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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.03.2015
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Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder
Vom 28. März 2015

Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehr­kräfte

1.

(1) Für das Verhältnis der Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 8.
(2) Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 und 2.
(3) Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern im Sinne der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 gelten nur die Abschnitte 1 und 3.
(4) Für Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen, gilt nur Abschnitt 4 Unterabschnitt 1.
(5) Für pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte, die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind, gelten nur Abschnitt 1 und Abschnitt 4 Unterabschnitt 2.
(6) Für Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder gilt nur Abschnitt 4 Unterabschnitt 3.
(7) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 und 5.
(8) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen, gilt Abschnitt 6, soweit diese dort aufgeführt sind.

2.

1Die Lehrkraft, die Tätigkeiten aus verschiedenen Abschnitten bzw. Unterabschnitten nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Tätigkeit geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen.

3.

Im Land Berlin gilt die Entgeltordnung Lehrkräfte nicht für Ballettpädagogen und Lehrkräfte für Artistik einschließlich der Leitungskräfte für die Bereiche Ballett und Artistik an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik sowie für amerikanische Lehrkräfte an der John-F.-Kennedy-Schule.

4.

(1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Eingruppierungsregelungen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
(2) Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

Vorbemerkungen

1.
Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind.
2.
1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in mehreren Schulzweigen oder
b)
in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen
auszuüben hat.

(1)

1Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. 2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. 3Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 9
9a **)


A 10
9b **)


A 11
10 **)


A 12, 12a
11 **)


A 13
13


A 14
14


A 15
15.


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





(2)

1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung nach Absatz 1 Satz 3 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung,
ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 die Lehramtsbefähigung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Absatz 1 Satz 3 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrkräfte mit der Befähigung
a)
für das Lehramt an Förderschulen/Sonderschulen,
b)
für das Lehramt für Sonderpädagogik,
die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.

(3)

1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung nach Absatz 1 Satz 3 einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung,
sind für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 die erworbene Lehramtsbefähigung und eine entsprechende Tätigkeit zugrunde zu legen.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer in vergleichbarer Tätigkeit beamteten Lehrkraft an der Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat;
für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 ist das Beförderungsamt für die Laufbahn zugrunde zu legen, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat.

(4)

1Die Lehrkraft erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie – stünde sie im Beamtenverhältnis – nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. 2Satz 1 gilt nicht für
a)
Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, sowie
b)
die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung.
3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 4Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.

(5)

1In den Fällen von Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der dieser Schulform, diesem Schulzweig bzw. dieser Schul- bzw. Klassenstufe entsprechenden Lehramtsbefähigung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre. 2Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte mit der Befähigung
a)
für das Lehramt an Förderschulen/Sonderschulen,
b)
für das Lehramt für Sonderpädagogik,
die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.

(6)

In den Fällen von Absatz 3 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der erworbenen Lehramtsbefähigung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre.

Protokollerklärungen:

1.
Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs „Schulform“ der Begriff „Schulart“ verwendet wird, ist dem Begriff „Schulform“ der Begriff „Schulart“ gleichgestellt.
2.
“(1) 1Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher mit Lehrbefähigung jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR gilt als Beamtenverhältnis, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, das Beamtenverhältnis, für das in dem Besoldungsgesetz, das beim Arbeitgeber im Zeitpunkt der Eingruppierung gilt, ein Eingangsamt ausgebracht ist, dessen Voraussetzungen die Lehrkraft erfüllt. 2Eine fehlende tatsächliche Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Eingruppierung z.B. aufgrund einer zwischenzeitlichen Schließung der Laufbahn ist unschädlich.
(2) Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR haben ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform z.B. in folgenden Fällen auszuüben:
a)
Lehrer für untere Klassen an einem Gymnasium, an einer Realschule oder an einer Sonderschule/Förderschule;
b)
Diplom-Lehrer für zwei Fächer an einer Grundschule oder an einer Sonderschule/Förderschule;
c)
Sonderschullehrer an einer Grundschule, an einer Realschule oder an einem Gymnasium, soweit sie nicht sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.“
3.
Besoldungsrechtliche Ausgleichszulagen gelten auch dann als Zulagen im Sinne von Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a, wenn ihre Voraussetzungen an einen lehrkräftespezifischen Sachverhalt anknüpfen, z.B.
a)
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zul. geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), und
b)
§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. S. 153).
4.
Für Lehrkräfte, die im Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, gelten für die Anwendung von Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie von Absatz 5 Satz 1 folgende Maßgaben:
a)
Hat eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung ihre Tätigkeit
an einer Grundschule oder
an einer anderen Schulform im Grundschulteil
auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung eingestuft wäre.
b)
Buchstabe a gilt für eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung, die keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt, entsprechend.
2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst

Vorbemerkungen

1.
Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte,
bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind,
in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in mehreren Schulzweigen oder
b)
in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen
auszuüben hat.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

1.

