Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.03.2015
3. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Fachlehrern

Vorbemerkungen

1.
1
Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte,
bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind,
in der Tätigkeit von
Fachlehrern,
Fachoberlehrern,
Fachschullehrern,
Fachschuloberlehrern,
Förderlehrern,
Lehrern für Fachpraxis,
Lehrkräften für gestaltendes Werken und Technik,
Lehrkräften für Hauswirtschaft,
technischen Lehrern,
Lehrern für technische Fächer,
Lehrkräften für musisch-technische Fächer,
Lehrkräften für textiles Gestalten,
Lehrkräften für Werken,
Werkstattlehrern oder
Werkmeistern sowie
vergleichbaren Lehrkräften
im Sinne des beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrechts bzw. – soweit entsprechende Ämter nicht ausgebracht sind – im Sinne der beim Arbeitgeber geltenden Regelungen.
2
Dieser Abschnitt gilt darüber hinaus für die in den Unterabschnitten 4 und 5 ausdrücklich aufgeführten Beschäftigten.
2.
Soweit in diesem Abschnitt der Begriff „Fachlehrer“ verwendet wird, sind auch die weiteren in Nr. 1 aufgeführten Lehrkräfte erfasst.

3.1 Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung

Vorbemerkung

Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte
in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

1.

1Die Lehrkraft mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über ihre abgeschlossene Hochschulbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 10
9b **)


A 11
10 **).


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

2.

1Die Lehrkraft mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über eine abgeschlossene Hochschulbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 10
9a **)


A 11
9b **).


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3.

1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 2 Satz 1 erfüllt,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 10
8 **)


A 11
9a **).


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Protokollerklärungen:

1.
Eine Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung liegt vor,
wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die beamtete Fachlehrer einer Laufbahn bzw. Qualifikationsebene auszuüben haben, für deren Zugang nach dem beim Arbeitgeber geltenden Laufbahnrecht zumindest auch eine abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich ist.
2.
“(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegtwird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. “
3.
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

3.2 Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung

Vorbemerkung

Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte
in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

1.

1Die Lehrkraft mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über ihre abgeschlossene Ausbildung und Aufstiegsfortbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 9
9a **)


A 10
9b **)


A 11
10 **).


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





2.

1Die Lehrkraft mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über eine abgeschlossene Ausbildung und Aufstiegsfortbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 9
8 **)


A 10
9a **)


A 11
9b **).


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





3.

1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 2 Satz 1 erfüllt,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 9
7 **)


A 10
8 **)


A 11
9a **).


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





Protokollerklärungen:

1.
Eine Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung liegt vor,
wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die beamtete Fachlehrer einer Laufbahn bzw. Qualifikationsebene auszuüben haben, für deren Zugang nach dem beim Arbeitgeber geltenden Laufbahnrecht zumindest auch eine abgeschlossene fachspezifische, mindestens dreijährige Berufsausbildung und eine abgeschlossene Aufstiegsfortbildung erforderlich sind.
2.
Eine abgeschlossene Aufstiegsfortbildung liegt vor, wenn die Lehrkraft eine Meisterprüfung oder eine andere nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009 vergleichbare berufliche Aufstiegsfortbildung abgeschlossen hat.

3.3 Lehrkräfte in der Tätigkeit von sonstigen beamteten Fachlehrern

Vorbemerkung

Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern, die nicht unter die Unterabschnitte 1 oder 2 fallen.
1Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie alle laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 9
8 **)


A 10
9a **).


