas gegen seinen Ausstieg aus der rechten Szene gesagt, er wisse aber nicht mehr, was. Im Ergebnis habe der Angeklagte W... den Ausstieg aber hingenommen. Einmal habe der Angeklagte W... gesagt, die drei seien auf ihn, C. S..., sauer, weil er Geld unterschlagen hätte. Er, C. S..., habe von ihnen ja Geld bei der Übergabe der Waffe bekommen, Das Geld sei ganz oder zum Teil bei ihm verblieben. Er wisse nur noch, dass er das Geld und die Handykarte bei sich habe aufbewahren sollen. Er habe manchmal etwas von dem Geld genommen, meine aber, das stets wieder zurückgelegt zu haben. Er könne aber nicht ausschließen, dass zum Schluss doch etwas gefehlt habe. Bei einer Durchsuchung bei ihm sei die SIM-Karte nicht gefunden worden. Er habe sie dann vernichtet. Das Geld habe er dann R. W... gegeben. 2002 seien seine Eltern in eine neue Wohnung gezogen. Dann habe es keinen Kontakt mehr zur rechten Szene gegeben. Nach seinem Ausstieg habe er sich mit der Frage befasst, warum er in der Szene gewesen sei. Mit der Waffe habe er sich nicht mehr befasst. Selten habe er an den Einbruch gedacht, bei dem er Sachen aus der Wohnung geholt habe.
(2) Angaben zum „Thüringer Heimatschutz“
Im „Thüringer Heimatschutz“ habe es keine Hierarchien gegeben. T. B... sei überörtlich zuständig gewesen. In Jena seien der Angeklagte W... und A. K... die Ansprechpartner gewesen.
(3) Angaben zum Angeklagten W...
Mit dem Angeklagten W... habe er sich nicht über die drei unterhalten. In der Szene sei klar gewesen, dass ein guter Führer nur das mitteile, was die Untergebenen wissen müssten. Der Angeklagte W... sei ein witziger Mensch gewesen, der gut drauf gewesen sei. Sie seien einmal in der Wohnung des Angeklagten W... gewesen und hätten Sex-Hotlines angerufen und sich als Frauen ausgegeben.
(4) Angaben zu den drei Personen vor deren Untertauchen
Es habe ein Treffen in seiner Wohnung gegeben, bei dem Ch. K..., U. B... und U. M... mitgebracht habe. Besonders in Erinnerung habe er ihre Springerstiefel. Da das Betreten der Wohnung mit Schuhen nicht erlaubt gewesen sei, hätten sie Einkaufstüten über die Schuhe gezogen. Sie hätten auf ihn einen imposanten Eindruck gemacht, da sie älter gewesen seien und er ihre Kleidung interessant gefunden hätte. Es sei locker zugegangen. Einmal sei er in der Wohnung der Angeklagten Z... gewesen, in die er später eingebrochen sei. Es habe auch ein Treffen in dem Jugendclub „H.“ gegeben. Sie seien dorthin gegangen, um eine „J.“ zur Rede zu stellen, die in dem Szeneladen „M.“ gearbeitet und sehr schlecht über die Angeklagte Z... geredet habe. Sie seien auch einmal mit einem Pkw zu einer Demonstration gefahren.
(5) Angaben zum Untertauchen der drei Personen, zum Kontakt danach sowie zur Unterstützung und zu Aufträgen
(a) Zum Untertauchen der drei Personen
An das Untertauchen der drei Personen habe er keine genaue Erinnerung. Es habe geheißen, was haben sich die jetzt noch eingebrockt. In den Nachrichten sei im Zusammenhang mit ihrem Untertauchen eine Bombenwerkstatt in einer Garage genannt worden.
(b) Zum Kontakt zu den drei Personen nach ihrem Untertauchen
Der Angeklagte W... und möglicherweise A. K... hätten ihn Ende 1998 oder 1999 angesprochen. Sie hätten Verbindung zu den dreien, es werde ihnen wegen der Polizeiüberwachung aber zu heiß. Er sei gefragt worden, ob er den Kontakt übernehmen wolle. Er sei überrascht gewesen, dass es überhaupt noch Kontakt zu den dreien gegeben habe und dass gerade er ausgewählt und ins Vertrauen gezogen worden sei. Er habe sich geehrt und aufgewertet gefühlt. Die Kontakte seien so abgelaufen, dass er zunächst mit dem Angeklagten W... zusammen, später alleine aus einer Telefonzelle, die man habe anrufen können, eine Handynummer angerufen und gesagt habe, in welcher Telefonzelle er sich befände. Dann sei ein Rückruf gekommen. So sei es etwa einmal bis zweimal im Monat gewesen. Die Telefonate habe er durchweg mit U. B... und U. M... geführt. Einer der beiden sei dabei im Hintergrund gewesen. Die Angeklagte Z... sei nur einmal oder zweimal dabei gewesen. Er habe nie nachgefragt, wo sie jetzt seien. Es sei in den Gesprächen um konkrete Dinge gegangen, das Motorrad, das sie hätten haben wollen, um die Waffe oder ob es wegen der Zukunftsplanung etwas Neues gäbe.
(c) Zur Unterstützung und zu Aufträgen vor der Beschaffung einer Waffe
(i) Zum Diebstahl eines Motorrades U. B... oder U. M... hätten gesagt, sie bräuchten ein Motorrad. Er habe mit dem Angeklagten W... eines gesucht. Der Angeklagte W... habe einen Seitenschneider dabeigehabt und versucht ein Motorrad mit einem Schraubenzieher zu starten, was aber nicht geklappt habe. Sie hätten das Motorrad dann in eine Wiese geschoben und abgedeckt. Nach einigen Tagen sei es weg gewesen. U. B... und U. M... seien sauer gewesen.
Sie hätten so lange auf das Motorrad gewartet und eigentlich könnten sie R. in den Arsch treten. R. solle sich kümmern, der habe aber abgewiegelt. Er, C. S..., habe alles abbekommen, obwohl sie gesagt hätten, sie seien nur auf R. W... sauer.
(ii) Zum Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z...