(1) 1Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule,
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie nach Abschluss ihres Lehramtsstudiums zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte. 3Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wobei sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert. 4Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 12, 12a
11 *) **)


A 13
13 *)


A 14
14 *)


A 15
15 *).


*) Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





(2) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrem Lehramtsstudium nach Absatz 1 Satz 4 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einem dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsstudium,
ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 das Lehramtsstudium zugrunde zu legen, das dieser anderen Schulform entspricht.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Absatz 1 Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform, wobei sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium
a)
für das Lehramt an Förderschulen/Sonderschulen,
b)
für das Lehramt für Sonderpädagogik,
die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.
(3) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrem Lehramtsstudium nach Absatz 1 Satz 4 einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einem dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsstudium,
sind für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 das von ihr abgeschlossene Lehramtsstudium und eine entsprechende Tätigkeit zugrunde zu legen.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die dem Lehramtsstudium der Lehrkraft entspricht, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer in vergleichbarer Tätigkeit beamteten Lehrkraft an der Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, wobei sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert;
für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 ist das Beförderungsamt für die Laufbahn zugrunde zu legen, die dem Lehramtsstudium der Lehrkraft entspricht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat.
(4) 1Die Lehrkraft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie – stünde sie im Beamtenverhältnis – nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. 2Satz 1 gilt nicht für
a)
Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, sowie
b)
die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung.
3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 3 entsprechend. 4Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.
(5) 1In den Fällen von Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit dem dieser Schulform, diesem Schulzweig bzw. dieser Schul- bzw. Klassenstufe entsprechenden Lehramtsstudium und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre. 2Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte mit der Befähigung
a)
für das Lehramt an Förderschulen/Sonderschulen,
b)
für das Lehramt für Sonderpädagogik,
die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.
(6) In den Fällen von Absatz 3 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit dem von ihr abgeschlossenen Lehramtsstudium und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 12)

2.

1Die Lehrkraft, die
a)
eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder
b)
ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss
abgeschlossen hat, und
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie
a)
aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und
b)
zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte;
das Lehramtsstudium ist nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. 3Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 12, 12a
10 **)


A 13
12.


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 10, 11 und 12)

3.

1Die Lehrkraft, die
a)
eine Hochschulbildung oder
b)
ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss
abgeschlossen hat, und
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 12, 12a
10


A 13
11.





(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11 und 12)

4.

1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 1 erfüllt,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 12, 12a
9b


A 13
10.





(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5 und 12)

Protokollerklärungen:

