5.
Regelungen für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind
Vorbemerkungen
- 1.
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Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte mit einer Ausbildung
- a)
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als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR bzw.
- b)
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als Freundschaftspionierleiter bzw.
- c)
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als Erzieher nach dem Recht der ehemaligen DDR,
bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind,
in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
- 2.
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1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
- a)
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in mehreren Schulzweigen oder
- b)
-
in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen
auszuüben hat.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
1.
(1) 1Die Lehrkraft mit abgeschlossener Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie eine Bewährungsfeststellung nach der beim Arbeitgeber auf der Grundlage der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und c des Einigungsvertrages getroffenen Regelung hätte. 3Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter für Lehrkräfte mit Bewährungsfeststellung in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. 4Es entspricht
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der Besoldungsgruppe
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die Entgeltgruppe
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A 11
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10 **)
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A 12, 12a
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11 **)
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A 13
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13
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A 14
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14
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A 15
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15.
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**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1
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(2) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehrerausbildung nach Absatz 1 Satz 4 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehrerausbildung
ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Lehrerausbildung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, Beförderungsämter für Lehrkräfte mit Bewährungsfeststellung in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Absatz 1 Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
- a)
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in einem anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schulzweig oder
- b)
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in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung für Förderschulen/Sonderschulen, die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.
(3) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehrerausbildung nach Absatz 1 Satz 4 einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehrerausbildung,
sind für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die von ihr abgeschlossene Lehrerausbildung und eine entsprechende Tätigkeit zugrunde zu legen.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Lehrerausbildung der Lehrkraft entspricht, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer in vergleichbarer Tätigkeit beamteten Lehrkraft an der Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat;
für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 ist das Beförderungsamt für die Laufbahn zugrunde zu legen, die der Lehrerausbildung der Lehrkraft entspricht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
- a)
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in einem anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schulzweig oder
- b)
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in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat.
(4) 1Die Lehrkraft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie – stünde sie im Beamtenverhältnis – nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. 2Satz 1 gilt nicht für
- a)
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Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, sowie
- b)
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die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung
3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 3 entsprechend. 4Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.
(5) 1In den Fällen von Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der dieser Schulform, diesem Schulzweig bzw. dieser Schul- bzw. Klassenstufe entsprechenden Lehrerausbildung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre. 2Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung für Förderschulen/Sonderschulen, die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.
(6) In den Fällen von Absatz 3 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der von ihr abgeschlossenen Lehrerausbildung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9)
2.
(1) Soweit Freundschaftspionierleiter bzw. Erzieher in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht bestimmten Lehrkräften mit einer Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR gleichgestellt sind, gelten entsprechende Lehrkräfte als Lehrkräfte im Sinne der Ziffer 1.
(2) Freundschaftspionierleiter und Erzieher, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind
- a)
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mit mindestens einer Lehrbefähigung in Entgeltgruppe 10 und
- b)
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ohne Lehrbefähigung in Entgeltgruppe 9b
eingruppiert.
Protokollerklärungen:
- 1.
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Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
- 2.
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Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
- 3.
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Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs „Schulform“ der Begriff „Schulart“ verwendet wird, ist dem Begriff „Schulform“ der Begriff „Schulart“ gleichgestellt.
- 4.
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1Als Beamtenverhältnis, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, gilt das Beamtenverhältnis, für das in dem Besoldungsgesetz, das beim Arbeitgeber im Zeitpunkt der Eingruppierung gilt, ein Eingangsamt ausgebracht ist, dessen Voraussetzungen die Lehrkraft erfüllen würde, wenn sie die Bewährungsfeststellung hätte. 2Eine fehlende tatsächliche Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Eingruppierung z.B. aufgrund einer zwischenzeitlichen Schließung der Laufbahn ist unschädlich.
- 5.
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1Eine Lehrerausbildung entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. 2Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schulzweigen unterschieden werden, entspricht eine Lehrerausbildung der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für den Schulzweig entspricht, in dem die Tätigkeit auszuüben ist. 3Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schul- bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht eine Lehrerausbildung der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist.
- 6.
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Für die Bewährungsfeststellung auf der Grundlage der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und c des Einigungsvertrages sind folgende Regelungen maßgebend:
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Artikel II des Dritten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 294),
- –
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im Land Brandenburg die Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) vom 20. August 1991 (GVBl. [Nr. 24] S. 378),
- –
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die Bewährungsanforderungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 19. November 1991 (GVOBl. M-V S. 444), zul. geändert durch Änderungsverordnung vom 5. September 1993 (GVOBl. M-V S. 846),
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Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung – LVO LSA) vom 15. August 1994 (GVBl. LSA S. 920) und
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die Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 173).
- 7.
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Besoldungsrechtliche Ausgleichszulagen gelten auch dann als Zulagen im Sinne von Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a, wenn ihre Voraussetzungen an einen lehrkräftespezifischen Sachverhalt anknüpfen, z.B. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zul. geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466).
- 8.
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Im Land Berlin gilt für die Anwendung von Ziffer 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 zusätzlich Folgendes:
- a)
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1Hat eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für die Befähigungszuerkennung gemäß § 19 Absatz 6 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes (Schullaufbahnverordnung – SchulLVO) vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, ihre Tätigkeit
- –
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an einer Grundschule oder
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an einer anderen Schulform im Grundschulteil
auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung eingestuft wäre.2Satz 1 gilt entsprechend für eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für die Befähigungszuerkennung für die Laufbahn des Studienrats (§ 10 SchulLVO) gemäß § 18a i.V.m. § 19 Absatz 7 SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind.
- b)
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1Buchstabe a gilt entsprechend für eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für die Befähigungszuerkennung gemäß § 19 Absatz 5 SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, die keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt. 2Satz 1 gilt entsprechend für eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für die Befähigungszuerkennung für die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen (§ 8 SchulLVO) gemäß § 18a i.V.m. § 19 Absatz 7 oder nach § 19 Absatz 8 SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind.
- c)
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Hat eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für eine Befähigungszuerkennung gemäß § 18c oder § 18d SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, ihre Tätigkeit
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an einer Grundschule oder
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an einer anderen Schulform im Grundschulteil
in den Klassen 1 bis 4 auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, die ihrer Lehrerausbildung entspricht, auch wenn sie keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt.
- d)
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Hat eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für eine Befähigungszuerkennung gemäß § 18e SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, ihre Tätigkeit
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an einer Grundschule oder
- –
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an einer anderen Schulform im Grundschulteil
auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit der Befähigungszuerkennung gemäß § 19 Absatz 4 SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung eingestuft wäre.
- 9.
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Im Land Sachsen-Anhalt werden Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR, die nicht unter Ziffer 1 fallen, wie Freundschaftspionierleiter und Erzieher mit mindestens einer Lehrbefähigung nach Ziffer 2 Absatz 2 Buchstabe a eingruppiert.