Er habe Unterlagen und einen Reisepass holen sollen. Er sei von einem Bekannten des Angeklagten W... einem J., begleitet worden, der Schmiere gestanden habe. Dieser sei ihm von dem Angeklagten W... für die Aktion zugeteilt worden. Es habe geheißen, die Türe sei leicht einzutreten. Das Eindringen sei aber schwierig gewesen und habe Lärm verursacht. Er habe alle Sachen zusammengesucht und zum Schluss noch spontan eine schwarz-rot-weiße Fahne, die draußen auf dem Balkon gehangen hatte, eingesteckt. Er habe dann Sirenen gehört und sich versteckt, Dann sei ein Anruf des Bekannten gekommen, er solle rauskommen. Den Ausweis habe man im Wald vergraben. Zum Teil habe man die Sachen verbrannt oder versenkt.
(6) Angaben zur Beschaffung einer Waffe
(a) Zum Wunsch U. B... und U. M... nach einer Waffe U. B... oder U. M... hätten am Telefon gesagt, sie bräuchten eine Waffe. Es sei um eine Handfeuerwaffe gegangen. Er wisse aber nicht mehr genau, wie sie sich ausgedrückt hätten. Es habe sich möglichst um ein deutsches Fabrikat handeln sollen. Zudem sei es um Munition gegangen. Es habe geheißen, geh zum R. und frage ihn, wie man das machen könnte. Er habe sich vorher gedacht, wo er denn überhaupt eine solche Waffe herbekommen solle. Er habe die Information zu dem Angeklagten W... gebracht. Er, C. S..., habe anfangs das Gefühl gehabt, dass das Ganze wie bei dem Motorrad im Sande verlaufen werde. Der Angeklagte W... habe ihn zu A. Sch... geschickt, den er aus dem Szeneladen „M.“ gekannt habe, weil er dort eingekauft hatte.
(b) Zur Besorgung der Waffe bei A. Sch... in dem Szeneladen „M.“
Er sei zu A. Sch... gegangen und habe gesagt, von R. W... geschickt worden zu sein. Auf Vorhalt, der Angaben des A. Sch... wonach ein Schalldämpfer bestellt worden sei, habe der Angeklagte C. S... darauf bestanden, einen Schalldämpfer nicht bestellt zu haben. A. Sch... habe erklärt, er kümmere sich darum. C. S... solle in zwei Wochen nochmal fragen. Als er nachgefragt habe, habe A. Sch... gesagt, die einzige Waffe, die er habe besorgen können, sei eine ausländische Waffe mit Munition und Schalldämpfer. Er wisse jetzt nicht mehr 100-prozentig, ob A. Sch... da schon vom Schalldämpfer gesprochen habe oder ob dieser später eben dabei gewesen sei.
(c) Zur Finanzierung der Waffe
Als Kaufpreis habe er 600 bis 800 DM in Erinnerung, wisse aber, dass A. Sch... von 2.500 DM gesprochen habe. Mit dieser Information sei er zu dem Angeklagten W... gegangen, der gesagt habe: „Kaufen“. Der Angeklagte W... habe ihm auch das Geld gegeben.
(d) Zur Abholung der Waffe
Mit dem Geld sei er zu A. Sch... gegangen. Dieser habe ihm die Waffe übergeben.
(e) Zur Verbringung der Waffe zu dem Angeklagten W... Mit der Waffe sei er zu dem Angeklagten W... gegangen, der sie sich angesehen habe. Er wisse nicht mehr, ob er die Waffe bei dem Angeklagten W... gelassen oder zu sich nach Hause genommen habe.
(f) Zum Transport der Waffe nach Chemnitz
Er sei mit dem Zug nach Chemnitz gefahren. Sie seien auf ihn zugekommen und man sei in eine Cafeteria bei Kaufhof oder Karstadt gegangen. B. Z... sei gekommen.
Man habe Smalltalk gemacht. Es sei unter anderem um Handys gegangen. Alle drei seien normal gekleidet und eigentlich ganz nett gewesen. Aus der Situation heraus sei es für ihn klar gewesen, dass er keine konkreten Fragen an sie stelle. Er habe Vordrucke für einen Anwalt dabeigehabt, die alle drei unterschrieben hätten. Zuvor sei er mit dem Angeklagten W... bei dem Anwalt gewesen. Wahrscheinlich sei er, C. S..., mit dabei gewesen, dass der Angeklagte W... nicht alleine habe fahren müssen, das sei ja langweilig. Nach der Unterschrift sei die Angeklagte Z... gegangen. Er sei mit den Männern in ein Abbruchhaus gegangen, wo er ihnen die Waffe gegen Geld gegeben habe. Sie hätten die Waffe ausgewickelt und seien erfreut gewesen. Sie hätten die Waffe cool gefunden. Ein Mann habe sie gestört. Und sie hätten ihn wieder zum Bahnhof begleitet. Er habe sich keine Gedanken gemacht, wie sie an das Geld gekommen seien. Ihm sei klar gewesen, dass sie von Dritten Hilfe bekommen haben müssen. Er habe ein gutes Gefühl gehabt, sie mal wieder getroffen zu haben. Er habe das Gefühl gehabt, alles richtig gemacht zu haben. Seine Mutter gehe auch immer vom Guten aus, habe Vertrauen in andere Menschen. So habe er es in auch mit dem Angeklagten R. W... und den dreien gehalten.
(g) Zu seinen Vorstellungen zum Verwendungszweck der Waffe
Anfangs habe er sich keine Gedanken gemacht, wozu er die Waffe habe besorgen sollen. Später habe er gedacht, die bräuchten die Waffe für irgendetwas, was, habe er nicht gewusst. Er habe ein Grundgefühl gehabt, dass da schon nichts Schlimmes sein werde. Sie würden sich nicht weiter in Schwierigkeiten bringen. Er habe im Kopf, dass ihm R. W... erzählt habe, dass die einmal einen Gedenkkranz abgerissen hätten, den ein Bürgermeister aufgehängt habe. Außerdem sollen sie einmal eine Puppe mit einem Davidstern an einer Autobahn aufgehängt haben, also nur Propagandadelikte als Provokation. Das Untertauchen sei nur wegen der Haftstrafe gewesen. Auch der Angeklagte W... hätte das so gesehen, dass man sich keine Gedanken habe machen müssen. Er, C. S..., habe sich noch gewundert, wie leicht es offenbar sei, an eine Waffe zu kommen. Als er in Spiegel TV gesehen habe, was die drei alles gemacht hätten, habe er sehr geweint. Da habe er es für möglich gehalten, dass er die Pistole für die Morde geliefert habe. Er habe sich an einen Anwalt gewandt.
b) Angaben des Angeklagten C. S... zur Person und zur Sache gegenüber dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe B...
i) Angaben zu den persönlichen Verhältnissen (1) Zum Aufwachsen und zu seinen Eltern
Er sei in ... geboren. Die Mutter habe eine Wochenbettpsychose bekommen. Die Familie sei deshalb nach Deutschland zurückgekehrt. Die Mutter sei dann in der Charité behandelt worden. Wegen der Auslandstätigkeit seines Vaters sei er von seinem zweiten bis zum vierten Lebensjahr in Belgrad aufgewachsen. ...