1.
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
2.
Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist
3.
Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs „Schulform“ der Begriff „Schulart“ verwendet wird, ist dem Begriff „Schulform“ der Begriff „Schulart“ gleichgestellt.
4.
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossenes Lehramtsstudium, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
5.
1Ein Lehramtsstudium entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. 2Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schulzweigen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für den Schulzweig entspricht, in dem die Tätigkeit auszuüben ist. 3Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schul- bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist.
6.
Besoldungsrechtliche Ausgleichszulagen gelten auch dann als Zulagen im Sinne von Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a, wenn ihre Voraussetzungen an einen lehrkräftespezifischen Sachverhalt anknüpfen, z.B.
a)
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zul. geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), und
b)
§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. S. 153).
7.
“(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.“
8.
“(1) Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a)
entsprechende Hochschulinstitute,
b)
Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c)
Konservatorien und Musikakademien,
d)
Kunstakademien,
soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.
(2) Einem Mastergrad vergleichbar ist z.B. die Ablegung der A-Prüfung für Kirchenmusik.
(3) Einem Bachelorgrad vergleichbar ist z.B. die Ablegung der B-Prüfung für Kirchenmusik.“
9.
“(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. “
10.
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a)
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung,
b)
mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik,
c)
abgeschlossene Hochschulbildung,
d)
mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik,
wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
11.
Eine Lehrkraft, die ein pädagogisches oder erziehungswissenschaftliches Studium abgeschlossen hat und
an einer Förderschule eingesetzt wird oder sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchzuführen hat,
gilt als Lehrkraft, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat.
12.
Für Lehrkräfte, die im Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, gilt Folgendes:
(1) Für die Anwendung der Ziffer 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten folgende Maßgaben:
a)
Hat eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 Lehrkräftebildungsgesetz vom 7. Februar 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2018, ihre Tätigkeit
an einer Grundschule oder
an einer anderen Schulform im Grundschulteil
auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung eingestuft wäre.
b)
Buchstabe a gilt für eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung, die keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt, entsprechend.
(2) Für die Anwendung der Ziffern 2, 3 und 4 gilt bis zum 31. Juli 2019 für Lehrkräfte, die ihre Tätigkeit an einer Grundschule oder an einer anderen Schule im Grundschulteil auszuüben haben, Folgendes:
Anstelle der Wörter „aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und“ gelten die Wörter „ein Lehramtsstudium nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 des Lehrerbildungsgesetzes in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung absolviert hätte und“.
(2a) 1Ab dem 1. August 2019 sind Lehrkräfte im Sinne von Absatz 2 für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. 2Ergibt sich aufgrund der Anwendung der Ziffern 2, 3 oder 4 eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt; für den Antrag gilt § 29a Absatz 7 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L entsprechend. 3Satz 2 gilt für Lehrkräfte im Sinne von § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L entsprechend.
(3) 1Lehrkräfte an einer Staatlichen Europa-Schule oder einer Staatlichen Internationalen Schule, die nicht ausschließlich muttersprachlichen Unterricht erteilen,
a)
mit abgeschlossener Ausbildung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule und mit voller ausländischer Lehrbefähigung
gelten als Lehrkräfte im Sinne der Ziffer 2, soweit sie nicht von Ziffer 1 erfasst sind, und
b)
mit sonstiger ausländischer Lehrerausbildung (z.B. in Lehrerbildungsinstituten) und mit voller ausländischer Lehrbefähigung
gelten als Lehrkräfte im Sinne der Ziffer 3.
2Ab dem 1. August 2019 sind Lehrkräfte der Wangari-Maathai-Schule im Sinne von Absatz 2 für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. 3Ergibt sich aufgrund der Anwendung der Ziffern 2 oder 3 eine höhere Entgeltgruppe, sind diese Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt; für den Antrag gilt § 29a Absatz 7 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L entsprechend. 4Satz 3 gilt für Lehrkräfte im Sinne von § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L entsprechend.
3. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Fachlehrern

Vorbemerkungen

1.
1
Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte,
bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind,
in der Tätigkeit von
Fachlehrern,
Fachoberlehrern,
Fachschullehrern,
Fachschuloberlehrern,
Förderlehrern,
Lehrern für Fachpraxis,
Lehrkräften für gestaltendes Werken und Technik,
Lehrkräften für Hauswirtschaft,
technischen Lehrern,
Lehrern für technische Fächer,
Lehrkräften für musisch-technische Fächer,
Lehrkräften für textiles Gestalten,
Lehrkräften für Werken,
Werkstattlehrern oder
Werkmeistern sowie
vergleichbaren Lehrkräften
im Sinne des beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrechts bzw. – soweit entsprechende Ämter nicht ausgebracht sind – im Sinne der beim Arbeitgeber geltenden Regelungen.
2
Dieser Abschnitt gilt darüber hinaus für die in den Unterabschnitten 4 und 5 ausdrücklich aufgeführten Beschäftigten.
2.
Soweit in diesem Abschnitt der Begriff „Fachlehrer“ verwendet wird, sind auch die weiteren in Nr. 1 aufgeführten Lehrkräfte erfasst.

3.1 Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung

Vorbemerkung

Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte
in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

1.

1Die Lehrkraft mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über ihre abgeschlossene Hochschulbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 10
9b **)


A 11
10 **).


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

2.

1Die Lehrkraft mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über eine abgeschlossene Hochschulbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 10
9a **)


A 11
9b **).


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3.

1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 2 Satz 1 erfüllt,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 10
8 **)


A 11
9a **).


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Protokollerklärungen:

1.
Eine Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung liegt vor,
wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die beamtete Fachlehrer einer Laufbahn bzw. Qualifikationsebene auszuüben haben, für deren Zugang nach dem beim Arbeitgeber geltenden Laufbahnrecht zumindest auch eine abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich ist.
2.
“(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegtwird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. “
3.
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

3.2 Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung

Vorbemerkung

Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte
in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

1.