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





3.4 Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an allgemeinbildenden Schulen, für die in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht kein Amt ausgebracht ist

Vorbemerkungen

1.
Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an allgemeinbildenden Schulen, soweit für die Tätigkeit der Lehrkraft in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht
a)
das Amt eines Fachlehrers nicht ausgebracht ist oder
b)
das Amt eines Fachlehrers zwar ausgebracht ist, jedoch eine tatsächliche Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Eingruppierung aufgrund einer zwischenzeitlichen Schließung der Laufbahn nicht besteht.
2.
1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in mehreren Schulzweigen oder
b)
in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen
auszuüben hat.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9b

1.
Fachlehrer
mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer.
2.
Erzieher, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und anerkannter mindestens einjähriger sonderpädagogischer Zusatzausbildung
als Fachlehrer an Förderschulen/Sonderschulen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
Lehrkräfte für Textverarbeitung und Kurzschrift
mit staatlicher Prüfung für Lehrer der Kurzschrift und des Maschineschreibens.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 9a

1.
Lehrkräfte für Werken sowie Lehrkräfte für Gestaltendes Werken und Technik
mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt- und höheren Schulen,
wenn die Ausbildung den Abschluss einer Realschule und ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut voraussetzt.
2.
Lehrkräfte für Textverarbeitung und Informationstechnologie sowie Lehrkräfte für Textverarbeitung und Kurzschrift.
3.
Erzieher, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung
als Fachlehrer an Förderschulen/Sonderschulen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 8

Fachlehrer
mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für ein Fach.

Entgeltgruppe 7

Fachlehrer

Protokollerklärungen:

1.
Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs „Schulform“ der Begriff „Schulart“ verwendet wird, ist dem Begriff „Schulform“ der Begriff „Schulart“ gleichgestellt.
2.
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Land Baden-Württemberg.
3.
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Land Berlin.

3.5 Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an berufsbildenden Schulen, für die in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht kein Amt ausgebracht ist

Vorbemerkungen

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an berufsbildenden Schulen, soweit für die Tätigkeit der Lehrkraft in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht
a)
das Amt eines Fachlehrers nicht ausgebracht ist oder
b)
das Amt eines Fachlehrers zwar ausgebracht ist, jedoch eine tatsächliche Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Eingruppierung aufgrund einer zwischenzeitlichen Schließung der Laufbahn nicht besteht
(2) Für Lehrkräfte im Sinne von Absatz 1 gelten
a)
auch das Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 und
b)
im Land Berlin auch das Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3
des Unterabschnitts 4.

Entgeltgruppe 10

Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung,
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach haben,
in der Tätigkeit von Fachlehrern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

Entgeltgruppe 9b

Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach haben,
in der Tätigkeit von Fachlehrern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 4 und 5)

Entgeltgruppe 9a

Lehrkräfte mit abgeschlossener fachspezifischer Ausbildung und Aufstiegsfortbildung in der Tätigkeit von Fachlehrern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 8

Lehrkräfte mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Ausbildung in der Tätigkeit von Fachlehrern.

Entgeltgruppe 7

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern.

Protokollerklärungen:

1.
“(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.“
2.
“(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist“
3.
Das Tätigkeitsmerkmal erstreckt sich im Land Berlin und im Freistaat Thüringen auch auf Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen Hochschulausbildung als Diplom-Pädagoge von mindestens zwei Studienjahren
mit einer Lehrbefähigung bezogen auf das Unterrichtsprofil der berufsbildenden Schule, an der sie als Lehrkraft tätig sind,
die überwiegend mindestens in einem Fach Unterricht erteilen, das dem Berufsfeld des Studienfaches entspricht
(entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994).
4.
Das Tätigkeitsmerkmal erstreckt sich im Land Berlin und im Land Sachsen-Anhalt auch auf Lehrkräfte mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als
a)
Ingenieur-Pädagoge,
b)
Ökonompädagoge,
c)
Agraringenieurpädagoge,
d)
Musikpädagoge oder
e)
Medizinpädagoge,
wenn diese berufstheoretischen Unterricht erteilen.
5.
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a)
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung,
b)
abgeschlossene Hochschulbildung,
wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
6.
Eine abgeschlossene Aufstiegsfortbildung liegt vor, wenn die Lehrkraft eine Meisterprüfung oder eine andere nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009 vergleichbare berufliche Aufstiegsfortbildung abgeschlossen hat.