Die Eltern seien sich hinsichtlich seiner Erziehung nicht einig gewesen. Der Vater sei streng gewesen, Man habe mit ihm nicht gut reden können. Statt zu diskutieren habe er apodiktisch eine Entscheidung verkündet. Als Strafe hätte es Taschengeldentzug gegeben. Die Mutter habe ihm die Stange gehalten. Im Großen und Ganzen habe er sich in der Beziehung zu seiner Mutter wohl gefühlt. Die Eltern hätten bei Zeiss-Jena gearbeitet. Nach der Wende habe die Mutter eine Arbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei gefunden.
Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Sie hätten bis 1986 in einer Mietwohnung in Lobeda gewohnt und seien dann nach Winzerla umgezogen. Er habe eine Schwester, die sieben Jahre älter sei. Mit 18 Jahren sei sie von zu Hause ausgezogen. Wegen des Altersunterschiedes sei man sich damals nicht so nahegestanden. Das habe sich später, insbesondere nach seiner Lösung aus der rechten Szene, geändert. Das Verhältnis sei vertrauter geworden.
(2) Zu Kindergarten, Schule, Ausbildung, Arbeit und Studium
Mit vier Jahren sei er in den Kindergarten gekommen. Das sei normal gewesen. Mit sechs Jahren sei er eingeschult worden. Ab 1990 habe er die Realschule besucht. In Zeichnen sei er gut, in Mathematik und Englisch schlecht gewesen. In der Mathematiknachhilfe in der 10. Klasse habe er Ch. K... kennengelernt. 1996 habe er die Realschule abgeschlossen. Mit 13 Jahren sei er öfters das Gespött der Klasse gewesen, weil er sich anders verhalten habe als die anderen Jungs. Er sei als Mädchen beschimpft worden. Er habe sich nicht zu wehren verstanden. Durch sein erwachendes sexuelles Interesse an Jungs habe er sich als angreifbar erlebt. Er habe so getan, als wäre er normal. In der Klassenhierarchie sei er zwischen der Mitte und dem unteren Drittel angesiedelt gewesen. 1996 habe er in Hannover eine Ausbildung zum Konditor begonnen. Der Meister habe nach drei Monaten gemeint, er habe die Probezeit nicht bestanden und ihm eine Verlängerung von einem Monat angeboten. Seine Eltern hätten entschieden, dass er abbrechen solle.
Die Zeit in Hannover sei für ihn interessant gewesen, da er nicht unter der Kontrolle der Eltern gestanden habe. Er habe in einer Zeitschrift die Rubrik „Er sucht ihn“ entdeckt und Erfahrungen im Rotlicht-Milieu gesammelt. Er sei mit anderen Jungs losgezogen, die ihm gezeigt hätten, wie man Autos aufbreche. Er habe aber nie selbst Autos aufgebrochen. Damals habe er auch Kontakte zu Männern gesucht. Die Eltern hätten ihn nach Jena zurückgeholt. Das Arbeitsamt habe ihm mehrere Ausbildungen angeboten. Er habe sich für eine Lehre als Kfz-Lackierer entschieden, die er erfolgreich abgeschlossen habe, obwohl er nicht glücklich gewesen sei. Das Lehrgeld habe er für Kleidung ausgegeben. Zu Hause habe er nichts abgeben müssen. Im Mai 2000 sei er arbeitslos geworden. Parallel sei er gemustert und einberufen worden. Etwa 14 Tage vor dem Einrücken sei die Einberufung aufgehoben worden. Er vermute wegen seiner Betätigung in der
rechten Szene. Er sei dann bis 2002 als Autolackierer zu einer Zeitarbeitsfirma gegangen bis die Firma insolvent geworden sei.
Im Jahr 2003 habe er in Düsseldorf ein Studium der Sozialpädagogik begonnen, das er 2007 mit dem Abschluss beendet habe. Er habe in Düsseldorf bei der AIDS-Hilfe und auf 400 € Basis in einem Jugendzentrum gearbeitet.
In der Realschulzeit habe er mit zwei, drei Freunden mit dem Rad Jena entdeckt. Seine Mutter habe ihn zu einem Tanzkurs angemeldet. Das habe ihm Spaß gemacht. Er habe aufgehört, als er von einem Mädchen einen Korb bekommen habe. Er habe auch mal Briefmarken gesammelt. Taschengeld, das er von der Mutter bekommen habe, habe er für die Zeitschrift „Bravo“ und Zigaretten ausgegeben. In den neunziger Jahren hätten sich seine Freizeitaktivitäten verschoben. Er habe Musik gehört und Party gemacht. Es sei darum gegangen, Spaß zu haben.
(4) Zu Alkohol und Drogen
Durch den Kontakt zur rechten Szene habe er viel Alkohol getrunken, manchmal zu viel. Er habe auch immer mal wieder einen Vollrausch gehabt. Sonst habe er kaum Erfahrungen mit Drogen gemacht. Einmal habe er einen Joint geraucht, dann sei ihm schlecht geworden.