1Die Lehrkraft mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über ihre abgeschlossene Ausbildung und Aufstiegsfortbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 9
9a **)


A 10
9b **)


A 11
10 **).


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





2.

1Die Lehrkraft mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über eine abgeschlossene Ausbildung und Aufstiegsfortbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 9
8 **)


A 10
9a **)


A 11
9b **).


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





3.

1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 2 Satz 1 erfüllt,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 9
7 **)


A 10
8 **)


A 11
9a **).


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





Protokollerklärungen:

1.
Eine Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung liegt vor,
wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die beamtete Fachlehrer einer Laufbahn bzw. Qualifikationsebene auszuüben haben, für deren Zugang nach dem beim Arbeitgeber geltenden Laufbahnrecht zumindest auch eine abgeschlossene fachspezifische, mindestens dreijährige Berufsausbildung und eine abgeschlossene Aufstiegsfortbildung erforderlich sind.
2.
Eine abgeschlossene Aufstiegsfortbildung liegt vor, wenn die Lehrkraft eine Meisterprüfung oder eine andere nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009 vergleichbare berufliche Aufstiegsfortbildung abgeschlossen hat.

3.3 Lehrkräfte in der Tätigkeit von sonstigen beamteten Fachlehrern

Vorbemerkung

Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern, die nicht unter die Unterabschnitte 1 oder 2 fallen.
1Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie alle laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 9
8 **)


A 10
9a **).


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





3.4 Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an allgemeinbildenden Schulen, für die in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht kein Amt ausgebracht ist

Vorbemerkungen

1.
Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an allgemeinbildenden Schulen, soweit für die Tätigkeit der Lehrkraft in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht
a)
das Amt eines Fachlehrers nicht ausgebracht ist oder
b)
das Amt eines Fachlehrers zwar ausgebracht ist, jedoch eine tatsächliche Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Eingruppierung aufgrund einer zwischenzeitlichen Schließung der Laufbahn nicht besteht.
2.
1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in mehreren Schulzweigen oder
b)
in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen
auszuüben hat.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9b

1.
Fachlehrer
mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer.
2.
Erzieher, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und anerkannter mindestens einjähriger sonderpädagogischer Zusatzausbildung
als Fachlehrer an Förderschulen/Sonderschulen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
Lehrkräfte für Textverarbeitung und Kurzschrift
mit staatlicher Prüfung für Lehrer der Kurzschrift und des Maschineschreibens.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 9a

1.
Lehrkräfte für Werken sowie Lehrkräfte für Gestaltendes Werken und Technik
mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt- und höheren Schulen,
wenn die Ausbildung den Abschluss einer Realschule und ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut voraussetzt.
2.
Lehrkräfte für Textverarbeitung und Informationstechnologie sowie Lehrkräfte für Textverarbeitung und Kurzschrift.
3.
Erzieher, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung
als Fachlehrer an Förderschulen/Sonderschulen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 8

Fachlehrer
mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für ein Fach.

Entgeltgruppe 7

Fachlehrer

Protokollerklärungen:

1.
Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs „Schulform“ der Begriff „Schulart“ verwendet wird, ist dem Begriff „Schulform“ der Begriff „Schulart“ gleichgestellt.
2.
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Land Baden-Württemberg.
3.
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Land Berlin.

3.5 Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an berufsbildenden Schulen, für die in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht kein Amt ausgebracht ist

Vorbemerkungen

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an berufsbildenden Schulen, soweit für die Tätigkeit der Lehrkraft in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht
a)
das Amt eines Fachlehrers nicht ausgebracht ist oder
b)
das Amt eines Fachlehrers zwar ausgebracht ist, jedoch eine tatsächliche Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Eingruppierung aufgrund einer zwischenzeitlichen Schließung der Laufbahn nicht besteht
(2) Für Lehrkräfte im Sinne von Absatz 1 gelten
a)
auch das Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 und
b)
im Land Berlin auch das Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3
des Unterabschnitts 4.

Entgeltgruppe 10

Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung,
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach haben,
in der Tätigkeit von Fachlehrern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

Entgeltgruppe 9b

Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach haben,
in der Tätigkeit von Fachlehrern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 4 und 5)

Entgeltgruppe 9a

Lehrkräfte mit abgeschlossener fachspezifischer Ausbildung und Aufstiegsfortbildung in der Tätigkeit von Fachlehrern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 8

Lehrkräfte mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Ausbildung in der Tätigkeit von Fachlehrern.