(5) Zu seiner Homosexualität
Anfangs habe er in Zeitschriften gelesen, dass es auch anderen Jungs so gehe, dass sie nicht wüssten, ob sich zu Jungen oder Mädchen hingezogen fühlen. Er habe sich eingeredet, noch warten zu müssen. Auch wegen der Ablehnung des Vaters sei ihm eine frühe Festlegung auf seine Homosexualität nicht möglich gewesen. Mit 16 habe er eine Alibifreundschaft mit einem Mädchen gehabt, die ihm von Freunden vermittelt worden sei. Intim sei er nicht gewesen, er habe eine Blockade gespürt. Er habe den Film „My own private Idaho“ mit Interesse gesehen und aufgezeichnet. Sein Vater habe die Aufzeichnung weggeworfen und erklärt, so etwas werde in seinem Haus nicht angesehen. Sein inneres Coming-Out habe er zwischen 1995 und 2000 erlebt. Im Jahr 2000 habe er endgültig gespürt, dass er schwul sei, und dass das zu seiner Persönlichkeit gehöre. Im Oktober 2000 habe er seine Homosexualität seiner Schwester offenbart. Vorher habe er sich mit Wermut Mut angetrunken. Seither bestehe eine vertrauensvolle Beziehung zu seiner Schwester. Ab 2007 habe er in einer festen Partnerschaft gelebt, die allerdings nicht mehr bestehe.
(1) Angaben zur rechten Szene und zur politischen Entwicklung
(a) Zum Einstieg in die rechte Szene
Während der Ausbildung 1996 bis 1999 in Eisenach habe ihm im Lehrlingsheim ein Lehrling, M. H... imponiert, der in der Gruppenhierarchie weit oben gestanden sei. Von ihm habe er sich auch erotisch angezogen gefühlt. Da er ihm habe gefallen wollen, habe er sich in dem Szeneladen „M.“ eingekleidet, um als junger Mann, der zur rechten Szene gehöre, aufzufallen. Er, C. S..., habe eine Bomberjacke und kurze Haare gehabt. Springerstiefel habe sein Vater verboten. Er habe sich dadurch aufgewertet gefühlt. Während er in der Realschule gemobbt worden sei, hätte sich in der Berufsschule das Blatt gewendet. Er sei jemand gewesen. Er habe sich Infomaterial über rechte Szenegruppen über ein Postfach bestellt, damit seine Eltern das nicht mitbekommen. Über einen Mitschüler habe er im März 1997 in einem Bus zur Wehrmachtsausstellung in München einen Platz bekommen. Im Bus habe er Ch. K... wieder getroffen, über den er weitere Postfach-Adressen bekommen habe. Ch. K... habe ihn zu Veranstaltungen der NPD Jugendorganisation „Junge Nationaldemokraten“ und des „Thüringer Heimatschutzes“ mitgenommen. Mit Ch. K... habe er viel unternommen und sich an Aktivitäten beteiligt. Er habe sich anfangs durch das Kleben von Plakaten engagiert und habe mitgeholfen, Demonstrationen zu organisieren. Er erinnere sich auch noch an eine Veranstaltung der Rudolf-Hess-Wochen. Über Ch. K... habe er dessen Bruder A. und den Angeklagten W... kennengelernt. Diese hätten in der Hierarchie über ihm gestanden. Später habe er dann auch U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... getroffen, ohne sie näher kennen zu lernen.
(b) Zu seinem Aufstieg in der rechten Szene
Im Frühjahr 1999 sei er stellvertretender Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes geworden. Nach sechs Monaten sei er in den Vorstand der „Jungen Nationaldemokraten“ gekommen und habe junge Leute für den Stützpunkt werben sollen. Dort sei es nicht nur um Politik, sondern auch um Freizeitgestaltung gegangen. Im Februar 2002 sei er in den Landesvorstand der „Jungen Nationaldemokraten“ gewählt worden. Da habe er schon gemerkt, dass er in eine Situation geraten sei, in der er seine wahre Identität nicht habe ausleben können. Es habe Kommentare gegeben, dass Homosexuelle nicht akzeptiert würden.
(c) Zu seinem Ausstieg aus der rechten Szene
Im August 2000 sei er in Unterbindungsgewahrsam genommen worden. Seine Eltern hätten zu ihm gestanden und ihn abgeholt. Er sei gerührt gewesen. Kurz danach habe er den Angeklagten W... getroffen, der sich über ihn lustig gemacht habe. Obwohl er nach seiner, C. S... Vorstellung etwas Bedeutendes gemacht habe, sei er ausgelacht worden. Da sei ihm klar gewesen, dass er aus der Szene raus müsse. Weiter habe ihm der Angeklagte W... gesagt, es würde ihm stinken, wenn andere Leute über ihn sagen würden, er wäre schwul. Er habe dann in der Nachtschicht überlegt, was er tun sollte. Er habe sich entschieden, auszusteigen. Der Film „The Beautiful Thing“ sei sein endgültiges Schlüsselerlebnis gewesen. Ihm sei klar gewesen, dass er schwul sei, und dass das sein Leben sei. Für ihn sei klar gewesen, dass mit dem „So tun als ob“ Schluss sein müsse.
(2) Angaben zum Untertauchen der drei
Nach dem Untertauchen der drei habe er erfahren, dass die drei sich der Strafverfolgung hätten entziehen wollen. Ihr Untertauchen habe im Zusammenhang mit den Ermittlungen von Sprengstoffanschlägen und wegen des Auffindens einer Werkstatt gestanden, in der offensichtlich Bomben hätten gebaut werden können.
(3) Angaben zu Unterstützungshandlungen vor Beschaffung einer Waffe
(a) Zum Einbruch in die Wohnung der Angeklagten Z... Er sei einmal in die Wohnung der Angeklagten Z... eingebrochen, um Reisedokumente heraus zu holen. Er habe die Türe aufgebrochen und die Sachen geholt. Die Ausweise habe er mit dem Angeklagten W... vergraben.
(b) Zum Diebstahl eines Motorrades
Er sei beauftragt worden ein Motorrad zu besorgen. Der Auftrag sei von U. B... oder U. M... gekommen. Er habe mit dem Angeklagten W... ein Motorrad gestohlen, das dann wiederum von anderen entwendet worden sei.
(4) Angaben zur Beschaffung einer Waffe
Es treffe zu, dass er eine Waffe besorgt habe. Der Angeklagte W... und A. K... hätten ihn wegen des Telefonkontaktes angesprochen. Der Angeklagte W... habe ihm das dann gezeigt. Einer der beiden U.s habe gesagt, sie bräuchten eine deutsche Waffe. Ein Schalldämpfer sei nicht bestellt worden. Er habe das an den Angeklagten W... weitergegeben. Von dem Angeklagten W... sei ihm A. Sch... genannt worden. Er solle in den Laden gehen und ihn mal fragen. Er habe bei A. Sch... nachgefragt. Er habe dann die Waffe in Empfang genommen. Das Geld für die Waffe habe er von dem Angeklagten W... bekommen.