Entgeltgruppe 7

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern.

Protokollerklärungen:

1.
“(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.“
2.
“(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist“
3.
Das Tätigkeitsmerkmal erstreckt sich im Land Berlin und im Freistaat Thüringen auch auf Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen Hochschulausbildung als Diplom-Pädagoge von mindestens zwei Studienjahren
mit einer Lehrbefähigung bezogen auf das Unterrichtsprofil der berufsbildenden Schule, an der sie als Lehrkraft tätig sind,
die überwiegend mindestens in einem Fach Unterricht erteilen, das dem Berufsfeld des Studienfaches entspricht
(entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994).
4.
Das Tätigkeitsmerkmal erstreckt sich im Land Berlin und im Land Sachsen-Anhalt auch auf Lehrkräfte mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als
a)
Ingenieur-Pädagoge,
b)
Ökonompädagoge,
c)
Agraringenieurpädagoge,
d)
Musikpädagoge oder
e)
Medizinpädagoge,
wenn diese berufstheoretischen Unterricht erteilen.
5.
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a)
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung,
b)
abgeschlossene Hochschulbildung,
wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
6.
Eine abgeschlossene Aufstiegsfortbildung liegt vor, wenn die Lehrkraft eine Meisterprüfung oder eine andere nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009 vergleichbare berufliche Aufstiegsfortbildung abgeschlossen hat.
4. Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen; pädagogische Unterrichtshilfen, die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind; Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder

4.1 Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen

Vorbemerkung

Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht nach landesrechtlichen Vorschriften erteilen.

Entgeltgruppe 10

Lehrkräfte
a)
mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
b)
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 5)

Entgeltgruppe 9b

Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)

Entgeltgruppe 8

Lehrkräfte mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 7

Lehrkräfte, die nicht mindestens die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 erfüllen.

Protokollerklärungen:

1.
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
2.
Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
3.
“(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.“
4.
“(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. “
5.
1Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a)
abgeschlossenes Lehramtsstudium,
b)
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung,
c)
abgeschlossene Hochschulbildung,
wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.2Eine Gleichstellung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn stattdessen eine volle ausländische Lehrbefähigung nachgewiesen wird.
6.
Eine Lehrkraft, die eine mindestens dreijährige pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat,
gilt als Lehrkraft mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung.

4.2 Pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte

Vorbemerkung

Dieser Unterabschnitt gilt für pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte,
die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind.

Entgeltgruppe 10

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender staatlicher Anerkennung
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 9b

1.
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung und anerkannter mindestens einjähriger sonder- oder heilpädagogischer Zusatzausbildung
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
3.
Werkmeister mit Meisterprüfung
als heilpädagogische Unterrichtshilfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 9a

1.
Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte.
2.
Beschäftigte mit anerkannter mindestens einjähriger sonderpädagogischer Zusatzausbildung
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
3.
Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ohne Meisterprüfung
in der Tätigkeit eines Werkmeisters
als heilpädagogische Unterrichtshilfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte.

Protokollerklärungen:

1.
Hierunter fallen auch Diplomerzieher und Diplomvorschulerzieher im Sinne der Nr. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages – Hochschulbereich –.
2.
Soweit sich das Tätigkeitsmerkmal auf sonderpädagogische Fachkräfte erstreckt, gilt dies nur im Land Schleswig-Holstein.
3.
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Freistaat Bayern.
4.
Soweit sich das Tätigkeitsmerkmal auf sonderpädagogische Fachkräfte erstreckt, gilt dies nur im Freistaat Bayern und im Land Schleswig-Holstein.
5.
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Freistaat Bayern und im Land Berlin.

4.3 Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder

Entgeltgruppe 10

Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse
einer Sonderschule oder einer vergleichbaren Schulform
a)
mit einem Abschluss als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung oder
b)
mit einem Abschluss als Kindheitspädagoge mit staatlicher Anerkennung oder
c)
mit anderweitiger abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Entgeltgruppe 9b

1.
Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse
a)
mit einem Abschluss als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung oder
b)
mit einem Abschluss als Kindheitspädagoge mit staatlicher Anerkennung oder
c)
mit anderweitiger abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1, 2, 3 und 4)
2.
Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse
mit einem Abschluss als Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeut, Logopäde oder Physiotherapeut mit entsprechender staatlicher Anerkennung und
mindestens einjähriger sonderpädagogischer Zusatzausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 9a

Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung
in einem Schulkindergarten oder in einer Vorschulklasse.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Protokollerklärungen:

1.
Hierunter fallen auch Diplomerzieher und Diplomvorschulerzieher im Sinne der Nr. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages – Hochschulbereich –.
2.
In Nordrhein-Westfalen gelten auch
a)
sozialpädagogische Mitarbeiter in der Schuleingangsphase an Förderschulen und sozialpädagogische Mitarbeiter mit einer Tätigkeit in inklusiven Lerngruppen in der Schuleingangsphase an Grundschulen als Lehrkräfte im Sinne der Entgeltgruppe 10,
b)
sozialpädagogische Mitarbeiter in der Schuleingangsphase an Grundschulen als Lehrkräfte im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 und
c)
sozialpädagogische Mitarbeiter in der Schuleingangsphase an Grundschulen oder an Förderschulen als Lehrkräfte im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe 9a.
3.
“(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist.
(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.“
4.
Eine abgeschlossene einschlägige Hochschulbildung liegt z.B. vor bei einem Abschluss des Bachelor-Studiengangs „Frühkindliche und Elementarbildung“ an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg.
5. Regelungen für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind

Vorbemerkungen

1.
Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte mit einer Ausbildung
a)
als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR bzw.
b)
als Freundschaftspionierleiter bzw.
c)
als Erzieher nach dem Recht der ehemaligen DDR,
bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind,
in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in mehreren Schulzweigen oder
b)
in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen
auszuüben hat.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

1.

(1) 1Die Lehrkraft mit abgeschlossener Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie eine Bewährungsfeststellung nach der beim Arbeitgeber auf der Grundlage der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und c des Einigungsvertrages getroffenen Regelung hätte. 3Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter für Lehrkräfte mit Bewährungsfeststellung in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. 4Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 11
10 **)


A 12, 12a
11 **)


A 13
13


A 14
14


A 15
15.


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





(2) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehrerausbildung nach Absatz 1 Satz 4 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehrerausbildung
ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Lehrerausbildung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, Beförderungsämter für Lehrkräfte mit Bewährungsfeststellung in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Absatz 1 Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung für Förderschulen/Sonderschulen, die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.
(3) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehrerausbildung nach Absatz 1 Satz 4 einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehrerausbildung,
sind für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die von ihr abgeschlossene Lehrerausbildung und eine entsprechende Tätigkeit zugrunde zu legen.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Lehrerausbildung der Lehrkraft entspricht, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer in vergleichbarer Tätigkeit beamteten Lehrkraft an der Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat;
für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 ist das Beförderungsamt für die Laufbahn zugrunde zu legen, die der Lehrerausbildung der Lehrkraft entspricht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat.
(4) 1Die Lehrkraft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie – stünde sie im Beamtenverhältnis – nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. 2Satz 1 gilt nicht für
a)
Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, sowie
b)
die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung
3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 3 entsprechend. 4Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.
(5) 1In den Fällen von Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der dieser Schulform, diesem Schulzweig bzw. dieser Schul- bzw. Klassenstufe entsprechenden Lehrerausbildung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre. 2Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung für Förderschulen/Sonderschulen, die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.
(6) In den Fällen von Absatz 3 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der von ihr abgeschlossenen Lehrerausbildung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9)

2.

(1) Soweit Freundschaftspionierleiter bzw. Erzieher in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht bestimmten Lehrkräften mit einer Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR gleichgestellt sind, gelten entsprechende Lehrkräfte als Lehrkräfte im Sinne der Ziffer 1.
(2) Freundschaftspionierleiter und Erzieher, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind
a)
mit mindestens einer Lehrbefähigung in Entgeltgruppe 10 und
b)
ohne Lehrbefähigung in Entgeltgruppe 9b
eingruppiert.