Wieviel wisse er nicht. Er habe die Waffe mit dem Angeklagten W... angesehen und dann in Chemnitz den beiden U.s übergeben. Nach Chemnitz sei er mit dem Zug gefahren. Er habe ein T-Shirt getragen mit der Aufschrift „ACAB“. Einer der beiden, U. B... oder U. M..., habe ihn aufgefordert, das auszuziehen, weil er damit auf sich aufmerksam mache. Er habe das Gefühl gehabt, etwas Tolles gemacht zu haben. Er habe immer darauf vertraut, dass die damit nichts Schlimmes anstellen würden.
Abschnitt II: Persönliche Verhältnisse
Teil A: Persönliche Verhältnisse der Angeklagten Z...
[1] Biografie der Angeklagten Z...
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Z... beruhen im Wesentlichen auf ihren durch ihre Verteidiger vorgetragenen glaubhaften Erklärungen beziehungsweise auf den Angaben, die sie gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. B... gemacht hat, die dieser glaubhaft in der Hauptverhandlung berichtete. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sind glaubhaft, da sie im Wesentlichen bestätigt werden durch die nachfolgend aufgeführten Zeugen beziehungsweise durch Erkenntnisse aus dem Urkundenbeweis:
1) Die Angeklagte stellte die familiären, persönlichen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und den äußeren Ablauf ihrer Schul- und Berufsausbildung im Wesentlichen wie festgestellt dar.
2) Diese Angaben sind glaubhaft, da sie mit den insoweit glaubhaften Angaben der nachfolgend aufgeführten Zeugen und den im Urkundenbeweis eingeführten Umständen übereinstimmen. Zu Aspekten in diesem Zusammenhang, zu denen sich die Angeklagte nicht geäußert hat, ergänzten die hierzu gehörten Zeugen ihre Angaben und rundeten das Bild ab, ohne sich in Widerspruch mit den Ausführungen der Angeklagten zu setzen.
a) Die Mutter der Angeklagten, die Zeugin A. Z..., verweigerte bei ihren beiden Vernehmungen in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO die Aussage. Bei ihrer Vernehmung am 24. Mai 2017 erklärte sie aber, sie sei mit der Einführung und Verwertung ihrer Angaben, die sie bei der polizeilichen Vernehmung am 15. November 2011 gemacht habe, einverstanden. Ihre damaligen Ausführungen wurden durch die glaubhaften Angaben des Vernehmungsbeamten KHM P... in die Hauptverhandlung eingeführt. Zusammengefasst führte die Mutter der Angeklagten auf diese Weise aus:
i) Die Zeugin A. Z... ergänzte die Angaben der Angeklagten Z... zu deren Vater, indem sie ihre Beziehung zu ihm und seiner Tochter, wie festgestellt, beschrieb. Sie stellte die weitere Entwicklung insbesondere im Zusammenhang mit ihren Ehen mit Herrn T... und Herrn Z... wie festgestellt dar.
ii) Ihre Wohnsituation in den Jahren 1976 bis 1997, ihre beruflichen Tätigkeiten, ihr Fernstudium und ihre Arbeitslosigkeit schilderte die Zeugin A. Z... wie festgestellt.
iii) Die Zeugin A. Z... bestätigte die Angaben der Angeklagten Z... im Hinblick auf das Eingehen einer Beziehung zunächst mit U. M... und anschließend mit U. B...
iv) Die Zeugin A. Z... bestätigte die Angaben der Angeklagten Z... zur Entwicklung des persönlichen Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter und ergänzte diese um Details bezüglich ihres damaligen neuen Partners.
b) Der Zeuge St. A... ein Cousin der Angeklagten, bestätigte die Angaben der Angeklagten Z... zu deren persönlichen Verhältnissen insbesondere im Hinblick auf das gute Verhältnis zur Großmutter und dem Zerwürfnis mit der Mutter.
c) Die Zeugin KOK'in L... ergänzte die Angaben der Angeklagten zu deren schulischer Ausbildung glaubhaft um die Ergebnisse der von ihr durchgeführten Auswertung der Schulzeugnisse der Angeklagten.
d) Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden ergaben sich folgende Umstände:
i) Das Datum der Eheschließung der Mutter der Angeklagten mit Herrn T... ergibt sich aus der Urkunde des Standesamtes Rothenstein.
ii) Das Datum der Scheidung der Mutter der Angeklagten von Herrn T... und dessen Vorname ergeben sich aus der Urkunde des Standesamts Jena.
iii) Der Zeitraum der Anstellung als Malergehilfin im Jahr 1992 ergibt sich aus den ABM-Urkunden.
iv) Zeitliche und sonstige Details zur Ausbildung als Gärtnerin für Gemüseanbau ergaben sich aus dem Berufsausbildungsvertrag und dem Prüfungszeugnis des Thüringer Landesverwaltungsamts.
v) Der Zeitraum der ABM-Maßnahme und die ausgeübte Tätigkeit ergeben sich aus den Urkunden der Stadt Jena – ABM – Stelle.
[2] Gesundheitliche Verhältnisse
1) Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Verhältnissen der Angeklagten und dem fehlenden Drogen- und Medikamentenkonsum beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten.
2) Die Feststellungen zum Alkoholkonsum der Angeklagten beruhen auf Schlüssen, die der Senat auf der Grundlage einer Gesamtschau der Wahrnehmungen zahlreicher Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten Z... zieht.
a) Die Angeklagte Z... hat sich in der Hauptverhandlung mehrfach zu ihren Gewohnheiten im Zusammenhang mit Alkohol geäußert:
i) Sie führte in diesem Zusammenhang in der Hauptverhandlung am 09. Dezember 2015 aus, sie habe ab Oktober 2006 zunehmend Sekt getrunken, etwa drei bis vier Flaschen am Tag.
ii) Auf eine Nachfrage des Gerichts gab sie dann am 21. Januar 2016 an, sie habe mit 15 Jahren begonnen, unregelmäßig zwei oder drei Gläser Sekt am Wochenende zu trinken. Nach dem von ihr behaupteten Ende ihrer Beziehung zu U. B..., das sie zeitlich im April 1996 einordnete, habe sie dann etwa jeden zweiten Tag eine Flasche Wein getrunken. Nach dem Untertauchen (Anmerkung: 26. Januar 1998) habe sie gar nichts mehr getrunken. Erst ab dem Umzug in die P.straße (Anmerkung: Mai 2001) habe sie wieder begonnen, etwa jeden zweiten oder dritten Tag Wein oder Sekt zu trinken. Sie habe heimlich getrunken, da U. M... und U. B... gegen den Konsum von Alkohol gewesen seien. Ab Ende 2006 habe sie regelmäßig Sekt getrunken. Die konsumierte Menge habe sich über die Jahre gesteigert von etwa einer Flasche Sekt pro Tag auf bis zum Schluss zwei bis drei Flaschen Sekt pro Tag. Es habe zwischendurch auch immer wieder Tage gegeben, an denen sie weniger oder nichts getrunken habe. Wenn die beiden Männer unterwegs gewesen seien, habe sie getrunken bis sie angetrunken oder sogar betrunken gewesen sei. Wenn die Männer anwesend gewesen seien, habe sie nur so viel getrunken, dass der Konsum von den beiden nicht bemerkt worden sei. Es sei sehr situationsabhängig gewesen, wieviel sie getrunken habe.
iii) Am 16. März 2016 erläuterte sie auf Nachfrage, dass sie unter dem Begriff „angetrunken“ einen Zustand verstehe, in dem sie geselliger, redseliger und albern geworden sei. Ihre Stimmung sei dabei eher lustig gewesen. Unter dem Begriff „betrunken“ verstehe sie einen „Filmriss“ und das „Übergeben“ nach übermäßigem Alkoholgenuss.
iv) Am 22. September 2016 führte die Angeklagte Z... in diesem Zusammenhang weiter aus, es habe Zeiten gegeben, in denen sie keinen Alkohol getrunken habe. Dies sei etwa in der Anfangszeit des Untertauchens der Fall gewesen. Ab dem Umzug in die P.straße (Anmerkung: Mai 2001) habe sie regelmäßig Wein und Sekt getrunken. Sie habe etwa jeden zweiten oder dritten Tag getrunken. Ab etwa Ende 2006 habe sich der zuvor gelegentliche Alkoholkonsum gesteigert. Es habe aber immer auch Zeiten – von ein paar Wochen bis zu drei Monaten – gegeben, in denen sie weniger oder gar nichts getrunken habe. Unter Entzugserscheinungen oder anderweitigen Beschwerden habe sie nie gelitten, wenn sie nicht getrunken habe. Im Urlaub habe sie ebenfalls getrunken. Allerdings nicht mehr als zwei bis drei Flaschen Sekt beziehungsweise Wein verteilt über den ganzen Tag. Nach der Verhaftung habe sie nichts mehr getrunken. Entzugserscheinungen oder sonstige Beschwerden hätte sie nicht gehabt. Sie sei auch nicht medikamentös behandelt worden.
v) Zu ihrem Alkoholkonsum am 03. November und am 04. November 2011 führte die Angeklagte Z... im Rahmen ihrer Einlassung aus, dass sie am 03. November 2011 über den Tag verteilt mindestens drei Flaschen Sekt getrunken habe. Gegen Mitternacht sei sie schwankend ins Bett gegangen. Am 04. November 2011 habe sie in der Zeit zwischen 09:00 Uhr und 14:30 Uhr eine weitere Flasche Sekt getrunken.
b) Diese Angaben der Angeklagten Z... zu den von ihr konsumierten Alkoholmengen sind unglaubhaft und werden daher vom Senat den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.
i) Die Angeklagte Z... hat sich widersprüchlich zu den von ihr angeblich konsumierten Alkoholmengen geäußert:
(1) Am 09. Dezember 2015 führte sie aus, sie habe ab Oktober 2006 zunehmend Sekt getrunken, etwa drei bis vier Flaschen am Tag.
Die Verwendung des Wortes „zunehmend“ deutet zwar eine steigende Entwicklung an. Mit der Verwendung des Satzes, sie habe etwa drei bis vier Flaschen am Tag getrunken, behauptete die Angeklagte Z... jedoch ohne Einschränkung, dass sie diese Menge Sekt jeden Tag konsumiert habe und zwar ab Oktober 2006. Von einem erwähnenswerten Alkoholkonsum vor Oktober 2006 berichtete sie hingegen nichts.
(2) In ihren Ausführungen vom 21. Januar 2016 gab sie dann aber im Gegensatz zu ihrer ursprünglichen Darstellung an, nicht erst ab Oktober 2006 regelmäßig alkoholische Getränke getrunken zu haben. Vielmehr hätte sie nicht im Jahr 2006 mit dem Konsum von mehreren Flaschen Sekt pro Tag begonnen, sondern ihr Alkoholkonsum habe sich langjährig entwickelt und gesteigert. So stellte sie nun dar, sie habe bereits als Jugendliche einige Gläser Sekt zunächst nur am Wochenende getrunken. Dann habe sie nach der behaupteten Trennung von U. B... im April 1996 bis zur Flucht im Januar 1998 etwa jeden zweiten Tag eine Flasche Wein getrunken und anschließend in der Zeit unmittelbar nach der Flucht zunächst gar keine alkoholischen Getränke mehr konsumiert. Diese abstinente Phase habe nach ihren Angaben allerdings dann nicht bis zum Jahr 2006 angedauert, sondern die Entwicklung des sich steigernden Alkoholkonsums habe sich fortgesetzt. Ab etwa Mai 2001 habe sie nämlich etwa jeden zweiten oder dritten Tag Wein oder Sekt getrunken. Ab Ende 2006 habe sie dann regelmäßig Sekt getrunken. Allerdings nicht, wie in ihrer ersten Einlassung behauptet, jeden Tag drei bis vier Flaschen. Vielmehr habe sich die konsumierte Menge über die Jahre gesteigert, so dass sie zunächst, also im Jahr 2006, eine Flasche Sekt pro Tag und am „Schluss“, also zum Zeitpunkt der Festnahme im November 2011, etwa zwei bis drei Flaschen Sekt pro Tag getrunken habe. Neu vorgetragen hat die Angeklagte Z... den bisher aufgrund ihrer Formulierung ausgeschlossenen Umstand, dass es auch immer wieder Tage gegeben habe, an denen sie weniger oder nichts getrunken habe.
ii) Die Angeklagte Z... hat sich widersprüchlich zur Frequenz ihres angeblichen Alkoholkonsums geäußert:
(1) In ihrer ersten Einlassung behauptete sie noch ohne jegliche Einschränkung, sie habe ab Oktober 2006 täglich die von ihr behauptete Alkoholmenge konsumiert.