Protokollerklärungen:

1.
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
2.
Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
3.
Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs „Schulform“ der Begriff „Schulart“ verwendet wird, ist dem Begriff „Schulform“ der Begriff „Schulart“ gleichgestellt.
4.
1Als Beamtenverhältnis, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, gilt das Beamtenverhältnis, für das in dem Besoldungsgesetz, das beim Arbeitgeber im Zeitpunkt der Eingruppierung gilt, ein Eingangsamt ausgebracht ist, dessen Voraussetzungen die Lehrkraft erfüllen würde, wenn sie die Bewährungsfeststellung hätte. 2Eine fehlende tatsächliche Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Eingruppierung z.B. aufgrund einer zwischenzeitlichen Schließung der Laufbahn ist unschädlich.
5.
1Eine Lehrerausbildung entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. 2Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schulzweigen unterschieden werden, entspricht eine Lehrerausbildung der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für den Schulzweig entspricht, in dem die Tätigkeit auszuüben ist. 3Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schul- bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht eine Lehrerausbildung der auszuübenden Tätigkeit, wenn sie dem Lehramt für die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist.
6.
Für die Bewährungsfeststellung auf der Grundlage der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und c des Einigungsvertrages sind folgende Regelungen maßgebend:
Artikel II des Dritten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 294),
im Land Brandenburg die Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) vom 20. August 1991 (GVBl. [Nr. 24] S. 378),
die Bewährungsanforderungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 19. November 1991 (GVOBl. M-V S. 444), zul. geändert durch Änderungsverordnung vom 5. September 1993 (GVOBl. M-V S. 846),
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung – LVO LSA) vom 15. August 1994 (GVBl. LSA S. 920) und
die Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 173).
7.
Besoldungsrechtliche Ausgleichszulagen gelten auch dann als Zulagen im Sinne von Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a, wenn ihre Voraussetzungen an einen lehrkräftespezifischen Sachverhalt anknüpfen, z.B. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zul. geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466).
8.
Im Land Berlin gilt für die Anwendung von Ziffer 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 zusätzlich Folgendes:
a)
1Hat eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für die Befähigungszuerkennung gemäß § 19 Absatz 6 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes (Schullaufbahnverordnung – SchulLVO) vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, ihre Tätigkeit
an einer Grundschule oder
an einer anderen Schulform im Grundschulteil
auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung eingestuft wäre.2Satz 1 gilt entsprechend für eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für die Befähigungszuerkennung für die Laufbahn des Studienrats (§ 10 SchulLVO) gemäß § 18a i.V.m. § 19 Absatz 7 SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind.
b)
1Buchstabe a gilt entsprechend für eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für die Befähigungszuerkennung gemäß § 19 Absatz 5 SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, die keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt. 2Satz 1 gilt entsprechend für eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für die Befähigungszuerkennung für die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen (§ 8 SchulLVO) gemäß § 18a i.V.m. § 19 Absatz 7 oder nach § 19 Absatz 8 SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind.
c)
Hat eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für eine Befähigungszuerkennung gemäß § 18c oder § 18d SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, ihre Tätigkeit
an einer Grundschule oder
an einer anderen Schulform im Grundschulteil
in den Klassen 1 bis 4 auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, die ihrer Lehrerausbildung entspricht, auch wenn sie keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt.
d)
Hat eine Lehrkraft ohne Befähigungszuerkennung, bei der die Anforderungen für eine Befähigungszuerkennung gemäß § 18e SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt sind, ihre Tätigkeit
an einer Grundschule oder
an einer anderen Schulform im Grundschulteil
auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit der Befähigungszuerkennung gemäß § 19 Absatz 4 SchulLVO vom 3. Juli 1980 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung eingestuft wäre.
9.
Im Land Sachsen-Anhalt werden Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR, die nicht unter Ziffer 1 fallen, wie Freundschaftspionierleiter und Erzieher mit mindestens einer Lehrbefähigung nach Ziffer 2 Absatz 2 Buchstabe a eingruppiert.
6. Regelungen für bestimmte Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen

Entgeltgruppe 10

Lehrer
mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bzw. als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen (bis ca. 1965) jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und für ein Wahlfach (Klassen 1 bis 4), soweit keine mindestens sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung seit 1. August 1991 vorliegt.
(Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1)
(Hierzu Protokollerklärung)
Protokollerklärung:
Hierunter fallen auch Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Ergänzungsausbildung (Lehrbefähigung) in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einem Wahlfach für die Klassen 1 bis 4.
Anhang 1
Angleichungszulage
1Die Angleichungszulage im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte wird ab 1. August 2016 gewährt.
2Sie beträgt ab dem 1. Januar 2019 105 Euro, höchstens jedoch den Betrag, der als Höhergruppierungsgewinn bei entsprechender Anwendung des § 29a Absatz 3 Satz 2 und 3 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L zustehen würde.
Anhang 2 Zu Abschnitt 6 der EntgO-L (gestrichen)