(2) In ihrer Einlassung vom 21. Januar 2016 wich sie von ihren eigenen, ursprünglichen Angaben zu ihrer Trinkfrequenz für den Zeitraum ab Oktober 2006 ab, indem sie nun ausführte, nicht täglich getrunken zu haben. Es habe nämlich zwischen Tagen, an denen sie Alkohol konsumiert habe, auch immer wieder Tage gegeben, an denen sie weniger oder nichts getrunken habe. Die Angeklagte Z... behauptete demnach es sei zu Abstinenzphasen im Tage-Bereich gekommen.
(3) In ihrer weiteren Einlassung zu ihrer Konsumfrequenz führte sie am 22. September 2016 aus, es habe immer auch Zeiten gegeben, in denen sie weniger oder gar nichts getrunken habe. Im Gegensatz zu ihren bisherigen Angaben zum Zeitraum ab dem Jahr 2006 behauptete sie aber nun, diese Zeiträume hätten von ein paar Wochen bis zu drei Monaten gedauert. Die Angeklagte Z... beteuerte demnach in dieser Einlassung, es sei zu Abstinenzphasen nicht nur im Tage-Bereich, sondern gleich im Bereich von drei Monaten gekommen.
iii) Die Angeklagte Z... hat sich widersprüchlich zur zeitlichen Einordnung eines von ihr praktizierten größeren Alkoholkonsums geäußert:
(1) In ihrer Einlassung vom 09. Dezember 2015 erwähnte sie einen größeren Alkoholkonsum erst ab Oktober 2006.
(2) In ihrer Einlassung vom 21. Januar 2016 stellte sie im Gegensatz dazu dar, sie habe bereits ab der von ihr behaupteten Trennung von U. B... im Jahr 1996 jeden zweiten Tag eine Flasche Wein getrunken. In dieser letzten Einlassung datierte sie demnach den Beginn ihres Alkoholkonsums in größeren Mengen 10 Jahre vor dem ursprünglich behaupteten Zeitpunkt im Jahr 2006.
iv) Zusammengefasst hat sich die Angeklagte Z... demnach zu drei bestimmenden Komplexen im Rahmen der Beschreibung des eigenen Alkoholkonsums widersprüchlich eingelassen. Widersprüchlich waren ihre Angaben zur konsumierten Alkoholmenge, zur Frequenz des Alkoholkonsums und zeitlich zum Beginn eines relevanten Konsumverhaltens. Diese gravierenden Widersprüche in ihren Darstellungen sprechen gegen eine erlebnisfundierte Schilderung der Angeklagten, so dass der Senat ihre Angaben im Hinblick auf den Alkoholkonsum für unglaubhaft hält.
c) Die Feststellungen des Senats zu ihrem Alkoholkonsum beruhen auf einem Schluss des Senats auf der Grundlage einer Gesamtschau der Wahrnehmungen zahlreicher Zeugen aus ihrem Umfeld und zwar von Nachbarn, von Urlaubsbekanntschaften und von Personen, die mit der Angeklagten Z... am 04. November 2011 unmittelbar vor ihrer Flucht zusammentrafen.
i) Die Angeklagte Z... wohnte zusammen mit U. M... und U. B... von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 in der P.straße in Zwickau. Dort pflegte sie Kontakt zu verschiedenen Nachbarn. Diese berichteten in der Hauptverhandlung über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum der Angeklagten Z...:
ii) Der Umstand, dass die Angeklagte Z... von Mai 2001 bis Frühjahr 2008 in der P.straße in Zwickau wohnte, wurde von der Angeklagten glaubhaft eingeräumt.
iii) Die Zeugin H. K... führte glaubhaft aus, sie sei 2006 in der P.straße in Zwickau eingezogen. Sie habe sich regelmäßig im Hof oder in ihrer eigenen Wohnung mit der Angeklagten getroffen. Sie hätten miteinander Gespräche geführt. Der Kontakt sei nach dem Wegzug der Angeklagten Z... in die F.straße aufrechterhalten worden, da die Angeklagte oft und regelmäßig in die P.straße auf Besuch gekommen sei. Wenn sie sich getroffen hätten, habe die Angeklagte manchmal, aber nicht regelmäßig, Wein mitgebracht. Die Zeugin berichtet nichts von übermäßigem Alkoholgenuss der Angeklagten. Sie gab lediglich an, dass die Angeklagte Z... nach gemeinsamen Feiern mitunter unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad heimgefahren sei.
iv) Die Zeugin R... führte glaubhaft aus, sie habe ab Januar 2007 bis Herbst 2009 ebenfalls in der P.straße in Zwickau gewohnt. Sie habe sich in der Zeit etwa zwei- bis dreimal pro Woche mit der Angeklagten Z... meist in der Wohnung der Zeugin K... getroffen. Sie seien befreundet gewesen. Auch nach ihrer beider Auszug aus der P.straße sei sie von der Angeklagten Z... in ihrer neuen Wohnung noch besucht worden. Die Angeklagte Z... habe während ihrer Bekanntschaft bei abendlichen Treffen schon einmal auch ein Glas Wein getrunken. Auf den ganzen Abend verteilt habe sie dann zwei bis drei Gläser Wein konsumiert. In der letzten Zeit vor der Festnahme habe die Angeklagte Z... etwas mehr Alkohol getrunken. Ausfallerscheinungen habe sie aber nicht mitgekommen. Die Angeklagte Z... sei „ganz normal“ gewesen.
v) Die Zeugin H... führte glaubhaft aus, sie habe von Anfang 2006 bis Ende 2008 in der P.straße gewohnt. Sie habe sich etwa zwei- bis viermal pro Woche zusammen mit anderen Nachbarinnen mit der Angeklagten Z... entweder in einer Wohnung oder im Garten des Anwesens getroffen. Wahrnehmungen zu übermäßigem Alkoholkonsum berichtete die Zeugin nicht.
vi) Die Zeugin ... führte glaubhaft aus, sie wohne seit dem Jahr 2003 in der P.straße in Zwickau. Sie habe die Angeklagte Z... etwa ein- bis dreimal die Woche getroffen. Sie habe nichts Auffälliges zum Alkoholkonsum bemerkt. Sie könne sich aber an einen Vorfall erinnern, als die Angeklagte Z... aus der P.straße bereits ausgezogen gewesen sei. Sie hätten in der Nachbarschaftsrunde im Hof gefeiert und die Angeklagte Z... sei dann „leicht torkelnd“ mit dem Rad heimgefahren.
vii) Die Zeugin Fri... gab glaubhaft an, sie habe in den Jahren 2005 und 2006 in der P.straße gewohnt. Sie habe die Angeklagte oft im Treppenhaus getroffen und mit ihr gesprochen. Die Zeugin berichtete nichts darüber, dass sie bei der Angeklagten Z... Anhaltspunkte für Alkoholkonsum bemerkt hätte.
viii) Die Zeugin S... gab glaubhaft an, sie wohne seit Dezember 2005 in der P.straße. Sie habe die Angeklagte Z... öfters im Hof beim Wäscheaufhängen gesehen und mit ihr gesprochen. Sie habe dann die Angeklagte Z... auch immer wieder in der Wohnung der Zeugin K... angetroffen, wo sie zusammen mit anderen Nachbarinnen gefeiert hätten. Der Alkoholkonsum der Angeklagten habe sich bei diesen Treffen immer im normalen Rahmen gehalten. Lediglich bei einer Feier, etwa zwei Wochen vor ihrer Flucht, sei die Angeklagte Z... angespannt und fahrig gewesen. Sie habe so gewirkt, als ob sie unter Stress gestanden hätte. Bei dieser Gelegenheit habe die Angeklagte Z... mehr getrunken als sonst. Sie seien damals zu fünft oder zu sechst gewesen und hätten gemeinsam zwei bis drei Flaschen Wein und Sekt getrunken und Whisky dazu gemischt. Die Angeklagte Z... sei nach dieser Konsummenge allerdings unsicher beim Besteigen ihres Fahrrads gewesen. Sie habe aber Radfahren können.
d) Die Angeklagte Z... wohnte zusammen mit U. M... und U. B... von Frühjahr 2008 bis November 2011 in der F.straße in Zwickau. Dort pflegte sie Kontakt mit verschiedenen Nachbarn. Diese berichteten in der Hauptverhandlung über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum der Angeklagten Z...
i) Der Umstand, dass die Angeklagte Z... ab dem Frühjahr 2008 bis zum November 2011 in der F.straße in Zwickau wohnte, wurde von der Angeklagten glaubhaft eingeräumt.
ii) Der Zeuge Bu... führte glaubhaft aus, er habe bereits vor dem Einzug der Angeklagten Z... in der F.straße in Zwickau bis zu deren Flucht und Festnahme dort gewohnt. Es habe dort eine Nachbarschaftsrunde gegeben, die sich fast jeden Tag entweder im Hof oder bei ihm im Keller getroffen habe. Die Angeklagte Z... habe sich bald nach ihrem Einzug in der F.straße öfters im Hof zu dieser Runde gesetzt und sei auch zu ihm und den anderen Rundenmitgliedern in seinen Keller gekommen. Sie habe nie Bier getrunken, sondern meistens Prosecco oder Schaumwein. Sie habe einmal an einem Abend mehrere Becher Schaumwein konsumiert, allerdings nicht die ganze Flasche. An einem anderen Abend habe sie einmal etwa eineinhalb Flaschen Wein getrunken. An diesem Abend sei sie dann „betrunken“ in ihre Wohnung nach oben gegangen.
iii) Der Zeuge K... der fast täglich an den Nachbarschaftsrunden mit dem Zeugen Bu... teilnahm, führte glaubhaft aus, die Angeklagte Z... habe an diesen Treffen im Keller oder im Hof seit ihrem Einzug in der F.straße auch häufig teilgenommen. Sie habe bei diesen Zusammenkünften Piccolo-Sekt getrunken. Von übermäßigem Alkoholgenuss berichtete der Zeuge nichts.
e) Die Angeklagte Z... verbrachte zusammen mit U. M... und U. B... in den Jahren 2007 mit 2011 jährlich jeweils mindestens einen
dreiwöchigen Campingurlaub an der Ostsee und pflegte dort Kontakt zu weiteren Campingurlaubern. Diese berichteten in der Hauptverhandlung über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum der Angeklagten Z...:
i) Der Umstand, dass die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die genannten Campingurlaube an der Ostsee verbrachten, wird bestätigt durch die übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Zeuginnen K. Mo... und U. Sch...
ii) Die Zeugin K. Mo... führte glaubhaft aus, sie und ihre Familie hätten mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... in den Jahren 2007 und 2011 jeweils einen dreiwöchigen Campingurlaub an der Ostsee verbracht. Sie hätten zusammen mit anderen Campinggästen gemeinsam gegessen, Sport getrieben, Ausflüge gemacht und seien gemeinsam einkaufen gewesen. Wahrnehmungen zu einem auffälligen Alkoholkonsum der Angeklagten Z... berichtete die Zeugin nicht.
iii) Die Zeugin Ka. Mo... die Tochter der Zeugin K. Mo..., schilderte glaubhaft, sie habe während der Campingurlaube viel Zeit mit der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... verbracht. Insbesondere mit der Angeklagten Z... habe sie sich in zahlreichen langen Gesprächen über vielerlei Themenbereiche ausgetauscht. Sie seien sich nach ihrer damaligen Einschätzung sehr ähnlich und seelenverwandt gewesen. Sie habe die Angeklagte Z... damals als Mischung zwischen einer Mutter und einer Freundin angesehen. Wahrnehmungen zu einem auffälligen Alkoholkonsum der Angeklagten Z... berichtete die Zeugin nicht.
iv) Der Zeuge Ch. Mo... der Vater der Zeugin Ka. Mo... berichtete glaubhaft vom gemeinsamen Verbringen der Campingurlaube. Zum Alkoholkonsum der Angeklagten Z... führte er aus,